EuG Zweite Kammer Urteil

Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die die Kombination der drei Farben Weiß, Dunkelblau und Blau …

Olymp Bezner KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die die Kombination der drei Farben Weiß, Dunkelblau und Blau darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 der Verordnung 2017/1001 – Gleichbehandlung

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Olymp Bezner KG trägt die Kosten.

PółtorakHesseSteinfatt

Gründe

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Olymp Bezner KG, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. September 2025 (Sache R 713/2025-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 3. Dezember 2024 meldete die Klägerin beim EUIPO das folgende Bildzeichen als Unionsmarke an:

3

Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Bekleidungsstücke, insbesondere Hemden, Blusen, Röcke, Kleider, Kostüme, Hosen, Jacken, Sweatshirts, T-Shirts, Poloshirts, Pullover, Anzüge, Mäntel, Anoraks, Socken, Strümpfe, Strickwaren; Kopfbedeckungen; Unterwäsche; Nachtwäsche; Badebekleidung; Bademäntel; Gürtel; Schals, Kopftücher, Halstücher, Schultertücher, Einstecktücher; Krawatten; Handschuhe; Schuhe und Stiefel; sämtliche vorgenannten Waren für Damen, Herren oder Kinder“.

4

Mit Entscheidung vom 7. März 2025 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

5

Am 22. April 2025 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

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Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von ihr erfassten Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle.

Anträge der Parteien

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Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben und gegebenenfalls abzuändern;

– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

8

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen,

– der Klägerin im Fall einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9

Die Klägerin macht im Wesentlichen drei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 94 dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

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In den Rn. 12 und 21 bis 32 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von ihr erfassten Waren jede Unterscheidungskraft fehle. Nach Ansicht der Beschwerdekammer richten sich diese Waren an die breite Öffentlichkeit, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich sei, und diese Marke werde in der gesamten Europäischen Union gleich wahrgenommen. Die Beschwerdekammer hat darauf hingewiesen, dass in der Bekleidungsbranche die Verwendung unterschiedlicher Farben, einschließlich mehrerer Farben in Streifen, weit verbreitet sei, und hat sodann festgestellt, dass die angemeldete Marke ausschließlich als dekoratives Element dieser Waren wahrgenommen werde, unabhängig davon, ob sie in Form eines kleinen Etiketts an der Ware oder auf deren Verpackung angebracht sei oder ob sie darauf großflächig erscheine. Der Umstand, dass ähnliche Zeichen dem Verbraucher am Markt begegneten und von den Verbrauchern als Hinweis auf die Herkunft der von ihnen erfassten Waren wahrgenommen würden, ändere daran nichts.

11

Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 unzutreffend bewertet. Erstens wirft sie der Beschwerdekammer vor, nicht geprüft zu haben, ob die mit der angemeldeten Marke verwendeten Farbtöne, die Reihenfolge der Farben und das Breitenverhältnis der drei Streifen, aus denen diese Marke bestehe, dieser eine hinreichende Eignung verliehen, auf die Herkunft der von der Marke erfassten Waren hinzuweisen. Zweitens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, nicht hinreichend berücksichtigt zu haben, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Bekleidungsbranche häufig mit Farbkombinationen konfrontiert seien, und daraus nicht geschlossen zu haben, dass diese Verkehrskreise die Farbkombinationen als Herkunftshinweise wahrnähmen. Drittens ist die Klägerin der Ansicht, die Beschwerdekammer habe die Rechtsprechung nicht berücksichtigt, wonach ein Minimum an Unterscheidungskraft genüge, um das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entfallen zu lassen.

12

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

13

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

14

Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16

Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht ein (Urteil vom 9. September 2020, Glaxo Group/EUIPO [Schattierung der Farbe Lila], T-187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 30).

17

Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, die – im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandete – Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um die breite Öffentlichkeit mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad handle, in Frage zu stellen.

18

Als Erstes ist festzustellen, dass die Klägerin der Beschwerdekammer zu Unrecht vorwirft, nicht geprüft zu haben, ob die mit der angemeldeten Marke verwendeten Farbtöne, die Reihenfolge der Farben und das Breitenverhältnis der drei Streifen, aus denen diese Marke bestehe, dieser eine hinreichende Eignung verliehen, auf die Herkunft der von ihr erfassten Waren hinzuweisen.

19

Insoweit betont die Klägerin, dass die verwendeten Farben (Signalweiß, Stahlblau und Violettblau) sehr spezifisch seien, dass der mittige Streifen weniger als halb so groß sei (3/17) wie die anderen Streifen (7/17) und dass die angemeldete Marke eine rechteckige Form habe.

20

Erstens hat sich die Beschwerdekammer aber entgegen dem Vorbringen der Klägerin keineswegs allein darauf gestützt, dass die Verwendung unterschiedlicher Farben in der Bekleidungsbranche weit verbreitet sei, sondern eine konkrete Prüfung der verschiedenen Elemente der angemeldeten Marke vorgenommen. In Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer nämlich festgestellt, dass die angemeldete Marke aus einer Kombination von drei Farben bestehe, nämlich Weiß, Blau und Dunkelblau, dass der weiße Streifen und der blaue Streife in etwa gleich breit seien und dass sie durch einen dunkelblauen Streifen getrennt seien, dessen Breite ungefähr der Hälfte der anderen Streifen entspreche.

21

Zweitens ist in Bezug auf die mit der angemeldeten Marke verwendeten Farben darauf hinzuweisen, dass Farben zwar bestimmte gedankliche Verbindungen vermitteln und Gefühle hervorrufen können, ihrer Natur nach aber kaum geeignet sind, eindeutige Informationen zu vermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 40).

22

Nach der Rechtsprechung haben Farben und abstrakte Farbkombinationen somit nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 65 und 66, sowie vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 39).

23

Die Klägerin macht insoweit lediglich geltend, dass die fraglichen Farben „sehr spezifisch“ seien. Diese Farben sind jedoch, einzeln oder in Kombination betrachtet, als solche nicht dermaßen außergewöhnlich, dass sie in der in Rede stehenden Branche leicht im Gedächtnis behalten würden.

24

Drittens ist in Bezug auf die rechteckige Form der angemeldeten Marke darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, als solches nicht geeignet ist, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (vgl. Urteil vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM [Darstellung eines Pentagons], T-304/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:271, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Die Darstellung eines Rechtecks kann daher nur dann eine Kennzeichnungsfunktion erfüllen, wenn sie Elemente enthält, die geeignet sind, sie von anderen Rechteck-Darstellungen zu unterscheiden und die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2011, Air France/HABM [Form eines Parallellogamms], T-159/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:176, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Im vorliegenden Fall enthält die in Rede stehende rechteckige Figur keine solchen Elemente. Insbesondere macht der Umstand, dass sie aus der Zusammenstellung dreier paralleler rechteckiger Streifen besteht oder dass zwei dieser Streifen ungefähr doppelt so breit sind wie der dritte, die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig und damit auch nicht geeignet, die Funktion zu erfüllen, auf die betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren hinzuweisen.

27

Als Zweites ist festzustellen, dass die Klägerin der Beschwerdekammer zu Unrecht vorwirft, nicht hinreichend berücksichtigt zu haben, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Bekleidungsbranche häufig mit Farbkombinationen konfrontiert seien, und daraus nicht geschlossen zu haben, dass diese Verkehrskreise die Farbkombinationen als Herkunftshinweise wahrnähmen.

28

Die Beschwerdekammer hat nämlich in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Verwendung von Farbkombinationen, einschließlich der Kombination mehrerer Farben in Streifen, in der Bekleidungsbranche weit verbreitet sei.

29

Eine Farbkombination wie die in Rede stehende muss, um Kennzeichnungsfunktion für die betreffenden Waren erfüllen zu können, grundsätzlich Elemente enthalten, die geeignet sind, sie gegenüber anderen Farbkombinationen zu individualisieren und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen (Urteile vom 20. Juli 2017, Basic Net/EUIPO [Darstellung dreier vertikaler Streifen], T-612/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:537, Rn. 51, und vom 26. März 2025, Lotus Bakeries/EUIPO [Kombination der Farben Rot und Weiß], T-1096/23, unveröffentlicht, EU:T:2025:330, Rn. 36).

30

Diese Beurteilung wird dadurch gestützt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nur selten die Möglichkeit haben, die verschiedenen Zeichen unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern sich auf das unvollkommene Bild verlassen müssen, das sie von ihnen im Gedächtnis behalten haben (Urteil vom 20. Juli 2017, Darstellung dreier vertikaler Streifen, T-612/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:537, Rn. 56).

31

Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Klägerin jedoch, wie oben in Rn. 23 erwähnt, auf die Behauptung, dass die Farben der angemeldeten Marke „sehr spezifisch“ seien, ohne geltend zu machen oder gar nachzuweisen, dass sich die Kombination der Farben von anderen ähnlichen Farbkombinationen unterscheiden würde und dass die Marke durch einige ihrer Elemente von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichen würde.

32

Insoweit macht die Klägerin außerdem im Wesentlichen geltend, dass Kombinationen dreier Farben in Form von Streifen aufgrund bestimmter Verwendungen im Allgemeinen nicht als bloße dekorative Elemente, sondern als Herkunftshinweis wahrgenommen würden. Nach Ansicht der Klägerin ist dies insbesondere dann der Fall, wenn diese Farbkombinationen in Form von Aufnähern, Stickereien oder Stofffähnchen genutzt würden und am hinteren Kragen von Jacken und Westen, im Taillenbereich von Jacken und Westen oder seitlich im Brustbereich bei T-Shirts und Poloshirts angebracht seien. Außerdem sei dies dann der Fall, wenn die fraglichen Farbkombinationen diagonal an der Seite von Sneakers angebracht oder auf Reißverschlüsse oder Knöpfe appliziert seien.

33

Nach der Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens in der Tat unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, zu prüfen, d. h. derjenigen Verwendungsarten, die angesichts dessen, was in der betreffenden Branche üblich ist, praktisch bedeutsam sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?], C-541/18, EU:C:2019:725, Rn. 33).

34

Das bloße Anbringen des angemeldeten Zeichens auf einer Ware, einem Etikett oder einem Ausstellungsmittel führt jedoch nicht automatisch dazu, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Ware wahrnehmen. Andernfalls würde es zwangsläufig jedem Anmelder einer Unionsmarke ermöglicht, das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorgesehene absolute Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass er sich in Bezug auf die angemeldete Marke lediglich auf eine in der betreffenden Branche praktisch bedeutsame Art der Anbringung beruft (Urteile vom 21. April 2021, Robert Klingel/EUIPO [MEN+], T-345/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:209, Rn. 56, und vom 15. März 2023, FA World Entertainment/EUIPO [FUCKING AWESOME], T-178/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:131, Rn. 57).

35

Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Anbringung der angemeldeten Marke diagonal an der Seite von Sneakers oder in Form einer Stickerei auf der linken Brustseite eines T-Shirts oder eines Poloshirts oder irgendeine andere Art der Anbringung dieser Marke deren Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise verändern würde und zur Folge hätte, dass die Marke nicht als bloßes dekoratives Element, sondern als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.

36

Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke ausschließlich als dekoratives Element der Ware wahrgenommen werde, unabhängig davon, ob sie in Form eines kleinen Etiketts an der Ware oder deren Verpackung angebracht sei oder ob sie darauf großflächig erscheine, zumal der Erwerb der von der angemeldeten Marke erfassten Waren in hohem Maß aufgrund ihrer Farben erfolge, da diese das äußere Erscheinungsbild der sie tragenden Person beeinflussten.

37

Ebenfalls zu Recht hat die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Umstand, dass seit geraumer Zeit ähnliche Zeichen dem Verbraucher am Markt begegneten und als Herkunftshinweis aufgefasst würden, unerheblich sei, da eine Farbe oder Farbkombination als solche bezüglich der Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt werde, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 erlangen könne. Zwar ist es bei einer Farbe als solcher unabhängig von ihrer Benutzung unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, dass ihr Unterscheidungskraft zukommt, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Enercon/HABM [Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne], T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier aber nicht vor. Insbesondere ist der Modemarkt kein sehr spezifischer Markt.

38

Als Drittes ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer habe die Rechtsprechung nicht berücksichtigt, die sie in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung angeführt habe und wonach ein Minimum an Unterscheidungskraft genüge, um das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entfallen zu lassen. Die Beschwerdekammer hat nämlich nicht mehr als das Vorliegen einer minimalen Unterscheidungskraft verlangt, da sie in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass der angemeldeten Marke jede Unterscheidungskraft fehle.

39

Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob, wie das EUIPO geltend macht, die Screenshots in der Klageschrift und in deren Anlagen A.8 und A.9 erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind und daher unzulässig sind.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung Nr. 2017/1001

40

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung 2017/1001 nicht hinreichend begründet, da sie die von ihr vorgebrachten Argumente und Beweise betreffend die Verwendung von Farbkombinationen in der Bekleidungsbranche und die Wahrnehmung dieser Farbkombinationen als Herkunftshinweis nicht hinreichend berücksichtigt habe.

41

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

42

Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung hat denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, hinreichend sein kann (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T-378/11, EU:T:2013:83, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Im vorliegenden Fall decken sich die von der Klägerin zur Stützung des Vorwurfs eines Verstoßes gegen Art. 94 der Verordnung 2017/1001 vorgebrachten Rügen aber mit ihren Rügen betreffend die Stichhaltigkeit der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke durch die Beschwerdekammer, was die Verwendung von Farbkombinationen in der Bekleidungsbranche und die Wahrnehmung dieser Farbkombinationen als Herkunftshinweis anbelangt. Insoweit kann also kein Verstoß gegen die Begründungspflicht festgestellt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2025, Biif/EUIPO – Eddies Pizza [Caprizza], T-187/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:147, Rn. 83).

45

Jedenfalls ist Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung, in der die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass der Umstand, dass seit geraumer Zeit ähnliche Zeichen dem Verbraucher am Markt begegneten und diese als Herkunftshinweis aufgefasst würden, nichts daran ändere, dass die angemeldete Marke ausschließlich als dekoratives Element wahrgenommen werde, in Verbindung mit den Rn. 29 und 30 dieser Entscheidung zu lesen. In dieser Rn. 29 hat die Beschwerdekammer u. a. festgestellt, dass die Klägerin nicht bestreite, dass die Verwendung von Farbkombinationen, einschließlich der Kombination von Farben in Streifen, in der Bekleidungsbranche weit verbreitet sei. In Rn. 30 der Entscheidung hat die Beschwerdekammer verschiedene mögliche Verwendungen der angemeldeten Marke, nämlich ihre Anbringung in Form eines kleinen Etiketts auf einer der betreffenden Waren bzw. deren Verpackung oder ihre unmittelbare großflächige Platzierung auf dieser Ware bzw. deren Verpackung, gebührend berücksichtigt und im Wesentlichen festgestellt, dass diese Verwendungen sich nicht auf die ausschließliche Wahrnehmung der Marke als dekoratives Element auswirkten. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die Zurückweisung des oben in Rn. 40 zusammengefassten Vorbringens der Klägerin hinreichend begründet hat.

46

Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

47

In den Rn. 33 bis 37 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, dass sie sowohl die unter der Nr. 302024110760 eingetragene deutsche Marke als auch die in Anlage 2 aufgeführten Marken berücksichtigt habe, dass sie aber der Ansicht sei, dass die angemeldete Marke aus den oben genannten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen sei, und dass ihr außerdem nicht bekannt sei, ob und aus welchen Gründen die unter der Nr. 302024110760 geführte deutsche Marke und die in Anlage 2 aufgeführten Marken zur Eintragung gelangt seien.

48

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie sich darauf beschränkt habe, allgemein auf die in Anlage 2 aufgeführten Marken und die unter der Nr. 302024110760 eingetragene deutsche Marke Bezug zu nehmen. Außerdem führt die Klägerin an, dass es zehn Unionsmarken gebe, die in Dreifarbkombinationen bestünden, und betont, dass diese Aufzählung keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit erhebe.

49

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

50

Nach ständiger Rechtsprechung sind die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Verwaltungspraxis zu beurteilen (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Das EUIPO ist zwar verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen Grundsätzen muss das EUIPO seine zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze jedoch mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke nicht auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 bis 77).

52

Aus den Rn. 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin und die von dieser angeführten Beispiele berücksichtigt hat, dass sie aber gleichwohl aus Gründen, die sie ebenfalls in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle. Somit kann ihr kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorgeworfen werden.

53

Folglich ist der dritte Klagegrund und damit der Aufhebungsantrag insgesamt zurückzuweisen.

54

Daraus folgt, dass auch der Antrag der Klägerin auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen ist.

55

Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

56

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

57

Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-835/25,

Olymp Bezner KG mit Sitz in Bietigheim-Bissingen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte N. Gregor und T. Fröhlich sowie durch Rechtsanwältin K. Jägers,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee, D. Hanf und E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak, des Richters G. Hesse und der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin),

Kanzlerin: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2026,

folgendes