Einwohnerzahl-Festlegung bei Zensus 2011 KI-Titel
Einwohnerzahl · Zensus 2011 · Bevölkerungsfortschreibung · Vorläufige Festlegung · Verwaltungsverfahren
Sonstiges
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 4 V 824/14 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache … Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: … g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte: …Stadtistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14 – 16, 28195 Bremen,
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter Wollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Dr. Sieweke am 31. Juli 2014 beschlossen:
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2013 (4 K 841/13) aufschiebende Wirkung hat.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, vorläufig als Einwohnerzahl der Antragstellerin die sich aus der Fortschreibung der Volkszählung 1987 ergebende Einwohnerzahl der Antragstellerin zugrunde zu legen. Soweit eine solche Fortschreibung bislang nicht erfolgt ist, ist für die Antragstellerin zunächst eine Einwohnerzahl von 112.982 zugrunde zu legen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die Stadt Bremerhaven, wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin eine auf Grundlage des Ergebnisses des Zensus 2011 fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde legt.
Für das Jahr 2011 verpflichtete die Europäische Union mit der Verordnung Nr. 763/2011 alle Mitgliedstaaten zur Durchführung einer Volkszählung. Aufgrund dessen beschloss die Bundesrepublik Deutschland das Zensusgesetz 2011, wonach die Einwohnerzahl zum Stichtag 09.05.2011 zu bestimmen ist. Auf dieser Grundlage wurde der Zensus 2011 durchgeführt.
Die dabei erforderliche Berechnung der Einwohnerzahl der Städte und Kommunen sowie der Länder und des Bundes erfolgte durch das Statistische Bundesamt. Auf Grundlage dieser Berechnung stellte das Statistische Landesamt Bremen mit Bescheid vom 03.06.2013, zugestellt am 04.06.2013, für die Stadt Bremerhaven zum 09.05.2011 eine amtliche Einwohnerzahl von 108.156 Personen fest. Der Bescheid enthielt den nachrichtlichen Hinweis, dass die Antragstellerin zum 31.12.2011 nach der Bevölkerungsfortschreibung auf Grundlage der Volkszählung 1987 eine Einwohnerzahl von 112.982 hätte. Mit Bescheid vom 20.06.2013 änderte das Statistische Landesamt Bremen die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 03.06.2013 ab.
Die Antragstellerin erhob am 03.07.2013 Klage und beantragte, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.06.2013 aufzuheben. Über die Klage ist bislang nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 21.01.2014 bat der Oberbürgermeister der Antragstellerin die Senatorin für Finanzen der Antragsgegnerin, sicherzustellen, dass das Statistische Landesamt Bremen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2013 von der bisherigen Einwohnerzahl der Stadt Bremerhaven ausgehe und nicht die nach Ansicht der Antragstellerin fehlerhafte amtliche Einwohnerzahl von 108.146 Personen zum 09.05.2011 verwende. Mit Schreiben vom 16.06.2014 (Bl. 193ff. der Gerichtsakte) erklärte die Senatorin für Finanzen, der Klage komme zwar im Prinzip aufschiebende Wirkung zu. Daraus folgten indes keine praktischen Konsequenzen. Denn ein Verzicht auf die Fortschreibungsergebnisse des Zensus 2011 bei der Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs sei nicht möglich. Zum einen fehle dem Statistischen Landesamt die erforderliche Datengrundlage, um für die Zukunft eine Fortschreibung der Einwohnerzahl auf Grundlage der Volkszählung 1987 vorzunehmen. Eine Verteilung von Finanzmitteln zwischen der Stadtgemeinde Bremen und der Antragstellerin auf Grundlage unterschiedlich ermittelter Einwohnerzahlen sei zudem praktisch ausgeschlossen. Es werde daher vorgeschlagen, die Abrechnung der einwohnerbezogenen Komponenten des kommunalen Finanzausgleichs zunächst weiter nach den Fortschreibungswerten der Ergebnisse des Zensus 2011 vorzunehmen. Sollte die Klage der Antragstellerin Erfolg haben, werde die Senatorin für Finanzen eine nachträgliche Korrektur des Finanzausgleichs vorschlagen.
Die Antragstellerin hat am 27.06.2014 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie trägt vor, die Antragsgegnerin ignoriere die aufschiebende Wirkung der Klage. Aus dem Schreiben der Senatorin für Finanzen vom 16.06.2014 ergebe sich, dass das Statistische Landesamt Bremen nicht mit der Einwohnerzahl arbeite, die sich aus der Fortschreibung der Volkszählung 1987 für die Antragstellerin ergebe. Infolgedessen bedürfe es der gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung und der Rückgängigmachung des faktischen Vollzugs. Andernfalls wäre die Antragstellerin gezwungen, sämtliche Entscheidungen der Antragsgegnerin anzufechten, die auf der unzutreffend bestimmten Einwohnerzahl beruhten. Den damit verbundenen Verwaltungsaufwand könne die Antragstellerin nicht leisten.
Die Antragstellerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2013 aufschiebende Wirkung hat und
2. der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache für die Antragstellerin mit der amtlichen Einwohnerzahl aus der Fortschreibung der Volkszählung 1987 zu arbeiten (Untersagung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts).
Die Antragsgegnerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Sie trägt vor, dass die Klage gegen den Verwaltungsakt im Prinzip aufschiebende Wirkung habe. Dies werde nicht bestritten. Daraus sei für die Praxis jedoch nur wenig abzuleiten, weil sich die Rechtsfolgen für die Antragstellerin nicht aus dem Feststellungsbescheid selbst, sondern aus der amtlichen Fortschreibung nach § 5 Bevölkerungsstatistikgesetz ergäben. Danach sei der jeweils letzte Zensus Grundlage für die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. Von dieser bundesgesetzlichen Regelung könne die Antragsgegnerin nicht abweichen.
II.
Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere handelt es sich bei dem von der Antragstellerin gestellten Antrag um einen statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO analog bzw. § 80 Abs. 5 Satz 3 analog. Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin missachte die aufschiebende Wirkung der Klage. Sie lege eine auf Grundlage des Bescheides vom 03.06.2013 bestimmte Einwohnerzahl zu Grunde, obwohl der Bescheid angefochten und daher nicht vollziehbar sei. In einem solchen Fall des sog. faktischen Vollzugs ist nach h. M. der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO analog und nicht die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Verfahrensart (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.09.1992 – 14 B 684/92; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 80 Rn. 352 m. w. N.). Ferner eröffnet § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Möglichkeit, einen Annexantrag auf Folgenbeseitigung zu stellen, der in Fällen des faktischen Vollzugs analog anwendbar ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 80 Rn. 354). § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog ermöglicht es auch, eine zukünftige Vollziehung entgegen § 80 Abs. 1 VwGO zu untersagen. Dem Wortlaut nach ermöglicht die Vorschrift zwar nur eine Beseitigung der Wirkungen eines bereits erfolgten Vollzugs. Wenn dem Gericht eine solche Rückgängigmachung möglich ist, so muss es dem Gericht aber erst recht gestattet sein, die Verwaltung zu hindern, in rechtswidriger Weise Vollzugsmaßnahmen zu treffen (BeckOK, VwGO, Stand: Juli 2014, § 80 Rn. 159).
2. Der Antrag ist vollumfänglich begründet.
a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2013 ist begründet. Bei der Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage, der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Die aufschiebende Wirkung ist zudem nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfallen.
Der Bescheid vom 03.06.2013 ist ein Verwaltungsakt nach § 35 Abs. 1 BremVwVfG. Aufgrund der Bezeichnung als Bescheid ist jedenfalls ein formeller Verwaltungsakt gegeben, der von der h. M. als nach § 42 Abs. 1 VwGO aufhebbarer Verwaltungsakt angesehen wird (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 16 m. w. N.). Im Übrigen ist die Festsetzung der Einwohnerzahl gegenüber Gemeinden als Verwaltungsakt allgemein anerkannt (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Juris Tz. 28; Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 100).
Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin im Klageverfahren, die für sie durch den Bescheid vom 03.06.2013 festgesetzte Einwohnerzahl um mindestens 2.000 Personen zu erhöhen, kann zudem bereits durch eine Anfechtung des Bescheides erreicht werden. Bei einer Aufhebung des Bescheides kann die aktuelle Einwohnerzahl der Antragstellerin nicht auf Grundlage der Ergebnisse des ZensG 2011 bestimmt werden. Der Bevölkerungsstand wird durch Fortschreibung nach § 5 BevStatG bestimmt. Grundlage für die Fortschreibung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BevStatG der jeweils letzte Zensus. Zwar kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden, dass die Ergebnisse des zeitlich letzten Zensus nur dann Grundlage sind, wenn sie wirksam und vollziehbar sind. Dies folgt aber jedenfalls aus dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG. Andernfalls könnten Gemeinden zwar gegen die rechtswidrige Festsetzung einer Einwohnerzahl vorgehen, nicht aber die negativen finanziellen und strukturellen Folgewirkungen der rechtswidrigen Festsetzung verhindern. Dem Anspruch der Antragstellerin auf einen effektiven Rechtsschutz, der aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht abzuleiten ist, wäre damit nicht Genüge getan.
Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Zu den Grundlagen der damit verfassungsrechtlich garantierten finanziellen Eigenverantwortung gehört nach der Rechtsprechung des BVerwG eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden. Diese setze voraus, dass die gemeindlichen Finanzmittel ausreichten, um den Gemeinden die Erfüllung aller zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung selbst gewählten Aufgaben zu ermöglichen. Ausgehend davon könne sich eine Gemeinde dann gegen finanzielle Belastungen durch staatliches Handeln wenden, wenn sie eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume darlege und nachweise (BVerwG, Urt. v. 15.06.2011 – 9 C 4/10). Die Festsetzung der Einwohnerzahl hat keine unmittelbare Finanzwirkung. Die Einwohnerzahl ist aber Grundlage für eine Vielzahl finanzwirksamer Entscheidungen. So ist die Einwohnerzahl beispielsweise ein maßgebliches Kriterium bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen zwischen der Stadtgemeinde Bremen und der Stadt Bremerhaven (vgl. § 1 Abs. 4 FinZuwG). Auch die Höhe der Schlüsselzuweisung ist mittelbar von der Einwohnerzahl abhängig. Die Schlüsselmasse umfasst u. a. 16,6 Prozent der Landeseinnahmen an der Umsatzsteuer. Die Verteilung der Umsatzsteuer zwischen den Bundesländern richtet sich wiederum nach der Einwohnerzahl (vgl. § 2 FAG). Dieses Beispiel belegt die in Literatur (Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011; Schneider, CR 1989, 314 (315)) und Rechtsprechung (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Juris Tz. 29; VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 – 1 K 951/10, Juris Tz. 29ff.) anerkannte hohe und dauerhafte finanzielle Bedeutung der Festsetzung der Einwohnerzahl, die daher in den Schutzbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts fällt (ebenso Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 30ff.; a. A. VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 – 1 K 951/10, Juris Tz. 62). Infolgedessen sind bei Aufhebung des Bescheides vom 03.06.2013 weiterhin die Ergebnisse der Volkszählung 1987 Grundlage für die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 103; Schneider, CR 1989, 314 (314); im Ergebnis ohne nähere Begründung ebenso VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Juris Tz. 28).
Der somit statthaften Anfechtungsklage der Antragstellerin kommt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfallen. Die Einwohnerzahl hat zwar mittelbar, aber nicht unmittelbar finanzielle Wirkungen. Bei der Festsetzung der Einwohnerzahl handelt es sich daher nicht um öffentliche Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht erfüllt. Eine Landes- oder Bundesvorschrift, wonach Rechtsmitteln gegen die Festsetzung der Einwohnerzahl nach dem Zensusgesetz 2011 keine aufschiebende Wirkung zukommt, existiert nicht. Ferner hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 03.06.2014 nicht angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
b) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog auf Rückgängigmachung des faktischen Vollzugs ist ebenfalls begründet. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist eine eigenständige Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung. Einer weiteren, im materiellen Recht angesiedelten Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung bedarf es nicht (VGH Hessen, Beschl. v. 03.12.2002 – 8 TG 2177/02; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.10.2004 – 3 M 147/03; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 80 Rn. 343). Denn als auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bezogene Annexregelung setzt § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in analoger Anwendung beim faktischen Vollzug nur voraus, dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog festgestellt ist. Dies ist hinsichtlich der Klage der Antragstellerin durch den vorliegenden Beschluss geschehen.
Die Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO umfasst nicht nur Realakte, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Verwaltungsakte (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.10.2004 – 3 M 147/03). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann allerdings offen bleiben. Das Statistische Landesamt Bremen nimmt als Ausgangsbasis für die nach § 5 Abs. 1 BevStatG durchzuführende Fortschreibung der Einwohnerzahl der Antragstellerin sowie der Stadtgemeinde Bremen die Ergebnisse des Zensus 2011 (vgl. http://www.statistik.bremen.de/sixcms/media.php/13/11_November_pdfa.9825.pdf). Bereits damit vollzieht die Antragsgegnerin den Bescheid vom 03.06.2013. Bei der Fortschreibung der Einwohnerzahl handelt es sich nach § 1 BevStatG um eine Bundesstatistik. Veröffentlichte amtliche Statistiken sind in der Regel als Bekundungen amtlichen Wissens in der Form schlicht hoheitlichen Handelns einzustufen und nicht als Verwaltungsakte, da ihnen ein Regelungscharakter fehlt (dazu ausführlich VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 – 1 K 951/10, Juris Tz. 23 m. w. N.). Die Antragsgegnerin vollzieht den Bescheid vom 03.06.2013 des Weiteren dadurch, dass sie aufbauend auf der unter Verstoß gegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgten Fortschreibung der Bevölkerungszahl Maßnahmen treffen will. Insbesondere beabsichtigt sie, wie sich aus dem Schreiben der Senatorin für Finanzen vom 16.06.2014 ergibt, den kommunalen Finanzausgleich auf Grundlage dieser Fortschreibung durchzuführen.
Infolgedessen ist der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog entsprechend des Antrags der Antragstellerin aufzugeben, vorläufig von einer Einwohnerzahl der Antragstellerin auszugehen, die aus der Fortschreibung der Einwohnerzahl auf Grundlage der Ergebnisse der Volkszählung 1987 folgt. Dabei geht das Gericht – auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Senatorin für Finanzen vom 16.06.2014 – davon aus, dass eine Fortschreibung der Einwohnerzahl auf Grundlage der Ergebnisse der Volkszählung 1987 prinzipiell möglich ist. Dass das Statistische Landesamt eine solche Fortschreibung derzeit nicht vornimmt, schließt nicht aus, dies in Zukunft (wieder) zu tun. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass die dafür erforderlichen Daten nicht erhoben werden können. Die von der Senatorin für Finanzen angeführten Probleme, die bei unterschiedlich ermittelten Bevölkerungszahlen der Antragstellerin und der Stadtgemeinde Bremen im kommunalen Finanzausgleich bestehen sollen, sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zudem geht die Senatorin für Finanzen selbst davon aus, dass bei einer Stattgabe der Klage der Antragstellerin eine Korrektur des Finanzausgleichs erfolgen kann. Angesichts dessen sollte es bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich sein, eine solche Korrektur vorzunehmen.
Weil aufgrund des Schreibens der Senatorin für Finanzen vom 16.06.2014 nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin kurzfristig eine aktuelle Fortschreibung der Einwohnerzahl der Antragstellerin auf Grundlage der Ergebnisse der Volkszählung 1987 erstellen kann, bedarf es einer Übergangsregelung. Bis zu einer aktuellen Fortschreibung ist die letzte bekannte Fortschreibung zugrunde zu legen. Nach der letzten Fortschreibung der Einwohnerzahl auf Grundlage der Volkszählung 1987, die sich aus dem Bescheid vom 03.06.2013 ergibt, hat die Stadt Bremerhaven zum 31.12.2011 eine Einwohnerzahl von 112.982 gehabt.
Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass die Wirkung dieser Anordnung der Befristung nach § 80b VwGO unterliegt. Ferner hat sie keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bescheides vom 03.06.2013. Im Falle einer Klageabweisung ist die Antragsgegnerin durch den vorliegenden Beschluss deshalb nicht gehindert, zukünftige Entscheidungen die auf einer Fortschreibung der Einwohnerzahl auf Grundlage der Ergebnisse der Volkszählung 1987 beruhen, abzuändern.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs.1 GKG. Da vorliegend nur eine vorläufige Regelung getroffen wird, geht das Gericht davon aus, dass die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin deutlich geringer als die Bedeutung des Klageverfahrens ist. In der Gesamtabwägung hält das Gericht daher einen Streitwert i.H.v. einem Viertel des vorläufigen Streitwertes im Hauptsacheverfahren für angemessen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
gez. Wollenweber gez. Dr. K. Koch gez. Dr. Sieweke Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 4 V 824/14 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache …, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte:
… g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte:
…, Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, Gz.: - L -
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter Wollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Dr. Sieweke am 5. August 2014 beschlossen:
Der Beschluss vom 31.07.2014 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4, 2.
Absatz, der Satz „Er ist zulässig und unbegründet.“ in „Er ist zulässig und begründet.“ geändert wird.
Gründe
Die Berichtigung erfolgt nach §§ 118 Abs. 1, 122 VwGO. Wie sich aus dem Tenor und der ausführlichen Begründung des Beschlusses vom 31.07.2014 ergibt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin als begründet angesehen. Dies sollte auch durch den nunmehr berichtigten Satz deutlich gemacht werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
gez. Wollenweber
gez. Dr. Koch
gez. Dr. Sieweke