Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
HZ als Masseverwalter der etc-gaming GmbH und OX als Masseverwalter der Casino-Equipment Vermietungs GmbH gegen Europäische Kommission
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schadensersatzklage – Unterlassung nationaler Gerichte, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten – Unterlassung der Union, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine solche Unterlassung zu schaffen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
Gründe
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen HZ als Masseverwalter der etc-gaming GmbH und OX als Masseverwalter der Casino-Equipment Vermietungs GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2020, etc-gaming und Casino-Equipment/Kommission (T-803/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:270), mit dem das Gericht die Klage der beiden Gesellschaften auf Verurteilung der Europäischen Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zum Ersatz des Schadens als unzulässig abgewiesen hat, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass die Union keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Unterlassung nationaler Gerichte, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, geschaffen hat.
Bei den Rechtsmittelführern handelt es sich um natürliche Personen als Masseverwalter der beiden Gesellschaften, die ihren Sitz in Österreich hatten und das Gewerbe des Haltens erlaubter Kartenspiele ausübten.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
Mit am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben etc-gaming und Casino-Equipment Vermietung ihre Klage.
Mit dieser begehrten sie den Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass sie der Glücksspielabgabe, der Kriegsopferabgabe und der Vergnügungsteuer unterlagen. Sie trugen vor, dass diese Abgaben rechtswidrig seien, da sie sich aus dem staatlichen Glücksspielmonopol ergäben. Dieses sei durch das Glücksspielgesetz vom 28. November 1989 (BGBl. 620/1989, im Folgenden: GSpG) eingeführt worden, das angesichts der Antworten, die der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), und im Beschluss vom 6. September 2018, Gmalieva u. a. (C-79/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:687), gegeben habe, nicht dem Unionsrecht entspreche.
Der Schaden sei ihnen dadurch entstanden, dass die Union gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, insbesondere im Wege der Gesetzgebung einen Rechtsbehelf zu schaffen, der es ihnen mangels eines wirksamen Rechtsbehelfs auf nationaler Ebene ermöglicht hätte, dagegen vorzugehen, dass die österreichischen Höchstgerichte kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richteten und eine vom Gerichtshof abweichende Rechtsansicht zur Unionsrechtskonformität des GSpG zur Anwendung brächten.
Am 27. Februar 2020 reichte die Kommission eine Klagebeantwortung ein.
Mit am 12. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben teilten etc-gaming und Casino-Equipment Vermietung dem Gericht mit, dass mit Beschlüssen des Handelsgerichts Wien (Österreich) vom 10. März 2020 über ihr Vermögen jeweils das Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Die Gesellschaften beantragten,
– die Union, vertreten durch die Kommission, zum Ersatz des Schadens in Höhe von 110 836 927,73 Euro zu verurteilen, der ihnen durch die Unterlassung der Schaffung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) entstanden sein soll;
– hilfsweise die Union, vertreten durch die Kommission, dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihnen durch die Unterlassung der Schaffung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der EMRK und Art. 47 der Charta entstanden sein soll;
– der Union, vertreten durch die Kommission, die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragte,
– die Klage als offensichtlich unzulässig und in jedem Fall als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhänge, nämlich von der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Es ist zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des der Union vorgeworfenen Verhaltens im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sei und somit keine außervertragliche Haftung der Union bestehe.
Anträge der Parteien
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer,
– den angefochtenen Beschluss zur Gänze aufzuheben;
– den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben;
– der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie im Wesentlichen rügen, dass das Gericht das Unionsrecht insoweit fehlerhaft angewandt habe, als es zu Unrecht festgestellt habe, dass für den Fall, dass ein Einzelner keine Möglichkeit habe, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, wegen Verletzung seiner Rechte aus dem Unionsrecht durch letztinstanzliche Entscheidungen der Gerichte dieses Mitgliedstaats haftbar zu machen, kein Rechtsbehelf an die Gerichte der Union geschaffen zu werden brauche.
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anzuwenden.
Zu den beiden Rechtsmittelgründen in ihrer Gesamtheit
Vorbringen der Parteien
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass Art. 47 der Charta jedem ein Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verleihe, so dass dem Einzelnen aus dieser Bestimmung ein subjektives Recht darauf erwachse, nicht nur bei den Gerichten der Mitgliedstaaten, sondern auch bei den Gerichten der Union einen Rechtsbehelf einzulegen.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht festgestellt zu haben, dass die österreichische Regelung der Schadensersatzklage wegen eines Unionsrechtsverstoßes, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts dieses Mitgliedstaats zuzurechnen sei, weder dem Äquivalenzgrundsatz noch dem Effektivitätsgrundsatz entspreche, weil sie keinen Rechtsbehelf vorsehe, um überprüfen zu können, ob diese Gerichte gegen die Pflicht zur Vorlage zur Vorabentscheidung verstoßen hätten.
Würdigung durch den Gerichtshof
Einleitend ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Gerichts in den Rn. 10 und 11 des angefochtenen Beschlusses darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen dreier kumulativer Voraussetzungen abhängt, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Unionsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil vom 25. März 2010, Sviluppo Italia Basilicata/Kommission, C-414/08 P, EU:C:2010:165, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In Rn. 24 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des der Union vorgeworfenen Verhaltens im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sei.
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wird dem Gericht insgesamt im Wesentlichen vorgeworfen, nicht anerkannt zu haben, dass die Union, vertreten durch die Kommission, verpflichtet sei, einen Rechtsbehelf für den Fall zu schaffen, dass ein Kläger keine Möglichkeit habe, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, wegen einer angeblichen Verletzung seiner Rechte aus dem Unionsrecht haftbar zu machen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der Rechte aus dem Unionsrecht, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 EMRK und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35).
Wie das Gericht in Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, obliegt es nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz im Sinne von insbesondere Art. 47 der Charta in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Art. 47 der Charta schreibt somit nicht die Schaffung neuer Rechtsbehelfe vor. Wie das Gericht in Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt und der Gerichtshof bereits entschieden hat, dehnt die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 2 den Geltungsbereich des Unionsrechts nämlich nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sodann sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, über verschiedene Rechtsbehelfe die Schäden zu ersetzen, die dem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 37, sowie vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 56).
Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind, die dem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, gilt auch dann, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 59).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV zwar ergibt, dass ein letztinstanzliches Gericht, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen muss. Es kann nach dieser Vorschrift jedoch Gründe anführen, aus denen es eine Vorlage zur Vorabentscheidung nicht für erforderlich hält, etwa weil es feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 108 bis 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit erläutern die Rechtsmittelführer nicht den Standpunkt der österreichischen Höchstgerichte zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrecht und der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, sowie Beschluss vom 6. September 2018, Gmalieva u. a., C-79/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:687). Somit gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen wären, einen Verstoß gegen Unionsrecht vor den zuständigen österreichischen Gerichten geltend zu machen, oder dass diese Gerichte nicht in der Lage gewesen wären, ihre Rügen zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 55).
Schließlich ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass es nicht den Organen der Union angelastet werden kann, wenn nationale Gerichte davon abgesehen haben, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.
Nach alledem hat das Gericht somit zu Recht entschieden, dass die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des der Union vorgeworfenen Verhaltens offensichtlich nicht erfüllt war.
Da keiner der beiden Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der Beklagten im ersten Rechtszug zugestellt worden ist und somit bevor dieser Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass HZ als Masseverwalter von etc-gaming und OX als Masseverwalter von Casino-Equipment Vermietung im vorliegenden Verfahren ihre eigenen Kosten tragen.
Verfahren
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In der Rechtssache C-390/20 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. August 2020,
HZ als Masseverwalter der etc-gaming GmbH mit Sitz in Wien (Österreich),
OX als Masseverwalter der Casino-Equipment Vermietungs GmbH mit Sitz in Wien,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schuster,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters M. Safjan,
Generalanwalt: G. Hogan,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
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