Macht ein Ausländer in einem Sicherheitsgespräch (hier: im Verfahren des BAMF auf Widerruf einer …
Leitsatz
1. Macht ein Ausländer in einem Sicherheitsgespräch (hier: im Verfahren des BAMF auf Widerruf einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG) falsche Angaben, so begründet dies ein schweres Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG.
2. Um festzustellen, dass der Ausländer falsche Angaben gemacht hat, ist ein Wortprotokoll der Sicherheitsbefragung des Ausländers nicht erforderlich. Ein derartiges Erfordernis ergibt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) noch aus der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).
3. Die das Sicherheitsgespräch durchführende Behörde erfüllt ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Aktenführung bereits durch eine nachvollziehbare Darlegung des Gesprächsverlaufs.
4. Das schwere Ausweisungsinteresse steht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Visumerteilung in der Regel entgegen.
5. Der Umstand, dass ein anderes, örtlich zuständiges Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf der Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG die aufschiebende Wirkung der dort erhobenen Klage angeordnet hat, weil sich Sicherheitsbedenken aus dortiger Sicht nicht hinreichend sicher aus der behördlichen Aktenführung erschlössen und daher eine "non-liquet"-Situation vorliege, hat keine Bindungswirkung dahingehend, im Visumverfahren müsse das Fehlen von Sicherheitsbedenken unterstellt werden.
6. Der aus § 23 Abs. 2 AufenthG folgende Aufnahmeanspruch ist nach seinem Sinn und Zweck nicht zu trennen von der in der Aufnahmeanordnung zum Ausdruck kommenden politischen Aufnahmebereitschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der politische Charakter des § 23 Abs. 2 AufenthG verbietet es, einem Ausländer „sehenden Auges“ ein Visum zu erteilen, dessen Zuzug aufgrund im Nachhinein bekannt gewordener Umstände (gerade) gegen die Wahrung der allein von der Bundesregierung zu beschreibenden, besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, indem deren Sicherheit gefährdet wird.
7. Sicherheitsbedenken gegen ein Familienmitglied stehen der Visumerteilung auch an die übrigen Familienmitglieder entgegen.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Dezember 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.
1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Umfang der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts in einer ersten Stufe auf die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe beschränkt. Wenn die Prüfung in dieser ersten Stufe ergibt, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die angefochtene Entscheidung im Lichte der den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerdegründe nicht rechtfertigt, schließt sich eine zweite Stufe mit umfassender, eigener Prüfung des Sach- und Streitstands durch das Oberverwaltungsgericht an.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin legt in der ersten Prüfungsstufe mit dem innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Vorbringen schlüssig dar, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts die angefochtene Entscheidung nicht trägt.
2. Die Beschwerde verweist den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügend darauf, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG setze die Erteilung eines Visums in der Regel voraus, es bestehe kein Ausweisungsinteresse. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG bestehe ein schweres Ausweisungsinteresse unter anderem dann, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht habe. Mit der Frage habe das Verwaltungsgericht sich bezüglich der Antragstellerin zu 1. nicht hinreichend auseinandergesetzt, sondern unter Berücksichtigung von in Bezug genommenen Darlegungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Verfahren auf Widerruf der Aufnahmezusage lediglich angenommen, absichtliche Falschangaben seien aus den Vermerken zu dem geführten Sicherheitsgespräch nicht hinreichend ersichtlich.
Die Beschwerde führt hiergegen an, die Antragstellerin zu 1. habe unzutreffende Angaben gemacht, und untermauert diese Annahme, indem sie sich mit einer Reihe von Äußerungen der Antragstellerin zu 1. im Rahmen des Sicherheitsgesprächs mit dem BAMF vom 5. Dezember 2024 befasst und diese in nachvollziehbarer Weise als unglaubhaft bzw. widersprüchlich bewertet (vgl. näher unten zu 5.).
3. Die Darlegungen der Beschwerde sind in der ersten Prüfungsstufe des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Dass die Antragsgegnerin ihre Überlegungen - worauf die Beschwerdeerwiderung hinweist - nicht schon in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt hat, steht deren Berücksichtigung nicht entgegen.
Im Beschwerdeverfahren ist auch neues Vorbringen zu berücksichtigen, soweit es innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt. Der Gesetzgeber hat weder für das erstinstanzliche Eilverfahren eine Verpflichtung zum umfassenden und abschließenden Sachvortrag noch für das Beschwerdeverfahren eine (formelle) Präklusion angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, jedenfalls in den zeitlichen Grenzen der besagten Monatsfrist und - wie hier durch die Antragsgegnerin geschehen - unter Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) neue Gründe vorzutragen und neue Beweismittel vorzulegen, selbst wenn ihm diese bereits früher bekannt waren bzw. zur Verfügung standen oder sogar von ihm erst nachträglich geschaffen wurden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 15 CS 19.2013 -, juris Rn. 32 m.w.N.).
4. Ebenso wenig steht der Berücksichtigung jener Umstände durch das Oberverwaltungsgericht der von der Beschwerdeerwiderung angeführte Umstand entgegen, das Verwaltungsgericht habe sich aus seiner Sicht und aufgrund des ihm vorliegenden Vorbringens rechtsfehlerfrei geäußert. Für den Erfolg der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Umstände „richtig“ entschieden hat. Vielmehr obliegt dem Oberverwaltungsgericht, sobald im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichende Gründe für eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung vorgetragen sind, eine eigene Sachentscheidung aufgrund einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
5. Die Beschwerde weist hinsichtlich der Angaben der Antragstellerin zu 1. zu ihrem Bildungsweg schlüssig auf Folgendes hin:
„Zum einen bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben der Antragstellerin zu 1. zu ihrem Bildungsweg. Nach eigenen Angaben will die Antragstellerin zu 1. im Jahre 2000 bereits ihren Schulabschluss mit Abschluss der 12. Klasse gemacht haben. Zu diesem Zeitpunkt wäre sie gerade zwölf Jahre alt gewesen und wäre zudem quasi mit Geburt eingeschult worden. Auch die nachträgliche Korrektur auf das Jahr 2002 für ihren Schulabschluss, die die Antragstellerin zu 1. im Rahmen des Widerrufverfahrens vortrug, würde bedeuten, dass sie mit 14 Jahren ihren Schulabschluss gemacht hätte. Auf mehrmalige Nachfragen im Rahmen des Sicherheitsinterviews zu ihrem Geburtsjahr 1988 bestand sie jedoch darauf, dass dieses korrekt sei.
Ebenso ist es unglaubhaft, dass die Antragstellerin zu 1. nach ihrem Schulabschluss, d.h. mit 12 oder 14 Jahren, ein akademisches Studium aufgenommen habe und bereits im Jahre 2005 einen akademischen Bachelorgrad im Fach Biologie verliehen bekommen haben will. Zum einen wäre sie nach ihren Einlassungen zu diesem Zeitpunkt offensichtlich erst 17 Jahre alt gewesen, zum anderen legte sie ein Abschlusszeugnis vor, aus dem hervorgeht, dass sie angeblich von 2007 bis 2010 Biologie studiert habe. Zu ihrem Biologiestudium konnte die Antragstellerin zu 1 aber im Sicherheitsinterview einfachste Fragen auf diesem Fachgebiet - etwa die Beschreibung der Photosynthese - nicht beantworten.“
In Bezug auf die Angaben der Antragstellerin zu 1. zu ihrer Gefährdung vermerkt die Beschwerde nachvollziehbar:
„Ebenso sind die Angaben der Antragstellerin zu 1. zu ihrer Gefährdung widersprüchlich. Einerseits gab die Antragstellerin zu 1. im Sicherheitsinterview an, sie habe keine gefährdungsrelevante Begegnung mit den Taliban gehabt. Zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren teilte sie gegenüber der GIZ in einer E-Mail vom 15.01.2025 mit, die Taliban hätten sie am 06.01.2024 mit einem Gewehrkolben auf den Mund geschlagen … Des Weiteren gab sie im Rahmen des Widerrufverfahrens an, dass ihr Ehemann im Jahr 2023 verbal hart von den Taliban behandelt worden sei, nachdem er im Distrikt Kabul von den Taliban festgenommen worden sei. Im Jahr 2019 habe sie nach eigenen Angaben einen Drohbrief erhalten und nach Machtübernahme der Taliban ihr Haus verlassen, weil sie befürchtet habe, die Taliban könnten sie aufgrund ihrer Tätigkeiten identifizieren. Damit besteht ein eklatanter Widerspruch zwischen den Angaben im Sicherheitsinterview und dem folgenden Abstreiten dieser Angaben. Dabei ist auch nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin zu 1 diese vermeintliche Begegnung mit den Taliban im Sicherheitsinterview nicht mitgeteilt hat.“
Auch zu den gefährdungsbezogenen Angaben der Antragstellerin zu 1. erläutert die Beschwerde nachvollziehbar:
„Ebenso lassen sich die Schilderungen der Antragstellerin zu 1. zu einer angeblichen Gefährdung nicht in Einklang mit ihrem Verhalten bringen. Danach habe sie häufig mit ihrer Familie den Aufenthaltsort gewechselt, aus Angst vor einer Identifizierung durch die Taliban; gleichzeitig sollen ihre Töchter noch im Jahr 2022 Fernsehinterviews gegeben haben. Damit hätten sie sich jedoch bewusst einer möglichen Identifizierung durch die Taliban ausgesetzt, die die Familie jedoch nach eigenen Angaben durch die Wohnortwechsel gerade vermeiden wollte.“
Auch die Angaben der Antragstellerin zu 1. zu dem Werdegang ihrer Töchter hält die Beschwerde mit folgenden schlüssigen Erwägungen für unglaubhaft:
„Nach den Einlassungen der Antragstellerin zu 1 und der Vorlage eines Zertifikats der Kardan Universität soll ihre älteste Tochter im Alter von 11 Jahren, d.h. im Jahr 2023, bereits ein Diplom in englischer Sprache von der Kardan-Universität in Kabul verliehen bekommen haben. Ihre zweitälteste Tochter soll mit zehn Jahren bereits die 10. Klasse besuchen und im Jahr 2025, d.h. mit 11 Jahren, ebenfalls ein Diplom in englischer Sprache von der Kardan-Universität erhalten haben. Hierzu stellte das Verwaltungsgericht Ansbach fest, dass die Darlegungen der Antragstellerin mit der Vorlage von Unterlagen substantiiert worden seien. Das Verwaltungsgericht Ansbach nahm an, dass es auch möglich gewesen wäre, dass die Antragstellerinnen auch Einstufungstests für höhere Altersklassen bestehen könnten. Auf welche Erkenntnisquellen sich das Gericht hinsichtlich des Zustands des afghanischen Schulsystems sowie der Durchführung von Einstufungstests an afghanischen Schulen stützt, bleibt jedoch offen. Der vom Verwaltungsgericht Ansbach aus vermeintlich eigener Sachkunde gezogene Schluss, Schülerinnen mit akademisch vorgebildeten Eltern könnten jährlich die Inhalte von zwei Schuljahren in sämtlichen Fächern erfolgreich absolvieren und dies zudem im häuslichen Umfeld allein unter Mithilfe eines Elternteils, entbehrt jeder realistischen Grundlage und widerspricht auch den der Antragsgegnerin aus eigener Anschauung bekannten tatsächlichen Verhältnissen vor Ort. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht Ansbach, dass es bereits fraglich ist, wann die Töchter der Antragstellerin zu 1. diese Programme absolviert haben sollen. Zum einen soll die Familie aus Sicherheitsgründen ständig den Aufenthaltsort gewechselt haben. Wie in dieser Situation die Teilnahme an einem einjährigen Englischprogramm für die Töchter an der Kardan-Universität möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Insbesondere das Englischprogramm der zweitältesten Tochter soll ab dem Sommer 2024 erfolgt sein, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie sich mit ihrer Familie bereits in Pakistan aufgehalten hat.“
Soweit das Verwaltungsgericht beanstandet hat, die Antragsgegnerin habe die Antragsteller nicht auf ihre Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht, verweist die Beschwerde substanziiert auf die Belehrung bei Visumantragstellung am 25. April 2024. Diese Belehrung erfolgte nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG und umfasste den Hinweis, ein Ausländer könne ausgewiesen werden, wenn er falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels oder eines Schengen-Visums mache.
6. Die Darlegungen der Beschwerde zu den gegen die Antragstellerin zu 1. bestehenden Sicherheitsbedenken sind nicht nur in der oben zu 5. erörterten ersten Prüfungsstufe des Beschwerdeverfahrens hinreichend substanziiert, um den erstinstanzlichen Ansatz zu erschüttern, sondern ihnen ist in der zweiten Prüfungsstufe, die - wie ausgeführt - eine eigene Sachprüfung durch das Oberverwaltungsgericht umfasst, auch zu folgen. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnen müssen.
6.1 Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. nicht erfüllt.
6.1.1 Wie oben zu 2. ausgeführt, setzt die Erteilung eines Visums gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Gegenüber der Antragstellerin zu 1. besteht ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG. Nach dieser Vorschrift besteht ein schweres Ausweisungsinteresse unter anderem dann, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat. Dies trifft auf die Antragstellerin zu 1. zu.
Anknüpfungspunkt für das Ausweisungsinteresse ist dabei allein die falsche oder unrichtige Angabe als solche, mit der der Ausländer zeigt, er halte sich nicht an die Rechtsordnung, und mit der er das Risiko dafür setzt, dass ihm ggf. ein Aufenthaltstitel erteilt wird, auf den er keinen Anspruch hat. Um das schwerwiegende Ausweisungsinteresse zu begründen, braucht ein Aufenthaltstitel aufgrund der Angaben nicht erteilt worden zu sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2024 - OVG 3 N 105/24 -, juris Rn. 4).
6.1.2 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Antragstellerin zu 1. in dem vorbezeichneten Sinne in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde - nämlich dem Aufnahmeverfahren des BAMF - bei ihrer Sicherheitsbefragung in Pakistan falsche und unvollständige Angaben zur Erlangung eines nationalen Visums gemacht hat.
6.1.2.1 Der Verlauf der Sicherheitsüberprüfung im Aufnahmeverfahren ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung auch im Visumverfahren zu berücksichtigen, um das Fehlen von Ausweisungsgründen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus einer von der Beschwerdeerwiderung angeführten begrifflichen Unterscheidung in einem Laufzettel der Antragsgegnerin.
Ebenso wenig ist, wie die Beschwerdeerwiderung meint, lediglich die bayerische als die für Verfahren gegen Entscheidungen des BAMF örtlich zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit im Aufnahmeverfahren dazu berufen, Sicherheitsbelange zu berücksichtigen. Die Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG „erschöpft“ sich nicht, wie die Beschwerdeerwiderung meint, in „der vorgelagerten Sicherheitsprüfung“. Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt nicht abschließend im Aufnahmeverfahren, sondern ist unabdingbarer Bestandteil (auch) des Visumverfahrens. Dies folgt schon daraus, dass § 23 Abs. 2 AufenthG keine Besonderheiten gegenüber anderen ausländerrechtlichen Anspruchsgrundlagen hinsichtlich des Erfordernisses aufweist, die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu erfüllen.
Folgerichtig sehen auch Ziffern 4 und 5 der von den Antragstellern angeführten Aufnahmeanordnung-AFG die Sicherheitsüberprüfung im Visumverfahren - nach Erteilung der Aufnahmezusage - vor. In Ziffer 4 Satz 1 der Aufnahmeanordnung-AFG heißt es: „Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sowie des sich anschließenden Visumverfahrens werden die Identität sowie das Vorliegen von Sicherheitsbedenken gegen die Person unter Beteiligung deutscher Sicherheitsbehörden geprüft.“ Ziffer 5 Satz 1 besagt: „Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird und keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vorliegen bzw. bekannt werden“.
6.1.2.2 Die im Verwaltungsverfahren von der Antragstellerin zu 1. getätigten Angaben zu ihrer Lebensgeschichte entsprechen zur Überzeugung des Senats nicht der Wahrheit.
Dass die - altersbedingt unglaubhafte - Angabe im Sicherheitsgespräch, die Schule bereits im Jahr 2000 abgeschlossen zu haben, auf einem aufregungsbedingten Fehler bei der Umrechnung vom Solar-Hijri-Kalender in den gregorianischen Kalender beruht habe, hält der Senat für eine verfahrensangepasste Darstellung. Es gibt keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, warum der Antragstellerin zu 1., die sich mit einer Reihe geordneter Äußerungen zu Zeitabläufen an die Antragsgegnerin wandte, ausgerechnet in dem Sicherheitsgespräch ein derartiger Umrechnungsfehler unterlaufen sein soll.
Auch ein Schulabschluss nach der 12. Klasse im Jahr 2002 (statt, wie noch im Sicherheitsgespräch angegeben, im Jahr 2000) wäre zudem bei einem zu dem Zeitpunkt gegebenen Lebensalter von nur 13 bzw. 14 Jahren nicht nachvollziehbar und wird auch durch die Bekundung der Antragstellerin zu 1. in ihrer im Widerrufsverfahren des BAMF am 10. Februar 2025 per E-Mail eingereichten persönlichen Erklärung nicht erläutert, ihr Vater habe sie durch ein beschleunigtes Lernprogramm geführt.
6.1.2.3 Das Gleiche gilt für die Behauptung, im Anschluss an den Schulbesuch ein Universitätsstudium aufgenommen zu haben. Die hierfür notwendige Reife kann in dem jugendlichen Alter nicht angenommen werden. Zudem gibt es angesichts der Unglaubhaftigkeit der Bekundungen der Antragstellerin zu 1. zu ihrem Schulabschluss keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, die Antragstellerin zu 1. habe (überhaupt) einen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss erlangt.
In dem Sicherheitsgespräch konnte die Antragstellerin zu 1. zudem laut der Dokumentation des Sicherheitsgesprächs einfachste fachliche Fragen wie zur Photosynthese nicht beantworten. Hätte sie das Studium absolviert, wäre eine plausible Antwort auf die Frage zu erwarten gewesen.
Die oben genannte persönliche Erklärung der Antragstellerin zu 1. äußert sich lediglich zu dem Zeitrahmen des (vermeintlichen) Universitätsstudiums, klärt jedoch die Gründe für die Unkenntnis von einfachen Studieninhalten nicht auf.
Das Gleiche gilt für den allgemein gehaltenen Hinweis der Beschwerdeerwiderung, die Antragstellerin zu 1. habe die Photosynthese „ausführlich und inhaltlich korrekt“ erläutert.
Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die Antragstellerin zu 1. sich in einer E-Mail an den ehemaligen Leiter des Goethe-Instituts in Kabul, N…, vom 19. Januar 2023 als ehemalige „mastery student at Kabul University in education management“ bezeichnete. Hiervon war zuvor nicht die Rede.
Nach alledem ist der Senat auch von der Unrichtigkeit der Angaben der Antragstellerin zu 1. zu einem Universitätsstudium überzeugt.
6.1.2.4 Nicht der Wahrheit entspricht nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ebenso das widersprüchliche Vorbringen der Antragstellerin zu 1. zu ihrer Gefährdung.
In dem Sicherheitsgespräch vom 5. Dezember 2024 gab sie an, (lediglich) ein lokaler Taliban könne von ihr wissen.
Demgegenüber hatte sie noch in ihrem mit E-Mail vom 24. September 2023 an das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan gerichteten „Threat Statement and Revenant Events Proof“ vom 23. September 2023 bekundet, sie und ihre Familie hätten verschiedene willkürliche Bedrohungen durch unbekannte Bewaffnete sowie die Taliban erlitten. Sie selbst sei am 20. Dezember 2019 angehalten und von Bewaffneten verwarnt worden, weil sie Frauen fehlleite. Am 29. September 2019 habe sie einen Drohbrief eines Unbekannten erhalten, der den Einsatz der Antragstellerin zu 1. für Frauenrechte behandelt habe. Am 7. Mai 2022 hätten die Taliban die Familie der Antragstellerin zu 1. identifiziert und eine klare Botschaft übermittelt, die Antragstellerin zu 1. und ihre Töchter müssten ihre gegen die Taliban gerichteten Aktivitäten aufgeben. Am 28. August 2023 sei der Antragsteller zu 2. von Bewaffneten über Nacht inhaftiert worden, weil er auf Facebook die Rolle der Taliban gegenüber afghanischen Mädchen kritisiert habe. Die Antragstellerin zu 1. habe angesichts der vorgenannten Bedrohungen ihr Haus verlassen und lebe in einem entlegenen Gebiet in der Herkunftsregion des Antragstellers zu 2.
In einer E-Mail an das Sekretariat des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan vom 15. Januar 2024 wiederum bekundete die Antragstellerin zu 1., sie sei am 6. Januar 2024 mit der Antragstellerin zu 4. unterwegs gewesen. Die Antragstellerin zu 4. habe ein Kopftuch getragen. Die Taliban hätten sich genähert und die Antragstellerin zu 4. weggezogen. Als die Antragstellerin zu 1. Widerstand geleistet habe, hätten die Taliban ihr mit einem Gewehr auf den Mund geschlagen. Die Brille der Antragstellerin zu 4. sei zerbrochen. Die Antragsteller seien außerdem von Unbekannten „immer verwarnt und verfolgt“ worden und seien so bedroht, dass jedes Familienmitglied sich an einem unterschiedlichen Ort aufhalte, wovon in dem oben genannten „Threat Statement and Revenant“ vom 23. September 2023 allerdings noch keine Rede war. Dort behauptete die Antragstellerin zu 1. lediglich, sie (selbst) habe ihr Haus verlassen. In der mit E-Mail der Antragstellerin zu 1. vom 10. Februar 2025 übersandten Persönlichen Erklärung hieß es wiederum in Zusammenhang mit der Schilderung eines behaupteten Vorfalls vom 6. Januar 2024 vage, aus Sicherheitsgründen hätten sich „meine“ (offenbar: alle) Familienmitglieder in „verschiedenen“ Häusern von „Verwandten“ aufgehalten, um unentdeckt zu bleiben, und hätten ständig ihren Aufenthaltsort geändert, was indes den Antragsteller zu 2. angabegemäß nicht daran hinderte, bis zum 31. August 2023 seiner Tätigkeit an der Universität für Erziehungswissenschaften nachzugehen.
Dass die Antragstellerin zu 1. von alledem in dem Sicherheitsgespräch nichts erwähnte und stattdessen lediglich vermerkte, ein lokaler Taliban könne sie kennen, ist nicht erklärlich und weist auf die Unwahrheit der Angaben zu staatlicher Verfolgung.
Hierfür streiten auch die wenig konkreten Bekundungen, wonach „verschiedene wahllose Bedrohungen“ erfolgt bzw. die Antragsteller „immer“ verwarnt und verfolgt worden seien und dabei jeweils „Unbekannte“ gehandelt hätten. Auch über den vermeintlichen Vorfall vom 7. Mai 2022 deutet die Antragstellerin zu 1. lediglich an, sie sei nicht zu Hause gewesen, habe aber eine sehr klare Botschaft („very clear message“) erhalten, sie und ihre Töchter sollten ihre Aktivitäten gegen die Taliban einstellen. Woher die Antragstellerin zu 1. überhaupt von einem unerwünschten Besuch an ihrer Wohnanschrift gewusst habe, bleibt offen, ebenso, warum die ausgesprochene Warnung zwar sehr klar gewesen sei, die Antragstellerin zu 1. aber keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten kann, wer die Warnung ausgesprochen und auf welchem Wege sie sie (überhaupt) erhalten habe. Auch den Inhalt der Botschaft beschreibt die Antragstellerin zu 1. nur vage, obwohl sie „very clear“ gewesen sei.
Nicht nachvollziehbar ist ferner, warum die E-Mail vom 15. Januar 2024 davon spricht, jedes Familienmitglied (auch alle Kinder?) lebe aufgrund „immer“ erfolgender, indes nicht ansatzweise näher beschriebener Verwarnungen und Verfolgungen an einem unterschiedlichen Ort, während noch kurz zuvor, am 23. September 2023, lediglich davon die Rede war, die Antragstellerin zu 1. habe ihr Haus verlassen.
Unglaubhaft ist zudem, dass die Antragstellerin zu 1. es ausweislich der Dokumentation des Sicherheitsgesprächs riskieren konnte, mit dem Auto aus Afghanistan auszureisen und dabei eine Passkontrolle zu durchlaufen, wenn sie andererseits laut ihrem „Threat Statement and Revenant Events Proof“ vom 23. September 2023 ihr Haus aus Angst vor Verfolgungen in Richtung auf ein entlegenes Gebiet habe verlassen müssen, um zu überleben, beziehungsweise jedes Familienmitglied sich ausweislich der E-Mail der Antragstellerin zu 1. vom 15. Januar 2024 verfolgungsbedingt an einem gesonderten Ort aufhalte.
6.1.2.5 Ebenso unglaubhaft sind die Angaben der Antragstellerin zu 1. zu der Lebensgeschichte ihrer Kinder.
Ausweislich der Dokumentation des Sicherheitsgesprächs soll die Antragstellerin zu 3. im Alter von nur zwölf Jahren einen akademischen Bachelorabschluss der Kardan-Universität erlangt haben. Die Antragstellerin zu 4. soll im Alter von nur zehn Jahren die 10. Klasse besucht und nebenbei Englisch studiert haben. Diese Angaben sind schon angesichts des geringen Lebensalters ebenso wenig nachvollziehbar wie die oben genannten Angaben der Antragstellerin zu 1. zu ihrer eigenen Schulbildung.
Im Widerspruch zu den Angaben der Antragstellerin zu 1. weist eine für die am 7… geborene Antragstellerin zu 3. erstellte Schulbescheinigung vom 13. April 2023 zudem aus, die Antragstellerin zu 3. habe im Jahr 2022 - mithin im Alter von neun bis zehn Jahren - die Klasse 7 A, offenbar also (erst) die siebte Klassenstufe, der Afghan Turk Kabul Girls High School besucht.
Eine weitere Bescheinigung derselben Schule vom 13. April 2023 besagt, die am 6… geborene Antragstellerin zu 4. habe im Jahr 2023 - mithin im Alter von acht bis neun Jahren - die Klasse 6 B, offenbar also (erst) die sechste Klassenstufe, besucht.
Die Bezugnahme der die Antragstellerin zu 3. betreffenden Bescheinigung nur auf einen Schulbesuch im Kalenderjahr 2022 lässt dabei in Zusammenschau mit der den Schulbesuch im Kalenderjahr 2023 bestätigenden, die Antragstellerin zu 4. betreffenden Bescheinigung darauf schließen, dass die Antragstellerin zu 3. im Kalenderjahr 2023 eine Schule - in der achten Klassenstufe - schon nicht mehr besucht hat. Hierauf weist auch eine im Beschwerdeverfahren vorgelegte (vermeintliche) Bescheinigung der Schule vom 12. Februar 2026, wonach der Schulbesuch der Antragstellerin zu 3. am 9. Mai 2022 - mithin im Altern von neun Jahren und sogar noch vor dem von der Bescheinigung auf den 15. Juni 2022 datierten Ende des Schuljahres - geendet habe. Wie sich im Anschluss an eine im Alter von neun Jahren vor dem Ende des Schuljahres beendete Schulbildung ein akademischer Bachelorabschluss erwerben ließ, ist nicht erfindlich.
Nicht nachvollziehbar ist ebenso, wie sich die Angaben zu den in Afghanistan vermeintlich (noch) erworbenen Schulbesuchen bzw. Bildungsabschlüssen - so soll die am 6… geborene Antragstellerin zu 4. im Alter von zehn Jahren, mithin frühestens ab dem 6…, die zehnte Klasse besucht und nebenbei das Fach Englisch studiert haben - zu dem Umstand verhalten, dass die Antragsteller (schon) am 25. April 2024 in Islamabad einen Visumantrag gestellt haben. Hierauf weist die Beschwerde zu Recht hin.
Ebenso wenig lässt sich nachvollziehen, wie die Antragstellerin zu 4. zu dem Zeitpunkt der Schulbescheinigung im April 2023 (überhaupt) noch eine Schule besuchen konnte, nachdem sie, wie die Antragstellerin zu 1. in ihrem „Threat Statement and Revenant Events Proof“ vom 23. September 2023 behauptete, schon seit August 2021 zum Verbleib zu Hause gezwungen gewesen sei („After August 2021, my daughters were forced to stay indoors and now they are deprived of the right to go to school“).
Unglaubhaft ist gleichermaßen, dass die Antragstellerin zu 3. das von ihr zu den Gerichtsakten gereichte, auf den 19. November 2023 datierte Englischdiplom der Kardan-Universität erworben haben soll, wenn angabegemäß alle Familienmitglieder verfolgungsbedingt getrennt voneinander wohnten und ständig ihren Aufenthaltsort wechselten.
6.1.2.6 Die falschen und unvollständigen Angaben der Antragstellerin zu 1. dienten der Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, indem sie einen Widerruf der Aufnahmezusage verhindern sollten. Wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, soll in dem Sicherheitsgespräch - ebenso wie in anderen Phasen der Sicherheitsüberprüfung - dem von der Aufnahmezusage zunächst nur vorausgesetzten Bestehen einer Gefährdung des Ausländers sowie der Frage nachgegangen werden, ob ein Ausweisungsinteresse (nicht) vorliegt, um anschließend über die Visumvergabe zu entscheiden. Ebenso ist gemäß Ziffern 4 und 5 der Aufnahmeanordnung-AFG mit dem Ausschluss aus dem (weiteren) Aufnahmeverfahren zu rechnen, wenn sich erweist, dass falsche Angaben gemacht wurden, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird oder sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen bzw. bekannt werden. Angesichts dieses (auch) der Antragstellerin zu 1. bewussten Rahmens liegt es auf der Hand, dass falsche Angaben im Sicherheitsgespräch sowie in sonstigen Phasen des Aufnahmeverfahrens (nicht irgendeinen dritten Zweck verfolgen, sondern) dazu dienen, ein nationales Visum zu erhalten und so die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken. Im Falle eines infolge des Sicherheitsgesprächs von der Antragsgegnerin vorgenommenen vollziehbaren Widerrufs der Aufnahmezusage würde keine Aussicht auf Visumerteilung mehr bestehen. Hieran ändert sich nichts durch den Hinweis der Beschwerdeerwiderung auf eine von dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4. Dezember 2025 - 2 BvR 1511/25 -, juris) vorgenommene Abgrenzung zwischen Aufnahme- und Visumverfahren.
6.1.3 Wie die Beschwerde unter Bezugnahme auf den Akteninhalt zutreffend vermerkt (siehe oben), wurde die Antragstellerin zu 1. bei Visumantragstellung über ihre Wahrheitspflicht belehrt. Dass die Antragstellerin zu 1. der englischen Sprache nicht mächtig sei und die Belehrung daher nicht verstanden haben könnte, ist angesichts der Mehrzahl der von ihr im Verwaltungsverfahren eingereichten englischsprachigen Stellungnahmen und Arbeitsbescheinigungen nicht anzunehmen. Auf das ergänzende Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin vom 4. März 2026 wird Bezug genommen.
Abgesehen davon stand es der Antragstellerin zu 1. frei, vor der Unterzeichnung der Belehrung zu bekunden, sie verstehe deren Inhalt nicht. Dies ist offenbar nicht geschehen. Zudem trägt die Beschwerde unwidersprochen vor, bei der Antragsannahme und Belehrung setze die Visastelle der Deutschen Botschaft in Islamabad Lokalbeschäftigte ein, die sich auf Dari oder Paschto verständigen könnten.
Soweit die Beschwerdeerwiderung demgegenüber geltend macht, der Antragstellerin zu 1. fehlten bereits grundlegende englische Sprachkenntnisse, um den Inhalt der Belehrung zu erfassen, führte diese Bekundung im Falle ihrer Richtigkeit auf durchgreifende Zweifel an der Urheberschaft der von der Antragstellerin zu 1. im Verwaltungsverfahren eingereichten englischsprachigen Äußerungen. Hierzu vermerkt die Beschwerdeerwiderung lediglich vage, gerade im „Kontext internationaler Verfahren“ sei es „keineswegs ungewöhnlich“, Schreiben durch „Dritte“ übersetzen, formulieren „oder“ sprachlich überarbeiten zu lassen, „hinzu“ kämen „Übersetzungsprogramme, die flankiert durch die künstliche Intelligenz einwandfreie Übersetzungen“ erzeugten. Eine substanziierte Darstellung der Vorgehensweise der Antragstellerin zu 1. bei der Abfassung ihrer schriftlichen Äußerungen ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Die von der Beschwerdeerwiderung vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. vom 12. März 2025 wiederum behauptet erstmals, der Antragsteller zu 2. habe in Afghanistan bzw. die Antragstellerin zu 3. habe in Pakistan Texte der Antragstellerin zu 1. in die englische Sprache übersetzt. Es ist bei alledem schon nicht nachvollziehbar, wie die Antragsteller zu 2. und 3. die nunmehr behaupteten Englischkenntnisse erworben haben sollen. Abgesehen davon hat die Antragstellerin zu 1. in ihrer E-Mail vom 10. Februar 2025 an das BAMF bekundet: „As I am not fully fluent in German, the original statements are in English, and I have translated them into German. If anything in the German version seems unclear or appears incorrectly, please refer to the English statements for clarification“. Aus der Vorgehensweise, einen geringeren Grad an Deutschkenntnissen einzuräumen und die englische Version als Referenz zu bezeichnen, aus der die Antragstellerin zu 1. („I have translated“) die Angaben ins Deutsche übersetzt habe, ergibt sich keinerlei Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Antragstellerin zu 1. verfüge über einen für das Verständnis der Belehrung ungenügenden Grad an Englischkenntnissen. Vielmehr tritt der Senat der Auffassung der Beschwerde bei, dass die Antragstellerin zu 1. ihr Vorbringen an die Verfahrenslage anpasst. Sie hat damit zur Überzeugung des Senats (auch) im gerichtlichen Verfahren unzutreffende Angaben gemacht. Daran ändert sich nichts durch den von der Beschwerdeerwiderung angegebenen Umstand, in dem Belehrungsformular seien Ort und Datum nicht angegeben worden, was im Übrigen zwanglos damit erklärt werden kann, dass die Belehrung im Zuge der Visumantragstellung stattfand und gesonderte Angaben zu Ort und Zeit daher entbehrlich erschienen.
Unabhängig von alledem setzt die Verwirklichung des schweren Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG - anders als im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b) AufenthG - nach der Senatsrechtsprechung nicht voraus, der Ausländer müsse ausdrücklich über seine Wahrheitspflicht belehrt worden sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2026 - OVG 6 S 22/26 -, juris Rn. 50).
6.1.4 Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, die in dem Sicherheitsgespräch von der Antragstellerin zu 1. gemachten Angaben seien im Visumverfahren zu berücksichtigen, auch wenn die Antragsgegnerin kein Wortprototoll des Sicherheitsgesprächs vorgelegt habe.
Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsvorgang des BAMF enthält eine Dokumentation des Gesprächs. Sie gibt in Gestalt eines Gedächtnisprotokolls zusammenfassend wieder, zu welchen Themen die Antragstellerin zu 1. befragt wurde und wie sie sich äußerte.
Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Führung (sogar) eines Wortprotokolls lässt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) noch aus der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) ableiten.
Behörden haben die Pflicht zur objektiven Dokumentation des wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) und wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot der wahrheitsgetreuen Aktenführung) (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 -, juris Rn. 149, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 - 1 B 153/87 -, juris).
Das Gebot der Vollständigkeit umfasst die Führung von Akten in einer Weise, dass ihr wesentlicher Inhalt einem Volljuristen aus sich heraus verständlich ist und es keines Zeugen- oder Sachverständigenbeweises bedarf, um sie zu interpretieren. Zu den zur Akte zu nehmenden Äußerungen zählen insbesondere Anträge, Anfragen, Stellungnahmen anderer Behörden, Zwischenbescheide und die abschließende Sachentscheidung; ebenso Gutachten, Protokolle bzw. Vermerke über Anhörungen, Vernehmungen und Ortsbesichtigungen oder sonstige Beweisaufnahmen (sogenannte wesentliche Bestandteile) (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 32).
Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung von Verwaltungsvorgängen abhängt, wird auch die Kenntnisnahme durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG umfasst. Andernfalls wäre die Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes unmöglich. Das Gericht müsste überall dort, wo keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, von den Darlegungen der Behörde ausgehen und könnte allenfalls prüfen, ob deren Entscheidung auf der Grundlage der als zutreffend zu unterstellenden Behauptungen rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, juris Rn. 68).
Zu den Akten zu nehmen ist nach alledem eine nachvollziehbare Darlegung zum Verlauf des Sicherheitsgesprächs. Dies ist geschehen. Nachvollziehbar ist die Darlegung des Gesprächsverlaufs nicht erst dann, wenn jedes gesprochene Wort wiedergegeben wird. Für eine dahingehende behördliche Pflicht bieten Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG keinen konkreten Anhaltspunkt. Auch aus dem für die Überzeugungsbildung des Gerichts ein Wortprotokoll für notwendig erachtenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2026 - 19 CS 25.2537 - ergibt sich nicht, warum jene Vorschriften (gerade) ein Wortprotokoll erforderten.
Das so gefundene Ergebnis wird durch den Umstand bestätigt, dass auch für Äußerungen (nicht vor Behörden, sondern) vor Gerichten eine wörtliche Wiedergabe von Äußerungen weder üblich ist noch als notwendig erachtet wird.
Auch im gerichtlichen Verfahren kann es in der Rechtsmittelinstanz auf den Inhalt mündlicher Äußerungen vor dem Vordergericht ankommen. Ungeachtet des Umstands, dass die Tätigkeit der Gerichte ebenso wie die Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin der Bindung aus Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG unterliegt, ist (auch) im Verwaltungsprozess die nur zusammenfassende sinngemäße Protokollierung wesentlicher Aussagen durch das Gericht üblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 6 B 6.25 -, juris Rn. 74).
§ 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sehen ein Erfordernis wörtlicher Wiedergabe von Äußerungen nicht vor. Im Strafprozess erfolgt die wörtliche Protokollierung gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur auf ausdrückliche richterliche Anordnung. Dabei ist die Frage, ob es auf den Wortlaut der Aussage ankommt, allein von dem Tatrichter - demnach nicht von dem Rechtsmittelgericht - zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 405/65 -, juris Rn. 3).
Ebenso ist die Frage, ob Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten nicht nur, wie üblich, zusammenfassend, sondern aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls wörtlich zu protokollieren sind, von der die Anhörung durchführenden Behörde zu beurteilen. Deren Aktenführung verstößt nicht schon deswegen gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG, weil ein Gericht in einem späteren Stadium des Verfahrens in jener Frage anders vorgegangen wäre als die aktenführende Behörde.
Auch in vom konkreten Inhalt mündlicher Äußerungen geprägten Verwaltungsverfahren wie etwa der Abnahme mündlicher Prüfungen erfordert weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung, insbesondere kein Wortprotokoll. Es müssen lediglich hinreichende (nicht in einem Wortprotokoll bestehende) verfahrensmäßige Vorkehrungen getroffen werden, um das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären zu können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 829/17 -, juris Rn. 6).
Nach diesem Ansatz hat auch die Antragsgegnerin lediglich zu gewährleisten, dass das Befragungsgeschehen im Sicherheitsgespräch nachträglich aufgeklärt werden kann. Dieser Anforderung genügt die Darlegung zum Hergang der Befragung im Sicherheitsvotum (vgl. zu allem Senatsbeschluss vom 23. Juni 2026 - OVG 6 S 22/26 -, juris Rn. 53 ff.).
6.1.5 Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach in dem dort von den hiesigen Antragstellern geführten, gegen den Widerruf der Aufnahmeerklärung durch das BAMF gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat keine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren. Das Gleiche gilt für den von der Beschwerdeerwiderung angeführten, bereits zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2026 im Rechtsmittelverfahren.
Nach dem Wortlaut des § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Die Bindungswirkung geht dahin, dass die im Vorprozess unterlegene Behörde, soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert ist, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (BVerwG, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 55.15 -, juris Rn. 7). Gegebenenfalls ist den tragenden Gründen zu entnehmen, weshalb ein geltend gemachter Anspruch bejaht oder verneint wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 -, juris Rn. 18).
Über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus sind auch Gerichte in einem späteren Prozess an rechtskräftige Urteile zwischen den Beteiligten gebunden. Wird eine Anfechtungsklage abgewiesen, erfasst die Rechtskraft des Urteils auch die Auslegung des Bescheids in dem Urteil. Diese ist Teil der tragenden Gründe; denn das Gericht hat in jenen Gründen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid mit dem Inhalt geprüft, den es ihm durch Auslegung beigemessen hat. Die gerichtliche Aussage, der Bescheid sei rechtmäßig, bezieht sich dabei allein auf den Bescheid (selbst) mit dem Inhalt, den das Gericht ihm beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008, a.a.O., Rn. 19 f.).
Diese Erkenntnisse sind auf Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren übertragbar. Dabei wirkt sich im Ergebnis die Frage nicht aus, ob § 121 VwGO im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO für entsprechend anwendbar gehalten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. November 2010 - 13 B 659/10 -, juris Rn. 25) oder einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Bindungswirkung in der Sache beigemessen wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. März 2015 - 20 B 674/14 -, juris Rn. 23). In beiden Fällen ergibt sich der Umfang der Bindungswirkung aus dem Tenor des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie aus den diesen tragenden Gründen, soweit sie in die Bindungswirkung einzubeziehende Ausführungen etwa über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts enthalten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. November 2010, a.a.O., Rn. 27).
Hieran gemessen weist der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach eine Bindungswirkung zwischen den dortigen Beteiligten nur dahingehend auf, die Klage gegen den Widerruf der Aufnahmezusage des BAMF habe aufschiebende Wirkung.
Selbst wenn angenommen würde, von der Bindungswirkung seien auch tragende Gründe erfasst, etwa zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Aufnahmezusage, beträfe (auch) dies nur den Widerruf der Aufnahmezusage und höchstens die Feststellung, die Voraussetzungen der §§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Widerruf der Aufnahmezusage seien von dem BAMF nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23. Juni 2026, a.a.O., Rn. 82 ff.).
6.2 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Visumerteilung in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Von dieser Regel ist im Falle der Antragstellerin zu 1. nicht ausnahmsweise abzusehen.
Im Mittelpunkt des Ausweisungsinteresses des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG stehen Sicherheitsbedenken. Die Aufnahme des Tatbestands falscher An- gaben in den Katalog der Ausweisungsgründe geht auf das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) zurück. Nach der Begründung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes besteht die Gefahr, dass der Ausländer durch Falschangaben Verbindungen zu terroristischen Gruppierungen verschleiert. Außerdem zeige der Betroffene von Anfang an, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2025, AufenthG § 54 Rn. 162, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/7386, S. 136). Die Aufnahmeanordnung und das sich an das Aufnahmeverfahren anschließende Visumverfahren richten sich an Menschen, die aufgrund der darin genannten Gründe tatsächlich einen erhöhten Schutzbedarf aufgrund einer Gefährdung durch die Taliban aufweisen. Die vorsätzlichen Falschangaben der Antragstellerin zu 1. lassen durchgreifende Zweifel am gesamten Vortrag aufkommen, da dadurch versucht wird, sich einen Vorteil im Verfahren zu verschaffen. Es liegt bereits in der Natur der Sache, dass diese Art der Täuschungshandlung aufgrund des Vertrauensmissbrauchs derart schwerwiegend ist, dass die Interessen der Antragstellerin zu 1. hinter den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zurückstehen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2026 - OVG 6 S 49/26 -).
6.3 Das Ermessen der Antragsgegnerin, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, ist nicht zugunsten der Antragstellerin zu 1. „auf Null“ reduziert.
Die Beschwerde hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands sei mit dem Interesse der betroffenen Person an der Visumerteilung abzuwägen. Es seien keine Tatsachen vorgetragen, die eine besondere Schutzbedürftigkeit begründeten. Vor Abschluss des Visumverfahrens habe kein Vertrauen entstehen können. Die privaten Belange der Antragstellerin zu 1. müssten zurückstehen. Ihr Interesse an der Vi-sumerteilung überwiege gegenüber den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht. Die Aufnahmeanordnung und das sich an das Aufnahmeverfahren anschließende Visumverfahren richteten sich an Menschen, die aufgrund der darin genannten Gründe tatsächlich einen erhöhten Schutzbedarf aufgrund einer Gefährdung durch die Taliban aufwiesen. Die Falschangaben der Antragstellerin zu 1. ließen erhebliche Zweifel am gesamten Vortrag aufkommen, da dadurch versucht werde, sich einen Vorteil im Verfahren zu verschaffen. Es liege in der Natur der Sache, dass diese Art der Täuschungshandlung aufgrund des Vertrauensmissbrauchs derart schwerwiegend erscheine, dass die Interessen der Antragstellerin zu 1. hinter den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zurückstehen müssten.
Auf einen mit diesen Erwägungen verbundenen Ermessensfehlgebrauch der Antragsgegnerin führt nicht die allein auf die Situation der Antragsteller abstellende, zudem allgemein gehaltene Darlegung der Beschwerdeerwiderung, die Antragsteller seien besonders schutzbedürftig, den Antragstellerinnen zu 3. bis 5. werde in Afghanistan jegliche Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben abgesprochen. Dass die Falschangaben der Antragstellerin zu 1. nicht sicherheitsrelevant seien, trifft nicht zu. Sie sind sicherheitsrelevant, da sie die wahre Lebensgeschichte der Antragsteller nicht erkennen lassen und der Antragsgegnerin hierdurch verwehrt wird, umfassend zu beurteilen, ob die Antragsteller ein Risiko für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen.
7. In Bezug auf die Antragsteller zu 2. bis 5. verweist die Beschwerde in der ersten Prüfungsstufe des Beschwerdeverfahrens den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügend auf Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 1. Oktober 2025 - OVG 6 S 89/25 -), wonach Sicherheitsbedenken gegen einen Familienangehörigen auch Sicherheitsbedenken gegen die von der Aufnahmezusage begünstigten anderen Familienangehörigen begründen, da ansonsten das Entschließungs- und Auswahlermessen des Bundesministeriums des Innern nach § 23 Abs. 2 AufenthG unterlaufen wird, welcher Personenkreis von einer Aufnahmeanordnung nach welcher Maßgabe und Sicherheitsüberprüfung erfasst sein soll.
8. In der sich anschließenden zweiten Stufe der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht erweist sich der angefochtene Beschluss auch in Bezug auf die Antragsteller zu 2. bis 5. als rechtsfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hätte auch den Antrag der Antragsteller zu 2. bis 5. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnen müssen.
8.1. Allerdings folgt dieser Schluss noch nicht aus der Aufnahmeanordnung-AFG als solcher.
Als innerdienstliche, das behördliche Ermessen lenkende Richtlinie bindet die Aufnahmeanordnung-AFG als Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmittelbar nur das BAMF bei der Ausübung seines Aufnahmeermessens. Selbst soweit das BMI in einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Wendungen benutzt, die an Rechtsansprüche erinnern, kennzeichnet dies lediglich den Grad der verwaltungsinternen Bindung. Eine derartige innerdienstliche Richtlinie unterliegt nicht wie eine Rechtsnorm einer eigenständigen richterlichen Auslegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 21/10 -, juris Rn. 13 f.).
Dementsprechend kommt im Visumverfahren Ziffer 4 Satz 1 Aufnahmeanordnung-AFG keine eigenständige Bedeutung zu, wonach im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 AufenthG „sowie des sich anschließenden Visumverfahrens" unter anderem das Vorliegen von Sicherheitsbedenken gegen die Person unter Beteiligung deutscher Sicherheitsbehörden zu prüfen ist. Die nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergangene Aufnahmeanordnung-AFG ist lediglich eine politische Leitentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2026 - OVG 6 S 22/26 -, juris Rn. 74-76).
Keine eigenständige Bedeutung hat im Visumverfahren zudem Ziffer 4 Satz 3 Buchstabe a. Aufnahmeanordnung-AFG, wonach Personen aus dem Verfahren ausgeschlossen werden können, die vorsätzlich falsche Angaben machen oder eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigern. Die Formulierung deutet für das Visumverfahren auf den Ausweisungsgrund des § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG und damit auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2026, a.a.O., Rn. 77).
8.2 Indes ist der aus § 23 Abs. 2 AufenthG folgende Aufnahmeanspruch nach seinem Sinn und Zweck nicht zu trennen von der in der Aufnahmeanordnung zum Ausdruck kommenden Aufnahmebereitschaft der Antragsgegnerin. Dies kommt auch in dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck, wonach die Aufenthaltserlaubnis - im Fall der Antragsteller: das Visum - „entsprechend der Aufnahmezusage“ zu erteilen ist.
8.3 Der Aufnahmebescheid differenzierte im Entscheidungssatz nicht zwischen der Antragstellerin zu 1. einerseits und ihren Familienangehörigen, den Antragstellern zu 2. bis 5., andererseits. Stattdessen betrachtete die Aufnahmezusage alle fünf Antragsteller als Einheit.
Ebenfalls einheitlich wurde zum Ausdruck gebracht, „die Aufnahmezusage“ könne widerrufen werden, wenn Sicherheitsbedenken „gegen Sie“ bestünden oder bekannt würden.
Einheitlich legte der Entscheidungssatz schließlich fest, der zweite, die Einreiseberechtigung umfassende Teil des Aufnahmebescheides werde (erst) nach erfolgtem Abschluss des Visumverfahrens „sowie der Sicherheitsüberprüfung“ erlassen.
Das einheitliche Vorgehen belegt das Verständnis und die Praxis der Antragsgegnerin, Sicherheitsbedenken, die nach der Aufnahmeanordnung-AFG der Aufnahme entgegenstehen, dürften gegen keinen der Antragsteller vorliegen.
Sicherheitsbedenken bestehen nach Ziffer 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 der Aufnahmeanordnung-AFG unter anderem dann, wenn Personen vorsätzlich falsche Angaben machen. Dies folgt aus der Zusammenschau der Festlegungen in Ziffer 4 der Aufnahmeanordnung-AFG. Ziffer 4 Satz 1 sieht vor, im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sowie des sich anschließenden Visumverfahrens die Identität sowie das Vorliegen von Sicherheitsbedenken zu prüfen. Dass im unmittelbaren Anschluss Ziffer 4 Satz 2 und Satz 3 festlegen, wann Personen „ausgeschlossen von der Aufnahme“ sind bzw. „aus dem Verfahren ausgeschlossen“ werden können, lässt nur den Schluss zu, dass in den in Satz 2 und Satz 3 genannten Fällen Sicherheitsbedenken bestehen.
Dafür spricht zudem die Natur der Ausschlussgründe, die sich etwa auf kriminelle oder terroristische Vereinigungen, Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung, Aufwiegelung gegen bestimmte Gruppen oder eine aus sonstigen Gründen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Wenn Personen vorsätzlich falsche Angaben machen, lässt sich nicht feststellen, dass sie die geschützten Interessen nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden werden.
8.4 Gegen die Antragstellerin zu 1. bestehen aufgrund ihrer vorsätzlich falschen Angaben (siehe oben zu 6.1.2) Sicherheitsbedenken.
8.5 Angesichts des einheitlichen Vorgehens der Antragsgegnerin bei der Aufnahme der Antragsteller gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin hätte die Aufnahme der Antragsteller erklärt, wenn auch nur gegen einen der Antragsteller Sicherheitsbedenken bekannt gewesen wären.
Im Gegenteil geht die von der Beschwerde angeführte, bei der Aufnahme nach § 23 Abs. 2 AufenthG maßgebliche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 -, juris Rn. 14 f.) tatsächliche Verwaltungspraxis dahin, alle Familienangehörigen (einheitlich) in den Blick zu nehmen und Sicherheitsbedenken gegen ein Familienmitglied als Sicherheitsbedenken gegen alle Familienmitglieder zu betrachten.
Für dieses Verständnis spricht auch der besondere Nachdruck, mit dem Sicherheitsfragen in Ziffer 4. der Aufnahmeanordnung-AFG sowie in dem Entscheidungssatz des an die Antragsteller ergangenen Aufnahmebescheides behandelt werden, was auf ein denkbar weites Verständnis des BAMF als Aufnahmebehörde von den Auswirkungen der Sicherheitsbedenken gegen eines der Familienmitglieder (auch) auf alle anderen Familienmitglieder führt.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Aufnahmebescheid noch vor der Sicherheitsüberprüfung erging und den Antragstellern aus der Formulierung des Aufnahmebescheides bewusst war, ihrer Einreise in das Bundesgebiet werde ein sicherheitsbezogenes Hindernis im Wege stehen können.
8.6 § 23 Abs. 2 AufenthG bezweckt die Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Die Aufnahmeanordnung hat politischen Charakter. Ihr liegt die Annahme zugrunde, die Aufnahme des Ausländers entspreche dem besonders gelagerten politischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 16).
Ebenso wie dieser politische Charakter der Anordnung es verbietet, sie in einer Weise auszulegen, die ihr entgegen der - politischen - Intention ihres Urhebers und der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen weitergehenden Anwendungsbereich zuweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 16), verbietet es der politische Charakter des § 23 Abs. 2 AufenthG auch umgekehrt, einem Ausländer „sehenden Auges“ ein Visum zu erteilen, dessen Zuzug aufgrund im Nachhinein bekannt gewordener Umstände (gerade) gegen die Wahrung der allein von der Bundesregierung zu beschreibenden, besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, indem deren Sicherheit gefährdet wird.
Da das Visumverfahren (gerade) der Durchsetzung des politischen Willens der Bundesregierung und der Wahrung der allein von ihr zu bestimmenden besonders gelagerten politischen Interessen dient, ist jener aus Sicht der Bundesregierung entscheidende Umstand, es dürften keine Sicherheitsbedenken gegen (selbst nur) ein Mitglied der einheitlich aufgenommenen Familie bestehen, auch im Visumverfahren maßgeblich. Dahingehend ist § 23 Abs. 2 AufenthG auszulegen, mit der Folge, dass der Visumantrag der Antragsteller zu 2. bis 5. abzulehnen ist.
8.7 Diese Auslegung wird gestützt durch den Umstand, dass der den Antragstellern gegenüber ergangene Aufnahmebescheid ausweislich seines Entscheidungssatzes nur den ersten Teil der Aufnahme darstellte. Der zweite, die Einreiseberechtigung umfassende Teil sollte (erst) nach erfolgtem Abschluss des Visumverfahrens „sowie der Sicherheitsüberprüfung“ erlassen werden. Damit schränkt der Aufnahmebescheid den als Grundlage der Visumerteilung dienenden Aufnahmeanspruch schon selbst dahingehend ein, in jedem Stadium des Verfahrens sei der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entscheidende Bedeutung beizumessen, und Personen, gegen die aus den im Aufnahmeverfahren maßgeblichen Gründen Sicherheitsbedenken bestünden, werde selbst noch nach Erlass des (nur) ersten Teils des Aufnahmebescheids die Einreise verwehrt.
II. Infolge der Entscheidung des Senats über die Beschwerde kann der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auf sich beruhen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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