VG Lüneburg · Niedersachsen Urteil LS

Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG muss für das Gericht …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG muss für das Gericht feststehen, dass die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Dem erforderlichen Beweismaß der vollen richterlichen Überzeugung entspricht inhaltlich die verfassungsschutzbehördliche Kategorie der gesichert extremistischen Bestrebung.

2. Wiederholte Zahlungen an eine verfassungsfeindliche Vereinigung stellen eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) WaffG dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung seines Jagdscheines.

Er ist seit 2010 Inhaber eines Jagdscheins, zuletzt gültig bis zum 31. März 2025. Nach Lage der Akten stellte der Beklagte im Rahmen einer Regelüberprüfung Ermittlungen zu der Person des Klägers an, woraufhin ihm vom Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI) Anfang 2025 u.a. mitgeteilt wurde, dass der Kläger im Zeitraum vom 20. Juni 2022 bis zum 19. Juni 2024 regelmäßig Zahlungen von monatlich 50 EUR an den Verein "F. e.V." geleistet habe (VV, S. 3). Die insgesamt 24 als "Förderbeitrag" gekennzeichneten Zahlungen ergäben eine Gesamtsumme von 1.200 EUR. Darüber hinaus seien am 20. Oktober 2022, 10. November 2022, 29. November 2022 und 8. März 2023 Einzelüberweisungen an das " G. -H. " getätigt worden. Die Gesamtsumme der Einkäufe bei "G. " belaufe sich auf 94,90 EUR. Weiter heißt es in dem Schreiben des MI, dass sowohl " F. e.V." als auch das "G. -H. " vom Bundesamt für Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistische Bestrebungen eingestuft würden. Durch die kontinuierlichen Spenden über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren an den Verein " F. e.V." sowie durch vereinzelte Einkäufe beim " G. -H. " bringe der Kläger seine Unterstützung rechtsextremistischer Organisationen zum Ausdruck.

Am 1. Oktober 2025 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Jagdscheins mit der Nr. 12/10 für 3 Jahre (VV, S. 21). Eine Nachfrage des Beklagten beim MI ergab, dass keine neuen Erkenntnisse zur Person des Klägers seit Anfang 2025 vorlägen.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Januar 2026 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausstellung eines Jahresjagdscheines für das Jagdjahr 2025/2028 unter Hinweis auf die Mitteilung des MI über Zahlungen des Klägers an den Verein "F. e.V." und an das "G. -H." ab. Der Kläger sei aufgrund der Zahlungen unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) WaffG, da er damit Organisationen unterstützt habe, welche durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistische Bestrebungen eingestuft würden. Für seine Entscheidung erhob der Beklagte ferner Kosten in Höhe von 50,- EUR.

Gegen diese Ablehnung wendet sich der Kläger mit seiner am 20. Januar 2026 erhobenen Klage.

Er trägt unter anderem vor, er sei vor Ablehnung seines Antrags nicht angehört worden. Er sei seit 2010 Jagdscheininhaber ohne Beanstandungen. Soweit ihm nunmehr Abbuchungen von einem auf seinen Namen laufenden Bankkonto vorgehalten würden, sei anzuführen, dass seine Ehefrau über eine Kontovollmacht verfüge. Seine Ehefrau habe die Buchungen zu verantworten und habe die Förderbeiträge (per Dauerauftrag) an den Verein "F. e.V." geleistet und Bücherkäufe bei der G. -H. GmbH bezahlt. Darüber hinaus begründeten die vorgeworfenen Buchungen keine Unzuverlässigkeit. Die Zuwendungsempfänger seien zum Zeitpunkt der getätigten Überweisungen noch als Verdachtsfälle geführt worden, die letzte Überweisung an den Verein "F. e.V." sei zur Zeit der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2023 getätigt worden. Für den objektiven Betrachter sei nicht erkennbar, warum die Zuwendungsempfänger als gesichert rechtsextrem einzustufen seien. Die Aussagen des Vereins "F. e.V." zum "Großen Austausch" seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und erlaubte Kritik an Masseneinbürgerungen. Der Verein "F. e.V." sei darüber hinaus auch in eindeutig nicht zu beanstandenden Bereichen tätig, etwa bei der Unterstützung von Privatpersonen gegen Strafprozesse wegen Politikerbeleidigung. Dem Verfassungsschutzbericht 2023 könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Verfassungsfeindlichkeit des gesamten Vereins entnommen werden. Die in dem Verfassungsschutzbericht benannten Ausführungen lieferten weder für sich noch bei zusammenfassender Würdigung durch den Rechtsanwender den dafür erforderlichen Grad an Erkenntnisgewissheit, dass "feststehen" würde, der Verein "F. e.V." verfolge Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG. Für eine Unterstützungshandlung müsse indes feststehen, dass eine Vereinigung Bestrebungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) WaffG verfolge, was vorliegend nicht der Fall sei.

Die getätigten Zahlungen seien überdies unabhängig von der Einstufung der Zuwendungsempfänger nicht als Unterstützungshandlungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) WaffG zu werten, da sie nicht nach außen treten würden und vom Betrag her untergeordnet seien. Wie auch die reine passive Mitgliedschaft in einer Vereinigung nicht zur Begründung einer Unzuverlässigkeit ausreiche, wo im Rahmen der Mitgliedschaft ebenso Mitglieds-, Förder- und Spendenbeiträge gebucht würden, sei auch eine reine Teilnahme an Veranstaltungen von rechtsextremistischen Vereinigungen nicht ausreichend für eine Unterstützungshandlung, sofern nicht die Veranstaltung wiederum Außenwirkung habe. Gleiches gelte für die vorliegend vorgeworfenen Zahlungen. Überdies könnten die Spenden auch in Bereichen des Vereins Verwendung finden, die aus Sicht des Verfassungsschutzes nicht zu beanstanden seien. Der Beklagte könne ihm, dem Kläger, damit auch keine wissentliche und willentlich bzw. planmäßige Unterstützung von verfassungsfeindlichen Aktivitäten in subjektiver Hinsicht nachweisen, ungeachtet dessen, dass es bei einer Spende als untergeordnete Unterstützungshandlung an der notwendigen Außenwirkung fehle. Allein eine Duldung entsprechender Überweisungen stelle keine Unterstützung dar. Insoweit werde auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 9. April 2024 (Az. 4 A 125/23) verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass der Dauerauftrag an den Verein "F. e.V." erst nach Erhalt des streitgegenständlichen Bescheids im Januar 2026 gelöscht worden sei. Zudem gab er auf Nachfrage an, dass seine Frau auch über ein eigenes Bankkonto verfüge.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2026 zu verpflichten, ihm einen Jahresjagdschein für den Zeitraum 1. April 2025 bis 31. März 2028 auszustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, einen Beweisbeschluss zu erlassen mit dem Inhalt, dass die Sparkasse I. /J. -K. verpflichtet wird, Auskunft über das Girokonto bzw., sofern mehrere Girokonten bestehen sollten, über sämtliche Konten des Klägers zu erteilen, ob und wenn ja, in welchem Umfang und zu welchen Daten im Zeitraum seit dem 20. Juni 2024 bis heute (15. Juni 2026) von dem Konto/den Konten des Klägers Zahlungen zugunsten von "F. e.V." erfolgt sind.

Er verteidigt seinen Bescheid. Dass der Kläger vor der Ablehnung nicht angehört worden sei, sei ohne rechtliche Auswirkungen, da sein in der Klagebegründung erfolgtes Vorbringen zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Klageerwiderung gewürdigt worden sei. Eine anderweitige Entscheidung begründe das klägerische Vorbringen nicht. Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Vereins "F. e.V." ergäben sich aus dem Verfassungsschutzbericht sowie der bereits im Frühjahr 2023 erfolgten Hochstufung. Die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden könne er seiner Entscheidung zugrunde legen. Soweit der Kläger angebe, er habe erst durch den streitgegenständlichen Bescheid davon erfahren, dass der Verein "F. e.V." gesichert rechtsextremistisch sei, sei dies eine Schutzbehauptung. Der Kläger sei als Angehöriger der rechtsextremistischen Szene einzuordnen. Einen Anhaltspunkt hierfür stelle beispielsweise die Tatsache dar, dass der Kläger als Erziehungsberechtigter seinen minderjährigen Sohn nachweislich an Zusammenkünften der völkischen und damit im Ergebnis rechtsextremistischen Jugendorganisation "L." teilnehmen lasse. Aufgrund des Profils der Familie habe dem Kläger die Ausrichtung des Vereins bekannt sein müssen. Ob die dem Verein "F. e.V." zuordenbaren Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien, sei für die hiesige Prüfung unerheblich.

Soweit der Kläger behaupte, seine Ehefrau habe die Zahlungen veranlasst, sei dies als Schutzbehauptung zu werten. Es liege lediglich eine Kontovollmacht für die Ehefrau (und auch den Vater) vor. Der Kläger müsse sich als alleinigen Kontoinhaber die vermeintlich von seiner Ehefrau getätigten Zahlungen zumindest zurechnen lassen. Durch seine Spende habe der Kläger den Verein in rechtlich relevanter Weise unterstützt, da dem Verein so nicht unwesentliche Mittel zur Verfügung gestellt würden. Diese habe der Verein für beliebige Zwecke verwenden dürfen, somit auch für verfassungsfeindliche. Einfluss auf die konkrete Verwendung der Beiträge habe der Kläger nicht gehabt. Hätte der Kläger ausdrücklich nur für bestimmte Zwecke spenden wollen, hätte er dies etwa über den Verwendungszweck zum Ausdruck bringen können; dies sei indes nicht geschehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Jagdscheines ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins (§ 113 Abs. 5 VwGO).

In formeller Hinsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken an dem Bescheid vom 7. Januar 2026. Zwar wurde der Kläger vor dem Erlass des ablehnenden Bescheides nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) angehört. Die Anhörung war auch nicht entbehrlich im Sinne des § 28 Abs. 2 VwVfG. Auch ist eine Heilung nach § 45 Abs. 1 VwVfG nicht erfolgt. Die formelle Fehlerhaftigkeit ist indes nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hierfür ist im Regelfall erforderlich, dass jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen sein muss, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 24.6.2010 - 3 C 14.09 -, juris Rn. 40). Dies ist hier der Fall und ergibt sich bereits daraus, dass dem Beklagten bei seiner Entscheidung über die Versagung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 BJagdG gerade kein Ermessen eingeräumt ist.

Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins. Ein Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins ist ausgeschlossen, wenn Versagungsgründe i.S.d. § 17 BJagdG der Erteilung eines Jagdscheins entgegenstehen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung i.S.d. §§ 5 und 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden. Ein Ermessen ist der Behörde insoweit nicht eingeräumt. Folglich ist bei fehlender Zuverlässigkeit oder mangelnder persönlicher Eignung nach dem Waffengesetz jeder andere Jagdschein zwingend zu versagen. So liegt der Fall hier. Der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig, weil er den Verein "F. e.V." in nicht unerheblichem Maße unterstützt hat.

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c), Buchst. a) aa) WaffG in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist.

Der Verein "F. e.V." ist ein Verein, der gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (dazu 1.). Der Kläger hat diese Vereinigung unterstützt i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG (dazu 2.).

1.

Der Verein "Ein Prozent e.V." ist eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist.

Für die Auslegung des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.3.2026 - 20 B 883/25 -, juris Rn. 10).

Das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht bei der Prüfung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst c) WaffG feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (vgl. u.a. BayVGH, Urt. v. 25.7.2025 - 24 BV 24.412 -, juris Rn. 22 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.6.2025 - 6 S 433/24 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.1.2026 - 4 MB 29/23 -, juris Rn 69). Es genügt nicht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (nur) Tatsachen die Annahme der Verfolgung solcher Bestrebungen rechtfertigen. Demnach gilt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Vereinigung, die eine Bestrebung verfolgt (hat), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist" das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung.

Bei der Beurteilung, ob ein (noch) nicht nach dem VereinsG verbotener Verein oder (noch nicht) mit einem Betätigungsverbot belegter Verein verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt, hat die zuständige Behörde die Einschätzung der Fachbehörden (Verfassungsschutzämter) einzuholen, wie sich aus § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG ergibt (BT-Drs. 19/15875, S. 36; Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29d). Für die Bildung der richterlichen Überzeugung von der Tatsache, ob eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, gelten die allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätze. Die Gerichte sind daher verpflichtet, sich vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen selbst zu überzeugen und die ihnen jeweils zugeschriebene rechtliche Bedeutung selbstständig zu beurteilen. Hierbei können maßgeblich (auch) Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden herangezogen werden, weil die einschlägigen Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) aa) WaffG verglichen mit den verfassungsschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG) trotz teils abweichenden Wortlauts die gleiche inhaltliche Bedeutung haben (BayVGH, Urt. v. 25.7.2025 - 24 BV 24.412 -, juris Rn. 28 unter Verweis auf Urt. v. 25.7.2025 - 24 BV 24.320 -, juris Rn. 37 ff.; 43 ff.). Dem erforderlichen Beweismaß der vollen richterlichen Überzeugung entspricht inhaltlich allerdings nur die verfassungsschutzbehördliche Kategorie der "gesichert extremistischen Bestrebung". Eine Einstufung als "Prüffall" oder "Verdachtsfall" genügt hingegen nicht (BayVGH, Urt. v. 25.7.2025 - 24 BV 24.412 -, juris Rn. 29 unter Verweis auf Urt. v. 25.7.2025 - 24 BV 24.320 -, juris Rn. 48 ff.). So liegt der Fall hier.

Die Kammer teilt die Einschätzung des Beklagten, dass es sich bei dem Verein "F. e.V." um eine Vereinigung handelt, welche gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Richtig ist zwar, dass der Verein im Verfassungsschutzbericht 2022 (Gerichtsakte Bl. 60 ff.) noch als Verdachtsfall geführt wurde, weshalb sich zu dem Zeitpunkt noch nicht nach der Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse in hinreichender Weise ergab, dass der Verein verfassungsfeindliche Ziele (gesichert) verfolgt hat (vgl. zu einem Verdachtsfall u.a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.4.2025 - 20 A 1506/24 -, juris Rn. 39). Seit dem Frühjahr 2023 wurde der Verein indes vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft und weiterbearbeitet (vgl. https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2023/2023-04-26-ifs-einprozent.html). In der Kurzmeldung des Bundesamtes für Verfassungsschutz heißt es hierzu, dass bei "F. e.V." im Zuge der Verdachtsfallbearbeitung eine quantitative Zunahme der verfassungsfeindlichen Äußerungen festgestellt worden sei. Darüber hinaus beruhe die Einstufung als nunmehr gesichert extremistische Bestrebung insbesondere auch auf einer inhaltlichen Radikalisierung von "F. e.V.". Die vertretenen und propagierten Positionen beinhalteten nachweislich völkisch-nationalistische Ideologeme, seien migranten-, fremden- und- muslimfeindlich sowie rassistisch. "F. e.V." vertrete zudem einen auf ethnischen Abstammungsprämissen beruhenden Volksbegriff. Ziel des Vereins sei die metapolitische Erringung der kulturellen Hegemonie und damit die Etablierung einer entsprechenden "Gegenkultur". Hierzu nutze der Verein verschiedene Strategien, um die entsprechenden Inhalte in die "Mitte der Gesellschaft" zu transportieren und anschluss- bzw. gesellschaftsfähig zu machen.

Im Verfassungsschutzbericht 2023 (Stand: Juni 2024) heißt es u.a. "F. e.V." vertrete einen ethnisch-abstammungsmäßig definierten Volksbegriff, weise eine migranten- und muslimfeindliche sowie rassistische ideologische Ausrichtung auf, verbreite antisemitische Narrative und propagiert das verschwörungstheoretische Konzept des "Großen Austauschs". So enthielten zahlreiche und über die Internetpräsenzen des Vereins veröffentlichte Beiträge Aussagen wie: "Die Masseneinbürgerungen sind Teil eines laufenden Austauschs des Staatsvolkes (...)."

Ausgehend hiervon steht für die Kammer fest, dass es sich bei dem Verein "F. e.V." um eine Vereinigung handelt, welche gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Verfassungsschutzbericht 2023 verschweige die Tatsachen und Fakten, die von einem Verdachtsfall zu einer Einstufung als gesichert rechtsextremistischen Bestrebung geführt hätten. Anhaltspunkt dafür, dass die Einstufung des Bundesamtes für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextreme Bestrebung fehlerhaft ist, zeigt der Kläger mit seinem pauschalen Einwand gerade nicht auf, zumal anerkannt ist, dass eine Bestrebung erst dann als "gesichert extremistisch" eingestuft werden kann, wenn die jeweils vorliegenden Informationen und Erkenntnisse durch Zahl und inhaltliche Eindeutigkeit ergeben, dass sich die zuvor bestehenden Verdachtsmomente zur Gewissheit verdichtet haben und daher die gegebenen Tatsachen das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung belegen (BayVGH, Urt. v. 25.7.2025 - 24 BV 24.412 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

Der weitere Einwand des Klägers, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz u.a. monierte Aussage des Vereins "Die Masseneinbürgerungen sind Teil eines laufenden Austauschs des Staatsvolkes (...)." sei von der Meinungsfreiheit gedeckt und lasse nicht den Rückschluss auf eine extremistische Gesinnung zu, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Einstufung als gesichert rechtsextremistische Vereinigung durch den Verfassungsschutz nicht allein aufgrund der zitierten Aussage erfolgt ist, sondern diese Aussage nur beispielhaft benannt wurde.

Auch der Einwand des Klägers, er selbst habe keine Möglichkeit, gegen die Einstufung des Vereins "F. e.V." als gesichert rechtsextrem vorzugehen und es könne nicht zu seinen Lasten gehen, das der Verein nicht gegen diese Einstufung vorgegangen sei, überzeugen die Kammer nicht. Der Kläger als Spender hat sicherzustellen, an keine Vereinigungen zu spenden, die von den für Verfassungsschutz zuständigen Behörden als gesichert verfassungsfeindlich bewertet werden. Er hat für den Fall, dass eine betroffene Vereinigung als verfassungsfeindlich eingestuft wird, Zahlungen so lange einzustellen, wie die Vereinigung vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft wird.

2.

Der Kläger hat den Verein "F. e.V." unterstützt i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) WaffG.

Dabei braucht die Kammer nicht abschließend darüber zu befinden, wer die Zahlungen an den Verein "F. e.V." letztlich veranlasst hat, ob dies der Kläger selbst war, oder - wie von ihm behauptet - seine Ehefrau. Denn die von dem Konto des Klägers erfolgten Zahlungen an den Verein sind ihm in beiden Fällen zuzurechnen. Zwar verfügt auch die Ehefrau des Klägers über eine Kontovollmacht. Inhaber des Bankkontos ist indes der Kläger, dem die Letztentscheidung über Transaktionen verbleibt. Dass dem Kläger die über einen längeren Zeitraum monatlich erfolgten Zahlungen gänzlich unbekannt geblieben sein sollten, hält die Kammer für eine Schutzbehauptung. Da der Kläger die monatlichen Zahlungen - sollten diese nicht von ihm selbst veranlasst worden sein - zumindest nicht unterbunden hat, was ihm als Kontoinhaber ohne weiteres möglich gewesen wäre, hat er diese zumindest (stillschweigend) geduldet, weshalb die Zahlungen (auch) ihm zuzurechnen sind. Die Kammer sieht hier einen Unterschied zu dem Fall, dass der Ehepartner das beiden Eheleuten gehörende und von beiden Eheleuten bewohnte Grundstück für verfassungswidrige Bestrebungen nutzt (vgl. Kammerurteil vom 9. April 2024 - 4 A 125/23 -, S. 10). Während das selbst genutzte Wohngrundstück nicht abtrennbar ist (bzw. dies nicht verlangt werden kann) und Aktivitäten des Partners dort aus Loyalität und Respekt in gewissem Umfang hingenommen werden dürfen, können getrennte Bankkonten ohne Weiteres angelegt werden, insbesondere wenn Gelder an im Verfassungsschutzbericht aufgeführte Organisationen fließen sollen. Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend die Ehefrau auch über ein eigenes Bankkonto verfügt, sie die Zahlungen somit auch ohne Aufwand getrennt von der Einflusssphäre des Klägers veranlassen könnte.

Der Förderbeitrag an den Verein "F. e.V." wurde geleistet, um die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

Auch wenn der Terminus des "Unterstützens" wegen seines offenen Wortlauts und vor dem Hintergrund der aus dem Umgang mit Waffen resultierenden Gefahren für die überragend wichtigen Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich weit ausgelegt werden kann, sind an eine tatbestandliche Unterstützungshandlung qualitative Mindestvoraussetzungen zu stellen. So dürfte hinreichend geklärt sein, dass allein ein reines Sympathisieren mit einer Vereinigung vom Begriff des Unterstützens nicht erfasst wird (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v 4.7.2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 17 unter Verweis auf Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29 f. m.w.N.). Im Übrigen wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die Maßstäbe der Rechtsprechung des BVerwG zur Unterstützung einer den internationalen Terrorismus unterstützenden Vereinigung aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (bzw. früher § 54 Nr. 5 AufenthG sowie davor § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG) zu übertragen (vgl. u.a. Sächs. OVG, Beschl. v. 4.7.2022 - 6 B 61/22 -, juris Rn. 11; nicht abschließend entschieden vom Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 11 ME 250/22 -, n. V.; VGH Mannheim, Beschl. v. 04.07.2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 17). Danach ist jede Tätigkeit als Unterstützungsleistung anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn 15 ff. zu § 54 Nr. 5 AufenthG; Urt. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, juris Rn. 25 m.w.N., Rn. 27 zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlung (vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 54). Dem schließt sich die Kammer an. Vereinigungen können durch Einzelne auf vielfältige Weise gefördert und unterstützt werden, wie etwa durch einmalige oder regelmäßige finanzielle Zuwendungen oder Sachzuwendungen, durch das Zurverfügungstellen eines Vereinsheims oder in Form des Werbens für die Vereinigung. Da das Unterstützen einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) WaffG - wie bereits ausgeführt - von einem bloßen Sympathisieren abzugrenzen ist, ist vorauszusetzen, dass die Vereinigung konkret und bewusst gefördert wird, und zwar in Kenntnis und mit einer gewissen Billigung ihrer Ziele und Zwecke (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 17.1.2024 - 6 B 287/22 -, juris Rn. 28; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 55). Dies ist im Falle einer Spende oder aber - wie hier - der monatlichen Zahlung von Förderbeiträgen unzweifelhaft der Fall. Gerade bei Zahlungen von Geldmitteln an die Vereinigung wird ein Billigen der Ziele und Zwecke hinreichend deutlich (ebenso u.a. auch VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.2.2024 - 7 A 279/23 -, juris Rn. 42; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 55) und wirkt sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung aus.

Dass die monatlichen Geldzahlungen keine "Außenwirkung" haben, mithin für außenstehende Dritte nicht sichtbar sind, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht von Relevanz. Denn einer derartigen Außenwirkung bedarf es für die Annahme einer Unterstützungshandlung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) WaffG nicht (ebenso u.a. Sächs. OVG, Beschl. v. 17.1.2024 - 6 B 287/22 -, juris: dort zu einer Fördermitgliedschaft mit Förderbeiträgen). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 20.5.2025 - 7 A 10038/25 Rn. 37 f. -) und des BVerwG (Urt. v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 28) bezieht, begründet dies schon deshalb keine abweichende Einschätzung, da beide Gerichtsentscheidungen jeweils das alte Waffenrecht zum Gegenstand haben. Nach altem Recht mag die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, für sich genommen nicht ausreichend gewesen sein, um den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. zu erfüllen und von einer Unterstützung dieser Bestrebungen durch den Betroffenen auszugehen (so: BVerwG, Urt. v. 19.6.2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 28). Nach alter Rechtslage bedurfte es mithin zur Abgrenzung zwischen relevanten Unterstützungshandlungen und lediglich untergeordneten Aktivitäten, wie etwa der bloßen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, zudem einer nach außen gerichteten Unterstützungshandlung. Mit der Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG (durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.2.2020, BGBl. I, S. 166) lässt der Gesetzgeber nunmehr jedoch bereits die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) WaffG als Regelunzuverlässigkeitstatbestand genügen. Einer zusätzlichen, nach außen gerichteten Aktivität bedarf es seither nicht mehr. Der Gesetzgeber bewertet die mitgliedschaftliche Einbindung in eine solche Vereinigung für gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht (BT-Drs. 19/15875 S. 36). Genügt für die Annahme der regelmäßigen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aber nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) WaffG seit Erlass des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes schon die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) WaffG, so kann es für das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) WaffG - um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden - grundsätzlich auch keiner weitergehenden, nach außen gerichteten Unterstützungshandlungen des Betreffenden (mehr) bedürfen (ebenso Sächs. OVG, Beschl. v. 17.1.2024 - 6 B 287/22 -, juris zur Fördermitgliedschaft).

Bei den geleisteten Zahlungen handelt es sich entgegen den Ausführungen des Klägers auch nicht um Bagatellbeträge, wurde doch über einen längeren Zeitraum seit der Hochstufung des Vereins zu einer gesichert rechtsextremen Vereinigung im Frühjahr 2023 monatlich ein Betrag von 50,-EUR an den Verein "F. e.V." gezahlt. Die von der Klägerseite geäußerte Einschätzung, Beträge von unter 1.800 EUR jährlich sollten keine Berücksichtigung finden, teilt die Kammer nicht. Die Kammer neigt dazu, jedwede regelmäßige Zahlungen als Unterstützungshandlungen anzusehen. Mit Bücherkäufen, Eintrittsgeldern oder Alltagsgeschäften mit einem Repräsentanten des Vereins "F. e.V." sind Spenden nicht vergleichbar, da für Letztere keine Gegenleistung vereinbart wird, sondern sie dem Verein in voller Höhe zur freien Verfügung stehen.

Auch der Einwand des Klägers, die Gelder an den Verein habe dieser auch für verfassungskonforme Zwecke nutzen können, überzeugt nicht, denn der Kläger hat auf die Verwendung der gezahlten Geldmittel keinerlei Einfluss, kann mithin auch nicht ausschließen, dass diese für verfassungsfeindliche Zwecke verwendet werden.

Sollte schließlich der Vortrag des Klägers auch dahingehend zu verstehen sein, dass er nicht gewusst haben will, dass mit den Zahlungen verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt werden, hält die Kammer dies ebenfalls für eine Schutzbehauptung. Nach Informationen der Kammer gehört der Kläger der Szene der Völkischen Siedler an. Hierauf angesprochen distanzierte sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich von dieser Zuschreibung.

Hiervon unabhängig geht die Kammer auch davon aus, dass Personen, die an Vereinigungen spenden, sich wiederkehrend über deren Verfassungstreue zu informieren haben. Wer eine Vereinigung unterstützt, hat sicherzustellen, wen und was er damit unterstützt. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger zufällig aus den Medien über die Hochstufung der Vereinigung erfährt, sondern er hat sich bei jeder Fälligkeit des Dauerauftrags darüber im Klaren zu sein, ob er eine gesichert verfassungsfeindliche Organisation unterstützt. Spätestens im zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Hochstufung der Vereinigung "F. e.V." am 26. April 2023 hätte der Kläger die Zahlungen daher einstellen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern den Dauerauftrag noch über zwei Jahre lang bestehen lassen.

Dem in mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag des Beklagten war nach alldem nicht nachzugehen, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.

Auf die weitere Frage, ob auch die Zahlungen an die G. H. GmbH als die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründende Unterstützungshandlungen anzusehen sind, kommt es ebenso nicht an.

Schließlich ist die Kostenerhebung von 50,- EUR nicht zu beanstanden; insoweit wird auf den Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.