VG Bremen Urteil

Festsetzung eines Weihnachtsmarkts auf Loriotplatz KI-Titel

Gewerbeordnung · Veranstaltungsfestsetzung · Wettbewerbsverbot · städtische Raumordnung · Weihnachtsmarkt

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 2821/16 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache der …, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Gz.: - - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,

Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Herr Ltd. Regierungsdirektor …

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Stahnke und Richter Kiesow sowie die ehrenamtlichen Richter Osmers und Wundersee aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 für Recht erkannt:

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 13.11.2017 gez. Krause Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

- 3 - Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2016 verpflichtet, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom

18. Juli 2016 die Veranstaltung „Weser Winterwald“ auf dem Loriotplatz in Bremen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 jeweils beginnend ab Montag nach Totensonntag bis zum 23. Dezember des jeweiligen Jahres festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

gez. Prof. Sperlich

gez. Stahnke

gez. Kiesow

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die marktrechtliche Festsetzung eines Weihnachtsmarkts auf dem Loriotplatz in Bremen.

Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 18. Juli 2016 bei der Beklagten einen Antrag auf Festsetzung eines Weihnachtsmarktes mit der Bezeichnung „Weser Winterwald“ auf dem Loriotplatz in Bremen für den Zeitraum vom 21. November 2016 bis 23. Dezember 2016 sowie für die Folgejahre 2017, 2018 und 2019. Der Weihnachtsmarkt solle aus mindestens 10 Verkaufsständen mit einheitlichem Erscheinungsbild und Ambiente bestehen. Hiervon seien 50 % auf den Getränke- und Speiseverkauf sowie 50 % auf den Verkauf von verschiedenen Produkten wie Kleinhandwerk oder Stoffe ausgerichtet. Die Stände würden von der Klägerin gestellt und an ausgewählte Betreiber vergeben. Mit dem Antrag wurde umfassendes Bildmaterial zur geplanten Gestaltung des Marktes und der Ausstattung der Marktstände vorgelegt.

Mit Bescheid vom 13. September 2016 lehnte das Stadtamt den Antrag der Klägerin ab. Die beantragten Veranstaltungen des „Weser Winterwaldes“ für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 seien gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 1 GewO i.V.m. § 68 Abs. 2 GewO nicht festsetzungsfähig. Der geplante Weihnachtsmarkt „Weser Winterwald“ erfülle aufgrund der direkten örtlichen und zeitlichen Nähe zum traditionellen Bremer Weihnachtsmarkt, der sich großflächig im Innenstadtbereich befinde, nicht das in § 68 Abs. 2 GewO aufgestellte Regelerfordernis des größeren Zeitabstandes zwischen einzelnen Jahrmärkten

- 4 - gleicher Ausrichtung bzw. gleichen Inhalts. Nach der Rechtsprechung des BVerwG fordere der Begriff des „größeren Zeitabstandes“ in § 68 GewO einen mindestens einzuhaltenden Abstand von einem Monat innerhalb desselben Ortsteils. Damit solle einer Ausuferung von Marktprivilegien entgegengewirkt und der Schutz dem öffentlichen Interesse dienender Rechtsvorschriften gewährleistet werden. Zeiträume und Inhalte des von der Klägerin geplanten Marktes stimmten weitgehend mit denen des kommunalen Weihnachtsmarktes überein. Überdies bestehe auch ein unmittelbarer örtlicher Bezug zum kommunalen Weihnachtsmarkt. Der maßgebliche örtliche Bereich umfasse zwar nicht das gesamte Stadtgebiet. In einer in mehrere Ortsteile gegliederten Stadt beziehe sich das Abstandsgebot aber auch auf die Veranstaltungen im gleichen Ortsteil, hier der Innenstadt Bremens.

Die Klägerin hat am 26.09.2016 Klage erhoben.

Die Klägerin macht geltend, dass die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des BVerwG im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da es nicht um die Festsetzung zwei aufeinander folgender Märkte gehe. Vielmehr komme es für den Fall der gleichzeitigen Durchführung zweier Märkte auf den zeitlichen Abstand gar nicht an. Insoweit verweist die Klägerin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg. Zweck des zeitlichen Abstandsgebotes des § 68 GewO sei es, eine ausufernde Ausdehnung der Marktprivilegien in zeitlicher Hinsicht zu unterbinden und die Privilegierung nicht zur Regel zu machen. Das sei aber nicht zu befürchten, wenn für einen bestimmten Zeitraum die Privilegien ohnehin schon gewährt würden. Das rein quantitative Mehr von Warenanbietern wirke sich in qualitativer Hinsicht nicht erheblich auf die schützenswerten Belange aus. Dies gelte unabhängig von der zeitlichen und örtlichen Dimension des Marktes. Andere öffentliche Interessen seien ebenfalls nicht tangiert. Vergleichsweise sei auf den Weihnachtsmarkt „Schlachtezauber“ hinzuweisen, dem von der Beklagten auch keine Versagungsgründe entgegengehalten worden seien.

Vor dem Hintergrund des Zeitablaufs haben die Beteiligten den Rechtsstreit bezogen auf den Festsetzungszeitraum für das Jahr 2016 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2016 zu verpflichten, die Veranstaltung „Weser Winterwald“ auf dem Loriotplatz in Bremen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 jeweils beginnend ab Montag nach Totensonntag bis zum 23. Dezember des jeweiligen Jahres festzusetzen.

- 5 - Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass die bereits im Ablehnungsbescheid angeführte Rechtsprechung des BVerwG zum größeren zeitlichen Abstand auch den Fall erfasse, dass im selben örtlichen Bereich zeitgleich ein weiterer Markt veranstaltet werden solle. Demgegenüber sei die von der Klägerin bezeichnete Entscheidung des VG Augsburg für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutungslos. Diese Entscheidung habe sich nicht auf konkurrierende Jahrmärkte bezogen sondern auf zwei am selben Tag auf dem Gelände eines Verbrauchermarktes stattfindende Spezialmärkte. Vor dem Hintergrund eines geringen zeitlichen und örtlichen Rahmens habe das Gericht keine qualitativen Auswirkungen auf die schützenswerten Belange des Arbeitsschutzes, des Feiertagsschutzes sowie der Regelungen des Ladenschlussrechts gesehen. Demgegenüber gehe es im vorliegenden Rechtsstreit um eine zeitlich-örtliche Dimension ungleich größeren Ausmaßes mit entsprechenden Auswirkungen auf die durch die Marktprivilegien dispensierten Schutzinteressen. Eine Vergleichbarkeit mit dem „Schlachtezauber“ sei wegen der grundlegend anderen Ausrichtung nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung der Veranstaltung „Weser Winterwald“ für die jeweils beantragten Zeiträume in den Jahren 2017, 2018 und 2019.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Festsetzung des Weihnachtsmarktes auf dem Loriotplatz in Bremen ist § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach hat die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durch-

- 6 - führung festzusetzen. Nach § 69a Abs. 1 GewO ist der Antrag abzulehnen, wenn die Veranstaltung nicht die in § 68 GewO genannten Voraussetzungen erfüllt (Nr. 1), der Veranstalter als unzuverlässig anzusehen ist (Nr. 2), die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht (Nr. 3) oder der Markt in einem Ladengeschäft abgehalten werden soll (Nr. 4). Keiner der in § 69a Abs. 1 GewO abschließend aufgezählten Ablehnungsgründe liegt hier vor, so dass die Beklagte zur Festsetzung der Veranstaltungen verpflichtet war.

1. Die Ablehnung konnte hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf § 69a Abs. 1 Nr. 1 GewO gestützt werden, weil die Veranstaltung der Klägerin die Voraussetzungen des § 68 GewO erfüllt.

a) Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob der von der Klägerin geplante Weihnachtsmarkt als ein Spezialmarkt oder ein Jahrmarkt anzusehen ist. Auf einem Spezialmarkt im Sinne des § 68 Abs. 1 GewO dürfen nur bestimmte Waren feilgeboten werden, während auf einem Jahrmarkt nach § 68 Abs. 2 GewO Waren aller Art angeboten werden. Auch auf Spezialmärkten können mehrere Warengattungen vertreten sein, sie müssen aber ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen. Dieses alle Waren eines Spezialmarktes verbindende Element kann sich auf die Beschaffenheit der Waren, ihren Verwendungszweck oder ihr Alter beziehen (vgl. Landmann/Rohmer, 76. EL August 2017, GewO, § 68, Rn. 7). Ob Weihnachtsmärkte wegen eines hinreichenden einheitlichen Bezugs aller angebotenen Waren zu einem Thema als Spezialmärkte anzusehen sind, oder sie wegen ihres breiten Angebots von Waren aller Art doch als Jahrmärkte zu bewerten sind, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet und hängt letztlich von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Marktes ab (vgl. u.a. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2005, 813, 814; VG Köln, NVwZ-RR 2009, 327; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 68 Rn. 18). Ob der von der Klägerin geplante Weihnachtsmarkt mit insgesamt 10 Fachwerkhütten, in denen unter anderem mundgeblasener Christbaumschmuck, erzgebirgische Volkskunst und Handgeschnitztes sowie wärmende Strickmode angeboten werden sollen, letztlich die Voraussetzungen eines Spezialmarktes erfüllt, muss im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden werden, weil die Abgrenzung von Spezialmärkten nach Absatz 1 und Jahrmärkten nach Absatz 2 des § 68 GewO abgesehen von der Unterscheidung im Warenangebot nur insoweit von praktischer Bedeutung ist, als auf Spezialmärkten Eintrittsgeld erhoben werden darf, auf Jahrmärkten hingegen nicht (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, 76 EL August 2017, § 68, Rn. 7 a. E.). Im Übrigen weisen die Spezialmärkte und Jahrmärkte die gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen mit identischem Bedeutungsinhalt auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1991 – 1 C 4/89, juris Rn. 15). Insbesondere gilt für beide Marktty-

- 7 - pen das zwischen den Beteiligten streitige Kriterium des „größeren Zeitabstandes“, dem in den beiden Absätzen des § 68 GewO auch kein anderer Inhalt beizumessen ist. Auch der Jahrmarkt ist nach der gesetzlichen Definition nicht gekennzeichnet durch eine besondere Beziehung zur Zeiteinheit des Jahres, z. B. dadurch, dass er nur selten im Jahr oder nur zu jährlich wiederkehrenden besonderen Anlässen stattfände. Der Begriff Jahrmarkt wird in § 68 GewO vielmehr als Gegenstück zum Begriff Spezialmarkt in der Bedeutung von Generalmarkt gebraucht. Auch sonst sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass Spezialmärkte und Jahrmärkte einen unterschiedlichen Turnus aufweisen müssten, nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, a.a.O.).

b) Der von der Klägerin für die Jahre 2017, 2018 und 2019 angemeldete Weihnachtsmarkt „Weser Winterwald“ ist eine wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung. Entgegen der Ansicht der Beklagten entsprechen die von der Klägerin beantragten Zeiträume für die Weihnachtsmärkte auch dem in § 68 Abs. 1 und 2 GewO aufgestellten Regelerfordernis des „größeren Zeitabstandes“. Das grundsätzliche Erfordernis des „größeren Zeitabstandes“ steht der Festsetzung eines weiteren Weihnachtsmarktes innerhalb desselben Ortsteils zur selben Zeit nicht entgegen.

Der Rechtsbegriff des „größeren Zeitabstandes“ in § 68 GewO eröffnet keinen Beurteilungsspielraum für die Behörde; seine Anwendung unterliegt vielmehr uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung. Dass es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff handelt, genügt nicht, um eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung zu begründen. Hierfür sind vielmehr zusätzliche aus der Natur der Sache oder aus der konkreten gesetzlichen Regelung folgende Anhaltspunkte erforderlich. Daran fehlt es. Es gibt sogar einen klaren gegenteiligen Hinweis: Aus den Materialien zur geltenden Fassung geht hervor, dass der Gesetzgeber die Behörden durch die Novellierung dieser Vorschrift stärker binden und den nach der früheren Gesetzesfassung gegebenen behördlichen Ermessensspielraum bei der Festsetzung von Märkten im Interesse größerer Rechtssicherheit beseitigen wollte. Diesem Ziel des Gesetzes widerspräche es auch, wenn das - ohnehin nicht ausnahmslos, sondern nur „im allgemeinen“ geltende gesetzliche Erfordernis des „größeren Zeitabstandes“ im Sinne eines von Fall zu Fall – etwa je nach Gemeindegröße, örtlicher Versorgungsanlage oder konkreter Wettbewerbssituation – variierenden Maßstabs verstanden würde (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 12.02.1991 – 1 C 4/89, juris Rn. 12).

Das gesetzliche Regelerfordernis des „größeren Zeitabstandes“ zwischen den einzelnen Spezialmärkten oder Jahrmärkten ist nach der Rechtsprechung des BVerwG als erfüllt

- 8 - anzusehen, wenn zwischen den Marktveranstaltungen im selben Ort oder Ortsteil ein Zeitabstand von etwa einem Monat liegt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Dabei beziehen sich die zeitlichen Mindestabstände auf den Ort der Veranstaltung und nicht auf den jeweiligen Veranstalter. Wäre es anders, könnten gleichartige Märkte mit wechselnden Veranstaltern zur Dauereinrichtung werden, was dem Zweck der Vorschrift des § 68 GewO offensichtlich widerspräche. Der maßgebliche örtliche Bereich umfasst nicht notwendig das gesamte Gemeinde- oder Stadtgebiet; in einem in mehreren Ortsteilen gegliederten Gemeindegebiet bezieht sich das Abstandsgebot vielmehr auf Veranstaltungen im einzelnen Ortsteil (BVerwG, a.a.O., Rn. 23; außerdem OVG NRW, Urt. v. 03.06.1992 – 4 A 1305/91, juris Rn. 24; Landmann/Rohmer, GewO, 76. EL August 2017, § 68, Rn. 13).

Aus diesem zeitlichen, auf den jeweiligen Ortsteil bezogenen Abstandsgebot für Spezial- und Jahrmärkte folgt indes nicht, dass nur ein Markt pro Ortsteil in demselben Zeitraum festgesetzt werden kann. Nach dem Sinn und Zweck des Regelerfordernisses des größeren Zeitabstandes in § 68 GewO wird die Festsetzung parallel stattfindender Märkte in einem Ortsteil hiervon gar nicht berührt.

Der Grund für die Vorgabe des Gesetzgebers, dass Spezial- und Jahrmärkte i.S. des § 68 GewO nicht ständig, sondern grundsätzlich nur in größeren Zeitabständen stattfinden sollen, liegt in der Gewährung von Marktprivilegien. Die Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten vermittelt neben Pflichten für den Veranstalter im Interesse der Förderung des Marktverkehrs auch bedeutsame Marktprivilegien, die sich unter anderem in der Befreiung von gewissen Beschäftigungsverboten, in der Einschränkung der Arbeitszeitordnung sowie in Vergünstigungen im Rahmen des Ladenschlussgesetzes zeigen. Während also die Veranstaltung von solchen Märkten ohne Festsetzung ohne Einschränkung stattfinden darf, soll die mit der Festsetzung verbundene Gewährung von Marktprivilegien nur in Grenzen und unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters erfolgen. Der Gesetzgeber will offenbar die Privilegierung und die daraus folgende Freistellung der Spezial- und Jahrmärkte von dem Arbeitsschutz dienenden Vorschriften nicht ausufern lassen. Sowohl die mit den Privilegien verbundenen Wettbewerbsvorteile als auch die Zurücksetzung jener öffentlichen Interessen, die dem Arbeitsschutz oder der Feiertagsruhe dienen, sollen in Grenzen gehalten werden. Vor diesem Hintergrund wird der Begriff des größeren Zeitabstandes in § 68 GewO durch das BVerwG so interpretiert, dass mindestens ein Abstand von einem Monat zwischen den Veranstaltungen eingehalten werden muss. Der zeitliche Abstand von einem Monat hat, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, mit der jeweiligen Gemeinde oder Gemeindeuntergliederung auch einen unmittelbaren örtlichen Bezug.

- 9 - Die vom Gesetzgeber beabsichtigte zeitliche Begrenzung der Privilegierung schließt jedoch zeitlich parallel stattfindende Veranstaltungen nicht aus. Zeitgleich stattfindende Weihnachtsmärkte, die in einem Orts- oder Stadtteil veranstaltet werden, begründen keine zeitliche sondern nur eine örtliche Ausdehnung des Marktgeschehens und der damit verbundenen Privilegien. Das Regelerfordernis des größeren Zeitabstandes in § 68 GewO trifft aber in Hinblick auf die örtliche Ausdehnung eines oder mehrerer Märkte keine Aussage. Das rein quantitative Mehr an Warenanbietern wirkt sich in qualitativer Hinsicht nicht erheblich auf die schützenswerten Belange der durch die Marktprivilegien suspendierten Vorschriften aus (vgl. VG Augsburg, B. v. 21.10.2004 – Au 4 E 04.1545, juris). Insbesondere aufgrund der unmittelbaren örtlichen Nähe des beantragten kleinen Weihnachtsmarktes auf dem Loriotplatz zum großen traditionellen Weihnachtsmarkt um den Bremer Marktplatz unterscheidet sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht wesentlich von der einheitlichen Festsetzung eines noch größeren Weihnachtsmarktes. Werden mehrere Weihnachtsmärkte zeitgleich und örtlich konzentriert festgesetzt, ist damit keine, der Intension des § 68 Abs. 1 GewO zuwiderlaufende Häufung von Jahr- oder Spezialmärkten zu befürchten.

Diesen Ansatz hat die Beklagte offenbar auch der Festsetzung des „Schlachte-Zaubers“ am Weserufer zugrunde gelegt, den sie auch zeitgleich und in unmittelbarer örtlicher Nähe zu dem Weihnachtsmarkt in der historischen Innenstadt festgesetzt hat. Mit Blick auf § 68 GewO ist kein Grund ersichtlich, der eine unterschiedliche Behandlung des „Schlachte-Zaubers“ einerseits und des „Weser Winterwaldes“ andererseits rechtfertigen könnte. Es handelt sich in beiden Fällen um Märkte im Sinne des § 68 GewO, die zeitgleich und im selben Ortsteil mit einem bereits auf Dauer festgesetzten weiteren Markt stattfinden. Die jeweilige inhaltliche Ausrichtung eines Marktes ist für die Beurteilung nach § 68 GewO nicht von Belang. Ob der festzusetzende Weihnachtsmarkt der Klägerin eine inhaltliche Ergänzung oder aufgrund seines gleichartigen Angebots eine Konkurrenz zu dem bereits bestehenden Weihnachtsmarkt darstellt, stellt kein rechtlich berücksichtigungsfähiges Kriterium für die Festsetzung eines Marktes dar.

2. Die begehrte Festsetzung eines Weihnachtsmarktes auf dem Loriotplatz kann auch nicht unter Hinweis auf § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO abgelehnt werden.

§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO verhindert eine Festsetzung für den Fall, dass der Durchführung der Veranstaltung öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Begriff der öffentlichen Interessen reicht über die in Nr. 3 enthaltene Aufzählung von Regelbeispielen hinaus, nach denen insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit und der Schutz vor erheblichen Störungen der öffentlichen Si-

- 10 - cherheit und Ordnung zu beachten sind. Im Rahmen der öffentlichen Interessen können etwa auch straßenrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Belange berücksichtigt werden. Kein schützenswertes öffentliches Interesse im Sinne der Vorschrift bilden indes messe- oder handelspolitische Belange, insbesondere Konkurrenzschutzinteressen. Der Schutz vor Konkurrenz ist gerade vor dem Hintergrund der wettbewerbsneutralen Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG keine staatliche Aufgabe (vgl. Pielow, GewO, § 69a, Rn. 15 ff., Landmann/Rohmer, a.a.O.; § 69a Rn. 4). Das gilt letztlich auch für solche Märkte, die von der öffentlichen Hand bzw. in ihrem Eigentum stehender juristischer Personen des Privatrechts betrieben werden. Deshalb scheidet auch eine wie auch immer geartete Bedürfnisprüfung unter Einbeziehung der Wettbewerbschancen konkurrierender Märkte in jedem Fall aus. Der Wettbewerbsvorteil, welchen der als bekannt und bewährt angesehene Markt hat, ist gegenüber dem erstmalig festzusetzenden Konkurrenzveranstalter bei der Festsetzungsentscheidung außer Acht zu lassen, da es nicht Ziel der Regelung ist, ein „zu viel an Märkten“ zu verhindern oder den von der Gemeinde selbst veranstalteten Markt vor Konkurrenz zu schützen (vgl. VG Augsburg, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es bei einer Vielzahl von (konkurrierenden) Märkten, die zeitgleich und in unmittelbarer Nähe zueinander stattfinden, zu Problemen kommen kann. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn Veranstalter Märkte an Orten durchführen wollen, die bereits durch einen anderen Markt besetzt sind. Je nach Ausdehnung der festgesetzten Märkte können sich insoweit örtliche Überschneidungsbereiche ergeben. Hier kommt der Behörde ein Auswahlermessen zu. Denn die Festsetzung beider Veranstaltungen an einem Ort wäre gesetzeswidrig. Im Hinblick auf das grundgesetzlich verbürgte Recht auf Berufsfreiheit wird die Festsetzungsbehörde in solchen Fällen im Rahmen ihres Auswahlermessens versuchen müssen, möglichst vielen Bewerbern eine Chance für die Durchführung des Marktes zu geben (Landmann/Rohmer, GewO, 76. EL August 2017, Rn. 13a). Die Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung ergibt sich nicht aus dem gewerberechtlichen Konkurrenzverhältnis zwei benachbarter Märkte, sondern aus der Konkurrenz um das Benutzungsrecht an einem Veranstaltungsort (vgl. Pielow, GewO, § 69a, Rn. 18). Einer solchen Auswahlentscheidung bedurfte es vorliegend jedoch nicht, weil eine „Platzkonkurrenz“ nicht gegeben ist, da die Klägerin für ihren Weihnachtsmarkt mit lediglich zehn Marktständen einen Platz ausgewählt hat, der nicht bereits durch einen anderen Markt beansprucht wird.

Auch eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit ist durch den geplanten Weihnachtsmarkt auf dem Loriotplatz nicht zu erwarten. In Anbetracht der geringen größere des beantragten Weihnachtsmarktes und der überaus hohen Anzahl der Besucher des zentralen Weihnachtsmarktes in der Innenstadt kann nicht davon ausgegangen werden,

- 11 - dass sich die Besucherzahlen und der damit einhergehende An- und Abfahrtsverkehr allein durch die Festsetzung eines weiteren (kleinen) Weihnachtsmarktes signifikant erhöhen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Fußgängerverkehr in dem Bereich des Loriotplatzes durch den Markt nachhaltig behindert werden könnte. Der Platz ist weiträumig gestaltet und weist keine wesentlichen Verkehrsfunktionen auf.

3. Für das Vorliegen anderer Ablehnungsgründe des § 69a Abs. 1 GewO bestehen keine Anhaltspunkte. Gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin sind von der Beklagten keinerlei Bedenken erhoben worden (Nr. 2). Die Veranstaltung findet nach den Planungen der Klägerin auch nicht in einem Ladengeschäft statt (Nr. 4).

4. Liegen keine Ablehnungsgründe nach § 69a GewO vor, hat die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Festsetzung der begehrten Veranstaltung. Der Beklagten kommt hier auch nach § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO kein Ermessen zu, weil der Antrag nicht für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer gestellt worden ist. Der Antrag wurde für drei einzelne Veranstaltungen in drei aufeinander folgenden Jahren gestellt. Die Festsetzungen haben deshalb für die einzelnen Veranstaltungen nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung zu erfolgen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.

gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Kiesow