EuG Sechste Kammer Beschluss zitiert von 1

Unterlassung der Union, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Unterlassung nationaler Gerichte, ein …

etc-gaming GmbH und Casino-Equipment Vermietungs GmbH gegen Europäische Kommission

Schadensersatzklage – Unterlassung der Union, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Unterlassung nationaler Gerichte, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, zu schaffen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die etc-gaming GmbH und die Casino-Equipment Vermietungs GmbH tragen die Kosten.

Gründe

Verfahren und Anträge der Parteien

1

Mit am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Klägerinnen, die etc-gaming GmbH und die Casino-Equipment Vermietungs GmbH, die vorliegende Klage erhoben.

2

Am 27. Februar 2020 hat die Europäische Kommission ihre Klagebeantwortung eingereicht.

3

Mit am 12. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben haben die Klägerinnen dem Gericht mitgeteilt, dass mit Beschlüssen des Handelsgerichts Wien vom 10. März 2020 über ihr Vermögen jeweils das Konkursverfahren eröffnet worden sei.

4

Die Klägerinnen beantragen,

– die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, zum Ersatz des Schadens in Höhe von 110 836 927,73 Euro zu verurteilen, der ihnen durch die Unterlassung der Schaffung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) entstanden sein soll;

– hilfsweise die Union, vertreten durch die Kommission, dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihnen durch die Unterlassung der Schaffung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der EMRK und Art. 47 der Charta entstanden sein soll;

– der Union, vertreten durch die Kommission, die Kosten aufzuerlegen.

5

Die Kommission beantragt,

– die Klage als offensichtlich unzulässig und in jedem Fall als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen;

– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

6

Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

7

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend unterrichtet und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

8

Bei den Klägerinnen handelt es sich um österreichische Gesellschaften, die das Gewerbe des Haltens erlaubter Kartenspiele ausüben. Mit der vorliegenden Klage begehren sie den Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass sie der Glücksspielabgabe, der Kriegsopferabgabe und der Vergnügungssteuer unterliegen. Sie halten diese Abgaben für rechtswidrig, da sie sich aus dem Glücksspielmonopol ergeben. Dieses sei durch das Glücksspielgesetz (BGBl. 620/1989) eingeführt worden, das angesichts der Antworten, die der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), und im Beschluss vom 6. September 2018, Gmalieva u. a. (C-79/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:687), gegeben habe, nicht dem Unionsrecht entspreche.

9

Die Klägerinnen machen geltend, der Schaden sei ihnen dadurch entstanden, dass die Union gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, insbesondere im Wege der Gesetzgebung einen Rechtsbehelf zu schaffen, der es ihnen mangels eines wirksamen Rechtsbehelfs auf nationaler Ebene ermöglicht hätte, dagegen vorzugehen, dass die österreichischen Höchstgerichte kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richteten und eine vom Gerichtshof abweichende Rechtsansicht zur Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes zur Anwendung brächten.

10

Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich von der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42 bis 44).

11

Somit kommt eine außervertragliche Haftung der Union nicht in Betracht, wenn es an einer dieser Voraussetzungen fehlt (vgl. Urteil vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C-122/01 P, EU:C:2003:259, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12

Di e Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechts norm nachgewiesen wird, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteile vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 47, und vom 6. September 2018, Klein/Kommission, C-346/17 P, EU:C:2018:679, Rn. 61).

13

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Unterlassungen der Unionsorgane nur dann die Haftung der Union begründen können, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verstoßen haben, die sich aus einer Unionsvorschrift ergibt (Urteil vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, EU:C:1994:329, Rn. 58, und Beschluss vom 13. September 2018, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-23/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:761, Rn. 26).

14

Schließlich folgt aus der Rechtsprechung, dass die Voraussetzung des Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die die Verleihung von Rechten an Einzelne bezweckt, auch im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung gilt (vgl. Urteil vom 26. Februar 2016, Šumelj u. a./Kommission, T-546/13, T-108/14 und T-109/14, EU:T:2016:107, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Union es – wie die Klägerinnen geltend machen – rechtswidrig unterlassen hat, einen Rechtsbehelf zu schaffen, der es ihnen mangels eines wirksamen Rechtsbehelfs auf nationaler Ebene ermöglicht hätte, gegebenenfalls dagegen vorzugehen, dass die nationalen Höchstgerichte kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten.

16

Den Klägerinnen zufolge ergibt sich die Verpflichtung der Union, einen solchen wirksamen Rechtsbehelf zu schaffen, aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der EMRK und Art. 47 der Charta.

17

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, auf den sich auch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bezieht, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt. Dieser Grundsatz ist in den Art. 6 und 13 der EMRK verankert. Er ist nunmehr in Art. 47 der Charta bekräftigt (vgl. Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV den Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz im Sinne von insbesondere Art. 47 der Charta in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Die Charta gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie für die Mitgliedstaaten allerdings ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Außerdem dehnt sie nach ihrem Art. 51 Abs. 2 den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

20

Art. 47 der Charta soll also, soweit er sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet, nur die Ausübung der Zuständigkeiten der Union regeln, die dieser durch die Verträge übertragen wurden. Dieser Artikel kann somit jedenfalls keine Zuständigkeit der Union und erst recht keine Verpflichtung der Union begründen, einen in den Verträgen nicht vorgesehenen Rechtsbehelf zu schaffen.

21

Folglich lässt sich, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der fragliche Mitgliedstaat, wie die Klägerinnen vortragen, gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kein Verstoß der Union gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden nach Art. 47 der Charta feststellen.

22

Im Übrigen ist zum Vorbringen der Klägerinnen, der von der Union zu schaffende Rechtsbehelf müsse es ihnen ermöglichen, dagegen vorzugehen, dass die nationalen Höchstgerichte unter Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten, zu bemerken, dass die Vorlage zur Vorabentscheidung nach ständiger Rechtsprechung auf einem Dialog zwischen den Gerichten beruht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit einer Vorlage durch das nationale Gericht abhängt. Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, diese Beurteilung unabhängig und in eigener Verantwortung vorzunehmen (vgl. Beschluss vom 13. September 2018, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-23/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:761, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Allerdings hat der Einzelne, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, die Möglichkeit, diesen Mitgliedstaat vor seinen nationalen Gerichten haftbar zu machen (Beschluss vom 13. September 2018, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-23/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:761, Rn. 38; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34).

24

Nach alledem ist die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des der Union vorgeworfenen Verhaltens im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Gemäß der oben in Rn. 11 angeführten Rechtsprechung besteht somit keine außervertragliche Haftung der Union.

25

Die Klage ist daher als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

Kosten

26

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen im vorliegenden Fall unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-803/19,

etc-gaming GmbH mit Sitz in Wien (Österreich),

Casino-Equipment Vermietungs GmbH mit Sitz in Wien,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schuster,

Klägerinnen,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati, G. Braun und L. Malferrari als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Union keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Unterlassung nationaler Gerichte, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, geschaffen hat,

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Schwarcz und R. Norkus,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden