Asylbewerberleistungen – Grundleistungen
Asylbewerberleistungen - Grundleistungen - Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 4 AsylbLG - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem den Asylantrag ablehnenden Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts - Verfassungsmäßigkeit des Rechtsfolgenkonzepts des § 1a Abs 1 AsylbLG
Orientierungssatz
1. Da das Verwaltungsgericht durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid über die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs 4 S 1 VwVfG 1992 zum Ausdruck gebracht hat, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BAMF bestehen, kann die Entscheidung des BAMF nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine verbindliche Grundlage für eine Entscheidung über die Aufhebung der Leistungen nach § 3 AsylbLG wegen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 4 AsylbLG liefern. (Rn.25)
2. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Rechtsfolgenkonzepts des § 1a Abs 1 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. (Rn.26)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Dezember 2025 gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Antragsteller, die 1979 geborene Antragstellerin zu 1) und der 1968 geborene Antragsteller zu 2), sind Staatsangehörige des Irak. Sie reisten im Februar 2023 über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf ihren Asylantrag vom 15. März 2023 wurde ihnen der Aufenthalt gestattet.
Die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt wies die Antragsteller der Antragsgegnerin zu (Zuweisungsbescheid vom 5. April 2023). Die Antragsteller wohnen in der X.Straße in X.
Die Antragsgegnerin gewährte den Antragstellern fortlaufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einschließlich der Kosten für die Unterkunft als Sachleistung, zuletzt mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 in Höhe von monatlich 794,00 Euro und die für die Unterkunft als Sachleistung.
Mit Bescheid vom 24. September 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab und drohte den Antragstellern die Abschiebung nach Griechenland an. Hiergegen wendeten sich die Antragsteller mit Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle. In dem vor dem Verwaltungsgericht Halle geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 24. September 2025 enthaltene Androhung der Abschiebung an (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 – 1 B 324/25 HAL).
Die Antragsgegnerin gewährte den Antragstellern nach Anhörung (Schreiben vom 2. Oktober 2025) in Kenntnis der Entscheidung des BAMF und in Kenntnis des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle mit Bescheid vom 1. Dezember 2025 eingeschränkt Leistungen in Höhe von monatlich 394,00 Euro sowie die Kosten der Unterkunft als Sachleistung ab dem 1. Dezember 2025 bis zum 31. Mai 2026.
Am Folgetag hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Dezember 2025 die Leistungsbewilligungsentscheidung vom 18. Dezember 2024 auf.
Gegen beide Bescheide wendeten sich die Antragsteller mit ihrem Widerspruch vom 10. Dezember 2025.
Die Antragsteller haben am 17. Dezember 2025 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Entscheidung des BAMF über die Abschiebungsandrohung noch nicht rechtskräftig sei. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des BAMF habe quasi bindende Wirkung für die Weitergewährung der existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2025 und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin hält an ihrer Entscheidung im Verwaltungsverfahren fest. Die rechtliche Einordnung sei eine andere als die im Abschiebungsverfahren. Für die Gewährung eingeschränkter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz komme es allein darauf an, ob ein anderer (Dritt-)Staat bereit ist, die Asylbewerber aufzunehmen. Dies sei hier gegeben, da Griechenland die Aufnahmebereitschaft erklärt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Aufhebungsentscheidung war anzuordnen.
1. Die Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes liegen vor.
a) Der Antrag der Antragsteller ist dahingehend nach §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Der Widerspruch gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Aufhebung von Leistungen nach § 3 AsylbLG vom 2. Dezember 2025 entfaltet nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung.
b) Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hier jedoch umfasst der Antrag der Antragsteller keine Regelungsanordnung, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn der anfechtende Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die aufschiebende Wirkung feststellen, wenn diese durch die Behörde nicht beachtet wird. Dabei entscheidet das Gericht im Sinne des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV Grundgesetz (GG) im Wege einer Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und das Aussetzungsinteresse der Antragssteller gegeneinander abzuwägen sind, Dabei sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs einzubeziehen. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. November 2025 – L 8 AY 10/25 B ER).
c) Das Gericht wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Dezember 2025 entscheiden, da die Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht vorweggenommen werden soll.
Nach einer Interessenabwägung kommt das Gericht zu der Einschätzung, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage überwiegt. Das Widerspruchsverfahren hat zum jetzigen Zeitpunkt nach der hier gebotenen summarischen Prüfung Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Leistungsaufhebung (Bescheid vom 2. Dezember 2025) nicht vorliegen.
Bei Annahme einer Bescheideinheit zwischen der Aufhebung der ursprünglich nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen (Bescheid vom 2. Dezember 2025) und der „zeitgleich“ erfolgten Gewährung eingeschränkter Leistungen nach § 1a AsylbLG (Bescheid vom 1. Dezember 2025), so liegen auch die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG nicht vor.
Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG werden Leistungsberechtigten bei Vorliegen eines Ausreisegrundes bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Hierfür sieht § 1a Abs. 4 AsylbLG vor, dass Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5 AsylbLG, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, Seite 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 internationaler Schutz (Nummer 1) oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist (Nummer 2), wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AsylbLG gilt für Familienangehörige, mithin den Antragsteller zu 2), entsprechend.
Ob der Asylantrag der Antragsteller unzulässig gewesen ist, ist nicht abschließend entschieden. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Asylanträge der Antragsteller (Bescheid des BAMF vom 24. September 2025) ist noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Halle ist noch rechtshängig. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Androhung der Abschiebung angeordnet (Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 1 B 324/25 HAL). Nach § 36 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Da das Verwaltungsgericht durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck gebracht hat, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BAMF bestehen, kann die Entscheidung des BAMF nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine verbindliche Grundlage für eine Entscheidung der Antragsgegnerin über die Aufhebung der Leistungen nach § 3 AsylbLG liefern. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylG entsprochen, dürfen aus der Ablehnung des Asylantrags einstweilen keine Folgen mehr gezogen werden. Daher ist von einer vorläufigen Wirksamkeitshemmung der Ablehnungsentscheidung des BAMF (Bescheid vom 24. September 2025) auszugehen (vgl. Broscheit in Huber/Mantel, AsylG, § 36, Rn. 24). Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ist nicht ersichtlich, ob der Antragsgegner selbst Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 AsylbLG vorgenommen hat. Zudem ist nicht ersichtlich, ob dem Antragsgegner der Verwaltungsvorgang des BAMF vorgelegen hat.
Darüber hinaus hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Rechtsfolgenkonzept des § 1a Abs. 1 AsylbLG mit dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – L 8 AY 17/25 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. März 2021 – L 8 AY 8/20 B ER; Beschluss vom 11. Januar 2021 – L 8 AY 10/20 B ER; Sozialgericht Halle, Beschluss vom 28. Februar 2024 – S 17 AY 1/24 ER; Janda, info also 2020, 103; Kanalan/Seidl, info also 2022, 57; Siefert in Siefert, AsylbLG, 3. Auflage 2025, § 1a Rn. 6 ff.; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Auflage 2024, § 1a AsylbLG Rn. 36 ff.; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juli 2021 – L 7 AY 1929/21 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2025 – L 23 AY 6/25 B ER; für eine restriktive Auslegung: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. November 2025 – L 8 AY 10/25 B ER). Der regelhafte Leistungsumfang nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ermöglicht allein die Sicherung eines (reduzierten) physischen Existenzminimums (vgl. Oppermann, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage 2024, § 1a AsylbLG, Rn. 233) zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Auch mit Rücksicht auf die „Härtefallregelung“ des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sind keine Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums vorgesehen. Die Vorschrift beschränkt eine weitergehende Leistungsgewährung, „nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen“, auf (Ermessens-)Leistungen i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (zur Deckung des notwendigen Bedarfs), also auf diejenigen Leistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums, die nicht bereits durch § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG gewährt werden.
Entscheidend bleibt, dass der gesetzliche Leistungsanspruch so gefasst ist, dass der gesamte existenznotwendige Bedarf im Ergebnis stets gedeckt wird (vgl. (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175, 224; Burghard in Leibholz/Rinck/Mellinghoff, GG, Stand: 10/2025, Art. 1, Rn. 63; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 BvR 2682/17; Schreiber, SGb 2021, 697 ff; Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 19. Mai 2021 – S 20 AY 34/21 ER).
Der Antragsgegner wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beachten haben und den Antragstellern weiterhin Leistungen aufgrund des Bescheides vom 18. Dezember 2024 zu gewähren haben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.