VG Stuttgart · Baden-Württemberg Urteil LS

Bei der Entscheidung über die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist das Vorliegen der …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. Bei der Entscheidung über die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 5, 6 BVO nur einer von mehreren Gesichtspunkten, der in die Ermessensausübung nach § 38 LVwVfG einzubeziehen ist.

2. Im Einzelfall können andere einzubeziehende Gesichtspunkte ein derartiges Gewicht erlangen, dass die Hingabe einer Zusicherung ausnahmsweise auch unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 5, 6 BVO rechtmäßig sein kann.

3. Zu den einzubeziehenden Gesichtspunkten gehört insbesondere die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG.

4. Die für die Voranerkennungsentscheidung nach § 24 Abs. 1 und 2 LVwVfG geforderte Sachverhaltsermittlung, ebenso wie die hierauf beruhende Ermessensausübung, muss sich nicht auf jede noch so fernliegende Erwägung erstrecken, sondern darf sich auf das beschränken, was an die Behörde herangetragen wird oder sich nach Lage der Dinge jeweils aufdrängt. Es muss aber für den Beihilfeberechtigten, der sich mit seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren der Sache nach auf das Vorliegen einer Ausnahmekonstellation im obigen Sinne beruft, erkennbar sein, dass der Dienstherr die Möglichkeit, dass eine solche Ausnahmekonstellation vorliegen könnte, zumindest überhaupt in Erwägung gezogen hat.

Tenor

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 21.07.2023 und der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 11.10.2023 werden aufgehoben, soweit darin die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit eines zweiten Rollators Crocodile abgelehnt wird.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 04.07.2023, die Beihilfefähigkeit eines weiteren Rollators Typ „Crocodile R82“, einschließlich Zubehör gemäß Angebot Nr. 161975, als Zweitbeschaffung für ihre Tochter P. als beihilfefähig voranzuerkennen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen Rollator als Zweitausstattung.

2

Die Klägerin ist als verbeamtete Lehrerin im Dienst des Beklagten tätig. Ihre Tochter P. ist seit ihrer Geburt schwerbehindert (distale Arthrogrypose) und zur selbstständigen Fortbewegung auf Hilfsmittel (Rollstuhl, Rollator) angewiesen. Sie ist zu 80 % beihilfeberechtigt. Die Klägerin und ihr Ehemann leben getrennt und betreuen P. im Rahmen eines Wechselmodells. Hierfür wird das Kind von den Eltern selbst regelmäßig zwischen Kita und beiden Elternhäusern transportiert. Dabei werden die genannten Hilfsmittel samt diverser weiterer Zubehörstücke (u. a. verschiedene Orthesen und Bandagen, Sitz, Monitor, Regenschutz) jeweils mitgeführt.

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Am 04.07.2023 beantragte die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: LBV) der Sache nach, vorab über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zwei Rollatoren sowie Zubehör für ihre Tochter zu entscheiden. Zur Begründung gab sie an, der erste Rollator werde für zu Hause benötigt, der zweite in der Kita, weil die Klägerin ihre Tochter im Alltag auch mit dem Lastenfahrrad in die Kita fahre. Auf dem Fahrrad habe der Rollator keinen Platz. Außerdem stelle es eine Pflegeerleichterung dar, wenn der Rollator nicht täglich ein- und ausgeladen werden müsse. Täglich Rollator und Rollstuhl im Auto zu transportieren sei nicht realistisch. Mit dem Antrag reichte die Klägerin eine nicht weiter begründete ärztliche Verordnung des Orthopäden Dr. N. vom 26.06.2023 über das Hilfsmittel „Rückwärtiger Rollator mit Zubehör“ beim LBV ein. Eine weitere ärztliche Verordnung desselben Arztes vom 05.07.2023 über das Hilfsmittel „Rückwärtiger Rollator mit Zubehör (Zweitversorgung für den Kindergarten)“ reichte sie am 13.07.2023 ein.

4

Mit Bescheid vom 21.07.2023 erkannte das LBV die Beihilfefähigkeit der Kosten für das Hilfsmittel „1 Rollator Crocodile“ an, lehnte den Antrag der Klägerin jedoch hinsichtlich der Beschaffung eines zweiten Rollators ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass ein medizinischer Grund für eine Zweitbeschaffung für die Kita nicht gegeben sei. Auch sei es zumutbar, den Rollator zu transportieren. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei die Betrachtung des einzelnen Hilfsmittels, unabhängig davon, ob gleichzeitig weitere Gegenstände transportiert werden müssten.

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Mit Schreiben vom 08.08.2023 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es gehe vorrangig um eine erhebliche Pflegeerleichterung beim täglichen Pendeln zwischen Kita und zwei Elternhäusern. Hier sei die Anzahl der Gegenstände im realen Leben sehr entscheidend, weil sie sich darauf auswirkten, wie oft man hin und her gehen, sich bücken, etwas heben und an was man alles denken müsse etc. Das sei bei so vielen (im Einzelnen aufgezählten) tragbaren Hilfsmitteln eine Menge. Gleichzeitig müsse sie ein vierjähriges körperbehindertes Kind sicher am Straßenrand betreuen und „alles irgendwie ins Auto puzzeln“. Für einen Einkauf bleibe dann zum Teil nicht mehr genügend Platz. Denn Rollator und Rollstuhl passten auch in den vorhandenen Kastenwägen beider Eltern nicht mehr nebeneinander, ohne dass man den einen oder den anderen zusammenklappe oder auseinanderbaue.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2023, zugestellt am 18.10.2023, wies das LBV den Widerspruch zurück. Ergänzend zur bereits im Ausgangsbescheid gegebenen Begründung führte es aus, es handle sich um eine beihilferechtlich nicht zulässige Mehrfachbeschaffung. Eine medizinische Notwendigkeit ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, insbesondere auch nicht aus der ärztlichen Verordnung. Auch im Hinblick auf die in der Verordnung angegebene Nutzung des Rollators im Kindergarten sei darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen sowie für sozialpädiatrische, sozialpädagogische und heilpädagogische Maßnahmen nicht beihilfefähig seien. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den ihm unterstehenden Beamten fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe seien daher auch Härten und Nachteile hinzunehmen, die sich aus den pauschalierenden und typisierenden Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten. Die vorliegende Besonderheit möge zwar eine gewisse Härte für die Klägerin bedeuten; diese sei aber aus den genannten Gründen hinzunehmen.

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Mit Schriftsatz vom 10.11.2023, eingegangen am 13.11.2023, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat diese im Wesentlichen damit begründet, dass der zweite Rollator aus medizinischen Gründen dringend notwendig und auch angemessen sei, um behinderungsbedingte Nachteile ihrer Tochter auszugleichen. Dies ergebe sich aus der der Klagebegründung beigefügten Stellungnahme der S. Klinik vom 11.12.2023 zur Kostenübernahme für eine Zweitanschaffung. Der Transport des vorhandenen Hilfsmittels zur Kita oder zur Wohnung des anderen Elternteils sei zudem für sie nicht zumutbar. Denn nach den ebenfalls beigefügten, sie selbst betreffenden fachärztlichen Bescheinigungen der Orthopäden Prof. Dr. R. und Dr. S. bestünden bei ihr teils angeborene, teils erworbene Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat (speziell den Handgelenken). Vor allem bei Aktivitäten des täglichen Lebens wie Hausarbeit, Kinderbetreuung und -versorgung sowie beim Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und äquivalenten Tätigkeiten führten diese deutlich, langfristig und potenziell wiederkehrend zur Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit, verringerter Lebensqualität und zu eingeschränkter Möglichkeit der Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben. Aus fachorthopädischer Sicht müsse eine Entlastung beider Hände und Handgelenke erreicht werden, um langfristig die Gesundheit wiederherzustellen und die körperliche Arbeits-/Dienstfähigkeit zu erhalten. Laut der weiter beigefügten Bescheinigung der Fachärztin für Frauenheilkunde Dr. B. liege bei ihr eine Belastungs-Harninkontinenz vor, aufgrund derer sie körperliche Belastungen wie das Hochheben und Tragen von Hilfsmitteln der Tochter, wie beispielsweise ein Rollator von mehr als 10 kg, unterlassen solle und daher eine Zweitanschaffung medizinisch notwendig sei.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich – sachdienlich gefasst –,

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den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 21.07.2023 und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 11.10.2023 aufzuheben, soweit darin die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit eines zweiten Rollators Crocodile abgelehnt wird, und die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der Klägerin die Beihilfefähigkeit eines weiteren Rollators, Typ „Crocodile R82“, einschließlich Zubehör gemäß Angebot Nr. 161975 vom 04.07.2023 als Zweitbeschaffung für ihre Tochter P. als beihilfefähig voranzuerkennen und der Klägerin Beihilfe für hierfür getätigte Aufwendungen zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, die Zweitbeschaffung eines gleichartigen Rollators für die Tochter der Klägerin sei im vorliegenden Fall nicht beihilfefähig. Zwar komme es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein Hilfsmittel sei nach der auch im Beihilferecht entsprechend heranzuziehenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur gesetzlichen Krankenversicherung nur dann erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt werde. Dies gelte auch für Zweitbeschaffungen zu einem speziellen Zweck. Das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasse allerdings grundsätzlich nur die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich, welcher abstrakt, also ohne Rücksicht auf die konkreten Wohngegebenheiten zu bestimmen sei. Der vorliegend fragliche Besuch eines Kindergartens oder einer Kindertageseinrichtung stelle aber kein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens dar, weil dieser Besuch – anders als der Besuch einer Schule im Rahmen der Schulpflicht – vom Gesetzgeber bisher nicht als gesetzliche Pflicht ausgestaltet sei und den Eltern deshalb im Rahmen ihres Ermessens ein Wahlrecht zustehe. Die von der Klägerin vorgetragenen eigenen körperlichen Einschränkungen führten auch nicht zur Unzumutbarkeit des Transports des Rollators. Dieser könne auch größtenteils durch den Kindsvater erfolgen, sodass die Klägerin den Rollator nur zeitweise selbst transportieren müsse. Im Übrigen müsse diese den erheblich schwereren, bereits vorhandenen Rollstuhl ebenfalls transportieren, was ihr trotz ihrer Erkrankung gelinge. Ferner bestehe die Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, welche für die Tochter aufgrund ihrer Schwerbehinderung sogar kostenfrei sei. Auch die Ausführungen der Klägerin, ihre Tochter benötige die Zweitausstattung mit dem Rollator für den Besuch der Kindertagesstätte, führe zu keiner anderen rechtlichen Einordnung. Der Verordnungsgeber habe für den Schulbereich eine abweichende Sonderregelung getroffen, nach der Aufwendungen für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen sowie sozialpädiatrische, sozialpädagogische, heilpädagogische, psychosoziale, berufsfördernde, berufsvorbereitende und berufsbildende Maßnahmen sowie für den Besuch von Werkstätten für Behinderte in allen Bereichen nicht beihilfefähig seien. Schließlich komme eine Beihilfegewährung auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht des Beklagten in Betracht. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belasse dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, den Umfang sowie die Art und Weise der speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend zu bestimmen. Dass dieser Spielraum durch den Ausschluss der Aufwendungen für Zweit- und Mehrfachbeschaffungen gleichartiger Gegenstände von der Beihilfefähigkeit überschritten wäre, sei nicht ersichtlich.

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Mit Schreiben vom 09.05.2025 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Beklagte den Bescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt haben dürfte, da er nicht unter die Voraussetzungen des § 38 LVwVfG, sondern unter die Voraussetzungen der §§ 5,6 BVO subsumiert habe, und dass ein Austausch der Rechtsgrundlage unzulässig sein dürfte.

14

Der Beklagte hat hierauf mit Schreiben vom 30.05.2025 mitgeteilt, der Auffassung zu sein, in der Widerspruchsentscheidung sei zutreffend auf die §§ 5, 6 BVO als Rechtsgrundlage abgestellt worden, da der Beklagte nach Prüfung der eingereichten Unterlagen zur Überzeugung gelangt sei, dass die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit nicht erfüllt seien. Da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handle, habe es keiner Ermessenserwägungen bedurft. Es liege keine Ermessensentscheidung im Sinne einer Zusicherung nach § 38 LVwVfG vor. Selbst wenn man die Entscheidung als (abgelehnte) Zusicherung i. S. d. § 38 LVwVfG verstehen wollte, bestünde kein Anspruch auf Erteilung derselben, da die spätere Gewährung einer Beihilfe für einen zweiten Rollator materiell rechtswidrig wäre.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte (ein Band Beihilfeakte des Beklagten) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte seine zunächst erteilte Zustimmung später schriftsätzlich widerrufen hat. Die Zustimmung ist als Prozesshandlung grundsätzlich nicht anfechtbar und auch nicht widerruflich. Die Vorschrift des § 128 Abs. 2 ZPO, die für den Ausnahmefall einer wesentlichen Änderung der Prozesslage für den Zivilprozess anderes bestimmt, ist aufgrund des abschließenden Charakters des § 101 Abs. 2 VwGO im Verwaltungsprozess nicht nach § 173 Satz 1 VwGO anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 – 5 B 11.14 –, Rn. 11, juris). Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem das Übergehen des Widerrufs, beispielsweise wegen einer Änderung der materiellen Rechtslage, zu einem Gehörsverstoß führen könnte (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.04.2018 – 2 LA 367/18 –, Rn. 6, juris; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 101 VwGO Rn. 35). Denn hier hat sich lediglich im Laufe des Verfahrens die zunächst mitgeteilte – ihrer Natur nach vorläufige – Rechtsauffassung des Berichterstatters geändert, was dieser den Beteiligten per Verfügung vom 09.05.2025 mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

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Die Klage ist sowohl hinsichtlich des auf Voranerkennung, bei welcher es sich rechtlich um eine Zusicherung (§ 38 LVwVfG) und damit um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG handelt (hierzu noch unten, II. 1. a)), als auch hinsichtlich des auf Gewährung von Beihilfeleistungen gerichteten Teils des Klageantrags jeweils als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft, die nach § 44 VwGO in objektiver Klagehäufung zusammentreffen. Für eine anderweitige Auslegung des auf Beihilfegewährung gerichteten Antragsteils gemäß § 88 VwGO, etwa als unechten Hilfsantrag, ist kein Raum, nachdem die rechtskundig vertretene Klägerin auch auf einen entsprechenden Hinweis des Berichterstatters in dessen Verfügung vom 11.09.2025 hin ihren Klageantrag nicht anderweitig erläutert oder präzisiert, sondern vielmehr auf diese Verfügung nicht reagiert hat.

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Mit der so verstandenen Antragstellung hat die Klage zum Teil Erfolg. Sie ist hinsichtlich des auf Verpflichtung zur Beihilfegewährung gerichteten Antrags bereits unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig (hierzu I.). Soweit sie zulässig ist, ist sie nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu II.).

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I. Die Klage ist nur teilweise zulässig.

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1. Sie ist unzulässig, soweit mit ihr die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, der Klägerin Beihilfe für die streitgegenständliche Zweitanschaffung eines Rollators zu gewähren. Der Klägerin fehlt es insoweit an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt immer dann, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 – 1 C 18.17 –, juris, Rn. 24 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, da das Verfahren sich aktuell noch um die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen dreht und die Klägerin dementsprechend nach Aktenlage auch noch nicht die Gewährung von Beihilfe beantragt hat.

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2. Hingegen ist die Klage zulässig, soweit sie sich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen richtet. Die diesbezüglichen Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin zunächst das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren erfolglos durchlaufen.

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II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch nach Maßgabe des § 113 Abs. 5 VwGO nur zum Teil begründet. Zwar ist die Ablehnung der begehrten Voranerkennung rechtswidrig, weil der Beklagte diesbezüglich von einer unrichtigen Rechtsgrundlage ausgegangen ist und dadurch verkannt hat, dass ihm ein Ermessensspielraum eröffnet ist (hierzu 1.). Für den von der Klägerin begehrten Verpflichtungsausspruch mangelt es jedoch an der nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen Spruchreife (hierzu 2.).

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1. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die darin enthaltenen Ausführungen lassen nicht erkennen, dass der Beklagte sich des ihm nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens bezüglich des Erlasses einer Zusicherung bewusst war, weil er von einer unrichtigen Ermächtigungsgrundlage ausgegangen ist (hierzu a.). Die Voraussetzungen für eine Heilung dieses Mangels liegen ebenfalls nicht vor (hierzu b.).

24

a) Nach ständiger Rechtsprechung wird im Beihilferecht mit einem Antrag auf Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Sache nach ein Anspruch auf eine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG geltend gemacht, soweit eine solche Voranerkennung nicht speziell geregelt ist (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2024 – 2 S 601/24 –, juris, Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.08.2022 – 5 LA 3/20 –, juris, Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1995 – 1 A 3558/92 –, juris, Rn. 14). Die Erteilung einer solchen Zusicherung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das sich im Einzelfall zu einem Anspruch auf Zusicherung verdichten kann (BVerwG, Urteil vom 08.12.2014 – 6 C 16.14 –, juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2024 – 2 S 601/24 –, juris, Rn. 28).

25

Nach § 40 LVwVfG hat eine Behörde, die ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dem Gericht kommt damit nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz im Hinblick auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu.

26

Zu einer rechtmäßigen Ermessensausübung gehört es im Ausgangspunkt, dass die Behörde das ihr zukommende Ermessen überhaupt erkannt und tatsächlich betätigt hat und nicht entsprechende Überlegungen schon von vornherein unterlässt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 40 Rn. 75). Ein solcher Ermessensnichtgebrauch liegt immer dann vor, wenn ein gesetzlich eingeräumtes Ermessen (auch nur zum Teil) nicht für den Adressaten der jeweiligen Verfügung erkennbar betätigt wird (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2014 – 2 B 13.2570 –, juris, Rn. 24). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich aus der Begründung der jeweiligen Verfügung ergibt, dass die Behörde von einer unrichtigen Ermächtigungsgrundlage ausgegangen ist und deswegen der Ansicht war, ihr sei kein Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2017 – 1 A 41/16 –, juris, Rn. 36, 92–94).

27

Gemessen hieran liegt im vorliegenden Fall ein Ermessensnichtgebrauch des Beklagten vor. Die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden lassen erkennen, dass der Beklagte sich des ihm durch § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumten Ermessensspielraums bei seiner Entscheidung nicht bewusst war. Hierfür spricht zum einen, dass weder in dem Ausgangsbescheid noch in dem Widerspruchsbescheid die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz LVwVfG überhaupt Erwähnung findet. Vielmehr beziehen sich sämtliche Ausführungen auf die §§ 5, 6 BVO, welche erst für die einer Voranerkennung sachlogisch nachgelagerte Entscheidung über die Gewährung von Beihilfe unmittelbar maßgeblich sind und dem Beklagten – anders als § 38 LVwVfG – keinen Ermessensspielraum eröffnen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2010 – 10 S 2582/08 –, juris, Rn. 32). Dass der Beklagte sich der unmittelbaren Maßgeblichkeit des § 38 LVwVfG für seine Entscheidung überhaupt nicht bewusst war, wird auch dadurch bestätigt, dass er diese auch auf entsprechende Hinweisverfügungen des Berichterstatters hin mehrfach in Abrede gestellt hat. So hat er namentlich noch im Schriftsatz vom 30.05.2025 umfangreich ausgeführt, warum aus seiner Sicht keine § 38 LVwVfG unterfallende Fallkonstellation vorliege, sondern allein die §§ 5, 6 BVO maßgeblich seien und ihm demnach kein Ermessensspielraum eröffnet gewesen sei.

28

Damit steht das Vorliegen eines Ermessensnichtgebrauchs fest, der für sich genommen bereits zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide führt. Entgegen der vom Beklagten geäußerten Auffassung lässt sich hiergegen auch nicht einwenden, dass selbst bei unterstellter Einschlägigkeit des § 38 LVwVfG kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung bestünde, weil die spätere Gewährung einer Beihilfe für einen zweiten Rollator nach §§ 5, 6 BVO materiell rechtswidrig wäre. Richtig ist hieran zwar, dass eine Zusicherung sich nur auf den Erlass eines materiell rechtmäßigen Verwaltungsaktes richten darf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 08.12.2014 – 6 C 16.14 –, juris, Rn. 9). Der Beklagte verkennt jedoch erstens, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 5, 6 BVO für die zuzusichernde Beihilfegewährung nur einer von mehreren Gesichtspunkten ist, den er in seine Ermessensausübung einzubeziehen gehabt hätte. Zweitens verkennt der Beklagte, dass andere einzubeziehende Gesichtspunkte im Einzelfall im Rahmen der Ermessensprüfung ein derartiges Gewicht erlangen können, dass die Hingabe einer Zusicherung ausnahmsweise auch unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 5, 6 BVO rechtmäßig sein kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass ungeachtet der generellen Regelungen über die Beihilfegewährung ein Rückgriff auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn als beihilferechtliche Anspruchsgrundlage jedenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommt, in denen sonst eine Verletzung des Wesenskerns dieser Pflicht in Rede stünde (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23.08.2010 – 2 B 13.10 –, juris, Rn. 14, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2011 - 2 S 2806/10 -, Rn. 25-26, juris). Ob es sich vorliegend um einen solchen besonderen Einzelfall handelt oder nicht, ist für den Befund eines Ermessensnichtgebrauchs unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Beklagte das Vorliegen einer solchen Konstellation schon von vornherein überhaupt nicht Erwägung ziehen konnte, weil er der Auffassung war, es komme für seine Entscheidung allein auf die Voraussetzungen der §§ 5, 6 BVO an.

29

Im Hinblick auf die im Nachgang der hier getroffenen Entscheidung vorzunehmende Neubescheidung (hierzu sogleich II. 2.) ist klarzustellen, dass eine sachgerechte Ermessensausübung nach vorstehenden Maßgaben nicht bei jeder Voranerkennungsentscheidung eine ins Einzelne gehende, umfassende Begründung erfordert, weshalb im jeweiligen Fall eine Ausnahmekonstellation der oben genannten Art nicht vorliege. Es gilt auch insoweit, dass sich die nach § 24 Abs. 1 und 2 LVwVfG geforderte Sachverhaltsermittlung, ebenso wie die hierauf beruhende Ermessensausübung, nicht auf jede noch so fernliegende Erwägung erstrecken muss, sondern sich auf das beschränken darf, was an sie herangetragen wird oder sich nach Lage der Dinge jeweils aufdrängt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.01.2014 – 14 CS 13.1790 –, juris, Rn. 17; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 26). Es muss aber für den Beihilfeberechtigten, der sich – wie hier – mit seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren der Sache nach auf das Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation beruft, erkennbar sein, dass der Dienstherr die Möglichkeit, dass eine solche Ausnahmekonstellation vorliegen könnte, zumindest überhaupt in Erwägung gezogen hat.

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b) Der Ermessensnichtgebrauch ist vorliegend auch nicht heilbar. Weder führen die nachträglich von dem Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2025 getätigten Hilfserwägungen zu einer solchen Heilung (hierzu aa), noch ist dem Gericht ein Austausch der Ermessensgrundlage möglich (hierzu bb).

31

aa) Der Beklagte konnte im vorliegenden Fall seine Ermessenserwägungen nicht nachträglich ergänzen und dadurch den Ermessensnichtgebrauch ausräumen.

32

Zwar kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Es handelt sich jedoch dann nicht mehr um ein solches „Ergänzen“, wenn Ermessenserwägungen erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigt werden (vgl. nur Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, § 114 VwGO Rn. 255 m. w. N.). So liegt es aber hier, da der Beklagte – wie bereits dargelegt – sich bis ins verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein nicht befugt gesehen hat, Ermessenserwägungen anzustellen und dies erst in seinem Schriftsatz vom 17.06.2025 – und auch dort nur hilfsweise – erstmalig getan hat.

33

bb) Dem Gericht ist auch ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage verwehrt. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass der in Rede stehende Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert würde (BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 – 9 C 28.89 –, juris, Rn. 12). Das wäre vorliegend jedoch schon deshalb der Fall, weil der Beklagte eine Entscheidung getroffen hat, bei der er sich nicht zur Ermessensausübung befugt sah, während die „einzusetzende“ Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ihm einen von ihm nicht ausgefüllten Ermessensspielraum eröffnet.

34

2. Hingegen ist die Klage unbegründet, soweit die Klägerin eine Verpflichtung zu der von ihr begehrten Voranerkennung beantragt. Die für einen solchen Urteilsausspruch erforderliche Spruchreife ist hier nicht gegeben, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Voranerkennung hat, sondern dem Beklagten diesbezüglich ein Ermessensspielraum verbleibt.

35

Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es nach Satz 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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„Spruchreife“ in diesem Sinne bedeutet, dass das Gericht die Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes verpflichten, d. h. „durchentscheiden“ muss, weil aus seiner Sicht die von der Behörde aufgrund des Antrags zu treffende Sachentscheidung feststeht (vgl. nur Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, § 113 VwGO Rn. 213 m. w. N.). Bei einer Ermessensentscheidung ist dies nur in solchen Fällen denkbar, in denen der Behörde aus materiell-rechtlichen Gründen keine Handlungsalternativen mehr verbleiben, zwischen denen sie nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen kann (Ermessensreduzierung auf Null, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16 –, juris, Rn. 22).

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Hieran gemessen ist die Sache vorliegend nicht spruchreif, weshalb lediglich die im Klageantrag als „Minus“ mit enthaltene Neubescheidung auszusprechen ist. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist hier § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, der dem Beklagten, wie oben unter II. 1. a) dargelegt, ein Ermessen einräumt. Dieses ist vorliegend auch nicht im obigen Sinne auf Null reduziert. Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, beschränkt sich die dem Beklagten obliegende Ermessensausübung vorliegend nicht auf die Prüfung, ob für eine spätere Beihilfegewährung die Voraussetzungen der §§ 5, 6 BVO erfüllt sind oder nicht. Auch in Bezug auf weitere denkbare Ermessensgesichtspunkte (vgl. hierzu oben II. 1. a) ergibt sich nicht, dass der Ermessensspielraum des Beklagten im vorliegenden Fall schon von vornherein auf eine einzige rechtmäßige Entscheidungsalternative beschränkt wäre.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Danach sind der Klägerin zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kammer gewichtet die Klageanträge auf Voranerkennung der Zweitanschaffung eines Rollators und auf Gewährung von Beihilfe für diese Zweitanschaffung hälftig. Hinsichtlich des ersten Klageteils, gerichtet auf eine Voranerkennung, ist der Teilerfolg der Klägerin nach Ansicht der Kammer höher zu gewichten als ihr Teilunterliegen, da die Klägerin ihr wirtschaftliches Klageziel mit diesem Teilerfolg zu einem verhältnismäßig größeren Anteil verwirklichen konnte als der Beklagte das mit seinem Abweisungsantrag verfolgte Ziel. Es erscheint daher sachgerecht, dem Beklagten für diesen Teil des Rechtsstreits 2/3 der Kosten (= 2/6 am Gesamtstreit) und der Klägerin 1/3 der Kosten (= 1/6 am Gesamtstreit) aufzuerlegen. Den Klageantrag hinsichtlich der Gewährung von Beihilfe verliert die Klägerin hingegen voll, sodass sie die Kosten dieses Klageteils alleine trägt. Dies macht vom Gesamtstreit 1/2 (= 3/6) aus. Zusammengenommen sind der Klägerin somit (4/6 =) 2/3 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, dem Beklagten (2/6 =) 1/3.

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IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.

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Beschluss vom 27.01.2026

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Der Streitwert wird auf 1.817,66 EUR festgesetzt.

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Gründe

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Die Entscheidung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Für die sich aus dem Klageantrag ergebende Bedeutung der Sache für die Klägerin bietet hier das von ihr vorgelegte Angebot Nr. 161975 vom 04.07.2023 genügenden Anlass, auf welches sich ihr Klageantrag bezieht. Von dem darin ausgewiesenen Gesamtkaufpreis in Höhe von 2.272,08 EUR sind als Streitwert 80 %, folglich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag festzusetzen. Denn mit diesem Bemessungssatz sind beihilfefähige Aufwendungen für die Tochter der Klägerin gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVO im Rahmen der Beihilfeberechtigung der Klägerin zu berücksichtigen. Für den unzulässigen Klageantrag war, obwohl er einen eigenständigen Streitgegenstand bildet, keine Erhöhung des Streitwerts gemäß § 39 Abs. 1 GKG vorzunehmen, weil das auf Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfe gerichtete Klagebegehren mit dem auf Verpflichtung zur Voranerkennung der Beihilfefähigkeit gerichteten wirtschaftlich identisch ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1981 – 1 C 23.81 –, Rn. 1, juris). Denn kraft der Voranerkennung in Form einer Zusicherung nach § 38 LVwVfG könnte die Gewährung von Beihilfe ohne Weiteres verlangt werden, sodass die Klägerin bereits mit der Verpflichtung zur Voranerkennung ihr wirtschaftliches Ziel erreicht hätte.

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