LSG Hessen 3. Senat Urteil

Folgen eines Arbeitsunfalls und Verletztengeldzahlung KI-Titel

Arbeitsunfall · Verletztengeld · Folgeschaden · Heilbehandlungskosten · SGB VII

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 14. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalles sowie die längere Zahlung von Verletztengeld, die Übernahme bzw. Erstattung von Heilbehandlungskosten und die Kostenübernahme für eine computergestützte Ganganalyse nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).

Der 1978 geborene Kläger war als Industriemechaniker beschäftigt, als er am 29. Oktober 2017 bei der Arbeit mit dem rechten Fuß umknickte. Der am Unfalltag aufgesuchte Durchgangsarzt Prof. Dr. C. fand in der Röntgenuntersuchung keine abgrenzbare Fraktur und diagnostizierte eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts. Am 15. November 2017 sah er bei der Röntgenuntersuchung eine zystische Läsion, die im MRT am 6. Dezember 2017 laut Bericht von Dr. E. am 11. Dezember 2017 als Markraumödem identifiziert wurde. Am 8. Januar 2018 stellte sich der Kläger ambulant im Kreiskrankenhaus Frankenberg vor, berichtete, dass sich die Fußbeschwerden deutlich gebessert hätten und er wieder voll belasten könne; zeitweilig verspüre er noch Schmerzen im Bereich der Fußwurzel bei Überlastung. Er wolle ab dem Folgetag wieder arbeiten und eine Wiedereingliederung wünsche er nicht. Nach Mitteilung von Dr. E. (Kreiskrankenhaus Frankenberg) an die Beklagte war der Kläger ab dem 9. Januar 2018 wieder arbeitsfähig. Bei der Heilverfahrenskontrolle in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main (BGU) am 25. Januar 2018 ergaben sich keine Hinweise auf einen wesentlichen verbliebenen Folgeschaden. Die zystoiden Veränderungen (2 x 1,5 cm große, radiologisch anbauende im MRT nicht eindeutig reproduzierbare Zyste am medialen Taluskopf, auch linksseitig) seien unfallfremder, vorbestehender Natur und auch im MRT nicht eindeutig reproduzierbar.

Aufgrund zunehmender Beschwerden des Klägers unter fortgesetzter Arbeitstätigkeit wurde bei der Heilverfahrenskontrolle am 26. März 2018 in der BGU eine Befundreevaluierung mittels Bildgebung geplant. Daraufhin stellte sich der Kläger am 17. Mai 2018 erneut in der BGU-Sprechstunde vor und es erfolgte eine klinische und radiologische Untersuchung. Als Diagnosen wurde eine Distorsion der rechten Fußwurzel, ein Distorsionsödem am Processus anterius calcanei (Vorderer Fersenbeinausläufer), Os cuboideum (Würfelbein), lateralen Calcaneus (Fersenbein) und kaudalen Taluskopf (körperferner Sprungbeinkopf) rechts gestellt bei nahezu vollständiger Resorption am 17. Mai 2018 und Ausschluss einer zystischen Formation im medialen Taluskopf. Nach Beurteilung des Radiologen Dr. D. bestehe im MRT vom 17. Mai 2018 – verglichen mit der Voruntersuchung am 6. Dezember 2017 – eine weitgehende Normalisierung der Signalgebung der knöchernen Strukturen, wobei am ehesten noch die mutmaßlich unverschobene Fraktur des anterioren Calcaneusfortsatzes nachvollziehbar sei. Es bestehe kein Gelenkerguss und keine sonstigen Reizzustände oder Verletzungszeichen der umgebenden Sehnen. Nach Beurteilung der BGU seien im MRT vom 6. Dezember 2017 – neben der Beschreibung im Bericht über die Heilverfahrenskontrolle am 25. Januar 2018 – die in der Diagnose erkennbaren Folgezustände einer massiven Krafteinwirkung am Talus calcaneus, aber auch an der Außenknöchelspitze und am außenseitigen Fersenbein und Würfelbein zu sichern. In der Zusammenschau mit dem aktuellen MRT vom 17. Mai 2018 ließen sich doch ausgeprägte Distorsionsfolgen am rechten Sprunggelenk belegen, die nun allerdings vollständig abgeklungen seien. Arbeitsfähigkeit bestehe seit geraumer Zeit. Da eine vermutete zystische Formation im Bereich des Talus nicht nachweisbar war, wurde ein CT nicht für erforderlich gehalten und das Heilverfahren ohne verbleibende MdE abgeschlossen.

Ab Dezember 2018 machte der Kläger bei der Beklagten geltend, dass er immer noch Schmerzen im Fuß habe, die er auf den Unfall am 29. Oktober 2017 zurückführe. Am 19. Dezember 2018 stellte sich der Kläger erneut ambulant im Kreiskrankenhaus Frankenberg vor und klagte über erhebliche belastungsabhängige Schmerzen. Klinisch wurden dort keinerlei Auffälligkeiten dokumentiert; es bestand ein Druckschmerz über dem oberen und unteren Sprunggelenk sowie ein Bewegungsschmerz bei nahezu freier Beweglichkeit. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 15. Januar 2019 verlängert. Bei der MRT-Untersuchung am 15. Januar 2019 fand sich nach Beurteilung des Radiologen Dr. F. bei weitgehend unauffälligem Befund kein Korrelat für die geklagten unspezifischen Beschwerden sowohl über dem Außenknöchel als auch an der Ferse und übergehend Mittelfuß und insbesondere konnten keine Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 2017 gesichert werden. Ausweislich des Berichts der BGU vom 18. Februar 2019 wurde im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf und die MRT-Aufnahmen keine Indikation für weitere Behandlungen zulasten der Beklagten gesehen; die Unfallfolgen seien komplett abgeheilt. Die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit resultiere nicht aus Unfallfolgen. Als unfallunabhängige Diagnose wurde eine Hohlfußkonfiguration mit Belastungsbeschwerden gestellt.

Mit Bescheid vom 8. März 2019 erkannte die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 2017 eine Zerrung des rechten oberen Sprunggelenks an. Anspruch auf Heilbehandlung und Verletztengeld habe bis 8. Januar 2018 bestanden. Der erlittene Gesundheitserstschaden einer Zerrung des rechten oberen Sprunggelenkes mit Knochenmarködem sei bis dahin folgenlos ausgeheilt. Die weiter beklagten Beschwerden beruhten auf einer unfallunabhängigen Hohlfuß-Konfiguration. Kosten der erbrachten Heilbehandlung seien nicht zu erstatten.

Dagegen legte der Kläger am 25. März 2019 Widerspruch ein und verwies auf die im MRT-Bericht vom 17. Mai 2019 beschriebenen ausgeprägten Distorsionsfolgen. Erstmals im BGU-Bericht vom 17. Februar 2019 sei unfallunabhängig eine Hohlfuß-Konfiguration erwähnt worden. Die Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2019 unter Verweis auf die Befunde der bildgebenden Untersuchungen zurück.

Dagegen hat der Kläger am 10. September 2019 bei dem Sozialgericht Marburg (Sozialgericht) Klage erhoben (Az. S 3 U 64/19). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 hat das Sozialgericht Marburg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Kassel verwiesen. Der Kläger begehrt insbesondere die Anerkennung weiterer Unfallfolgen, weiteres Verletztengeld, die Übernahme bzw. Erstattung von Heilbehandlungskosten und die Kostenübernahme für eine computergestützte Ganganalyse; die Unfallfolgen seien nicht folgenlos ausgeheilt. Noch heute leide er unter Schmerzen und er gehe nicht davon aus, dass die Verletzung degenerative Ursachen habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass am 17. Mai 2018 Frakturen festgestellt worden seien und seine bleibenden Schmerzen am Fuß und die zunehmenden Knieschmerzen Folgen des Arbeitsunfalles seien. Die Beschwerden seien nicht sieben Monate später erneut aufgetreten, sondern immer vorhanden gewesen mit unterschiedlicher Intensität. Der Kläger hat Rechnungen in Gesamthöhe von 251,58 € für Osteopathie-Behandlungen (Rechnungen vom 15. Mai und 5. Juni 2019) und eine chirotherapeutische Behandlung (Rechnung vom 26. Februar 2019) vorgelegt und begehrt die Erstattung des von der Krankenkasse nicht übernommenen Differenzbetrages von 152,58 €. Außerdem hat der Kläger einen Arztbrief der Uniklinik Dresden über seine Vorstellung am 22. Februar 2021 vorgelegt, aus dem als Diagnosen ein subtiler Pes cavovarus (Hohlfuß) rechts mehr als links sowie eine Kontraktur des Musculus gastrocnemius rechts hervorgehen. Außerdem wurde ein Bericht des Radiologen G. über ein MRT des rechten Kniegelenks vom 19. Februar 2021 vorgelegt, nach dessen Beurteilung keine eindeutigen Traumafolgen erkennbar waren. Nach dem von dem Sozialgericht angeforderten Leistungsverzeichnis der Krankenversicherung des Klägers bestand vom 3. Dezember 2018 bis 29. August 2021 erneut Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer "Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenkes rechts". Seit seiner Umschulung zur Fachkraft Büro- und Sekretariatswesen ab 2021 arbeitet der Kläger nunmehr im Finanzamt.

Das Sozialgericht hat ein Sachverständigengutachten bei dem Orthopäden Dr. H. vom 1. März 2024 eingeholt. Diesem gegenüber hatte der Kläger angegeben, dass er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit irgendwann auf eine Leiter gestiegen sei und es hierbei ohne irgendein Unfallereignis zu einer plötzlichen erneuten und erheblichen Schmerzzunahme gekommen sei. Der Sachverständige stellte als Diagnosen eine Distorsion des rechten Sprunggelenks mit Ausbildung eines Knochenmarködems und bewertete diese als Folge des Arbeitsunfalls. Außerdem bestehe ein Hohlfuß beidseits. Die Beschwerdelokalisation des Klägers passe zu einem schmerzhaft gewordenen Hohlfuß, der angeboren und daher keine Unfallfolge sei. Ein Knochenmarködem könne sich durch den Unfall (Umknickereignis) eingestellt haben. Dieses sei im ersten MRT vom 6. Dezember 2017 bildgebend belegt. Die Beschwerdesymptomatik lasse sich darauf zurückführen. Ein solches Knochenmarködem weise in den meisten Fällen einen selbstlimitierenden Verlauf auf. Die Rückbildung dauere in der Regel einige Monate. Bei dem Kläger sei bereits im zweiten MRT am 17. Mai 2018 in der BGU eine bereits weitgehende Rückbildung des Knochenmarködems bildgebend festgestellt worden bei dazu passendem, weitgehend klinisch unauffälligem Fußbefund. Zu der Zeit habe Arbeitsfähigkeit bestanden. Der weitere Verlauf mit einer dann noch zunehmenden Schmerzhaftigkeit, die ab Ende 2018 zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei völlig untypisch für die Folge eines Umknickereignisses und letztlich auch eines zurückgebildeten Knochenmarködems. Bei dem folgenden MRT am 8. November 2018 sei das Knochenmarködemsyndrom praktisch nicht mehr nachweisbar gewesen. In all diesen und auch den weiteren MRTs sei eine strukturelle, insbesondere unfallbedingte Schädigung am rechten Sprunggelenk oder Fuß ausgeschlossen worden. Mangels einer anderen Schmerzursache könne also nur der Hohlfuß, der insgesamt nur moderat ausgebildet sei, als Ursache der fortgesetzten Schmerzhaftigkeit angesehen werden. Die von dem Kläger bei der gutachterlichen Untersuchung angegebenen, etwa ein Jahr nach dem Unfall aufgetretenen Knieschmerzen könnten nicht auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden, da insoweit kein Erstschadensbild bestanden habe und eine Unfallfolge im MRT ausgeschlossen worden sei. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe vom 29. Oktober 2017 bis 8. Januar 2018 vorgelegen; die sich aus dem Leistungsverzeichnis der Krankenkasse ergebende Arbeitsunfähigkeit vom 3. Dezember 2018 bis 29. August 2021 könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis gebracht werden. Eine Behandlungsbedürftigkeit sei bis zur BGU-Untersuchung am 17. Mai 2018 einzuschätzen.

Der Kläger hat gegen das Gutachten eingewandt, dass er mit seinen potentiellen Hohlfüßen vor dem Unfall jedenfalls sehr gut zurechtgekommen sei. Er habe die Sorge, dass eine Plantarfascie, die unter Spannung stehe, bei punktueller extremer Krafteinwirkung ernsthafte Folgen erleiden könne, so dass die Diskussion über potenzielle Hohlfüße sekundär sei. Seine Verletzung der Fußsohle sei nicht angemessen berücksichtigt worden, obwohl sie aus seiner heutigen Perspektive ein entscheidender Faktor sei. Außerdem sei der Bericht über die Erstversorgung unerwähnt geblieben. Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass die bei der Heilverfahrenskontrolle in der BGU am 17. Mai 2018 getroffenen Feststellungen zuvor übersehene Verletzungen seien, da am Unfalltag keine MRT-Untersuchung durchgeführt worden sei. Alle Vermutungen, Berichte und Gutachten, die gegen Folgen der Unfallverletzung vom 29. Oktober 2017 sprechen würden, seien fehlerhaft. Aus seiner Sicht seien das Frakturen, die nicht ohne Weichteilbeteiligung entstehen könnten und die bereits am Unfalltag mit Hilfe der MRT-Bildgebung feststellbar gewesen wären. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er andernfalls nur die Beschwerden im rechten Fuß und nicht auch im linken Fuß habe.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2024 abgewiesen. Die Klage sei – soweit allgemein Heilbehandlungsleistungen begehrt würden und hinsichtlich der Geltendmachung von Kniebeschwerden – bereits unzulässig. Jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Frakturen der Fußknochen seien nach Überzeugung des Gerichts nicht eingetreten, da solche in keinem medizinischen Bericht genannt würden und auch der Sachverständige Dr. H. sie ausgeschlossen habe. Auch ausgeschlossen habe Dr. H. eine Unfallbetroffenheit der Knie, was im Hinblick auf fehlende unfallzeitnahe ärztliche Dokumentation und Beschwerdeangaben des Klägers nachvollziehbar sei. Arbeitsunfähigkeit und damit ein Anspruch auf Verletztengeld habe, wie von der Beklagten festgestellt, nur bis 8. Januar 2018 bestanden. Da für den Zeitraum 9. Januar 2018 bis 17. Mai 2018 vom Kläger keine Heilbehandlungskosten geltend gemacht worden seien und für das Gericht auch nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte nicht die damaligen Behandlungskosten getragen hätte, habe das Gericht den Überlegungen von Dr. H. zur Heilbehandlung zu diesem Zeitraum nicht weiter nachgehen müssen. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der in dem Gutachten vom 1. März 2024 vertretenen Einschätzung des Gerichtssachverständigen Dr. H. zu zweifeln.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 16. Dezember 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. Dezember 2024 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er verweist neben den Berichten der BGU über die Heilverfahrenskontrollen am 25. Januar 2018 und 17. Mai 2018 auch auf den Entlassungsbericht des Reha-Zentrums im Klinikum Kassel vom 15. November 2019 über eine vom 10. Oktober bis 6. November 2019 zulasten der Deutschen Rentenversicherung durchgeführte Reha-Maßnahme. Von dem Reha-Entlassungsbericht hat der Kläger die erste Seite vorgelegt, auf der als Diagnosen eine Distorsion OSG, Fraktur des Kalkaneus, Fraktur des Talus und Fraktur Os cuboideum genannt werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Kassel vom 14. Dezember 2024 und Abänderung des Bescheids vom 8. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2019 zu verurteilen, bei ihm auf Grund des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 2017

a) als Folgen des Arbeitsunfalls die Verletzung des rechten Fußes, insbesondere die Distorsion der rechten Fußwurzel, das Distorsionsödem am Taluskopf, die Schmerzen, die Verletzung des Sprunggelenkes, des vorderen Fersenbeinausläufers, des Würfelbeins und des Sprungbeinkopfes sowie die Frakturen des Kalkaneus, des Würfelbeins und des Talus sowie Kniebeschwerden und Bewegungseinschränkungen anzuerkennen,

b) anzuerkennen, dass die unter a) genannten Folgen des Arbeitsunfalls nicht folgenlos ausgeheilt sind,

c) dem Kläger Verletztengeld für den Zeitraum vom 3. Dezember 2018 bis 31. Mai 2020 zu gewähren,

d) die Kosten der Heilbehandlung in Form von Osteopathiebehandlungen und chirotherapeutische Behandlung nebst Beratung und Untersuchung für die Vergangenheit und die Zukunft zu übernehmen und bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 152,58 € zu erstatten und

e) die Kosten für eine computergestützte Ganganalyse zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Bescheid und die Entscheidung des Sozialgerichts für rechtmäßig. In sämtlichen Kernspintomographien sei eine strukturelle, insbesondere unfallbedingte Schädigung am rechten Sprunggelenk oder Fuß ausgeschlossen worden. Mangels einer anderen Schmerzursache könne also nur der Hohlfuß als Ursache der fortgesetzten Schmerzhaftigkeit angesehen werden. Dr. H. habe in seinem Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die mit einer zeitlichen Latenz fortdauernde und sogar zunehmende Beschwerdesymptomatik überhaupt nicht zu einer typischen Unfallverletzung mit Decrescendo-Charakter passe. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden, der Bildgebung, dem Crescendo-Charakter der Beschwerden und vor allem zum klinischen Befund.

Mit Beschluss des Senats vom 9. September 2025 hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin zur Entscheidung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers in der Besetzung gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheiden, nachdem die entsprechende Übertragung mit Beschluss vom 9. September 2025 erfolgt ist.

Die nur teilweise zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2019.

Unzulässig sind der Antrag a) soweit er sich auf die Anerkennung bereits im streitgegenständlichen Bescheid als Unfallfolgen anerkannter Unfallfolgen bezieht, der Feststellungsantrag b) sowie der pauschale Antrag auf Heilbehandlungsleistungen in der Zukunft unter d).

Soweit der Kläger die Anerkennung von Unfallfolgen begehrt, die bereits im streitgegenständlichen Bescheid von der Beklagten anerkannt wurden, fehlt es für die gerichtliche Geltendmachung an einem Rechtsschutzbedürfnis. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein solches fehlt etwa, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (vgl. hierzu, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar 13. Aufl. 2020, Vor § 51, Rn. 16 a m.w.N.). Vorliegend wurde die Distorsion der rechten Fußwurzel und das Distorsionsödem/Knochenmarködems bereits von der Beklagten als Unfallfolge im Bescheid vom 8. März 2019 anerkannt. Letzteres geht zwar lediglich aus der Bescheidbegründung hervor, welche jedoch nach den Grundsätzen der Auslegung von Bescheiden ergänzend zum Verfügungssatz heranzuziehen ist, und die Anerkennung des Ödems als Unfallfolge wurde von der Beklagten im Verhandlungstermin am 28. Oktober 2025 auch ausdrücklich bestätigt. Vor diesem Hintergrund würde sich die rechtliche Stellung des Klägers insoweit auch bei einer erneuten gerichtlichen Feststellung dieser Unfallfolge nicht verbessern, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit zu verneinen war.

Soweit der Kläger mit dem Antrag b) die "Anerkennung" begehrt, dass die Unfallfolgen nicht ausgeheilt sind, handelt es sich in der Sache um einen Feststellungsantrag nach § 55 SGG. Eine solche Feststellungsklage ist jedoch aufgrund ihrer Subsidiarität unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 55 Rn. 19 a). Auch vorliegend werden die Folgen des Arbeitsunfalls bereits im Rahmen des Antrags a) geprüft und die Frage, ob bzw. wann diese folgenlos ausgeheilt sind, wird inzident im Rahmen des zulässigen Antrags auf weiteres Verletztengeldes (Antrag c) sowie im zulässigen Teil des Antrags auf Erstattung von Heilbehandlungsleistungen (Antrag d) geprüft. Ein von Leistungsansprüchen gegen die Beklagte losgelöstes berechtigtes Interesse des Klägers an einer Feststellung, dass Unfallfolgen nicht ausgeheilt sind, ist nicht ersichtlich. Aus einer derartigen Feststellung würde kein rechtlicher Vorteil erwachsen.

Auch der darüber hinaus unter d) von dem Kläger im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte pauschale Anspruch auf Gewährung von Heilbehandlungsleistungen in Form von Osteopathie-Behandlungen und chirotherapeutischen Behandlungen in der Zukunft ist unzulässig. Mit der Leistungsklage begehrt der Kläger den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 SGG) über Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 26 ff. SGB VII. Ein solcher Klageantrag ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 35/03 R –, juris, Rz. 12) im hiesigen Zusammenhang unzulässig. Denn einem Grundurteil sind nur die in Betracht kommenden Geldleistungen zugänglich, während eine Heilbehandlung, da es sich insoweit grundsätzlich um eine Naturalleistung in Form von Sach- und Dienstleistungen handelt, deren Ausgestaltung im Ermessen der Beklagten steht, mit einem konkreten Verpflichtungsantrag (Bescheidungsklage) begehrt werden muss (LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 23. Oktober 2015 – L 8 U 1345/14 –, juris, Rz. 37, 15. Dezember 2016 – L 6 U 1099/16 –, Rn. 38, juris und 20. Oktober 2016 – L 6 U 1763/14 –, juris, Rz. 44). Der pauschal geltend gemachte Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen – auch wenn diese vorliegend insoweit etwas näher bestimmt wurden, als Osteopathie-Behandlungen und chirotherapeutische Behandlungen begehrt werden – ist zu unbestimmt und daher unzulässig.

Die Berufung ist im Übrigen in der Sache unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen oder Gesundheitserstschäden noch auf weiteres Verletztengeld noch auf Übernahme bzw. Erstattung von Heilbehandlungsleistungen oder Übernahme der Kosten einer computergestützten Ganganalyse.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen oder Gesundheitserstschäden.

Gesundheitsstörungen müssen, um als Gesundheitserstschaden (unmittelbar durch das Ereignis verursachter Schaden) oder Unfallfolge (länger andauernder Schaden) im Sinne von § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII anerkannt zu werden, zunächst im Vollbeweis nachgewiesen sein, d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (§ 128 SGG; BSGE 103, 99, 104). Für die Kausalitätsfeststellung zwischen dem Unfallereignis den hierdurch unmittelbar hervorgerufenen Gesundheitsschäden (haftungsbegründende Kausalität) gilt wie für alle Kausalitätsfeststellungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der gegenüber dem Vollbeweis geringere Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris). Die Kausalitätsfeststellungen zwischen den einzelnen Gliedern des Arbeitsunfalls basieren auf der im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach geht es auf einer 1. Stufe der Kausalitätsprüfung um die Frage, ob ein Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegt, d. h. - so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - ob eine objektive Verursachung zu bejahen ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Auf dieser Stufe der Tatsachenfeststellungen ist zudem zu prüfen, ob mehrere versicherte und nicht versicherte Ursachen zusammen objektiv wirksam geworden sind, ggf. sind deren Mitwirkungsanteile festzustellen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Beweisrechtlich ist zudem zu beachten, dass ein möglicherweise aus mehreren Schritten bestehender Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R – juris Rn. 20) und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis vorliegen müssen (BSG, Beschluss vom 23. September 1997 - 2 BU 194/97 - Deppermann-Wöbbeking in: Thomann (Hrsg.), Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenz Verlag Frankfurt 2015, Seite 630). In einer 2. Stufe der Kausalitätsprüfung ist sodann die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die für den Erfolg rechtlich verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R – juris).

Über die bereits von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid anerkannten Unfallfolgen hinaus sind keine weiteren Unfallfolgen oder Gesundheitserstschäden anzuerkennen. Insoweit stützt sich der Senat auf die medizinische Dokumentation in der Akte und das Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 1. März 2024.

Insbesondere sind die von dem Kläger geltend gemachten Schmerzen nicht als gesonderte Unfallfolge anzuerkennen.

Übliche Schmerzen als Begleitsymptom einer körperlich fassbaren Gewebeschädigung bzw. einer Erkrankung sind bei der MdE-Bewertung in den Tabellenwerken der verschiedenen Rechtsgebiete für die damit zusammenhängenden körperlichen Funktionseinschränkungen bereits eingeschlossen und bedürfen daher grundsätzlich auch keiner gesonderten Anerkennung als Unfallfolge. Hingegen können "außergewöhnliche Schmerzen", wie sie durch neuropathische Schmerzsyndrome verursacht sein können, im Einzelfall eine Höherbewertung der MdE begründen, wenn aufgrund der Schmerzsymptomatik über die nachweisbaren lokalen Funktionseinschränkungen hinausgehende körperliche und/oder psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nachweisbar sind, die üblicherweise auch eine zusätzliche oder besondere ärztliche Behandlung erfordern (vgl. dazu insgesamt Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen, im Folgenden: Leitlinie Schmerzbegutachtung, 5. Version 2023, AWMF-Registernummer 187-006, S. 41 f., abrufbar unter https://register.awmf.org). Derartige außergewöhnliche Schmerzen sind auch als Unfallfolge gesondert anzuerkennen.

Vorliegend ist in der Anfangszeit nach dem Unfall eine besondere Schmerzhaftigkeit, die über die typischerweise mit der körperlichen Unfallfolge (Distorsion mit Ödem) einhergehende Schmerzhaftigkeit hinausgeht, nicht nachgewiesen. Keiner der behandelnden Ärzte und auch nicht der gerichtliche Sachverständige Dr. H. in der Rückschau haben dahingehend medizinische Feststellungen getroffen. Nach Einschätzung von Dr. H. bildet sich ein Knochenmarködem und die damit einhergehende Beschwerdesymptomatik in der Regel binnen einiger Monate zurück. Dies entspricht auch dem vorliegenden Verlauf; das Knochenmarködem hatte sich jedenfalls bis zur MRT-Untersuchung am 17. Mai 2018 weitgehend zurückgebildet.

Die über den Heilungsverlauf der Distorsion mit Ödem hinaus nach Angaben des Klägers durchgehend fortbestehenden und nach Aktenlage jedenfalls ab Dezember 2018 erneut von ihm geltend gemachten Schmerzen sind – unabhängig von ihrer vollbeweislichen Sicherung – jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den streitgegenständlichen Arbeitsunfall am 29. Oktober 2017 zurückzuführen.

Insoweit stützt sich der Senat auf den MRT-Bericht vom 15. Januar 2019 sowie das Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 1. März 2024. In der Zeit zwischen dem 17. Mai 2018 und 19. Dezember 2018 sind bereits keine ärztlichen Vorstellungen des Klägers aus der Akte ersichtlich, so dass etwaig durchgehend bestehende Schmerzen nicht medizinisch belegt sind. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. hatte der Kläger zudem über eine plötzliche erneute und erhebliche Schmerzzunahme berichtet, als er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit irgendwann auf eine Leiter gestiegen war. Dies deutet auf ein mehrzeitiges Geschehen hin. Für die jedenfalls erneut erst im Dezember von dem Kläger gegenüber der Beklagten und auch bei der BGU-Untersuchung am 17. Dezember 2018 als erheblich und belastungsabhängig beschriebenen Schmerzen ließ sich in der MRT-Untersuchung am 15. Januar 2019 nach Beurteilung des Radiologen Dr. F. bei weitgehend unauffälligem Befund kein Korrelat finden. Fortbestehende Unfallfolgen vom 29. Oktober 2017 schloss der Radiologe insgesamt aus. Die behandelnden Ärzte der BGU haben die Belastungsbeschwerden im Bericht vom 18. Februar 2019 vielmehr auf eine bei dem Kläger bestehende unfallunabhängige Hohlfußkonfiguration zurückgeführt. Zu diesem Ergebnis ist auch der Sachverständige Dr. H. gekommen. Dieser hat für den Senat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der vorliegende Verlauf, mit einer nach Rückbildung des Knochenmarködems noch zunehmenden Schmerzhaftigkeit, völlig untypisch für die Folge eines Umknickereignisses und letztlich auch ein zurückgebildetes Knochenmarködem ist und führt die fortgesetzte Schmerzhaftigkeit mangels Alternativursache ebenfalls auf die Hohlfußfehlstellung zurück, wozu nach seiner Beurteilung auch die Beschwerdelokalisation passt. Auch in dem von dem Kläger selbst vorgelegten Arztbrief der Uniklinik Dresden über seine dortige Vorstellung am 22. Februar 2021 wird ein Hohlfuß – rechts mehr ausgeprägt als links – diagnostiziert. Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des Senats die von dem Kläger geklagten fortbestehenden bzw. seit Dezember 2018 erneut bestehenden Schmerzen jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis bzw. die körperlichen Unfallfolgen zurückzuführen. Ob die fortgesetzte Schmerzhaftigkeit tatsächlich auf den moderat ausgebildeten Hohlfuß des Klägers zurückzuführen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da insoweit jedenfalls kein Unfallzusammenhang besteht. Der Einwand des Klägers, dass er nur auf der rechten Seite Schmerzen habe, spricht jedenfalls nicht dagegen, da der Hohlfuß nach dem Bericht vom 22. Februar 2021 rechts ausgeprägter ist als links.

Die außerdem von dem Kläger zur Anerkennung als Unfallfolgen/Gesundheitserstschaden beantragte Verletzung des vorderen Fersenbeinausläufers, des Würfelbeins und des Talus(kopfes) (Sprungbeinkopf) sind in der medizinischen Dokumentation von der BGU Frankfurt im Bericht vom 21. Mai 2018 lediglich im Zusammenhang mit der Lokalisierung der Distorsion und des Distorsionsödems genannt. Über die Distorsion mit Ödem hinaus sind keine weiteren Verletzungen dieser Strukturen bildgebend oder klinisch nachgewiesen. Sowohl die Distorsion als auch das Ödem selbst sind als Unfallfolge bereits anerkannt.

Frakturen des Kalkaneus, des Würfelbeins und des Talus sind an keiner Stelle der Akte, weder von den behandelnden Ärzten noch von dem Sachverständigen Dr. H. mit dem erforderlichen Vollbeweis überhaupt als Gesundheitsschaden gesichert worden. Wenn der Radiologe Dr. D. zum MRT vom 17. Mai 2018 "am ehesten noch die mutmaßlich unverschobene Fraktur des anterioren Calcaneusfortsatzes" befundet, so reicht diese Vermutung ebenso wenig für einen vollbeweislichen Nachweis einer Fraktur aus wie die Nennung entsprechender Frakturen als Diagnosen auf der ersten Seite des Entlassungsberichts des Reha-Zentrums im Klinikum Kassel vom 15. November 2019. Denn an keiner Stelle findet sich ein gesicherter bildgebender Frakturnachweis. Dr. H. hat in seinem Sachverständigengutachten insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass in sämtlichen Kernspintomographien keine strukturelle, insbesondere unfallbedingte Schädigung am rechten Sprunggelenk oder Fuß nachgewiesen worden ist.

Hinsichtlich der von dem Kläger darüber hinaus als Unfallfolge geltend gemachten Kniebeschwerden findet sich bereits kein dokumentierter korrespondierender Erstschaden im Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. C.. Auch in den folgenden unfallzeitnahen ärztlichen Berichten hat der Kläger weder über entsprechende Beschwerden geklagt, noch wurden Befunde im Bereich des Kniegelenks erhoben. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. hat der Kläger angegeben, dass die Schmerzen im rechten Kniegelenk etwa ein Jahr nach dem Unfall begonnen hätten. Der Sachverständige hat als Diagnose im Bereich der Kniegelenke eine "Chondropathia patellae rechts / sogenannter vorderer Knieschmerz" rechts gestellt, aber diese nicht als Unfallfolge bewertet. Insoweit stellt er für den Senat nachvollziehbar auf das fehlende Erstschadensbild und den Ausschluss einer Unfallfolge im MRT (19. Februar 2021) ab.

Auch "Bewegungseinschränkungen" sind nicht als weitere Unfallfolgen anzuerkennen, da solche im Bereich des unfallverletzten Sprunggelenks bereits nicht nachgewiesen sind. Insoweit stützt sich der Senat auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. in seinem Gutachten vom 1. März 2024, wonach in der klinischen Untersuchung weder im Bereich der Sprunggelenke noch der Zehen eine nennenswerte Bewegungseinschränkung bei dem Kläger festgestellt wurde. Eine solche ist auch nicht an anderer Stelle dokumentiert.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztengeld für den Zeitraum vom 3. Dezember 2018 bis 31. Mai 2020, da in diesem Zeitraum keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.

Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB VII wird Verletztengeld insbesondere erbracht, wenn ein Versicherter in Folge eines Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist, unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitseinkommen hatte (§ 45 Abs. 1 SGB VII) und kein Beendigungstatbestand im Sinne des § 46 Abs. 3 SGB VII vorliegt. Nach § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 1. Alternative SGB VII endet das Verletztengeld mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Diese Voraussetzungen liegen für den beantragten Zeitraum nicht vor. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lag unstreitig und im Bescheid vom 8. März 2019 anerkannt vom 29. Oktober 2017 bis zum 8. Januar 2018 vor. Der Sachverständige Dr. H. hat diesen Zeitraum nach Anamnese und Aktenlage als adäquat für das Umknickereignis des rechten Sprunggelenks mit Ausbildung eines Knochenmarködems eingestuft, welches sich dann zurückgebildet hatte. Selbst wenn die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers darüber hinaus fortbestanden hätte, hätte jedenfalls kein längerer Anspruch auf Verletztengeld bestanden, da der Kläger ab dem 9. Januar 2018 jedenfalls wieder gearbeitet hat, so dass kein zu ersetzender Einkommensausfall bestand.

Die fast ein Jahr später, ausweislich des Leistungsverzeichnisses der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 3. Dezember 2018 bis 29. August 2021 bescheinigte erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer "Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenkes rechts" ist nicht als unfallbedingt zu werten. Insoweit hatte sich der Kläger am 19. Dezember 2018 ambulant im Kreiskrankenhaus Frankenberg vorgestellt und über erhebliche belastungsabhängige Schmerzen geklagt. Klinisch wurden dort keinerlei Auffälligkeiten dokumentiert; es bestand ein Druckschmerz über dem oberen und unteren Sprunggelenk sowie ein Bewegungsschmerz bei nahezu freier Beweglichkeit. Der Bericht enthält keine Angaben zur Unfallbedingtheit der Arbeitsunfähigkeit. Bei der aufgrund von Beschwerdepersistenz folgenden Untersuchung in der BGU am 18. Februar 2019 wurden die Unfallfolgen als komplett abgeheilt und die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit als nicht unfallbedingt bewertet. Vielmehr wurde als Beschwerdeursache eine Hohlfußkonfiguration angesehen. Auch der Sachverständige Dr. H. sieht den vorliegenden Verlauf mit einer nach Rückbildung des Knochenmarködems noch zunehmenden Schmerzhaftigkeit, aufgrund derer ab Ende 2018 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, als völlig untypisch für die Unfallfolgen in Form eines Umknickereignisses mit zurückgebildetem Knochenmarködem an und führt die die Arbeitsunfähigkeit begründenden Beschwerden ebenfalls auf unfallunabhängige Ursachen (Hohlfuß) zurück. Im streitigen Zeitraum bestand somit sowohl nach Einschätzung der behandelnden BGU-Ärzte als auch nach Beurteilung des Sachverständigen Dr. H. keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und damit kein erneuter Anspruch des Klägers auf Verletztengeld gegen die Beklagte. Der Senat hat keinen Anlass, dem nicht zu folgen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme bzw. -erstattung bezüglich bereits in der Vergangenheit durchgeführter Heilbehandlungen in Form von Osteopathie-Behandlungen (Rechnung vom 15. Mai 2019 und 5. Juni 2019) und chirotherapeutischer Behandlung (Rechnung vom 26. Februar 2019), da jedenfalls zu dieser Zeit keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit mehr bestand.

Nach § 26 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalls unter anderem Anspruch auf Heilbehandlung. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Zur Heilbehandlung gehört nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Aufgrund des nahezu ausschließlich geltenden Prinzips der Sachleistungserbringung und der Ermessensausübung des Unfallversicherungsträgers kann ein Versicherter, der sich ohne Ermöglichung der Ermessensausübung durch den Unfallversicherungsträger die Leistung selbst verschafft, den Unfallversicherungsträger nur ausnahmsweise und unter den Voraussetzungen von § 18 SGB IX bzw. des analog anzuwendenden § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V nachträglich in Form der Kostenerstattung in Anspruch nehmen (Stähler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 26 SGB VII (Stand: 15.04.2024), Rn. 20; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2016 – L 1 U 4032/15 –, Rn. 43, juris).

Unabhängig davon, ob die dargestellten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Erstattung von selbstbeschafften Heilbehandlungsleistungen hier vorliegen, fanden die geltend gemachten Behandlungen (jeweils am Tag der Rechnungsstellung) außerhalb des Zeitraums statt, zu dem nachweislich noch behandlungsbedürftige Unfallfolgen bei dem Kläger fortbestanden. Da somit keine Behandlung von Unfallfolgen erfolgte, sind die damit verbundenen Kosten auch nicht von der Beklagten zu übernehmen oder erstatten.

Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides vom 8. März 2019 erkannte die Beklagte unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bis zum 8. Januar 2018 an. Nach ihren Angaben im Erörterungstermin vom 10. Juni 2025 hat die Beklagte die Behandlungskosten darüber hinaus sogar bis zum Erlass des Bescheides vom 8. März 2019 getragen. Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 1. März 2024 unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit hingegen bis zum 17. Mai 2018 angenommen und dies auf den entsprechenden Bericht der BGU gestützt, wonach die Unfallfolgen zu diesem Zeitpunkt vollständig abgeklungen waren. Ob Dr. H. zu folgen ist und bis zum 17. Mai 2018 eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit vorlag, kann vorliegend dahin gestellt bleiben, da weder der Kläger für den Zeitraum vom 9. Januar 2018 bis 17. Mai 2018 Heilbehandlungskosten geltend gemacht hat noch Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Beklagte – entgegen ihrer Angabe im Erörterungstermin – Heilbehandlungskosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in dieser Zeit nicht getragen hätte. Die von dem Kläger geltend gemachten Heilbehandlungsleistungen im Februar, Mai und Juni 2019 liegen jedenfalls lange außerhalb des Zeitraums, in dem eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bestand. Nicht zuletzt die behandelnden Ärzte der BGU haben in ihrem Bericht vom 18. Februar 2019 ausgeführt, dass im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf und die MRT-Aufnahmen keine Indikation für weitere Behandlungen zulasten der Beklagten besteht und die Unfallfolgen komplett ausgeheilt sind. Dem schließt sich der Senat an.

Auch die von dem Kläger begehrten Kosten für eine computergestützte Ganganalyse sind von der Beklagten nicht zu übernehmen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Ganganalyse aufgrund von Unfallfolgen notwendig wäre, da diese – wie dargestellt – ausgeheilt sind. Vielmehr wurde die Ganganalyse dem Kläger offenbar aufgrund der unfallunabhängigen vorbestehenden Fußdeformität empfohlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.

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