EuGH Siebte Kammer Beschluss zitiert von 1

Art. 18 EG und 39 EG

Vorlage: – Hoge Raad der Nederlanden – Auslegung der Art. 18 EG und 39 EG (jetzt Art. 21 AEUV und 45 AEUV) – Nationale Regelung, die die erstmalige Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz einer Zulassungssteuer unterwirft – Steuerpflicht einer aus einem anderen Mitgliedstaat zugezogenen Person, die dessen Staatsangehörigkeit besitzt und die ein dort zugelassenes und zum Umzugsgut gehörendes Fahrzeug dauerhaft zu privaten und beruflichen Zwecken einschließlich der Fahrten zum Arbeitsort in diesem anderen Mitgliedstaat benutzt

Art. 18 EG und 39 EG – Kraftfahrzeuge – Benutzung eines Personenkraftwagens in einem Mitgliedstaat, wenn dieser Wagen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist – Besteuerung dieses Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat bei seiner erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem inländischen Straßennetz – Beim Umzug in den erstgenannten Mitgliedstaat mitgebrachtes Fahrzeug, das sowohl zu privaten Zwecken als auch für Fahrten zum Arbeitsort im zweitgenannten Mitgliedstaat benutzt wird

Europarecht

Tenor

Tenor

Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der dessen Einwohner, die aus einem anderen Mitgliedstaat zugezogen sind und die ein im letztgenannten Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug mitgebracht haben, bei der erstmaligen Ingebrauchnahme dieses Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz eine Steuer, die normalerweise bei der Zulassung eines Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat fällig wird, zahlen müssen, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet dieses erstgenannten Mitgliedstaats benutzt wird, auch wenn diese Nutzung Fahrten dieser Einwohner zum Arbeitsort im zweitgenannten Mitgliedstaat umfasst.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Hoge Raad der Nederlanden – Auslegung der Art. 18 EG und 39 EG (jetzt Art. 21 AEUV und 45 AEUV) – Nationale Regelung, die die erstmalige Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz einer Zulassungssteuer unterwirft – Steuerpflicht einer aus einem anderen Mitgliedstaat zugezogenen Person, die dessen Staatsangehörigkeit besitzt und die ein dort zugelassenes und zum Umzugsgut gehörendes Fahrzeug dauerhaft zu privaten und beruflichen Zwecken einschließlich der Fahrten zum Arbeitsort in diesem anderen Mitgliedstaat benutzt