OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 27. Zivilsenat Grund- und Teilurteil zitiert von 1

Die am 00.00.1975 geborene Klägerin hat die Beklagten zu 1) bis 3) auf vollen materiellen und die Beklagten …

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 17. Januar 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn im Urteilsausspruch zu 2) sowie im Kostenausspruch abgeändert.

Das auf Schmerzensgeld gerichtete Leistungsbegehren wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am 00.00.1975 geborene Klägerin hat die Beklagten zu 1) bis 3) auf vollen materiellen und die Beklagten zu 1) und 2) auch auf immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeldvorstellung: 300.000,00 DM) in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer künftigen materiellen bzw. auch immateriellen Ersatzpflicht begehrt aufgrund eines Verkehrsunfalls am 03.08.1994 gegen 22:25 Uhr außerorts von J. auf der 5,4 m breiten L N01 (A.-straße) bei Kilometer 1,75, bei dem sie mit dem Pkw T. C./N02 ihres Vaters mit dem zweiten Anhänger eines mit Strohballen beladenen 17,5 m langen Treckergespanns des Zweitbeklagten, haftpflichtversichert bei der Drittbeklagten, kollidierte, den der Erstbeklagte für sie von rechts (Westen) von einer Feldausfahrt als Linksabbieger in Gegenrichtung auf die Landstraße führte. Die Klägerin erlitt ein Schädelhirntrauma dritten Grades mit subduralem Hämatom und befand sich nach der Erstversorgung seit dem 12.09.1994 in der Reha-Klinik in Q.. Sie ist wegen einer Tetraspastik weiterhin pflegebedürftig und an einen Rollstuhl gefesselt.

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Nach Rechtshängigkeit hat der Drittbeklagte auf den Fahrzeugschaden von 2.800,00 DM 2.000,00 DM und auf das Schmerzensgeld nach vorgerichtlicher Leistung von 15.000,00 DM weitere 35.000,00 DM gezahlt.

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Die Klägerin hat den Unfall einzig und allein auf eine Wartepflichtverletzung des Erstbeklagten zurückgeführt.

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Die Beklagten haben der Klägerin ein Eigenverschulden entgegengehalten und dazu behauptet, sie sei unaufmerksam gewesen und habe trotz akustischer und optischer Warnsignale des Erstbeklagten mit Hupe und Lichthupe zunächst noch weiter beschleunigt und dann schließlich zu spät gebremst, obwohl sie das Treckergespann rechtzeitig habe bemerken können und müssen. Zu Beginn des Abbiegevorgangs sei der Pkw noch 600 m weit entfernt gewesen.

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Das Landgericht hat - sachverständig beraten - der Klägerin antragsgemäß hauptsächlich materiellen Schadensersatz von 2.800,00 DM abzüglich insoweit geleisteter 2.000,00 DM sowie ein weiteres Schmerzensgeld von 250.000,00 DM zuerkannt und auch ihrem Feststellungsbegehren voll entsprochen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Unfall sei zwar auch für die Klägerin nicht unabwendbar gewesen, die Beklagten hafteten aber aus dem Grunde voll, weil dem Erstbeklagten eine Wartepflichtverletzung anzulasten sei, die infolge der dadurch deutlich erhöhten ohnehin extremen Betriebsgefahr des Gespanns die einfache Betriebsgefahr des Pkw als Unfallursache verdränge. Angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 300.000,00 DM angemessen.

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Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.

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Sie wenden sich gegen die volle Haftung dem Grunde nach und wollen nur einen hälftigen Haftungsanteil übernehmen. Sie bleiben dabei, die Klägerin habe falsch und zu spät auf das Gespann reagiert, beanstanden die sachverständige Unfallanalyse aus dem Ermittlungsverfahren, behaupten eine Ausgangsgeschwindigkeit der Klägerin von 80 bis 90 km/h und leiten daraus einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot ab. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld halten sie für überhöht, erheben den Einwand nicht ausreichenden Deckungsschutzes und rügen die Kostenentscheidung des Landgerichts.

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Die Beklagten beantragen,

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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern,

1. 12soweit sie als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 1.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.03.1995 (abzüglich am 31.03.1995 gezahlter 2.000,00 DM) verurteilt worden sind,

2. 13soweit die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 49.400,00 DM über vorprozessual unstreitig gezahlte 50.000,00 DM hinaus verurteilt worden sind,

3. 14soweit festgestellt worden ist, daß sie verpflichtet sind, der Klägerin mehr als 50 % weiterer materieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 03.08.1994 gegen 22.25 Uhr in J. zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, undweiter festgestellt worden ist, daß die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, der Klägerin mehr als 50 % aller weiteren immateriellen Schäden aus dem bezeichneten Verkehrsunfall zu erstatten und

4. 15den Kostentenor abzuändern.

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Die Klägerin beantragt hauptsächlich, die Berufung zurückzuweisen:

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, der zweite Anhänger sei erst auf 30 m zu sehen gewesen, der nach hinten gerichtete Arbeitsscheinwerfer an der Zugmaschine sei nicht eingeschaltet gewesen.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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Der Senat hat den Erstbeklagten gemäß § 141 ZPO gehört und den Sachverständigen D. das im Ermittlungsverfahren erstattete Gutachten mündlich erläutern lassen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zur Berufungsverhandlung verwiesen.

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Die Akten 32 Js 592/94 der Staatsanwaltschaft Paderborn sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist erfolglos, soweit sie sich gegen die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach richtet; wegen der Höhe des Schmerzensgeldes ist der Rechtsstreit mangels ausreichender Beurteilungsgrundlage noch nicht entscheidungsreif, so daß der Senat insoweit unter Zurückweisung der Berufung im übrigen nur ein Grundurteil erlassen hat.

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Die Beklagten haben aus §§ 7 StVG, 823, 847 BGB, 3 PflVersG für die Unfallschäden der Klägerin deshalb voll einzustehen, weil der Erstbeklagte den Unfall durch einen grob fahrlässigen Fahrfehler unter Verstoß gegen § 10 StVO so überwiegend verschuldet hat (1), daß die überragende Betriebsgefahr des Treckergespanns die durch ein leichtes Anfängerversagen der Klägerin (2) erhöhte Betriebsgefahr des T. Pkw bei der haftungsbestimmenden Abwägung nach §§ 17 StVG, 254 BGB verdrängt (3).

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1.

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Ausweislich der Lichtbilder von der Unfallstelle war das Feld, das der Erstbeklagte verlassen wollte, mit einer Art Rampe, die den westlich parallel zur Fahrbahn verlaufenden Graben überwand, mit der L N01 verbunden, so daß diese Zuwegung sowohl ihrem Zweck als auch ihrem Erscheinungsbild nach als Grundstücksausfahrt zu qualifizieren ist. Das bedeutet, daß sich das Verkehrsverhalten des Erstbeklagten an § 10 StVO messen lassen muß. Danach mußte er sich beim Einfahren auf die Fahrbahn so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer "ausgeschlossen" war. Diese überragenden Sorgfaltsanforderungen verpflichteten den Erstbeklagten zu extremer Vorsicht und äußerster Besonnenheit, weil das von ihm geführte 17,5 m lange und schwer beladene Gespann ungewöhnlich schwerfällig war und also beim Abbiegen dem fließenden Verkehr den Fahrweg verhältnismäßig lange verlegte, was bei der sachverständig festgestellten Dunkelheit mangels jeglicher seitlicher aktiver wie passiver Beleuchtung des Gespanns von Fahrzeugführern auf der Landstraße nicht auf sicherer Entfernung auszumachen war. Die mit dem Abbiegen verbundene extreme Gefahr war für Fahrzeugführer aus der Richtung, aus der die Klägerin kam, nicht abzusehen, weil die Anhänger des Gespanns nur sehr schlecht, der 2. Anhänger gar erst auf ca. 30 m, zu erkennen und deshalb auch die Abbiegedauer praktisch nicht abzuschätzen waren. Das an dem Trecker eingeschaltet gewesene Abblendlicht sowie die Rücklichter auch an den beiden Anhängern und – das sei zugunsten der Beklagten unterstellt – der nach hinten scheinende Arbeitsscheinwerfer des Treckers waren zur optischen Sicherung des Gespanns insbesondere der Anhänger völlig unzureichend. Abgesehen davon, daß - so der Sachverständige D. - die Rückleuchten auf größere Entfernung ohnehin kaum wahrnehmbar waren, schloß die für den Gegenverkehr und also für die Klägerin einsetzende Blendwirkung des Abblendlichts bei Erreichen einer fahrbahnlängsachsenparallelen Position des Treckers die Erkennbarkeit der Hecklichter aus. Der Senat hält dafür, daß dieses äußerst langsame und ungewöhnlich lange Gespann, dessen zweiter Anhänger – auch wenn der Arbeitsscheinwerfer eingeschaltet gewesen wäre – nach der überzeugenden lichttechnischen Analyse des Sachverständigen im Gegenlicht des Abblendlichts des Treckers erst auf überraschend kurze Entfernung von nur 30 m zu erkennen war, mit einem gelben Rundumblinklicht auf beiden Anhängern zu sichern gewesen wäre, um den Verkehr im Sinne von § 38 Abs. 3 StVO zu warnen. Zwar sieht § 52 Abs. 4 StVZO dergleichen überraschender weise nicht vor, obwohl Unfälle der vorliegenden Art mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen immer wieder vorkommen, wie eine Senatsentscheidung vom 19.10.1982 - 27 U 146/82 - bestätigt, eine solche Warnleuchte wäre aber jedenfalls nach § 1 StVO zulässig und auch zwingend geboten gewesen. Gegebenenfalls hätte auch ein Einweiser mit kreisenden Bewegungen eines in Händen gehaltenen Warnblinklichtes für auffällige Sicherung sorgen können und müssen. In keinem Falle hätte der Erstbeklagte mit dem Abbiegen des seitlich völlig ungesicherten Gespanns beginnen dürfen, als Fahrzeugverkehr auf der Landstraße sichtbar nahte. Dort war immerhin eine Geschwindigkeit von 100 km/h grundsätzlich zulässig, so daß er mit rascher Annäherung des Quer- bzw. Gegenverkehrs rechnen mußte, außerdem bestand die Gefahr, die Entfernung von auf ihn zukommender Fahrzeugscheinwerfer leicht zu verschätzen, so daß keine Gewißheit bestehen konnte, den Abbiegerorgang so rechtzeitig abzuschließen, daß es zu keiner Gefährdung des vorrangigen Verkehrs kommen konnte. Statt dessen hat der Erstbeklagte mit dem Abbiegen in die Fahrbahn begonnen, als der T. Pkw bereits zu sehen und auch nur noch höchstens 270 m von der Zufahrt entfernt war, wie der Sachverständige D. überzeugend ermittelt hat. Daß die Lichter des Pkw vor dem Erreichen der Fahrbahn für den Erstbeklagten nicht zu sehen gewesen wären, wie dieser in der Berufungsverhandlung angegeben hat, ist widerlegt. Die Baumreihe am westlichen Fahrbahnrand stellte für ihn kein beachtliches Sichthindernis dar, wie der Sachverständige unwidersprochen ausgeführt hat. Im übrigen ist der Sachverständige bei der Berechnung der Distanz des T. Pkw zur Feldausfahrt im Zeitpunkt des aufseiten des Erstbeklagten gefaßten Anfahrentschlusses von der für diesen günstigsten Prämisse ausgegangen, daß er im Bereich der Feldzufahrt zunächst angehalten hat und erst dann losgefahren ist. Die mit der Berufung gegen diese Berechnung ins Feld geführten Bedenken hat D. souverän und überzeugend neutralisiert. Er hat seine mit dem Gespann nachgestellten Fahrversuche gut nachvollziehbar erläutert. Den dabei gewonnenen Meßwerten können anderweitige Meßwerte der V. Y. nichts anhaben, weil diese bei Leerfahrten und auch nicht am Unfallort erstellt worden sind. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, daß das Gespann vom Anfahren bis zur Kollisionsposition 10,5 bis 12,7 Sekunden benötigt hat. Ebenso einleuchtend hat der Sachverständige die Bremsausgangsgeschwindigkeit des T. Pkw mit 60 bis 70 km/h erklärt, so daß sich unter Berücksichtigung der Bremszeit des Pkw eine maximale Entfernung des T. C. zur Feldzufahrt von 270 m zur Zeit des Anfahrentschlusses des Erstbeklagten ergibt. Damit war der Pkw auch für den Erstbeklagten höchst gefährlich nahe an die Feldzufahrt herangekommen, als er mit dem Abbiegen begann, weil er eine lange Abbiegezeit in Rechnung zu stellen hatte, in der der Pkw das Gespann erreichen konnte, was für die Klägerin eine lebensbedrohliche Gefahr bedeutete. Dafür, daß der Erstbeklagte das letztlich selbst so eingeschätzt hat, sprechen seine geschilderten Warnversuche, die sich praktisch nur mit der erkannt drohenden akuten Gefahr nachvollziehbar erklären lassen. Diese vermögen den Erstbeklagten allerdings nicht zu entlasten. Ob die akustischen Signale etwas auszurichten vermochten, ist ungeklärt, weil die Distanz zwischen Pkw und Trecker bei Abgabe der Signale nicht feststeht und also nicht gesagt werden kann, ob die Klägerin diese überhaupt hören konnte. Das Aufblenden mit der Lichthupe war zwar grundsätzlich zur allgemeinen Warnung der Klägerin geeignet, konnte aber andererseits auch deren optische Wahrnehmungsfähigkeit mindern, wie der Sachverständige plausibel ausgeführt hat. Jedenfalls war die Warnung zu unspezifisch, weil die Klägerin daraus nicht ableiten konnte, daß “ihre" Fahrbahnhälfte von den praktisch nicht sichtbaren Anhängern des Gespanns blockiert war.

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Das Verschulden des Erstbeklagten ist als grob fahrlässig zu qualifizieren. Angesichts der räumlichen Nähe des Pkw zur Feldausfahrt drängte sich das Verbot, auf die Fahrbahn einzufahren, ohne weiteres auf. Daß im Verlaufe des Abbiegevorgangs eingeleitete Warnungen erfolglos bleiben mochten, lag auf der Hand. Der Erstbeklagte mußte sich deshalb subjektiv darüber im klaren sein, daß er mit seinem Verhalten eine unberechenbare lebensbedrohliche Gefahr für die Klägerin heraufbeschwor, und unter allen Umständen von seinem Vorhaben Abstand nehmen. Dann wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.

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2.

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Die Klägerin muß sich allerdings vorwerfen lassen, gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen zu haben. Danach darf nur so schnell gefahren werden, daß innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann. Ihre Ausgangsgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h mag zwar bei einer Sichtweite des .Abblendlichts von 50 m noch nicht zu beanstanden sein. Ihre Sichtweite verschlechterte sich aber in dem Augenblick drastisch, als ihr das Abblendlicht des Treckers entgegenleuchtete, wie die lichttechnischen Untersuchungen von D. ergeben haben. Sie konnte den Verkehrsraum jenseits des Treckers erst aus einer Position von 30 m diesseits des späteren Kollisionsortes wirklich einsehen und dann auch erst den zweiten Anhänger erkennen. Beherrschbar wäre eine solche Situation nur bei einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h gewesen. Die Klägerin hätte also ihre Geschwindigkeit den ungünstigen Sichtverhältnissen anpassen müssen. Sie konnte und durfte nicht darauf vertrauen, daß ihre Fahrbahnhälfte frei sein würde, nachdem der Trecker die östliche Fahrbahnhälfte erreicht hatte und fahrbahnlängsachsenparallel weiterfuhr. Selbst wenn sie womöglich den ersten Anhänger etwa im Licht des Arbeitsscheinwerfers rechtzeitig bemerkt gehabt hätte, durfte sie nicht schon davon ausgehen, das gesamte Gespann erfaßt zu haben. Im Ernteeinsatz sind mehrere Anhänger hinter einer Zugmaschine nicht unüblich und auch gemäß § 32 a StVZO zulässig bis zu einer Gespannlänge von 20 m (§ 24 Abs. 4 StVO). Davon abgesehen wäre die Klägerin auch sonst zu einer der Sichtweite angepaßten und also herabgesetzten Geschwindigkeit verpflichtet gewesen, weil sie auch anderen Gefahrenmomenten im Lichtschatten des Treckergespanns hätte Rechnung tragen müssen. So hätte sie etwa auch in der Lage sein müssen, auf Fußgänger, die ihr am Fahrbahnrand entgegenkommen mochten, unfallvermeidend zu reagieren.

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Ob die Klägerin womöglich auch hätte aufblenden müssen, um die Lage besser sondieren zu können, bedarf keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung. Abgesehen davon, daß ungeklärt ist, ob sich so die Sichtweite verbessert hätte, was bei gleichzeitigem Aufblenden der Scheinwerfer des Treckers nicht ohne weiteres gesagt werden kann, liefe ein solcher Vorwurf nicht rechtzeitig aufgeblendet zu haben, auf eine der Sichtweite nicht angepaßte Fahrweise hinaus und begründete also kein zusätzliches Fehlverhalten der Klägerin.

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Eine schuldhafte Reaktionsverzögerung ist der Klägerin dagegen nicht anzulasten. Nach der Unfallanalyse des Sachverständigen hätte sie bei einer angenommenen Reaktionszeit von maximal einer Sekunde 25 bis 31 m vor dem späteren Kollisionsort reagiert bei einer Erkennbarkeit des zweiten Anhängers auf 30 m. Selbst wenn man eine schreckhafte Reaktionsverzögerung von bis zu einer Sekunde berücksichtigt, die bei der Klägerin als noch wenig erfahrene Fahranfängerin nicht ausgeschlossen werden kann, wäre ein Schuldvorwurf insoweit nicht zu begründen.

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Dann hätte die Klägerin bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h 4l bis 47 m vor dem späteren Kollisionsort und also reagiert, moch bevor sie den zweiten Anhänger wirklich erkennen konnte. Zwar bliebe dann unklar, worauf sie reagiert hätte, ein Reaktionsverschulden ließe sich daraus aber nicht ableiten.

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Daß der T. Pkw Mängel an der Bremsanlage gehabt hätte und dies unfallursächlich gewesen wäre, hat sich nicht feststellen lassen. Der Sachverständige hat brauchbare Anhaltspunkte für einen technischen Mangel nicht aufzeigen können und dies überzeugend begründet .

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Das Verschulden der Klägerin wiegt verhältnismäßig gering. Daß sie einen zweiten Anhänger hinter dem landwirtschaftlichen Gespann nicht bedacht hat und der Blendwirkung des Abblendlichts des Treckers nicht mit der gebotenen Herabsetzung der Geschwindigkeit begegnet ist, begründet noch keinen erheblichen Schuldvorwurf, zumal bei ihr als Fahranfängerin ein entsprechender Erfahrungshorizont nicht vorausgesetzt werden kann.

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3.

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Bei der haftungsbestimmenden Abwägung der unfallursächlichen Momente fällt der auf seiten der Klägerin zu berücksichtigende Verursachungsanteil nicht anspruchsmindernd ins Gewicht. Der Erstbeklagte hat durch seinen äußerst leichtsinnigen, angesichts der potentiellen lebensbedrohlichen Gefahr für den vorrangigen Verkehr ganz unverständlichen Fahrfehler die alles überragende Unfallursache gesetzt. Er durfte das schwerfällige und seitlich völlig ungesicherte Gespann mit einer Länge von 17,5 m nicht auf die Fahrbahn führen, als der T. Pkw schon zu sehen war. Er hat sich der ganz naheliegenden, sich jedem aufdrängenden Überlegung verschlossen, den verhältnismäßig langwierigen Abbiegevorgang vor der Klägerin nicht gefahrlos abschließen zu können, so daß die Anhänger des Gespanns letztlich wie eine Wand vor der Klägerin auftauchen konnten. Daß Fahrzeugführer von dieser Situation überfordert und damit einem lebensbedrohlichen Gefahrenrisiko ausgesetzt sein mochten, war nicht zu verkennen. Danach trifft den Erstbeklagten die alleinige Verantwortung für den Unfall, so daß die Beklagten auch die volle Einstandspflicht trifft. Zu einer Beschränkung der Haftung der Beklagten zu 2) und 3) nach § 12 StVG besteht einstweilen kein Anlaß, weil eine Erschöpfung der Deckungsgrenze aufseiten der Beklagten zu 3) mangels näherer Darlegung insoweit nicht zu erkennen ist.

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Da der Rechtsstreit nicht abschließend entschieden ist, kann eine Kostenentscheidung nicht ergehen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 710 Nr. 8.

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Die Urteilsbeschwer für die Beklagten liegt über 60.000,00 DM.