Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift G-Straße ## in ##### Y. nebst aufstehendem …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift G-Straße ## in ##### Y. nebst aufstehendem Wohnhaus.
Auf Basis eines Mietantrages vom 30.08.2023 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Miete einer 7,39 kWp Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit 10 kWh Batteriespeicher für das oben bezeichnete Gebäude des Klägers. Die Vertragslaufzeit beträgt 20 Jahre ab dem Tag des Netzanschlusses der PV-Anlage. Die monatliche Miete betrug für die ersten 24 Monate 199,90 EUR brutto, danach 214,90 EUR brutto. Für die gesamte Vertragslaufzeit ergibt sich damit eine Gesamtmietzahlung von 51.216,00 EUR. Der Vertrag enthält keine Angaben zum Gesamtbetrag der Mietzinszahlungen oder zum effektiven Jahreszins. Der Kläger hat zudem das jederzeit ausübbare Recht, die Anlage vor Ende der Mietlaufzeit zu erwerben. Der Kaufpreis betrug innerhalb der ersten sechs Monate 24.730 EUR. Danach betrug der Kaufpreis bis zum Ende des ersten Betriebsjahres 3.926,83 EUR pro kWp und verringerte sich fortan je Betriebsjahr um 176,71 EUR pro kWp der installierten Leistung. Ferner enthält der Vertrag die Vereinbarung, dass die Beklagte die PV-Anlage und den Batteriespeicher am Ende der Vertragslaufzeit gegen Zahlung einer Kostenbeteiligung des Klägers in Höhe von 2.500 EUR abbaut oder der Kläger die PV-Anlage und den Batteriespeicher zu diesem Zeitpunkt für 1 Euro (netto) erwerben kann, wobei für diesen Fall die Rückbauverpflichtung der Beklagten erlischt. Darüber hinaus schlossen die Parteien einen Servicevertrag, in dem sich die Beklagte u.a. verpflichtete, bestimmte Störungen an der PV-Anlage und am Batteriespeicher zu beseitigen. Schließlich schlossen die Parteien noch einen Gebäudenutzungsvertrag, wonach der Kläger im Wesentlichen die Installation und den Betrieb einer PV-Anlage und eines Batteriespeichers auf Gebäudeflächen seines Wohnhauses gestattete. Wegen des näheren Vertragsinhalts wird auf die Anlage K1 verwiesen (Bl. 22 ff. d.A.). Bestandteil des Vertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Miete einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher.
§ 5 Ziffern 1, 3, 5 und 6 der AGB lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 5 Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit und pauschalierter Schadensersatz
1. Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.
[...]
3. Ein solcher Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn
a) er die PV-Anlage mit Batteriespeicher zum Eigentum zu einem Entgelt gemäß Mietantrag erwirbt.
b) die PV-Anlage mit Batteriespeicher für ihn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und diese nicht anders als durch Vertragsaufhebung vermieden werden können.
[...]
5. Durch die Kündigung des Vertrages verliert der Kunde den Betreiberstatus der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers, soweit er die PV-Anlage bzw. den Batteriespeicher nicht als Eigentümer betreibt. Er ist dann nicht mehr berechtigt, beim Netzbetreiber die EEG-Vergütung geltend zu machen und den erzeugten Strom zu nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung wird der Strom vom Anlageneigentümer kaufmännisch-bilanziell an den Netzbetreiber auf Grundlage des EEGs geliefert. Der Kunde ist verpflichtet, den Betreiberwechsel der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
6. Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. Firma N. behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist."
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K2 (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.
Die PV-Anlage wurde am 01.08.2023 auf dem Gebäude des Klägers montiert.
Der Kläger ist der Ansicht, auf den streitgegenständlichen Vertrag sei die Vorschrift des § 506 Abs. 2 BGB zu entgeltlichen Finanzierungshilfen analog anzuwenden. Jedenfalls handele sich bei dem Vertrag um eine Umgehung der entsprechenden Regelungen nach § 512 BGB. Aus wirtschaftlichen Gründen komme die „Abbauoption" nach 20 Jahren nicht in Betracht. Der Vertrag laufe damit faktisch zwingend auf den Erwerb der Anlage durch ihn, den Kläger, hinaus. Dies genüge auch in Ansehung einer - unstreitig - nicht vorliegenden Erwerbspflicht für die Anwendbarkeit der vorerwähnten Normen. Da die Beklagte die damit nötigen Pflichtangaben zum effektiven Jahreszins entgegen § 506 Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 EGBGB nicht erbracht habe, ermäßige sich der Mietzins gemäß § 494 Abs. 2, § 246 BGB auf 4% p.a., wobei als finanzierter Kaufpreis der Marktwert einer entsprechenden (Gesamt-)Anlage inklusive Wartung und Zubehör anzusetzen sei. Dieser liege bei 16.617,34 EUR.
Dementsprechend beschränke sich die monatliche Zahllast des Klägers auf den entsprechenden Anteil am auf 20 Jahre verteilten marktüblichen Preis zzgl. 4% Zinsen p.a. sowie die auf die Serviceleistungen und übrigen gesonderten Leistungen der Beklagten entfallenden Anteile am vertraglich geregelten Gesamtmietzins. Für die ersten 24 Monate sei deshalb lediglich ein „Mietzins“ von 94 EUR und für die darauffolgenden Monate in Höhe von 101,05 EUR durch ihn zu entrichten. Diese, nach Ansicht des Klägers derzeit anzusetzende Höhe des „Mietzins“ möchte er mit dem Antrag zu 1) festgestellt wissen. Darüber hinaus möchte er die seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Beträge erstattet bekommen, was er mit dem Antrag zu 2) geltend macht.
Der Kläger beantragt zuletzt,
20festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerseite für die PV-Anlage auf dem Gebäude G-Straße ##, ##### Y., aus dem Vertrag vom 30.08.2023 ab dem 01.09.2025 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 214,90 EUR auf den Betrag von 101,05 EUR reduziert wird;
21die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.793,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, es handele sich bei dem gegenständlichen Vertrag gerade nicht um eine Finanzierungshilfe im Sinne des Gesetzes. Für die Annahme einer Analogie oder eines Umgehungsgeschäfts gebe es keine Grundlage. Insbesondere sei nach der geltenden Rechtslage ein Vertrag, der nur eine Erwerbsoption und keine Erwerbspflicht vorsehe, unabhängig von der sonstigen Gestaltung nie als Finanzierungshilfe einzuordnen. Diese gesetzgeberische Wertung dürfe nicht durch eine unangebrachte Analogie oder die Annahme einer Umgehung ausgehebelt werden.
Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I.
Der Antrag zu 1) ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1.
Der Antrag zu 1) ist wegen fehlenden Feststellungsinteresses teilweise unzulässig, soweit er den Zeitraum von September 2025 bis Juli 2026, also einen vergangenen Zeitraum, umfasst, weil der Kläger für diesen Zeitraum mit dem Leistungsantrag zu 2) bereits Rückzahlung begehrt.
Zwar hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen er nunmehr einen Betrag in Höhe von 3.793,95 EUR fordert und damit seine Klage im Vergleich zu den mit der Klageschrift angekündigten Anträgen um 910,76 EUR erweitert. Soweit der Kläger unter dem 09.07.2026 einen Schriftsatz vom gleichen Tag eingereicht hatte, war eine Bezugnahme darauf in der mündlichen Verhandlung gem. § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO - worauf seitens des Gerichts hingewiesen wurde - nicht zulässig, da der Schriftsatz der Beklagten noch nicht zugestellt worden war und diese dementsprechend keine Kenntnis von ihrem Inhalt hatte. Die Zustellung unterblieb gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 GKG, da sich durch die Klageerweiterung der Streitwert erhöht hatte und damit kein ausreichender Vorschuss mehr zur Verfügung stand (vgl. dazu BeckOK KostR/Toussaint, 53. Ed. 1.6.2026, GKG § 12 Rn. 19). Auf die unterbliebene Zustellung hatte der zuständige Einzelrichter der Kammer sowohl unmittelbar nach Einreichung des klageerweiternden Schriftsatzes als auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung und vor der Antragsstellung informell hingewiesen (insoweit nicht ins Protokoll aufgenommen). Zudem wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, seinen Antrag mündlichen zu begründen. In dem Zusammenhang war dem Kläger jedoch kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Es lagen weder die Voraussetzungen des § 283 ZPO vor, da bereits kein neues Vorbringen des Gegners vorlag, noch die des § 139 Abs. 5 ZPO. Das Gericht hatte den Kläger nämlich bereits unmittelbar nach Einreichung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 09.07.2026 auf die zunächst zurückgestellte Zustellung dieses Schriftsatzes hingewiesen. Der Kläger hatte damit ausreichend Zeit auf diesen Umstand und den Hinweis zu reagieren. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zumindest begründen kann, was der Kläger in der Sache mit den gestellten Anträgen begehrt.
Das Gericht legt die Klageerweiterung aber so aus, dass damit auch eine Rückzahlung der - nach Ansicht des Klägers - zu viel gezahlten Beträge für die Monate Dezember 2025 bis Juli 2026 begehrt wird. Dafür spricht, dass die Erweiterung in Höhe von 910,80 EUR genau dem nach Ansicht des Klägers zu viel gezahlten Betrag für acht Monate entspricht (8 x 113,85 EUR = 910,80 EUR) und damit dem Zeitraum, der zwischen dem ersten nicht mehr von dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 2) erfassten Monat Dezember 2025 und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Juli 2026 lag. Dies zugrunde gelegt, ist der Feststellungsantrag gem. Ziffer 1) - wie oben dargelegt - teilweise unzulässig.
2.
Im Übrigen ist der Feststellungsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines reduzierten monatlichen „Mietzinses“. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 506 Abs. 1 Satz 1, § 494 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 BGB.
Die Beklagte hat keine Belehrungspflichten nach § 506 Abs. 1 Satz 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 3 EGBGB verletzt, weil keine Finanzierungshilfe in diesem Sinne vorliegt.
a.
Der streitgegenständliche Vertrag stellt nach dem Wortlaut des § 506 BGB keine entgeltliche Finanzierungshilfe dar, was auch die Klagepartei einräumt. § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB listet abschließend enumerativ auf, wann ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes eine entgeltliche Finanzierungshilfe darstellt.
Zwar liegt hier unstreitig ein Verbrauchervertrag vor. Es liegt aber keiner der drei in § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Fälle vor. Der Kläger muss die gemieteten Gegenstände am Ende der Vertragslaufzeit nicht erwerben (Nr. 1), ebenso wenig kann die Beklagte dies verlangen (Nr. 2). Vielmehr kann die Kläger frei entscheiden, ob er die ihm allein eingeräumte Kaufoption ausübt. Der Kläger hat bei Beendigung des Vertrages auch nicht für einen bestimmten Wert der Mietsachen einzustehen (Nr. 3). Vielmehr muss die Beklagte die Anlagen ggf. in dem Zustand zurücknehmen, in dem sie sich bei Ablauf der Mietzeit befinden. Unerheblich ist auch, dass der Mietvertrag - mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung - auf 20 Jahre fest abgeschlossen ist. Dies begründet gerade keine Kaufpflicht des Klägers.
b.
Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 1 BGB scheidet aus. Es fehlt an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen.
Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden -- Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt. Dabei muss die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05 -, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15 -, juris Rn. 18).
Im konkreten Fall kann dahinstehen, ob eine Regelungslücke als solche vorliegt. Denn diese ist jedenfalls nicht planwidrig. Die fehlende Anwendbarkeit des § 506 Abs. 2 BGB auf - wie vorliegend - Verträge ohne Erwerbsverpflichtung entspricht einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Ausübung der Option womöglich wirtschaftlich sehr attraktiv ist und dass über die Vertragslaufzeit ggf. eine Vollamortisation der Investition der Beklagten stattfindet.
Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält wie ausgeführt eine enumerative Aufzählung der Tatbestände, in denen entgeltliche Nutzungsverträge als sonstige Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 1 BGB gelten. Bereits dies spricht eher gegen die Annahme einer ungewollten Regelungslücke (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 -, juris Rn. 26; OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 - 32 U 5462/19 -, juris Rn. 44). Dass die unterbliebene Aufnahme eines Vertrages mit einer Erwerbsoption - wenn auch einer u.U. sehr attraktiven - in die Auflistung auf einer versehentlichen Nichteinbeziehung dieses Vertragstyps beruht, ist nicht festzustellen. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien gerade im Gegenteil, dass der Gesetzgeber bewusst auch unter Aufgabe früherer Rechtsprechung und der vorherigen Rechtslage den Begriff des „Finanzierungsleasing“ aufgegeben und nur die genannten Vertragstypen aufgenommen hat, was der mit dem aktuellen Wortlaut umgesetzten Verbraucherkreditrichtlinie 2008 (Richtlinie 2008/48/EG) entspricht (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, juris Rn. 46).
Die im Gesetzgebungsverfahren in einem späteren Stadium erfolgte Aufnahme des Tatbestandes in § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, wonach auch im Fall der Restwertgarantie einen sonstige Finanzierungshilfe anzunehmen sein soll, stützt dieses Ergebnis. Denn wie aus den Materialien und dem Wortlaut folgt, sollte damit bewusst nur der konkrete Fall erfasst werden, in dem der Verbraucher für den Restwert rechtlich „einsteht", nicht aber jeder Fall, in dem wirtschaftlich eine Vollamortisation stattfindet (ausführlich: BGH, a.a.O., Rn. 47 ff.). Dem Gesetzgeber war also bewusst, dass es solche Fälle gibt, er entschied aber willentlich, diese nicht per se dem Regime des § 506 BGB zu unterwerfen.
Nicht infragegestellt wird die Annahme einer fehlenden planwidrigen Regelungslücke dadurch, dass die novellierte Verbraucherkreditrichtline 2023 (Richtline (EU 2023/2225) in Erwägungsgrund 15 ausführt, die fehlende Regelung von Verträgen mit Erwerbsoption im Verbraucherkreditrecht der Mitgliedsstaaten sei negativ zu bewerten und in Art. 2 Abs. 2 lit. g) die künftige Einbeziehung solcher Verträge in das Verbraucherkreditrecht vorsieht. Denn dass der Gesetzgeber Regelungsbedarf für die Zukunft sieht, mag eine Regelungslücke auch retrospektiv nahelegen. Es ändert aber nichts daran, dass - wie dargelegt - diese jedenfalls im deutschen Recht nicht planwidrig war.
Der Umstand, dass der Mietvertrag umsatzsteuerrechtlich als Lieferung der Photovoltaikanlage gilt, sagt ebenfalls nichts darüber aus, ob eine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf das bürgerliche Recht in Gestalt des § 506 Abs. 1 BGB vorliegt. Für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung ist es entscheidend, ob nach dem Vertrag die Übertragung der Sachsubstanz des Mietgegenstands wahrscheinlich ist. Dieser Umstand ist für § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB irrelevant. Wie bereits dargelegt, ist allein maßgeblich, ob eine rechtliche Erwerbsverpflichtung oder eine Pflicht zum Einstand für einen bestimmten Restwert besteht. Dies ist bei dem hier zu bewertenden Vertrag nicht der Fall.
c.
Aus den gleichen Gründen stellt Vertrag auch kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 512 Satz 2 BGB dar. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist das in § 512 Satz 2 BGB verankerte Umgehungsverbot primär dazu bestimmt, die Aufspaltung eines Vertrags in mehrere Einzelverträge, die für sich jeweils dem Ausnahmetatbestand des § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB unterliegen, zu erfassen und damit sog. Tatbestandserschleichungen entgegenzutreten. Der Ausnahmetatbestand in § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB soll mithin entsprechend seinem Zweck, Bagatellkredite von der Einhaltung unverhältnismäßiger Formerfordernisse zu befreien, ausgelegt und begrenzt werden (Begr. RegE, BT-Drs. 11/5462, S. 30). Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Darüber hinaus kann Satz 2 zwar auch dazu herangezogen werden, direkte Umgehungen von Schutzvorschriften zu verhindern und damit dem Versuch einer Normvermeidung zu Lasten des Verbrauchers zu begegnen. Insoweit erschöpft sich allerdings der Normgehalt letztlich darin, auf die ohnehin bestehenden Möglichkeiten der Analogie und der teleologischen Reduktion hinzuweisen. Insoweit kann hier auf die oben stehenden Ausführungen zu den fehlenden Voraussetzungen der Analogie verwiesen werden. Die gesetzgeberische Entscheidung, Fälle wie den vorliegenden nicht in § 506 Abs. 1 und 2 BGB zu erfassen, beruhte auf einer bewussten Entscheidung in Kenntnis der Tatsache, dass entsprechende Vertragsgestaltungen bestehen; immerhin wurden sie nach vorheriger Rechtslage jedenfalls in Teilen dem Verbraucherkreditrecht unterworfen. Gestalten die Parteien daher wie hier einen Vertrag in einer solchen Weise, dass sie dem Anwendungsbereich der Norm nicht unterfällt, liegt darin keine korrekturbedürftige Umgehung, sondern es handelt sich um eine schlichte Folge der Gesetzesanwendung (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O., Rn. 67 mwN - zum Kilometerleasing).
II.
Aus den gleichen Gründen ist auch der Zahlungsantrag zu 2) unbegründet. Insbesondere steht dem Kläger kein dahingehender Anspruch aus Bereicherungsrecht zu. Die bereits erfolgten Mietzahlungen erfolgten nicht teilweise rechtsgrundlos, weil die Miete nicht reduziert war.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach § 91 Abs. 1, § 709 Satz 1, 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf bis zu 9.000 EUR festgesetzt.
Unterschrift