VG Berlin 42. Kammer Urteil

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen Verwaltungsbehörde KI-Titel

Datenauskunft · DSGVO · Verwaltungsbehörde · Untätigkeitsklage · Datenschutz

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts U… vom 4. April 2024 verpflichtet, der Klägerin eine vollständige Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch die Fachämter des G… nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO zur Verfügung zu stellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem Bezirksamt G… die Erteilung einer (weitergehenden) datenschutzrechtlichen Auskunft.

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Mit Schreiben vom 6. Mai 2023 wandte die Klägerin sich an das Bezirksamt U… und bat um eine umfassende Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten nach Art. 15 DSGVO. Mit E-Mail vom 21. August 2023 an einen Mitarbeiter des Straßen- und Grünflächenamts U… erinnerte die Klägerin an die Beantwortung ihres Auskunftsersuchens. Dieser antwortete der Klägerin mit E-Mail vom 22. August 2023, er könne keine Auskunft erteilen, da ein anderer Fachbereich betroffen sei.

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Am 29. Dezember 2023 hat die Klägerin mit dem Ziel der Auskunftserteilung (Untätigkeits-)Klage erhoben.

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Mit Schriftsatz vom 8. April 2024 hat der Beklagte mitgeteilt, dem Auskunftsantrag nun durch die beigefügte Erklärung des Straßen- und Grünflächenamtes U… mit Stand 4. April 2024 zu entsprechen. Wegen des genauen Inhalts der Auskunft vom 4. April 2024 wird auf deren Abschrift (Anlage 1, Bl. 33 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 24. Juli 2025 hat der Beklagte mitgeteilt, die Auskunft vom 4. April 2024 sei zwar unvollständig gewesen, die Klägerin habe jedoch zwischenzeitlich auf anderem Wege eine vollständige Auskunft erhalten, indem die Aktenbestände der Straßenverkehrsbehörde betreffend die Klägerin in anderen Verwaltungsstreitsachen der 6… Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin übersandt wurden und der Klägerin dort zur Kenntnis gelangt seien. Ein Repräsentat dieser Verwaltungsvorgänge hat die Beklagte auch im hiesigen Verfahren vorgelegt.

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Die Klägerin hat daraufhin erklärt, an der Klage festzuhalten. Zur Begründung führt sie aus, die Auskunft vom 4. April 2024 sei unvollständig. Die Beklagte verfüge über deutlich mehr sie betreffende personenbezogene Daten, etwa was ihre berufliche Tätigkeit, Gerichtsverfahren, ihre technische Infrastruktur und familiäre Beziehungen angeht. Die Verarbeitungszwecke seien nicht vollständig angegeben. Die Beklagte habe auch Daten an das ITDZ Berlin und in Drittstaaten übermittelt. Für die Festlegung der Speicherdauer fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Beklagte habe zudem auch Daten aus weiteren Quellen erhalten, z.B. vom Ordnungsamt und dem F…. Schließlich fehle es an einer Kopie der Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Die Möglichkeit der Akteneinsicht genüge nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO. Danach habe sie einen Anspruch auf eine strukturierte, verständliche und vollständige Mitteilung der gespeicherten personenbezogenen Daten nebst der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a–h DSGVO geforderten Zusatzinformationen. Die Auskunft sei auch insofern unvollständig, dass interne Vermerke, Aktennotizen, Geschäftsgangvermerke und interne Kommunikation darin nicht enthalten seien.

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Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

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den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Auskunftsbescheids des G… vom 8. April 2024 zu verpflichten, ihr auf ihren Auskunftsantrag vom 6. Mai 2023 eine vollständige Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch das G… nach Maßgabe des Art. 15 DSGVO zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt wörtlich,

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Hauptsachenerledigung festzustellen, soweit es sich um Daten des Straßen- und Grünflächenamtes U… handelt,

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im Übrigen die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, den Auskunftsanspruch der Klägerin vollständig erfüllt zu haben. Verantwortlicher sei das X…, nur dieser sei auf den Antrag der Klägerin zur Auskunft verpflichtet gewesen. Das X… könne über die Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb seines Verantwortungsbereichs keine Auskunft geben. Das Bezirksamt habe keine Daten in Drittstaaten übermittelt, das landeseigene ITDZ sei kein Empfänger im Sinne der DSGVO. Soweit die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter dem X… selbst Daten mitgeteilt haben, sei der Beklagte von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen. Eine Nutzung der Daten der Klägerin zum Schutz seiner technischen Systeme sei dem Beklagten nicht bewusst. Das X… habe personenbezogene Daten der Klägerin verarbeitet, die das Ordnungsamt U… erhoben hat, um im Rahmen der Amtshilfe zugunsten des Ordnungsamts aufzuklären, ob die Klägerin ohne die erforderliche Parkerlaubnis ihr Kfz abgestellt hatte oder eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde vorlag.

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Mit Beschluss vom 26. Mai 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer die Sache durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es konnte trotz des Ausbleibens des Beklagten mündlich verhandelt werden und auf dieser Grundlage entschieden werden, weil dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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A. Die Klage hat Erfolg.

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I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – BVerwG 6 C 10.21 – juris Rn. 14). Die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO ist unabhängig davon, ob Art. 79 Abs. 1 DSGVO das Erfordernis eines zwingenden Vorverfahrens zulässt, entbehrlich, weil den Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist. Die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde war selbst am Verfahren beteiligt ist und hat nach einer Sachprüfung zum Ausdruck gebracht, eine weitere Auskunftserteilung abzulehnen. Hiermit hat sie zu erkennen gegeben, sich abschließend festgelegt zu haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21.16 – juris Rn. 17 ff.). Die Klage ist auch innerhalb der Klagefrist auf den Auskunftsbescheid vom 4. April 2024 erstreckt worden. Diese betrug nach § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Jahr ab seiner Bekanntgabe, da er nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Innerhalb eines Jahres, nämlich mit am 18. April 2024 eingegangenen Schriftsatz, hat die Klägerin erklärt, die Klage nunmehr gegen diesen Auskunftsbescheid zu richten.

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Soweit der Beklagte wörtlich beantragt hat, Hauptsachenerledigung festzustellen, soweit es sich um Daten des Straßen- und Grünflächenamtes U… handelt, ist dies nicht als eigener Antrag des Beklagten zu verstehen, sondern lediglich als Anregung an die Klägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären bzw. als Begründung des Klageabweisungsantrags mit dem Einwand der Erfüllung. Allein der Klägerin steht es zu, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Da sie das nicht getan hat, ist für eine Erledigungsfeststellung, die auch nur bei einer einseitigen Erledigungserklärung möglich wäre, kein Raum. An der Feststellung der Erledigung kann für den Beklagten auch kein vernünftiges Interesse bestehen, denn diese hätte zur Folge, dass er die Kosten des Rechtsstreits tragen müssten, weil er unterläge.

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II. Die Klage ist auch begründet. Der Auskunftsbescheid des X… vom 4. April 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat einen Anspruch auf die Erteilung einer vollständigen Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Fachämter des Bezirksamts U… nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO, der noch nicht erfüllt worden ist.

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1. Rechtliche Grundlage für den Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die sogenannten Metainformationen nach Buchst. a bis h der Vorschrift. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Dabei handelt es sich nicht um einen vom Auskunftsrecht nach Absatz 1 getrennten Anspruch, sondern um die praktischen Modalitäten der Auskunftserteilung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 31 f.).

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Der Begriff „Kopie“ (englisch: copy) bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 32). Insofern trifft das Vorbringen des Beklagten, dass Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf die Übersendung von Kopien ganzer Akten regelt, zwar zu. Soweit die Akten aber Dokumente beinhalten, die nach ihrem gesamten Inhalt personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen, weil sie nur aus Informationen über diese bestehen, ist der Auskunftsanspruch aber auf die Übermittlung einer Kopie dieser Akteninhalte gerichtet. Von dem Inhalt der Kopie der personenbezogenen Daten zu trennen ist hingegen die Frage, ob die betroffene Person zur Kontextualisierung der Auskunft darüber hinaus Anspruch auf die Überlassung von Kopien ganzer Dokumente hat, die nicht in Gänze personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 18 f.; BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 – juris Rn. 28). Ein solcher Anspruch ist hier nicht streitgegenständlich, sondern nur die Erteilung der Auskunft in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten.

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Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 23 f.). Auch interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerke und interne Kommunikation des Verantwortlichen sind erfasst, soweit darin Informationen über die betroffene Person enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – juris Rn. 24; BFH, Urteil vom 11. März 2025 – IX R 24/22 – juris Rn. 24).

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2. Hieran gemessen hat der Beklagte der Klägerin durch das Schreiben vom 4. April 2024 noch keine vollständige Auskunft erteilt, der Auskunftsanspruch ist insofern noch nicht durch Erfüllung erloschen.

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a) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18 – juris Rn. 43). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BFH, a.a.O.). Hat der Auskunftsschuldner erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (vgl. BFH, a.a.O – juris Rn. 53).

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b) Danach ist der Auskunftsanspruch des Klägers noch nicht erfüllt. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 4. April 2024 erteilten Auskünfte decken ersichtlich den Umfang der geschuldeten Auskunft nicht vollständig ab.

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aa) Die Auskunft vom 4. April 2024 ist schon deshalb unvollständig, weil sie sich lediglich auf die Verarbeitung durch das Straßen- und Grünflächenamt U… bezieht. Der Antrag der Klägerin vom 6. Mai 2023 war aber an das Bezirksamt U… von Berlin adressiert und auf eine umfassende Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten nach Art. 15 DSGVO durch das Bezirksamt gerichtet. Eine entsprechende Auskunft macht die Klägerin auch mit der Klage geltend. Einem Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Verarbeitung durch alle Fachämter des Bezirksamts steht insoweit nicht entgegen, dass Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und damit Auskunftsverpflichteter nicht das Bezirksamt als solches, sondern aufgrund der organisatorischen Eigenständigkeit das jeweilige Fachamt ist. Nachdem die Klägerin ein umfassendes Auskunftsersuchen an das Bezirksamt gerichtet hatte, wäre dieses gehalten gewesen, die Klägerin um Konkretisierung zu bitten, auf welche Fachämter sich das Ersuchen bezieht und gegebenenfalls für die Weiterleitung zu sorgen.

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bb) Die Auskunft vom 4. April 2024 enthält keine vollständige Kopie der vom Straßen- und Grünflächenamt U… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin, was der Beklagte selbst einräumt. Die Darstellung der verarbeiteten Daten beschränkt sich auf die Angabe des Namens, der Anschrift, Telefonnummer und der E-Mail-Adresse der Klägerin. Das Straßen- und Grünflächenamt U… speichert aber erkennbar weitere personenbezogene Daten der Klägerin.

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Das gilt zunächst für die Schreiben der Klägerin an das Straßen- und Grünflächenamt U…. Diese sind nach den oben genannten Maßgaben ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den Auskunftsanspruch nicht grundsätzlich aus (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 10.21 – juris Rn. 18 f.).

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Darüber hinaus drängt es sich auf, dass in den Akten des Straßen- und Grünflächenamts zu den Vorgängen der Klägerin weitere Informationen über die Klägerin, mithin diese betreffende personenbezogene Daten enthalten sind.

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Der entsprechende Anspruch der Klägerin, eine Kopie dieser personenbezogenen Daten zu erhalten, ist nicht dadurch erfüllt worden, dass der Beklagte die Aktenbestände der Straßenverkehrsbehörde betreffend die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat und die Klägerin Gelegenheit zur Akteneinsicht hatte. Während eine Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet (BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 46).

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cc) Auch hinsichtlich der Meta-Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO bestehen Zweifel daran, dass die Auskunft vom 4. April 2024 mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.

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Die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. b DSGVO geschuldete Angabe zu den Kategorien verarbeiteter Daten („Adress- und Kontaktdaten“) erscheint verkürzt, denn die Informationen, die in den Schreiben der Klägerin an das Straßen- und Grünflächenamt U… sowie dessen Schreiben an die Klägerin enthalten sind, gehen ersichtlich über Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse hinaus.

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Auch die Angabe der Herkunft der Daten nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. g DSGVO erscheint unvollständig. Soweit es im Auskunftsschreiben vom 4. April 2024 heißt, alle Daten seien von der Klägerin übermittelt worden, hat der Beklagte selbst eingeräumt, dass dies nicht zutrifft, sondern ihm Daten vom T… übermittelt wurden.

33

3. Der Auskunftsanspruch ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

34

Die materielle Beweislast für Umstände, die die Verweigerung der begehrten Auskunft rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Dieser muss die in seine Sphäre fallenden Umstände zudem substantiiert darlegen und darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung begründen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Art. 12 Abs. 4 DSGVO sieht entsprechend vor, dass der Verantwortliche, wenn er auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig wird, die betroffene Person über die Gründe hierfür unterrichtet. Verweigert der Verantwortliche die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unter Berufung auf den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags, hat er nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für diesen Charakter zu erbringen. Das gilt auch für die Behörde als Verantwortliche im Verwaltungsrechtsstreit (vgl. zu einem Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 18).

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Gründe, die einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs der Klägerin begründen könnten, hat der Beklagte indes nicht vorgebracht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vorsorglich sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es dem Auskunftsrecht grundsätzlich nicht entgegensteht, dass die Dokumente, in denen die personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthalten sind, dieser bereits vorliegen. Auch dass die Auskunftserteilung für den Verantwortlichen mit einem großen Aufwand verbunden ist, genügt für sich genommen nicht, um das Auskunftsrecht entfallen zu lassen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Allein dadurch kann auch keine Exzessivität des Antrags begründet werden (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Auskunftsantrag als „exzessiv“ angesehen werden, wenn der Verantwortliche in Ansehung aller relevanten Fallumstände nachweist, dass dieser Antrag trotz formaler Einhaltung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus der DSGVO ergebenden Vorteils. (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24, Brillen Rottler – Rn. 45). Danach mag im Einzelfall auch ein exzessiver Antrag vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass es der betroffenen Person eigentlich nicht um die Auskunft geht, sondern nur darum, die Behörde mit einer aufwändigen Auskunftserteilung zu beschäftigen, um dieser zu schaden. Ein solcher Fall ist hier indes nicht ersichtlich.

36

4. Da die Klägerin eine unbeschränkte Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Fachämter des Bezirksamts U… begehrt und der Einzelrichter keine näheren Informationen dazu hat, welche die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten diese im Einzelnen verarbeiten, kann lediglich eine Verpflichtung zur Erteilung einer vollständigen Auskunft nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO tenoriert werden.

37

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 ZPO.

38

C. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

BESCHLUSS

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes auf

40

5.000,00 Euro

41

festgesetzt.

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