Schulgebet in öffentlicher Volksschule
Leitsatz
Ein Gebet vor dem Beginn des Unterrichts einer Klasse in einer öffentlichen Volksschule kann das Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit eines Schülers dieser Klasse verletzen.
Tenor
Die Bescheide des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 27. Juni 1963 und vom 24. September 1963 - II 2 b - II b 40 z 02 - 01 - verletzen die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 9 und 48 II der Verfassung des Landes Hessen. Sie werden aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Eltern des Antragstellers beantragten mit einer Eingabe vom 14. Januar 1963 beim Stadtschulamt der Stadt Frankfurt (Main), dass in der Klasse … der …-schule in Frankfurt (Main), einer öffentlichen Volksschule, vor dem Unterricht nicht gebetet werden solle, da ihr Sohn …, seit Ostern … Schüler dieser Klasse, weder getauft noch religiös erzogen worden sei. Eine Regelung des Inhalts, dass ihr Sohn jeweils erst nach dem Beten das Klassenzimmer betrete, erscheine ihnen nicht vertretbar, da dies ihren Sohn in unerträglicher Weise diskriminieren würde. Sie stützten ihren Antrag auf näher bezeichnete Vorschriften des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung. Das Stadtschulamt legte den Antrag dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden zur Entscheidung vor, der wegen der allgemeinen und grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Eingabe unter Darlegung seiner Rechtsauffassung dem Hessischen Kultusminister zur Entscheidung unterbreitete und die Eheleute … hiervon verständigte. Der Hessische Kultusminister bat den Regierungspräsidenten, den Antrag abzulehnen.
Mit Bescheid vom 27. Juni 1963 teilte der Regierungspräsident den Eheleuten … mit, dass er ihrem Antrag, „dass in der Klasse … der …-schule in Frankfurt (Main) das Beten zu Beginn des Unterrichts eingestellt werde“, nicht stattgeben könne. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass es den Eltern … freistehe zu bestimmen, ob ihr Kind während des Gebets in im Klassenzimmer bleiben oder außerhalb des Zimmers warten solle. Das letztere stelle keine unzulässige Diskriminierung des Kindes dar. Darüber hinaus hätten sie rechtlich nicht die Möglichkeit zu verlangen, dass in der Schule nicht gebetet werde. Die von ihnen angeführten Verfassungsbestimmungen vermöchten den Antrag nicht zu stützen. In den hessischen Schulen sei es allgemein üblich, dass täglich zu Beginn des Unterrichts ein Gebet gesprochen werde. Die hessische Gemeinschaftsschule trage in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung wesentliche christliche Züge; das ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Verfassung, aber aus ihrer Entstehungsgeschichte, der Tradition im Lande Hessen und der Verfassungswirklichkeit. In Art. 15 I des Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 18. Februar 1960, der Gesetzeskraft erlangt habe, sei ausdrücklich festgelegt worden, dass die Gemeinschaftsschule in Hessen auf christlicher Grundlage beruhe. Das Gebet widerspreche infolge langjähriger Übung nicht dem Wesen der Schule, sei vielmehr Bestandteil der Schule geworden. Durch das Beten würden, wie des näheren begründet wird, die Rechte der Eheleute … oder die ihres Kindes in keiner Weise verletzt.
Gegen diesen Bescheid legten die Eheleute … form- und fristgerecht Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie sich auf ihre früheren Ausführungen bezogen und ergänzend bemerkten, dass entscheidend für ihren Antrag allein die Bestimmungen der Hessischen Verfassung seien. Aus diesen ergebe sich eindeutig, dass kein Kind gezwungen werden dürfe, am Beten in der Schule teilzunehmen. Mit Bescheid vom 24. September 1963 wies der Regierungspräsident den Widerspruch als unbegründet ab. Er wiederholte im wesentlichen seine früheren Ausführungen und wies ergänzend daraufhin, dass dem seit jeher den hessischen Volksschulen üblichen Gebet vor dem Unterricht seit dem Bestehen des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung bisher außer den Eheleuten … kein Erziehungsberechtigter widersprochen habe. Mit voller Berechtigung müsse somit angenommen werden, dass diese Übung dem Willen der Elternschaft entspreche. Daher habe der Wunsch eines einzelnen Elternpaares nach Abschaffung des Gebets in einem demokratischen Staat hinter dem Willen der weit überwiegenden Mehrheit zurückzustehen.
Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde den Eheleuten … am 17. Oktober 1963 zugestellt.
Mit der am 15. November 1963 eingegangenen Eingabe vom 13. November 1963 rief der Antragsteller den Staatsgerichtshof an. In der Klageschrift und den folgenden Schriftsätzen ergänzte er sein Vorbringen und machte im wesentlichen geltend:
Das Beten unter Anrufung Gottes sei eine religiöse Übung. Nach Art. 48 II der Verfassung des Landes Hessen - HV - dürfe niemand gezwungen werden, an einer solchen Übung teilzunehmen. Ein Zwang bestehe schon dann, wenn in einer Klasse überhaupt gebetet werde. Denn auch wenn die Schule dem Schüler freistelle, die Klasse nach dem Gebet zu betreten, so zwinge sie ihn dennoch, am Gebet teilzunehmen; verantwortungsbewusste Eltern könnten von der angebotenen Möglichkeit keinen Gebrauch, da sie in diesem Falle zulassen müssten, dass ihr Kind als einziges jeden Morgen später in das Klassenzimmer gerufen werde. Dies habe zur Folge, dass alle Mitschüler nach ihm sehen und zu dem Urteil kommen würden: Der ist anders als wir. Sie würden sich deshalb diesem Kinde gegenüber entsprechend verhalten und es isolieren. Eine solche Absonderung, die nicht zu vergleichen sei mit der Trennung der Schüler aus Anlass des Religionsunterrichts, bedeute für das Kind eine nicht zu verantwortende seelische Belastung. Da die Eltern eine derartige Diskriminierung ihres Kindes nicht zulassen könnten und diese auch für das Kind unzumutbar sei, sei die Möglichkeit, das Klassenzimmer erst nach dem Gebet zu betreten, bei der verfassungsrechtlichen Würdigung außer acht zu lassen. Denn entscheidend sei nicht, ob die Befürchtung der Eltern, ihr Kind werde diskriminiert, begründet sei; es genüge, dass diese Befürchtung für den Entschluss der Eltern durchaus verständlich sei. Auch mit dem Toleranzgebot sei der vorliegende Konflikt nicht zu lösen. Denn die Übung der Toleranz könne nur das Ergebnis einer langen Erziehungsarbeit sein. Das Kind werde, wenn es während des Gebets anwesend sei, tatsächlich zum Beten gezwungen. Eine „passive“ Anwesenheit eines Kindes in diesem Alter bei dem Gebet seiner Lehrerin und seiner Mitschüler sei nicht vorstellbar. Das Kind werde also gar nicht umhinkönnen, am Beten teilzunehmen. Durch einen solchen Zwang - ob er beabsichtigt sei der nicht - werde auch Art. 9 HV verletzt. Es sei das Wesen der Grundrechte, Minderheiten, insbesondere auch den Einzelnen gegen die Mehrheit zu schützen.
Angesichts des klaren Wortlauts des Art. 48 II HV könne nicht auf die Entstehungsgeschichte dieser Verfassungsbestimmung, auf die Tradition im Lande Hessen und die Verfassungswirklichkeit verwiesen werden. Brauchtum könne nicht stärker sein als die Verfassung. Auch der Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 18. Februar 1960 sei für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage ohne Bedeutung, da er als einfaches Gesetz die Verfassungsbestimmungen nicht außer Kraft setzen könne. Das Beten zu Beginn des Unterrichts in einer öffentlichen Schule des Landes Hessen verstoße als eine vom Antragsgegner geduldete religiöse Übung auch gegen das in der Hessischen Verfassung verankerte Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, das der Verwirklichung eines Grundrechts diene, und widerspreche außerdem dem Charakter der hessischen Schule als einer Gemeinschaftsschule, wie sie in der Hessischen Verfassung normiert sei. Hierzu machte der Antragsteller eingehende Ausführungen darüber, wie scharf die Trennung von Staat und Kirche im Grundgesetz und in der Hessischen Verfassung ausgeprägt und dass dieses Prinzip bei der Entscheidung seiner Grundrechtsklage zu berücksichtigen sei.
Ferner legte er des näheren die Gründe dar, aus denen sich ergebe, dass die Schule in Hessen keine christliche Gemeinschaftsschule, sondern eine echte Gemeinschaftsschule sei, die keinen Erziehungsauftrag in transzendenten Dingen und in ihrem Unterricht nicht die Gesinnung einer oder mehrerer Religionsgemeinschaften zu vermitteln habe.
In der Hauptverhandlung hat der Antragsteller beantragt,
die Bescheide des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 27. Juni 1963 und vom 24. September 1963 wegen Verletzung der Grundrechte aus Art. 9 und 48 II HV aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Zurückweisung dieses Antrags.
Er erhebt keine Bedenken gegen dessen Zulässigkeit, da die hier zu entscheidende Frage allgemeine Bedeutung habe und in grundsätzlicher Weise die Gestaltung des Schullebens im ganzen Lande Hessen berühre. Es erscheine daher gerechtfertigt, dass der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheide.
Zur Sache selbst trägt er vor, die Lehrerin des Antragstellers, die das Gebet mit den Kindern eingeübt habe, leite das gemeinsame Gebete durch das Aussprechen des Anfangswortes ein. Damit werde sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt der Schule gegenüber den Schülern tätig. Das tägliche Gebet vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sei seit langem in den meisten hessischen Schulen, insbesondere in den Volksschulen Brauch. Eine gesetzliche Regelung fehle. Auch aus dem Volksstaat Hessen und aus Preußen seien keine Vorschriften bekannt. Der Hessische Kultusminister habe durch Erlass vom 8. Mai 1947 den Schulen lediglich empfohlen, den Unterricht mit einem Gebet oder einem geistlichen Lied zu beginnen und zu beenden. Weitere Verwaltungsvorschriften über das Schulgebet seien nach 1945 nicht ergangen. Ein Erlass des Hessischen Kultusministers über die Formen des Schullebens vom 15. September 1948 setze das tägliche Schulgebet als selbstverständlich voraus. Selbst in der Zeit des Nationalsozialismus sei das Schulgebet niemals ausdrücklich verboten worden. Außer in Bremen und Hamburg sei das Schulgebet in den meisten Volksschulen der anderen Länder der Bundesrepublik üblich, obwohl auch dort keine besonderen Vorschriften hierüber bestünden.
Der Antragsteller berufe sich zu Unrecht auf die Vorschriften der Art. 9 und 48 II HV. Das Schulgebet sei zwar eine religiöse Übung; der Antragsteller werde aber nicht gezwungen, an ihr teilzunehmen und das gemeinsame Gebet mitzusprechen, da allein in seiner passiven Anwesenheit eine Teilnahme nicht gesehen werden könne und es ihm auch freistehe, sich während des Gebets außerhalb des Klassenzimmers aufzuhalten. Es sei sicher richtig, dass insbesondere kleinere Kinder einen natürlichen Drang hätten, sich ihren Altersgenossen anzupassen. Eine solche Wirkung könne auch ein gemeinsames Schulgebet haben. Das sei aber nicht bereits als Zwang im Sinne von Art. 48 II HV anzusehen. Solange diese Wirkung nicht durch die äußere Gestaltung der religiösen Handlung bewusst oder gewollt als mittelbares psychologisches Druckmittel verwendet werde, sei sie verfassungsrechtlich irrelevant. Andererseits bedeute die Tatsache, dass es am Schulgebet nicht teilnehme, für das einzelne Kind keine unzumutbare psychische Belastung. In dieser Trennung der Kinder für einen Teilbereich der Erziehung liege keine Diskriminierung der jeweiligen Minderheit. Überdies seien Kinder, die ein Schulgebet ablehnen, auch bei anderen Gelegenheiten (Schulgottesdiensten, Schulandachten; Religionsunterricht) von der Klasse getrennt. Gleichartige Erziehungsprobleme träten in anderen Fällen ebenfalls auf, z.B. bei der Einschulung von Mischlingskindern, Gastarbeiterkindern usw. Das Gefühl des „Andersseins“ bei Kindern beruhe nur auf einer noch nicht genügenden Ausbildung der Duldsamkeit. Gerade um den Auftrag zur Erziehung zu Achtung und Toleranz müsse die Lehrerschaft besonders bemüht sein. Die herkömmliche Lösung des Konflikts, dass die Teilnahme am Gebet fakultativ gestaltet sei und die Eltern bestimmen könnten, ob ihr Kind am Schulgebet teilnehmen solle oder nicht, bringe einen vernünftigen Ausgleich der widersprechenden Rechte und ermögliche beiden Gruppen, ihrer Überzeugung zu folgen.
Der Brauch, den Unterricht mit einem - selbstverständlich überkonfessionellen - Gebet zu beginnen und zu beschließen, entspreche sowohl dem Herkommen als auch dem Charakter der hessischen Gemeinschaftsschule im Sinne des Art. 56 II HV, die keine „weltliche“ Schule sei, sondern, wie der Antragsgegner des näheren begründet, auf christlicher Grundlage beruhe und den Kindern ohne konfessionelle Trennung die Welt des Christentums erschließen und den Gesinnungseinfluss des Christentums wirksam machen solle. Zum Erziehungsauftrag dieser pluralistischen Schule gehöre auch von jeher das Schulgebet. Der Antragsteller berufe sich schließlich zu Unrecht auf die Trennung von Staat und Kirche. Dieses Prinzip, mit dem das Schulgebet durchaus vereinbar sei, sei kein Grundrecht, und die einschlägigen Vorschriften der Hessischen Verfassung seien weitgehend durch gleichlautende Bestimmungen des Grundgesetzes ersetzt worden.
Der Landesanwalt, der sich dem Verfahren angeschlossen hat, beantragt,
die Bescheide des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 27. Juni 1963 und vom 24. September 1963 - II 2 b - II b 40 z - 02 - 01 - aufzuheben.
Er hält die Grundrechtsklage des Antragstellers vor Erschöpfung des Rechtsweges ebenfalls für zulässig, da die Entscheidung des Staatsgerichtshofs nicht nur für den Antragsteller, sondern darüber hinaus für die staatliche Gemeinschaftsschule schlechthin Bedeutung habe, und zwar sowohl für die Lehrerschaft und die Schulaufsicht wie auch für die Schulkinder und deren Erziehungsberechtigten; sie würde für alle gleichliegenden Fälle gelten.
Zur Sache selbst führt er im wesentlichen folgendes aus: Das in der Klasse des Antragstellers gesprochene Gebet sei eine religiöse Übung im Sinne von Art. 48 II HV, der im Verhältnis des Grundrechtsträgers zum Staat gelte. Das Gebet werde unter der Leitung der Lehrerin und somit im Rahmen der öffentlichen Gewalt der Schule gegenüber den Schülern gesprochen. Die Abhaltung dieser religiösen Übung gegen den Willen der Eltern des Antragstellers verstoße gegen Art. 9 und 48 II HV. Denn der Antragsteller werde gezwungen, an dem Gebet teilzunehmen. Allein schon seine Anwesenheit bei dem Gebet der Mitschüler sei Teilnahme, da er hierdurch im Sinne dieser religiösen Übung unmittelbar beeinflusst werde und das Zuhören ohnehin unvermeidbar sei. Zu dieser Anwesenheit werde der Antragsteller gezwungen. Er habe zwar die Möglichkeit, sich während des Gebets außerhalb des Klassenzimmers aufzuhalten; das bedeute für ihn jedoch eine Diskriminierung im Verhältnis zu seinen Schulkameraden. Er müsse den Nachteil der demonstrativen Absonderung des Einzelnen aus der Gemeinschaft der Schulklasse und damit einen Makel und damit verbundene psychologische Belastung auf sich nehmen. Zwang sei nicht nur physischer Zwang, sondern auch die Androhung eines Übels oder eines unzumutbaren Nachteils. Ein Übel oder ein Nachteil sei auch der seelische Konflikt oder eine psychologische Zwangslage, die zu einer nicht gewünschten Entscheidung dränge. Der Zwang, sich für das eine oder das andere zu entscheiden, greife auch in die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Überzeugung ein. Art. 9 HV schütze ebenso die innere Freiheit wie die äußere Bekenntnis. Das Fernbleiben vom Schulgebet enthalte das Bekenntnis, den Glauben, dem die religiöse Übung der Schulklasse zugehörig sei, nicht zu teilen. Andererseits bedeute die Teilnahme an der religiösen Übung das Bekenntnis zu einer der beiden christlichen Religionen; die innere Ablehnung der religiösen Übung könne nicht verlautbart werden.
Mit Recht weise der Antragsteller darauf hin, dass Tradition oder Brauchtum nicht stärker sein könnten als die Verfassung. Ob die Gemeinschaftsschule in Hessen eine „christliche“ Gemeinschaftsschule sei oder sein solle, sei hier unwesentlich. Denn auch die christliche Gemeinschaftsschule müsse eine Gemeinschaftsschule im Sinne der Hessischen Verfassung sein, d.h. eine nicht nach Bekenntnissen und Weltanschauungen getrennte, sondern für alle Bekenntnisse und Weltanschauungen gemeinsame Schule, die unter dem Gebot der Toleranz stehe (Art. 56 II HV) und in der die Grundrechte aus Art. 9 und 48 II HV beachtet werden müssten. In der Demokratie sei auch die Mehrheit an die Grundrechte gebunden.
Dem Staatsgerichtshof lagen Auskünfte des Rektors der …-schule im Frankfurt (Main) vom 4. Dezember 1964 und vom 18. Juni 1965, eine Auskunft des Hessischen Kultusministers vom 23. Februar 1965 und die „Handreichung zum rechten Gebrauch des Schulgebets an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Hessen“, herausgegeben von den Arbeitsgemeinschaften für evangelischen und katholischen Religionsunterricht in Darmstadt, sowie die einschlägigen Akten des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vor.
II.
Der Antrag ist zulässig.
Das hessische Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 12. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 3, 122) - StGHG - enthält ebenso wenig wie das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 allgemeine Bestimmungen über die Prozessfähigkeit. Nach § 14 I StGHG sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Auch sie enthält keine allgemeinen Bestimmungen über die Prozessfähigkeit. Für eine sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung kommt die Bestimmung in § 374 III in Frage, nach der die Befugnis zur Erhebung der Privatklage, wenn der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter hat, durch diesen wahrgenommen wird. Daraus folgt, dass der Antragsteller bis zur Volljährigkeit den Antrag nur durch seinen gesetzlichen Vertreter stellen kann. Auch wenn die Fähigkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde von der Ausgestaltung der einzelnen Grundrechte mitbeeinflusst wird (so BVerfGE 1, 87), so dass bei Verletzung des Rechts der Freiheit des religiösen Bekenntnisses gemäß Art. 4 GG zu berücksichtigen sei, dass das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 besondere Altersstufen für die freie Wahl eines bestimmten religiösen Bekenntnisses vorsieht, würde die Prozessfähigkeit des Antragstellers im vorliegenden Verfahren frühestens mit Vollendung des 12. Lebensjahres eintreten (§§ 5, 6 des vorgenannten Gesetzes). Er wäre also auch danach zur Zeit noch nicht prozessfähig. Es können mithin nur seine Eltern als gesetzliche Vertreter den Antrag für ihn stellen (§ 1629 I BGB; vgl. BVerfGE 10, 59 ).
Der Antrag entspricht den Erfordernissen des § 46 StGHG. Er bezeichnet die verletzten Grundrechte und legt die Tatsache dar, aus denen sich die Verletzung ergeben soll. Er ist zutreffend gegen das Land Hessen gerichtet, da die Grundrechtsverletzung nach dem Vorbringen des Antragstellers durch eine Behörde des Landes Hessen begangen sein soll (§ 46 III StGHG). Das Land Hessen wird durch den Hessischen Ministerpräsidenten vertreten (Art. 103 I Satz 1 HV).
Ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts findet in der Regel nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung des Staatsgerichtshof anruft (§ 48 III Satz 1 StGHG). Vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheidet der Staatsgerichtshof nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint (§ 48 I Satz 3 StGHG).
Der Antragsteller hat den Rechtsweg nicht erschöpft. Ihm stand gegen die Bescheide des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 27. Juni und 24. September 1963 die Klage bei dem Verwaltungsgericht zu. Indessen geht die Bedeutung der vorliegenden Sache über den Einzelfall hinaus. Zwar hat der Staatsgerichtshof nur über die Frage zu entscheiden, ob durch die Bescheide des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 27. Juni und 24. September 1963 Grundrechte des Antragstellers verletzt worden sind. Nicht aber unterliegt seiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen das Beten vor dem Unterricht in Hessens Schulen allgemein zulässig ist oder nicht. Ebenso kann die Frage der Bindungswirkung seiner Entscheidung nach § 49 I StGHG außer Betracht zu bleiben. Es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob die hierzu treffende Entscheidung und ihre Gründe sich über den Einzelfall hinaus auf gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte in allen Schulen Hessens auswirken können. Dies ist zu bejahen.
Da der Antrag innerhalb eines Monats seit Zustellung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten beim Staatsgerichtshof eingegangen ist, bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob die in § 48 III Satz 1 StGHG vorgeschriebene Monatsfrist auch bei unmittelbarer Anrufung des Staatsgerichtshofs eingehalten werden muss.
Das Recht des Landesanwalts, sich diesem Verfahren anzuschließen, folgt aus § 18 II StGHG.
III.
Der Antrag ist auch begründet.
1. Das im Schuljahr 1962/63 in der Klasse … der …-schule in Frankfurt (Main) gesprochene Gebet hatte folgenden Wortlaut:
„Wie fröhlich bin ich aufgewacht wie habe ich geschlafen so sanft die Nacht! Hab´ Dank im Himmel, o Vater mein, dass Du hast wollen bei mir sein. Behüte mich auch diesen Tag, dass mir kein Leids geschehen mag. Amen.
Lieber Gott, bewahre uns vor dem Krieg und schenke uns den Frieden.“
Das Gebet wurde weder auf Anordnung des Schulleiters noch der Klassenlehrerin gesprochen. Die Kinder beteten an ihren Plätzen stehend gemeinsam ohne besondere Aufforderung der Lehrerin, die das Gebet, das sie mit den Kindern eingeübt hatte, mit dem Aussprechen des Anfangswortes einleitete.
Im Lande Hessen fehlt eine gesetzliche Regelung, ebenso eine interne Verwaltungsanordnung über das Schulgebet, insbesondere eine solche, die ein Gebet anordnet.
Es ist den Kindern, die nicht beten wollen, von der Lehrerin freigestellt, sich während des Gebets im Klassenzimmer aufzuhalten, ohne das Gebet mitzusprechen, oder das Zimmer erst nach dem Gebet zu betreten; eine andere Wahl haben diese Kinder nicht. Obwohl der Antragsteller im Klassenzimmer das Gebet mitspricht, um, wie er vorträgt, einer Diskriminierung zu entgehen, sieht er in jener Alternative eine Verletzung seiner Grundrechte.
2. Nach Art. 9 HV sind Glaube, Gewissen und Überzeugung frei. Diese Verfassungsbestimmung gewährt unbestritten ein Grundrecht (so auch Zinn-Stein, Die Verfassung des Hessen, 1954, Anm. 2 zu Art. 9 und Anm. 1 zu Art. 48; Hamel in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, S. 37). Dies folgt schon daraus, dass Art. 9 HV inhaltlich mit Art. 4 I GG, der im Abschnitt „Die Grundrechte“ enthalten ist, übereinstimmt. Infolge dieser Übereinstimmung gilt Art. 9 HV gemäß Art. 142 GG fort (so auch Zinn-Stein, a.a.O., An. 2 zu Art. 9; Hamel, a.a.O., S. 98).
Nach Art. 48 II HV darf niemand gezwungen werden, an einer religiösen Übung teilzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung, für die Art. 136 IV der Weimarer Verfassung - WRV - ein Vorbild war und die mit ihm inhaltlich übereinstimmt, ist eine selbstverständliche Konsequenz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (so auch Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 13. Auf. 1930, An. 4 zu Art. 136). Aus der Unantastbarkeit der Glaubens- und Gewissenssphäre folgt das im Abs. 2 des Art. 48 HV enthaltene Verbot. Auch die Freiheit vom Zwang in Glaubensfragen gehört zum Wesensgehalt des Grundrechts aus Art. 9 HV. Da Art. 48 II HV nur die Anwendung der Glaubens- und Gewissensfreiheit auf einen besonderen konkreten Sachverhalt regelt, hat auch diese Verfassungsbestimmung Grundrechtscharakter. Sie normiert in Ergänzung des Art. 9 HV ein Religion und Weltanschauung betreffendes Grundrecht (so auch Zinn-Stein, a.a.O., S. 241 unter II 1, Anm. 1 zu Art. 9 und Anm. 1 - 5 zu Art. 48; Hamel, a.a.O., S. 37 und 59 f.). Da Art. 48 II HV als besonderer Anwendungsfall des Art. 9 HV in Übereinstimmung mit Art. 4 GG und ebenso als besonderer Anwendungsfall der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 I HV in Übereinstimmung mit Art. 2 I GG ein Grundrecht gewährleistet, gilt er gemäß Art. 142 GG ebenfalls fort (so auch Zinn-Stein, a.a.O., Anm. 1 zu Art. 48; Hamel, a.a.O., S. 98).
Art. 9 und 48 HV werden ihrerseits wieder ergänzt durch Art. 136 III WRV, der gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist (so auch Zinn-Stein, a.a.O., Anm. 1 zu Art. 9 und Anm. 6 zu Art. 48).
3. Das Grundgesetz unterscheidet zwar zwischen Grundrechten, die allen Menschen (Menschenrechten), und solchen, die nur Deutschen zustehen. Es nennt aber keine Grundrechte, deren Träger nur Volljährige, nicht aber Minderjährige sein können. Als Kind, Jugendlicher und Heranwachsender besitzt der junge Mensch - gleichgültig in welchem Alter er steht - in Familie, Schule und Beruf bereits alle verfassungsmäßigen Grundrechte (Grundrechtsfähigkeit). Dass er sie vielleicht noch nicht selbst wahrnehmen kann, ändert nichts daran, dass sie ihm zustehen. Der junge Mensch ist nicht rechtloses Objekt in der Hand seiner Erziehungsberechtigten, sondern er steht ihnen als Persönlichkeit mit eigenen, von ihrem Zutun unabhängigen Rechten gegenüber (siehe Heckel-Seipp, Schulrechtskunde, S. 198; Perschel, RWS 1963, 129 [130]). Insbesondere stehen die Grundrechte der Glaubensfreiheit (Art. 9 HV, 4 GG) und des Verbots des Zwangs zur Teilnahme an einer religiösen Übung (Art. 48 II HV, 140 GG, 136 IV WRV) auch Minderjährigen zu.
Weder im Grundgesetz noch in der Hessischen Verfassung befindet sich eine Bestimmung darüber, von welchem Alter an eine natürliche Person das ihm zustehende Grundrecht selbst ausüben darf (Grundrechtsmündigkeit). Die Ansichten hierüber gehen auseinander. Nach der einen Auffassung gelten für die Ausübung der Grundrechte die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit (so z.B. Maunz-Dürig, GG, Rdnr. 20 ff. zu Art. 19 III und Rdnr. 27 zu Art. 17). Hildegard Krüger (Grundrechtsausübung durch Jugendliche und elterliche Gewalt, FamRZ 1956, 329 ff.) geht in Anlehnung an bestehende Vorschriften, denen sie ein allgemeines Prinzip entnimmt, von festen Altersgrenzen aus und kommt zu dem Ergebnis, spätestens mit dem 18. Lebensjahr, teilweise schon mit dem 14. Lebensjahr (so bei der Glaubensfreiheit des Art. 4 GG), solle der Jugendliche grundrechtsmündig sein. Eine dritte Ansicht vermeidet klare Altersstufen und nimmt jeweils die geistige Reife des Minderjährigen als Kriterium seiner Grundrechtsmündigkeit (so z.B. OLG München, NJW 1958, 633 ; ähnlich BGHZ 29, 33 ff.). Perschel (RWS 1963, 129 [133 ff.]) endlich lehnt ebenfalls feste Altersgrenzen ab und vertritt die Auffassung, dass eine Lösung des Problems nur unmittelbar aus dem geltenden Verfassungsrecht heraus möglich sei und dass alle anderen Rechtsregeln beiseite bleiben müssten. Die Grundrechte seien einzeln darauf zu untersuchen, welche Einschränkungen sie sich vom Elternrecht her gefallen lassen müssten. Von dem Ergebnis der Abwägung des Elternrechts gegen das jeweilige Grundrecht des Jugendlichen hänge es ab, wer dieses Grundrecht ausüben könne.
Im vorliegenden Falle bedarf es keiner Erörterung, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist. Denn keine würde ein Recht des Antragstellers, der bei Erhebung der Grundrechtsklage das …. Lebensjahr vollendet hatte und zur Zeit … Jahre alt ist, anerkennen, seine Grundrechte aus Art. 9 und 48 II HV selbst auszuüben. Sie werden mit Recht von seinen Eltern und gesetzlichen Vertretern wahrgenommen.
4. Für die Grundrechte des Art. 9 und Art. 48 II HV ergeben sich aus dem besonderen Gewaltverhältnis der Schule keine Schranken. Die öffentliche Gewalt tritt dem Kinde und dessen Eltern hier in der Person der Lehrerin gegenüber. Einen allgemeinen Satz des Inhalts, dass Grundrechte innerhalb besonderer Gewaltverhältnisse nicht gelten oder eingeschränkt werden dürfen, enthält das hierfür nach Art. 31, 142 allein maßgebende Grundgesetz nicht. Es gestattet auch nicht - ebenso nicht die Hessische Verfassung - eine Einschränkung der beiden hier in Frage stehenden Grundrechte, weder bei allen noch bei einzelnen besonderen Gewaltverhältnissen, insbesondere bei dem hier vorliegenden, wie z.B. hinsichtlich anderer Grundrechte bei anderen besonderen Gewaltverhältnissen in Art. 12 IV, 17a und 33 V GG. Von denjenigen allgemeinen Einschränkungen gewisser Grundrechte, die das Grundgesetz und die Hessische Verfassung generell vorsehen, also auch für das besondere Gewaltverhältnis, wie z.B. Art. 2 I und II Satz 3 und Art. 5 II GG und in Art. 2 und II HV, werden die beiden Grundrechte im vorliegenden Falle ebenfalls nicht betroffen. Dies festzustellen ist notwendig, da die Kultusfreiheit auch ein besonderer Anwendungsfall der allgemeinen Handlungsfreiheit ist. Eine Beschränkung dieser beiden Grundrechte ist auch nicht notwendigerweise mit der Natur des hier vorliegenden besonderen Gewaltverhältnisses verbunden. Denn weder die Erfüllung der sich aus diesem Gewaltverhältnis ergebenden Pflichten noch die Aufgaben und Ordnungsbedürfnisse der Schule erfordern eine Beschränkung (so auch Hamel, a.a.O., S. 91 f.; Hamann, Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2. Auf. 1960, S. 62 unter Nr. 6, An. 2 zu Art. 4 und Art. B 3 zu Art. 140; Zinn-Stein, a.a.O., Vorbemerkung IV 1 Abs. 6 vor Art. 1 [S. 94], Anm. 1 zu Art. 9 und Anm. 5 zu Art. 48; Anschütz-Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 2. Bd. 1932, S. 684; v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1957, Anm. II 5 zu Art. 4; Holtkotten in Bonner Kommentar, Anm. 2 d zu Art. 4 und Anm. II 4 zu Art. 140; Heckel-Seipp, a.a.O., S. 270).
5. Das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, auf das sich der Antragsteller und der Antragsgegner zur Unterstützung ihrer gegensätzlichen Auffassungen berufen, gibt nicht schon die Antwort auf die hier zu entscheidende Frage. Die Trennung von Staat und Kirche ist im Grundgesetz und in der Hessischen Verfassung nicht mit letzter Konsequenz durchgeführt. So ist z.B. der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach und nicht Angelegenheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften; diese sind überwiegend Körperschaften des öffentlichen Rechts, nicht Vereine des privaten Rechts. Aber selbst eine Verfassung, die die Trennung von Staat und Kirche weniger streng durchführte als die Hessische Verfassung, müsste als eine Verfassung des 20. Jahrhunderts die Glaubens- und Gewissensfreiheit als Menschenrecht anerkennen und das Verbot des Zwangs zur Teilnahme an einer religiösen Übung in gleicher Weise und mit gleichem Gehalt aussprechen. Denn dieses Verbot ist eine notwendige Folge der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Aus dem Prinzip der Trennung von Staat und Kirche kann für die Beantwortung der hier zu entscheidenden Frage, nichts gewonnen werden, da es sich hier allein um das Verhältnis des Staatsbürgers zum Staate handelt, nicht um das Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften.
Es kann im übrigen auch dahinstehen, ob das in Frage stehende Gebet mit dem Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, so wie es in der Hessischen Verfassung anerkannt und durchgeführt ist, nicht vereinbar ist. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob ungeachtet der Übernahme des weitaus größten Teils der Bestimmungen der Weimarer Verfassung über die Religionsgesellschaften in das Grundgesetz das Verhältnis zwischen Staat und Kirche nach dem Grundgesetz ein anderes ist als das bisher zwischen Staat und Kirche nach der Weimarer Verfassung geltende, da es sich hier um das Verhältnis des Staatsbürgers zum Staat handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sog. Konkordatsurteil vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 [343]) ausdrücklich unerörtert gelassen, ob sich heute infolge der Neugestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche eine ganz andere staatskirchenrechtliche Lage darbietet (dafür Smend, ZevKR 1951, Bd. 1 S. 4 … und Staatsrechtslehrertagung in Marburg, VVDStRL, Bd. 11, S. 153 ff.; dagegen BVerwG, Urteil vom 1. August 1958, BVerwGE 7, 189 [193]; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1955 - NJW 1956, 232 ; Scheffler, Die Stellung der Kirche im Staat nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV, S. 105 f., 121 und 138).
6. Für ihre gegensätzlichen Auffassungen haben sich sowohl der Antragsteller als auch der Hessische Ministerpräsident schließlich auf das Urteil des United States Supreme Court vom 25. Juni 1962 in Sachen Engel v. Vitale bezogen. Dort erklärte es das Gericht für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Verbot des establishment of religion (gesetzliche Erhebung einer Konfession zur Staatsreligion bzw. Staatskirche), dass die Schüler öffentlicher Schulen des Bundesstaates New York - vorbehaltlich ihrer ausdrücklichen Befreiung von der Teilnahme - dazu angehalten wurden, zur Eröffnung des täglichen Unterrichts und in Anwesenheit eines Lehrers ein von der Schulbehörde des Bundesstaates New York verfasstes, konfessionell neutrales Gebet zu sprechen. Zugrunde lag eine auf dem Gesetz fußende Anweisung einer amtlichen Dienststelle, zu Beginn jedes Schultages im Beisein eines Lehrers das Gebet von jeder Schulklasse laut aufzusagen. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus, dass dem verfassungsrechtlichen Verbot das Ziel zugrunde liege, den ureigensten Bereich des menschlichen Gewissens vor allen Reglementierungen von hoher Hand zu bewahren. Der Supreme Court setzt sich auch mit dem Einwand auseinander, das dort in Frage stehende Gebet sei seinem Inhalt nach überkonfessionell und die Beteiligung an ihm sei in das Belieben des Schülers gestellt. Das Gericht lässt diesen Einwand nicht gelten, da er wohl gegenüber der free exercise clause, nicht aber gegenüber der establishment clause erhoben werden könne, die anders als jene keinen unmittelbaren staatlichen Zwang voraussetze. In einer späteren Entscheidung hat der Supreme Court das Beten des Vater Unser in öffentlichen Schulen ebenfalls für unvereinbar mit der establishment clause gehalten, die dem Staat nicht nur verbiete, eine Religion vor einer anderen zu bevorzugen, sondern vielmehr jede Förderung der Religion durch den Staat untersage. Ein derart allgemeines Verbot enthält die Hessische Verfassung nicht, die in Art. 57 I Satz 1 (Art. 7 III GG) den Religionsunterricht als ordentliches Lehrdach bestimmt, vorbehaltlich dessen, dass über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht der Erziehungsberechtigte entscheidet (Art. 58 Satz 1 HV; Art. 7 II GG). Bemerkenswert ist die Feststellung des Supreme Court, dass die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika auf einer religionsfreundlichen Grundeinstellung beruhe; dennoch sei nach der establishment clause jede Unterstützung der Religion, nicht nur die - wenn auch mittelbare - sachliche oder finanzielle, sondern auch eine rein geistig-moralische Unterstützung durch den Staat schlechthin unzulässig; ihm sei jeden Hineinwirken in den religiösen Bereich verboten.
Der Sachverhalt, den der Supreme Court in der Sache Engel v. Vitale zu beurteilen hatte, ist nun zwar nahezu der gleiche wie der vorliegende: Zu Unterrichtsbeginn wurde ein konfessionell neutrales Gebete gesprochen, und die Schüler konnten sich während des Gebets schweigend verhalten oder sich außerhalb des Klassenzimmers aufhalten. Die Entscheidung des Supreme Court beruht jedoch auf einer anderen rechtlichen Grundlage, der establishment clause, bei der es im Gegensatz zur Klausel über die freie Religionsausübung nicht des Nachweises bedarf, dass unmittelbar Zwang ausgeübt wird. Seine Entscheidung hielt der Supreme Court auch mit jenem Grundrecht der Unionsverfassung für vereinbar, den er selbst mit den Worten umschrieben hat: „We are religious people, whose institutions presuppose a Supreme Beeing“.
Die Vereinigten Staaten nehmen in ihrer Rechtsordnung auf die Religion besondere Rücksicht, auch auf die nichtchristliche. Die Unionsverfassung sieht im Glauben eine der Grundlagen des Staates. Für die Auslegung der Establishment clause jedoch waren alle diese Umstände nicht entscheidend (siehe hierzu Bayer, Das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche als Problem der neueren Rechtsprechung des United States Supreme Court, in der Zeitschrift für ausländischen öffentliches Recht und Völkerrecht, Bd. 24 Nr. 2, April 1964).
7. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits kann nur aus den Grundrechtsbestimmungen der Art. 9 und 48 II HV, aus deren Auslegung und Subsumtion auf den vorliegenden Sachverhalt gewonnen werden.
Das seinem Wesen nach vorstaatliche und überpositive Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 9 HV) ist eines der ältesten Grundrechte. Es gehört zu den Menschenrechten, die im natürlichen Recht wurzeln und daher vom positiven Recht nicht geschaffen werden, sondern ihm vorgegeben sind. Ihm wohnt nicht ein spezifisches antikirchliches, gar antichristliches Element inne. Die Glaubensfreiheit kann auch darin bestehen, keinen oder einen religionsfeindlichen Glauben zu haben. Sie betrifft also nicht nur Religionen, sondern auch Weltanschauungen, und zwar sowohl areligiöse und religionsfeindliche, z.B. Atheismus, Materialismus, Monismus, als auch religionsfreie, z.B. Skeptizismus, Pantheismus (siehe Zinn-Stein, a.a.O., Anm. 2 und 3 zu Art. 9; Hamann, a.a.O., Anm. A 2 zu Art. 4; v. Mangoldt-Klein, a.a.O., Anm. II 3 zu Art. 4; Wernicke in Bonner Kommentar, Anm. II 1 b zu Art. 4).
Wäre das Grundrecht der Glaubensfreiheit nur das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, was man will, oder eine beliebige Weltanschauung zu haben oder nicht zu haben, so hätte es nur ideologischen Wert. Denn es schützte dann lediglich einen nicht erfassbaren und nicht erkennbaren inneren Vorgang der menschlichen Vorstellungswelt, der zum forum internum gehört und einer rechtlichen Regelung nicht zugänglich ist. Seinen wesentlichen Gehalt gewinnt das Grundrecht der Glaubensfreiheit erst durch das Recht zur Manifestation des Glaubens, d.h. durch die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die Freiheit, sagen zu dürfen, was man glaubt oder nicht glaubt, eine Freiheit, die in Art. 4 I GG ausdrücklich normiert und in Art. 9 HV als Ausfluss der Glaubens- und Gewissensfreiheit inbegriffen ist.
Die Bekenntnisfreiheit ist kein eigenes Grundrecht mit besonderem Wesensgehalt, sondern Teil des einheitlichen Grundrechts aus Art. 9 HV. Sie vollendet die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Hamel, a.a.O., S. 60). Das Bekenntnis ist begrifflich die in den verschiedenartigsten Formen mögliche Manifestation des Glaubens oder Unglaubens, der weltanschaulichen Überzeugung oder der Gewissensentscheidung. Hamel (a.a.O., S. 60) nennt das Bekennen die praktische Vollziehung der Erkenntnisse des Glaubens und Gewissens.
Die Garantie der Bekenntnisfreiheit erstreckt sich auf alle denkbaren Formen religiöser oder weltanschaulicher, auch antireligiöser Anschauungen und ebenso auf die religiöse und weltanschauliche Indifferenz (siehe auch Hamann, a.a.O., Anm. B 1 und 3 zu Art. 4; Anschütz, a.a.O., Anm. 4 zu Art. 135; v. Mangoldt-Klein, a.a.O., Anm. III 1 zu Art. 4; Wernicke in Bonner Kommentar, Anm. II 1 b und c zu Art. 4; BVerwG, Urteil vom 1. August 1958, BVerwGE 7, 189 [195]; Hamel, a.a.O., S. 64). Freiheit des Bekenntnisses bedeutet auch, dass es nicht erzwungen werden darf.
Die Freiheit des Bekenntnisses schließt das Recht ein, eine Offenbarung jeglicher religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung oder Gewissensentscheidung zu verweigern, diese also zu verschweigen (sogenannte negative Bekenntnisfreiheit, Freiheit des Schweigens, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 III Satz 1 WRV). Sie erlaubt nicht nur auszusprechen, sondern auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt (BVerfG in NJW 1961, 211 = DÖV 1960, 28). Das Recht zum Schweigen ist ein begrifflich notwendiger Bestandteil der Bekenntnisfreiheit. Es gehört zum Wesensgehalts dieses Grundrechts (Zinn-Stein, a.a.O., Anm. 2 zu Art. 9; Hamann, a.a.O., Anm. B 2 und 3 zu Art. 4; Hamel, a.a.O., S. 58, 60; Anschütz, a.a.O., Anm. 3 zu Art. 136 und Anm. 4 zu Art. 135; Anschütz-Thoma, a.a.O., S. 684; v. Mangoldt-Klein, a.a.O., Anm. III 1 zu Art. 4; Wernicke in Bonner Kommentar Anm. II 1 c zu Art. 4).
Dieses Recht zum Schweigen gilt unbedingt und ausnahmslos. Da es nicht in fremde Rechtskreise eingreift, ist es weder eingeschränkt noch einschränkbar. Dem Staat ist es grundsätzlich untersagt, in den durch die Religionsfreiheit umschriebenen Freiheitsbereich einzugreifen. Jeder Versuch, durch andere als rein geistige Mittel die Offenbarung einer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung herbeizuführen, ist unbedingt und ohne jeden Vorbehalt einer Beschränkung verboten. Jede Ausübung von Zwang zum Zwecke solcher Offenbarung ist ausgeschlossen. Die garantierte Freiheit des Schweigens besteht nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber den anderen Rechtsgenossen (siehe hierzu Zinn-Stein, a.a.O., Anm. 5 zu Art. 48; Hamann, a.a.O., Anm. B 2 und 3 zu Art. 140; Hamel, a.a.O., S. 58 ff., Anschütz, a.a.O., Anm. 3 zu Art. 136; Fischer, Die Trennung von Staat und Kirche, S. 94).
Der Auffassung, dass das Recht zum Schweigen nicht eingeschränkt ist, steht die Vorschrift in Art. 136 III Satz 2 WRV (Art. 140 GG) nicht entgegen. Selbst wenn die Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht verweigert werden darf, so bezieht sich diese Frage nur auf die äußere mitgliedsmäßige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, nicht aber auf die innere religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, die sich mit der äußeren Zugehörigkeit durchaus nicht zu decken braucht. Ein Bekenntnis dieser Überzeugung wird nicht mit der Beantwortung der Frage herbeigeführt; denn für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft können z.B. auch berufliche oder gesellschaftliche Gründe bestimmend sein.
Auch die Vorschriften, die es einem Schwurpflichtigen gestatten, den Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung oder Beteuerungsformel zu leisen, berühren das ausnahmslose Recht zum Schweigen nicht, denn der Schwurpflichtige offenbart mit seiner Entscheidung nicht zwangsläufig seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung. Für seine Entscheidung können ganz andere Umstände maßgebend sein. Selbst religiöse Mensche ja ganze Religionsgemeinschaften (Sekten) lehnen es nicht selten ab, bei der Eidesleistung Gott anzurufen.
8. Der in Art. 48 I HV gewährleisteten Kultusfreiheit, einem Anwendungsfall der allgemeinen Handlungsfreiheit, sind zwar die durch Art. 2 I GG und Art. 2 I Satz 2 HV normierten Schranken gesetzt. Das in Art. 48 II HV enthaltene Verbot des Zwangs dagegen kann keinen gesetzlichen oder überpositiven Einschränkungen unterworfen sein. Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit würde sonst in seinem Wesensgehalt angetastet (Art. 19 II GG). Das Verbot des Zwangs gilt unbedingt und ohne jeden Vorbehalt einer Beschränkung. Unter keinen Umständen und aus keinem Grunde darf von der öffentlichen Hand Zwang ausgeübt werden (Hamel, a.a.O., S. 59, 61).
a) Der Begriff der Teilnahme in Art. 48 II HV ist kein absoluter. Er findet sich noch nicht in dem „Aufruf des Rates der Volksbeauftragten“ vom 12. November 1918 (RGBl. S. 1303). Unter Nr. 5 dieses Aufrufes heißt es: „Die Freiheit der Religionsausübung wird gewährleistet. Niemand darf zu einer religiösen Handlung gezwungen werden“. Dagegen ist er in Art. 136 I WRV enthalten und, da diese Vorschrift gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes geworden ist, auch in diesem.
Dem Begriff der Teilnahme in Art. 48 II GV wird man nur gerecht, wenn man für seine Auslegung entscheidend ansieht, welchen Schutz dieses Grundrecht gewährleisten will, also die ratio legis. Den gleichen Grundsatz haben Reichsgericht und Bundesgerichtshof bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Teilnahme in den §§ 115, 125 StGB angewendet. Dieser Begriff der Teilnahme ist in Rechtsprechung und Schrifttum sehr weit ausgelegt worden (siehe hierzu Schwarz-Dreher, StGB, Anm. 2 zu § 115 und II 5 zu § 125; Leipziger Kommentar, Anm. IV zu § 115 und Anm. II 5 zu § 125; Dalcke-Fuhrmann-Schäfer, StGB, Anm. 4 zu § 115 und Anm. 5 zu § 125). Bei einer der ratio legis folgenden Auslegung besteht die Teilnahme im Sinne des Art. 48 II HV in der körperlichen und räumlichen Anwesenheit während einer religiösen Übung, auch wenn der Betroffene sich nicht an ihr beteiligt oder sie sogar innerlich ablehnt. Denn auch eine solche Anwesenheit, wenn sie nicht gewollt ist, verträgt sich nicht mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Der Betroffene wird wider seinen Willen einer unmittelbaren Beeinflussung im Sinne dieser religiösen Übung ausgesetzt.
b) Dass das hier in Frage stehende Gebet trotz seiner konfessionellen Neutralität eine religiöse Übung ist, ist offenkundig. Der Antragsteller wird gezwungen, an dieser religiösen Übung teilzunehmen. Unter Zwang im Sinne des Art. 48 II HV (Art. 136 IV WRV) ist nicht nur (so Hamel, a.a.O., S. 59) die Androhung oder Zufügung materieller Nachteile zu verstehen. Diese Begrenzung ist zu eng und wird dem Sinn und Zweck des Verbots nicht gerecht. Denn Zwang ist hier nicht identisch mit der Nötigung im Sinne des § 240 StGB, sondern ist Beugung eines fremden Willens. Der Betroffene handelt infolge dieser Beugung nicht seinem wahren Willen gemäß. Das gilt hier für den Antragsteller. Auch der Antragsgegner behauptet nicht, dass die Teilnahme des Antragstellers am Gebet dessen freiem Willen entspreche; er bestreitet aber, dass dieser Wille gebeugt werde, da der Betroffene sich dem Zwang in zumutbarer Weise entziehen könne.
Obwohl die Teilnahme des Antragstellers am Gebet nicht seinem wahren Willen entspricht, würde in der Tat nicht anerkannt werden können, dass er zur Teilnahme gezwungen werde, wenn er die Möglichkeit hätte, dem Gebet in zumutbarer Weise fernzubleiben. Der Antragsteller sieht sich zur Teilnahme am Schulgebet dadurch gezwungen, dass ihm, um der Teilnahme zu entgehen, lediglich die Möglichkeit offen steht, erst nach dem Gebet das Klassenzimmer zu betreten, dass ihm dies aber wegen der damit verbundenen Diskriminierung und psychischen Belastung nicht angesonnen werden könne.
Der Staatsgerichtshof könnte mangels eigener ausreichender Sachkunde diese Frage nicht ohne Hinzuziehung pädagogischer und psychologischer Sachverständiger beantworten. Er sieht sich hierzu aber nicht gehalten, weil er der Auffassung ist, dass dem Antragsteller aus einem anderen Grunde nicht zugemutet werden kann, sich während des Gebets außerhalb des Klassenzimmers aufzuhalten. Das würde ihn nämlich dazu zwingen, seine abweichende Überzeugung Tag für Tag offen zu bekunden. Dieser Zwang verletzt ihn in seinem Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit. Da das Gebet im Rahmen des besonderen Gewaltverhältnisses der Schule gesprochen wird und Art. 48 II HV den Bürger in seinem Verhältnis zum Staat schützen will, wird der Antragsteller durch die hier in Frage stehende religiöse Übung in dem ihm durch Art. 48 II HV gewährten Grundrecht verletzt. Damit ist zwangsläufig eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Grundrechts aus Art. 9 HV verbunden, da das Verbot des Zwangs zur Teilnahme an einer religiösen Übung nur ein Ausfluss und eine notwendige Folge der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist. Überdies liegt auch in der nicht gewollten Teilnahme am Gebet eine Verletzung dieser Freiheit.
9. Dem Grundrecht des Antragstellers, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu verschweigen und nicht zur Teilnahme an einer religiösen Übung gezwungen zu werden, kann das im selben Art. 48 I HV gewährte Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung nicht entgegengehalten werden. Auch dieses Grundrecht stimmt mit dem des Art. 4 II GG überein und ist gemäß Art. 142 GG in Kraft (so auch Zinn-Stein, a.a.O., Anm. 1 zu Art. 48). Doch ist das Grundrecht der freien Religionsausübung nicht nur ein Ausfluss der Glaubens- und damit der Bekenntnisfreiheit, sondern auch ein Anwendungsfall der allgemeinen Handlungsfreiheit, die den durch Art. 2 I GG und Art. 2 I HV normierten Beschränkungen unterliegt. Die ungestörte Religionsausübung ist nur insoweit gewährleistet, als durch sie die Rechte anderer nicht verletzt und die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt wird. Zu dieser Ordnung gehört, wie allgemein anerkannt ist (siehe u.a. Zinn-Stein, a.a.O., Anm. 3 a und b zu Art. 2, Anm. 5 zu Art. 48; v. Mangoldt-Klein, a.a.O., Anm. III 5 zu Art. 4, ferner Anm. zu Art. 140 GG, 136 WRV), auch die Verbürgung der Menschen- und Grundrechte. Die Kinder, die zu beten, also ihre Religion auszuüben wünschen, können das überall da und zu jeder Zeit tun, sei es zu Hause, sei es im Gotteshaus, sei es wo und wann sonst immer, wenn Rechte anderer dadurch nicht verletzt werden. Diese Beschränkung ist also nur lokaler oder temporärer Natur. Das Grundrecht des Antragstellers auf Verschweigen seiner Überzeugung aber wird, wenn er Zwang erleiden muss, in seinem Wesensgehalt verletzt: Für ihn gibt es kein zumutbares Ausweichen. Darum können die anderen Kinder der Klasse, die der Antragsteller besucht, auf dem Beten vor dem Unterricht nicht bestehen.
10. Auch der Umstand, dass die hessische Volksschule etwa eine christliche Gemeinschaftsschule sei, steht der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der Antragsgegner hat die hessische Volksschule zwar nicht als christliche Gemeinschaftsschule bezeichnet, aber behauptet, sie beruhe auf christlicher Grundlage. Das folge aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des Art. 56 II HV sowie daraus, dass diese Schulform die christliche Simultanschule fortsetze, die vor 1945 im größten Teil des Landesgebietes bestanden habe. Die dem Verfassungsentwurf zustimmende Mehrheit der Verfassungberatenden Landesverfassung sei darüber einig gewesen, dass die als Regel gewählte Schulform den Kindern ohne konfessionelle Trennung die Welt des Christentums erschließen und den Gewinnungseinfluss des Christentums wirksam machen solle.
Es kann freilich nicht übersehen werden, dass die Kultur des Abendlandes im wesentlichem im Christentum wurzelt und durch dieses geformt wurde und auch noch in der Gegenwart der Unterricht an den öffentlichen Schulen diese Herkunft erkennen lässt und bei der sittlichen Erziehung der Jugend Werte zum Leitbild nimmt, die dem Christentum im besonderen Maße eigen sind. Das macht eine Schule aber noch nicht zur christlichen Gemeinschaftsschule. Auch der Umstand, dass der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist (Art. 57 I Satz 1 HV), rechtfertigt nicht, in den hessischen Schulen christliche Gemeinschaftsschulen zu sehen. Denn diese Verfassungsbestimmung beschränkt den Religionsunterricht nicht auf die christlichen Religionen, sondern gilt auch für nichtchristliche Religionen und ist sinngemäß auf Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden (Art. 57 II HV), und der Religionsunterricht ist fakultativ (Art. 58 Satz 1 HV). Für die Annahme, dass die hessische Schule eine christliche Gemeinschaftsschule sei, bietet die Hessische Verfassung keinen Anhalt.
Aus den Materialien zur Hessischen Verfassung ergibt sich, dass in der Verfassungberatenden Landesversammlung zwar über den Begriff der Bekenntnisschule Einhelligkeit bestand, dass aber über die Begriffe der Gemeinschaftsschule, der christlichen Gemeinschaftsschule und der weltlichen Schule die Ansichten zum Teil erheblich auseinandergingen. Dennoch stellt die Ablehnung eines Antrages der LDP eindeutig klar, dass die hessische Schule nach dem Willen der Mehrheit der Verfassungberatenden Landesversammlung keine christliche Gemeinschaftsschule sein sollte. Die LDP hatte nämlich im Verfassungsausschuss der Verfassungberatenden Landesversammlung beantragt, dem damaligen Art. 38 II folgenden Nachsatz anzufügen:
„Dabei ist in allen Unterrichtsfächern auf die Darlegung des religiösen und geistig-sittlichen Gehalts des Christentums und seiner Bedeutung für die Entwicklung der abendländischen Menschheit besonders Bedacht zu nehmen (Christliche Simultanschule)“.
Dieser Antrag wurde abgelehnt. Das veranlasste den Abg. Euler (LDP), in der Schlusserklärung der 2. Lesung folgendes zu betonen: „
„Im Schulwesen ist uns wesentlich, dass der neue Artikel 56 Absatz 2 zwar die Gemeinschaftsschule bringt, aber nicht die christliche Gemeinschaftsschule, und es ist das die christliche Gemeinschaftsschule Auszeichnende, dass neben dem obligatorischen Religionsunterricht der gesamte übrige Unterricht in den geeigneten Fächern derart ausgestaltet ist, dass der geistig-sittliche Gehalt des Christentums in einer der Entwicklung der abendländischen Menschheit angemessenen Weise zur Darstellung gelangt. Wir glauben, es ist richtig, in den hierfür geeigneten Fächern den christlichen Charakter des Abendlandes, seiner Geschichte zur Darstellung zu bringen, weil andernfalls die ganze historische Entwicklung Europas, wie sie heute gegeben ist, unverständlich wäre. Es ist bezeichnend, dass sich in dieser Frage die CDU der SPD angeschlossen und es für richtig gehalten hat, prinzipiell die Gemeinschaftsschule, nicht aber die christliche Gemeinschaftsschule in der Verfassung zu verankern“.
Daher bezeichnet die Hessische Verfassung die hessische Schule auch nicht als christliche Gemeinschaftsschule, sondern als Gemeinschaftsschule schlechthin (Art. 56 II) im Gegensatz zu anderen Landesverfassungen. In Art. 16 I Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg heißt es:
„In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen.“
Art. 32 I der Bremer Verfassung lautet:
„Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage“.
Was die Hessische Verfassung unter der Gemeinschaftsschule versteht, sagt sie klar und eindeutig. An allen hessischen Schulen werden die Kinder aller religiösen - also nicht nur der christlichen - Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Art. 56 II HV). Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen - also nicht nur die christlichen - und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen (Art. 56 III Satz 2). Nach der Hessischen Verfassung hat er somit nicht nur die Welt des Christentums zu erschließen und nicht den Gesinnungseinfluss des Christentums, sondern z.B. auch den Einfluss des Humanismus und der Aufklärung wirksam zu machen. Auch andere Religionen und Weltanschauungen haben zur Schaffung und Vertiefung der sittlichen Werte beigetragen, die das Christentum vertritt, oder haben schon vor ihm diese Werte anerkannt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei der Umschreibung des Ziels der schulischen Erziehung (Art. 56 IV HV) jede Bezugnahme auf ein religiöses Bekenntnis und eine Weltanschauung fehlt. Es trifft also nicht zu, dass der Aufbau des Schulwesens, der Unterricht und die Erziehung auf dem Christentum beruhten, womit Stein (NJW 1950, 658) u.a. seine Auffassung begründet, die hessische Verfassung sei eine christliche Simultanschule. Es widerspricht daher durchaus nicht dem Sinn und Geist der Hessischen Verfassung, es mit den sich aus Art. 9 und 48 II HV ergebenden Grundrechten für unvereinbar zu halten, den Unterricht, mit einem - wenn auch konfessionell neutralen, so doch theistischen - Gebet zu beginnen. Das bedeutet keineswegs, dass in diesem Fall in dem Bereich der Schule alle denkbaren, sich aus dem Unterschied der Bekenntnisse und Weltanschauungen ergebenden Besonderheiten berücksichtigt würden. Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht nur um eine Besonderheit, sondern um die grundsätzlichen Fragen der negativen Bekenntnisfreiheit und des Zwangs zur Teilnahme an einer religiösen Übung. Auf die Wahrung dieser Grundrechte haben auch die Eltern Rücksicht zu nehmen, die das Schulgebet wünschen (Art. 2 I Satz 2 HV). Diese Eltern haben anderweit die mannigfaltigsten Möglichkeiten, ihre Kinder in ihrem religiösen Bekenntnis und im Gottesglauben zu erziehen. Das Gebet könnte, ohne das Grundrecht eines Schülers zu verletzen, auf den Religionsunterricht beschränkt werden. Es wäre verfassungsrechtlich auch unbedenklich, den Unterricht mit einem Lied, Gedicht oder Spruch zu beginnen, die Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit siehe Art. 56 IV HV), Tugenden edlen Menschentums, preisen.
Zinn-Stein bezeichnen die hessische Schule deshalb als eine christliche Simultanschule, weil sie den Kindern den Zugang zur Welt des Christentum erschließe und den Gesinnungseinfluss des Christentums wirksam mache (Anm. 8 zu Art. 56 HV; Stein in NJW 1950, 658). So eng begrenzt ist die Aufgabe der hessischen Schule aber nach der Hessischen Verfassung nicht. Wenn sie in Art. 56 II erklärt, dass an allen hessischen Schulen die Kinder „aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen“ in der Regel gemeinsam erzogen werden, dann ergibt sich eben daraus, dass den Kindern durch eine sachliche Darlegung der religiösen und weltanschaulichen Auffassungen (Art. 56 III HV) der Zugang zu allen religiösen Bekenntnissen und Weltanschauungen erschlossen und deren Gesinnungseinfluss dargelegt - nicht wirksam gemacht - werden soll. Der Ansicht von Zinn-Stein kann daher nicht gefolgt werden. Warlo (Neues Hessisches Schulrecht, S. 19) begnügt sich mit der Behauptung, dass die Gemeinschaftsschule als christliche Gemeinschaftsschule zu führen sei, werde allgemein anerkannt, wenn es auch in der Verfassung nicht wörtlich gesagt sei; denn es bestehe bisher tatsächlich nur die christliche Gemeinschaftsschule. Dieser Meinung steht aber der klare Wortlaut der Hessischen Verfassung entgegen. Heckel-Seipp (a.a.O., S. 46) begründen ihre Ansicht, dass in Hessen eine christliche Gemeinschaftsschule bestehe, lediglich mit dem Hinweis auf Verfassung und Kirchenvertrag.
Art. 15 I des Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960, dem der Landtag durch das Gesetz vom 10. Juni 1960 (GVBl S. 54) zugestimmt hat, lautet:
„Die öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen auf christlicher Grundlage. In ihnen werden die Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammengefasst. In Erziehung und Unterricht sollen auch die geistigen und sittlichen Werte der Humanität zur Geltung kommen. Auf die Empfindungen Andersdenkender ist Rücksicht zu nehmen“.
Der Antragsgegner sieht in der Zustimmung des hessischen Gesetzgebers zu Art. 15 I des Kirchenvertrages eine authentische Interpretation des Begriffs der Gemeinschaftsschule in Art. 56 II HV. Folgte man dieser Ansicht, so würde diese Interpretation besagen, dass schon die Verfassungsnorm des Art. 56 II und III HV gewandelt sei und dass der Kirchenvertrag, da der Verfassungstext unverändert geblieben ist, die bisher verborgende wahre Rechtslage jetzt richtig formuliert habe. Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Verfassungsnorm des Art. 56 II und III HV eine Wandlung erfahren hätte. Sollte es sich jedoch darum handeln, dass der Kirchenvertrag selbst Bestandteil der gewandelten Verfassungswirklichkeit sei, so würde sich die Frage nach der Möglichkeit einer Änderung der Verfassung durch die Wirklichkeit erheben. Indessen kann von einer gewandelten Verfassungswirklichkeit im Lande Hessen nicht die Rede sein. Allein schon die in der Auskunft des Hessischen Kultusministers vom 23. Februar 1965 mitgeteilten Tatsachen beweisen, dass die Verfassungswirklichkeit seit dem Inkrafttreten der Verfassung sich nicht verändert hat (siehe zu allem Scheffler, Die Stellung der Kirche im Staat nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV, S. 91/92; v. Brünneck in DÖV 1964, 701 hält es ebenfalls für nicht unbedenklich anzunehmen, dass die hessische Gemeinschaftsschule auf christlicher Grundlage beruhe).
Da also die hessischen öffentlichen Schulen nicht als christliche Gemeinschaftsschulen bezeichnet werden können, kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass das Schulgebet ein notwendiger Bestandteil des Schulunterrichts und daher schon deshalb mit der Hessischen Verfassung vereinbar sei. Auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 [339]), soweit darin die Auffassung vertreten wird, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Zwang zum Besuch der Bekenntnisschule eines anderen Bekenntnisses die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt, ist damit gegenstandslos.
11. Brauchtum und Herkommen können die Grundrechte nicht brechen. Überdies kann nach der erwähnten Auskunft des Hessischen Kultusministers von einem das hessische Schulwesen beherrschenden Brauchtum oder einer allgemeinen Tradition, wie sie der Antragsgegner meint, nicht gesprochen werden. Nach dieser Auskunft wird in „fast“ allen hessischen Volksschulen ein Anfangsgebet zumeist regelmäßig, gelegentlich auch unregelmäßig, gesprochen. Aber schon innerhalb der gleichen Schule ist die Praxis „durchaus unterschiedlich; in einzelnen Klassen wird gebetet, in anderen nicht“. In einigen Schulen aller Schulformen wird der Unterricht mit einem Lied begonnen, wobei Kirchenlieder oder Lieder allgemeinen Inhalts gesungen werden; in wenigen Schulen werden auch Sprüche allgemeinen Inhalts, Verse und dergleichen zu Beginn des Unterrichts gesprochen. Zusammenfassend heißt es in dieser Auskunft, ob in der Schule und in der einzelnen Klasse gebetet werde, hänge von den Umständen ab, die in jeder Schule von unterschiedlicher Bedeutung seien. In erster Linie spielten Tradition und Brauchtum eine entscheidende Rolle. Darüber hinaus seien die Auffassungen des jeweiligen Schulleiters, des einzelnen Lehrers, insbesondere aber auch der Schüler und Eltern nicht ohne Bedeutung.
Auch der sich mit den „Formen des Schullebens“ befassende Erlass des Hessischen Kultusministers vom 15. Februar 1948, auf den der Antragsgegner sich beruft, setzt keineswegs das Gebet als selbstverständlich voraus; er erwähnt das Schulgebet lediglich in dem Zusammenhang, dass das zur Begrüßung des Lehrers vorgeschriebene Aufstehen der Schüler sich von selbst verstehe, wenn die erste Unterrichtsstunde mit einem Gebet, Lied oder Spruch beginne.
12. Schließlich kann auch das Toleranzgebot nicht so ausgelegt werden, dass es den Antragsteller verpflichtet, sich den Wünschen der Mehrheit zu beugen. Wenn Duldsamkeit der Grundsatz eines jedes Unterrichts sein, der Lehrer in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darlegen soll (Art. 56 III HV), so ist damit keineswegs ausgesprochen, dass der Einzelne sich dem Willen der Mehrheit beugen müsse. Vielmehr muss die Mehrheit auf die Durchsetzung ihres Willens dann verzichten, wenn dem uneinschränkbare Grundrechte des Einzelnen entgegenstehen.
IV.
Weder die Hessische Verfassung noch das Gesetz über den Staatsgerichtshof enthalten eine Bestimmung darüber, welche Entscheidung der Staatsgerichtshof zu treffen hat, wenn der Antragsteller in einem ihm von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht verletzt und diese Verletzung nicht durch ein gerichtliches Urteil erfolgt ist (§ 49 II StGHG).
Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller in seinen Grundrechten durch ein Organ des Landes Hessen verletzt worden, durch den Regierungspräsidenten in Wiesbaden nämlich, der in seinen Bescheiden vom 27. Juni und 24. September 1963 das Begehren des Antragstellers abgelehnt hat, das Beten vor Beginn des Unterrichts in der Klasse, die der Antragsteller besucht, zu untersagen. Indem der Regierungspräsident in Wiesbaden sich geweigert hat, den Antragsteller mit Mitteln der Schulaufsicht gegen die Verletzung seiner Grundrechte zu schützen, hat er selbst diese Grundrechte verletzt. Dies war festzustellen, und die Bescheide des Regierungspräsidenten in Wiesbaden waren aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
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