AG Landstuhl · Rheinland-Pfalz Urteil LS

Abstandsüberwachung mit Vidit VKS 4.5

Abstandsüberwachung mit Vidit VKS 4.5: Weiterbetrieb mit älterem Softwarestand, Abweichungen der Systemuhrzeiten und Wirksamkeit des Bußgeldbescheids

Strafrecht

Leitsatz

1. Werden in einer späteren Revision der Baumusterprüfbescheinigung neue Firmware- oder Softwareversionen für ein Verkehrsmessgerät vorgeschrieben, besteht für Geräte, die bei Erlass der Revision bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht waren, in der Regel keine Updatepflicht.

2. Nicht synchron laufende Uhrzeiten von Systemkomponenten begründen bei dem Messsystem Vidit VKS 4.5 keinen Anhaltspunkt für eine Fehlmessung.

3. Werden im Bußgeldbescheid der Mindestabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) nach der 1,5-Sekunden-Regel, die Rechtsfolgen aber nach Bruchteilen des halben Tachowerts bestimmt, beeinträchtigt dies weder die Informations- noch die Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids.

4. Zur Ermittlung von Abstandsverstößen mit dem Messsystem Vidit VKS 4.5.

Tenor

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, § 24 Abs. 1 und 3 Nr. 5 StVG, § 17 Abs. 2 OWiG,

Nr. 12.5.1 BKat

Gründe

1.

1.1

1

Der am … in … geborene Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger.

1.2

2

Verkehrsrechtlich ist er in der Vergangenheit wie folgt in Erscheinung getreten:

1.2.1

3

Durch seit dem 05.11.2021 rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldbehörde des Saarlandes in St. Ingbert vom 19.10.2021 wurden gegen den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h, begangen am 04.09.2021 auf der Bundesautobahn … bei …, eine Geldbuße von 500 € festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten angeordnet. Die Fahrverbotsfrist lief am 03.05.2022 ab.

1.2.2

4

Durch seit dem 16.04.2026 rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldbehörde Hessen bei dem Regierungspräsidium … vom 26.03.2026 wurde gegen den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h, begangen am 04.02.2026 auf der Bundesautobahn … bei …, eine Geldbuße in Höhe von 225 € festgesetzt.

1.2.3

5

Durch seit dem 12.06.2026 rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldbehörde des Saarlandes in St. Ingbert vom 26.05.2026 wurde gegen den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h, begangen am 14.04.2026 auf der Bundesautobahn … bei …, eine Geldbuße in Höhe von 125 € festgesetzt.

2.

6

Am 11.09.2025 befuhr der Betroffene um 14:44 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesautobahn 6 in Fahrtrichtung Mannheim. Auf Höhe des Autobahnkilometers 645,7 (Brücke Vogelbach), Gemarkung Bruchmühlbach, wurde das von ihm geführte Fahrzeug von dem Geschwindigkeits- und Abstandsmesssystem Vidit VKS 4.5 gemessen. Hierbei wurden eine Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs von 90 km/h und ein Abstand desselben von 19,50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug ermittelt; die maßgeblichen Toleranzabzüge sind hierbei bereits berücksichtigt.

7

Der Betroffene befuhr mit seinem Fahrzeug den linken Fahrstreifen als Teil einer mehrgliedrigen Fahrzeugkolonne. Auf demselben Fahrstreifen befand sich weiter vorne ein Lkw, dem die nachfolgenden Fahrzeuge der Fahrzeugkolonne folgten. Auf der gesamten, vom Messsystem erfassten Beobachtungsstrecke von ca. 250 Metern einschließlich der Messstrecke fuhr der Betroffene dabei durchgehend mit zu geringem Abstand hinter seinem unmittelbaren Vorausfahrer her, ohne dass es zu einer unvorhersehbaren oder dynamischen Veränderung im Verkehrsgeschehen gekommen wäre. Eine atypische, insbesondere durch andere Verkehrsteilnehmer ausgelöste oder überraschende Verkehrssituation lag nicht vor.

8

Das Messsystem (einschließlich des Referenzauswerteprogramms) war zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht und wurde gemäß der für das Gerät maßgeblichen Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers von geschultem Personal bedient. Ebenso wurde die Auswertung von geschultem Personal vorgenommen.

3.

3.1

9

Die Feststellungen zu 1. beruhen auf den Angaben des vertretungsberechtigten Verteidigers des Betroffenen in der Hauptverhandlung, an denen zu zweifeln kein Anlass bestand, sowie auf der Verlesung der Auskunft bezüglich des Betroffenen aus dem Fahreignungsregister vom 09.09.2026. Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen haben nicht bestanden.

3.2

10

Die Feststellungen zu 2. beruhen auf der Einlassung des Verteidigers des Betroffenen, soweit diese reicht und soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

3.2.1

11

Der Verteidiger hat für den Betroffenen die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt eingeräumt und sich darüber hinaus dahin eingelassen, der Betroffene habe nicht stärker bremsen können, weil der Hintermann stark auf ihn aufgefahren sei.

3.2.2

12

Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen, insbesondere an dem diesbezüglichen Geständnis, hatte das Gericht nicht.

3.2.3

13

Der Betroffene ist der Tat auch im Übrigen wie festgestellt überführt worden.

14

3.2.3.1

15

Die Feststellungen zur Verkehrssituation und zum Fahrverhalten des Betroffenen beruhen auf der Inaugenscheinnahme der aus den Einzelbildern der Tatkamera (Übersichtskamera) zusammengesetzten Videosequenz vom betreffenden Verkehrsvorgang. Soweit der Verteidiger für den Betroffenen eingewendet hat, dieser habe wegen des nachfolgenden Verkehrs nicht stärker bremsen können, ist dieser Einwand durch das Beweisergebnis widerlegt. Aus der Videosequenz ist ersichtlich, dass der vor der Kolonne fahrende Lkw bereits zu Beginn der Sequenz im Hintergrund der Beobachtungsstrecke zu sehen ist und langsam nach vorne in den Messbereich einfährt. Der Fahrstreifenwechsel des Lkws war zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen, sodass er sich schon zu Beginn der Videosequenz durchgehend auf dem linken Fahrstreifen befand. Erst im Anschluss wird die dem Lkw nachfolgende Fahrzeugkolonne im Beobachtungsbereich sichtbar, wobei sich die Abstände zwischen den einzelnen Fahrzeugen durchgängig nicht signifikant verändern. Die Fahrzeugkolonne befand sich bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in die Beobachtungsstrecke einfuhr, in einer geordneten Folgefahrt. Zu keinem Zeitpunkt kam es im Verkehrsablauf zu unvorhersehbaren oder dynamischen Störungen. Es gab weder einen plötzlichen Spurwechsel noch ein abruptes Abbremsen eines vorausfahrenden Fahrzeugs.

16

Die Behauptung, das nachfolgende Fahrzeug sei stark auf das Fahrzeug des Betroffenen aufgefahren, ist unzutreffend. Das hinter dem Betroffenen fahrende Fahrzeug hielt vielmehr im Vergleich zur übrigen Kolonne einen eher großen Abstand; jedenfalls fuhr es nicht derart dicht hinter dem Betroffenen, dass für diesen eine moderate Bremsung eine Gefahr begründet hätte. Für den Betroffenen war die Verkehrssituation hinter dem überholenden Lkw über die gesamte Beobachtungsstrecke hinweg ohne Weiteres zu erkennen. Um den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand wiederherzustellen, hätte es angesichts des Umstands, dass sich die Fahrzeuge der Kolonne in einer geordneten Folgefahrt befanden, keiner starken, die Gefahr eines Auffahrunfalls begründenden Bremsung bedurft; vielmehr hätte bereits ein Ausrollenlassen des Fahrzeugs, jedenfalls aber eine lediglich moderate Bremsverzögerung, zur Herstellung des erforderlichen Abstands ausgereicht.

17

3.2.3.2

18

Die Feststellungen zur Messung, insbesondere zum Zeitpunkt der Messung und zu den ermittelten Messergebnissen, beruhen auf den Angaben im Messprotokoll sowie auf den Zeiteinblendungen in den Aufnahmen der Tatkamera. Die Feststellungen zu den ermittelten Geschwindigkeits- und Abstandswerten beruhen auf den Werten in der Tabelle auf Bl. 16 d.A. Diese Tabelle stellt das computergenerierte Auswerteergebnis des Referenzauswerteprogramms dar und dokumentiert die messtechnischen Einzeldaten sowie die rechnerischen Zwischen- und Endergebnisse der Auswertung.

19

Die Messwertermittlung erfolgt durch eine optische Auswertung der zu einer Videosequenz zusammengesetzten Einzelbilder der Tatkamera, die mit einer Frequenz von 25 Einzelbildern (Frames) pro Sekunde angefertigt werden. Zur Weg- und Zeitmessung werden markierte Messpunkte auf der Fahrbahn genutzt, anhand derer die Positionen der Fahrzeugachsen bestimmt werden. Die Auswertung erfolgt mithilfe des Referenzauswerteprogramms, das Teil des Messsystems VKS 4.5 ist. Dabei werden für zwei definierte Messzeitpunkte, die sich an auf der Fahrbahn angebrachten Fahrbahnmarkierungen ausrichten, jeweils die Positionen der Vorderachsen des Betroffenenfahrzeugs sowie des unmittelbar vorausfahrenden Fahrzeugs erfasst. Um eine bloße, dem Betroffenen gegebenenfalls ungünstige, Momentaufnahme zu vermeiden, erfolgen zwei eigenständige Abstandsermittlungen.

20

Bei der optischen Festlegung der Fahrzeugpositionen auf den von der Tatkamera gefertigten Bildern ergeben sich durch die Eigenbreite der manuell anzulegenden Auswertelinie für jedes Fahrzeug und jeden Messzeitpunkt stets zwei Messwerte (Position 1 und Position 2). Der geringfügige Unterschied zwischen diesen beiden Positionswerten – der bei der ersten Messung des Betroffenenfahrzeugs beispielsweise 102,9 Meter bei Position 1 gegenüber 101,7 Metern bei Position 2 beträgt – bildet somit die Dicke der angelegten Auswertelinie ab. Um messtechnische Unschärfen konsequent zugunsten des Betroffenen auszugleichen, wählt das Auswerteprogramm für die Abstandsberechnung stets die Wertekombination, die den rechnerisch größtmöglichen Abstand ergibt. Es wird bei dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug also der jeweils größere Positionswert (Position 1) und beim Vorausfahrenden der jeweils kleinere Positionswert (Position 2) herangezogen, während die übrigen Messwerte unberücksichtigt bleiben. Für die Geschwindigkeitsermittlung werden demgegenüber diejenigen Positionswerte herangezogen, die unter Berücksichtigung der durch die Dicke der Auswertelinie bedingten Positionsunsicherheit zu der für den Betroffenen günstigeren, also möglichst kleinen zurückgelegten Wegstrecke und damit zu einer möglichst niedrigen Geschwindigkeit führen.

21

Aus dem zeitlichen Abstand zwischen den beiden Messungen und den zurückgelegten Wegstrecken werden sodann die jeweiligen Durchschnittsgeschwindigkeiten errechnet. Vom ermittelten Geschwindigkeitswert wird anschließend ein Toleranzabzug vorgenommen. Dieser beträgt 3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h. Bei Geschwindigkeiten ab 100 km/h werden 3 % berechnet; der so ermittelte Abzugsbetrag wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet und sodann vom Messwert abgezogen. Zur Ermittlung des reinen Abstands zwischen beiden Fahrzeugen wird von dem gemessenen Abstand der Vorderachsen die Länge des vorausfahrenden Fahrzeugs abgezogen, wobei lediglich der Achsstand angesetzt wird und die Fahrzeugüberhänge ignoriert werden, was sich doppelt zugunsten des Betroffenen auswirkt; der Abstand zwischen der Hinterachse und dem Fahrzeugheck (hinterer Stoßfänger) des Vorausfahrenden sowie zwischen der Fahrzeugfront (vorderer Stoßfänger) und der Vorderachse des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs bleiben bei der Berechnung nämlich unberücksichtigt.

22

Der Rechenweg gliedert sich systematisch in die Bestimmung des Zeitintervalls, die Geschwindigkeitsermittlung für beide Fahrzeuge sowie die Abstandsberechnung. Bei der Zeitdarstellung im Format HH:MM:SS:FF = Stunden, Minuten, Sekunden und Frames stellen die letzten beiden Ziffern – etwas kontraintuitiv – keine dezimale Untereinheit von Sekunden dar, sondern bezeichnen die genaue Anzahl der fortlaufenden Einzelbilder, wobei 25 Frames genau eine Sekunde bilden. Das Zeitintervall ergibt sich somit aus der Differenz der Frames zwischen der ersten und der zweiten Messung. Die Geschwindigkeit errechnet sich aus dem Quotienten von zurückgelegter Wegstrecke und verstrichener Zeit, umgerechnet in km/h, abzüglich des Toleranzwerts. Der maßgebliche Abstand ergibt sich aus der Differenz der Vorderachsenpositionen beim ersten Messzeitpunkt abzüglich des Fahrzeugachsstands des Vorausfahrenden.

23

In der konkreten Berechnung ergibt sich zwischen der ersten Messung zum Zeitpunkt 14:44:42:21 sowie der zweiten Messung zum Zeitpunkt 14:44:46:01 eine Zeitdifferenz von 3 Sekunden und 5 Frames, was bei 25 Frames pro Sekunde einer Messdauer von 3,2 Sekunden entspricht. Das vom Betroffenen geführte Fahrzeug legte in dieser Zeitspanne zwischen dem bei der ersten Messung maßgeblichen Positionswert von 101,7 Metern und dem bei der zweiten Messung maßgeblichen Positionswert von 18,8 Metern eine Strecke von 82,9 Metern zurück. Aus 82,9 Metern in 3,2 Sekunden errechnet sich eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 93,26 km/h. Nach Abzug der Toleranz von 3 km/h und der anschließenden Abrundung ergibt sich ein bereinigter (vorwerfbarer) Geschwindigkeitswert von 90 km/h.

24

Für das vorausfahrende Fahrzeug ergibt sich zu denselben Zeitpunkten aus den maßgeblichen Positionswerten von 81,2 Metern bei der ersten Messung und 1,7 Metern bei der zweiten Messung eine zurückgelegte Distanz von 79,5 Metern innerhalb der 3,2 Sekunden. Aus der zurückgelegten Strecke von 79,5 Metern innerhalb eines Zeitintervalls von 3,2 Sekunden errechnet sich für das vorausfahrende Fahrzeug eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 89,44 km/h. Nach Abzug der Toleranz von 3 km/h verbleibt ein Wert von 86,44 km/h. Durch die anschließende Abrundung auf volle km/h ergibt sich eine bereinigte Geschwindigkeit von 86 km/h.

25

Bei der ersten Messung ergibt sich aus dem ausgewählten Positionswert 1 des Betroffenenfahrzeugs (102,9 Meter) und dem Positionswert 2 des Vorausfahrenden (81,2 Meter) ein gemessener Abstand zwischen den Vorderachsen von 21,7 Metern. Nach Abzug des Achsstands des vorausfahrenden Fahrzeugs von 2,4 Metern (vgl. oben) ergibt sich ein Abstand von 19,3 Metern.

26

Bei der zweiten Messung ergibt der analog aus Position 1 des Betroffenenfahrzeugs (18,8 Meter) und Position 2 des Vorausfahrenden (1,5 Meter) gewählte Abstand zwischen den Vorderachsen einen Wert von 17,3 Metern. Abzüglich des Fahrzeugachsstands des vorausfahrenden Fahrzeugs von 2,4 Metern errechnet sich für die zweite Messung ein Abstand von 14,9 Metern.

27

Da nach den Vorgaben in der Gebrauchsanweisung der für den Betroffenen günstigere Wert heranzuziehen ist, wird für das Resultat der größere Nettoabstand der ersten Messung von 19,3 Metern zugrunde gelegt. Dieser Wert von 19,3 Metern bildet das maßgebliche Endergebnis, das sodann zugunsten des Betroffenen auf die nächste halbe Metereinheit aufgerundet wird, woraus sich der vorwerfbare Abstand von 19,5 Metern ergibt.

28

Dieser Abstandswert bewegt sich bei einer gefahrenen (toleranzbereinigten) Geschwindigkeit von 90 km/h im Bereich von weniger als 5/10 des halben Tachowerts in Metern (vgl. Nr. 12.5.1 BKatV).

29

Die für das Messverfahren vorgesehenen Toleranzen und die bei der Abstandsauswertung zu berücksichtigenden systemseitigen Unsicherheiten werden durch die Auswertesoftware systemimmanent berücksichtigt. Ein zusätzlicher pauschaler Toleranzabzug ist daher nicht vorzunehmen.

30

3.2.3.3

31

Aus dem Messprotokoll ergibt sich neben der festgestellten Messörtlichkeit und der Länge der Beobachtungsstrecke auch, dass die Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungszeichen sowie die Gültigkeit und Vollständigkeit des Eichkennzeichens und der metrologischen Kennzeichnung von der für die Messdurchführung verantwortlichen Person überprüft und dass die gültige Gebrauchsanweisung beachtet wurde. Aus dem Eichschein ergibt sich eine Eichung des Messgeräts am 08.05.2025 durch das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und eine Eichgültigkeit bis zum 31.12.2026. Einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz vom 14.08.2024 ist zu entnehmen, dass die für die Messdurchführung verantwortliche Person vor der Messung mit Erfolg an einer Anwenderbeschulung am Verkehrskontrollsystem Vidit VKS 4.5 teilgenommen und eine schriftliche Lernzielkontrolle absolviert und bestanden hatte. Aus einem Zertifikat der Herstellerin des verfahrensgegenständlichen Messgeräts, der VIDIT Systems GmbH, vom 21.12.2022 ergibt sich zudem, dass die für die Auswertung verantwortliche Person vor der Auswertung erfolgreich an einem Lehrgang im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Messsystem teilgenommen hatte, der auch die Auswertung umfasste. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser urkundlich bestätigten Angaben hat nicht bestanden.

32

3.2.3.4

33

Das Kennzeichen des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs hat das Gericht einem Standbild der Identkamera entnommen.

34

3.2.3.5

35

Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die Unterschreitung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstands erkannte oder eine solche zumindest billigend in Kauf nahm, haben nicht bestanden. Gleichsam haben keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Betroffene objektiv oder subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, den vorgeschriebenen Abstand in der konkreten Verkehrssituation einzuhalten.

3.3

36

Die Messergebnisse sind verwertbar.

3.3.1

37

Bei dem vorliegend zur Anwendung gelangten Verkehrs-Kontrollsystem VKS 4.5 der Vidit Systems GmbH handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. BayObLG, DAR 2025, 516 (517) = ZfSch 2025, 467 (468) unter Hinweis auf BayObLG, Beschl. v. 31.07.2024 – 202 ObOWi 742/24, juris, Rn. 6).

38

Hierunter versteht man ein durch Normen vereinheitlichtes, standardisiertes (technisches) Messverfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2023, 2932 (2933 f. Rn. 38); BGHSt 39, 291 (299 f.); BGH, Beschl. v. 02.07.2026 – 4 StR 235/25, juris, Rn. 30). Das Gericht ist aufgrund dessen nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (BVerfG, NJW 2021, 455 (457 Rn. 43) unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 (301) und BGHSt 43, 277 (283 f.); BVerfG, NJW 2023, 2932 (2934 Rn. 40); BGH, NZV 1998, 120 (122); BGH, Beschl. v. 02.07.2026 – 4 StR 235/25, juris, Rn. 30). Dies war vorliegend indes nicht der Fall.

39

3.3.1.1

40

Die Verteidigung hat zwar Einwände gegen die Messung erhoben und diese im Kern damit begründet, dass die Zeiteinblendungen im Bildmaterial der Tatkamera und in den Identbildern (bei HD2/Bild Nr. 5: 14:44:43; bei HD3/Bild Nr. 6: 14:44:42) im Verhältnis zur jeweiligen Fahrzeugposition des gemessenen Fahrzeugs nicht synchron seien. So sei das Fahrzeug zum Zeitpunkt 14:44:46:17 in den Aufnahmen der Tatkamera noch deutlich vor den Passpunktmarkierungen P1/P4 zu sehen, während es im Identbild Nr. 5 zur exakt selben Einblendezeit bereits deutlich hinter diesen Markierungen positioniert sei. Zudem liege eine Abweichung zwischen den Einblendungen in der am oberen Bildrand befindlichen Datenleiste der Identbilder (jeweils 14:44:46:17 auf Bild Nr. 5 der Identkamera HD2 und auf Bild Nr. 6 der Identkamera HD3) und den Zeiteinblendungen am unteren rechten Bildrand (14:44:43 auf Bild Nr. 5 der Identkamera HD2 und 14:44:42 auf Bild Nr. 6 der Identkamera HD3) vor. Nach Auffassung der Verteidigung indiziere eine solche zeitliche Abweichung eine fehlerhafte Systemuhr-Synchronisation, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion des gesamten Messaufbaus begründe. Diese Einwendungen gehen allerdings in der Sache fehl.

41

3.3.1.2

42

Aus der für das vorliegende Messsystem maßgeblichen Baumusterprüfbescheinigung sowie der Gebrauchsanweisung ergibt sich die Funktionsweise des Messsystems. Das VKS 4.5 unterteilt die Feststellung eines Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoßes konsequent in zwei voneinander unabhängige Prozessstränge. Auf der einen Seite steht der eichrechtlich relevante Messkreislauf, welcher ausschließlich der Ermittlung der physikalischen Parameter – mithin der Weg-Zeit-Berechnung für Geschwindigkeit und Fahrzeugabstand – dient. Auf der anderen Seite steht der eichrechtlich nicht relevante Identifikationskreislauf, welcher einzig dem Zweck vorbehalten ist, Bildaufnahmen des Fahrzeugführers sowie des amtlichen Kennzeichens des betreffenden Fahrzeugs zur Halter- und Fahrerfeststellung bereitzustellen.

43

Für die messtechnische Erfassung der Fahrbewegungen ist ausschließlich die sogenannte Tatkamera (Übersichtskamera) in Verbindung mit der Kontrolleinheit iCone maßgeblich. Die Tatkamera zeichnet das Geschehen im betreffenden Streckenabschnitt in Einzelbildern auf und liefert ein analoges Bildsignal. Dieses analoge Signal wird unmittelbar in die iCone eingespeist. Die iCone stellt das zentrale, eichrechtlich gesicherte Kernstück der Erfassung und Signierung der Bildsignale dar. Innerhalb dieser Einheit wird das analoge Signal digitalisiert und jedes einzelne Bild wird direkt bei der Erzeugung innerhalb der iCone mit einem hochpräzisen, internen Zeitstempel versehen. Die Zeitmessung unterliegt hierbei den strengen eichtechnischen Fehlergrenzen von maximal 0,1 Prozent vermehrt um 1/200 Sekunde. Aus diesen zeitlich exakt definierten Einzelbildern generiert die iCone sog. Vorlagensätze, die die Grundlage für die spätere Auswertung mithilfe des Referenzauswerteprogramms darstellen.

44

Diese Datensätze werden anschließend auf den autarken Auswerte-PC übertragen, auf welchem das Referenzauswerteprogramm läuft, und in dieses eingelesen. Das Ergebnis der Auswertung mithilfe des Referenzauswerteprogramms stellt das rechtlich relevante Messergebnis im Sinne des Mess- und Eichrechts dar. Eine entsprechend geschulte Person ermittelt dabei mithilfe des Referenzauswerteprogramms die Geschwindigkeit und den Abstand der Fahrzeuge durch Auswertung der Einzelbilder und ihrer Zeitstempel im Wege der (von dem Programm selbstständig vorgenommenen) mathematischen Weg-Zeit-Berechnung mithilfe eingemessener und auf der Fahrbahn markierter Passpunkte.

45

Parallel, jedoch unabhängig von diesem Messvorgang, operiert die Peripherie zur Identifizierung des Fahrzeugführers. Diese Identkameras haben die alleinige Aufgabe, Nahaufnahmen des gemessenen Fahrzeugs zur Fahreridentifizierung und zur Dokumentation des amtlichen Kennzeichens zu fertigen. Sie haben auf die eigentliche Messwertbildung, also die Ermittlung der Geschwindigkeiten und Abstände der betreffenden Fahrzeuge, keinen Einfluss. Sie wären, wenn die betreffenden Fahrzeuge im Verdachtsfall vor Ort zum Zwecke der Fahrer- und Fahrzeugfeststellung angehalten würden, sogar vollständig entbehrlich.

46

Die Bilddaten der Identkameras werden zu keinem Zeitpunkt über die geeichte iCone-Komponente geleitet und fließen an keiner Stelle in den Stream der Tatkamera ein. Sie werden vielmehr direkt dem sogenannten (nicht mit dem Auswerte-PC zu verwechselnden) Select-PC zugeführt, der im Gesamtaufbau lediglich als Werkzeug zur Vorselektion und Zwischenspeicherung der Identbildserien dient und dem ebenfalls keine eichrechtliche Relevanz zukommt, da auch er an der Messwertbildung nicht beteiligt ist. Die Ausgaben, Speicherdaten und Systemzeiten des Select-PCs sowie der Identkameras besitzen somit für die Messwertbildung keinerlei Bedeutung. Da die Identkameras ausschließlich der Fahrer- und Fahrzeugidentifizierung dienen und nicht an der Ermittlung von Geschwindigkeit oder Abstand beteiligt sind, ist deren jeweilige Systemzeit nicht Bestandteil der eichtechnisch relevanten Messwertbildung. Vor diesem Hintergrund ist auch eine zeitliche Abweichung der Identkameras untereinander sowie zwischen den ungeeichten Systemzeiten der Identkameras und der geeichten Zeitbasis der Tatkamera in messtechnischer Hinsicht irrelevant.

47

Dass die Zeiteinblendungen unten rechts in den Identbildern von der Einblendung in der Datenzeile am oberen Bildrand abweichen, erklärt sich aus der unterschiedlichen Arbeitsweise und der getrennten Generierung der Bildeinblendungen durch die beteiligten Rechnersysteme. Sobald das Select-Modul einen Verdachtsfall registriert, erzeugt es für den Gesamtvorgang eine feste Datenzeile. Diese wird sodann als starrer Textblock am oberen Bildrand eingefügt und für die gesamte Bildserie „eingefroren“ (hier: „11.09.2025 Satz_Nr.:00287 M01_Zeit:14:44:46:17“). Dieser Zeitwert repräsentiert lediglich den Auslösezeitpunkt des Identifikationsvorgangs durch das Select-Modul und wird nicht dynamisch fortgeschrieben; lediglich die Kamera- und Bildbezeichnung am Ende der Zeile wird je nach Aufnahme angepasst (vorliegend: „Ident-Nr.:HD2- Bild_Nr.:5“ und „Ident-Nr.:HD3- Bild_Nr.:6“). Demgegenüber erfolgt die Zeiteinblendung unten rechts in den Identbildern (hier: bei HD2 14:44:43, bei HD3 14:44:42) fortlaufend und dynamisch. Aufgrund dieser getrennten Erzeugung kann sich die fortlaufende Zeitangabe unten asynchron zur eingefrorenen Auslösezeit in der oberen Datenleiste entwickeln. Entsprechende Abweichungen werden in der Gebrauchsanweisung zu dem Messverfahren in der hier maßgeblichen Fassung vom 04.04.2022 (S. 32 unten) beschrieben und als unproblematisch erachtet.

48

Da die Identkameras indes keinerlei Daten zur Weg-Zeit-Berechnung beisteuern und ihre Aufnahmen nicht in die Berechnung mithilfe des Referenzauswerteprogramms eingehen, ist eine Zeitdiskrepanz zwischen den einzelnen Identbildern sowie zwischen den Bildern der Tatkamera und der Identkameras in technischer wie in rechtlicher Hinsicht irrelevant; im Grunde wäre die Zeitangabe, sofern die Zuordnung der Identbilder zu dem jeweiligen Fahrvorgang sichergestellt ist, sogar vollständig entbehrlich. Die eichtechnisch garantierte Genauigkeit der für die Messwertbildung herangezogenen Zeitmessung bleibt hierdurch unberührt, da diese exklusiv durch die iCone und deren Zusammenspiel mit der Tatkamera gewährleistet wird. Abweichungen im Rahmen einer Peripheriekomponente, die nicht Gegenstand der eichtechnischen Messwertbildung ist, vermögen diese mithin nicht zu beeinflussen.

49

3.3.1.3

50

Die von der Verteidigung gerügte Asynchronität zwischen den Zeiteinblendungen in den Bildern der Identkameras begründet vorliegend auch im Hinblick auf die Zuordnung der Messwerte zu dem betreffenden Fahrvorgang, also insbesondere zum gemessenen Fahrzeug, keine Zweifel, da das aus den Identbildern ersichtliche Fahrzeug der Messung anhand der Aufnahme der Tatkamera zweifelsfrei zuzuordnen ist. Das auf den Identbildern abgebildete Fahrzeug lässt sich anhand der Übereinstimmung von Hersteller, Modell und individuellem Erscheinungsbild sowie des übereinstimmenden Umgebungsverkehrs eindeutig dem gemessenen Fahrzeug in der konkreten Verkehrssituation zuordnen.

3.3.2

51

Das verwendete Messsystem wurde in mess- und eichrechtlich zulässiger Weise betrieben.

52

3.3.2.1

53

​​Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 MessEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 12 lit. a MessEV dürfen Messgeräte – worunter auch Messsysteme wie das VKS 4.5 zu verstehen sind – zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs nur verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen des MessEG und der MessEV entsprechen. Dies setzt zunächst voraus, dass das Messgerät ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurde und sodann – abgesehen von der hier nicht einschlägigen Fallkonstellation des § 37 Abs. 1 Satz 2 MessEG – über eine gültige Eichung verfügt.

54

Das ordnungsgemäße Inverkehrbringen betrifft dabei die erstmalige Bereitstellung des Messgeräts auf dem Markt. Gemäß § 6 Abs. 1 und 3 MessEG darf ein Messgerät nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurde. Hierbei wird durch die Konformitätsbewertungsstelle insbesondere geprüft, ob der Gerätetyp die wesentlichen Anforderungen an Messrichtigkeit, Messbeständigkeit, Umgebungstauglichkeit, Manipulationssicherheit und das zugrunde liegende Mess- und Auswerteverfahren erfüllt.

55

Das für die vorliegende Messung verwendete Messsystem wurde, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass es bereits wiederholt die eichtechnische Prüfung bestanden hat, ursprünglich von seinem Hersteller erfolgreich einem solchen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen, mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen und damit rechtmäßig in Verkehr gebracht. Denn der Umstand, dass das nach dem 31.01.2014 in Verkehr gebrachte System geeicht war, impliziert gemäß § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 4 MessEG, dass dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 2 des MessEG erfolgte (KG, VRS 134, 156 (157); OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2020 – 1 OWi 2 SsBs 103/20, juris, Rn. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2021 – 2 RBs 1/21, juris, Rn. 25).

56

Für die weitere Verwendung bedarf es gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG zusätzlich einer gültigen Eichung. Eine solche Eichung erfolgte vorliegend am 08.05.2025 durch das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz, sodass das Messsystem am Tattag gültig geeicht war. Die Eichung dient dabei gemäß § 3 Nr. 5 MessEG der Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines konkreten Messgeräts hinsichtlich seiner weiteren Verwendung im vorgesehenen Verwendungszweck.

57

3.3.2.2

58

Das verfahrensgegenständliche Messsystem wurde – wie sich aus dem Messprotokoll ergibt – mit der Firmwareversion 115-219 der iCone-Komponente und – wie sich aus der Dateneinblendung „Built 254“ am unteren linken Bildrand der Identbilder ergibt – mit der Softwareversion 254 des Referenzauswerteprogramms betrieben.

59

Zwischenzeitlich sieht die Revision 2 der Baumusterprüfbescheinigung (DE-19-M-PTB-0029, Revision 2 vom 19.12.2023, S. 35) für die iCone-Komponente die neuere Firmwareversion 116-220 und für das Referenzauswerteprogramm die neuere Softwareversion 268 vor. Entgegen der Auffassung der Verteidigung, die von einer unmittelbaren Updatepflicht für Altgeräte ausgeht, begegnet die Verwendung der im vorliegenden Fall eingesetzten älteren Versionen in mess- und eichrechtlicher Hinsicht indes keinen Bedenken.

60

Das Mess- und Eichrecht unterscheidet zwischen dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Messgeräts und dessen späterer Verwendung und Eichung. Während §§ 6 ff. MessEG die Voraussetzungen für den Marktzugang regeln, bestimmen §§ 31 ff. MessEG die Voraussetzungen für die Verwendung eines bereits in Verkehr gebrachten Messgeräts. Das Inverkehrbringen ist damit ein abgeschlossener historischer Vorgang. Maßgeblich für dessen Rechtmäßigkeit sind die rechtlichen und technischen Anforderungen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung galten.

61

Wurde ein konkretes Messgerät auf Grundlage einer gültigen Baumusterprüfbescheinigung und eines ordnungsgemäß durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 und 3 MessEG rechtmäßig in Verkehr gebracht, lässt eine spätere technische Fortentwicklung oder eine Änderung der Baumusteranforderungen für künftig in Verkehr zu bringende Geräte diesen Status grundsätzlich unberührt. Das MessEG enthält keinen allgemeinen Mechanismus, durch den eine einmal rechtmäßig erfolgte Bereitstellung eines Messgeräts allein aufgrund einer späteren technischen Weiterentwicklung nachträglich rechtswidrig würde.

62

3.3.2.3

63

Für die spätere Eichung eines bereits in Verkehr gebrachten Messgeräts enthält § 37 Abs. 4 Satz 1 MessEG eine ausdrückliche Regelung. Danach sind die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 MessEG sowie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Messgeräts vorliegenden harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber knüpft den bei der späteren Eichung maßgeblichen Prüfungsmaßstab damit grundsätzlich an den historischen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Messgeräts an. Diese Regelung garantiert den verfassungsrechtlich abgesicherten Bestandsschutz (vgl. BT-Drs. 17/12727, S. 47).

64

Für das verfahrensgegenständliche Messsystem bedeutet dies, dass bei seiner Eichung grundsätzlich diejenigen rechtlichen und technischen Anforderungen zugrunde zu legen waren, die bei seinem Inverkehrbringen galten. Aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass das System am 26.01.2023 konformitätsbewertet wurde; aus der Gerätebegleitkarte ist zudem ersichtlich, dass am selben Tag die erste Eichung erfolgte. Die Revision 2 der Baumusterprüfbescheinigung wurde dagegen erst am 19.12.2023 erlassen. Das konkrete System wurde somit unter der Geltung der Revision 1 der Baumusterprüfbescheinigung (DE-19-M-PTB-0029, Revision 1 vom 07.04.2022) in Verkehr gebracht.

65

Die seinerzeit von der Baumusterprüfbescheinigung erfasste Firmwareversion 115-219 der iCone-Komponente sowie die Softwareversion 254 des Referenzauswerteprogramms gehörten damit zu dem bei Inverkehrbringen zugelassenen und geprüften technischen Zustand. Der für dieses konkrete Gerät maßgebliche historische Prüfungsmaßstab wird durch § 37 Abs. 4 Satz 1 MessEG für die nachfolgenden Eichungen grundsätzlich fortgeschrieben.

66

Dass die Revision 2 inzwischen neuere Firmware- und Softwareversionen vorsieht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie betrifft den technischen Zustand des revidierten Baumusters und ersetzt nicht den nach § 37 Abs. 4 Satz 1 MessEG für ein bereits in Verkehr gebrachtes Gerät maßgeblichen historischen Prüfungsmaßstab. Eine rückwirkende Verpflichtung zur Umrüstung oder Installation von Firmware- und Softwareupdates lässt sich aus dem Erlass der Revision 2 daher nicht herleiten.

67

3.3.2.4

68

Etwas anderes gilt nur, soweit § 37 Abs. 4 Satz 2 MessEG ausnahmsweise die Anwendung der zum Zeitpunkt der Eichung geltenden Anforderungen vorsieht. Dies ist zum einen dann möglich, wenn dies zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder Messbeständigkeit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. Die Vorschrift stellt insoweit keine allgemeine Anpassungsklausel an den technischen Fortschritt dar, sondern knüpft die Abweichung vom historischen Prüfungsmaßstab an konkrete metrologische Erfordernisse.

69

Für die Annahme eines solchen Erfordernisses genügt es daher nicht, dass eine neuere Firmware- oder Softwareversion technisch weiterentwickelt, verbessert oder vom Hersteller für das aktuelle Baumuster freigegeben worden ist. Vielmehr müssen konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Betrieb mit dem bisherigen Firmware- und Softwarestand die Messrichtigkeit oder Messbeständigkeit des konkreten Messgeräts nicht mehr hinreichend gewährleistet.

70

Solche konkreten Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Insbesondere stellt die Entwicklung und Freigabe der Firmwareversion 116-220 und der Softwareversion 268 durch den Hersteller keine Feststellung dar, dass die zuvor eingesetzten Versionen 115-219 bzw. 254 die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht mehr einhielten oder sonst zu unzuverlässigen Messergebnissen führten. Dass die zuständigen Aufsichts- oder Eichbehörden im Hinblick auf Messsysteme des Typs VKS 4.5 mit der Firmwareversion 115-219 oder der Softwareversion 254 eine Verwendungsbeschränkung oder eine Rücknahme der ursprünglichen Konformitätsentscheidung erlassen oder ein sonstiges hoheitliches Einschreiten angeordnet haben, ist nicht ersichtlich.

71

Der bloße Umstand, dass der Hersteller die Firmware und Software im Rahmen der technischen Weiterentwicklung des Systems fortgeschrieben hat, begründet daher nicht die Voraussetzung des § 37 Abs. 4 Satz 2 MessEG, wonach die Anwendung der aktuellen Bedingungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder Messbeständigkeit erforderlich sein müsste.

72

3.3.2.5

73

Soweit § 37 Abs. 4 Satz 2 MessEG daneben die Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Eichung geltenden Bedingungen zulässt, sofern diese für den Antragsteller weniger belastend sind, handelt es sich um eine begünstigende Regelung. Sie kann dem Verwender etwa ermöglichen, freiwillig auf eine neuere Firmware- oder Softwareversion zu aktualisieren. Eine Befugnis der Eichbehörde, dem Betreiber eines bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachten Messgeräts gegen dessen Willen eine solche Umrüstung aufzuerlegen, folgt daraus jedoch nicht. Die Vorschrift dient nicht dazu, den gesetzlichen Bestandsschutz durch ein allgemeines technisches Aktualisierungsgebot zu durchbrechen.

74

Dementsprechend stellt die Verwendung der Firmwareversion 115-219 und der Softwareversion 254 für sich genommen keinen Mangel des Messgeräts und keinen Grund dar, die Eichung zu versagen.

​​

75

3.3.2.6

76

Dass die früheren Firmware- und Softwareversionen in der Revision 2 der Baumusterprüfbescheinigung noch erwähnt werden, bestätigt dieses Ergebnis zwar, begründet es aber nicht. Denn bei der dort als „Zertifikatsgeschichte“ bezeichneten Darstellung (Baumusterprüfbescheinigung DE-19-M-PTB-0029, Revision 2 vom 19.12.2023, S. 2) handelt es sich um eine reine Dokumentation der Versionshistorie des Zertifikats. Dazu werden auf den Seiten 5 bis 25 die früheren Fassungen der Baumusterprüfbescheinigung im Volltext wiedergegeben. Die Erstbescheinigung (S. 5 bis 14) enthält dabei die noch ältere Firmwareversion 114-218 der iCone-Komponente, während die Softwareversion 254 des Referenzprogramms bereits dort maßgeblich war (S. 13). Die nachfolgende Revision 1 (S. 15 bis 25) umfasst als Bestandteil ihres damaligen Volltexts die Firmwareversion 115-219 der iCone-Komponente sowie die (weiterhin gültige) Softwareversion 254 des Referenzauswerteprogramms (S. 24). Die Zertifikatsgeschichte hält damit lediglich fest, welche technischen und prüfungsbezogenen Zustände des Baumusters in den jeweiligen früheren Fassungen zugrunde gelegt wurden, ohne selbst eine eigenständige Regelung über deren weitere Verwendungszulässigkeit zu treffen. Eine Aussage darüber, ob ein bereits in Verkehr gebrachtes Einzelgerät mit diesem früheren Firmwarestand weiterhin verwendet werden darf, ist damit nicht verbunden. Die Erwähnung enthält keine Weiterbetriebserlaubnis; ihr Fehlen würde umgekehrt aber auch kein Weiterbetriebsverbot begründen. Beides würde der Baumusterprüfbescheinigung eine normative Bedeutung beimessen, die ihr nicht zukommt. Ob der frühere Firmware- und Softwarestand weiterverwendet werden darf, bestimmt sich nicht nach den Regelungen in einer nach Inverkehrbringen erlassenen Baumusterprüfbescheinigung, sondern unabhängig hiervon nach dem für das konkrete Gerät geltenden gesetzlichen Prüfungsmaßstab.

77

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass in Revisionen der Baumusterprüfbescheinigungen für andere Messgeräte, etwa in der 6. Revision der Baumusterprüfbescheinigung für das Geschwindigkeitsmessgerät des Typs ES 8.0 (DE-17-M-PTB-0017, Revision 6 vom 06.07.2023, S. 53), Hinweise auf die Weiterbetriebsmöglichkeit früherer Softwarestände aufgenommen wurden. Eine unterschiedliche Ausgestaltungspraxis der Aufnahme solcher – deklaratorischen – Hinweise in die Revision einer Baumusterprüfbescheinigung bei unterschiedlichen Messgeräten vermag die materielle Rechtslage nicht zu determinieren. Ebenso wenig kann aus einer bei anderen Messgeräten geübten tatsächlichen Praxis, Vorgaben späterer Revisionen auch auf bereits in Verkehr gebrachte Altgeräte anzuwenden, auf eine entsprechende rechtliche Verpflichtung geschlossen werden. Eine solche Handhabung mag im Einzelfall auf der freiwilligen Inanspruchnahme der in § 37 Abs. 4 Satz 2 MessEG eröffneten Möglichkeit beruhen; sie kann jedoch, solange keine explizite Verwendungsbeschränkung ergeht oder eine Rücknahme der ursprünglichen Konformitätsentscheidung oder ein sonstiges hoheitliches Einschreiten erfolgt, keine über diese gesetzliche Regelung hinausgehende Verpflichtung zur Umrüstung begründen.

78

3.3.2.7

79

Maßgeblich ist daher allein, dass das verfahrensgegenständliche Messsystem unter der Geltung der Revision 1 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei der späteren Eichung die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 MessEG erfüllt waren. Die Eichbehörde hatte insbesondere zu prüfen, ob das konkrete System unter Anwendung des nach § 37 Abs. 4 Satz 1 MessEG fortgeltenden historischen Prüfungsmaßstabs die eichtechnischen Anforderungen erfüllte, insbesondere Messrichtigkeit und Messbeständigkeit gewährleistet waren, die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen eingehalten wurden und die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen unversehrt waren.

80

Da das verfahrensgegenständliche Messsystem vor dem Inkrafttreten der Revision 2 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden war und zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Messung über eine gültige Eichung verfügte, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 MessEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 12 lit. a MessEV erfüllt waren. Die Verwendung der Firmwareversion 115-219 und der Softwareversion 254 war mithin mess- und eichrechtlich zulässig.

81

Die mit dem Messsystem gewonnenen Messwerte unterliegen damit entgegen der Auffassung der Verteidigung auch keinem Verwertungsverbot. Gemäß § 33 Abs. 1 MessEG dürfen Messwerte aus Messgeräten, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, im Rahmen der vorgesehenen Verwendung zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die konkreten Firmware- und Softwareversionen die Messrichtigkeit oder Messbeständigkeit beeinträchtigten oder die Voraussetzungen der erteilten Eichung entfallen ließen, haben nicht bestanden. Die spätere technische Weiterentwicklung des Baumusters vermag weder die Gültigkeit der erteilten Eichung rückwirkend zu beseitigen noch die unter ihrer Geltung gewonnenen Messergebnisse nachträglich ihrer rechtlichen Verwertbarkeit zu berauben.

4.

4.1

82

Der Betroffene ist wie erkannt ahndbar.

83

Bei normalen Verhältnissen – wie vorliegend – ist der Abstand zu gering i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, wenn er kleiner ist als die in 1,5 Sekunden durchfahrene Strecke (OLG Celle, NJW 1979, 325 (325 f.); BayObLG, VRS 62, 380 f.; OLG Köln, OLGSt StVO § 4 = VRS 67, 286 ff.; OLG Hamm, VerkMitt 1986, 63 f. = VRS 71, 212 ff.; OLG Düsseldorf, NZV 1988, 76 (77); KG, NZV 1990, 187 (187); 2003, 97 (98); LG Saarbrücken, NJW 2025, 2262 (2263 Rn. 20); Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 4 StVO Rn. 7; Krenberger, in: BeckOK StVR, 32. Ed. 07/2026, § 4 StVO Rn. 7; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVR, 29. Aufl. 2026, § 4 StVO Rn. 3; Gutt, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 4 StVO Rn. 5; Bender, in: MüKo-StVR, 1. Aufl. 2016, § 4 StVO Rn. 7; a.A. soweit ersichtlich nur OLG Hamm, NZV 1994, 79: weniger als der halbe Tachowert). Für den zeitlichen Abstand in Sekunden ist die Zeitspanne maßgeblich, die das vom Betroffenen geführte Fahrzeug bei der gefahrenen Geschwindigkeit benötigt, um die Strecke von 19,5 Metern zurückzulegen. Da das Fahrzeug bei der vorwerfbaren Geschwindigkeit von 90 km/h eine Strecke von 25 m/s zurücklegt, errechnet sich durch die Teilung des vorwerfbaren Abstands von 19,5 Metern durch diesen Sekundenweg von 25 m/s ein zeitlicher Abstand von 0,78 Sekunden, der mithin erheblich zu gering war.

84

Der Betroffene handelte jedenfalls fahrlässig. Er hätte bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass der von ihm eingehaltene Abstand angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit nicht ausreichte.

4.2

85

Die Tat ist auch verfolgbar, da insbesondere keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

86

Der Bußgeldbescheid ist wirksam und frei von Mängeln. Sein ordnungsgemäßer Erlass hat die Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG wirksam unterbrochen. Gleiches gilt für die vorangegangene schriftliche Anhörung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG).

87

Der Einwand der Verteidigung gegen den Inhalt des Bußgeldbescheids greift nicht durch. Die Verteidigung zieht die Ordnungsmäßigkeit des Bescheids mit der Begründung in Zweifel, dass für den erforderlichen Mindestabstand der 1,5-Sekunden-Wert herangezogen wird, während sich die Rechtsfolge nach den Zehntelwerten des halben Tachowerts bemisst, was sich als widersprüchlich erweise. Diese Differenzierung ist jedoch nicht zu beanstanden.

88

Wie bereits dargestellt, ist ‒ auf Tatbestandsebene ‒ der Abstand zu gering i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, wenn er kleiner ist als die in 1,5 Sekunden durchfahrene Strecke. Davon zu trennen ist jedoch die Rechtsfolgenebene. Insoweit hat sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, zur besseren und praktikableren Abstufung der Vorwerfbarkeit auf Bruchteile des halben Tachowerts zurückzugreifen (Anhang, Tabelle 2 zu Nr. 12 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV).

89

Dieses Auseinanderfallen von tatbestandlichem Gebot (1,5-Sekunden-Regel) und sanktionsrechtlichem Anknüpfungspunkt (halber Tachowert) entspricht den normativen Vorgaben. Es beeinträchtigt weder die Informations- noch die Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids. Für den Betroffenen ist dem Bescheid klar zu entnehmen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, also welcher konkrete Mindestabstand gefordert war und nach welchem Maßstab die Ahndung erfolgt.

4.3

90

Soweit die Verteidigung einen datenschutzrechtlichen Verstoß zum Nachteil des Betroffenen darin erblickt, dass die Verwaltungsbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch frühere Wohnanschriften des Betroffenen abgefragt und das Ergebnis dieser Abfrage zur Akte genommen hat, kann die Berechtigung dieses Einwands im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten des Betroffenen einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen unterstellen wollte, würde dies weder ein Verfahrenshindernis noch ein Beweisverwertungsverbot begründen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW 1997, 2963 (2964); BayObLGSt 1998, 22 (24); 2003, 105 (106); OLG Stuttgart, NStZ 2003, 94 (95); OLG Bamberg, DAR 2006, 336; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.05.2022 ‒ 2 RBs 71/22, juris, Rn. 45 = VRS 144, 261 ff.) und auch keinen Anlass für eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG geben. Es würde sich zudem auch nicht um einen bestimmenden Gesichtspunkt im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung handeln, der eine Abweichung von der Regelsanktion des Bußgeldkatalogs rechtfertigen könnte.

5.

91

Bei der Bußgeldbemessung ist das Gericht vom Bußgeldrahmen des § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG ausgegangen. In Ausfüllung dieses Bußgeldrahmens hat es zunächst den Regelsatz nach Nr. 12.5.1 BKat, der 75 € beträgt, zugrunde gelegt. Das Gericht hat sodann geprüft, ob Umstände vorliegen, die die Tat nicht als Regelfall erscheinen lassen oder sonst Anlass zu einem Abweichen von dem Regelsatz geben (§ 17 Abs. 3 OWiG). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

92

Zwei der drei im Fahreignungsregister eingetragenen und jeweils noch verwertbaren Verkehrsordnungswidrigkeiten wurden erst nach der hiesigen Tat begangen. Der von diesen Ahndungen ausgehende Warnappell konnte den Betroffenen bei Begehung der hiesigen Tat daher noch nicht erreicht haben, sodass sie bei der Bußgeldbemessung nicht zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden durften.

93

Die einzige zeitlich vor der hiesigen Tat begangene Verkehrsordnungswidrigkeit war zwar von einigem Gewicht, jedoch lag die Rechtskraft der Ahndung dieser Tat bei Begehung der vorliegenden Tat bereits mehr als drei Jahre und zehn Monate zurück, sodass es an dem für eine Berücksichtigung zum Nachteil des Betroffenen erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Taten fehlt.

6.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.