OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Beschluss

Werbekampagne eines Nachrichtenportals

Werbekampagne eines Nachrichtenportals; Meinungs- und Werbefreiheit; politische Meinungsäußerung; Werbung in und auf öffentlichen Verkehrsmitteln (Innen- und Außenwerbung); Online-Aufrufe zur Beschädigung von Einrichtungen des Verkehrsunternehmens und Störung des Betriebsablaufs; provozierender X-Post des Chefredakteurs des Nachrichtenportals; vorzeitige Beendigung der Werbekampagne durch das Verkehrsunternehmen aus Sicherheitsgründen und wegen des X-Posts; öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch; öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis; gleichberechtigter Zugang zu den Werbeflächen; Ausschluss von der Benutzung; (kein) Verstoß gegen Nutzungsbedingungen; (keine) Straftat oder Ordnungswidrigkeit; keine Feststellungen dazu, ob Behörden sich außer Stande gesehen hätten, die öffentliche Sicherheit durch polizeiliche Maßnahmen aufrechtzuerhalten, da die Polizei nicht eingeschaltet wurde; Zurechnung von Störungen; Zweckveranlasser; Anspruch auf Fortsetzung der Werbekampagne bzw. Zurverfügungstellung eines Ersatzzeitraums; (keine) Erledigung durch Ablauf des gebuchten Zeitraums für die Werbekampagne; Anordnungsgrund wegen Zeitgebundenheit der (politischen) Werbekampagne; Gestaltungsspielraum des Gerichts; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; (keine) rechtliche Bewertung des diskriminierenden Werbemotiv; "Recht auf Gegenschlag" nur im Sinne eines Anspruchs auf Richtigstellung; Wiederholungsgefahr und Anordnungsgrund (bejaht)

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2026 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefasst wird:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Z… GmbH binnen drei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren anzuweisen,

1. der Antragstellerin für die Werbekampagne mit der Dauervertrags-Nr.: 411039 (Werbung am Bus) einen in den nächsten sechs Monaten gelegenen Ersatzzeitraum von 78 Tagen für die Nutzung eines Doppeldeckerbusses entsprechend der ursprünglichen vertraglichen Bedingungen anzubieten und

2. der Antragstellerin für die Werbekampagne mit der Dauervertrags-Nr.: 1011419 (Werbung in der U-Bahn) einen in den nächsten sechs Monaten gelegenen Ersatzzeitraum von 28 Tagen für die Nutzung der Seitenstreifen in den U-Bahnen entsprechend der ursprünglichen vertraglichen Bedingungen anzubieten, der parallel zu dem Ersatzzeitraum zu 1. liegt

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

I.

2

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisiertes Verkehrsunternehmen, das durch das Land Berlin mit der Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr beauftragt ist. Sie lässt u.a. in und auf ihren Fahrzeugen Werbung zu und hat das Außenwerbeunternehmen Z… GmbH exklusiv mit der Vermarktung dieser Werbeflächen beauftragt. In dem zwischen der Antragsgegnerin und der Z… GmbH geschlossenen Gestattungsvertrag über Werbung an und in Verkehrsmitteln werden Anforderungen an die Werbeinhalte, der Ausschluss bestimmter Produktwerbungen und Zustimmungserfordernisse der Antragsgegnerin bei Werbung mit parteipolitischem oder religiösem Inhalt festgelegt.

3

Die Antragstellerin betreibt das Online-Nachrichtenportal q….de und buchte im April 2026 über eine Werbeagentur kostenpflichtige Verkehrsmittelwerbung bei der Antragsgegnerin, und zwar für den Zeitraum vom 22. Mai bis zum 21. Juli 2026 Innenwerbung in der U-Bahn in Form von insgesamt 250 sog. Seitenstreifenfolien (Dauervertrags-Nr.: 1011419) und für den Zeitraum vom 22. Mai bis 21. August 2026 Außenwerbung für einen Doppeldeckerbus (sog. Ganzwagenwerbung Plus; Dauervertrags-Nr.: 411039). Nachdem die von der Antragstellerin beabsichtigten Werbemotive durch die Antragsgegnerin freigegeben worden waren, nahm die Z… GmbH die beiden Werbeaufträge an. Zum Einsatz kamen folgende Werbemotive: „Morgens um 6 schon wissen, was einem abends um 8 verschwiegen wird“ (auf dem Doppeldeckerbus) und „Wir haben eine Marktlücke im deutschen Journalismus entdeckt: Journalismus“ (in der U-Bahn).

4

Nach dem Start der Werbekampagne kam es u.a. auf den Plattformen Facebook und Instagram zu kritischen Beiträgen, die zum Teil zur Beschädigung von Einrichtungen der Antragsgegnerin und zur Störung des Betriebsablaufs aufriefen. Die Organisation F… initiierte über ihre Petitionsplattform „Z…“ eine Online-Petition mit dem Titel „Keine rechte Angstmache in der E…!“, die mehr als 130.000 Personen unterzeichneten. Am 2. Juni 2026 wurde der mit der Außenwerbung der Antragstellerin versehene Doppeldeckerbus auf Initiative der Kampagnen-Organisation F… über mehrere Stunden von einem Kleintransporter mit gegen die Antragstellerin gerichteter Aufschrift („Morgens um 6 schon Lügen & Hetze verbreiten.“ einerseits und „Was Q… verschweigt: Ohne Multimillionär im Rücken wären sie längst pleite.“ andererseits), einem Mietwagen und teilweise zusätzlich von zwei Motorrollern verfolgt. Hierbei wurden Bus und Busfahrer immer wieder von den Verfolgern fotografiert. Gemäß einer durch die Antragsgegnerin eingereichten dienstlichen Stellungnahme des Busfahrers (Anlage AG 3) kam es auch zu gefährlichen Verkehrssituationen. Die Aktion wurde von F… fotografisch und per Video, jeweils online abrufbar, dokumentiert.

5

Das Nachrichtenportal der Antragstellerin begleitete die negativen öffentlichen Reaktionen auf ihre Werbekampagne mit eigenen Stellungnahmen in den sozialen Medien. Der Chefredakteur des Nachrichtenportals veröffentlichte am 3. Juni 2026 einen Beitrag auf der Plattform X bestehend aus dem Text: „Q… grüßt die Genossen von F… und w… mit dem neuen Werbemotiv! Immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern.“ Unter dem Text war ein Bild abgebildet, das ein sog. Seitenstreifenplakat, aufgeklebt zwischen dem oberen Rahmen eines dunklen Wagenfensters und einem LED-Lichtband, wie es u.a. in den Berliner U-Bahnen verwendet wird, mit dem Q…-Logo bzw. -Design und dem - nicht von der Antragsgegnerin freigegebenen - Slogan „Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern.“ zeigte. Dieser Beitrag löste in den sozialen Medien (weitere) negative Kommentare in Bezug auf die Antragsgegnerin aus.

6

Am 5. Juni 2026 wies die Antragsgegnerin die Z… GmbH an, die auf bzw. in den Fahrzeugen der Antragsgegnerin geschaltete Werbekampagne der Antragstellerin vorzeitig zu beenden und begründete dies damit, dass der durch den Chefredakteur der Antragstellerin veröffentlichte Beitrag, bei dem es sich um ein offensichtlich rechtswidriges Motiv handele und der den Eindruck erwecke, dass das dort gezeigte Motiv Bestandteil der bei der Antragsgegnerin gebuchten Werbekampagne sei, gezielt die Reputation der Antragsgegnerin schädige. Darüber hinaus werde eine konkrete Gefahrenlage verstärkt, „die das rechtlich zu [T]olerierende offensichtlich überschreite […]“. Die Z… GmbH bestätigte daraufhin die Beendigung der Werbekampagne und die Entfernung der Werbemotive vom Doppeldeckerbus und aus den U-Bahnen.

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Ebenfalls am 5. Juni 2026 veröffentliche die Antragsgegnerin eine Pressemitteilung zur Beendigung der Werbekampagne („E… beendet Werbekampagne von Medienportal“). In dieser heißt es einleitend:

8

„Die E… hat ihren Werbevermarkter heute aufgefordert, die Werbekampagne des Portals Q… mit sofortiger Wirkung zu beenden. Anlass ist die Veröffentlichung eines Werbemotivs auf Social Media, das den Eindruck erzeugt, es hinge in der Berliner U-Bahn, und das aus Sicht der E… und nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit überschreitet.“

9

Nach einigen Ausführungen zur Grundrechtsbindung der Antragsgegnerin und zur rechtlichen Unbedenklichkeit der ursprünglich freigegebenen Werbemotive der Antragstellerin heißt es außerdem:

10

„Am 3. Juni veröffentlichte ein Q…-Verantwortlicher auf Social Media ein neues Motiv, das nach Auffassung der E… offensichtlich rechtswidrig ist. Zugleich wird durch die Gestaltung der Eindruck erweckt, dieses Motiv sei Bestandteil der bei der E… gebuchten Werbekampagne und werde auf Flächen der E… ausgespielt.

11

Richtig ist: Das derzeit im Umlauf befindliche Motiv auf Social Media war weder Gegenstand der gebuchten Kampagne noch wurde es von der E… oder ihrem Vermarkter freigegeben oder veröffentlicht.

12

Als öffentliches Unternehmen tragen wir die Verantwortung, Grundrechte zu achten und zu schützen. Zudem steht die E… in Verantwortung gegenüber ihren Fahrgästen, Mitarbeitenden und der Infrastruktur des Unternehmens. Wir ziehen daher klare Grenzen dort, wo Rechte Dritter verletzt werden oder der Eindruck entsteht beziehungsweise bewusst erzeugt wird, rechtswidrige Inhalte würden von der E… verbreitet oder gebilligt.“

13

Bezugnehmend auf die Beendigung der Werbekampagne bezeichnete ein Redakteur des Nachrichtenportals am 5. Juni 2026 auf der Plattform X den Beitrag seines Chefredakteurs vom 3. Juni 2026 als „die scherzhafte Reaktion auf all die linken Aktivisten, die unsere Werbung mit eigenen (geschichtsrevisionistischen) Motiven überklebt haben“. Der Chefredakteur selbst deklarierte die Beendigung der Werbekampagne in einem Beitrag vom 5. Juni 2026 als rechtswidrig und schloss mit dem Satz: „Wir leben in einem Irrenhaus und prüfen rechtliche Schritte gegen den totalitären Staatskonzern“. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Aufforderung zur vorzeitigen Beendigung der Werbekampagne sowie von Formulierungen aus der am 5. Juni 2026 veröffentlichten Pressemitteilung auf, was die Antragsgegnerin am 8. Juni 2026 ablehnte.

14

Auf den von der Antragstellerin am 8. Juni 2026 anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Z… GmbH binnen drei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses anzuweisen, die Werbekampagne der Antragstellerin mit der Auftragsnummer 1011419 fortzusetzen (Tenor zu 1 - betraf aus Sicht des Erstgerichts die Außenwerbung) und der Antragstellerin im Hinblick auf die Werbekampagne mit der Auftragsnummer 411039 einen in den nächsten sechs Monaten gelegenen Ersatzzeitraum von 28 Tagen für die Nutzung der Seitenstreifen in den U-Bahnen entsprechend den ursprünglichen vertraglichen Bedingungen anzubieten (Tenor zu 2). Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, es zu unterlassen, bezüglich der Antragstellerin folgende Äußerungen aus der Presseerklärung vom 5. Juni 2026 zu tätigen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Anlass ist die Veröffentlichung eines Werbemotivs auf Social Media, […] das aus Sicht der BVG und nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit überschreitet“ und/oder „Am 3. Juni veröffentlichte ein Q…-Verantwortlicher auf Social Media ein neues Motiv, das nach Auffassung der E… offensichtlich rechtswidrig ist“ (Tenor zu 3). Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, binnen drei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses durch Pressemitteilung öffentlich bekannt zu geben, dass ihr die Verbreitung der vorgenannten Äußerungen vorläufig durch gerichtlichen Beschluss untersagt worden sei (Tenor zu 4). Hinsichtlich weiterer von der Antragstellerin beanstandeter Passagen in der Pressemitteilung vom 5. Juni 2026 blieb der vorläufige Rechtsschutzantrag demgegenüber erfolglos (Tenor zu 5).

15

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen seien zulässig. Die Anträge zu 1. und 2. seien entsprechend §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO und unter Berücksichtigung des in den Schriftsätzen der Antragstellerin formulierten Rechtsschutzziels dahin auszulegen, dass ein Einwirken der Antragsgegnerin auf die Z… GmbH, gerichtet auf Fortführung der Werbekampagnen, begehrt werde. Der Antragstellerin stehe die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Die Anträge seien teilweise begründet.

16

In Bezug auf die geltend gemachte Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf die Fortsetzung der Werbekampagne hinzuwirken (Anträge zu 1. und 2.), sei auch im Hinblick auf die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage sei insoweit der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der voraussetze, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden sei. Dieser sei auf die Wiederherstellung jenes rechtmäßigen Zustandes gerichtet, der unverändert bestehen würde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre. Gehe es - wie hier - um eine öffentliche Einrichtung, die durch eine private Gesellschaft betrieben bzw. vermarktet werde, könne der Einzelne, wenn ihm der Zugang zu der Einrichtung verweigert werde, zur Durchsetzung seines öffentlich-rechtlichen Benutzungsanspruchs den öffentlichen Träger der Einrichtung vor dem Verwaltungsgericht verklagen. Im Falle einer Stattgabe müsse ihm der Verwaltungsträger den Zugang zu der Einrichtung, sofern er darüber nicht ohnehin selbst entscheide, durch Einwirkung auf die ihm unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einwirkung der Antragsgegnerin auf die Z… GmbH lägen vor. Durch die Aufforderung zur sofortigen Beendigung der Werbekampagne, die die sachlichen Voraussetzungen des Gestattungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Werbevermarkter erfüllt habe und deshalb (zunächst) freigegeben worden sei, habe die Antragsgegnerin in subjektive Rechtspositionen der Antragstellerin eingegriffen. Dies gelte zunächst für das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen im Rahmen ihres Widmungszwecks - hier: den Werbeflächen in und auf den Verkehrsmitteln der Antragsgegnerin. Darüber hinaus liege ein Eingriff in die der Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zustehende Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG vor, auf die sie sich als Betreiberin eines Nachrichtenportals berufen könne, zumal die beiden Werbemotive wertende, meinungsbildende Inhalt enthielten, indem sie zuspitzend zur Presse- und Medienlandschaft im Bundesgebiet Stellung nähmen. Die Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG trete aus Gründen der Spezialität hinter der Meinungs- und Pressefreiheit zurück. Die vorgenommene Ungleichbehandlung sei weder aus Sicherheitsgründen noch im Hinblick auf die Außendarstellung der Antragstellerin gerechtfertigt.

17

Die Ungleichbehandlung der Antragstellerin könne nicht mit der Gefahrenlage begründet werden, die mittelbar durch den Inhalt ihrer Werbung und den Beitrag ihres Chefredakteurs auf der Plattform X vom 3. Juni 2026 entstanden sei. Die Antragsgegnerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass durch die öffentliche Kontroverse über die Werbung für das Nachrichtenportal der Antragstellerin die Wahrnehmung der ihr durch § 3 Abs. 4 Satz 1 Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG) zugewiesenen Hauptaufgabe, die Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr für Berlin, in nicht nur unerheblichem Maße beeinträchtigt werde. Zwar werde nicht verkannt, dass es nach dem Start der Webekampagne zu einer größeren öffentlichen, insbesondere aber auch medialen Aufmerksamkeit gekommen und die Stellung der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang kontrovers diskutiert worden sei. So sei die Antragsgegnerin nicht nur in einigen Publikationsmedien für die Werbekampagne angegriffen, sondern unter anderem auch eine Online-Petition durch die Kampagnenorganisation F… gestartet worden mit dem Titel „Keine rechte Angstmache in der E…!“, die mehr als 100.000 Unterstützende verzeichnet habe. Zahlreiche Beiträge privater Nutzer in den sozialen Medien, die häufig Bezug auf den Auftritt der Antragsgegnerin bei Instagram genommen hätten, hätten Vorwürfe eines widersprüchlichen bzw. beschämenden Verhaltens enthalten. Vereinzelt habe es auch Aufrufe gegeben zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr und in größerem Umfang zu Sachbeschädigungen. Auch unter Berücksichtigung der negativen Reaktionen gebe es jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Personennahverkehr in Berlin aufgrund der Werbekampagne bis zu deren vorzeitiger Beendigung nicht mehr sicher habe durchführen können, weil es insoweit ein erheblich erhöhtes Risiko für Sachbeschädigungen oder Eingriffe in den Betrieb gegeben hätte. Dass es über die Beschädigung einiger Seitenstreifenplakate hinaus im Zusammenhang mit der Werbekampagne zu Sachbeschädigungen an den Verkehrseinrichtungen und Verkehrsmitteln gekommen sei, habe die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die behauptete Besorgnis, es werde zu erheblichen Gegenaktionen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Beschädigungen der öffentlichen Einrichtung und anderer Sachen kommen, erscheine insgesamt nicht begründet. Zwar seien die in einzelnen Beiträgen in den Raum gestellten, allerdings nicht näher konkretisierten Anschläge durch Brandlegung und Steinwürfe gravierend. Gleichzeitig seien die Bedrohungen aber derart unbestimmt, dass möglicherweise schon eine strafrechtliche Verfolgung der Autoren nicht in Betracht komme. Es dürfte sich um Äußerungen gehandelt haben, die leichtfertig im Schutz der Anonymität der sozialen Plattformen gemacht worden und tatsächlich nicht Ausfluss konkreter Anschlagspläne gewesen seien. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Antragstellerin insbesondere mit den Sicherheitsbehörden in Austausch treten, Maßnahmen der Gefahrenvermeidung diskutieren und ggfs. auch Anzeige gegen den Verfasser des Beitrags „Ich glaube, wir müssen mal ein paar Züge in Brand setzen“ erstatten müssen. Es sei vorrangige Aufgabe der Sicherheitsbehörden, durch geeignete Maßnahmen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Allein der öffentliche Protest gegen die Werbekampagne mindere weder die verfassungsrechtlich geschützte Position der Antragstellerin noch die Grundrechtsverpflichtung der Antragsgegnerin ihr gegenüber. Soweit die Antragsgegnerin auf ihre Schutzpflichten gegenüber ihren Mitarbeitenden und Fahrgästen und deren subjektives Sicherheitsempfinden abstelle, sei schon nicht dargetan, dass diese von den Beiträgen in den sozialen Medien, in denen zu Eingriffen in den Betrieb durch Gewalt gegen die Verkehrsmittel aufgerufen werde, überhaupt Kenntnis erlangt hätten. Es handelte sich jedenfalls nicht um ein Phänomen, über das in der Öffentlichkeit breit berichtet worden sei. Im Ergebnis könne daher dahinstehen, ob das subjektive Sicherheitsempfinden von Mitarbeitenden und Fahrgästen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin darstellen könnte.

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Im Hinblick auf die Außenwerbekampagne habe die Antragsgegnerin durch Vorlage der Erklärung des Busfahrers (Anlage AG 3) zwar eine leicht erhöhte Gefahrenlage beim Betrieb des mit der Werbung der Antragstellerin versehenen Doppeldeckerbusses im Straßenverkehr glaubhaft gemacht. Der Busfahrer habe überzeugend und nachvollziehbar geschildert, dass der Mietwagen an Haltestellen manchmal neben dem Bus auf der zweiten Fahrbahn gehalten habe, was andere Autofahrer zu Hupkonzerten und Überholmanövern veranlasst habe; einmal sei es zu einer Beinahe-Kollision mit dem Mietwagen gekommen, weil dieser zum Fotografieren eng an den Bus herangefahren sei. Auch der Transporter habe meistens neben dem Bus gehalten und an den Haltestellen die zweite Fahrspur blockiert, was andere Autos behindert und zu viel Gehupe und riskanten Überholmanövern geführt habe; hierdurch sei es zu einem weiteren Beinahe-Zusammenstoß gekommen. Die vorbeschriebene, auch auf Facebook per Video dokumentierte Aktion der Organisation F… im Zusammenhang mit der von ihr initiierten Online-Petition sei bis zur Kündigung der Werbekampagne drei Tage später offenbar einmalig geblieben. Sie stellte sich aber eindeutig als Störung der Durchführung des Busverkehrs durch die Antragsgegnerin dar. Nicht erkennbar sei allerdings, dass diese Störung zwingende Folge der Werbekampagne der Antragstellerin gewesen sei und die Antragsgegnerin ihre Abhilfemaßnahme daher gegen die Antragstellerin habe richten dürfen. Die Befürchtung, dass Dritte aufgrund der Werbekampagne der Antragstellerin Gewalt gegen die Einrichtungen der Antragsgegnerin ausüben oder ihren Betrieb stören könnten, könne im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass die Antragstellerin ihren Zugangsanspruch verliere. Die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung könne nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagt werden, wenn sich die Behörden anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen sollten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln aufrecht zu erhalten oder wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass es im Rahmen der Benutzung der öffentlichen Einrichtung zu Rechtsbrüchen in Form einer Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten komme. Denn einem Träger öffentlicher Gewalt, der an Recht und Gesetz gebunden sei, könne nicht zugemutet werden, durch die Bereitstellung einer öffentlichen Einrichtung dazu beizutragen, dass die Rechtsordnung verletzt werde. Dass die Antragstellerin auf den zur Verfügung gestellten Werbeflächen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen habe oder voraussichtlich begehen werde, sei nicht dargetan.

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Ebenso wenig sei erkennbar, dass die Antragstellerin selbst unmittelbar den Betrieb der Antragsgegnerin gestört oder zur Störung des Betriebs aufgerufen habe. Zwar könne der bereits am Tag seiner Veröffentlichung 253.365 Mal angezeigte Beitrag des Chefredakteurs der Antragstellerin vom 3. Juni 2026 auf der Plattform X als Provokation der Einzelpersonen, Organisationen und Medien verstanden werden, die die Antragsgegnerin für die Zulassung der Werbekampagne wegen der publizistischen Ausrichtung der Antragstellerin bereits zuvor öffentlichkeitswirksam kritisiert, zu Sachbeschädigungen aufgerufen und die Verfolgung und Behinderung des Doppeldeckerbusses am 2. Juni 2026 organisiert hätten. Die Antragsgegnerin spreche insoweit von einer Erhöhung des Gefährdungspotentials für ihre Einrichtungen, ihr Personal und ihre Fahrgäste. Sie lege jedoch nicht dar, dass hierdurch eine relevante Schwelle überschritten worden sei. Bei verständiger Würdigung habe der X-Beitrag nach seiner konkreten Gestaltung darauf gezielt, den Eindruck zu erwecken, die Antragsgegnerin selbst habe ein Seitenstreifenplakat mit einem Werbemotiv zugelassen, das geschlechterdiskriminierend sei und sich gemäß dem Gestattungsvertrag mit der Z… GmbH nicht mehr im Widmungszweck der Werbeflächen der Antragstellerin bewege, von ihr also nicht hätte zugelassen werden müssen und dürfen. Der Beitrag sei mit der Formulierung eingeleitet worden: „Q… grüßt die Genossen von F… und w… mit dem neuen Werbemotiv!“, so dass der Chefredakteur der Antragstellerin hier offenbar in ihrem Namen aufgetreten sei und ihr der Beitrag auch zugerechnet werden könne. Gleichwohl genüge diese Provokation noch nicht, die Antragstellerin nach der Figur des sogenannten „Zweckveranlassers“ anstelle der eigentlichen Störer der Durchführung des Busbetriebs mit dem für die Antragstellerin werbenden Doppeldeckerbus in Anspruch zu nehmen und sie vollständig vom Zugang zu den Werbeflächen der Antragsgegnerin auszuschließen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei nach den im Polizeirecht entwickelten Grundsätzen zunächst derjenige für eine Gefahrenabwehrmaßnahme in Anspruch zu nehmen, dessen Verhalten die Gefahr „unmittelbar“ herbeigeführt, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten habe. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben hätten, seien in diesem Sinn keine Verursacher. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise könne allerdings auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten habe, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bilde, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertige. Eine derartige natürliche Einheit bestehe typischerweise beim „Zweckveranlasser“ als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst habe. Hiervon könne bei dem fraglichen Beitrag des Chefredakteurs der Antragstellerin jedoch nicht ausgegangen werden, weil es am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen seinen Handlungen und denen potentieller Störer des von der Antragsgegnerin betriebenen öffentlichen Nahverkehrs fehle. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin unterstelle, dass der genannte Beitrag subjektiv weitere Störungen bezweckt habe, sei es für eine Zurechnung nicht ausreichend, dass sich Dritte zu Eingriffen in den Verkehr der Antragsgegnerin oder zu Beschädigungen ihrer Verkehrseinrichtungen und -mittel veranlasst hätten sehen können, weil sie die publizistische Ausrichtung der Antragstellerin und die Überlassung von Werbeflächen an diese ablehnten. Vielmehr bedürfe es auch einer engen Wirkungs- und Verantwortungsbeziehung, die befürchtete Störung müsse sich also typischerweise oder zwangsläufig aus dem veranlassenden Verhalten ergeben, woran es vorliegend jedoch fehle.

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Der rechtfertigende sachliche Grund für die Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht mit einer gezielten Imageschädigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin und deren Chefredakteur und mithin mit dem Ansehensschutz der Antragsgegnerin begründen. Die Antragsgegnerin berufe sich zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung auf eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Werbekampagne mit Blick auf eine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Sie unterhalte indessen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zur Antragstellerin. Auch den veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Z… GmbH ließen sich keine Schutzpflichten entnehmen. Die Existenz einer von der vertraglichen Ebene unabhängigen „Hausordnung“ für die Benutzung der Werbeflächen, die über die Festlegung des Widmungszwecks hinaus bestimmte öffentlich-rechtliche Pflichten der Nutzer begründe, habe die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Daher sei unklar, woraus sich Rücksichtnahmepflichten der Antragstellerin ergeben sollten und gegen welche konkrete öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Antragsgegnerin sie verstoßen haben könnte.

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Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufe, dass der Nutzer staatlicher Werbeflächen den Verfügungsberechtigten unter dem Gesichtspunkt eines „Rechts auf kommunikative Selbstbestimmung“ nicht dadurch schädigen dürfe, dass er in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck erwecke, der Verfügungsberechtigte verbreite oder billige Inhalte, die er weder freigegeben habe noch freigeben würde, folge die Kammer dieser Argumentation in dieser Allgemeinheit nicht. Der Vorwurf einer Umgehung des Freigabeprozesses sei bereits nicht nachvollziehbar, da das im Beitrag vom 3. Juni 2026 abgebildete Seitenstreifenplakat auf den Werbeflächen der Antragsgegnerin nie erschienen sei. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung der Rücksichtnahmepflichten im Ergebnis auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufe, komme ihr ein solches Recht als grundrechtsverpflichteter Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu. Der von der Antragsgegnerin verwendete Begriff des „Rechts auf kommunikative Selbstbestimmung“ werde in der Rechtsprechung nicht und in der Lehre synonym mit dem - hier nicht einschlägigen - Recht auf informationelle Selbstbestimmung verwandt. Nichts anderes gelte, soweit sich die Antragsgegnerin sinngemäß auf ein Recht an der eigenen Außendarstellung berufe, da sie sich als Anstalt des öffentlichen Rechts - wie ausgeführt - nicht auf ein aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitetes sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen könne. Auch der Schutz des Rufs der Antragsgegnerin könne die Beendigung der Werbekampagne der Antragstellerin nicht rechtfertigen. Schließlich lasse sich die Ungleichbehandlung auch unter Berücksichtigung eines stark eingeschränkten zivil- und strafrechtlichen Ehrenschutzes für die Antragsgegnerin nicht rechtfertigen. Ausweislich der in das gerichtliche Verfahren eingebrachten Beiträge in den sozialen Medien und auf dem Nachrichtenportal der Antragstellerin hätten sich vor der vorzeitigen Beendigung der Werbekampagne weder die Antragstellerin noch ihr Chefredakteur unmittelbar herabsetzend über die Antragsgegnerin geäußert. Die spätere Bezeichnung der Antragsgegnerin als „totalitärer Staatskonzern“ in einem „Irrenhaus“ sei für die Kündigung nicht ursächlich gewesen und vermöge diese auch nicht nachträglich zu rechtfertigen. Im Übrigen müsste sich die Antragsgegnerin gegen derartige Äußerungen vor den Zivil- und Strafgerichten zur Wehr setzen, wobei der zivilrechtliche Schutz vor herabsetzenden Äußerungen für Körperschaften, Behörden und anderen staatlichen Stellen stark eingeschränkt sei, da sie - wie dargelegt - mangels Grundrechtsfähigkeit nicht Träger von Persönlichkeitsrechten seien. Wenn die Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bezogen würden, dienten sie nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern verfolgen das Ziel, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich sei, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen könne und das unerlässliche Vertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen nicht in Frage gestellt werde. Trete dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so sei deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen sei und darin unverändert seine Bedeutung finde. Jedenfalls sei es der Antragsgegnerin verwehrt, den ihr nur beschränkt gewährten Ehrenschutz durch Ausschluss der Antragstellerin von der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung durchsetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe der Staat kein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürften. Dem Staat stehe es frei, sich gegen auf ihn bezogene unzutreffende Tatsachenbehauptungen - wie hier die vermeintliche Schaltung einer diskriminierenden Werbekampagne - zur Wehr zu setzen, indem er sie richtigstellend und gegebenenfalls auch klar und unmissverständlich kommentiere.

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Der rechtswidrige Zustand dauere an, denn sämtliche Seitenstreifenplakate und die Werbung auf dem Doppeldeckerbus seien im unmittelbaren Anschluss an die Aufforderung der Antragsgegnerin an die Z… GmbH, die Werbekampagne vorzeitig zu beenden, entfernt worden, obwohl die Außenwerbung auf dem Bus bis zum 15. August 2026 und die Innenwerbung in der U-Bahn bis zum 15. Juli 2026 hätte gezeigt werden sollen. Ein Ersatzzeitraum für die Werbekampagne sei der Antragstellerin nicht angeboten worden. Schließlich sei ein Einwirken der Antragsgegnerin auf die Z… GmbH, gerichtet auf eine Vertragsfortsetzung bzw. das Anbieten eines Ersatzzeitraums für die Werbekampagne, rechtlich und tatsächlich möglich und der Antragsgegnerin auch zumutbar. Sollten die benötigten Werbeflächen inzwischen anderweitig vergeben sein, müsse die Z… GmbH einen zeitnahen Ersatzzeitraum anbieten.

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Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Anordnung folge aus dem Umstand, dass dem zeitlich begrenzten Zugangsanspruch der Antragstellerin nur durch eine zeitnahe Wiedergewähr hinreichend Rechnung getragen werde. Anders als bei sonstiger Wirtschaftswerbung, bei deren Verhinderung durch Zeitablauf eine finanzielle Entschädigung regelmäßig als ausreichend erachtet werde, entstünden der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Meinungs- und Pressefreiheit, die ihrer Werbekampagne besonderen Schutz gewährten, darüberhinausgehende, schwere und unzumutbare Nachteile. Diese könnten wegen der meinungsbildenden Inhalte der Werbekampagne im Falle einer zeitlich deutlich versetzten Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr hinreichend aufgewogen werden. Mit den beiden Werbeslogans positioniere sich die Antragstellerin im aktuellen öffentlichen Meinungskampf um die Vielfalt und Ausgewogenheit der deutschen Medienlandschaft. Diese hätten daher einen Aktualitätsbezug, der es - im Lichte der Meinungs- und Pressefreiheit - rechtfertige, die Antragstellerin nicht auf einen erneuten Zugang zu den Werbeflächen der Antragsgegnerin nach einer - möglicherweise durch mehrere Instanzen erlangten - Hauptsacheentscheidung zu verweisen.

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Mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin binnen sechs Monaten die rechtswidrig verwehrten Werbeflächen auf den Seitenstreifen in den U- Bahnen erneut für einen Zeitraum von vier Wochen zur Verfügung zu stellen, mache die Kammer von ihrer richterlichen Gestaltungsbefugnis gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch und ordne die Nachholung der Werbekampagne 411039 an. Dies sei für die Gewährung eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich, weil dieser andernfalls aufgrund des zeitlichen Ablaufs des ursprünglich für die Werbekampagne 411039 gebuchten Zeitfensters durch die bevorstehende Erledigung am 15. Juli 2026 vollständig ins Leere ginge. Bei seiner Entscheidung ging das Verwaltungsgericht aufgrund der Angaben der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren allerdings fälschlich davon aus, dass die Werbekampagne 411039 die Innenwerbung beträfe und legte zudem einen unzutreffenden Zeitraum zugrunde. Tatsächlich betraf die Dauervertrags-Nr.: 411039 die Außenwerbung für einen Doppeldeckerbus und lief bis zum 21. August 2026, während die Innenwerbung unter der Dauervertrags-Nr.: 1011419 registriert worden war und bis zum 21. Juli 2026 lief.

25

Der Antrag zu 3, der auf Unterlassung folgender Äußerungen aus der Presseerklärung vom 5. Juni 2026 gerichtet sei, „Anlass ist die Veröffentlichung eines Werbemotivs auf Social Media, […] das aus Sicht der E… und nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit überschreitet“ und/oder „Am 3. Juni veröffentlichte ein Q…-Verantwortlicher auf Social Media ein neues Motiv, das nach Auffassung der E… offensichtlich rechtswidrig ist“, sei ebenfalls begründet. Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Grundlage des Anordnungsanspruchs sei der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Der auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung gerichtete Anspruch setze voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt sei und die konkrete Gefahr der Wiederholung drohe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Für die Frage des Grundrechtseingriffs könne offenbleiben, ob die Bewertungen des Social-Media-Beitrags einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder lediglich einen Eingriff in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG darstellten. Denn jedenfalls sei höchstrichterlich geklärt, dass sich juristische Personen des Privatrechts gegen inhaltlich unzutreffende Informationen und das Sachlichkeitsgebot verletzende Äußerungen des Staates mit Unterlassungsansprüchen wehren könnten. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bewertungen des Social-Media-Beitrags, der auf dem persönlichen Account des Chefredakteurs veröffentlicht worden sei, liege ein Grundrechtseingriff (auch) gegenüber der Antragstellerin und nicht nur gegenüber ihrem Chefredakteur. Denn diese Bewertungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung der Werbekampagne. Wenn die Antragsgegnerin den Beitrag des Chefredakteurs zum Anlass genommen habe, die Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin zu beenden, womit sie ihr das Verhalten ihres Chefredakteurs wertend zugerechnet habe, könne sich auch die Antragstellerin selbst gegen die Äußerungen in der entsprechenden Pressemitteilung wehren. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass der beanstandete Beitrag ein Werbeplakat im Design der Antragstellerin zeige und der Chefredakteur den Beitrag ausdrücklich im Namen der Antragstellerin verfasst habe („Q… grüßt …“). Der Eingriffscharakter der angegriffenen Äußerungen in der Pressemitteilung ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin die Äußerung des Chefredakteurs, die aufgrund ihres wertenden Charakters unzweifelhaft dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit zuzuordnen sei, als rechtswidrig und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt bewertet habe. Die Grundrechte schützten nicht nur vor hoheitlich-finalen Verboten von Meinungsäußerungen, sondern auch vor der Einmischung des Staates in den öffentlichen Meinungsbildungsprozess dergestalt, dass er Äußerungen unter Inanspruchnahme hoheitlicher Autorität als rechtswidrig bewerte und ihnen damit die Legitimität im öffentlichen Diskurs von vornherein abspreche. Ein anderer Sinngehalt als die Bewertung des Social-Media-Beitrags als offensichtlich rechtswidrig und die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitend könne den Äußerungen der Antragsgegnerin auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Insbesondere ließen die Äußerungen nicht die Deutung zu, die Antragsgegnerin habe damit lediglich klarstellen wollen, dass eine solche Werbebotschaft in einer bei ihr geschalteten Werbekampagne unzulässig gewesen wäre. Denn die Antragsgegnerin verwende für ihre Bewertungen den Indikativ (beispielsweise „offensichtlich rechtswidrig ist“ statt „offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre“). Sie differenziere in der Pressemitteilung deutlich zwischen der Bewertung des Beitrags in den sozialen Medien als rechtswidrig einerseits und andererseits dem Umstand, dass das gezeigte Werbemotiv gar nicht Teil der bei ihr gebuchten Werbekampagne gewesen sei. Da sich die Antragsgegnerin ihrerseits nicht auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen könne, woran auch ihre Teilnahme am Werbeflächenanbietermarkt nichts ändere, sei eine andere Deutung des Sinngehalts der Pressemitteilung auch nicht aus Gründen des Grundrechtsschutzes angezeigt. Die Antragsgegnerin müsse sich vielmehr am Wortlaut ihrer Pressemitteilung festhalten lassen. Eine andere Deutung ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass die Pressemitteilung die rechtliche Bewertung der Meinungsäußerung als subjektive Wertung der Antragsgegnerin erscheinen lasse („aus Sicht der E…“, „nach Auffassung der E…“), da sie sich - wie ausgeführt - nicht auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen könne, so dass eine Auslegung, die ihre Äußerungen als rein subjektive - ihrerseits von der Meinungsfreiheit geschützte - Wertung erscheinen lasse, von vornherein nicht in Betracht komme.

26

Der Grundrechtseingriff sei rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bewertungen des Social-Media-Beitrags ergebe sich hier schon daraus, dass der Beitrag sich seinerseits nicht als rechtswidrig erweise, weil er die durch die allgemeinen Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG für die Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen nicht überschreite. An die ausdrückliche rechtliche Bewertung von Meinungsäußerungen durch den Staat sei ein strenger Maßstab anzulegen. Diese dürften durch den Staat grundsätzlich nur dann als rechtswidrig bezeichnet werden, wenn sie gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstießen. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob die Einordnung der privaten Meinungsäußerung als rechtswidrig in einem weiten Sinne noch irgendwie vertretbar erscheine. Das ergebe sich aus dem starken grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit, die für die Demokratie schlechthin konstituierend sei. Dort, wo eine Äußerung nicht eindeutig rechtswidrig sei, weil sie die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG verlasse, sei sie zulässig. Wenn sich Amtsträger darüber unsicher seien, wie eine Meinungsäußerung rechtlich zu bewerten sei, hätten sie sich im öffentlichen Diskurs zurückzuhalten. Es gelte die Vermutung für die freie Rede. Ein anderer Prüfungsmaßstab ergebe sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, weil diese nicht die rechtliche Bewertung von Meinungsäußerungen beträfen. Der Social-Media-Beitrag des Chefredakteurs des von der Antragstellerin betriebenen Medienportals halte die Grenzen der Meinungsfreiheit ein. Er sei nicht rechtswidrig, weil er nicht gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstoße. Auch die Antragsgegnerin benenne kein einziges (Straf-)Gesetz, gegen das der Beitrag verstoßen könnte. Der Beitrag sei insbesondere nicht am Diskriminierungsverbot des § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes - LADG - zu messen, da diese Vorschrift auf Meinungsäußerungen der Antragstellerin beziehungsweise ihres Chefredakteurs keine Anwendung finde, weil diese nicht öffentlich-rechtlich handelten. Die Rechtswidrigkeit des Beitrags ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegnerin hierdurch ein Werbeplakat „untergeschoben“ worden wäre, welches sie für die Werbekampagne nicht zugelassen hatte. Denn auch ein solches Verhalten verstoße nicht gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin könne sich - wie bereits dargelegt - nicht auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder sonstigen Grundrechtsschutz berufen. Ob aus der Perspektive des zivilrechtlichen Vertragsrechts die Meinungsäußerung eine Vertragsverletzung darstelle, sei unerheblich, weil dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Meinungsäußerung als solcher führe. Das ändere freilich nichts daran, dass sich der Staat gegen auf ihn bezogene unzutreffende Tatsachenbehauptungen zur Wehr setzen dürfe, indem er sie richtigstellend und gegebenenfalls auch klar und unmissverständlich kommentiere. Die Pressemitteilung der Antragsgegnerin gehe jedoch weit über eine entsprechende Klarstellung, wonach das gezeigte Motiv nicht in ihren Transportmitteln zu sehen sei, hinaus. Schließlich könne der Eingriff auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Antragstellerin beziehungsweise ihr Chefredakteur im Nachgang polemisch auf das streitgegenständliche Geschehen reagiert hätten („totalitärer Staatskonzern“ usw.). Die verfassungsrechtlich geprägten Grundsätze zu von beiden Seiten zugespitzt geführten Debatten aus dem zivilen Äußerungsrecht seien nicht auf das öffentliche Äußerungsrecht übertragbar. Dieses kommunikative Ungleichgewicht zwischen dem dem Sachlichkeitsgebot unterworfenen Staat und dem grundrechtsberechtigten Bürger sei gerade Ausfluss der Meinungsfreiheit. Denn der Staat sei ausschließlich Adressat, aber nicht Teilnehmer des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses.

27

Es liege auch eine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Die Pressemitteilung sei weiterhin auf der Website der Antragsgegnerin abrufbar. Hierdurch dauere der Eingriff gegenwärtig an. Im Gegensatz zu einer mündlichen oder einer sonstigen Äußerung, die der Öffentlichkeit im Nachgang nicht mehr zugänglich sei, sodass sich für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch die konkrete Wiederholungsgefahr aus sonstigen Umständen ergeben müsse, genüge grundsätzlich bereits die fortwährende Abrufbarkeit der Pressemitteilung, die die verfahrensgegenständlichen Äußerungen enthalte, für die Annahme der Wiederholungsgefahr.

28

Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit, die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertige, glaubhaft gemacht. Durch die fortgesetzte Abrufbarkeit der Pressemitteilung im Internet sei sie fortwährend dem rechtswidrigen Grundrechtseingriff ausgesetzt. Würde sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen, müsste sie diesen Eingriff noch über einige Zeit hinweg erdulden. Dass die Antragstellerin als Presseunternehmen selbst gegen die Bewertungen der Antragsgegnerin anschreiben könne, rechtfertige es nicht, ihr einstweiligen Rechtsschutz zu versagen. Ebenso wenig verfange der Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, die einen Anordnungsgrund (bzw. die Wiederholungsgefahr) bei Vorliegen einer Absichtserklärung der Behörde, dass die streitbefangene Äußerung nicht wiederholt werde, ablehne, da die Antragsgegnerin die Äußerungen im vorliegenden Verfahren nachdrücklich als zulässig verteidigt habe.

29

Der Antrag zu 4. sei demgegenüber unbegründet. Die Antragstellerin habe insoweit keinen auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin habe durch die Äußerung, sie ziehe klare Grenzen dort, wo Rechte Dritter verletzt würden oder der Eindruck entstehe beziehungsweise bewusst erzeugt werde, rechtswidrige Inhalte würden von ihr verbreitet oder gebilligt, nicht in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte der Antragstellerin eingegriffen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit diesem Textabschnitt die aus ihrer Sicht für sie bestehenden rechtlichen Bindungen habe beschreiben wollen, ohne (nochmals) den Social-Media-Beitrag des Chefredakteurs oder das sonstige Verhalten der Antragstellerin individuell zu bewerten.

30

Der Antrag zu 5., gerichtet auf eine Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Pressemitteilung über den Ausgang des gerichtlichen Eilverfahrens zugunsten der Antragstellerin sei nur teilweise begründet. Er bestehe nur hinsichtlich der mit dem Antrag zu 3. erwirkten Unterlassung. Rechtsgrundlage sei auch hier der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch. Im Falle einer rechtswidrigen amtlichen Äußerung könne dem Betroffenen ein Anspruch auf möglichst vollständige Beseitigung der unmittelbaren, auch für die in der Vergangenheit eingetretenen Folgen zustehen, dem durch die bloße Löschung und Nichtweiterverbreitung der amtlichen Äußerung noch nicht genügt werde. Um eine der ursprünglichen Verbreitung vergleichbare Breiten- und Öffentlichkeitswirksamkeit zu bewirken, könne die Behörde verpflichtet sein, die Öffentlichkeit über eine etwaig fehlerhafte amtliche Äußerung zu unterrichten. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränke sich diese Verpflichtung insbesondere bei Werturteilen aber auf die Mitteilung, dass der Beitrag des Chefredakteurs der Antragstellerin vom 3. Juni 2026 vorläufig nicht entsprechend dem Unterlassungsanspruch des Antrags zu 3. bezeichnet werden dürfe. Auch insoweit sei von einer fortgesetzten Stigmatisierung der Antragstellerin durch die rechtswidrigen Passagen in der am 5. Juni 2026 veröffentlichten Pressemitteilung der Antragsgegnerin auszugehen.

31

Dem noch am 13. Juli 2026 gestellten Berichtigungsantrag der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht nur teilweise nachgekommen. Soweit die Antragstellerin die Berichtigung des Tenors des erstinstanzlichen Beschlusses beantragt hat, in dem die Auftragsnummern hinsichtlich der Innen- und Außenwerbung vertauscht und (geringfügig) unzutreffende Kampagnenzeiträume angenommen worden waren, hat das Verwaltungsgericht den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 16. Juli 2026 abgelehnt, weil es sich insoweit nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO handele. Vielmehr sei das Gericht hinsichtlich der Auftragsnummern und der zeitlichen Dauer der gebuchten Werbekampagnen dem Vortrag der Antragstellerin gefolgt, ohne dass sich aus dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Unterlagen und dem Beteiligtenvortrag etwas Gegenteiliges ergeben habe. Dass die Antragstellerin erstmals mit dem Berichtigungsantrag andere Buchungszeiträume und eine andere Zuordnung der Auftragsnummern zu den beiden Werbekampagnen zu den Akten gereicht habe, führe nicht zur offensichtlichen Unrichtigkeit des Beschlusses vom 13. Juli 2026.

32

Auf den von der Antragsgegnerin nach Einlegung der Beschwerde am 13. Juli 2026 am Folgetag gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 13. Juli 2026 hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2026 die Vollziehung hinsichtlich der Außen- und Innenwerbung (Tenorpunkte zu 1 und 2) auf der Grundlage einer Folgenabwägung vorläufig bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde ausgesetzt und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Übrigen abgelehnt.

33

Ebenfalls am 16. Juli 2026 hat die Antragsgegnerin durch Pressemitteilung u.a. öffentlich bekannt gegeben, dass ihr vorläufig durch gerichtlichen Beschluss untersagt worden sei, bestimmte Aussagen aus ihrer Presseerklärung „E… beendet Werbekampagne von Medienportal“ zu tätigen, verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und die betreffenden Aussagen im Einzelnen bezeichnet (vgl. Anlage AG 5).

II.

34

Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses, sondern lediglich eine Neufassung des Tenors zu 1 und 2 zur Klarstellung bzw. Anpassung an den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf.

35

1. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Tenorpunkte 1 und 2, also die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Werbevermarkter zur Fortsetzung der Werbekampagne bzw. zum Angebot eines Ersatzzeitraums zur Nachholung derselben anzuweisen, rechtfertigen keine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

36

a) Soweit die Antragsgegnerin den Antrag zu 1. wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig hält, greift dies nicht durch.

37

Mit ihren Anträgen zu 1. und 2. hat die Antragstellerin beantragt,

38

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verpflichten,

39

1. es zu unterlassen, gegenüber mit der Vermarktung, Durchführung, Ausspielung von Werbung auf Flächen, Fahrzeugen oder sonstigen Betriebsmitteln der Antragsgegnerin befassten Unternehmen, insbesondere der Z… GmbH, die Aufforderung aufrechtzuerhalten und/oder zu wiederholen und/oder sonst darauf hinzuwirken, dass die von der Antragstellerin gebuchten Werbekampagnen 1011419 und 411039 wegen des X-Beitrags des Chefredakteurs der Y…, vom 3. Juni 2026, (…), vorzeitig beendet, ausgesetzt, eingeschränkt oder nicht weiter vertragsgemäß veröffentlicht werden und

40

2. binnen 24 Stunden nach Zustellung des Beschlusses ihre mit Schreiben vom 5. Juni 2026 an die Z… GmbH gerichtete Aufforderung, „die Q…-Werbung auf allen E…-Flächen unverzüglich einzustellen“ der Empfängerin gegenüber zurückzunehmen.

41

Das Verwaltungsgericht hat die beiden Anträge gemeinsam betrachtet und diese unter Berücksichtigung des in den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 8. Juni, 1. Juli und 8. Juli 2026 formulierten Rechtsschutzziels gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahin ausgelegt, dass sie ein Einwirken der Antragsgegnerin auf die Z… GmbH, gerichtet auf die Fortführung der Werbekampagnen begehre und hierzu ausgeführt: Die bloße Rücknahme der Aufforderung zur Kündigung oder eine Unterlassung, sie zukünftig erneut auszusprechen, würde die Wirksamkeit der - bereits erfolgten - Kündigung nicht tangieren. Der mit dem Antrag zu 1. verfolgte Anspruch, die Werbekampagne der Antragstellerin nicht durch ein Einwirken auf die mit der Vermarktung der Werbeflächen beauftragten Unternehmen zu behindern, ginge ohne eine vorherige Verpflichtung zur Fortführung „ins Leere“, so dass - bei isolierter Betrachtung des Antrags zu 1. - das Rechtsschutzbedürfnis entfalle. Mit der bloßen Untersagung einer Wiederholung der bereits erfolgten Kündigung gewinne die Antragstellerin nichts, denn nach der Beendigung der Werbekampagnen bestehe kein Anknüpfungspunkt mehr für ein weiteres Einwirken auf die Z… GmbH oder ein sonstiges, die Werbekampagnen ausführendes Unternehmen. Daher sei hier nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und § 86 Abs. 3 VwGO, wonach das Gericht die Aufgabe habe, das durch den Antrag und das gesamte Vorbringen des Antragstellers zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln, eine entsprechende Auslegung bzw. Umdeutung des Rechtsschutzbegehrens geboten.

42

Der Einwand der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe, indem es den Antrag zu 1. nicht als unzulässig abgewiesen, sondern die Anträge der Antragstellerin durch Auslegung bzw. Umdeutung „geheilt“ habe, rechtsfehlerhaft „an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen“ wolle, das gesetzt, „was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte“, und damit die Grenzen des § 88 VwGO überschritten, zumal Ziel der Auslegung bzw. Umdeutung allein gewesen sei, eine Teilabweisung wegen Unzulässigkeit zu vermeiden, greift nicht durch. Hierzu macht die Beschwerde geltend, die Antragstellerin habe mit ihrem Antrag zu 1. ausdrücklich und dezidiert eine Unterlassung begehrt - nämlich das Unterlassen der Aufrechterhaltung und Wiederholung der Kündigungsaufforderung -, indem das Verwaltungsgericht diesen Antrag in einen Leistungsantrag auf aktives Einwirken - Anweisung zur Fortführung der Werbekampagne - umgedeutet habe, sei der Wesensgehalt des Antrags verändert worden, da aus einer Unterlassungsverpflichtung eine aktive Handlungspflicht geworden sei. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, dass das Erstgericht den Antrag zu 1. nicht isoliert betrachtet, sondern im Zusammenhang mit dem Antrag zu 2. ausgelegt bzw. umgedeutet hat, mit dem die Antragstellerin nicht nur eine Unterlassung, sondern eine Handlung - die Rücknahme der an die Z… GmbH gerichteten Aufforderung, die streitgegenständliche Werbung unverzüglich einzustellen - beantragt hat. § 88 VwGO erlegt den Verwaltungsgerichten die Aufgabe auf, das Rechtsschutzziel der Partei zu ermitteln und stellt zugleich klar, dass es auf das wirkliche Begehren ankommt, nicht auf die Fassung der Anträge. In diesem Rahmen muss ggfs. sogar eine ausdrücklich gewählte Klage- oder Antragsart umgedeutet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Anträge zu 1. und 2. - wie geschehen - dahin ausgelegt hat, dass die Antragstellerin ein Einwirken auf die Z… GmbH, gerichtet auf die Fortführung der gekündigten Werbekampagnen begehrt, zumal ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen dieses Rechtsschutzziel eindeutig zu entnehmen ist mit der Folge, dass das Erstgericht - anders als die Antragsgegnerin meint - den erklärten Willen der Antragstellerin ermittelt, aber nicht ersetzt hat.

43

b) Anders als die Antragsgegnerin meint, sind die Anträge zu 1. und 2. auch nicht deswegen erledigt und damit unzulässig (geworden), weil die Zeiträume, für die die beiden Werbekampagnen gebucht worden waren, zwischenzeitlich, nämlich am 21. Juli bzw. 21. August 2026, abgelaufen sind.

44

aa) In Bezug auf die gebuchte Innenwerbung in den U-Bahnen (Dauerauftrags-Nr.: 1011419, im angefochtenen Beschluss fälschlich mit der Nummer 411039 bezeichnet), deren Vertragslaufzeit zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am 13. Juli 2026 fast vollständig abgelaufen war, hatte bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss die Nachholung der Werbekampagne angeordnet und dazu die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einen in den nächsten sechs Monaten gelegenen Ersatzzeitraum von 28 Tagen anzubieten. Dies hat das Verwaltungsgericht mit seiner aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO folgenden Gestaltungsbefugnis begründet, die es dem Gericht zur Gewährung möglichst wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erlaube, nicht nur hinter dem Antrag zurückzubleiben, sondern auch eine andere geeignete Lösung zu finden, solange der in § 938 ZPO genannte „Zweck“ gewahrt bleibe. Die Regelung, der Antragstellerin binnen sechs Monaten die rechtswidrig verwehrten Werbeflächen auf den Seitenstreifen der U-Bahnen erneut für einen Zeitraum von vier Wochen zur Verfügung zu stellen, sei für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich, weil diese andernfalls durch den zeitlichen Ablauf des ursprünglich für die Werbekampagne gebuchten Zeitfensters durch die bevorstehende Erledigung - aus Sicht des Verwaltungsgerichts bereits am 15. Juli 2026 - vollständig ins Leere ginge.

45

Innerhalb der aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO folgenden einmonatigen Begründungsfrist für die Beschwerde, die am 13. August 2026 abgelaufen ist, hat sich die Antragsgegnerin zwar dagegen gewandt, dass die Kündigung der Werbekampagnen vom Verwaltungsgericht für rechtswidrig gehalten worden ist, nicht aber dagegen, dass das Verwaltungsgericht den zeitgebundenen Anspruch auf Durchführung bzw. Fortführung der Innenwerbung durch die Anordnung des Ersatzzeitraums gegen (weiteren) Zeitablauf gesichert hat. Vielmehr hat die Antragsgegnerin erst mit Schriftsatz vom 28. August 2026 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist für die Beschwerde vorgetragen, der Antragstellerin sei es ausweislich ihres Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren nie um eine Nachholung der Kampagnen, sondern um deren Fortführung innerhalb der gebuchten Zeiträume gegangen, woran sie sich im Beschwerdeverfahren festhalten lassen müsse und nicht „plötzlich das Gegenteil behaupten“ könne, weshalb es unzulässig gewesen sei, über § 938 ZPO einen Ersatzzeitraum anzuordnen. Wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist kann sie damit nicht gehört werden. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, hinsichtlich der gebuchten Innenwerbung innerhalb von sechs Monaten einen Ersatzzeitraum von 28 Tagen zur Verfügung zu stellen, ist ihrerseits noch nicht abgelaufen.

46

bb) Nichts anderes kann im Ergebnis hinsichtlich der Außenwerbung auf dem Doppeldeckerbus (Dauerauftrags-Nr.: 411039, im angefochtenen Beschluss fälschlich mit der Nummer 1011419 bezeichnet) gelten, für die der gebuchte Zeitraum am 21. August 2026 abgelaufen ist, also zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Stellungnahme der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin zu der Beschwerdebegründung erfolgt war. Insoweit besteht hinsichtlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dieselbe Ausgangssituation wie bezüglich der Innenwerbung. Daher hat der Senat in seinem Aussetzungsbeschluss vom 16. Juli 2026 angenommen, dass auch in Bezug auf die Außenwerbung entsprechend der Innenwerbung verfahren und die Verpflichtung zum Anbieten eines Ersatzzeitraums tenoriert werden könnte. Vor diesem Hintergrund hat er auf der Grundlage einer Folgenabwägung die Vollziehung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich der Tenorpunkte 1 und 2 ausgesetzt. Soweit die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, der Antragstellerin sei es ausweislich ihres Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren nie um eine Nachholung der Kampagnen, sondern um deren Fortführung innerhalb der gebuchten Zeiträume gegangen, woran sie sich im Beschwerdeverfahren festhalten lassen müsse, ist dieses Vorbringen - wie ausgeführt - verspätet. Lediglich ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass es auch in der Sache zu keiner anderen Entscheidung führen würde. Zum einen steht dem Gericht im Rahmen des § 938 ZPO - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - ein Gestaltungsspielraum zu, weshalb es bereits nicht zwingend erforderlich ist, dass die Antragstellerin explizit die Nachholung der Werbekampagne bzw. das Anordnen eines Ersatzzeitraums begehrt hat. Hinzu kommt, dass sich die Antragsgegnerin mit diesem Vortrag in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen im Aussetzungsverfahren setzt. Dort hatte sie nämlich geltend gemacht, eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung hätte für die Antragstellerin (unterstellt, sie würde im Beschwerdeverfahren obsiegen) lediglich die zeitliche Verzögerung der Wiederaufnahme ihrer Werbekampagne zur Folge, ein irreversibler Nachteil würde ihr dadurch nicht entstehen. Die Kampagne könne nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens problemlos nachgeholt werden. Das Verwaltungsgericht habe mit seinem Tenor zu 2 selbst bestätigt, dass der Zugangsanspruch der Antragsstellerin durch einen zeitlich verschobenen Ersatzzeitraum vollständig befriedigt werden könne. Ein irreversibler Nachteil auf ihrer Seite sei bei einer Aussetzung der Vollziehung daher nicht erkennbar (vgl. Schriftsatz vom 14. Juli 2026, S. 4 unten). Mit dieser Argumentation hat die Antragsgegnerin letztlich auch zur Aussetzungsentscheidung des Senats beigetragen, die erfolgte, als der für die Außenwerbung gebuchte Zeitraum noch mehrere Wochen lief. Denn aufgrund des dargestellten Vortrags der Beschwerdeführerin konnte der Senat annehmen, dass gegen die Verpflichtung, einen Ersatzzeitraum für die gebuchte Werbung anzubieten, seitens der Antragsgegnerin keine Einwände bestanden. Hiervon ausgehend ist es der Antragsgegnerin nach dem Rechtsgedanken des venire contra factum proprium verwehrt, sich nunmehr gegen die Nachholung der Werbekampagnen im Wege der Bereitstellung eines Ersatzzeitraums zu wenden und sich auf den Ablauf des gebuchten Kampagnenzeitraums zu berufen. Im Übrigen stellt die zeitnahe Nachholung der Werbekampagnen die bestmögliche Folgenbeseitigung dar und gewährleistet, dass trotz der (ursprünglich) fristgebundenen Kampagnen auch im Beschwerdeverfahren eine sachgerechte rechtliche Prüfung erfolgen kann.

47

c) Mit ihrer Auffassung, der Antragstellerin stehe kein Anspruch darauf zu, dass sie - die Antragsgegnerin - gegenüber dem Werbevermarkter auf eine Fortsetzung der Werbekampagne hinwirke, weshalb es an einem Anordnungsanspruch fehle und die Anträge zu 1. und 2. (jedenfalls) unbegründet seien, dringt die Beschwerde nicht durch.

48

Das Verwaltungsgericht ist - von der Beschwerde unbeanstandet - zutreffend davon ausgegangen, dass Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Einwirken auf die Z… GmbH der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist, der voraussetzt, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 16 m.w.N). Ebenso wenig beanstandet die Beschwerde die Annahme des Erstgerichts, dass die Antragsgegnerin durch die vorzeitige Beendigung der Werbekampagnen in subjektive Rechtspositionen der Antragstellerin - Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG - eingegriffen hat. Zwischen den Beteiligten besteht im Grundsatz auch Einigkeit darüber, dass sich Nutzungsbeschränkungen einer öffentlichen Einrichtung - hier: der von der Antragsgegnerin nach Maßgabe des Gestattungsvertrages mit dem Werbevermarkter für Werbung zur Verfügung gestellten Flächen in den U-Bahnen und auf Bussen - in Anbetracht des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an sachlichen Gründen orientieren müssen (vgl. [für die Nutzung einer Internet-Domain] OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

49

aa) Soweit die Beschwerde - anders als das Verwaltungsgericht - der Auffassung ist, die Antragsgegnerin sei aus „Sicherheitsaspekten“, d.h. wegen der Gewaltaufrufe bzw. Online-Kampagnen im Internet und der Verfolgung des Doppeldeckerbusses am 2. Juni 2026, also bereits aufgrund der Geschehnisse, die zeitlich vor dem X-Post des Chefredakteurs vom 3. Juni 2026 lagen, berechtigt gewesen, die Werbekampagne zu beenden, greift dies nicht durch.

50

(1) Die Beschwerde rügt den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab für eine Rechtfertigung der Kündigung der Werbekampagne (aa) und meint, das Erstgericht habe die Gefahrensituation zwar anerkannt, diese dann aber in unzulässiger Weise relativiert, was widersprüchlich und im Ausgangspunkt verfehlt sei (bb). Darüber hinaus lege das Verwaltungsgericht einen rechtsfehlerhaften Prognosemaßstab zugrunde, indem es eine sogar bereits realisierte Gefahr als nicht hinreichend konkret bewerte (cc). Zudem werde ein rechtsfehlerhafter Konnex zur Strafverfolgung angenommen (dd). Anders, als das Verwaltungsgericht meine, sei die Gefährdungssituation nicht anders beherrschbar gewesen als durch Beendigung der Werbekampagne (ee). Hierzu führt die Beschwerde (zusammengefasst) jeweils aus (vgl. Seiten 9 - 20 der Beschwerdebegründung vom 13. August 2026):

51

(aa) Das Verwaltungsgericht habe, indem es für die Beendigung der Werbekampagne eine erhebliche Beeinträchtigung des ÖPNV in (ganz) Berlin verlangt habe, einen unzutreffenden, „aus mehreren Gründen offensichtlich überzogenen“ Maßstab angelegt. Denn danach dürfe eine Werbekampagne erst dann beendet werden, wenn der gesamte Berliner ÖPNV (Busse, U-Bahnen, Straßenbahnen und Fähren) in erheblichem Maße beeinträchtigt sei, was jenseits von Naturkatastrophen, Terrorismus oder Kriegs- bzw. Bürgerkriegszuständen kaum vorstellbar und in Bezug auf eine einzelne Werbekampagne praktisch nicht erfüllbar sei. Richtiger Bezugspunkt sei daher nicht die Hauptaufgabe des ÖPNV insgesamt, sondern seien die mit der Durchführung verfolgten Ziele, insbesondere die sich aus § 26 Abs. 2 Satz 3 des Berliner Mobilitätsgesetzes ergebende Sicherheit des ÖPNV, die immer konkret rechtsgutsbezogen, d.h. situationsbedingt zu berücksichtigen sei. Maßgeblich sei daher, ob der konkrete Betriebsauflauf gestört, also die Ordnung und Sicherheit im Bereich der von den Werbeflächen betroffenen Haltestellen und Fahrzeugen beeinträchtigt sei. Im Straßenverkehr gehe es um das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer einschließlich der ÖPNV-Fahrgäste und des Personals, also um hochrangige Rechtsgüter. Relativierungen der Gefahrenabwehr dahingehend, dass insoweit nur erhebliche Gefahren abzuwehren seien und andere nicht, verböten sich. Vielmehr sei jedwede Gefahrensituation zu vermeiden.

52

(bb) Die Beschwerde hält es darüber hinaus für widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Betriebs des Doppeldeckerbusses der Linie 282 aufgrund der stattgefundenen Verfolgung eine „leicht erhöhte Gefahrenlage“ anerkannt habe, die sich „eindeutig als Störung der Durchführung des Busverkehrs durch die Antragsgegnerin“ darstelle, gleichzeitig aber - trotz der bereits realisierten Gefahr - der Auffassung sei, es gebe „keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Personennahverkehr in Berlin aufgrund der Werbekampagne bis zu deren Beendigung nicht mehr sicher habe durchführen können, weil es insoweit ein erheblich erhöhtes Risiko für Sachbeschädigungen oder Eingriffe in den Betrieb gegeben hätte“. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht die von ihm dargestellten öffentlichen Gewaltaufrufe einerseits als „gravierend“ bewerte, sie jedoch gleichzeitig bagatellisiere, indem es meine, die Aufrufe seien „leichtfertig im Schutz der Anonymität“ getätigt worden. Soweit das Erstgericht der Auffassung sein sollte, dass von Aussagen, die anonym im Internet erfolgten, allenfalls ein geringes Gefahrenpotential ausgehe, sei dies falsch. Vielmehr sei die Anonymität im Internet kein gefahrenmindernder, sondern ein gefahrenerhöhender Faktor, da sie Gewaltaufrufe begünstige. Hinzu komme, dass es sich bei der Annahme des Verwaltungsgerichts, die im Schutz der Anonymität der sozialen Plattformen getätigten Äußerungen seien „tatsächlich nicht Ausfluss konkreter Anschlagspläne“, um reine Spekulationen über die subjektive Motivlage der anonymen Verfasser handele, für die Gefahrenprognose aber nicht die innere Einstellung der potenziellen Störer entscheidend sei, sondern eine objektive Ex-ante-Betrachtung, die hier gerade für die Annahme einer Gefahr spreche und nicht dagegen. Darüber hinaus sei die Bagatellisierung der Gewaltaufrufe als „leichtfertig im Schutz der Anonymität“ mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts unvereinbar, wonach sich die angekündigte Störbereitschaft durch die Verfolgung des Doppeldeckerbusses am 2. Juni 2026 tatsächlich realisiert habe. Wenn die in den sozialen Medien angekündigten Störungen bereits teilweise umgesetzt worden seien, könne das Gericht nicht gleichzeitig davon ausgehen, die Äußerungen seien lediglich „leichtfertig“ gewesen.

53

(cc) Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prognosemaßstabs wendet die Beschwerde ein, nach allgemeiner polizeilicher Gefahrendogmatik genüge für eine Gefahr die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine derartige Wahrscheinlichkeit sei nach der tatsächlichen Verfolgung des Busses und den vorangegangenen expliziten Gewaltaufrufen gegeben gewesen. Indem das Erstgericht eine sogar bereits realisierte Gefahr als nicht hinreichend konkret bewertet habe, habe es einen fehlerhaften Prognosemaßstab angelegt. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen seien, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei, und bei besonders hochwertigen Rechtsgütern bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts genüge. Vorliegend gehe es nicht nur um das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Fahrgäste und des Fahrpersonals, sondern auch um die Sicherheit des Straßenverkehrs (Beinahe-Kollisionen), die Funktionsfähigkeit des ÖPNV (Brandlegung an Zügen) und die Unverletzlichkeit des Eigentums der Antragsgegnerin, so dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Dies gelte umso mehr, als das Erstgericht den drohenden Schaden selbst als „gravierend“ eingeordnet habe. Statt jedoch die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit abzusenken, habe das Verwaltungsgericht diese erhöht, indem es zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt habe (Konkretisierung der Anschlagspläne, Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung, Ausschluss „leichtfertiger“ Äußerungen). Weiter habe das Erstgericht verkannt, dass es für die Gefahrenprognose auf eine Ex-ante-Betrachtung ankomme, also auf die Sichtweise im Zeitpunkt der Kündigung, und stattdessen rechtsfehlerhaft eine Ex-post-Betrachtung angestellt. Dass es nach der Beendigung der Werbekampagne nicht zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen sei, liege denklogisch zumindest auch daran, dass die Werbekampagnen eingestellt worden seien. Der unzutreffende Prognosemaßstab zeige sich auch daran, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Schutzpflichten der Antragsgegnerin zu Unrecht nicht auf die objektive Gefahrenlage, sondern auf die Kenntnis der zu schützenden Personen abgestellt habe. Indem das Erstgericht es im Ergebnis habe dahinstehen lassen, ob das subjektive Sicherheitsempfinden von Mitarbeitenden und Fahrgästen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Antragstellerin darstellen könne, übergehe es die zentrale Rechtsfrage, ob nämlich die - von der Kenntnis der Betroffenen unabhängigen - Schutzpflichten der Antragstellerin einen sachlichen Grund für die Beendigung der Kampagne darstellten.

54

(dd) Fehlerhaft sei auch, dass das erstinstanzliche Gericht meine, die Unbestimmtheit der Drohungen in den sozialen Medien führe dazu, dass „möglicherweise schon eine strafrechtliche Verfolgung der Autoren nicht in Betracht komme“ und daraus ableite, eine Gefahr liege nicht vor. Hierbei werde übersehen, dass es einen relevanten Unterschied gebe zwischen gefahrenabwehrrechtlicher Prognose und strafrechtlicher Relevanz. Für die Gefahrenprognose komme es nicht darauf an, ob eine Äußerung den Tatbestand einer Strafnorm erfülle oder ob jeder einzelne Beitrag strafrechtlich verfolgbar sei, sondern nur darauf, ob die zugrundeliegenden Äußerungen bei verständiger Würdigung einen Schaden für polizeiliche Schutzgüter hinreichend wahrscheinlich machten. Eine Konnexität zwischen der Strafbarkeit einer Drohung und ihrer tatsächlichen Gefährlichkeit bestehe nicht, vielmehr könnten auch unspezifische, digital verbreitete Gewaltaufrufe eine gefahrenabwehrrechtlich relevante Mobilisierungswirkung entfalten.

55

(ee) Die Beschwerde rügt darüber hinaus die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Befürchtung, dass Dritte aufgrund der Werbekampagne der Antragstellerin Gewalt gegen die Einrichtungen der Antragsgegnerin ausüben oder ihren Betrieb stören könnten, nicht dazu führen könne, dass die Antragstellerin ihren Zugangsanspruch verliere. Die hierfür vom Erstgericht in Bezug genommene Rechtsprechung zum Zugang politischer Parteien zu Gemeindehallen/Bürgerhäusern zwecks Durchführung von Veranstaltungen, wonach die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung ausnahmsweise untersagt werden könne, wenn sich die Behörden anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen sollten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln aufrecht zu erhalten, sei nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Denn in den dortigen Fällen gehe es um räumlich und zeitlich klar abgegrenzte Veranstaltungen, die an einem konkreten Ort zu einer genauen Zeit stattfänden und deshalb grundsätzlich gut vor Gegenveranstaltungen schützbar seien, während all dies auf Gefährdungsaufrufe gegen Einrichtungen des ÖPNV nicht zutreffe. Die Antragsgegnerin betreibe täglich tausende von Fahrzeugen auf hunderten von Linien in einem engen Taktverkehr, weshalb es unmöglich oder jedenfalls unverhältnismäßig sei, ihre Einrichtungen ständig und dauerhaft von Gefährdern abzuschotten, zumal Zugangskontrollen zu den Bahnhöfen und Fahrzeugen unmöglich flächendeckend durchführbar seien. Dies gelte selbst dann, wenn man nur auf den mit der Werbung der Antragstellerin beklebten Bus und die entsprechenden U-Bahn-Wagen abstellen wollte, da diese ganztägig und in der Regel an sechs Tagen in der Woche im Einsatz seien. Eine derartige Beschränkung sei allerdings nicht angezeigt, da die Gewaltaufrufe gegen die Einrichtungen der Antragsgegnerin insgesamt gerichtet gewesen seien, sich nicht auf einzelne Fahrzeuge beschränkt hätten und Anlass nicht das individuelle Werbemotiv, sondern die Werbekampagne als solche gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht meine, es sei nicht „erkennbar“, dass die Störung des Betriebes der Antragsgegnerin „zwingende Folge“ der Werbekampagne der Antragstellerin gewesen sei und die Antragsgegnerin ihre Abhilfemaßnahmen nicht gegen die Antragstellerin habe richten dürfen. Entscheidend sei, dass die Antragsgegnerin - anders als in den sog. Stadthallenfällen - keine andere Möglichkeit gehabt habe, die Gefährdungslage abzuwenden, als durch Beendigung der Werbekampagne, bei der es sich um das einzig wirksame Mittel zur Beseitigung der Gefahrenquelle gehandelt habe. Sie, die Antragsgegnerin, sei ein Verkehrsunternehmen und weder Polizei- noch Ordnungsbehörde. Sie verfüge über keinerlei hoheitliche Befugnisse, um die Urheber der Gewaltaufrufe zu ermitteln, diese zu identifizieren, gegen Gewaltaufrufe vorzugehen, derartige Beiträge löschen zu lassen oder den Urhebern den Zugang zu ihren Verkehrsanlagen zu untersagen. Selbst die Polizei wäre angesichts der Anonymität und der Vielzahl der Urheber nicht in der Lage gewesen, die diffuse Bedrohungslage aus dem Internet effektiv einzudämmen. Daher sei die einzige Maßnahme, die ihr zur Verfügung gestanden habe und die zur Beseitigung der Gefahrenquelle geeignet gewesen sei, die Entfernung, also Beendigung, der Kampagne gewesen.

56

(2) Der Großteil dieser Einwände kann vorliegend dahinstehen. Denn die Beschwerde geht ebenso wie das Verwaltungsgericht (unausgesprochen) davon aus, dass Anlass für das Tätigwerden der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin - hier: durch das vorzeitige Beenden der Werbekampagne - das Vorliegen einer polizeirechtlichen Gefahrenlage war. Da jedoch die Antragsgegnerin zu Recht darauf hinweist, dass sie keine Polizei- oder Ordnungsbehörde ist, hätte sie die Antragstellerin auch nicht wie eine Sicherheitsbehörde als „Störerin“ in Anspruch nehmen und auf dieser Grundlage deren Werbekampagne vorzeitig beenden dürfen. Denn selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass bereits durch auf die Werbekampagne bezogene Beiträge in den sozialen Medien, die teilweise zur Beschädigung von Einrichtungen der Antragsgegnerin und zur Störung des Betriebsablaufs aufriefen, und die durch die Q…-Werbung ausgelöste Online-Kampagne von F…, in deren Rahmen u.a. die stattgefundene Verfolgung des mit der Werbung der Antragstellerin beklebten Busses am 2. Juni 2026 erfolgte, eine Störung des ÖPNV-Betriebes bzw. eine Gefahrenlage eingetreten sein sollte, die die Schwelle der polizeirechtlichen Gefahr überschritten und damit ein polizeiliches Einschreiten gerechtfertigt hätte, hätte sich die Antragsgegnerin an die Polizei wenden und Strafanzeige stellen müssen. Dann hätte auch die Beurteilung der Frage, ob (bereits) durch die anonymen Online-Aufrufe und/oder die F…-Kampagne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingetreten sein könnte, den Polizei- und Sicherheitsbehörden oblegen, die diesbezüglich über eine besondere Expertise verfügen und insbesondere auch zuverlässiger hätten einschätzen und ermitteln können, inwieweit die - anonymen - Online-Aufrufe zur Beschädigung von Einrichtungen der Antragsgegnerin oder der Störung ihres Betriebsablaufs ernst zu nehmen waren bzw. welche - ggfs. strafrechtliche - Relevanz und Tragweite ihnen zukam. Eine Hinzuziehung der Polizei- und Ordnungsbehörden durch die Antragsgegnerin vor der vorzeitigen Beendigung der Werbekampagne ist nach Aktenlage jedoch nicht erfolgt.

57

Da die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin mithin nicht auf polizeirechtlicher Grundlage tätig werden konnte, kam eine Beendigung der Werbekampagne durch sie selbst nur aus Gründen in Betracht, die in dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis, das in Bezug auf die Nutzung der Werbeflächen auf dem Doppeldeckerbus und in den U-Bahnen zwischen den Beteiligten bestand, wurzeln. Ein Ausschluss von der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung ist etwa möglich, wenn bei der Benutzung der Einrichtung gegen Nutzungsbedingungen verstoßen wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 18). Dagegen kann der Umstand, dass hinsichtlich einer Veranstaltung, etwa in einer Stadthalle, die Gefahr von Gegendemonstrationen besteht, den Zugangsanspruch grundsätzlich nicht ausschließen. Nur ausnahmsweise kann die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagt werden, wenn sich die Behörden anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln aufrecht zu erhalten, oder wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es im Rahmen der Benutzung der öffentlichen Einrichtung zu Rechtsbrüchen in Form der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 1988 - 4 CE 87.03883 -, juris 2. Leitsatz, OVG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2024 - 15 B 144/24 -, juris Rn. 18 ff.). Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, ist jedoch nicht erkennbar.

58

Durch die vom Schutzbereich der Presse- bzw. Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG umfasste Werbekampagne der Antragstellerin als solche, also durch die Nutzung der öffentlichen Einrichtung, hat die Antragstellerin nicht gegen Nutzungsbedingungen verstoßen. Vielmehr waren die beiden Werbemotive vorab von der Antragsgegnerin freigegeben worden, verstießen also offensichtlich nicht gegen die im Gestattungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Werbevermarkter festgelegten Anforderungen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das bloße Anbringen der - freigegebenen - Werbemotive auf den dafür vorgesehenen Flächen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellen könnte. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Behörden anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande gesehen hätten, die öffentliche Sicherheit mit polizeilichen Mitteln aufrecht zu erhalten. Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass die polizeiliche Sicherung zahlreicher U-Bahn-Wagen und eines Doppeldeckerbusses ungleich aufwändiger wäre als diejenige einer zeitlich und räumlich begrenzten Veranstaltung in einer Stadthalle oder einem Gemeindehaus. Die Antragsgegnerin hat sich jedoch - wie ausgeführt - bereits nicht an die Polizei gewandt, so dass es an diesbezüglichen Feststellungen fehlt. Dies ist bereits deshalb erstaunlich, weil es ausgehend von der als Anlage AG 3 zu den Akten gereichten Schilderung des Busfahrers zu der Verfolgung des Doppeldeckerbusses nicht ausgeschlossen erscheint, dass es in diesem Zusammenhang zu straßenverkehrsrechtlichen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gekommen sein könnte. Da somit keine polizeilichen Einschätzungen vorliegen, geht der Einwand der Beschwerde, die Rechtsprechung zu den sog. Stadthallen-Fällen sei vorliegend nicht einschlägig, weil angesichts der Anzahl der mit Werbung versehenen Fahrzeuge der Antragsgegnerin und deren Einsatz „rund um die Uhr“ ein nicht vergleichbarer Sachverhalt gegeben sei, ins Leere. Denn bei der Annahme der Antragsgegnerin, selbst die Polizei wäre nicht in der Lage gewesen, die diffuse Bedrohungslage effektiv einzudämmen, handelt es sich um reine Spekulation.

59

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Störung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses der Nutzer grundsätzlich nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn die Störung oder missbräuchliche Benutzung der Einrichtung von ihm veranlasst wurde oder ihm jedenfalls zugerechnet werden kann. Dies ist vorliegend in Bezug auf die Antragstellerin jedoch nicht der Fall. Nach Aktenlage gingen weder die Internet-Aufrufe zur Störung des Betriebs bzw. Beschädigung von Einrichtungen der Antragsgegnerin noch die F…-Kampagne und die damit in Zusammenhang stehende Verfolgung und Bedrängung eines Doppeldeckerbusses von der Antragstellerin aus. Zwar war Anlass für alle genannten Handlungen der Umstand, dass die Antragsgegnerin auf ihren Fahrzeugen Werbung der Antragstellerin zugelassen hatte. Allein dies rechtfertigt es jedoch nicht, der Antragstellerin die aufgeführten Maßnahmen zuzurechnen. Selbst wenn man im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses auf die im Polizeirecht entwickelte Rechtsfigur des sog. Zweckveranlassers zurückgreifen wollte, lägen deren Voraussetzungen hier nicht vor. Zweckveranlasser ist, wer durch sein an sich rechtmäßiges Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hervorruft, sofern die dadurch erwartete Gefahr naheliegende und typische Folge des Geschehens ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2023 - 8 B 921/23 -, juris Rn. 18 f.). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die Antragstellerin schon mangels vergleichbarer Präzedenzfälle nicht mit den oben dargestellten Reaktionen auf ihre Werbekampagne rechnen musste, ganz abgesehen davon, dass der Online-Petition von F… und auch den sonstigen Online-Aufrufen eigene Willensentscheidungen der Mitglieder bzw. der Verfasser zugrunde lagen, die der Antragstellerin, die politisch im „anderen“ Lager stand, auch aus diesem Grund nicht zugerechnet werden könnten. Zudem wäre im Rahmen einer möglichen Zurechnung auch zu berücksichtigen, dass die Werbekampagne der Antragstellerin nicht nur rechtmäßig war, sondern - wie bereits ausgeführt - ihrerseits dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfiel, was eine Zurechnung von durch Handlungen Dritter ausgelöster Störungen zusätzlich erschweren würde.

60

bb) Auch soweit die Beschwerde meint, die Beendigung der Werbekampagne sei jedenfalls aufgrund des X-Posts des Chefredakteurs vom 3. Juni 2026 gerechtfertigt gewesen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

61

Hierzu macht die Antragsgegnerin geltend, aufgrund des genannten Posts sei ihr ein weiteres Festhalten an der Werbekampagne nicht zumutbar gewesen. Durch diesen Post habe die Antragstellerin aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis folgende Rücksichtnahmepflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Anders als das Verwaltungsgericht annehme, habe sie nie behauptet, dass sich derartige Pflichten aus einem vertraglichen Verhältnis ergeben würden. Soweit das Erstgericht konstatiere, es sei unklar, „woraus sich Rücksichtnahmepflichten der Antragstellerin ergeben sollen und gegen welche konkrete öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Antragsgegnerin sie verstoßen haben könnte“, sei dies rechtsfehlerhaft. Die Auffassung des Erstgerichts, der Vorwurf einer Umgehung des Freigabeprozesses sei nicht nachvollziehbar, greife dies zu kurz und sei zirkelschlüssig. Der X-Post zeige ein - den vom der Antragsgegnerin freigegebenen Kampagnenmotiven bewusst grafisch und stilistisch nachempfundenes - „neues Werbemotiv“, mit dem die Antragstellerin ganz bewusst den Eindruck habe erwecken wollen, es hinge in einem U-Bahn-Wagen der Antragsgegnerin. Ein verständiger Betrachter habe daher den - objektiv falschen - Eindruck gewinnen müssen, die Antragsgegnerin habe dieses Motiv genehmigt und in den U-Bahnen angebracht. Es handele sich daher um eine bewusste Irreführung der Öffentlichkeit über die Mitwirkung der Antragsgegnerin an der Verbreitung dieses Inhalts, was einen schweren Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflichten darstelle. Indem in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden sei, dass es sich bei dem Motiv in dem X-Post um ein offizielles Motiv der Werbekampagne handele, liege auch eine Umgehung des internen Freigabeprozesses vor. Die Antragstellerin habe sich eine Entscheidung angemaßt, die ausschließlich der Antragsgegnerin zustehe; ein deutlicherer Fall einer öffentlich verbreiteten Fehlannahme der Verantwortlichkeiten („Zuordnungsverwirrung“) sei kaum vorstellbar. Sie müsse sich dagegen wehren können, dass ein Nutzer von Werbeflächen ihr öffentlich Inhalte zuschreibe, die sie nie gebilligt habe. Dies gelte erst recht, wenn, wie hier, der Inhalt politisch hochkontrovers sei (Aussage zur Zweigeschlechtlichkeit im Kontext der Gender-Debatte). Anders, als das Verwaltungsgericht meine, gehe es nicht um den Ruf der Antragsgegnerin, sondern um einen in der Öffentlichkeit angemaßten (vermeintlichen) Zugang zu ihren Einrichtungen. Es sei sachlich gerechtfertigt, einem Werbekunden die weitere Nutzung von Flächen zu untersagen, wenn dieser öffentlich den Eindruck erwecke, nicht gebuchte und nicht genehmigte (bzw. nicht genehmigungsfähige) Inhalte würden auf Flächen den Antragsgegnerin veröffentlicht. Daran ändere auch nichts, dass sie sich - wie das Verwaltungsgericht meine - nicht auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder ein Recht an der eigenen Außendarstellung berufen könne, zumal sie derartige Rechte nie für sich reklamiert habe. Dieses Vorbringen der Antragsgegnerin greift indes nicht durch.

62

Zwar ist der Antragstellerin der im Namen ihres Nachrichtenportals durch ihren Chefredakteur erfolgte X-Post vom 3. Juni 2026 - wie vom Verwaltungsgericht angenommen (vgl. BA S. 21) - zuzurechnen. Auch sollte dieser X-Beitrag - wie von der Beschwerde ausgeführt - den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das darin abgebildete – „geschlechter-diskriminierende“ - Werbeplakat in einem U-Bahn-Wagen der Antragsgegnerin hinge, also von ihr genehmigt worden sei. Zudem ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der X-Beitrag als Provokation der Einzelpersonen, Organisationen und Medien gedacht war, die die Antragsgegnerin für die Zulassung der Werbekampagne wegen der publizistischen Ausrichtung der Antragstellerin bereits zuvor öffentlichkeitswirksam kritisiert, zu Sachbeschädigungen aufgerufen und die Verfolgung und Behinderung des Doppeldeckerbusses am 2. Juni 2026 organisiert hatten. Hierfür spricht auch, dass ein (weiterer) Mitarbeiter der Antragstellerin den Beitrag seines Chefredakteurs am 5. Juni 2026 als „die scherzhafte Reaktion auf all die linken Aktivisten, die unsere Werbung mit eigenen (geschichtsrevisionistischen) Motiven überklebt hatten“ bezeichnet hat. Demgegenüber diente der X-Beitrag nicht in erster Linie dazu, die Antragsgegnerin zu kritisieren oder zu diffamieren. Allerdings hat der Chefredakteur mit dem im Namen der Antragstellerin erfolgten X-Post zumindest billigend in Kauf genommen, dass dieser Post auch die Antragsgegnerin provoziert und - jedenfalls als mittelbare Folge - zugleich ein „schlechtes Licht“ auf die - ohnehin bereits für die Werbekampgange kritisierte - Antragsgegnerin warf, weil er den Eindruck erweckte, diese habe ein weiteres, noch dazu problematischeres Werbemotiv genehmigt.

63

Der streitgegenständliche X-Beitrag stellt sich jedoch bereits nicht als Benutzung der öffentlichen Einrichtung dar, sondern erfolgte außerhalb des Benutzungsverhältnisses. Denn unstreitig wurde die in dem genannten Post abgebildete Werbung nicht von der Antragsgegnerin freigegeben und dementsprechend auch nicht in ihren Fahrzeugen angebracht; auch ist unstreitig, dass kein entsprechender Werbevertrag mit dem Werbevermarkter und der von der Antragstellerin beauftragten Werbeagentur bestand. Von einer (erfolgreichen) Umgehung des Freigabeprozesses kann daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - keine Rede sein. Soweit die Beschwerde geltend macht, der X-Beitrag weise einen „funktionalen Zusammenhang mit der laufenden Werbekampagne“ auf, indem er sich ausdrücklich auf diese beziehe und den Eindruck erwecke, diese umfasse auch das in ihm abgebildete „neue Werbemotiv“, so dass nicht von einer isolierten Äußerung, sondern von einer auf die Werbewirkung der gebuchten Kampagne aufbauende Kommunikationsmaßnahme auszugehen sei, führt dies nicht weiter. Zwar trifft es zu, dass der X-Post auf die gebuchte Werbekampagne Bezug genommen hat und nur aufgrund deren Existenz den - falschen - Eindruck erwecken konnte, dass es sich bei dem „neuen Werbemotiv“ um ein im Rahmen der Werbekampagne freigegebenes Motiv handelte. Unabhängig davon, ob dies - wie die Antragsgegnerin meint - als eine Verletzung der Nebenpflichten aus dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis anzusehen ist und ggfs. für den Fall berücksichtigt werden könnte, dass die Antragstellerin erneut Werbeflächen der Antragsgegnerin buchen möchte, wurde das „neue Werbemotiv“ zu keinem Zeitpunkt von der Antragsgegnerin freigegeben und in ihren Fahrzeugen angebracht. Die öffentliche Einrichtung - hier: die Werbeflächen auf Bussen und in U-Bahnen - wurde daher für das „neue Werbemotiv“ gerade nicht benutzt.

64

Soweit die Antragsgegnerin anführt, mit dem X-Post habe die Antragstellerin gegen Rücksichtnahmepflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis verstoßen, ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Post nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seinerseits - ebenso wie die genehmigte Werbekampagne - von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt war. Damit stehen mögliche Rücksichtnahmepflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis in einem Spannungsverhältnis zu der grundgesetzlich geschützten Rechtsposition der Antragstellerin bzw. ihres Chefredakteurs, für dessen Lösung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz heranzuziehen ist.

65

Hiervon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass in dem X-Post nicht dazu aufgerufen wird, Einrichtungen der Antragsgegnerin zu beschädigen oder deren Betrieb zu stören. Auch war der X-Beitrag - wie ausgeführt - primär als Provokation der Einzelpersonen, Organisationen und Medien, die die Antragsgegnerin für die Zulassung der Werbekampagne wegen der publizistischen Ausrichtung der Antragstellerin bereits zuvor öffentlichkeitswirksam kritisiert, zu Sachbeschädigungen aufgerufen und die Verfolgung und Behinderung des Doppeldeckerbusses am 2. Juni 2026 organisiert hatten („Q… grüßt die Genossen von F… und w… mit dem neuen Werbemotiv! ...“), und nicht in erster Linie dazu gedacht, die Antragsgegnerin in einem „schlechten Licht“ erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, dass es infolge des X-Posts über Unmutsäußerungen in den sozialen Medien, die das Verhalten der Antragsgegnerin als „beschämend“ bezeichneten, hinaus zu weiteren Verfolgungsaktionen von Bussen der Antragsgegnerin oder Online-Aufrufen zur Störung des Betriebsablaufs oder Beschädigung ihres Eigentums gekommen ist. Dies zugrunde gelegt war die Antragsgegnerin trotz des X-Posts unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zur sofortigen Beendigung der Werbekampagne mit den beiden rechtlich unbedenklichen und freigegebenen Motiven berechtigt. Zwar musste sie den durch den X-Post hervorgerufenen Eindruck, sie habe ein - rechtlich problematisches - Werbemotiv genehmigt, obwohl dies tatsächlich nicht zutraf, nicht hinnehmen. Diesem Eindruck hätte sie jedoch - wie unten unter 2.b) noch näher auszuführen sein wird - entgegentreten können, indem sie durch eine Pressemitteilung eine Richtigstellung herbeigeführt hätte. Angesichts der politischen Meinungsäußerung, die mit dem X-Post verbunden war, und des Umstandes, dass auch die - freigegebenen - Werbemotive ihrerseits unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fielen, war die sofortige Beendigung der Werbekampagne nicht verhältnismäßig, zumal es - wie ausgeführt - nach dem X-Beitrag vom 3. Juni 2026 - soweit ersichtlich - lediglich zu Unmutsäußerungen im Internet, nicht aber zu (weiteren) F…-Aktionen oder sonstigen potentiell gefährlichen Situationen oder Online-Aufrufen gekommen war.

66

Darüber hinaus unterlässt es die Beschwerde, sich argumentativ mit der rechtlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, wonach die Antragstellerin nicht als „Zweckveranlasser“ in Anspruch genommen werden könne, und erfüllt damit bereits die Darlegungsvoraussetzungen nicht. Zu diesem Gesichtspunkt hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem X-Post des Chefredakteurs und den Handlungen potentieller Störer des von der Antragsgegnerin betriebenen öffentlichen Nahverkehrs fehle, und zwar selbst dann, wenn man mit der Antragsgegnerin unterstelle, dass der genannte Beitrag subjektiv weitere Störungen beabsichtigt habe. Denn die erforderliche enge Wirkungs- und Verantwortungsbeziehung bestehe nicht, weil die befürchtete Störung sich nicht typischerweise oder zwangsläufig aus dem veranlassenden Verhalten ergebe.

67

Ungeachtet des Umstands, dass eine unmittelbare Anwendung der polizeirechtlichen Figur das Zweckveranlassers vorliegend nicht in Betracht kommt, weil die Antragsgegnerin keine Ordnungsbehörde ist, die einen Störer bzw. einen als „Veranlasser“ auftretenden Hintermann polizeirechtlich in Anspruch nehmen kann, gelten die vom Verwaltungsgericht gemachten Ausführungen sinngemäß auch in dem hier bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Denn ein Nutzer einer öffentlichen Einrichtung kann - wie oben unter aa) (2) dargelegt - im Falle einer Störung des Benutzungsverhältnisses nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Störung oder missbräuchliche Benutzung der Einrichtung von ihm veranlasst wurde oder ihm jedenfalls zugerechnet werden kann. Dies ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - im Hinblick auf den X-Post des Chefredakteurs vom 3. Juni 2026 jedoch nicht der Fall.

68

d) Auch soweit sich die Antragsgegnerin gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes wendet, greift dies nicht durch.

69

Hierzu macht die Beschwerde geltend, die Sache sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht eilig, weshalb die Bejahung eines Anordnungsgrundes rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Der vom Erstgericht angenommene Aktualitätsbezug der Werbekampagne bestehe nicht. Auch argumentiere das Verwaltungsgericht widersprüchlich, indem es den Anordnungsgrund einerseits mit dem „Aktualitätsbezug“ der Kampagne begründe, andererseits aber für die Innenwerbung einen Ersatzzeitraum innerhalb von sechs Monaten angeordnet habe, weil der Rechtsschutz andernfalls ins Leere ginge. Wenn aber ein sechsmonatiger Aufschub die Werbewirkung nicht entwerte, dann gelte das auch hinsichtlich des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung. Eine Werbekampagne könne nicht zugleich so zeitkritisch sein, dass das Abwarten der Hauptsache unzumutbar sei und so zeitunabhängig, dass ein Ersatzzeitraum von bis zu sechs Monaten effektiven Rechtsschutz gewähre. Zudem sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Werbekampagne einen Aktualitätsbezug habe, weil sich die Antragstellerin damit im aktuellen öffentlichen Meinungskampf um die Vielfalt und Ausgewogenheit der deutschen Medienlandschaft positioniere, unhaltbar. Die beiden für die Kampagne verwandten Werbemotive enthielten keinen starken Gegenwartsbezug, da sie nicht für eine Veranstaltung, eine Produkteinführung oder ein sonstiges datiertes Ereignis werben würden, sondern eine „zeitlose Selbstdarstellung der Antragstellerin im Medienmarkt“ formulierten, deshalb in sechs Monaten, einem Jahr oder fünf Jahren inhaltlich identisch verwertbar seien und es kein Datum gebe, an denen die Slogans ihren Sinn verlören. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass beide Werbesolgans auch in mehreren Jahren immer noch denselben kommunikativen Wert für die Antragstellerin hätten. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Debatte über die Vielfalt und Ausgewogenheit des deutschen Medienmarktes sei kein zeitlich begrenztes Ereignis und habe kein Verfallsdatum. Folgte man der Logik des Verwaltungsgerichts, so hätte jede meinungshaltige Werbung automatisch einen Aktualitätsbezug, weil jede Meinungsäußerung im Moment ihrer Kundgabe am wirksamsten sei, was bedeuten würde, dass bei Meinungswerbung stets ein Anordnungsgrund gegeben sei, was mit dem Ausnahmecharakter der Vorwegnahme der Hauptsache nicht vereinbar sei. Diese Ausführungen verlangen indes keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

70

Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass die beiden Werbeslogans von ihrem Wortlaut her nicht konkret zeitgebunden sind, weil sie sich nicht auf eine aktuelle Veranstaltung oder ein zeitlich gebundenes Ereignis beziehen. Allerdings darf derjenige, der eine Werbekampagne bucht und mit dieser die für die Anbringung der Werbung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Werbung innerhalb des vereinbarten Zeitraums gezeigt wird. Denn auch wenn die Werbeslogans bei isolierter Betrachtung nicht an ein konkretes Datum oder Ereignis geknüpft sind, bringt derjenige, der die kostenpflichtige Werbung für einen bestimmten Zeitraum bucht, zum Ausdruck, dass er seine Werbeslogans in dem vertraglich vereinbarten Zeitraum und damit in der jeweiligen politischen oder gesellschaftlichen Situation bzw. dem jeweiligen Stand der politischen Diskussion gezeigt haben möchte. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Werbung - wie hier - auch unter den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG fällt, eine politische Meinungsäußerung des Werbenden enthält und es sich um ein - in diverse Kontroversen verwickeltes (vgl. dazu den Wikipedia-Eintrag zu Q…, zuletzt abgerufen am 7. September 2026) - Online-Medienportal handelt. Denn die Parameter, unter denen ein Werbeslogan öffentliche Aufmerksamkeit oder gar Empörung hervorrufen kann, unterliegen ständigen Veränderungen. Der bloße Umstand, dass das Verwaltungsgericht es für die - zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung kurz vor Ablauf des Buchungszeitraums stehende - Innenwerbung für möglich und sachgerecht angesehen hat, einen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten liegenden Ersatzzeitraum anzuordnen, in dem die Werbekampagne nachzuholen ist, besagt nicht, dass damit bereits der Anordnungsgrund entfiele. Soweit die Beschwerde allein hieraus darauf schließen möchte, dass dann auch gleich die Hauptsachenentscheidung abgewartet werden könne, geht dies fehl. Denn dies lässt unberücksichtigt, dass es einen Unterschied macht, ob eine Werbekampagne, die eine Meinungsäußerung enthält, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des ursprünglich gebuchten Kampagnenzeitraums nachgeholt wird oder ob dies erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Gegenstand des hiesigen Verfahrens u.a. bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfragen sind, so dass nicht auszuschließen ist, dass sich das Verfahren durch drei Instanzen ziehen und einige Jahre in Anspruch nehmen kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Antragstellerin ein erst vor vier Jahren gegründetes Online-Medienportal betreibt, also nicht bereits seit langer Zeit im Medienspektrum etabliert ist, und die beiden Werbeslogans trotz ihres jeweils nicht an ein festes Datum gebundenen Inhalts bereits Teil einer laufenden öffentlichen Kontroverse zur Vielfalt und Ausgewogenheit der deutschen Medienlandschaft geworden sind, die Gegenkampagnen durch F…, Überklebungen und mediale Aufmerksamkeit erfahren hat. Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend ein Anordnungsgrund besteht.

71

e) Ebenso wie das Verwaltungsgericht macht auch der Senat gemäß § 123 Abs. 3, 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch von seiner Gestaltungsbefugnis und ordnet zur Klarstellung bzw. Anpassung an den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf eine Neufassung des Tenors zu 1 und 2 an.

72

Anders als die Antragsgegnerin meint, ist dies nicht Folge einer - unzulässigen - Antragsänderung durch die Antragstellerin, die, da sie selbst keine Beschwerde eingelegt hat, ohnehin nur Anregungen zu einer Neufassung des Tenors geben konnte. Vielmehr dient die Neufassung dazu, die durch die Vertauschung der Auftragsnummern für die Innen- bzw. Außenwerbung entstandenen Schwierigkeiten hinsichtlich der Vollstreckung des bisherigen Tenors zu beseitigen und den Tenor an die - erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung bekanntgewordenen - Buchungszeiträume für die beiden Werbekampagnen anzupassen.

73

Soweit der Senat auch für die Außenwerbung die Verpflichtung der Antragsgegnerin angeordnet hat, der Antragstellerin einen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten liegenden Ersatzzeitraum für die Werbung auf einem Doppeldeckerbus anzubieten, dient dies wie im erstinstanzlichen Verfahren dazu, den Anspruch der Antragstellerin auf Zugang zu den Werbeflächen der Antragsgegnerin zu sichern, da er andernfalls aufgrund von Zeitablauf entfiele. Dass die Antragstellerin erstinstanzlich nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Nachholung ihrer Außenwerbung bzw. die Verpflichtung zur Anordnung eines Ersatzzeitraums beantragt hat, führt nicht dazu, dass ein derartiger Ausspruch über das Begehren der Antragstellerin hinausginge. Denn diese hat zum Ausdruck gebracht, dass die Werbekampagne nicht gleichwertig nachgeholt werden könne. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin einen Ersatzzeitraum zur Nachholung der Werbekampagne anzubieten, bewirkt eine Begrenzung des Schadens, der einerseits durch die erstinstanzliche Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und andererseits durch die Aussetzungsentscheidung des Senats eingetreten ist; andernfalls würde die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ins Leere laufen, und zwar einerseits der Rechtsschutz der Antragstellerin (wegen Zeitablaufs) und andererseits auch der Rechtsschutz der Antragsgegnerin, da ohne die Möglichkeit der Nachholung der Werbekampagnen im Rahmen eines Ersatzzeitraums eine Aussetzungsentscheidung zu ihren Gunsten schwerlich möglich gewesen wäre.

74

2. Das Beschwerdevorbringen verlangt auch keine Änderung oder Aufhebung des Tenors zu 3, mit dem die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, bestimmte Äußerungen aus der Pressemitteilung vom 5. Juni 2026 zu unterlassen.

75

a) Hierzu macht die Beschwerde zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die gerichtlich beanstandete Bewertung des Social-Media-Posts vom 3. Juni 2026 einen Grundrechtseingriff auch gegenüber der Antragstellerin und nicht nur gegenüber ihrem Chefredakteur darstelle. Der bloße Umstand, dass die Pressemitteilung im Kontext der Beendigung der Werbekampagne stehe, ersetze nicht die notwendige Prüfung, ob die inhaltliche Bewertung des Werbemotivs überhaupt auf die Antragstellerin als eigenständige Grundrechtsträgerin ziele. Das Erstgericht vermenge in unzulässiger Weise die Frage der verantwortungsrechtlichen Zurechnung privaten Verhaltens des Chefredakteurs mit der - hier maßgeblichen - äußerungsrechtlichen Frage der individuellen Betroffenheit der Antragstellerin. Es überzeuge nicht, dass das Erstgericht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Pressemittelung das Verhalten des Chefredakteurs als Grund zur vertragsrechtlichen Beendigung der Werbekampagne anführe, darauf schließe, dass die beanstandeten Äußerungen in Bezug auf das Verhalten des Chefredakteurs die Antragstellerin selbst unmittelbar beträfen. Maßgeblich sei im Äußerungsrecht vielmehr die Individualisierbarkeit des Betroffenen, so dass entscheidend sei, ob sich aus Inhalt und Kontext der Äußerung eine Zuordnung zur Antragstellerin als Unternehmen ergebe. Dies sei nicht der Fall, weil mit den angegriffenen Äußerungen das vom Chefredakteur als X-Beitrag veröffentlichte Werbemotiv bewertet werde, während keine Anknüpfung an die Antragstellerin als Presseunternehmen erfolge. Dies greift jedoch nicht durch.

76

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Bewertung des Social-Media-Beitrags des Chefredakteurs in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung der Werbekampagne stehe und dass dann, wenn die Antragsgegnerin den X-Beitrag des Chefredakteurs zum Anlass nehme, die Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin zu beenden, womit sie ihr dessen Verhalten wertend zurechne, sie sich auch selbst gegen die Äußerungen in der entsprechenden Presseerklärung wehren könne. Auch die weitere Erwägung des Erstgerichts, der beanstandete X-Beitrag zeige ein Werbeplakat im Design der Antragstellerin und sei - auch wenn (nur) auf dem persönlichen Social-Media-Account des Chefredakteurs veröffentlicht - ausdrücklich im Namen der Antragstellerin verfasst worden („Q… grüßt…“), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass es im ersten Absatz der Presseerklärung („E… beendet Werbekampagne von Medienportal“), unmittelbar nach der Mitteilung, dass der Werbevermarkter zur Beendigung der Werbekampagne der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung aufgefordert worden sei, heißt, Anlass sei „die Veröffentlichung eines Werbemotivs auf Social Media“ gewesen, das den Eindruck erzeuge, es hinge in der Berliner U-Bahn (…). Erst später im Text, nämlich im vierten Absatz, wird mitgeteilt, dass „ein Q…-Verantwortlicher“ das Motiv auf Social Media veröffentlicht habe, wobei weder dessen Namen, Position im Unternehmen oder der Umstand mitgeteilt wird, dass die Veröffentlichung „nur“ auf dem privaten Account des Verantwortlichen erfolgte. Somit ergibt sich jedenfalls aus dem Kontext der Pressemitteilung und ihrer Überschrift, dass die darin enthaltenen Äußerungen (auch) der Antragstellerin als Presseunternehmen zuzuordnen sind.

77

b) Auch der Einwand, das Erstgericht überspanne die Anforderungen an den Eingriffsbegriff und verkenne die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, indem es annehme, dass sich der Eingriffscharakter der angegriffenen Äußerungen bereits daraus ergebe, dass die Antragsgegnerin sich als „Staat“ in den öffentlichen Meinungsbildungsprozess eingemischt habe, „unter Inanspruchnahme hoheitlicher Autorität“ das Werbemotiv des Chefredakteurs als rechtswidrig bewertet und diesem damit „die Legitimität im öffentlichen Diskurs von vornherein“ abgesprochen habe, verfängt nicht.

78

Hierzu macht die Beschwerde geltend, die Antragsgegnerin sei nicht der „Staat“ im klassischen Sinne einer Regierung oder einer staatlichen Behörde, insbesondere übe sie keine Eingriffsverwaltung aus, vielmehr sei sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts und damit eine juristische Person, die mit der Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben betraut sei. Es bestünden keine hinreichenden Unterschiede zu privatrechtlichen juristischen Personen, die ebenfalls öffentliche Aufgaben erfüllten und sich vollständig in der Hand des Staats befänden, wie etwa die Deutsche Bahn AG, zumal auch der Verkehr sie nicht primär als Träger hoheitlicher Aufgaben, sondern als Verkehrsunternehmen betrachte. In Bezug auf die damalige Bundesbahn habe der Bundesgerichtshof schon im Jahr 1984 entschieden, dass juristische Personen „des Staates“ im hoheitlichen Bereich gegen ehrverletzende Behauptungen vorgehen könnten, und zwar auch rechtlich nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB. Hiervon ausgehend sei anzuerkennen, dass juristischen Personen des Staates, die am Wirtschaftsleben teilhaben, zwar nicht die Meinungsfreiheit, aber der volle grundgesetzliche Ehrschutz zugesprochen werden müsse. Dazu gehöre auch, dass diese juristischen Personen in ihrem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich gegen zugespitzte Kritik mit ebenso zugespitzten Wertungen reagieren dürften und sich nicht etwa mangels Grundrechtsträgerschaft in Schweigen hüllen müssten. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht dem Staat das Recht zum publizistischen Gegenschlag in einem Beschluss aus dem Jahr 1984 ausdrücklich eingeräumt. Vor diesem Hintergrund sei - anders, als das Verwaltungsgericht meine - maßgeblich, dass sie, die Antragsgegnerin, mit den angegriffenen Äußerungen auf das vom Chefredakteur der Antragstellerin auf Social Media veröffentliche Werbemotiv, das einen eindeutigen Bezug zu ihr herstelle und eine hochpolitische und gesellschaftliche Debatte betreffe, reagiert und dieses Motiv pointiert als die Grenzen zulässiger Meinungs- und Werbefreiheit überschreitend, mithin als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnet habe. Dies stelle aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs keine unzulässige „Einmischung“ des „Staates“ in einen öffentlichen Meinungskampf dar, durch die sie dem Werbemotiv „staatlich“ die Legitimität abgesprochen habe, sondern eine reaktive, rechtspolitische Meinungsäußerung eines am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Unternehmens des öffentlichen Nahverkehrs, die zugleich die eigene Rolle als grundrechtsgebundenes Unternehmen, das u.a. Werbeflächen anbiete, markiere. Die Pressemitteilung flankiere eine unternehmerische Entscheidung eines grundrechtsgebundenen Unternehmens und sei primär Kommunikationsbegleitung im Markt, nicht aber klassisches Hoheitshandeln im Sinne eines belastenden Eingriffs in subjektive Rechte. Vor diesem Hintergrund sei auch der weitere Schluss des Verwaltungsgerichts nicht tragfähig, wonach der Pressemitteilung wegen des Umstands, dass sie sich nicht unmittelbar auf die Grundrechte berufen könne, keine „andere Deutung des Sinngehalts der Pressemittelung“ entnommen werden könne. Vielmehr machten gerade die verwendeten Subjektivierungsformeln („aus Sicht der E…“, „nach Auffassung der E…“) deutlich, dass es sich um eine Wertung der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung handele. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass derjenige, der sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen könne, keine Meinung äußern könne, sei dies falsch, da - wie ausgeführt - auch Hoheitsträger und insbesondere öffentliche Unternehmen Meinungen äußern könnten, auch wenn sie sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen könnten. Auch diese Einwände führen nicht zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

79

aa) Zwar ist der Beschwerde zuzugestehen, dass die Antragsgegnerin nicht „Staat“ im klassischen Sinne ist, sondern eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die sowohl privat- als auch öffentlich-rechtlich handeln kann. Gleichwohl ist die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung vom 5. Juni 2026 in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und damit öffentlich-rechtlich erfolgt, so dass sie an den Maßstäben für staatliches Handeln zu messen ist.

80

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung, ob nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, zutreffend - und von der Beschwerde unbeanstandet - festgestellt, dass es sich bei der Frage des Zugangs zu den Werbeflächen der Antragsgegnerin in und auf ihren Verkehrsmitteln um eine öffentliche-rechtliche Streitigkeit handelt. Die Werbeflächen stellen insoweit eine öffentliche Einrichtung dar, als die Antragsgegnerin sie in Erfüllung einer in ihren Wirkungskreis fallenden Aufgabe grundsätzlich jeder natürlichen oder juristischen Person geöffnet hat. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 c) der Satzung für die Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2022 (ABl. S. 244) ist die Durchführung von Werbung an, auf und in Verkehrsanlangen und Verkehrsmitteln sowie auf öffentlichem Straßenland eine allgemeine Aufgabe der Anstalt. Hiervon ausgehend ist die sich auf die vorzeitige Beendigung der Werbekampagne, also des Ausschlusses vom Zugang zu der öffentlichen Einrichtung, beziehende streitgegenständliche Presseerklärung vom 5. Juni 2026 in Erfüllung einer satzungsmäßigen Aufgabe der Antragstellerin erfolgt. Dies geschah auch hoheitlich und nicht etwa privatrechtlich. Denn Amtsautorität wird insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden (vgl. [zur Frage, ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung in Ausübung des Ministeramts stattgefunden hat] BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 1 BvE 1/16 -, juris Rn. 66). Vorliegend wurde die Pressemittelung auf der offiziellen Website der Antragsgegnerin veröffentlicht und mit ihrem Logo versehen, so dass ein öffentlich-rechtliches und damit in einem weiten Sinne staatliches Handeln vorlag.

81

bb) Der weitere Einwand, es bestünden keine hinreichenden Unterschiede zwischen der Antragsgegnerin und privatrechtlichen juristischen Personen, die ebenfalls öffentliche Aufgaben erfüllten und sich vollständig in der Hand des Staats befänden, wie etwa der Deutschen Bahn AG, führt nicht weiter. Denn die Antragsgegnerin ist unstreitig eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit - jedenfalls auch - öffentlichen Aufgaben und keine juristische Person des Privatrechts, so dass ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung von Unterlassungsansprüchen infolge von Pressemitteilungen besteht. Darauf, wie der Verkehr die Antragsgegnerin wahrnimmt, kommt es für die Frage, ob die Veröffentlichung der Pressemitteilung in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgte, vorliegend nicht an.

82

cc) Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Februar 1984 - VI ZR 193/82 -, juris Rn. 48 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. April 1984 - 7 B 20/83 -, juris Rn. 7), der Auffassung ist, wegen des der Antragsgegnerin zustehenden vollen Ehrschutzes und des Rechts auf publizistischen Gegenschlag stelle die Bezeichnung des im X-Post gezeigten Werbemotivs als „offensichtlich rechtswidrig“ und „die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit“ überschreitend keinen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition der Antragstellerin dar, sondern eine reaktive und pointierte rechtspolitische Meinungsäußerung eines am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Unternehmens des öffentlichen Nahverkehrs, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

83

Es spricht bereits vieles dafür, dass dieses Vorbringen der Sache nach nicht in erster Linie die Frage betrifft, ob durch die beanstandeten Passagen der streitgegenständlichen Pressemitteilung ein Eingriff in Rechte der Antragstellerin - entweder ihr Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG - erfolgt ist, sondern die sich daran anschließende Frage, ob dieser Eingriff rechtswidrig ist. Denn dass die angegriffenen Passagen der Pressemitteilung den Schutzbereich der genannten Rechte der Antragstellerin berühren, erscheint nicht ernstlich zweifelhaft.

84

Zu Recht gehen die Beteiligten - wie auch das Verwaltungsgericht - davon aus, dass der Antragsgegnerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zusteht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.) kommt dem Staat - und damit auch der Antragsgegnerin - auch kein grundrechtlich fundierter Ehrschutz zu. Während in Fällen, in denen sich die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen gegenüberstehen, die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung regelmäßig eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits voraussetzt, hat der Staat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Denn die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechtestaates. Zwar dürfen grundsätzlich - wie sich ausweislich § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB etwa in der Schutznorm des § 185 StGB niederschlägt - auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen. Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik - unter Umständen auch in scharfer Form - abzuschirmen, die von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen, wobei allerdings auf unsachliche oder diffamierende Angriffe nicht in gleicher Weise im Sinne eines „Rechts auf Gegenschlag“ reagiert werden darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 59). Tritt der Zweck, die öffentliche Anerkennung zu gewährleisten, die erforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können, in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, erlangt der Einfluss von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG daher gesteigerte Bedeutung. Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.

85

Hiervon ausgehend überschreiten die von der Antragsgegnerin vorgenommenen rechtlichen Bewertungen des vermeintlichen neuen Werbemotivs („… das aus Sicht der E… und nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit überschreitet“ und „... ein neues Motiv, das nach Auffassung der E… offensichtlich rechtswidrig ist“) in der Pressemitteilung vom 5. Juni 2026 die Grenzen des ihr zustehenden Äußerungsrechts. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem X-Post des Chefredakteurs der Antragstellerin vom 3. Juni 2026 - anders als bei seinem weiteren X-Beitrag vom 5. Juni 2026, der jedoch für die Kündigung der Werbekampagne nicht (mehr) ursächlich war - nicht um einen diffamierenden oder herabwürdigenden Angriff oder derartige Kritik der Antragstellerin auf die bzw. an der Antragsgegnerin gehandelt hat. Vielmehr zielte der genannte X-Beitrag - wie bereits ausgeführt - vor allem darauf, diejenigen, die sich gegen die streitgegenständliche Werbekampagne gewandt und Gegenaktionen organisiert bzw. zu Beschädigungen der Fahrzeuge der Antragsgegnerin oder ihres Betriebsablaufs aufgerufen hatten, zu provozieren und führte dadurch - mittelbar - auch dazu, dass die Antragsgegnerin in einem „schlechten Licht“ dastand, indem der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, sie hätte trotz der bereits erfolgten Kritik an der Werbekampagne der Antragstellerin ein weiteres, noch dazu diskriminierendes Werbemotiv freigegeben.

86

Diesen, durch den X-Post hervorgerufenen falschen und für sie negativen Eindruck musste die Antragsgegnerin nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinnehmen, sondern durfte diesen klar und unmissverständlich - auch durch Pressemitteilung - zurückweisen, wenn auch nur in sachlicher und inhaltlich zutreffender Weise. Die von ihr veröffentlichte streitgegenständliche Presseerklärung geht jedoch - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - deutlich über eine derartige Zurückweisung bzw. Richtigstellung hinaus. Denn dazu wäre ausreichend gewesen mitzuteilen, dass das „neue Werbemotiv“ - anders als der X-Post vom 3. Juni 2026 es suggerierte - nicht von ihr freigegeben und nicht in der Berliner U-Bahn angebracht worden war. Weitergehende Äußerungen waren auch deshalb nicht zwingend erforderlich, weil die Antragstellerin bzw. ihr Chefredakteur selbst keine ausdrückliche rechtliche Bewertung des „neuen Werbemotivs“ vorgenommen hatten, die eine Richtigstellung erfordert hätten. Da jedoch durch das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, das „neue Werbemotiv“ sei von der Antragsgegnerin freigegeben worden, zugleich der Eindruck entstehen konnte, dass dieses Werbemotiv „freigabefähig“ sei, hätte die Antragsgegnerin über eine bloße Richtigstellung hinaus auch darauf hinweisen dürfen, dass das Werbemotiv nach Maßgabe des mit dem Werbevermarkter bestehenden Gestattungsvertrages nicht hätte freigegeben werden können bzw. dürfen. Indem die Antragsgegnerin jedoch eine eindeutige rechtliche Bewertung des Werbemotivs außerhalb des Gestattungsvertrages vorgenommen hat, die auch nicht als bloße „pointierte Kritik“ oder „primäre Kommunikationsbegleitung“ verstanden werden kann, hat sie die Grenzen der ihr zustehenden Reaktionsmöglichkeit überschritten und in geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin - entweder ihr Recht auf Meinungsfreiheit oder ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG - eingegriffen.

87

Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen aus dem Jahr 1984 vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Das in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Februar 1984 - VI ZR 193/82 -, juris Rn. 48 ff.) betrifft Unterlassungsansprüche der - damals noch nicht privatisierten - Bundesbahn gegen eine Bürgerinitiative im Zusammenhang mit dem Neubau einer geplanten elektrifizierten Schienen-Schnellverbindung. Anders als die Beschwerde es suggeriert, hat der Bundesgerichtshof eine Rufbeeinträchtigung der klagenden Bundesbahn aus §§ 185 ff. StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB nicht angenommen, weil die Bürgerinitiative nur das Projekt, mit dem das Ansehen der Bundesbahn nicht schlechthin identifiziert werden könne, angegriffen habe. Auch die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind für den vorliegenden Fall unergiebig, zumal dort ein (vorbeugender) zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den „Gewerbebetrieb“ der Bundesbahn geprüft wurde. Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. April 1984 - 7 B 20/83 -, juris Rn. 7) folgt nichts anderes. Zwar heißt es dort, dass das Recht der politischen Meinungsäußerung zu den ureigenen verfassungsmäßigen Rechten der Regierung gehöre und auch das „Recht zum Gegenschlag“ umfasse, ohne dass es zu dessen Rechtfertigung eines Rückgriffs auf Art. 5 GG bedürfe. Dieses Recht bestehe im Rahmen politischer Auseinandersetzungen nicht nur gegenüber politischen Parteien, sondern gegenüber jedem, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteilige. Denn es sei mit den Prinzipien der freiheitlichen Demokratie, die von der politischen Auseinandersetzung lebe, nicht zu vereinbaren, wenn man der Bundesregierung das Recht versagen wolle, auf politische Herausforderungen mit angemessener Schärfe zu reagieren. Dass der Grad an Schärfe des Angriffs das Maß der zulässigen Schärfe des Gegenangriffs bestimme, sei ein letztlich auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Güterabwägung zurückgehender Rechtsgrundsatz, der auch in anderen Rechtsgebieten Anwendung finde. Wo die Grenzen der zulässigen politischen Meinungsäußerung der Bundesregierung jeweils zu ziehen seien, sei eine Frage des Einzelfalls. Aufgrund der - oben dargestellten - neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwischenzeitlich jedoch geklärt, dass ein Recht auf Gegenschlag dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürften, nicht besteht und reaktive Äußerungen auf verbale Angriffe auch dann nicht vom Neutralitätsgebot gedeckt sind, soweit und solange sie sich nach Form und Inhalt in dem Rahmen halten, der durch die kritische Äußerung vorgegeben worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 60). Vielmehr besteht das Recht auf politische Meinungsäußerung jenseits von Art. 5 Abs. 1 GG vor allem darin, fehlerhafte Sachverhaltsdarstellungen und diskriminierende Werturteile im Sinne einer Richtigstellung klar und unmissverständlich zurückzuweisen.

88

dd) Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei rechtlich zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Äußerungen in der Pressemitteilung trotz der jeweils subjektiven Einleitung („aus Sicht der E…“, „nach Auffassung der E…“) als Eingriff in die Rechte der Antragstellerin gewertet und dies damit begründet habe, dass sich die Antragsgegnerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen könne, führt auch das nicht weiter. Durch die subjektive Einleitung wird die rechtliche Bewertung des „neuen Werbemotivs“ zwar eindeutig zu einer Meinungsäußerung der Antragsgegnerin. Dass sich die Antragsgegnerin nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann, bestreitet auch die Beschwerde nicht. Allein die „subjektive Einkleidung“ vermag den Umfang des Äußerungsrechts der Antragsgegnerin jedoch nicht zu erweitern.

89

c) Auch soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtswidrigkeit des (angeblichen) Grundrechtseingriffs ausgegangen sei, verlangt dies keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

90

Hierzu macht die Beschwerde geltend, der vom Verwaltungsgericht herangezogene strenge Maßstab, wonach der Staat Meinungsäußerungen Dritter nur dann als rechtswidrig bezeichnen dürfe, wenn sie gegen allgemeine Gesetze in Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstießen, weshalb es nicht darauf ankomme, ob die Meinung des Hoheitsträgers noch vertretbar erscheine, sei fehlerhaft und finde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Zudem liefe diese Auffassung auf ein generelles (Pauschal-)Verbot hoheitlicher Mitteilung einer Rechtswidrigkeit in Bezug auf einen im Zeitpunkt der Äußerung nicht „eindeutig“ rechtswidrigen Umstand hinaus, was zu weit ginge. Außerhalb der wenigen, eindeutigen und gesetzlich normierten Fälle (etwa bei der Holocaustleugnung) stelle sich die Frage, wie Hoheitsträger feststellen könnten, dass eine Meinungsäußerung Dritter gegen die allgemeinen Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG verstoße und deshalb als rechtswidrig bezeichnet werden dürfe. Es könne nicht richtig sein, dass ein Hoheitsträger - auch bei besonderem Aktualitätsdruck oder drohenden Gefahren für die Bürger - sich einer Meinungsäußerung stets enthalten müsse. Das Erstgericht verkenne den im bereits zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts von 1984 wiedergegebenen Grundsatz, dass die Frage der Grenzen zulässiger hoheitlicher Meinungsäußerungen stets eine Betrachtung der jeweiligen Einzelfallumstände voraussetze. Vorliegend sei die subjektive Bewertung der Antragsgegnerin nicht unvertretbar. Da deren Reaktion zudem durch die Veröffentlichung des Werbemotivs auf Social Media veranlasst gewesen sei, habe - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - gerade keine Pflicht bestanden, sich „im öffentlichen Diskurs zurückzuhalten“. Dies gelte erst recht, weil der Chefredakteur der Antragstellerin den öffentlichen Schlagabtausch mit der Antragsgegnerin durch Veröffentlichung des Werbemotivs auf Social Medial aktiv gesucht und auch nach Veröffentlichung der Pressemitteilung der Antragsgegnerin weiter aktiv betrieben habe. Dies greift nicht durch.

91

Dieses Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Denn es erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin derjenigen des Verwaltungsgerichts entgegenzusetzen, ohne sich mit der Argumentation des Erstgerichts auseinanderzusetzen. Dieses hatte für seine Auffassung, dass ein Hoheitsträger eine Meinungsäußerung nur dann als rechtswidrig bezeichnen dürfe, wenn sie gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstoße, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 (- 1 BvR 2272/04 -, juris Rn. 28 m.w.N.) angeführt und angenommen, dass eine Vermutung für die freie Rede gelte und Amtsträger sich dann, wenn sie sich unsicher seien, wie eine Meinungsäußerung rechtlich zu bewerten sei, im öffentlichen Diskurs zurückzuhalten hätten. Entsprechendes ergibt sich im Übrigen auch aus der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 2024 (a.a.O. Rn. 29), nach der dann, wenn der Zweck, die öffentliche Anerkennung einer hoheitlichen Stelle zu gewährleisten, die erforderlich ist, damit staatliche Stellen ihre Funktion erfüllen können, in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit tritt, der Einfluss des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesteigerte Bedeutung erlangt, weil das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit dann besonders hoch zu veranschlagen ist, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab verstoße gegen „höchstrichterliche Entscheidungen“, werden solche nicht benannt. Ebenso wenig rügt die Beschwerde die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ein Verstoß des X-Posts vom 3. Juni 2026 bzw. des „neuen Werbemotivs“ gegen allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG nicht vorliege.

92

Abgesehen davon vermag sich der Senat aber auch inhaltlich dem Beschwerdevorbringen nicht anzuschließen. Aus dem bereits zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1984 (vgl. juris, a.a.O.) ergibt sich - anders als die Beschwerde meint - nicht, dass hoheitliche Stellen Meinungsäußerungen privater Dritter bereits dann als „die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit“ überschreitend bzw. „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen dürfen, wenn diese - wie vorliegend - ihrerseits nicht gegen allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG verstoßen. Im Übrigen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass hoheitliche Stellen bei gerichtlich noch nicht geklärten rechtlichen Bewertungen von Meinungsäußerungen Privater im öffentlichen Diskurs einem Zurückhaltungsgebot unterliegen, zumal ihnen damit nicht jegliche politische Meinungsäußerung verwehrt ist, das von der Beschwerde befürchtete Pauschalverbot also nicht vorliegt. Ferner erscheint es zumutbar, derartige Bewertungen - wenn sie überhaupt vorgenommen werden - jedenfalls zu relativieren (etwa „könnte einiges dafür sprechen, dass…“ oder „erscheint nicht ausgeschlossen, dass…“). Auf die „subjektive Einkleidung“ der von der Antragsgegnerin vorgenommen rechtlichen Bewertungen kommt es - wie bereits ausgeführt - nicht an. Auch ist - wie ebenfalls schon dargelegt - nicht davon auszugehen, dass sich der X-Post vom 3. Juni 2026 in erster Linie gegen die Antragsgegnerin richtete, so dass bereits zweifelhaft erscheint, ob der Chefredakteur der Antragsstellerin „aktiv den Schlagabtausch“ gerade mit der Antragsgegnerin gesucht hat.

93

d) Ebenso wenig greifen die Einwände der Beschwerde hinsichtlich des Vorliegens einer konkreten Wiederholungsgefahr durch.

94

Die Beschwerde ist der Auffassung, sie habe bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass auch im Falle einer im Internet veröffentlichten Pressemitteilung die Gefahr der zukünftigen Wiederholung beanstandeter Äußerungen ausscheide, wenn die Pressemitteilung stark anlassbezogen erfolgt sei und damit eine einmalige Sondersituation darstelle. Mit der hierzu zitierten Rechtsprechung habe sich das Erstgericht jedoch nicht auseinandergesetzt, was ausdrücklich gerügt werde. Vorliegend sei die Wiederholungsgefahr zu verneinen, denn die Pressemittelung vom 5. Juni 2026 sei eine durch das öffentliche Interesse veranlasste Reaktion auf einen konkreten Vorgang, nämlich die Veröffentlichung des Werbemotivs durch den Chefredakteur auf Social Media und die daraufhin - schon wegen der „Zuordnungsverwirrung“ und der damit einhergehenden Folgen - gerechtfertigte Beendigung der Werbekooperation mit der Antragstellerin. Seither versinke die Pressemittelung mit den angegriffenen Äußerungen „im Archiv des Internets“. Es sei daher weder ersichtlich, noch von der Antragstellerin oder dem Verwaltungsgericht dargetan, dass in diesem Einzelfall eine erneute, aktive Veröffentlichung bzw. Verbreitung der angegriffenen Äußerungen durch die Antragsgegnerin erfolgen könnte. Die bloße fortbestehende Abrufbarkeit eines einmaligen, anlassbezogenen Textes gehöre dogmatisch in den Bereich des Folgenbeseitigungsanspruchs. Indem das Erstgericht den Unterlassungsanspruch allein auf die fortdauernde Abrufbarkeit stütze, vermische es die Voraussetzungen von Unterlassung und Folgenbeseitigung.

95

Soweit die Beschwerde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. März 2015 (- 4 B 546/15 -, juris) Bezug nimmt und rügt, dass das Erstgericht diesen nicht berücksichtigt habe, führt das nicht weiter. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn während es in dem der Entscheidung aus Hannover zugrunde liegenden Fall um eine Pressemitteilung ging, die zwar noch im Internet abrufbar war, deren Angaben jedoch mittlerweile überholt waren, sind die streitgegenständlichen rechtlichen Bewertungen des „neuen Werbemotivs“ weiterhin aktuell. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin sie im hiesigen Verfahren mit umfangreichem Vortrag verteidigt und dadurch erkennen lässt, dass die Äußerungen für sie nach wie vor Relevanz haben. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass aufgrund der umfangreichen Berichterstattung zu der erstinstanzlichen Entscheidung nicht nur den Beteiligten bekannt ist, dass eine Beschwerdeentscheidung zum geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch aussteht. Ob die fortdauernde Abrufbarkeit dogmatisch - auch - dem Folgenbeseitigungsanspruch zugeordnet werden könnte, ändert nichts daran, dass vorliegend die Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.

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e) Schließlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejaht hat

97

aa) Hiergegen wendet die Beschwerde zunächst ein, es sei fehlerhaft, dass das Erstgericht die Eilbedürftigkeit maßgeblich darauf stütze, dass die Pressemitteilung weiterhin im Internet abrufbar sei, weil dieses Argument richtigerweise ausschließlich den Anordnungsanspruch (andauernder Eingriff, Wiederholungsgefahr) betreffe, nicht aber den Anordnungsgrund. Hierdurch schließe das Verwaltungsgericht vom Bestehen des Anordnungsanspruchs „automatisch“ auf den Anordnungsgrund, was nicht richtig sein könne. Die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes, der mehr als eine andauernde Rechtsverletzung verlange, lägen jedoch nicht vor. Schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten, seien nicht erkennbar. Würde die bloße fortgesetzte Abrufbarkeit einer Pressemitteilung hierfür genügen, wäre diese bei jeder im Internet noch abrufbaren behördlichen Äußerung automatisch gegeben, was dem Ausnahmecharakter des vorläufigen Rechtsschutzes widerspreche. Auch dieser Einwand der Antragsgegnerin greift nicht durch.

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Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin durch die fortgesetzte Abrufbarkeit der Pressemitteilung im Internet fortwährend dem rechtswidrigen Grundrechtseingriff ausgesetzt sei und ihr ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden könne, weil sie in diesem Fall den rechtswidrigen Eingriff noch über eine (längere) Zeit hinweg erdulden müsste. Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG könne ihr daher nur im Wege des Eilrechtsschutzes gewährt werden. Es trifft auch nicht zu, dass das Erstgericht „automatisch“ von der Bejahung der Wiederholungsgefahr im Rahmen des Anordnungsanspruchs auf das Vorliegen des Anordnungsgrundes geschlossen hätte. Vielmehr hat es - wenn auch mit knappen Worten - zutreffend darauf abgestellt, dass das Erdulden des rechtswidrigen Eingriffs - also die fortgesetzte Möglichkeit, die Pressemitteilung vom 5. Juni 2026 auf der Website der Antragsgegnerin abzurufen - nicht bis zum Abschluss des möglicherweise erst nach mehreren Jahren zu erwartenden Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden könne. Im Übrigen gilt auch in diesem Rahmen, dass im Falle einer überholten Pressemitteilung, deren Inhalt nicht mehr aktuell ist, kein Anordnungsgrund bestehen dürfte, weshalb keine Rede davon sein kann, dass bei allen online noch abrufbaren Pressemitteilungen ein Anordnungsgrund bestünde und dies dem Ausnahmecharakter des vorläufigen Rechtsschutzes widerspreche.

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bb) Soweit die Beschwerde es für widersprüchlich hält, dass das Verwaltungsgericht einerseits davon ausgegangen sei, der Anordnungsgrund entfalle nicht deshalb, weil die Antragstellerin als Presseunternehmen selbst gegen die Bewertungen der Antragsgegnerin anschreiben könne, andererseits aber an anderer Stelle meine, mit Blick auf den X-Post vom 3. Juni 2026 habe die Antragsgegnerin als milderes Mittel gegenüber der Beendigung der Werbekampagne eine bloße Klarstellung oder Richtigstellung vornehmen können, dies zeige, dass hier unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden, was einen Wertungswiderspruch darstelle, da für die Antragsgegnerin die Richtigstellung genügen, während für die Antragstellerin die Gegenrede nicht ausreichen solle, verfängt dies ebenfalls nicht. Die Antragstellerin weist in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2026 zutreffend darauf hin, dass die Bindung eines Hoheitsträgers an mildere Mittel im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vergleichbar ist mit der Verweisung einer Grundrechtsträgerin - hier: der Antragstellerin - auf Selbsthilfe.

100

cc) Auch soweit die Beschwerde sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der der Anordnungsgrund entfalle, wenn eine Absichtserklärung abgegeben worden sei, wonach die streitgegenständlichen Äußerungen nicht wiederholt würden, greife vorliegend nicht ein, weil die Antragsgegnerin eine derartige Erklärung nicht abgegeben habe, sondern im Gegenteil ihre Äußerungen im vorliegenden Verfahren nachhaltig verteidige, verlangt dies keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Anders als die Beschwerde meint, trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht dadurch aus der bloßen Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihre Rechte wahrnimmt und sich gegen den Eilantrag verteidigt, darauf geschlossen hat, dass die Sache eilbedürftig sei. Vielmehr hat es lediglich den hiesigen Fall von solchen Fallgestaltungen abgegrenzt, in denen es sowohl an der Wiederholungsgefahr als auch am Anordnungsgrund fehlt, weil ein Antragsgegner bereits von sich aus erklärt hat, eine streitige Äußerung nicht zu wiederholen. Dass eine derartige Fallgestaltung vorliegend nicht gegeben ist, ist unstreitig.

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3. Schließlich hat die Beschwerde auch hinsichtlich des Tenors zu 4 keinen Erfolg.

102

Allerdings geht der Senat - anders als die Beteiligten - nicht davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen ist, weil die Antragsgegnerin am 16. Juli 2026 die Pressemitteilung, zu der sie erstinstanzlich im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, fristgerecht abgegeben hat und diese - worauf die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2026 hingewiesen hat - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Vollstreckungsverfahren den Anforderungen genügte. Zwar könnte man bei vordergründiger Betrachtung davon ausgehen, dass der hiesige Fall vergleichbar ist mit dem von beiden Beteiligten in Bezug genommenen Beschluss des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 (OVG 6 S 33.12), weil die Presseerklärung bereits abgegeben worden ist. Jedoch ging es in dem in Bezug genommenen Fall - anders als hier - um presserechtliche Auskunftsansprüche, die nach vollständiger Erteilung der begehrten Auskünfte nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten, weshalb für eine vorläufige Sicherung des vom dortigen Antragsteller behaupteten presserechtlichen Auskunftsanspruchs kein Bedürfnis mehr bestand mit der Folge, dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass der Anordnungsgrund entfallen war. Im Gegensatz dazu geht es vorliegend um eine Pressemitteilung, in der es ausdrücklich heißt, die Verbreitung der streitgegenständlichen Aussagen sei „vorläufig durch gerichtlichen Beschluss untersagt“. Hätte die Beschwerde also Erfolg, so könnte die im Vollstreckungsverfahren erlassene Pressemitteilung gelöscht bzw. durch eine weitere, neue Pressemitteilung dahin „berichtigt“ werden, dass die o.g. vorläufige Verpflichtung aufgrund des Beschwerdeverfahrens nicht mehr besteht; eine Rückgängigmachung wäre also möglich. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde bzw. der Anordnungsgrund für den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch entfallen ist.

103

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil - wie oben unter 2. dargelegt - die rechtlichen Bewertungen der Antragsgegnerin in der Pressemitteilung vom 5. Juni 2026 nach summarischer Prüfung rechtswidrig sind und der Antragstellerin im Umfang des Tenors zu 3 ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch durch Abgabe der - bereits am 16. Juli 2026 erfolgten - Presseerklärung zusteht. Diesbezügliche materielle Einwände hat die Beschwerde nicht erhoben.

104

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 4 GKG.

105

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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