Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod der Klägerin
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 11. August 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rubrum war von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass nach dem Tod der Klägerin am 24. Januar 2025 nunmehr ihre mit Schriftsatz vom 8. September 2025 benannten Erben – ungeachtet der Frage, ob diese das Verfahren in der Hauptsache weiter betreiben wollen – als Rechtsnachfolger Aktivbeteiligte sind. Der Senat versteht die „für die Klägerin“ eingelegte Beschwerde vom 22. August 2025 dahingehend, dass diese vom Prozessbevollmächtigten für die Rechtsnachfolger der Klägerin und nicht aus einem vermeintlich bestehenden eigenen Recht erhoben wurde. Zur Beschwerdeeinlegung ist der Prozessbevollmächtigte kraft seiner Vollmacht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 86 ZPO über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus befugt. Im Schriftsatz vom 8. September 2025 hat der Prozessbevollmächtigte das Verfahren schließlich auch selbst im sogenannten kleinen Rubrum als Verwaltungsrechtssache der „Erben der … [sic] …r“ bezeichnet. Namentlich das Prozesskostenhilfeverfahren wurde durch den Tod der Klägerin auch nicht unterbrochen, da § 239 ZPO auf dieses Verfahren nicht anwendbar ist (vgl. nur Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 239 Rn. 1 m. w. N.). Eine Beschwerdemöglichkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht ist demgegenüber nicht gegeben (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 118 Rn. 6).
Die demnach zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer Beendigung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch den Tod der Klägerin ausgegangen.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht bzw. eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. etwa LSG Stuttgart, Beschluss vom 29. August 2018 - L 7 SO 2855/18 B -, juris Rn. 3 m. w. N.; s. auch OLG Dresden, Beschluss vom 31. März 2022 - 20 WF 205/22 -, juris Rn. 7; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 166 Rn. 5 m. w. N.), der – wie alle höchstpersönlichen Sozialleistungsansprüche (vgl. Hänlein, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 59 SGB I Rn. 5) – nicht vererblich ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. März 2021 - 10 C 20.3043 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 9 A 1587/20 -, juris Rn. 3). Daraus folgt die Gegenstandslosigkeit des Prozesskostenhilfeantrags eines Beteiligten nach dessen Tod, denn maßgebend für die Bewilligung ist stets, ob ein Antragsteller der Hilfe aktuell noch bedarf. Der mit den gesetzlichen Regelungen über die Prozesskostenhilfe verfolgte Zweck, einem Beteiligten, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kann, die Prozessführung zu ermöglichen, kann nach dem Tod des bedürftigen Beteiligten nicht mehr erreicht werden (vgl. zum Vorstehenden VGH München, Beschluss vom 10. März 2021 - 10 C 20.3043 -, juris Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 31. März 2022 - 20 WF 205/22 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. N.).
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Bewertung. Insbesondere kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht aus dem Grund in Betracht, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vor ihrem Tod möglicherweise entscheidungsreif war und ihr Prozessbevollmächtigter für sie tätig geworden ist, die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter also gleichsam in Vorleistung gegangen sind. Maßgebend ist nämlich stets, ob ein Antragsteller der Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag (bzw. im Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde, vgl. Beschluss des Senats vom 25. Januar 2025 - 3 O 5/23 -, juris Rn. 2 m. w. N.) der Prozesskostenhilfe noch bedarf (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. März 2021 - 10 C 20.3043 -, juris Rn. 4; LSG Stuttgart, Beschluss vom 29. August 2018 - L 7 SO 2855/18 B -, juris Rn. 3). Dies könnte nach dem Tod eines Prozesskostenhilfeantragstellers nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Rechtsnachfolger beurteilt werden, die dann allerdings ihrerseits ein Prozesskostenhilfegesuch anbringen müssten, welches die Prüfung ihrer Bedürftigkeit ermöglichte.
Die vorliegende Situation ist auch nicht mit sonstigen Konstellationen vergleichbar, in denen das Gericht über das entscheidungsreife Prozesskostenhilfegesuch eines Klägers bis zum Abschluss der Instanz nicht entschieden hat, sodass es die Billigkeit geböte, die vom Gesetz nicht gewollte Vorfinanzierung des Verfahrens durch einen unbemittelten Kläger im Nachhinein auszugleichen (so aber VGH München, Beschluss vom 13. September 2022 - 12 C 22.1385 -, juris Rn. 10-12, und sinngemäß wohl auch das Beschwerdevorbringen). Diese Sichtweise lässt außer Acht, dass Prozesskostenhilfe nach der Konzeption des Gesetzgebers vorrangig als zinsloser Kredit ausgestaltet ist, der grundsätzlich zurückzuzahlen ist (vgl. Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Hk-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 166 VwGO Rn. 4). Erst vier Jahre nach rechtskräftiger Beendigung der Hauptsache schiede eine Abänderung des – gegebenenfalls ratenfrei – bewilligenden Beschlusses zum Nachteil eines Antragstellers aus, falls sich dessen wirtschaftliche Verhältnisse verbessert hätten (vgl. § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dies gälte im Falle einer rückwirkenden Bewilligung nach Abschluss der Instanz genauso, sodass auch ein „in Vorleistung“ gegangener Kläger zwar zunächst einen „Ausgleich“ erhielte, er jedoch zu einem späteren Zeitpunkt die Prozesskosten womöglich doch selbst zu übernehmen hätte. Die rückwirkende Bewilligung zugunsten eines verstorbenen Beteiligten unterliefe demgegenüber die grundsätzlich vorrangige Ausgestaltung der Prozesskostenhilfe als „Kredit“, indem eine Rückzahlung nach in der Zukunft verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des (zunächst) Bedürftigen von vornherein nicht in Betracht käme.
Billigkeitserwägungen verfehlen schließlich auch den Zweck der Prozesskostenhilfe, einem Beteiligten, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kann, die Prozessführung zu ermöglichen. Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe käme in erster Linie den Erben zugute, indem die Nachlassverbindlichkeiten verringert würden, und verschaffte dem Prozessbevollmächtigten einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Dieses Ergebnis liefe der gesetzlichen Konstruktion, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Bedürftigkeit allein der sie beanspruchenden Person knüpft, zuwider (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 9 A 1587/20 -, juris Rn. 11 f.; VGH München, Beschluss vom 10. März 2021 - 10 C 20.3043 -, juris Rn. 5; OLG Dresden, Beschluss vom 31. März 2022 - 20 WF 205/22 -, juris Rn. 8; LSG Stuttgart, Beschluss vom 29. August 2018 - L 7 SO 2855/18 B -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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