Internationale Übereinkünfte – Schienenverkehr
ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft gegen Lokomotion Gesellschaft für Schienentraktion mbH
Vorlage: Obersten Gerichtshofs
Vorlage zur Vorabentscheidung – Internationale Übereinkünfte – Schienenverkehr – Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) – Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI) – Art. 4 – Zwingendes Recht – Art. 8 – Haftung des Betreibers – Art. 19 – Sonstige Ansprüche – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Beschädigung von Lokomotiven des Beförderers aufgrund einer Entgleisung – Anmietung von Ersatzlokomotiven – Verpflichtung des Infrastrukturbetreibers zur Erstattung der Mietkosten – Vertrag, der durch einen Verweis auf das nationale Recht die Erweiterung der Haftung der Parteien vorsieht
Verfahren
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Rechtssache C-500/20
ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft
gegen
Lokomotion Gesellschaft für Schienentraktion mbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, Österreich)
I. Einleitung
1. Im Juli 2015 entgleiste im Bahnhof Kufstein (Österreich) ein aus sechs Lokomotiven bestehender Lokzug, wobei zwei Lokomotiven beschädigt wurden. Die Reparatur der Lokomotiven dauerte sechs bzw. acht Monate, und während dieser Zeit mietete der Beförderer Ersatzlokomotiven an. In diesem Rechtsstreit geht es um die Grundlage und den Umfang der Haftung für die daraus entstandenen Mietkosten.
2. In dem vom Obersten Gerichtshof (Österreich) vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen geht es um die Auslegung des Teils des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (Convention relative aux transports internationaux ferroviaires – COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999, der die Haftung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur betrifft. Zunächst möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Gerichtshof für die Auslegung der Bestimmungen des COTIF zuständig ist, das sowohl von der Union als auch von ihren Mitgliedstaaten im Bereich des Verkehrs abgeschlossen wurde, für den eine geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten besteht. Dies ist nicht das erste Mal, dass der Gerichtshof ersucht wird, über seine eigene Zuständigkeit für gemischte Übereinkommen zu entscheiden (). Angesichts der komplexen Ausgangslage für die gemischte Zuständigkeit im Bereich des auswärtigen Handelns () wird es höchstwahrscheinlich auch nicht das letzte Mal sein.
3. Für den Fall, dass seine Zuständigkeit gegeben ist, wird der Gerichtshof des Weiteren ersucht, die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden: ER CUI) () sowie etwaige Abweichungen davon im Hinblick auf den Umfang der Haftung der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur auszulegen. Der Gerichtshof hatte bislang keine Gelegenheit zur Auslegung der ER CUI.
II. Rechtlicher Rahmen
4. Alle Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme der Republik Malta und der Republik Zypern sind Parteien des COTIF, mit dem die Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires – OTIF) errichtet wurde. Das COTIF wurde von der Union mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 ratifiziert ().
A. ER CUI
5. Die ER CUI () gelten für jeden Vertrag über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zweck der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen, so auch für den zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag.
6. Art. 4 („Zwingendes Recht“) ER CUI lautet: „Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages zur Folge. Dessen ungeachtet können die Parteien des Vertrages ihre Haftung und ihre Verpflichtungen, die sich aus diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ergeben, erweitern oder die Haftung für Sachschäden der Höhe nach begrenzen.“
7. Art. 8 („Haftung des Betreibers“) ER CUI bestimmt in seinen §§ 1 und 4: „§ 1 Der Betreiber haftet für a) Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit), b) Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher Sachen), c) Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass der Beförderer Entschädigungen gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zu leisten hat, die der Beförderer oder seine Hilfspersonen während der Nutzung der Infrastruktur erleiden und die ihre Ursache in der Infrastruktur haben. … § 4 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit der Betreiber für Schäden, die dem Beförderer durch Verspätung oder Betriebsstörungen entstehen, haftet.“
8. Art. 19 („Sonstige Ansprüche“) § 1 ER CUI bestimmt: „In allen Fällen, auf welche diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, gegen den Betreiber oder gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.“
B. Die Beitrittsvereinbarung
9. In der Beitrittsvereinbarung () ist u. a. geregelt, in welchem Verhältnis die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen zu denen aus dem COTIF und seinen Anhängen stehen. Im Einzelnen bestimmt Art. 2 der Beitrittsvereinbarung: „Unbeschadet des Ziels und des Zwecks des Übereinkommens, den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern, sowie unbeschadet seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien des Übereinkommens wenden Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Rechtsvorschriften der Union an und wenden dementsprechend nicht die Vorschriften aufgrund des Übereinkommens an, außer wenn für den betreffenden Gegenstand keine Unionsvorschriften bestehen.“
10. Des Weiteren gibt Art. 7 der Beitrittsvereinbarung die Methode für die Bestimmung des Umfangs der Zuständigkeiten der Union vor: „Der Umfang der Zuständigkeiten der Union wird in allgemeiner Form in einer schriftlichen Erklärung festgehalten, welche die Union zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abgibt. Diese Erklärung kann bei Bedarf durch eine entsprechende Notifikation der Union an die OTIF geändert werden. Sie ersetzt oder beschränkt nicht die Angelegenheiten, zu denen gegebenenfalls Notifikationen über die Zuständigkeit der Union erfolgen, bevor bei der OTIF durch förmliche Abstimmung oder ein anderes Verfahren ein Beschluss gefasst wird.“
C. Beschluss 2013/103 ()
11. Der zweite Erwägungsgrund des Beschlusses 2013/103 lautet: „Die Union verfügt über ausschließliche Zuständigkeiten bzw. gemeinsame Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten in den Bereichen, die unter das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 … fallen.“
12. Darüber hinaus enthält Anhang I des Beschlusses 2013/103 die in Art. 7 der Beitrittsvereinbarung erwähnte Erklärung der Europäischen Union über die Ausübung der Zuständigkeiten (im Folgenden: Erklärung). Diese Erklärung enthält eine Anlage, in der die Unionsinstrumente aufgeführt sind, durch die die Union ihre Zuständigkeit bis dato ausgeübt hat.
D. Österreichisches Recht
13. Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist in den §§ 1293 ff. des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: ABGB) eine Schadenersatzhaftung aus Verschulden des Schädigers normiert. In Vertragsverhältnissen obliegt dem Schuldner der Beweis, dass ihn an der Nichterfüllung seiner Vertragspflichten kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). Der Schuldner muss für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einstehen (§ 1313a ABGB). Unter der Voraussetzung eines der Beklagten zurechenbaren Verschuldens sind die geltend gemachten Mietkosten für die Ersatzlokomotiven nach nationalem Recht ersatzfähig.
III. Hintergrund des Rechtsstreits und Vorlagefragen
14. Im Dezember 2014 schlossen die Lokomotion Gesellschaft für Schienentraktion mbH, ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland (im Folgenden: Lokomotion), und die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, ein österreichisches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (im Folgenden: ÖBB-Infrastruktur), einen Vertrag über die Nutzung von Schieneninfrastruktur für den internationalen Verkehr, wofür Lokomotion ein Entgelt zahlt.
15. In diesem Vertrag wird auf die von ÖBB-Infrastruktur verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Infrastrukturnutzungsvertrag (im Folgenden: AGB) verwiesen.
16. Gemäß den AGB bestimmt sich die Haftung nach dem ABGB, dem Unternehmensgesetzbuch, dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz und den ER CUI, sofern in den AGB nicht davon abweichende Regelungen enthalten sind.
17. Nachdem am 15. Juli 2015 sechs Lokomotiven von Lokomotion entgleist waren, waren zwei beschädigte Lokomotiven während der Dauer der Reparatur nicht einsatzfähig. Ersatzweise mietete Lokomotion zwei Lokomotiven an, wodurch ihr Kosten entstanden.
18. Lokomotion begehrt von ÖBB-Infrastruktur 629110 Euro (nebst Zinsen und Auslagen) an Mietkosten für die unfallbedingt ersatzweise angemieteten Lokomotiven. Der Unfall sei auf eine Mangelhaftigkeit der von ÖBB-Infrastruktur beigestellten Schieneninfrastruktur zurückzuführen. ÖBB-Infrastruktur habe ihre in den eisenbahnrechtlichen Vorschriften normierten Pflichten zur ordnungsgemäßen Herstellung, Überprüfung, Wartung, Instandsetzung und Reparatur der Schienen rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Die Mietkosten für die Ersatzlokomotiven seien daher als Sachschäden im Sinne von Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI anzusehen.
19. ÖBB-Infrastruktur meint hingegen, die Ursache des Unfalls sei ein ausgezogener, schon vor der Entgleisung überbeanspruchter Kupplungshaken der entgleisten Lokomotive gewesen, wofür Lokomotion das Verschulden treffe. Außerdem handele es sich um einen reinen Vermögensschaden, der nach Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI nicht ersatzfähig sei.
20. Das Erstgericht wies Lokomotions Klagebegehren mit Teilurteil mit der Begründung ab, dass allein die ER CUI anwendbar seien, die die Haftungsbestimmungen des ABGB verdrängten. Es teilte die von ÖBB-Infrastruktur vertretene Auffassung, dass es sich bei Mietkosten nicht um einen „Sachschaden“ im Sinne von Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI handele.
21. Das Berufungsgericht hob das Teilurteil des Erstgerichts jedoch auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es war der Auffassung, dass Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI weit auszulegen sei und auch einen „abgeleiteten Sachschaden“ umfasse.
22. Dagegen legte ÖBB-Infrastruktur Rekurs beim Obersten Gerichtshof ein mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben.
23. Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Gerichtshof der Europäischen Union für die Auslegung der ER CUI zuständig? 2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI so auszulegen, dass unter die dort normierte Haftung des Betreibers für Sachschäden auch die Kosten fallen, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass er wegen der Beschädigung seiner Lokomotiven ersatzweise andere Lokomotiven anmieten muss? 3. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint wird: Sind Art. 4 und Art. 19 § 1 ER CUI dahin auszulegen, dass die Parteien des Vertrags ihre Haftung wirksam durch den pauschalen Verweis auf nationales Recht erweitern können, wenn danach zwar der Haftungsumfang weiter ist, jedoch – abweichend von der verschuldensunabhängigen Haftung nach den ER CUI – für die Haftung Verschulden Voraussetzung ist?
24. Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
IV. Würdigung
A. Erste Frage: Ist der Gerichtshof für die Auslegung der ER CUI zuständig?
25. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Gerichtshof für die Auslegung der ER CUI, die Teil des COTIF – einer als gemischtes Übereinkommen geschlossenen internationalen Übereinkunft – sind, zuständig ist.
26. Gemischte Übereinkommen sind internationale Übereinkünfte, die gleichzeitig von der Union und sämtlichen oder einigen ihrer Mitgliedstaaten geschlossen werden (). Gemischte Übereinkommen sind nicht ausdrücklich in den Verträgen vorgesehen, sondern das Ergebnis der politischen und rechtlichen Gegebenheiten der Union. Sie spiegeln die Einzigartigkeit und Komplexität des Aufbaus eines integrierten Europas wider ().
27. Regelt eine internationale Übereinkunft Bereiche, die teils innerhalb und teils außerhalb der der Union übertragenen Zuständigkeiten liegen, fehlt der Union die für den vollumfänglichen Abschluss einer solchen Übereinkunft erforderliche konstitutionelle Ermächtigung. Deshalb müssen neben der Union die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beitreten, um auch hinsichtlich der Vertragsteile, die der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegen, den rechtsgültigen Vertragsabschluss sicherzustellen. Diese sogenannte „obligatorische gemischte Zuständigkeit“ („obligatory mixity“ ()) ergibt sich aus der Anwendung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung (), der für die Zuständigkeiten der Union sowohl beim inneren als auch beim auswärtigen Handeln gilt ().
28. In anderen Situationen wird jedoch freiwillig von der gemischten Zuständigkeit Gebrauch gemacht. Diese sogenannte „fakultative gemischte Zuständigkeit“ („facultative mixity“ ()) kommt vor, wenn der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung hinsichtlich der gesamten Übereinkunft erfüllt ist. Das bedeutet, dass die Union für sämtliche Bestimmungen der internationalen Übereinkunft über die erforderlichen Zuständigkeiten verfügt, auch wenn einige dieser Zuständigkeiten zwar noch nicht ausgeübt wurden, aber potenziell ausgeübt werden können. Die fakultative gemischte Zuständigkeit ergibt sich mithin – anders die obligatorische – nicht aus der Anwendung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung, sondern ist eher eine Frage der Ausübung übertragener Zuständigkeiten.
29. Falls die Union die Zuständigkeit für die durch die Übereinkunft erfassten Bereiche mit den Mitgliedstaaten teilt, kann eine solche Übereinkunft, wie die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt hat, entweder als gemischtes Übereinkommen oder aber von der Union allein abgeschlossen werden (). Wie ich nachstehend in Abschnitt 2 eingehender erläutern werde, bedeutet dies auch, dass die Union ihre geteilte Zuständigkeit nicht nur durch Annahme interner Rechtsvorschriften ausüben kann, sondern auch durch Abschluss internationaler Übereinkünfte über Gegenstände, für die es noch keine internen Rechtsvorschriften gibt.
30. Fakultative gemischte Übereinkommen sind also Folge einer politischen Entscheidung darüber, auf welche Weise die übertragenen geteilten Zuständigkeiten ausgeübt werden.
31. Bei der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Übereinkunft handelt es sich um ein fakultatives gemischtes Übereinkommen im Bereich der Verkehrspolitik, in dem die Union und die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit teilen (). Die in Rede stehende Übereinkunft enthält keinerlei Teil, der in einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, und darüber wird in diesem Fall auch nicht gestritten. Anders gesagt: Alle vom COTIF erfassten Bereiche könnten von der Union geregelt werden. Tatsächlich waren etliche Aspekte schon vor dem Beitritt der Union zum COTIF weitgehend intern geregelt worden ().
32. Die ER CUI decken jedoch einen Bereich ab, der, als die Union dem COTIF beitrat, zu den potenziellen (d. h. noch nicht ausgeübten) geteilten Zuständigkeiten () gehörte. Damit ist gemeint, dass die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in diesem Bereich der Union übertragen, jedoch von dieser Zuständigkeit (noch) kein Gebrauch gemacht worden war. Genau genommen möchte das vorlegende Gericht mit seiner Frage also wissen, ob der Gerichtshof dafür zuständig ist, Teile eines gemischten Übereinkommens auszulegen, für deren Gegenstand die Verträge der Union eine Zuständigkeit übertragen, für die die Union jedoch noch keine internen Vorschriften erlassen hat.
33. Diese Frage ist noch nicht eindeutig beantwortet worden.
34. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für gemischte Übereinkommen ist bislang erst in einer überraschend kleinen Anzahl von Urteilen, und jeweils aus verschiedenen Gründen, erörtert worden (). Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage und den Grenzen der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Entscheidungen über gemischte Übereinkommen hat die Rechtsprechung des Gerichtshofs bislang keine allgemeine Antwort gegeben. Vielmehr ist von einigen Generalanwälten () und auch in der Literatur () auf die Schwierigkeiten hingewiesen worden, die sich ihrer Ansicht nach aus der vom Gerichtshof in der Frage der Zuständigkeit vertretenen Auffassung ergeben, im Wesentlichen weil dessen Auffassung zu Rechtsunsicherheit über den anzuwendenden Prüfungsmaßstab führe.
35. Dies wird auch an dem breiten Spektrum der Vorschläge deutlich, die von den Beteiligten dieses Verfahrens zur Beantwortung der ersten Frage unterbreitet worden sind. Lokomotion sieht keine Zuständigkeit des Gerichtshofs gegeben und führt dazu zum einen aus, dass die ER CUI nicht zu den Verträgen gehörten, weil sie keine Handlung eines Organs der Union seien, und zum anderen, dass der Gerichtshof jedenfalls die ER CUI noch nie ausgelegt habe und ihm deshalb die Zuständigkeit fehle. ÖBB-Infrastruktur und die Kommission sind dagegen der Ansicht, dass der Gerichtshof die ER CUI auslegen könne. Sie bieten allerdings verschiedene Argumente an und stützen sich auf eine variierende Rechtsprechung. ÖBB-Infrastruktur verweist auf das Urteil COTIF I () und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Gerichtshof die Zuständigkeit für die Auslegung der ER CUI habe, weil die Union die Zuständigkeit für das COTIF habe. Die Kommission dagegen ist der Ansicht, dass die Zuständigkeit der Union nicht genüge; da jedoch die ER CUI einen Bereich beträfen, der weitgehend durch Unionsvorschriften erfasst sei, könne der Gerichtshof Zuständigkeit beanspruchen. Dabei stützt sich die Kommission vor allem auf das Urteil Lesoochranárske zoskupenie ().
36. Meines Erachtens ist für die Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit des Gerichtshofs die Komplexität der konstitutionellen Gewaltenteilung zu beachten, vor deren Hintergrund gemischte Übereinkommen zu sehen sind. Zur Beantwortung der Frage, ob dem Gerichtshof die Zuständigkeit für eine spezifische Bestimmung eines gemischten Übereinkommens zukommt, ist deshalb zu berücksichtigen, aus welchen Gründen die Union Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist. Meines Erachtens ist der Gerichtshof nur für diejenigen Bestimmungen eines gemischten Übereinkommens zuständig, bei deren Annahme die Union ihre Zuständigkeit ausgeübt hat.
37. Auch wenn dies aus der bisherigen Rechtsprechung nicht ausdrücklich hervorgeht, denke ich doch, dass diese dahin verstanden werden kann, dass sie den Schluss zulässt, dass der Gerichtshof nicht automatisch die Zuständigkeit für sämtliche Bestimmungen eines gemischten Übereinkommens hat, sondern dass er nur diejenigen Bestimmungen auszulegen befugt ist, hinsichtlich deren die Union ihre Zuständigkeit ausgeübt hat. Diese Prüfung werde ich in Abschnitt 1 darlegen.
38. Dieses Verständnis lässt sich nicht nur mit der bestehenden Rechtsprechung vereinbaren, es ist meines Erachtens auch die einzige Erklärung, die mit der in den Verträgen vorgesehenen konstitutionellen Gewaltenteilung vereinbar ist. Dies wirft jedoch die Frage auf, wie die Union eine Zuständigkeit extern ausüben kann und welche Folgen die Ausübung einer geteilten Zuständigkeit hat. Auf diese Fragen werde ich in Abschnitt 2 eingehen.
39. In Abschnitt 3 werde ich diese Überlegungen dann auf den vorliegenden Fall anwenden, wobei ich zu dem Schluss gelange, dass der Gerichtshof die Zuständigkeit für die Auslegung der ER CUI hat, weil die Union, indem sie dem COTIF beitrat, in Bezug auf die darin enthaltenen Vorschriften, einschließlich derjenigen über die Haftung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, ihre Zuständigkeit ausgeübt hat.
1. Rückblick auf die Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung gemischter Übereinkommen
40. Die ersten Ausführungen zu Befugnissen des Gerichtshofs in Bezug auf die Auslegung internationaler Übereinkünfte finden sich im Urteil Haegeman aus dem Jahr 1974 (). In dieser Rechtssache ging es um die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung internationaler Übereinkünfte im allgemeineren Sinne, nicht nur in Bezug auf gemischte Übereinkommen. Die Frage kam auf, weil internationale Übereinkünfte in Art. 177 des EWG-Vertrags (jetzt Art. 267 AEUV) nicht ausdrücklich als Handlungen, über deren Auslegung der Gerichtshof entscheidet, genannt sind. Der Gerichtshof hat damals entschieden, dass er zur Auslegung des Beitrittsabkommens zwischen der EWG und Griechenland befugt sei, weil es vom Rat abgeschlossen wurde und deshalb einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildete (). Wie jedoch von Timmermans angemerkt wurde, „zieht die Integration eines gemischten Übereinkommens in die Unionsrechtsordnung nicht … die uneingeschränkte Zuständigkeit des Gerichtshofs für das gesamte Übereinkommen nach sich“ ().
41. Die Frage, ob der Gerichtshof zur Auslegung gemischter Übereinkommen befugt ist, weil diese Teil des Unionsrechts sind oder, vielmehr, weil die Bestimmung, um deren Auslegung es geht, in den Bereich der Unionszuständigkeiten fällt, stellte sich erstmals in der Rechtssache Demirel (). Nach Ansicht der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs erstreckte sich die Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs nicht auf diejenigen Bestimmungen des mit der Türkei geschlossenen gemischten Abkommens, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten ihre eigenen Zuständigkeiten ausgeübt hatten (). Der Gerichtshof ist auf dieses Vorbringen eingegangen und hat erläutert, dass die in Rede stehende Frage nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterlag, und wies das Vorbringen zurück, dass die Union von ihrer potenziellen Zuständigkeit noch keinen Gebrauch gemacht habe, ohne dies jedoch zu begründen ().
42. Auch wenn sich das Urteil Demirel folglich dahin verstehen ließe, als habe der Gerichtshof seine Zuständigkeit festgestellt, sämtliche Bestimmungen gemischter Übereinkommen auszulegen, mit Ausnahme derjenigen, die einen noch der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegenden Bereich erfassen, hat er diesen Standpunkt weder eindeutig formuliert noch erklärt. Dieses frühe Urteil kann deshalb nicht als letztes Wort des Gerichtshofs in Bezug auf die allgemeine Frage seiner Zuständigkeit für die Auslegung gemischter Übereinkommen angesehen werden ().
43. Die späteren Urteile des Gerichtshofs zu seiner Auslegungszuständigkeit lassen sich meiner Meinung nach in zwei Hauptgruppen teilen. Die erste Gruppe umfasst die Urteile, die, was die Zuständigkeit des Gerichtshofs angeht, für eine weite Lesart eintreten, mit der Begründung, dass gemischte Übereinkommen als Teil des Unionsrechts eine einheitliche Auslegung erforderten. Dieser Gruppe sind verschiedene Urteile zuzurechnen, die sich, wie etwa die Urteile Hermès () und Dior (), auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) beziehen, sowie das Urteil Lesoochranárske zoskupenie () zum Übereinkommen von Aarhus und das jüngst ergangene Urteil Republik Moldau () zum Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden: VEC). Die zweite Gruppe von Entscheidungen folgt einem eher zurückhaltenden Ansatz, bei dem für die Begründung der Zuständigkeit des Gerichtshofs auf eine Verbindung zwischen der auszulegenden Bestimmung und der Ausübung einer Unionszuständigkeit abgestellt wird. Zu dieser Gruppe gehören Urteile wie das Urteil Merck Genéricos Produtos Farmacêuticos (), das ebenfalls das TRIPS-Übereinkommen betrifft, sowie einige in Vertragsverletzungsverfahren ergangene Urteile, wie die Urteile Kommission/Irland () zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, Kommission/Frankreich („Etang de Berre“) () zum Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie Kommission/Irland („MOX-Anlage“) () zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.
44. Die Frage der Zuständigkeit stellte sich in diesen Urteilen jeweils aus unterschiedlichen Gründen und kann deshalb nur im jeweiligen Zusammenhang richtig verstanden werden. Alle diese Urteile lassen sich jedoch meines Erachtens so lesen, dass sie zu dem Ergebnis führen, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit in Bezug auf eine spezifische Bestimmung eines gemischten Übereinkommens an die Ausübung einer Unionszuständigkeit knüpft.
45. Diese Lesart ist, vor allem im Licht der ersten Gruppe von Urteilen, nicht sofort offensichtlich. Lassen Sie mich meine Ausführungen deshalb am Beispiel des Urteils Hermès () erklären. In jener Rechtssache war der Gerichtshof mit einer Situation befasst, in der unklar war, ob eine nationale einstweilige Maßnahme, die eine Benelux-Marke betraf, in den Anwendungsbereich von Art. 50 des TRIPS-Übereinkommens fiel, der einstweilige Maßnahmen regelt. Die einzige Unionsvorschrift in dem von der einschlägigen Bestimmung des TRIPS-Übereinkommens erfassten Bereich war eine Verordnung über Gemeinschaftsmarken (). Der Streit betraf jedoch eine Benelux-Marke, keine Gemeinschaftsmarke. Der Gerichtshof hat seine Zuständigkeit gleichwohl damit begründet, dass Art. 50 des TRIPS-Übereinkommens sowohl auf Sachverhalte, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, als auch auf solche, die dem Unionsrecht unterliegen, anwendbar sei. Deshalb bestehe ein klares Interesse der Union daran, dass diese Vorschrift einheitlich ausgelegt wird ().
46. Daraus, dass sich der Gerichtshof auf das „Interesse an einer einheitlichen Auslegung“ stützt, ließe sich der Schluss ziehen, dass dieses Interesse der Hauptgrund für die Feststellung der Zuständigkeit zur Auslegung von Art. 50 des TRIPS-Übereinkommens war.
47. Im Urteil Hermès wie auch in anderen, der ersten Gruppe zuzurechnenden Urteilen hatte der Gerichtshof allerdings zwei unterschiedliche Fragen hinsichtlich seiner Zuständigkeit zu beantworten, die jeweils gesondert zu betrachten sind. Die erste Frage betrifft die grundsätzliche Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs für eine spezifische Bestimmung eines gemischten Übereinkommens (im Urteil Hermès Art. 50 des TRIPS-Übereinkommens). Die zweite Frage ist die, ob der Gerichtshof befugt ist, die einschlägigen Bestimmungen des gemischten Übereinkommens auszulegen, wenn diese Auslegung in einem Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht zur Anwendung kommen soll, der nicht dem Unionsrecht unterliegt.
48. In Beantwortung der ersten Frage hat der Gerichtshof die Begründung seiner Zuständigkeit darauf gestützt, dass die Union, was die auszulegende Bestimmung des gemischten Übereinkommens anging, von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht hatte. Mit dem Beitritt zum TRIPS-Übereinkommen wurde dessen Art. 50 Bestandteil des Unionsrechts im Bereich der Gemeinschaftsmarken. Es war also der Beitritt der Union zum TRIPS-Übereinkommen, der Art. 50 zum Bestandteil des Unionsrechts machte.
49. Auf das „Interesse an einer einheitlichen Auslegung“ stellte der Gerichtshof nur zur Rechtfertigung seiner Antwort auf die zweite Frage nach seiner Zuständigkeit ab. Dies war erforderlich, weil der Streit vor dem nationalen Gericht nicht die Gemeinschaftsmarke betraf, sondern die Benelux-Marke. In jener Rechtssache ging es also um die Anwendung von Art. 50 des TRIPS-Übereinkommens als nationales Recht, nicht als Unionsrecht. Unter Anführung und Anwendung der in den Urteilen Dzodzi (), Leur-Bloem () und Giloy () entwickelten Rechtsprechungslinie hat der Gerichtshof seine Befugnis, das Unionsrecht auch bei nicht dem Anwendungsbereich des Unionsrechts unterfallenden Sachverhalten auszulegen, damit begründet, dass es notwendig sei, voneinander abweichende Auslegungen des Unionsrechts zu verhindern, zu denen es kommen könne, wenn der Gerichtshof nationalen Gerichten nicht auch bei innerstaatlichen Sachverhalten assistierte. Diese Begründung der Zuständigkeit war jedoch überhaupt nur deshalb möglich, weil Art. 50 des TRIPS-Übereinkommens Bestandteil des Unionsrechts geworden ist.
50. Eine ähnliche Begründung findet sich auch in allen von mir der ersten Gruppe zugerechneten Urteilen. In allen diesen Entscheidungen wurde die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung von Art. 50 des TRIPS-Übereinkommens, Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus bzw. der Bestimmungen des VEC über ausländische Direktinvestitionen jeweils damit begründet, dass sich die Union dafür entschieden habe, durch ihren Beitritt zu den jeweiligen gemischten Übereinkommen diese Bestimmungen zum Bestandteil des Unionsrechts zu machen.
51. Noch deutlicher wird diese Logik in der zweiten Gruppe von Urteilen, in denen der Gerichtshof auf eine direktere Verbindung zwischen dem Inhalt des Übereinkommens und der Ausübung von Unionszuständigkeiten abgestellt hat. Seine Zuständigkeit wurde entweder darauf gestützt, dass die einem gemischten Übereinkommen unterliegende Frage durch bestehendes Unionsrecht geregelt war, oder aber, wo dies nicht der Fall war, darauf, dass die Frage als einem weitgehend von Unionsvorschriften erfassten Bereich zugehörig anzusehen war. Wo sich jedoch keine solche Verbindung feststellen ließ, hat der Gerichtshof befunden, dass er nicht zur Auslegung befugt sei, nicht einmal dann, wenn nach den Verträgen eine potenzielle geteilte Zuständigkeit bestand.
52. Dies war der Fall in der Rechtssache Merck (). Auch hier war der Gerichtshof mit der Auslegung des TRIPS-Übereinkommens befasst, und zwar mit Art. 33, der den Ablauf der Schutzdauer von Patenten regelt. Der Gerichtshof entschied, dass seine Zuständigkeit davon abhänge, ob die Union ihre Zuständigkeit in dem das TRIPS-Übereinkommen betreffenden Bereich ausgeübt hat. Da Patente noch nicht (oder nur sporadisch) im Unionsrecht geregelt worden waren, war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, ob Art. 33 des TRIPS-Übereinkommens unmittelbare Wirkung zuzuerkennen sei oder nicht, Sache des nationalen Gerichts sei. Er führte hierzu aus, dass „zu folgern [ist], dass es den Mitgliedstaaten, da Art. 33 des TRIPS-Übereinkommens in einen Bereich fällt, in dem diese im gegenwärtigen Stadium der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich zuständig bleiben, freisteht, dieser Bestimmung unmittelbare Wirkung zuzuerkennen oder nicht“ ().
53. Übertragen auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bedeutete dies, dass der Gerichtshof nicht zur Auslegung von Art. 33 des TRIPS-Übereinkommens befugt war, weil die Union ihre geteilte Zuständigkeit im Bereich des Patentschutzes noch nicht ausgeübt hatte.
54. Auch in einigen der in Nr. 43 dieser Schlussanträge aufgeführten Urteile, die nicht in Vorabentscheidungsverfahren, sondern in Vertragsverletzungsverfahren ergangen sind, ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs an die Ausübung von Unionszuständigkeiten geknüpft worden. In diesen Urteilen stellte sich die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit in etwas anderer Weise. Der Gerichtshof hatte in diesen Fällen als Vorfrage zu klären, ob die Bestimmung eines gemischten Übereinkommens, deren Verletzung jeweils behauptet wurde, Bestandteil des Unionsrechts war oder nicht. Nur in ersterem Falle hätte die Feststellung getroffen werden können, dass ein Mitgliedstaat „gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen“ hat. Mit diesen Urteilen wurde ein ersichtlich neuartiges Kriterium eingeführt, wonach Zuständigkeit gegeben ist, wenn der in Rede stehende Bereich bereits weitgehend von Unionsvorschriften erfasst ist ().
55. Die Feststellung, dass ein Politikbereich bereits weitgehend vom Unionsrecht erfasst ist, sollte als Anzeichen dafür verstanden werden, dass der Gerichtshof zu der Feststellung gelangen kann, dass sich die Union mit ihrem Beitritt zu einem gemischten Übereinkommen auch dafür entschieden hat, ihre geteilte Zuständigkeit für die betreffende Materie, für die es noch keine unionsinternen Rechtsvorschriften gibt, auszuüben. Diese Ausübung der Zuständigkeit ist durch den Abschluss des betreffenden gemischten Übereinkommens erfolgt (). Dies führte zur Zuständigkeit des Gerichtshofs.
56. Folgt man der vorgeschlagenen Lesart, so lassen beide Rechtsprechungslinien den Schluss zu, dass die Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs für Bestimmungen gemischter Übereinkommen, hinsichtlich deren die Union ihre Zuständigkeiten intern noch nicht ausgeübt hat, von der Feststellung abhängt, dass die Union ihre Zuständigkeit für die betreffende Materie durch den Abschluss des gemischten Übereinkommens ausgeübt hat.
57. Im Weiteren werde ich erläutern, weshalb dies eine notwendige und nach der derzeitigen verfassungsrechtlichen Ordnung der Union die einzig mögliche Schlussfolgerung ist.
2. Notwendige Verbindung zwischen der auszulegenden Bestimmung und der Ausübung von Unionszuständigkeiten
58. Die Ausübung der Zuständigkeiten, die sich die Union mit ihren Mitgliedstaaten teilt, ist in den Verträgen geregelt. Die verfassungsrechtlich festgelegte Art und Weise der Zuständigkeitsverteilung bietet die Rechtsgrundlage für die Befugnis des Gerichtshofs zur Auslegung gemischter Übereinkommen, setzt ihr aber auch eine Grenze.
a) Die AEU-Vertragsbestimmungen über die Ausübung der Zuständigkeiten als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Gerichtshofs
59. Die Unionszuständigkeit kann – durch die Annahme interner Rechtsvorschriften – intern oder – allein durch die Tatsache des Beitritts zu einem internationalen Übereinkommen über geteilter Zuständigkeit unterliegende Bereiche – extern ausgeübt werden. Die Möglichkeit zum Abschluss eines gemischten Übereinkommens in einem Bereich geteilter Zuständigkeit setzt nicht voraus, dass die betreffende Zuständigkeit bereits intern wahrgenommen wurde. Die Zuständigkeit kann auch erstmalig durch ein internationales Übereinkommen ausgeübt werden.
60. Diese Auffassung wurde bereits von mehreren Generalanwälten vertreten. In der Rechtssache MOX-Anlage hat Generalanwalt Maduro ausgeführt, dass „der Abschluss eines internationalen Übereinkommens als solcher eine Art der Wahrnehmung einer nicht ausschließlichen Kompetenz der Gemeinschaft sein [kann], unabhängig davon, ob zuvor eine interne Gemeinschaftsregelung erlassen worden ist“ ().
61. Zwei Urteile des Gerichtshofs aus jüngerer Zeit, nämlich COTIF I () und Meeresschutzgebiet Antarktis (), sprechen dafür, dass die erstmalige Ausübung einer geteilten Zuständigkeit durch Abschluss eines internationalen Übereinkommens erfolgen kann (). Im Urteil COTIF I hat der Gerichtshof die durch Ausführungen im Gutachten 2/15 () ausgelösten Zweifel zerstreut und bestätigt, dass es der Union im Bereich geteilter Zuständigkeiten stets freisteht (), ein internationales Übereinkommen allein abzuschließen (). Das bedeutet, dass es der Union möglich ist, von einer geteilten Zuständigkeit erstmaligen Gebrauch zu machen, indem sie ein internationales Übereinkommen unterzeichnet.
62. Wann immer also der Schluss zulässig ist, dass sich die Union dafür entschieden hat, eine (bis zu dem Zeitpunkt nur potenzielle) geteilte Zuständigkeit durch Beitritt zu einer internationalen Übereinkunft auszuüben, stellen die einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Ausübung einer Unionszuständigkeit dar, so dass die Bestimmungen Bestandteil des Unionsrechts werden.
63. Einige Verwirrung rührt anscheinend daher, dass die Frage der externen Ausübung geteilter Zuständigkeiten (durch Abschluss einer internationalen Übereinkunft) mit der Frage nach der Ausschließlichkeit externer Zuständigkeiten vermengt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, wie die AETR-Doktrin () im heutigen Art. 3 Abs. 2 AEUV kodifiziert wurde. Dieser Artikel sieht vor, dass die Union die „ausschließliche“ Zuständigkeit hat, soweit der Abschluss einer internationalen Übereinkunft die Zuständigkeiten, die bereits durch gemeinsame Regeln ausgeübt wurden, beeinträchtigen oder verändern könnte.
64. Anders als bei den Außenbeziehungen der Union ist, was die internen Beziehungen angeht, im AEU-Vertrag von ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeiten die Rede. Ausschließliche Zuständigkeiten hindern die Mitgliedstaaten, selbst zu handeln, doch auch im Bereich geteilter Zuständigkeiten sind die Mitgliedstaaten, sobald die Union die Zuständigkeit ausgeübt hat, am Handeln gehindert. Im unionsinternen Bereich spricht man hier jedoch nicht von ausschließlichen Zuständigkeiten, sondern von Vorrang oder Sperrwirkung (auch wenn diese Begriffe im AEU-Vertrag nicht verwendet werden). Diese Sperrwirkung ist in Art. 2 Abs. 2 AEUV vorgesehen.
65. Dass Mitgliedstaaten keine internationalen Übereinkünfte eingehen dürfen, wenn dadurch gemeinsame Regeln beeinträchtigt würden, ist ebenfalls auf die Sperrwirkung zurückzuführen. Was die Systematik der Verträge angeht, findet sich diese Sperrwirkung allerdings in der Bestimmung, die die ausschließlichen Zuständigkeiten regelt (Art. 3 Abs. 2 AEUV). Dies könnte der Grund dafür sein, dass die Ausübung von Zuständigkeiten in Außenbeziehungen häufig anders gesehen und erklärt wird als die Ausübung von Zuständigkeiten in internen Beziehungen.
66. Zudem geht es in Art. 3 Abs. 2 AEUV um die Sperrwirkung in dem Fall, in dem eine Zuständigkeit zuerst im Inneren ausgeübt wird. Danach liegt die Zuständigkeit für den Vertragsabschluss bei der Union, und nicht bei den Mitgliedstaaten, wenn es sich um einen Bereich handelt, in dem die Mitgliedstaaten wegen der Sperrwirkung an eigener Rechtsetzung gehindert sind. Art. 3 Abs. 2 AEUV gibt allerdings keinen Aufschluss darüber, welche Folgen es hat, wenn die erstmalige Ausübung der geteilten Zuständigkeit in den Außenbeziehungen erfolgt.
67. Verwendet man jedoch den passenderen Begriff der Sperrwirkung (), klärt sich die Sachlage. Art. 2 Abs. 2 AEUV sieht vor, dass im Bereich der geteilten Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit wahrnehmen, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit nicht ausüben können (weil sie durch die Sperrwirkung daran gehindert sind), wenn die Union für einen bestimmten Gegenstand von ihrer Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Hat also die Union eine geteilte Zuständigkeit im Inneren ausgeübt, sind die Mitgliedstaaten an jeder Handlung – sei es am Erlass innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder am Abschluss internationaler Übereinkünfte – gehindert, die die gemeinsamen Regeln beeinträchtigen würde. Dies ist der Hintergrund der in Art. 3 Abs. 2 AEUV kodifizierten AETR-Doktrin.
68. Ganz gleich, ob die Union eine geteilte Zuständigkeit ausübt, indem sie eine internationale Übereinkunft abschließt oder indem sie in ihrer Rechtsordnung gesetzgeberisch tätig wird, die Wirkung sollte dieselbe sein: Die Mitgliedstaaten sind daran gehindert, die betreffende Regel einseitig zu verändern. Dabei ist es unerheblich, ob die Union intern oder extern von ihrer Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Der Grund dafür, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, Bestimmungen einer internationalen Übereinkunft innerhalb ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung einseitig zu ändern, ist derselbe, aus dem sie daran gehindert sind, innerhalb der Unionsrechtsordnung angenommene Maßnahmen einseitig zu ändern: die Gewährleistung der kohärenten und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts.
69. Mit dem Begriff der Sperrwirkung lässt sich auch eine andere, häufig vorkommende Verwirrung über die Außenbeziehungen der Union aufklären, nämlich die Verwirrung, die entsteht, wenn die Frage der impliziten Außenzuständigkeit der Union mit der nach der Ausschließlichkeit ihrer Außenzuständigkeit vermengt wird (). Die Union hat nämlich die implizite Außenzuständigkeit in allen Bereichen, in denen sie die interne (ausschließliche oder geteilte) Zuständigkeit hat. Wird eine Zuständigkeit, die intern als geteilte Zuständigkeit vorgesehen ist, ausgeübt, sind die Mitgliedstaaten daran gehindert, diese Zuständigkeit intern oder extern auszuüben ().
70. Aus den obigen Ausführungen ist des Weiteren ersichtlich, dass die Suche nach bestehenden internen Unionsvorschriften oder die Prüfung, ob der Bereich bereits weitgehend von Unionsvorschriften erfasst ist, dazu dient, festzustellen, ob möglicherweise die Sperrwirkung den Versuchen von Mitgliedstaaten, den betreffenden Gegenstand zu regeln, entgegensteht. Dies rechtfertigt auch die Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs.
71. Gemeinsame Regeln können nicht nur durch den Erlass zuwiderlaufender Vorschriften oder Wortlautänderungen beeinträchtigt werden, sondern auch durch ihre Auslegung. Eine unabhängige Auslegung gemeinsamer Regeln durch mitgliedstaatliche Stellen könnte die Regeln beeinträchtigen oder verändern. Innerhalb der Unionsrechtsordnung hat der Gerichtshof das letzte Wort, wenn es um die Auslegung derjenigen Bestimmungen einer internationalen Übereinkunft geht, die gemeinsame Regeln geworden sind, weil die Union, indem sie der internationalen Übereinkunft beigetreten ist, ihre geteilte Zuständigkeit ausgeübt hat.
72. Der Gerichtshof ist also genauso zur Auslegung der Bestimmungen einer internationalen Übereinkunft, durch die die Union ihre geteilte Zuständigkeit ausgeübt hat, befugt, wie er zur Auslegung einer von den Unionsorganen angenommenen Verordnung oder Richtlinie befugt ist. Die einschlägigen Teile solcher internationalen Übereinkünfte sind für die Unionsrechtsordnung von gleicher Art wie das interne Sekundärrecht. Daraus ergibt sich naturgemäß die Zuständigkeit des Gerichtshofs.
b) Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Ausübung der Zuständigkeiten als Grenze für die Zuständigkeit des Gerichtshofs
73. Die Anerkennung der Befugnis der Union, von ihrer geteilten Zuständigkeit erstmalig auf der internationalen Ebene Gebrauch zu machen, hat verfassungsrechtliche Implikationen, weil sich dies auf die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten im betreffenden Bereich auswirkt. Grund dafür ist die Sperrwirkung, die nach den Verträgen den meisten der geteilten Zuständigkeiten zukommt: Sobald die Union einen Gegenstand geregelt hat, können die Mitgliedstaaten ihn, solange die Unionsregelung in Kraft bleibt, nicht selbst regeln.
74. Die Vorstellung, die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs dadurch zu vereinfachen, dass man sie auf sämtliche Bestimmungen eines gemischten Übereinkommens erstreckt, weil ja das Übereinkommen Bestandteil des Unionsrechts geworden sei und dies der Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts zugutekomme (), ist reizvoll. Allerdings vermag, worauf Generalanwalt Cosmas () zutreffend hingewiesen hat, dieses Unionsinteresse nicht die Abschaffung der bestehenden Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten zu rechtfertigen. Diese Verteilung wurde in den Verträgen vereinbart, der Verfassungsurkunde für die rechtliche und politische Ordnung der Union. Auch wenn durch die Anknüpfung an die Ausübung von Zuständigkeiten der Union die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur „Geisel der Komplexität der Ersteren“ wird (), vermag dieser missliche Umstand allein nicht zu rechtfertigen, die verfassungsrechtlich festgelegte Abgrenzung der Befugnisse zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten außer Acht zu lassen.
75. Deshalb kann der Gerichtshof nur für diejenigen Bestimmungen eines gemischten Übereinkommens seine Zuständigkeit feststellen, hinsichtlich deren die Union ihre Regelungszuständigkeit ausgeübt hat. Im Fall interner Rechtsvorschriften, die in einem Bereich geteilter Zuständigkeit angenommen werden, ist es stets eindeutig, dass das Regelungsziel der Union die gesamte Materie der betreffenden Rechtsakte umfasst. Bei gemischten Übereinkommen ist dies hingegen nicht offensichtlich, sondern muss durch die Prüfung jeder spezifischen Übereinkunft in ihrem eigenen Kontext bestätigt werden.
76. Die Entscheidung, ob die Union ihre geteilte Zuständigkeit, die die Sperrwirkung gegenüber den Mitgliedstaaten entfaltet und diese am Handeln hindert, ausüben soll, ist politischer Natur (). Allerdings unterliegt diese Entscheidung den Verfassungsgrundsätzen der Union. Erstens kann die Union nur handeln, um die Ziele der Unionspolitik zu erreichen (). Zweitens kann eine geteilte Zuständigkeit nur ausgeübt werden, wenn die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten für die Ausübung jeder Unionszuständigkeit, sowohl intern als auch extern ().
77. Die Subsidiarität schützt die Beschlussfassung auf Mitgliedstaatsebene. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn man bedenkt, dass bei geteilten Zuständigkeiten den Mitgliedstaaten jedes Handeln verwehrt ist, sobald diese auf Unionsebene ausgeübt wurden. Übt die Union ihre Zuständigkeit in den Außenbeziehungen aus, wird der Subsidiaritätsgrundsatz nicht durch dieselben Verfahren gewährleistet wie bei der internen Beschlussfassung (). Der Grundsatz muss aber gleichwohl beachtet werden. Wird dagegen verstoßen, kann dies als Grund für Zweifel an der Vereinbarkeit einer internationalen Übereinkunft mit den Verträgen geltend gemacht werden, der dazu berechtigt, vorab ein Verfahren nach Art. 218 Abs. 11 AEUV oder anschließend ein Nichtigkeitsverfahren einzuleiten oder aber um eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit zu ersuchen.
78. Generalanwalt Cosmas hat auf einen anderen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen, der bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für gemischte Übereinkommen nicht vernachlässigt werden sollte. Er betrifft die Gewaltenteilung auf der horizontalen Ebene, zwischen dem Gerichtshof und den anderen Unionsorganen. Zwar lasse die allgemeine Rolle des Gerichtshofs ihm auch Raum für die Rechtsschöpfung, eine gesetzgeberische Tätigkeit des Gerichtshofs stehe mit dieser Rolle jedoch nicht in Einklang (). Die Entscheidung darüber, ob nationale Vorschriften in einem bestimmten Bereich – hier in Bezug auf die Haftung eines Betreibers der Eisenbahninfrastruktur – zu harmonisieren sind, ist den politischen Organen der Union und dem in den Verträgen vorgesehenen Beschlussfassungsverfahren vorbehalten. Käme der Gerichtshof automatisch zu dem Ergebnis, dass sämtliche Bestimmungen eines gemischten Übereinkommens auf die Ausübung von Unionszuständigkeiten zurückgehen (so dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs automatisch festgestellt würde), würde er damit die Beurteilung der zuständigen Unionsorgane über das Erfordernis der Harmonisierung auf dem betreffenden Gebiet durch seine eigene ersetzen.
79. In der Rechtssache COTIF I war Deutschland der Ansicht, dass bei der Ausübung einer geteilten Zuständigkeit in Außenbeziehungen, ohne dass diese zuerst intern ausgeübt worden wäre, die Gefahr bestehe, die Beteiligung des Europäischen Parlaments zu vermeiden und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zu umgehen (). Im Licht der verfassungsmäßigen Ordnung der Union hat dieses Vorbringen einiges für sich.
80. Allerdings stellt das Verfahren gemäß Art. 218 AEUV sicher, dass die Unionsorgane bei der Kompetenzausübung in auswärtigen Beziehungen ähnliche Befugnisse haben wie bei unionsinternen Gesetzgebungsverfahren. Der Gerichtshof hat dies in seiner Rechtsprechung anerkannt. Er hat bestätigt, dass Art. 218 Abs. 6 Buchst. a Ziff. v AEUV () das Verfahren vorsieht, das im Fall von Übereinkünften in Bereichen, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, anwendbar ist (). Seines Erachtens gewährleisten die beiden Verfahren ein ähnliches institutionelles Gleichgewicht (). In beiden Fällen ist es so, dass die Kommission das Initiativrecht hat, der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt und die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist.
81. Angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Verknüpfung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung eines gemischten Übereinkommens mit der Ausübung der Befugnisse der Union bei der Annahme dieses Übereinkommens ist die einzig mögliche Schlussfolgerung die, dass, bevor über die Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs entschieden wird, zunächst geprüft werden muss, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen das Übereinkommen als ein gemischtes abgeschlossen wurde. Das setzt natürlich voraus, dass der Gerichtshof befugt ist, das gesamte Übereinkommen auszulegen, um zu entscheiden, welche seiner Bestimmungen unionsrechtliche Bestimmungen sind. Diese Auslegungszuständigkeit hat der Gerichtshof tatsächlich auch bereits bestätigt ().
82. Herauszuarbeiten, bei welchen Bestimmungen eines gemischten Übereinkommens die Union ihre geteilte Zuständigkeit ausgeübt hat, ist eine komplizierte Aufgabe, die einer Einzelfallprüfung bedarf. Lassen sich allein aus dem Umstand, dass das Übereinkommen als ein gemischtes abgeschlossen wurde, Schlüsse ziehen? Man könnte die Ansicht vertreten, dass Mitgliedstaaten gerade deshalb am Abschluss des Übereinkommens beteiligt waren, weil beschlossen worden war, dass nur einige der geteilten Zuständigkeiten von der Union ausgeübt werden sollten, während die Regelungsverantwortung für die übrigen bei den Mitgliedstaaten verblieb.
83. Welche anderen Gründe könnte es für den Beitritt von Mitgliedstaaten zum Übereinkommen geben? Meines Erachtens könnten Mitgliedstaaten durchaus andere Gründe dafür haben, gemeinsam mit der Union einem internationalen Übereinkommen beizutreten, auch wenn durch das Übereinkommen die Sperrwirkung eintritt, die die Mitgliedstaaten am einseitigen Handeln in den von der Sperrwirkung erfassten Bereichen hindert. So könnte es z. B. sein, dass Mitgliedstaaten die Kontrolle über die Vertragsverhandlungen behalten möchten, auch wenn sie diese Kontrolle mit dem Vertragsabschluss verlieren. Es könnte auch sein, dass die Mitgliedstaaten einfach auf internationaler Ebene sichtbar bleiben wollen. Ihre Beteiligung könnte auch völkerrechtlich (im Gegensatz zu unionsrechtlich) zwingend erforderlich gewesen sein. Ich denke deshalb, dass sich allein aus dem Umstand, dass das Übereinkommen als ein gemischtes abgeschlossen wurde, nicht viel schließen lässt.
84. Gemischte Übereinkommen, denen die Union als Vertragspartei beitritt, können sehr unterschiedlich sein (). Sie können zwei- oder mehrseitig sein, es können neu ausgehandelte Übereinkünfte sein oder solche, die bereits bestanden, bevor die Union die für die Mitgliedschaft in der Übereinkunft erforderliche Zuständigkeit erwarb. Auch die Umstände des Abschlusses der einzelnen Übereinkünfte können unterschiedlich sein. Die Frage, ob die Union ihre geteilte Zuständigkeit ausgeübt hat, lässt sich besonders schwer beantworten, wenn es sich um mehrseitige Übereinkünfte handelt, bei denen die Mitgliedstaaten bereits Vertragsparteien waren, bevor die Union dem Übereinkommen beitrat. Ob der Gerichtshof zur Auslegung eines gemischten Übereinkommens befugt ist, lässt sich meines Erachtens deshalb nicht vorab nach einer für alle Übereinkünfte geltenden allgemeinen Regel bestimmen.
85. Der Gerichtshof muss die Umstände prüfen, unter denen die Union der jeweiligen Übereinkunft beigetreten ist, um zu beurteilen, ob die Union bezüglich der betreffenden Bestimmung der Übereinkunft ihre geteilte Zuständigkeit ausgeübt hat. Wenn dies der Fall ist, ist der Gerichtshof befugt, die betreffende Bestimmung des gemischten Übereinkommens für die Zwecke ihrer Anwendung innerhalb der Unionsrechtsordnung auszulegen.
86. Es ist vorstellbar, dass es dem Gerichtshof nicht möglich ist, aus den Vorarbeiten, dem zum Vertragsabschluss führenden Verfahren, dem Wortlaut des gemischten Übereinkommens oder aus sonstigen relevanten Umständen abzuleiten, dass die Union die Absicht hatte, durch Beitritt zu dem betreffenden Übereinkommen einige ihrer geteilten Zuständigkeiten auszuüben. Meiner Meinung nach müsste er dann – zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung – zu dem Schluss kommen, dass die Befugnisse bei den Mitgliedstaaten verblieben sind. In einem solchen Fall müsste sich der Gerichtshof für unzuständig erklären. Hier ist dies jedoch nicht der Fall.
3. Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der ER CUI
87. Das COTIF (einschließlich der ER CUI) ist, wie eingangs in diesen Schlussanträgen erläutert, ein gemischtes internationales Übereinkommen im Bereich der Verkehrspolitik, für den die Verträge vorsehen, dass die Union ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt. Alle vom COTIF erfassten Gegenstände unterlagen, als die Union ihm beitrat, der ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeit der Union. Es gibt also keinen Bereich, in dem die Mitgliedstaaten eine ausschließliche Zuständigkeit haben.
88. 25 Mitgliedstaaten der Union waren bereits Mitglieder des COTIF, bevor die Union 2011 als Vertragspartei beitrat. Zweifellos hat die Union die Verantwortung für die Teile des COTIF übernommen, in denen sie durch interne Rechtsvorschriften (aufgrund der Sperrwirkung) die ausschließliche Außenzuständigkeit besaß (). Der Erklärung war eine Liste von Rechtsakten der Union beigefügt ().
89. Die Erklärung kann jedoch nicht als erschöpfende Auflistung sämtlicher Bereiche verstanden werden, in denen die Union ihre Zuständigkeit mit dem Beitritt zum COTIF ausübte, da sich die Ausübung der internen Zuständigkeit durch die Union ständig weiterentwickelt (). Folglich steht sie nicht der Auslegung entgegen, dass die Union ihre geteilte Zuständigkeit gerade durch den Akt des Beitritts zum COTIF (zum ersten Mal) ausgeübt hat.
90. Die ER CUI, die Teil des COTIF sind, regeln einen Bereich der Verkehrspolitik der Union, der bis dahin nicht (oder jedenfalls nur in sehr geringem Umfang ()) intern geregelt war. Die ER CUI betreffen Verträge über die Nutzung der Infrastruktur im Eisenbahnverkehr und die Haftung des Beförderers oder des Schienennetzbetreibers für bei dieser Nutzung entstehende Schäden.
91. Hat die Union, indem sie den ER CUI als Teil des COTIF beitrat, ihre geteilte Zuständigkeit im Bereich der Verkehrspolitik ausgeübt und ist dadurch eine Sperrwirkung eingetreten, die die Mitgliedstaaten daran hindert, selbst Regelungen über Verträge für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die dazugehörige Haftung für Schäden zu erlassen, soweit es um Verträge innerhalb der Europäischen Union geht? Falls ja, ist der Gerichtshof befugt, die einschlägigen Bestimmungen der ER CUI auszulegen.
92. Man kann der Ansicht sein, dass die ER CUI, indem sie den Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Haftung der Parteien im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Union harmonisieren, zu den Zielen der Union auf dem Gebiet der Verkehrspolitik beitragen.
93. Harmonisierte Haftungsregeln beseitigen Divergenz im grenzüberschreitenden Schienenverkehrsbetrieb und tragen damit zur Beseitigung von Hindernissen bei, die dem reibungslosen Funktionieren des grenzüberschreitenden Verkehrs entgegenstehen; dieses Ziel lässt sich nur schwer erreichen, wenn es den unterschiedlichen gesetzgeberischen Aktivitäten der Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Ein Handeln auf Unionsebene mag also gerechtfertigt sein, weil es unter eines der Ziele der Verkehrspolitik fällt und dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt.
94. Art. 2 der Beitrittsvereinbarung lautet: „Unbeschadet des Ziels und des Zwecks des Übereinkommens, den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern, sowie unbeschadet seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien des Übereinkommens wenden Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Rechtsvorschriften der Union an und wenden dementsprechend nicht die Vorschriften aufgrund des Übereinkommens an, außer wenn für den betreffenden Gegenstand keine Unionsvorschriften bestehen.“ ()
95. Ich verstehe Art. 2 der Beitrittsvereinbarung so, dass darin die Absicht der Union zum Ausdruck kommt, die Haftung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen über die Nutzung von Schienennetzen im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Union dahin zu regeln, dass auf diese Rechtsverhältnisse die ER CUI Anwendung finden. Die Union hat also beschlossen, die Haftung des Netzbetreibers dadurch zu regeln, dass die ER CUI auch für Situationen innerhalb der Union angenommen werden.
96. Die Bedeutung der hervorgehobenen Wendung wird zudem in Anhang II des Beschlusses 2013/103 () wie folgt erläutert: „Der Ausdruck ‚für den betreffenden Gegenstand‘ ist dahin gehend zu verstehen, dass er für den Einzelfall gilt, der durch eine Bestimmung des Übereinkommens, einschließlich seiner Anhänge, jedoch nicht durch Gesetzgebungsakte der Europäischen Union geregelt ist.“
97. Die Wendung „außer wenn für den betreffenden Gegenstand keine Unionsvorschriften bestehen“ ist deshalb meiner Meinung nach dahin zu verstehen, dass die Union das COTIF als eigene für den Verkehr innerhalb der Union geltenden Regeln anzuwenden hat. Das Übereinkommen wird von der Union also in Bereichen angewandt, in denen sie noch keine internen Regelungen erlassen hat, um so auch Situationen innerhalb der Union, hinsichtlich deren sie über eine geteilte Zuständigkeit verfügt, zu regeln.
98. Da das Übereinkommen die ER CUI umfasst, hat die Union also beschlossen, diese Regeln über die Haftung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur auf Situationen innerhalb der Union anzuwenden. Dabei steht jedoch außer Zweifel, dass die Union, nur weil sie sich für dieses Vorgehen entschieden hat, nicht die Möglichkeit ausgeschlossen hat, diese Regeln in Bezug auf Verkehr innerhalb der Union zu ändern. Die ER CUI gelten daher für Rechtsverhältnisse innerhalb der Union nur, sofern und solange die Union keine anderen Regeln erlassen hat. Bis zum Erlass solcher Regeln handelt es sich bei den ER CUI jedoch um Unionsrecht.
99. Deshalb bin ich der Meinung, dass die Union ihre Zuständigkeit im Bereich der Verkehrspolitik, die sie mit den Mitgliedstaaten teilt, ausgeübt hat, damit die in den ER CUI vorgesehene Haftungsregelung für Betreiber der Eisenbahninfrastruktur auch auf Situationen innerhalb der Union Anwendung findet. Dadurch ist, was die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten in diesem Bereich angeht, die Sperrwirkung eingetreten. Der Gerichtshof ist deshalb zur Auslegung der ER CUI befugt.
B. Zweite Frage: Fällt der durch die ersatzweise Anmietung von Lokomotiven entstandene Schaden unter die ER CUI?
100. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI auch die Kosten fallen, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass er für die Dauer der Reparatur der beschädigten Lokomotiven ersatzweise andere Lokomotiven anmietet. Der Gerichtshof wird also um Auslegung des Sachschadensbegriffs in dieser Bestimmung ersucht. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, hatte der Gerichtshof bislang keine Gelegenheit zur Auslegung der ER CUI.
101. ÖBB-Infrastruktur meint, dass es sich bei den Mietkosten für die Ersatzlokomotiven um einen reinen Vermögensschaden von Lokomotion und nicht um einen Sachschaden an den Lokomotiven selbst handele, weshalb die Mietkosten von den Kosten für die Reparatur der Schäden an den Lokomotiven selbst zu unterscheiden seien. Außerdem liege dem Haftungsregime der ER CUI die verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur zugrunde, weshalb der Umfang der Haftung im Sinne von Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI eng auszulegen sei. Anders als im Fall von Art. 15 ER CUI (), der bei nachgewiesenem Verschulden die Überschreitung der Haftungsgrenzen gestatte, sei bei der normierten verschuldensunabhängigen Haftung nach Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI die Tatbestandsvoraussetzung „Sachschaden“ eng auszulegen.
102. Die Kommission schließt sich dieser Lesart mit dem Hinweis an, dass die Systematik des COTIF und der ER CUI für eine Unterscheidung zwischen Sach- und Vermögensschaden spreche, wobei von Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI lediglich Sachschäden erfasst seien.
103. Lokomotion dagegen ist der Ansicht, dass die Mietkosten für die Ersatzlokomotiven Teil der sich aus dem Sachschaden im Sinne von Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI ergebenden Kosten seien, da auch sie dazu beitrügen, die Lokomotiven wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
104. Diese Auffassung teile ich nicht.
105. Bei der Auslegung von Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen hat sich der Gerichtshof zuvor () auf Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge () und Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 21. März 1986 über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen () gestützt, die Ausdruck des Völkergewohnheitsrechts sind. Nach diesen Bestimmungen ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ().
106. Erstens spricht entgegen dem Vorbringen von Lokomotion nichts in der Systematik oder dem Zusammenhang von Art. 8 § 1 ER CUI dafür, dass es dessen Zweck sei, den Beförderer wieder in seine ursprüngliche Lage zurückzuversetzen, unter Beseitigung sämtlicher durch den Sachschaden verursachten Hindernisse, die dem gewöhnlichen Betrieb seines Geschäfts entgegenstehen.
107. So geht es etwa in Art. 8 § 1 Buchst. a ER CUI um Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit). Sollte z. B. Personal des Beförderers einen Personenschaden erleiden, so könnte der Beförderer meines Erachtens nach dieser Vorschrift keine Kosten dafür geltend machen, dass wegen des Personenschadens zusätzliches Personal beschäftigt wurde.
108. Entsprechend sind es meiner Meinung nach die Lokomotion entstandenen Reparaturkosten, die gemäß Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI zu ersetzen sind. Die Anmietung von Ersatzlokomotiven betrifft meines Erachtens nicht den Sachschaden; es handelt sich vielmehr um zusätzliche Kosten, die sich aus der Absicht von Lokomotion ergeben, ihre Dienstleistung weiter unterbrechungsfrei zu erbringen.
109. Art. 8 § 1 Buchst. c ER CUI ist die einzige Bestimmung, in der von Vermögensschäden (d. h. von über konkrete Personen- oder Sachschäden hinausgehenden Schäden) die Rede ist, die der Beförderer auf den Betreiber der Infrastruktur abwälzen kann.
110. Überdies heißt es in Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI, dass der Betreiber (in diesem Fall ÖBB-Infrastruktur) „haftet“; es ist also eine strenge (verschuldensunabhängige) Haftung vorgesehen. Ich würde mich der von ÖBB-Infrastruktur und der Kommission vertretenen Auffassung anschließen, dass wegen dieser verschuldensunabhängigen Haftung eine enge Auslegung des Begriffs „Sachschaden“ erforderlich ist.
111. Abschließend denke ich, dass auch Art. 8 § 4 ER CUI für eine enge Auslegung des Haftungsumfangs des Betreibers gemäß Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI spricht. Nach dieser Vorschrift kann die Haftung des Betreibers „für Schäden, die dem Beförderer durch Verspätung oder Betriebsstörungen entstehen“, erweitert werden. Dies sind Schäden, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass er das beschädigte Fahrzeug nicht rechtzeitig und in der üblichen Weise einsetzen kann.
112. Damit will ich allerdings nicht sagen, dass die Lokomotion entstandenen Kosten unter diese Bestimmung fallen; schließlich war der Betrieb von Lokomotion nach den vorliegenden Informationen weder von Verspätung noch von Betriebsstörungen betroffen. Jedoch sind die Kosten, die über den Ersatz des eigentlichen Sachschadens hinaus gemäß Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI ersatzfähig sind, in diesem Haftungsregime ausdrücklich aufgeführt.
113. In Art. 8 § 1 Buchst. c ER CUI geht es um „Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass der Beförderer Entschädigungen gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV[ ()] und den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zu leisten hat“ (). Die Vermögensschäden, deren Ersatz nach der (strengen) verschuldensunabhängigen Haftung verlangt werden kann, sind also diejenigen, die dem Beförderer dadurch entstanden sind, dass er nicht in der Lage war, seine sich aus den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM (im Folgenden: ER CIV bzw. ER CIM) ergebende Beförderungspflicht zu erfüllen. Derartige Vermögensschäden können also auf den Betreiber der Infrastruktur abgewälzt werden.
114. Diese Auslegung scheint mir auch mit den Erläuternden Bemerkungen zu den ER CUI () vereinbar zu sein, in denen es heißt, dass die Haftung gemäß Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI Vermögensschäden nicht umfasst.
115. Was die Anmietung von Ersatzlokomotiven angeht, ist eine Situation, in der sich Vermögensschäden der in Art. 8 § 1 Buchst. c oder Art. 8 § 4 ER CUI aufgeführten Art ergäben, nur schwer vorstellbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Schäden deshalb unter Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI fallen.
116. Ich bin daher der Ansicht, dass die Kosten für die ersatzweise Anmietung von Lokomotiven nicht unter den Begriff des Sachschadens gemäß Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI fallen.
C. Dritte Frage: Können die Parteien eines Vertrags ihre Haftung wirksam durch den pauschalen Verweis auf nationales Recht erweitern?
117. Mit seiner dritten Frage möchte das nationale Gericht für den Fall, dass Art. 8 § 1 Buchst. b ER CUI nicht auf die Lokomotion für die Ersetzung der beschädigten Lokomotiven entstandenen Kosten anwendbar sein sollte, wissen, ob ein im Vertrag enthaltener pauschaler Verweis auf das ABGB eine rechtsgültige Übernahme einer Haftung darstellt, die weiter ist als die in Art. 4 und Art. 19 Abs. 1 ER CUI vorgesehene Haftung.
118. Diese Frage erfordert, dass der Gerichtshof eine Abwägung zwischen der Vertragsfreiheit und dem zwingenden Charakter der Haftungsregelung in den ER CUI vornimmt ().
119. Wie oben bereits erläutert, vereinbarten die Parteien, in ihren Vertrag über die Nutzung der Schieneninfrastruktur AGB aufzunehmen (). Diese AGB verweisen auf verschiedene Rechtsquellen, u. a. das ABGB, welches zwar in Bezug auf den Haftungsgrund ein Verschulden voraussetzt, bei bestehender Haftung allerdings weiter gehende Ansprüche, wie etwa auf den Ersatz der Mietkosten im vorliegenden Fall, zulässt.
120. Kann vor diesem Hintergrund der Schluss gezogen werden, dass von den Parteien, indem sie die subsidiäre Anwendung des ABGB vorsahen, ein größerer als der nach Art. 4 ER CUI zulässige Haftungsumfang vereinbart wurde?
121. Diese Frage ist meines Erachtens zu bejahen.
122. Nach Art. 4 ER CUI können die Parteien ihre Haftung und Verpflichtungen gegenüber den in den ER CUI vorgesehenen Regelungen erweitern.
123. Vorab sei gesagt, dass diese Bestimmung meiner Meinung nach nicht erfordert, dass sowohl der Haftungsgrund als auch der Haftungsumfang gegenüber dem in den ER CUI vorgesehenen erweitert sein muss. Ich verstehe Art. 4 ER CUI vielmehr dahin, dass er den Parteien hinsichtlich der Haftungserweiterung Vertragsfreiheit einräumt.
124. Diese Auslegung steht mit den Erläuternden Bemerkungen zu Art. 4 ER CUI in Einklang, in denen es heißt, dass der Artikel bezwecke, den Vertragsparteien zu ermöglichen, „ihre Haftung zu erweitern“ (). In den Erläuternden Bemerkungen wird nicht zwischen Haftungsgrund und Haftungsumfang unterschieden.
125. Folglich steht es den Parteien frei, im Vertrag die Haftung eines Netzbetreibers auf diejenigen Kosten zu erweitern, die dem Beförderer dafür entstanden, dass er für die Dauer der Reparatur der beschädigten Lokomotiven ersatzweise andere Lokomotiven anmietete. In gleicher Weise kann eine solche Haftung durchaus verschuldensabhängig sein.
126. ÖBB-Infrastruktur ist der Ansicht, dass der in ihren AGB enthaltene pauschale Verweis auf verschiedene nationale Gesetze eine lediglich beispielhafte, nicht aber eine erschöpfende Aufzählung sei, weshalb sie zu ungenau sei, um als Abweichung im Sinne von Art. 4 ER CUI angesehen werden zu können. Auch werde in den AGB auf verschiedene nationale Gesetze verwiesen, die auf die vorliegende Situation anwendbar sein könnten, weshalb es erforderlich sei, die ER CUI als das einzige Rechtsinstrument, das die sich aus dem Vertrag ergebende Haftung regele, anzuwenden.
127. Art. 4 ER CUI enthält keinerlei Beschränkung der Art und Weise, wie die Parteien eine Haftungserweiterung vereinbaren können. Nichts deutet darauf hin, dass dies nicht durch eine pauschale Wahl der Vorschriften eines nationalen Rechtssystems geschehen könnte. Das vorlegende Gericht wird zu entscheiden haben, ob dies tatsächlich die Absicht der Vertragsparteien war.
128. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch Art. 19 § 1 ER CUI in Frage gestellt, der die zwingende Anwendung der ER CUI auf die Geltendmachung anderer Schadenersatzansprüche vorschreibt. In den Erläuternden Bemerkungen zu Art. 19 § 1 ER CUI () heißt es dazu, dass dieser Artikel bezwecke, „das … Haftungssystem … durch die Einschränkung außervertraglicher Ansprüche … zu schützen“. Ich denke jedoch, dass es im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens um vertragliche Ansprüche (eine Haftungserweiterung) geht, die im Einklang mit dem nach Art. 4 ER CUI Zulässigen vereinbart wurden. Folglich ist Art. 19 § 1 ER CUI in dieser Sache nicht anwendbar.
129. Deshalb sollte der Gerichtshof die dritte Frage meines Erachtens dahin beantworten, dass Art. 4 und Art. 19 § 1 ER CUI den Parteien gestatten, ihre Haftung durch pauschalen Verweis auf nationales Recht vertraglich zu erweitern. Eine solche Erweiterung kann vorsehen, dass der Haftungsumfang größer, jedoch verschuldensabhängig ist.
V. Ergebnis
130. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu antworten: 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Auslegung der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI; Anhang E zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF]) zuständig. 2. Art. 8 § 1 Buchst. b der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI ist dahin auszulegen, dass er nicht die Kosten umfasst, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass er wegen der Beschädigung seiner Lokomotiven ersatzweise andere Lokomotiven anmieten muss. 3. Art. 4 und Art. 19 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI sind dahin auszulegen, dass die Parteien des Vertrags ihre Haftung wirksam durch den pauschalen Verweis auf nationales Recht erweitern können, wenn danach zwar der Haftungsumfang weiter ist, jedoch für die Haftung Verschulden Voraussetzung ist.