LSG NRW 6 Beschluss

Sie ist statthaft und gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet

Sozialrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.06.2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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1. Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sinngemäß beantragt,

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den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 25.06.2026 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.05.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2026 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Sie ist statthaft und gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

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2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des SG vom 25.06.2026 abzuändern und die aufschiebende Wirkung (ursprünglich seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.05.2026, nunmehr) seiner Klage (SG Gelsenkirchen S 30 AS 1313/26) gegen den Bescheid vom 12.05.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2026 i. S. v. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen. Der Antragsgegner hat mit diesem Bescheid ein Hausverbot für die Zeit bis zum 30.11.2027 angeordnet und als Nebenbestimmung die Möglichkeit eröffnet, zu vom Antragsgegner terminierten Vorsprachen in Begleitung von Mitarbeitenden des Werksdienstes in seinen Liegenschaften zu erscheinen. Er hat zudem die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).

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3. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses des Antragsgegners an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Wesentliches Kriterium sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels. Maßgebend ist, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 12e ff. m. w. N.).

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Hiervon ausgehend fällt vorliegend die Interessenabwägung zuungunsten des Antragstellers aus. Das Widerspruchs- und Klageverfahren hat im Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2026 keine Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid vom 12.05.2026 ist bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden.

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a) Der Antragsteller hat gegen den ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 09.06.2026 zugestellten Bescheid vom 12.05.2026 nicht formgerecht, d. h. weder schriftlich noch schriftformersetzend, innerhalb der Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt.

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Dass er schriftlich Widerspruch erhoben habe, macht der Antragsteller nicht geltend. Der über das Kundenportal der Agentur für Arbeit „elektronisch“ eingelegte Widerspruch vom 17.06.2026 wahrt das Schriftformerfordernis nicht.

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Gemäß § 84 Abs. 1 SGG i. V. m. § 36a Abs. 2 und 2a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - kann der Widerspruch schriftformersetzend eingereicht werden, durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn eine der in Abs. 2a Nr. 1 a) bis c) näher beschriebenen weiteren Voraussetzungen vorliegt oder durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde (unter den weiteren in Abs. 2a Nr. 2 a) bis c) niedergelegten Vorgaben). Die zuletzt genannte Variante scheidet hier aus, weil weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich ist, dass der Antragsteller seinen Widerspruch elektronisch signiert oder aus einem der in § 36a Abs. 2a Nr. 2 SGB I genannten Postfächern auf den Weg gebracht hätte.

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Da es nicht um die Kommunikation mit einer Krankenkasse (§ 36a Abs. 2a Nr. 1 b)) und auch nicht um die Kommunikation über ein von dem Antragsgegner zur Verfügung gestelltes Eingabegerät geht, verbleibt nur noch die Möglichkeit, der Abgabe der Erklärung in einem von dem Antragsgegner über öffentliche Netze zur Verfügung gestellten elektronischen Formular, wenn bei einer Eingabe ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt (§ 36a Abs. 2a Nr. 1 a)) oder die Voraussetzungen des § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen (§ 36a Abs. 2a Nr. 1 c)).

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Dem entspricht die Einlegung des Widerspruchs durch einfache Nachricht im Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit, wie sie durch den Antragsteller erfolgt ist, nicht. Das Portal eröffnet zwar zur Stellung von Anträgen und Einreichung von Informationen die sichere elektronische Kommunikation nach zuvor erfolgter Registrierung unter Angabe der Personendaten und einer E-Mail-Adresse. Zur Einlegung eines Widerspruchs wird aber in der Anwendung des Portals einer der o. g. elektronischen Identitätsnachweise gefordert. Der Antragsteller hat nach seinen eigenen Angaben jedoch lediglich die „einfache“ Postfachfunktion zur Einlegung seines Widerspruch genutzt, obwohl er unter Ziff. 2.4 der „Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausspruch des Hausverbotes“ des Bescheides vom 12.05.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für die Einlegung des Widerspruchs über das Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit „ein neuer elektronischer Personalausweis (nPA) oder eine elD-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) benötigt“ wird und auf die Funktion „Widerspruch einlegen“ über die Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/eservices hingewiesen wurde. Nutzt man diese Funktion, so kann ein Widerspruch nur wirksam eingelegt werden, wenn man sich zuvor über eine der o. g. Möglichkeiten identifiziert hat. Diese Möglichkeiten hat der Antragsteller nicht genutzt.

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b) Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.05.2026 hat sich nicht deshalb gemäß § 66 Abs 2 Satz 1 i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG auf ein Jahr nach Zustellung des angefochtenen Bescheides verlängert, weil die Rechtsmittelbelehrung des Antragsgegners fehlerhaft gewesen wäre.

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Die Rechtsmittelbelehrung dient vor allem dem Zweck, rechtsunkundige Beteiligte darüber zu unterrichten, auf welchem Weg sie die ergangene Entscheidung anfechten können. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Belehrung zumindest diejenigen Merkmale zutreffend wiedergeben, die § 66 Abs 1 SGG als Bestandteile der Belehrung ausdrücklich nennt. Gleichzeitig muss sie so einfach und klar wie möglich gehalten sein (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 09.03.2023, B 4 AS 104/22 BH, juris Rn. 15 m. w. N.).

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Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die Rechtsmittelbelehrung des Antragsgegners der von ihm zu erfüllenden Wegweiserfunktion durch den Verweis auf die sicheren elektronischen Übermittlungswege. Der Antragsteller ist in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, in welcher Form er den Widerspruch auf elektronischem Wege rechtswirksam insbesondere über das Kundenprotal der Bundesagentur für Arbeit einlegen konnte (s. o. a)). Der (inzwischen überflüssige) Verweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruches per DE-Mail (vgl. Ziff. 2.2 der Rechtsmittelbelehrung und § 36a Abs. 2a Nr. 2 d) SGB I in der bis zum 09.07.2026 geltenden Fassung) macht die Belehrung nicht insgesamt rechtswidrig. Denn zum einen entsprach dies im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12.05.2026 noch der geltenden Rechtslage, zum anderen führen überflüssige Hinweise nur dann zur Rechtswidrigkeit der Belehrung, wenn diese dadurch zu unübersichtlich wird (sog. Überfrachtungsverbot; dazu z. B. Senger in jurisPK-SGG, Stand: 01.09.2026, § 66 Rn. 36). Eine Überfrachtung der Belehrung vermag der Senat hier insbesondere mit Blick auf die übersichtliche Untergliederung durch Ziffern nicht zu erkennen.

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c) Auch unter dem Gesichtspunkt einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 67 SGG) dürfte der Widerspruch nicht als fristgerecht anzusehen sein. Soweit der Antragsteller bezugnehmend auf § 36a Abs. 3 (Satz 1) SGB I vorträgt, der Antragsgegner habe ihn innerhalb der noch laufenden Frist nicht über die Formunwirksamkeit des am 17.06.2026 eingelegten Widerspruchs bzw. dessen mangelnde Bearbeitbarkeit informiert, begründet dies schon kein „Fehlverhalten“ der Behörde, welches die Fristversäumung durch den Antragsteller als unverschuldet erscheinen lassen könnte. Denn § 36a Abs. 3 SGB I betrifft nur solche Mängel, die die technische Bearbeitbarkeit, die Kompatibilität der Datei o. ä. betreffen, nicht jedoch die mangelnde Einhaltung von Formerfordernissen (vgl. dazu ausführlich Filges in Hauck/Noftz, SGB I Kommentar - Allgemeiner Teil, Stand: Oktober 2025, § 36a, Rn. 72 ff. [74] m. w. N. insbesondere auf BSG, Urteil vom 18.11.2020, B 1 KR 1/20 B, juris Rn. 30 zur Rechtslage nach § 65a Abs. 6 Satz 1 SGG). Abgesehen davon kommt eine Wiedereinsetzung hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller den Widerspruch bis heute nicht formgerecht eingereicht hat (vgl. § 67 Abs. 2 SGG; dazu Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 14. Auflage). Die Monatsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGG begann spätestens mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2026, weil sich der Antragsgegner darin gegenüber dem Antragsteller ausdrücklich auf den Formmangel berufen hat.

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d) Ist der Bescheid vom 12.05.2026 damit (nach summarischer Prüfung) in Bestandskraft erwachsen, spricht deutlich mehr gegen als für die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller vor dem SG Gelsenkirchen angestrengten Klage (S 30 AS 1313/26), sodass ein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage nicht besteht. Eine nachträgliche Überprüfung des Bescheides, an dessen Rechtmäßigkeit nach vorläufiger Einschätzung des Senats begründete Zweifel bestehen (vgl. dazu den Hinweis der Berichterstatterin vom 02.09.2026), dürfte daher wohl nur noch im Rahmen von § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) möglich sein.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).