Ein Eilantrag iSd § 86b Abs 2 SGG kann auf eine Zusicherung iSd § 34 SGB X gerichtet sein, für den Fall der …
Leitsatz
1. Ein Eilantrag iSd § 86b Abs 2 SGG kann auf eine Zusicherung iSd § 34 SGB X gerichtet sein, für den Fall der Beschaffung einer Heizungsanlage ein Darlehen des Grundsicherungsträgers nach § 35a Abs 1 Satz 2 SGB XII zu erhalten. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ( Art 19 Abs 4 GG ), hier u.a. wegen der Beteiligung verschiedener Grundsicherungsträger, kann es im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein, durch die Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung die Hauptsache vorwegzunehmen.
2. Die unangemessene Größe eines selbst bewohnten Wohneigentums steht der Übernahme von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nicht entgegen, wenn es nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (Anschluss an BSG v. 21.06.2023 - B 7 AS 14/22 R - juris Rn 26 ff).
3. Die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung zur Vermeidung eines nur kurzzeitigen Leistungsbezugs mit der Folge der dauerhaften Aufgabe des bis dahin bestehenden Wohnumfeldes verlangt dem Betroffenen ein Sonderopfer iSd § 90 Abs 3 S 1 SGB XII ab, das regelmäßig außer Verhältnis steht zu den von der Allgemeinheit bis zur endgültigen Klärung aufzubringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Anschluss an BSG v. 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R - juris Rn 28).
4. Bei unabweisbaren Aufwendungen für die Instandsetzung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum ist im Einzelfall als eine Ausnahme von der sog. Kopfteilmethode nicht auf die Anzahl der Bewohner abzustellen, sondern allein auf die Eigentümer der Immobilie, die wegen der Wertsteigerung wirtschaftlich von der Hilfegewährung profitieren bzw. nach den Umständen des Einzelfalles allein die Kosten für die Unterkunft und Heizung tragen oder zu tragen haben (vgl auch BSG v. 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - juris Rn 28).
5. Die Ermessensentscheidung über eine Darlehensgewährung nach § 35a Abs 1 S 2 SGB XII kann im Einzelfall so sehr eingeschränkt sein, dass nur eine begünstigende Entscheidung in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. März 2026 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Zusicherung zu erteilen, ihm für den Fall der Beschaffung einer Heizungsanlage für seine Immobilie in der G. H., I. J., Zug um Zug gegen Einräumung einer dinglichen Sicherheit gemäß § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII ein Darlehen in Höhe von bis zu 5.101,82 € zu gewähren.
Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
Im Streit ist vorläufige Hilfe für die Beschaffung einer Heizungsanlage.
Der 1957 geborene Antragsteller, seine 1962 geborene Ehefrau - die Beigeladene zu 1 - und deren gemeinsame 1998 geborene Tochter - die Beigeladene zu 2 - leben im Kreisgebiet des Antragsgegners in einem im Eigentum der Eheleute stehenden lastenfreien Wohnhaus in der G. H., J.. Das Haus verfügt über eine Gesamtwohnfläche von etwa 190 qm, aufgeteilt auf eine von der Familie bewohnte Hauptwohnung über zwei Stockwerke im Vorderhaus (88 qm) und zwei in einem Anbau befindlichen Anliegerwohnungen (je 52 qm), die derzeit nicht vermietet sind bzw. nicht bewohnt werden. Die Tochter ist psychisch beeinträchtigt durch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1 G), und eine Panikstörung (F41.0); sie lebt mietfrei bei ihren Eltern in der Hauptwohnung.
Der Antragsteller bezieht ein Altersruhegeld von etwa 700,00 € je Monat und ist erwerbstätig als Aussteller bei der Zeitungsvertrieb K. GmbH mit einem monatlichen Nettoverdienst von etwa 1.000,00 € bis 1.100,00 € sowie bei der L. GmbH mit etwa 350,00 € bis zu 480,00 €. Aus der Tätigkeit als Imker erzielte er in der zurückliegenden Zeit Einkünfte in durchschnittlicher Höhe von etwa 100,00 € je Monat. Seine Ehefrau ist mittellos und beantragte beim beigeladenen Jobcenter (Beigeladener zu 3) erfolglos Bürgergeld (Ablehnungsbescheid vom 12.5.2025). Seine Tochter bezieht Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in monatlicher Höhe von 563,00 € (vgl. Bescheid des Beigeladenen zu 3 vom 12.12.2025 für die Zeit von Januar bis Juni 2026).
Seit Herbst 2025 ist die Heizungsanlage des (gesamten) Hauses irreparabel defekt und der Heizbetrieb sowie die Warmwasserversorgung sind nicht sichergestellt. Die Küche im Erdgeschoss der Hauptwohnung verfügt über einen Kohleofen, durch den die Wohnung nur notdürftig beheizt werden kann. Aufgrund dieser Notlage beantragte die Ehefrau des Antragstellers sowohl beim Antragsgegner am 9.10. und 18.11.2025 - der auch im Namen des Antragstellers gestellte Formantrag ging am 13.12.2025 ein - als auch bei dem Beigeladenen zu 3 am 9.10.2025 für die Familie eine Beihilfe zum Austausch der Heizungsanlage zu Kosten von etwa 12.000,00 € (vgl. die Kostenvoranschläge der Firmen M. und N. vom 14. bzw. 16.10.2025; die Kosten werden von der Firma N. mittlerweile auf etwa 13.800,00 € beziffert, Voranschlag vom 2.7.2026).
Am 24.11.2025 hat die Ehefrau des Antragstellers beim Sozialgericht (SG) Hildesheim (im eigenen Namen) ohne ausdrückliche Nennung eines Prozessgegners einen Eilantrag gestellt, der zunächst so ausgelegt worden ist, dass er sich gegen den Beigeladenen zu 3 richtet (S 43 AS 4227/25 ER). Dieser hat eine Darlehensgewährung ausgeschlossen, weil gegen die Ehefrau des Antragstellers noch Forderungen aus strafbaren Handlungen von mehr als 8.000,00 € offen seien (Schriftsatz vom 27.11.2025). Nach Klarstellung durch die Ehefrau des Antragstellers, dass zur Überwindung der Notlage allein Sozialhilfe begehrt werde, ist das Verfahren Mitte Januar 2026 in eine für Angelegenheiten nach dem SGB XII zuständige Kammer umgetragen worden (S 63 SO 4003/26 ER). Daraufhin hat der Antragsgegner dem Antragsteller, der allein nach dem SGB XII leistungsberechtigt sei, eine Beihilfe zur Instandhaltung der Heizungsanlage i.H.v. 311,11 € bewilligt, weil ein Zuschuss insg. auf einen Betrag von 5.510,85 € begrenzt sei, kopfteilig auf den Antragsteller entfallend 1.836,95 €, und hier unter Berücksichtigung des Bedarfs an laufenden Leistungen von 608,19 € im Monat November 2025 (Gesamtbedarf des Antragstellers: 2.445,14 €) ein allein auf den Bedarf des Antragstellers anzurechnendes Einkommen von insg. 2.134,03 € abzusetzen sei (bestandskräftiger Bescheid vom 28.1.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2026).
Nach Durchführung eines Erörterungstermins in Anwesenheit des Antragstellers und seiner Ehefrau am 9.3.2026 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller Zug um Zug gegen Eintragung einer Grundschuld ein Darlehen i.H.v. 2.157,29 € zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe entsprechend der Bewilligung des Antragsgegners nach § 35a Abs. 1 SGB XII lediglich einen Anspruch auf Übernahme der unabweisbaren Aufwendungen für die Instandhaltung der Heizungsanlage, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 1 HS. 2 SGB XII). Da sich diese im Kreisgebiet des Antragsgegners unter Heranziehung der sog. Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent sowie einer Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG auf insg. 9.190,65 € (bruttowarm) belaufen und bei der Familie des Antragstellers laufende Kosten für Unterkunft und Heizung von 3.679,80 € berücksichtigt würden (Differenz: 5.510,85 €), ergebe sich ein auf den Antragsteller kopfteilig entfallender Betrag von 1.836,95 € (5.510,85 €: 3 Personen). Ein Anspruch auf einen über die Bewilligung des Antragsgegners vom 28.1.2026 hinausgehenden Zuschuss bestehe daher nicht. Der Antragsteller könne allerdings den auf ihn kopfteilig entfallenden Differenzbetrag der tatsächlichen Instandsetzungskosten von 3.994,24 € (veranschlagte Kosten von 11.982,73 €: 3 Personen) abzüglich des als Beihilfe berücksichtigungsfähigen Betrages von 1.836,95 €, mithin 2.157,29 €, gem. §§ 35a, 38 SGB XII als Darlehen beanspruchen. Seine Ehefrau und die Tochter müssten zur Durchsetzung des auf sie entfallenden Leistungsanspruchs gegen das zuständige Jobcenter, den Beigeladenen zu 3, vorgehen. Im Übrigen hat das SG den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 25.3.2026).
Hiergegen richten sich die Beschwerden des Antragsgegners und des Antragstellers vom 16. und 20.4.2026. Der Antragsgegner macht geltend, das SG habe zu Unrecht angenommen, das für eine Darlehensgewährung eingeräumte Ermessen sei hier auf Null reduziert, weil die Finanzierung der Heizungsanlage wegen der unwägbaren Beteiligung der Ehefrau und der Tochter an den Gesamtkosten ungewiss sei. Der vom SG ausgewiesene Darlehensbetrag reiche für die Beschaffung einer Heizungsanlage nicht aus. Mit diesem Argument begehrt der Antragsteller ebenfalls eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit dem ausgewiesenen Darlehensbetrag sei die Gesamtfinanzierung der Heizungsanlage nicht gewährleistet und es werde die Notlage nicht beseitigt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner den Leistungsantrag der Ehefrau des Antragstellers mangels Leistungsberechtigung nach dem SGB XII abgelehnt (Bescheid vom 2.4.2026, angefochten durch Widerspruch vom 8.4.2026). Die Ehefrau hat daraufhin am 20.4.2026 beim SG im eigenen Namen ein weiteres Eilverfahren eingeleitet (S 63 SO 4021/26 ER), ebenso deren Tochter (S 24 AS 4130/26 ER). Der Senat hat nach Beiladung der Familienmitglieder des Antragstellers und des Jobcenters (Beschluss vom 27.4.2026) am 12.6.2026 einen Erörterungstermin durchgeführt. Der dort geschlossene Vergleich über eine Darlehensgewährung zu Gunsten des Antragstellers und seiner Ehefrau ist vom Antragsgegner und vom Beigeladenen zu 3 widerrufen worden. Der Beigeladene zu 3 macht geltend, die Hilfebedürftigkeit der Ehefrau des Antragstellers sei nicht glaubhaft gemacht worden, eine Darlehensgewährung zur Instandsetzung eines unangemessenen Hausgrundstücks nach § 22 Abs. 2 SGB II komme nicht in Betracht. Es sei nicht hinreichend aufgeklärt, ob die Beschaffung einer Heizungsanlage nicht anderweitig finanziert werden könne. Der Antragsgegner meint, die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung nach § 35a SGB XII lägen unter diesen Umständen ebenfalls nicht vor, jedenfalls sei das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen wegen noch zu prüfender vorrangiger Finanzierungsmöglichkeiten nicht auf Null reduziert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Gerichtsakten des SG betreffend die Parallelverfahren der Beteiligten (S 43 AS 4227/25 ER, S 63 SO 4021/26 ER und S 24 AS 4130/26 ER) und die ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 3 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegten Beschwerden des Antragstellers und des Antraggegners sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 und 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Der Antragsteller ist richtiger Beteiligter des Verfahrens, weil es nach der Einleitung des Eilverfahrens durch die Ehefrau des Antragstellers (Antrag vom 24.11.2015) während des erstinstanzlichen Verfahrens einen gewillkürten Beteiligtenwechsel gegeben hat. Die sog. subjektive Klage- bzw. hier Antragsänderung ist im Sozialgerichtsprozess gesetzlich nicht geregelt; § 99 Abs. 1 SGG gilt entsprechend (vgl. dazu Guttenberger in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 99 Rn. 38). Der Wechsel in der Person des Klägers bzw. Antragstellers bedarf der Zustimmung sämtlicher Beteiligter (BGH, Zwischenurteil vom 29.8.2012 - XII ZR 154/09 - juris Rn. 15). Der Wechsel der Beteiligten hat hier spätestens in dem beim SG durchgeführten Erörterungstermin am 9.3.2026 stattgefunden, auch wenn insoweit keine konkreten Prozesserklärungen dokumentiert sind. So ist in der Niederschrift etwa festgehalten, dass "die Antragstellerin persönlich sowie seine Ehefrau Frau O." zum Termin erschienen seien. Dementsprechend haben seine Ehefrau und der Antragsgegner in dem Erörterungstermin in zweiter Instanz am 12.6.2026 auf Nachfrage übereinstimmend ausgeführt, dass das Eilverfahren nach ihrem Verständnis (von vorneherein) von dem Antragsteller geführt worden sei. Unter diesen Umständen betrifft die erstinstanzliche Entscheidung und das Verfahren insgesamt allein den Antragsteller als prozessführende Person.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das einer gerichtlichen Regelungsanordnung zugängliche streitige Rechtsverhältnis betrifft die ausstehende Entscheidung des Antragsgegners über eine Darlehensgewährung nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Über die Gewährung eines Zuschusses für die Instandhaltung der Heizungsanlage innerhalb der Angemessenheitsgrenzen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der Antragsgegner - soweit ersichtlich - bestandskräftig entschieden (Bescheid vom 28.1.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2026). Die Bewilligungsentscheidung enthält allerdings keine Entscheidung über eine weitergehende Darlehensgewährung.
Der Eilantrag richtet sich zutreffend gegen den Antragsgegner. Ihm obliegt als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB IX und des SGB XII - Nds. AG SGB IX/XII) die Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers, des Landes Niedersachsen (§ 2 Abs. 3 Nds. AG SGB IX/XII), nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, weil sich der Antragsteller in seinem Kreisgebiet gewöhnlich aufhält (vgl. § 46b Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 3, § 8 Satz 1 Nds. AG SGB IX/XII). Im Rahmen der Heranziehung entscheidet der Antragsgegner im eigenen Namen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 4 Nds. AG SGB IX/XII; sog. Wahrnehmungszuständigkeit).
Da eine Hilfegewährung nach § 35a SGB XII - wie auch bei der Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizungsbedarfen nach § 35 SGB XII - nur in dem jeweiligen Monat in Betracht kommt, in dem der Bedarf, also die Fälligkeit der Forderung, tatsächlich anfällt (zum Fälligkeitsprinzip vgl. etwa BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R - juris Rn. 14), ist der Eilantrag des Antragstellers nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass er von dem Antragsgegner eine (verbindliche) Zusicherung i.S. des § 34 SGB X begehrt, dass dieser sich für den Fall der Beschaffung einer Heizungsanlage an den damit einhergehenden Kosten darlehensweise beteiligt. Auf diese Weise wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Hilfegewährung von der Beschaffung der Heizungsanlage abhängt und die Gesamtfinanzierung, etwa durch eine zusätzliche Hilfe des Beigeladenen zu 3, sichergestellt ist (dazu auch später; vgl. dazu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9.11.2022 - L 5 AS 34/20 - juris Rn. 35; Berlit in LPK-SGB XII, 13. Aufl. 2024, SGB XII § 35a Rn. 14).
Anspruchsgrundlage für die begehrte Zusicherung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X, nach dem Gegenstand einer von der zuständigen Behörde schriftlich zu erteilenden Zusicherung u.a. der spätere Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes sein kann. Die Erteilung der Zusicherung steht im Ermessen der Behörde, wobei der Betroffene einen Anspruch auf ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens hat (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), im Einzelfall - bei einer Ermessensreduzierung auf Null - sogar einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung (BSG, Urteil vom 6.10.2006 - B 10 LW 4/05 R - juris Rn. 15 f.). Das ist dann der Fall, wenn der Behörde aufgrund der Sach- und Rechtslage im Einzelfall nur die Möglichkeit bleibt, das Ermessen rechtmäßig in der Weise auszuüben, die begehrte Zusicherung zu erteilen (zum Vorstehenden vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.5.2016 - L 8 SO 166/12 31 - juris Rn. 31 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Antragsteller ist wegen des Überschreitens der maßgeblichen Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Gemäß § 42 SGB XII umfassen die Bedarfe nach diesem Kapitel u.a. die zusätzlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen - wie hier - nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels (§§ 35 bis 36 SGB XII).
Gemäß § 42a Abs. 1 i.V.m. § 35a Abs. 1 SGB XII werden als Bedarf für Unterkunft auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind (Satz 1). Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll (Satz 2). Da für die Bedarfe nach Satz 1 die Vorschriften über die Karenzzeit bei erstmaligem Bezug von Leistungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 6 SGB XII nicht gelten (Satz 3), können zur Deckung unabweisbarer Aufwendungen zur Instandhaltung und Reparatur, die über dem angemessenen Bedarf liegen, nur darlehensweise Leistungen nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII erbracht werden. Dabei entspricht der zum 1.1.2023 eingeführte § 35a Abs. 1 SGB XII (durch Gesetz vom 16.12.2022, BGBl. I 2328) der Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II; dies soll eine einheitliche Rechtsanwendung im Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII und eine weitere Rechtsvereinheitlichung zwischen SGB II und SGB XII ermöglichen (BT-Drs. 20/3873, S. 112). Eine Darlehensgewährung nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Kriterien für eine Zuschussgewährung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfüllt sind (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, 5. Ergänzungslieferung 2026, § 35a Rn. 20).
Die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Bedarfen nach § 35a Abs. 1 SGB XII, dass es sich um ein selbst bewohntes Wohneigentum i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt, liegt hier vor. Das Hausgrundstück des Antragstellers und seiner Ehefrau ist zwar gemessen an der Größe und der Aufteilung der Räumlichkeiten auf Haupt- und Anliegerwohnungen ohne Zweifel nicht angemessen i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Die unangemessene Größe eines selbst bewohnten Wohneigentums steht der Übernahme von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur allerdings nicht entgegen, wenn es schon nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 21.6.2023 - B 7 AS 14/22 R - juris Rn. 26 ff.). So liegt der Fall hier, jedenfalls bezogen auf die von dem Antragsteller bewohnte Hauptwohnung, weil die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung zur Vermeidung eines nur kurzzeitigen Leistungsbezugs mit der Folge der dauerhaften Aufgabe des bis dahin bestehenden Wohnumfeldes dem Betroffenen ein Sonderopfer abverlangt, das regelmäßig außer Verhältnis steht zu den von der Allgemeinheit bis zur endgültigen Klärung aufzubringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BSG, Urteil vom 30.8.2017 - B 14 AS 30/16 R - juris Rn. 28). Diese zu der Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II a.F. bzw. seit dem 1.1.2023 nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II (BGBl. I 2022, Nr. 51, S. 2328) ergangene Rechtsprechung ist auf die Parallelvorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu übertragen, zumal die sozialhilferechtliche Härtefallregelung begrifflich bloß das Vorliegen einer Härte und nicht einer besonderen Härte voraussetzt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - juris Rn. 34; krit. gegenüber einem strengeren Maßstab im SGB II als im SGB XII u.a. Mecke in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 90 Rn. 125 m.w.N.). Der Antragsteller und seine Ehefrau sind zur Sicherung ihres Lebensunterhalts u.a. aufgrund Erwerbstätigkeit regelhaft nicht auf staatliche Leistungen angewiesen und die Verwertung der Immobilie wegen des Bedarfs einer neuen Heizungsanlage wäre unverhältnismäßig. Insoweit ist der Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht auf eine ggf. mögliche Teilung der Immobilie nach den Wohneinheiten zu verweisen (zu dieser Form der Verwertung eines unangemessenen Hausgrundstücks vgl. BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - juris Rn. 20; Mecke in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 90 Rn. 108 m.w.N.), weil dies zur Behebung der Notlage unter einem zeitlichen Aspekt nicht geeignet bzw. zumutbar ist. Maßgebend ist insoweit für die Frage der rechtzeitigen Verwertbarkeit von Vermögen eine Prognose, die grundsätzlich auf den Zeitraum abstellt, für den die Leistungen bewilligt werden, für den Bereich laufender lebensunterhaltssichernder Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII regelmäßig auf den Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten (vgl. BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn. 22). Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es nicht ausgeschlossen, dass dieser Zeitraum gerade bei einmaligen Bedarfen (ohne Hilfebedürftigkeit auf Dauer) anders zu bemessen und die Behebung des aktuellen Hilfebedarfs in besonderer Weise in den Blick zu nehmen ist, hier die Behebung der Notlage bis zur kommenden Heizperiode ab Oktober 2026. Eine Teilung des Grundstücks, soweit diese nach Lage der Dinge überhaupt möglich ist, würde eine längere Zeit in Anspruch nehmen und den aktuellen Hilfebedarf betreffend die Beschaffung der Heizungsanlage nicht rechtzeitig decken. Perspektivisch ist die Erzielung eines Veräußerungserlöses auf diese Weise vor Beginn der kommenden Heizsaison nicht zu erwarten.
Mit der Beschaffung einer neuen Heizungsanlage gehen Aufwendungen für die Instandhaltung i.S. des § 35a Abs. 1 SGB XII einher. Hierunter fallen bei Wohneigentum solche Aufwendungen, die auf die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel zielen, die an die Substanz der Immobilie gehen, soweit sie nicht zu einer Verbesserung des Standards der selbst genutzten Immobilie führen (vgl. BSG, Urteil vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - juris Rn. 18 zu § 22 SGB II; vgl. auch vgl. BT-Drs. 20/3873, S. 112). Der Ersatz der defekten Heizungsanlage stellt eine solche Maßnahme dar. Sie dient allein der Erhaltung des Zustandes der Immobilie, um diese (wieder) zu Wohnzwecken nutzen zu können. Es handelt sich nicht um eine Modernisierungs- oder wertsteigernde Erhaltungsmaßnahme. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage steht einer Hilfegewährung auch nicht entgegen, dass die Heizungsanlage nicht nur den Wohnanteil der leistungsberechtigten Person - die Hauptwohnung im Vorderhaus - betrifft, sondern das Wohnhaus insgesamt und damit auch die im Anbau befindlichen Anliegerwohnungen. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn (abtrennbare) Aufwendungen sich auf diejenigen Teile des Grundstücks beziehen, für die mangels Vermögensschutz i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII eine Verwertungsobliegenheit besteht (vgl. Löcken in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 35a Rn. 15). Wie dargelegt bestehen hieran schon durchgreifende Zweifel, weil die Möglichkeit einer Teilung des Grundstücks und eine zeitnahe Verwertung ungewiss ist. Einnahmen aus Vermietung können derzeit nicht erzielt werden (dazu auch gleich), weil die Wohnungen nicht beheizbar sind und die Warmwasserversorgung nicht gewährleistet ist. Zudem ist es nicht wahrscheinlich, dass der Einbau einer kleineren Heizungsanlage allein für die Hauptwohnung sehr viel kostengünstiger bzw. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vernünftig ist. Die Aufwendungen bewegen sich nach dem jüngsten Kostenvoranschlag der Firma N. vom 2.7.2026 in einer Größenordnung von insgesamt 13.800,00 € in einem Rahmen, der sie als erforderlich und notwendig erscheinen lässt, um eine den Anforderungen entsprechende Heizungsanlage zu beschaffen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass hierdurch eine über die grundlegenden Bedarfe an Heizung hinausgehende Versorgung einhergeht, liegen nicht vor.
Die mit der Beschaffung einer neuen Heizungsanlage einhergehenden Aufwendungen sind auch unabweisbar i.S. des § 35a Abs. 1 SGB XII. Unabweisbar sind insoweit nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind (vgl. BT-Drs. 20/3873, S. 112 zu § 35a Abs. 1 SGB XII bzw. BT-Drs. 17/3404, S. 98 zu § 22 Abs. 2 SGB II). Nach den glaubhaften Ausführungen des Antragstellers in dem im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erörterungstermin am 12.6.2026 ist die Beschaffung einer neuen Heizungsanlage unumgänglich, um die Heizung und die Warmwasserversorgung wiederherzustellen. Mit dem in der Küche im Erdgeschoss der Hauptwohnung stehenden Kohleofen kann das Vorderhaus im Winter nur sehr notdürftig geheizt werden, nach Angaben des Antragstellers wird hierdurch z.B. im Wohnzimmer eine Temperatur von 10 bis 12 Grad erzielt. Eine Versorgung mit Warmwasser ist durch den Kohleofen - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht sachgerecht sichergestellt.
Die Darlehensgewährung nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII erstreckt sich der Höhe nach auf diejenigen Aufwendungen, die die nach § 35a Abs. 1 Satz 1 HS. 2 SGB XII als Zuschuss übernahmefähigen Kosten übersteigen. Bei der Entscheidung des Antragsgegners über eine Beihilfe i.H.v. 311,11 € (Bescheid vom 28.1.2026) sind insoweit als Zuschussgrenze angemessene Kosten von insgesamt 5.510,85 € berücksichtigt worden bzw. bezogen auf den Antragsteller kopfteilig 1.836,95 €. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Antragsgegner allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft kopfteilig von drei Personen auszugehen ist. Gerade bei den unabweisbaren Aufwendungen für die Instandsetzung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum liegt es im Einzelfall nahe, als eine Ausnahme von der sog. Kopfteilmethode nicht auf die Bewohner abzustellen, sondern allein auf die Eigentümer der Immobilie, die wegen der Wertsteigerung wirtschaftlich von der Hilfegewährung profitieren bzw. nach den Umständen des Einzelfalles allein die Kosten für die Unterkunft und Heizung tragen oder zu tragen haben (vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.10.2025 - L 3 AS 60/23 - juris Rn. 64 ff.; Revision beim BSG anhängig unter B 4 AS 22/25 R; ausdrücklich BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - juris Rn. 28). Die Annahme einer solchen Ausnahme vom Kopfteilprinzip ist auch hier gerechtfertigt, weil der Antragsteller und seine Ehefrau die Aufwendungen für das Wohnhaus vollständig selbst tragen und deren Tochter, die Beigeladene zu 2, mietfrei bei ihnen lebt. Dies entspricht auch der Bewilligungspraxis des Beigeladenen zu 3, der im Leistungsbezug der Tochter keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkennt, sondern allein den Regelbedarf (vgl. etwa Bescheid vom 12.12.2025). Danach kann sich der Anspruch des Antragstellers auf ein Darlehen nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf die Hälfte der Gesamtaufwendungen für die Beschaffung der Heizungsanlage abzgl. der nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB XII als angemessen übernommenen Instandhaltungsaufwendungen, bezogen auf den Antragsteller kopfteilig i.H.v. 1.836,95 €, richten (nach dem bestandskräftigen Bescheid vom 28.1.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2026). Nach dem Kostenvoranschlag der Firma N. vom 2.7.2026 beliefe sich der Anspruch auf bis zu 5.101,82 € (13.877,54 €: 2 Personen abzgl. 1.836,95 €). Bei einer entsprechenden Darlehensgewährung nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird der Antragsgegner allerdings die Zuschussgewährung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch Bescheid vom 28.1.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2026 von Amts wegen nach § 44 SGB X zu überprüfen haben und dem Antragsteller ggf. unter Berücksichtigung seines Anteils an den angemessenen Aufwendungen (nach den Berechnungen des Antragsgegners 5.510,85 €: 2 Personen = 2.755,43 €) und der dann bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse eine höhere Beihilfe gewähren.
Das Darlehen ist nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII dinglich zu sichern. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Sollvorschrift, die es rechtfertigen, das Darlehen ausnahmsweise ohne dingliche Sicherung zu gewähren, liegen hier nicht vor.
Das in der Rechtsfolge des § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII, aber auch im Rahmen der Zusicherung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X (dazu oben) dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen ist hier nach den Umständen des Einzelfalles und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage so sehr eingeschränkt, dass an sich nur eine den Antragsteller begünstigende Entscheidung in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Insoweit kann eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG auch über Leistungen ergehen, die eine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 3.12.2024 - L 8 SO 121/24 B ER - juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei gelten die für die Entscheidung über ein Darlehen nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausschlaggebenden Ermessensgesichtspunkte in gleicher Weise für die Erteilung einer entsprechenden Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Für die Ermessensentscheidung können z.B. erheblich sein das Interesse des Leistungsempfängers an der Beibehaltung des örtlichen Lebensmittelpunktes, die absolute Höhe der Aufwendungen, die Möglichkeiten der Leistungsberechtigten, die Aufwendungen anderweitig sicherzustellen (z.B. unter Rückgriff auf grundsicherungsrechtlich geschütztes Vermögen oder Privatdarlehen), die Bedeutung der Aufwendungen für den langfristigen Erhalt der selbstgenutzten Wohnimmobilie sowie die Wahrscheinlichkeit, mit der es künftig zu weiteren, nicht als Zuschuss übernahmefähigen Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur kommen wird. Zur Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern ist auch zu berücksichtigen, ob ein durch die Nichtübernahme erzwungener Auszug aus der selbstgenutzten Immobilie unwirtschaftlich wäre (Rechtsgedanke des § 35 Abs. 3 Satz 3 SGB XII und des § 22 Abs. 1 Satz 10 SGB II; zum Vorstehenden vgl. insb. Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 22 Rn. 214). Nach diesen Maßgaben ist hier in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz Überschreitens der Altersgrenze i.S. des § 41 Abs. 2 SGB XII und dem Bezug einer Altersrente nach Kräften einer Erwerbstätigkeit (als Zeitungszusteller) nachgeht und so gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits seit geraumer Zeit unabhängig von staatlichen Leistungen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Der geltend gemachte Hilfebedarf ist ein bloß punktueller und qualitativ sehr existentieller; ohne eine neue Heizungsanlage ist die Immobilie faktisch nicht bewohnbar. Die Beschaffungskosten von bis zu 14.000,00 € halten sich in einem gewöhnlichen Rahmen. Bei der Ermessensentscheidung fällt nicht weiter ins Gewicht, dass der Antragsteller und seine Ehefrau in der Vergangenheit wohl durch "Schwarzarbeit" missbräuchlich Sozialleistungen bezogen haben. Die Eheleute tragen insoweit die Konsequenzen und begleichen gegenwärtig ratenweise die gegen sie gerichteten Forderungen des Beigeladenen zu 3. Der Vortrag des Antragstellers im zweitinstanzlichen Erörterungstermin, zusätzlich ein Darlehen nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII bzw. für seine Ehefrau nach § 22 Abs. 2 SGB II durch monatliche Raten von bis zu 200,00 € abzahlen zu können, ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unplausibel. Dass er über diese Bereitschaft hinaus weitere Möglichkeiten der Selbsthilfe hat, etwa durch die Aufnahme eines Bankkredits, ist hingegen unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seines Alters nicht realistisch. Mit der Beschaffung einer neuen Heizungsanlage sind allerdings Einnahmen aus der Vermietung der Anliegerwohnungen denkbar, die den Antragsteller und seine Ehefrau weitergehend in die Lage versetzen können, ein Darlehen zu tilgen und ihren notwendigen Lebensunterhalt perspektivisch über einen längeren Zeitraum ohne staatliche Leistungen zu sichern. Bei der Ermessensentscheidung ist auch der Gesundheitszustand der Tochter des Antragstellers besonders zu berücksichtigen. Bei ihr besteht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1 G), und eine Panikstörung (F41.0); die Erhaltung des Wohnumfeldes hat für sie und die Familie einen hohen Stellenwert. Die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten haben sozialhilferechtlich ohnehin eine besondere Bedeutung (vgl. den Grundsatz familiengerechter Leistungen nach § 16 Satz 1 SGB XII). Dem Haupteinwand des Antragsgegners, die Gesamtfinanzierung der Heizungsanlage sei wegen der Kostenbeteiligung des Antragstellers, seiner Ehefrau und ggf. der Tochter u.a. wegen der unterschiedlichen Leistungsberechtigungen nach dem SGB XII und dem SGB II nicht gewährleistet, kommt bei der hiesigen Ermessensentscheidung keine Bedeutung zu, weil eine Darlehensgewährung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erst und allein im Falle der tatsächlichen Beschaffung der Heizungsanlage in Frage kommt. Dem trägt in gewisser Weise die zu erteilende Zusicherung nach § 34 SGB X Rechnung, weil sie unter der aufschiebenden Bedingung der Beschaffung einer Heizungsanlage erfolgt. Der Anspruch des Antragstellers nach § 35a Abs. 1 SGB XII ist ohnehin nicht von der Sicherung der Gesamtfinanzierung abhängig, sondern allein von den tatsächlich entstandenen und auf den Antragsteller entfallenden Aufwendungen. Soweit seine Ehefrau gegen den Beigeladenen zu 3 einen entsprechenden Anspruch nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend macht, ist die gegenüber dem Antragsteller erteilte Zusicherung des Antragsgegners bei der Ermessensentscheidung über eine Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II in besonderer Weise zu berücksichtigen. Insoweit steht die Entscheidung des Beigeladenen zu 3 über den bei ihm gestellten Antrag vom 9.10.2025 und des SG in dem anhängigen Eilverfahren S 63 SO 4021/26 ER, in dem der Beigeladene zu 3 nach Beiladung auch in dem dortigen Verfahren ggf. verpflichtet werden kann (§ 75 Abs. 5 SGG), noch aus.
Unter diesen Umständen ist es insbesondere wegen der Beteiligung verschiedener Grundsicherungsträger und der Eilbedürftigkeit der Sache aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise zulässig, durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Zusicherung zur Gewährung eines Darlehens nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Hauptsache vorwegzunehmen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG, § 86b Rn. 31). Die Zusicherung betrifft eine Darlehensgewährung dem Grunde nach, die sich an den unabweisbaren Aufwendungen zur Beschaffung der Heizungsanlage orientiert, mangels anderweitiger Erkenntnisse im Eilverfahren betragsmäßig an dem jüngsten Kostenvoranschlag der Firma N. vom 2.7.2026 (dazu oben S. 10). Insoweit sind der Antragsteller und seine Ehefrau allerdings gehalten, die kostengünstigste Anlage zu beschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.