Nutzungskonflikt um Sportgelände zwischen Fußballvereinen KI-Titel
Nutzungsrecht · Gemeinderatsbeschluss · Pachtvertrag · Eilantrag · öffentliche Bekanntgabe
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinen Eilanträgen gegen zwei Beschlüsse des Gemeinderates der Antragsgegnerin über die Nutzung eines Sportgeländes und ein hierzu ergangenes Schreiben der Oberbürgermeisterin.
Der Antragsteller ist ein in Rastatt beheimateter Fußballclub. Die Antragsgegnerin gewährt dem Antragsteller seit dem Jahr 1963 die Nutzung des Sportgeländes im Münchfeld (FlurStNr. 4336/13) zur Ausübung des Fußballsports . Das Nutzungsverhältnis ist durch einen – zuletzt am 24.02.2025 geschlossenen – Pachtvertrag geregelt, demnach die Antragsgegnerin dem Antragsteller – für eine Übergangszeit bis zur Inanspruchnahme der Fläche für den Neubau einer Sportanlage – pachtweise die Nutzung des Grundstücks gestattet. Der Pachtvertrag besteht zum Entscheidungszeitpunkt – soweit ersichtlich – ungekündigt fort.
Dem Rastatter SC/DJK e.V., einem weiteren lokalen Sportverein, stellt die Antragsgegnerin ein anderes Grundstück, das Gelände am Münchfeldsee für den Vereinssport zur Verfügung. Dort soll zukünftig eine Klinik errichtet werden, weshalb der Rastatter SC/DJK e.V. umgesiedelt werden soll. Zu diesem Zweck rief die Antragsgegnerin im Jahr 2021 eine Arbeitsgruppe ins Leben, die – unter Mitwirkung des Antragstellers und des Rastatter SC/DJK e.V. – ein Konzept zur gemeinsamen Nutzung des Sportgeländes im Münchfeld durch beide Vereine ausarbeitete.
Am 17.07.2025 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin in nichtöffentlicher Sitzung einen Beschluss, demnach die Verwaltung beauftragt wird, das Sportgelände im Münchfeld für eine Nutzung des fusionierten Vereins bzw. Rastatter SC/DJK e.V. sowie eine weitere parallelsportliche Entwicklung für weitere Nutzungen/Vereine zu entwickeln. Laut dem Beschluss erfolgt die Weiterentwicklung des Sportgeländes unter der Prämisse einer angemessenen finanziellen Beteiligung der betroffenen Vereine. Diesen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss gab der Gemeinderat in dem öffentlichen Teil seiner Sitzung am 28.07.2025 bekannt und dokumentierte die Bekanntgabe im Ergebnisprotokoll.
Zudem veröffentlichte der Gemeinderat die Kernpunkte des Beschlusses in seiner Informationsvorlage zur Sitzung vom 29.09.2025. Hierin heißt es wörtlich: „Der Gemeinderat hat am 17. Juli 2025 in nichtöffentlicher Sitzung die Verwaltung mit der Umsetzung der folgenden Kernpunkte beauftragt:
- Das [derzeit vom FC Rastatt 04 e.V. genutzte] Sportgelände im Münchfeld soll in Teilen für die Nutzung eines fusionierten Vereins oder für eine Nutzung des Rastatter SC / DJK e.V. entwickelt werden. Die betroffenen Vereine sollen an der Entwicklung mitwirken und dabei auch einen angemessenen finanziellen Beitrag leisten.
- Die verbleibende Fläche soll als Potentialfläche für eine künftige Entwicklung im Sinne des Sports in Rastatt dienen.
Der mit demFC Rastatt 04 bestehende Pachtvertrag wäre demgemäß zu gegebener Zeit zu kündigen.“
Ebenfalls am 17.07.2025 beschloss der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung, die Verwaltung zu beauftragen, die Aufstellung des Bebauungsplans „Sportpark Münchfeld“ vorzubereiten.
Am 24.07.2025 informierte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin den Antragsteller über den Inhalt der in nichtöffentlicher Sitzung am 17.07.2025 gefassten Beschlüsse während eines gemeinsamen Termins, an der unter anderen die beiden Vereine teilnahmen. Mit an den Antragsteller adressiertem Schreiben vom 29.07.2025 teilte die Oberbürgermeisterin sodann schriftlich mit, dass sie bestätige, dass der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung am 17.07.2025 einen Beschluss mit folgenden Kernpunkten getroffen habe:
„- Das Sportgelände im Münchfeld soll in Teilen für die Nutzung eines fusionierten Vereins oder für eine Nutzung des Rastatter SC / DJK e.V. entwickelt werden. Die betroffenen Vereine sollen an der Entwicklung mitwirken und dabei auch einen angemessenen finanziellen Beitrag leisten.
- Die verbleibende Fläche soll als Potentialfläche für eine künftige Entwicklung im Sinne des Sports in Rastatt dienen.
- Der Pachtvertrag mit dem FC Rastatt 04 e.V. für das Sportgelände auf dem Flurstück Nr. 4336/13 wird endgültig gekündigt. Der Zeitpunkt hierfür steht noch nicht fest, frühestens jedoch zur Saison 2026/27.
- Die Stadt Rastatt stellt dem FC Rastatt 04 e.V. als eigenständigem Verein keine Ersatzsportfläche zur Verfügung.“
In dem Schreiben teilte sie zudem mit, dass sie eine Mehrfertigung dieses Schreibens an die Vorsitzenden der Fraktionen sowie Gruppierungen im Gemeinderat verschickt habe.
Mit Schreiben vom 28.09.2025 focht der Antragsteller unter anderem wegen vermeintlicher arglistiger Täuschung eine Klausel des Pachtvertrages zwischen den Beteiligten sowie die entsprechende notarielle Räumungs- und Herausgabeurkunde an und erhob später Klage vor dem Landgericht Baden-Baden, mit der er unter anderem einen Anspruch auf übergangsweise Duldung der weiteren Nutzung des Pachtgegenstandes geltend machte. Das Landgericht Baden-Baden wies die Klage mit Urteil vom 15.06.2026 ab (LG Baden-Baden, Urt. v. 15.06.2026, Az. 4 O 45/26).
Mit Schriftsatz vom 24.10.2025 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe ihm ursprünglich zu glauben gegeben, das erarbeitete Konzept zur gemeinsamen Nutzung des Sportgeländes am Münchfeld werde durch die beiden Vereine umgesetzt. Mit den Beschlüssen vom 17.07.2025 habe die Antragsgegnerin die gemeinsam gefundene Lösung ohne vorherige Anhörung des Antragstellers völlig überraschend verworfen. Mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss wolle ihn die Antragsgegnerin nun zwingen, mit dem Rastatter SC/DJK e.V. zu fusionieren. Es sei zu befürchten, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage der Beschlusslage zu seinen Lasten irreversible Zustände schaffen werde. Die Unstimmigkeiten zwischen den beiden Vereinen seien inzwischen pressebekannt, weshalb er fürchte, gegenwärtige sowie potentielle Spieler zu verlieren.
Der in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschluss verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 3 GG, Art. 9 Abs. 1 GG, Art. 12 GG, Art. 19 GG. Die Antragsgegnerin versuche mit dem Beschluss vollendete Tatsachen zu schaffen, um ein faktisches Vereinsverbot durchzusetzen. Die Entziehung des Sportgeländes mache seine sportliche Betätigung und damit die Verwirklichung seines Vereinszwecks unmöglich. Die Antragsgegnerin sei bei der Vergabe von Sportflächen an den allgemeinen Gleichheitssatz und an das Willkürverbot gebunden. Differenzierungen bedürften eines sachlichen Grundes und müssten transparent, nachvollziehbar und überprüfbar sein. Die Wiedergabe des Beschlusses in der Informationsvorlage des Gemeinderates vom 29.09.2025 stimme nicht wörtlich mit der im Schreiben der Bürgermeisterin überein. Da zudem unter anderem Erläuterungen zur Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung vom 17.07.2025 sowie die diesbezügliche Niederschrift fehlten und die Antragsgegnerin Einsicht in die verfahrensrelevanten Akten verweigere, sei zweifelhaft, ob überhaupt ein Beschluss mit den genannten Kernpunkten gefasst worden sei. In jedem Fall stelle die verfälschende Sachverhaltsdarstellung in der Tischvorlage einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht dar. Mangels Existenz eines Beschlusses stelle das Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 29.07.2025 damit einen rechtswidrigen Realakt dar. Die Maßnahme greife in die bestehende pachtvertragliche Nutzung des Sportgeländes ein, beeinträchtige seine sportliche und wirtschaftliche Betätigung und überschreite zudem die kommunale Kompetenzordnung.
Der Antragsgegnerin müsse zudem untersagt werden zu behaupten, es gebe einen Gemeinderatsbeschluss, wonach er zu fusionieren habe und ihm andernfalls keine Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden. Durch das Verbreiten unwahrer oder nicht belegter Tatsachen greife die Antragsgegnerin in seine Rechte auf Gleichbehandlung, Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und effektiven Rechtsschutz ein. Im Zusammenhang mit dem in öffentlicher Sitzung geschlossenen Beschluss habe die Antragsgegnerin ihn nicht angehört, was eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstelle. Sie habe zudem die Grenzen der kommunalen Planungshoheit überschritten, indem sie in die Bestandsgarantie des Art. 9 Abs. 1 GG eingreife, seine berechtigten Belange i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB bei allen planerischen Überlegungen ausklammere und sich dazu bekenne, seine Existenz vernichten zu wollen.
Der Antragsteller beantragt nach einer Antragserweiterung zuletzt wörtlich,
1. a) die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den in nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der Großen Kreisstadt Rastatt am 17.07.2025 gefassten Beschluss, wonach der FC Rastatt 04 e.V. mit dem Rastatter Sportclub (RSC) / DJK 2013 e.V. fusionieren soll und ihm andernfalls keine Ersatzflächen für die 3 bisher auf dem Sportgelände im Münchfeld vorhandenen Fußballplätze inkl. des Münchfeldstadion (mit Umkleiden, Duschen, Schiedsrichter- und Besprechungs- sowie Lagerräumen, eine Zufahrt sowie Parkplätze vor der Vereinsgaststätte etc.) auf dem Grundstück mit der FlurStNr 4336/13 zur Verfügung gestellt werden sollen, vorläufig nicht weiter zu verfolgen;
b) sollte sich [..] bewahrheiten, dass es tatsächlich keinen am 17.07.2025 nichtöffentlich gefassten Beschluss des Gemeinderates gibt und / oder aus anderen Gründen dem Ansinnen der Oberbürgermeisterin Monika Müller der Stadt Rastatt rechtlich nicht zu folgen ist, wird […] rein vorsorglich und hilfsweise der Antrag gestellt, festzustellen, dass die Aufforderung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.07.2025 gegenüber dem Antragsteller, wonach der FC Rastatt 04 e.V. mit dem Rastatter Sportclub (RSC) / DJK 2013 e.V. fusionieren soll, d.h. müsse und ihm andernfalls keine Ersatzflächen für die 3 bisher auf dem Sportgelände im Münchfeld vorhandenen Fußballplätze inkl. des Münchfeldstadion (mit Umkleiden, Duschen, Schiedsrichter- und Besprechungs- sowie Lagerräumen, eine Zufahrt sowie Parkplätze vor der Vereinsgaststätte etc.) auf dem Grundstück mit der FlurStNr 4336/13 zur Verfügung gestellt werden sollen, rechtsunwirksam ist;
c) der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die aus dem Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 29.07.2025 resultierenden Folgen zu beseitigen, insbesondere klarzustellen, dass keine rechtlich verbindliche Verpflichtung des Antragstellers zur Fusion mit dem Verein RSC/DJK 2013 e.V. besteht und dass die Bereitstellung von Ersatzflächen nicht von einer solchen Fusion abhängig gemacht werden darf;
2. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der Großen Kreisstadt Rastatt am 17.07.2025 in Sachen „Sportpark Münchfeld“ gefassten Beschluss bzgl. der Neuordnung des Sportgeländes im Münchfeld (FlurStNr 4336/13) solange zurückzustellen, bis für die Ausübung des Fußballsports durch den Antragsteller Ersatzflächen einschließlich einem Nebengebäude für Umkleiden, Duschen, Schiedsrichter- und Besprechungssowie Lagerräume, eine Zufahrt sowie Parkplätze vor der Vereinsgaststätte zur Verfügung gestellt werden;
3. der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, weiterhin zu behaupten oder gegenüber Dritten zu verbreiten, der Antragsteller müsse mit dem Verein RSC/DJK 2013 e.V. fusionieren, anderenfalls würden ihm keine Ersatzflächen zur Verfügung gestellt; 4. den Realakt der Oberbürgermeisterin der Stadt Rastatt, d.h. deren Schreiben vom 29.07.2025 hilfsweise dessen Inhalt sowie das Vorgehen in Sachen Bebauungsplan „Sportpark Münchfeld“ wegen Nichtberücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellervereins einstweilen für rechtsunwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Anträge seien unzulässig, weil die Verwaltungsgerichtsordnung keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung durch richterliche Anordnungen einzuengen, kenne. Zudem fehlten dem Antragsteller hinsichtlich Antrag Ziff.1a) und Ziff. 2) die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere weil eine Anfechtung von Gemeinderatsbeschlüssen nicht möglich sei. In Bezug auf Antrag Ziff. 1c) widerspricht die Antragsgegnerin der vorgenommenen Antragserweiterung. Sie ist zudem der Ansicht, dass der Antrag aufgrund seiner Unbestimmtheit und des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses erkennbar unzulässig und die Antragsänderung daher nicht sachdienlich sei. Auch Antrag Ziff. 3) sei unzulässig und zudem vollumfänglich unbegründet, da Tatsachen, aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anordnungsanspruch für eine Untersagung und/oder ein mit dem Antrag zusammenhängendes Eilbedürfnis ergeben könnten, nicht ersichtlich seien. Mit Blick auf Antrag Ziff. 4) meint die Antragsgegnerin, dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis sowie das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Auch der Hilfsantrag Ziff. 1b) sei unzulässig und unbegründet; insbesondere könnte den insoweit zu Grunde liegenden Prämissen und Annahmen nicht gefolgt werden.
Mit Beschluss vom 09.12.2025 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet und mit Beschluss vom 10.12.2025 die Beteiligten für die Güteverhandlung vor den hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Güterichter verwiesen. Nach Scheitern des Güterichterverfahrens hat der Antragsteller das ruhende Verfahren wieder angerufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG war nicht erforderlich, da die Antragsgegnerin an ihrer zunächst erhobenen Rechtswegrüge zum Entscheidungszeitpunkt ausdrücklich nicht mehr festhält.
a) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine Streitigkeit ist dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Welche Normen streitentscheidend sind, bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 E 406/10 -, juris Rn. 3-8 m.w.N.).
Mit seinen Anträgen wendet sich der Antragsteller im Kern gegen zwei Beschlüsse des Gemeinderates vom 17.07.2025 sowie das über den Inhalt eines dieser Gemeinderatsbeschlüsse informierende Schreiben der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 29.07.2025. Die Rechtmäßigkeit der Gemeinderatsbeschlüsse sowie des Schreibens bemessen sich primär nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, mithin nach Vorschriften, die einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigen und verpflichten und daher dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.
b) Die Streitigkeit unterfällt auch nicht deshalb dem Privatrecht, weil jedenfalls hinter den Anträgen Ziff. 1a) und Ziff. 2 das weitergehende Anliegen des Antragstellers steht, auch zukünftig ein Sportgelände der Antragsgegnerin zu nutzen, und das bisherige Nutzungsverhältnis über das gegenwärtig genutzte Sportgelände privatrechtlich geregelt ist. Denn für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs ist der Streitgegenstand maßgeblich, wie er sich aus dem Klageantrag und -vortrag ergibt (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 07.03.2016 - 7 B 45.15 -, juris Rn. 5,6; v. 28.10.2019 - 10 B 21.19 -, juris Rn. 7). Die hier gestellten Anträge aber betreffen unmittelbar den Vollzug der genannten Gemeinderatsbeschlüsse.
2. Die Anträge haben keinen Erfolg. Die Hauptanträge Ziff. 1a), 1c), 2 und Ziff. 4 sind bereits unzulässig. Der Hauptantrag Ziff. 3 ist zulässig, aber unbegründet. Über den hilfsweise gestellten Antrag Ziff. 1b) ist nicht zu entscheiden.
a) Der Antrag Ziff. 1a) ist mangels Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
aa) Statthaft ist vorliegend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das Gericht legt Antrag Ziff. 1a) dergestalt aus, dass der Antragsteller die vorläufige Verhinderung der Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.07.2025 über die künftige Nutzung des derzeit von ihm genutzten Sportgeländes im Münchfeld erstrebt. Bei sachgerechter Auslegung seines Vorbringens gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO begehrt der Antragsteller daher die vorläufige Sicherung des bestehenden Zustands, so dass vorliegend Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO.
bb) Dem Antragsteller mangelt es vorliegend an der Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO.
(1) § 123 VwGO enthält selbst keine Bestimmung zur Antragsbefugnis, so dass diese anhand einer entsprechenden Anwendung der Regelung über die Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO zu prüfen ist (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 107). Danach muss der Antragsteller (plausibel, schlüssig) darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann; zudem muss nach dem Vortrag des Antragstellers ein Anordnungsgrund möglich sein. Die Antragsbefugnis fehlt insbesondere dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Antragsteller zustehen kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.06.2017 - 4 S 1055/17 -, NVwZ-RR 2018, 354).
(2) Ausgehend von diesem Maßstab ist vorliegend eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nicht gegeben. Eine mögliche Verletzung der subjektiven Rechte des Antragstellers durch den streitgegenständlichen Beschluss des Gemeinderats ist bereits deshalb offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, weil der Gemeinderatsbeschluss keine Außenwirkung entfaltet. Zudem vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch haben könnte, die Umsetzung des Beschlusses zu verhindern.
(a) Ein Gemeinderatsbeschluss ist ein Akt interner Willensbildung, d.h. ein bloßes Verwaltungsinternum. Außenwirkung erfährt ein Gemeinderatsbeschluss – mit Ausnahme von internen Organisationsakten, wie z.B. Befangenheitsfeststellungen oder die Wahl von Ausschussmitgliedern – erst mit seinem Vollzug, der nach § 43 Abs. 1 GemO durch den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin erfolgt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 21.6.2017 - AN 4 K 16.02256 -, juris Rn. 20; VG Hannover, Beschl. v. 15.01.2021 - 12 B 6417/20 -, juris Rn. 53; Behrendt, BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pautsch, 32. Edition, § 43 GemO, Rn. 3). Ein solcher mit unmittelbarer Außenwirkung versehener Umsetzungsakt kann im Erlass eines Verwaltungsaktes oder im Abschluss eines Vertrages bestehen. Erst durch die Umsetzung des Beschlusses besteht dann überhaupt die Möglichkeit der Rechtsverletzung des einzelnen Bürgers (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 21.6.2017 - AN 4 K 16.02256 -, juris Rn. 20).
Im vorliegenden Fall wurde der mit Antrag Ziff. 1a) angegriffene Beschluss des Gemeinderates bisher jedoch nicht umgesetzt. Der Antragsteller darf weiterhin das Sportgelände im Münchfeld nutzen, so dass ihm – auch als eigenständiger Verein – ein Sportgelände weiterhin zur Verfügung gestellt wird. Ein Umsetzungsakt des Gemeinderatsbeschlusses ist auch nicht in dem Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 24.07.2025 zu erblicken. Denn dieses Schreiben stellt lediglich eine Kundgabe des Inhalts des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.07.2025 dar ohne eine Rechtswirkung zu entfalten.
(b) Ungeachtet dessen ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch darauf haben könnte, der Antragsgegnerin die Umsetzung des genannten Gemeinderatsbeschlusses zu untersagen. Wie dargelegt, handelt es sich bei Gemeinderatsbeschlüssen im Grundsatz um umsetzungsbedürftige Akte interner gemeindlicher Willensbildung. Ein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch auf rechtliche Überprüfung eines von einem Gemeinderat gefassten Beschlusses bzw. auf Nichtvollzug eines vorgeblich rechtswidrigen Beschlusses dieses Gemeinderates besteht grundsätzlich nicht (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 27.02.2022 - AN 4 E 02.00555 -, juris Rn. 13). Hinzu kommt, dass weder dargetan, noch sonst ersichtlich ist, dass der Vollzug bzw. die Umsetzung des hier beanstandeten Beschlusses für den Antragsteller unzumutbar ist. Denn ihr steht offen, gegen die den Beschluss vollziehenden Einzelmaßnahmen, insbesondere die zu erwartende Kündigung des aktuellen Pachtvertrags über das bislang genutzte Sportgelände, rechtliche Schritte einzuleiten. Eine Unzumutbarkeit dessen vermag die Kammer nicht zu erkennen, zumal die Verwaltungsgerichtsordnung einen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz im Regelfall als angemessen und ausreichend ansieht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 45).
cc) Darüber hinaus und damit zusammenhängend fehlt dem Antragsteller hinsichtlich Antrag Ziff. 1a) auch das Rechtsschutzbedürfnis. Ein allgemeiner Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung verwaltungsinterner Vorgänge besteht nicht. Erst wenn der Vorgang Rechtswirkungen für den Bürger entfaltet, gebietet das Gebot effektiven Rechtsschutzes den Zugang zu einem Gericht (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 21.06.2017 - AN 4 K 16.02256 -, juris Rn. 21). Der Antragsteller kann hier – wie eben dargelegt – auch keinen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz erlangen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass bei einem Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen könnten.
b) Der nach Antragserhebung mit Schriftsatz vom 03.02.2026 gestellte Antrag Ziff. 1c) ist unzulässig, da die Voraussetzungen für eine Antragsänderung nach § 91 VwGO analog nicht vorliegen und ferner weder Antragsbefugnis noch Rechtsschutzbedürfnis gegeben sind.
aa) Der Antrag Ziff. 1c) ist als geänderter Antrag entsprechend § 91 VwGO unzulässig.
Im Beschlussverfahren nach § 123 VwGO sind die Bestimmungen über die Klageänderung nach § 91 VwGO entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschl. v. 17.12.20225 - 11 VR 3.25 -, juris Rn. 11). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Antragsänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn die Antragsänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert, und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Ein völlig neuer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus. Auf die Erfolgsaussichten des neuen Antrags kommt es grundsätzlich nicht an. Allerdings ist die Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs bei unzweifelhaft erkennbarer Unzulässigkeit des neuen Antrags nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1980 - 6 C 39.89 -, juris Rn. 13; VG Karlsruhe Beschl. v. 03.04.2025 - 3 K 1604/25 -, BeckRS 2025, 8204 Rn. 52; VG Köln, Urt. v. 23.11.2021 - 6 K 6527/18 -, juris Rn. 40; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 91 Rn. 61b).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin der Antragsänderung in Form der Erweiterung des Begehrens durch Einführung eines Folgenbeseitigungsanspruchs ausdrücklich widersprochen. Die genannte Antragsänderung ist zudem nicht sachdienlich entsprechend § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der nach sachdienlicher Auslegung gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO mit dem Antrag Ziff. 1c) geltend gemachte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch kann zwar grundsätzlich Gegenstand einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2008 - 13 S 418/08 - juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 9). Der Antrag Ziff. 1c) ist jedoch mangels Antragsbefugnis (dazu sogleich bb)) sowie mangels Rechtsschutzbedürfnis (dazu sogleich cc)) erkennbar unzulässig und fördert daher nicht eine endgültige Beilegung des Streits.
bb ) Dem Antragsteller fehlt hinsichtlich des Antrags Ziff. 1c) auch die Antragsbefugnis.
Wie bereits ausgeführt, muss der Antragsteller (plausibel, schlüssig) darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann. Die Antragsbefugnis fehlt insbesondere dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Antragsteller zustehen kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.06.2017 - 4 S 1055/17 -, NVwZ-RR 2018, 354). Dies ist vorliegend der Fall. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers ist der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch ausgeschlossen.
(1) Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, weshalb das Schreiben der Oberbürgermeisterin, das keine rechtliche Wirkung entfaltet, in die pachtvertraglichen Rechte des Antragstellers eingreifen soll. Das Schreiben stellt lediglich eine Kundgabe des Inhalts des Gemeinderatsbeschlusses, jedoch keinen Umsetzungsakt dar, so dass die Möglichkeit einer Verletzung der vertraglichen Rechte bereits aus diesem Grund offensichtlich ausgeschlossen ist.
(2) Inwiefern das Schreiben die sportliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Antragstellers beeinträchtigt, ist ebenso wenig ersichtlich.
Amtliche Äußerungen können grundsätzlich einen Eingriff in das von Art. 12 Abs. 1 GG oder jedenfalls von Art. 2 Abs. 1 GG erfasste Recht der freien wirtschaftlichen Betätigung darstellen, wenn der Schutzbereich des Grundrechts berührt wird und die Beeinträchtigung jedenfalls eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 50, 58). Dafür reicht eine mittelbarfaktische Wirkung aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, juris Rn. 70; VG Stuttgart, Beschl. v. 22.09.2022 - 1 K 3675/22 -, juris Rn. 42), etwa wenn die Äußerung die Marktchancen, den Kundenkreis oder die berufliche Reputation spürbar verschlechtert und damit die Ausübung der beruflichen Tätigkeit behindert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, juris, Rn. 37; VG Berlin, Beschl. v. 19.02.2025 - 4 L 847/24 -, juris Rn. 37).
Das streitgegenständliche Schreiben der Oberbürgermeisterin berührt die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Antragstellers jedoch offensichtlich und eindeutig nicht. Zum einen entfaltet das Schreiben keine rechtliche Wirkung, so dass der Antragsteller hierdurch keine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren kann. Zum anderen ist das Schreiben ausschließlich an den Antragsteller gerichtet und gerade nicht dazu bestimmt, an Dritte zu gelangen. Für einen mittelbar-faktischen Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit ist jedoch typisch, dass die staatliche Äußerung an Dritte gelangt, so dass diese – etwa als Kunden, Vertragspartner oder Geschäftskontakte – sich von dem Betroffenen abwenden und die beanstandeten Äußerungen die unternehmerische Tätigkeit des Betroffenen auf diese Weise faktisch beeinträchtigen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Oberbürgermeisterin – gemäß ihrer eigenen Angaben – eine Mehrfertigung des streitgegenständlichen Schreibens an die Vorsitzenden der Fraktionen sowie Gruppierungen im Gemeinderat übersandt hat. Denn die Äußerung verbleibt auch insoweit weiterhin im Verhältnis zwischen Staat und Betroffenem und erreicht daher nicht die Intensität eines eingriffsgleichen, die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit berührenden Realakts. Damit kann dahinstehen, ob der Antragsteller als Sportverein überhaupt eine insoweit relevante wirtschaftliche Betätigung aufweist.
(3) Auf die Verletzung der kommunalen Kompetenzordnung kann sich der Antragsteller ersichtlich nicht berufen, da die kommunale Kompetenzordnung keine subjektiven Rechte verleiht. Kompetenzen dienen dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb des Staates insgesamt. Sie verleihen aber weder Behörden bzw. Rechtsträgern und erst recht nicht Bürgern subjektive Rechte (Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 05.03.2015 - 6 A 85/14 -, juris Rn. 49).
(4) Ein anderes folgt auch nicht aus den weiteren geltend gemachten Rechtsverletzungen. Denn eine Rechtsverletzung hinsichtlich des Rechts auf Gleichbehandlung, des Rechts auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz käme allenfalls durch die Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses in Betracht, nicht jedoch durch die lediglich informatorische und rechtlich unverbindliche Kundgabe des Gemeinderatsbeschlusses.
cc) Da das streitgegenständliche Schreiben der Oberbürgermeisterin selbst keine unmittelbare Rechtsverletzung bewirkt, fehlt es zudem auch mit Blick auf den Antrag Ziff. 1c) am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 12.09.2016 – 2 B 196/16 -, juris Rn. 6). Insoweit wird auf obige entsprechende Ausführungen verwiesen.
c) Auch der Antrag Ziff. 2 ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.
Mit diesem Antrag begehrt der Antragsteller nach sachdienlicher Auslegung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den in der Sitzung des Gemeinderates am 17.07.2025 gefassten Beschluss, demnach die Verwaltung beauftragt wird, die Aufstellung des Bebauungsplans „Sportpark Münchfeld“ vorzubereiten, vorläufig nicht weiter zu verfolgen. Der so gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ausgelegte Antrag ist zwar als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft; dem Antragsgegner fehlt jedoch mangels Außenwirkung des Gemeinderatsbeschlusses wiederum die Antragsbefugnis sowie das Rechtsschutzbedürfnis. Wie ausgeführt, stellt der Beschluss lediglich den Abschluss des innergemeindlichen Willensbildungsprozesses dar, der zur Entfaltung seiner Wirksamkeit der Umsetzung durch nach außen wirksame Handlungen bedarf. Bei dem streitgegenständlichen Beschluss handelt es sich um einen bloßen innergemeindlichen Willensbildungsakt, der der eigentlichen Bauleitplanung vorgelagert ist. Isolierter Rechtsschutz hiergegen kann im Grundsatz nicht erlangt werden; vielmehr ist der Antragsteller auch insoweit auf das Vorgehen gegen konkrete Umsetzungsakte zu verweisen. Dass ihm dies unzumutbar sein könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich; insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zu Antrag Ziff.1 verwiesen werden.
d) Der nach Antragserhebung mit Schriftsatz vom 03.02.2026 gestellte Antrag Ziff. 3 ist zulässig, aber unbegründet.
aa) Der Antrag Ziff. 3 ist zulässig.
(1) Diese Antragsänderung ist gemäß § 91 Abs. 1, 2 VwGO zulässig, da die Antragsgegnerin die Begründetheit des neuen Antrags Ziff. 3 bestritten und sich hiermit gemäß § 91 Abs. 2 VwGO auf den geänderten Antrag eingelassen hat, ohne der Antragsänderung zu widersprechen.
(2) In Bezug auf den begehrten einstweiligen Unterlassungsanspruch ist eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, da in der Hauptsache die allgemeine Leistungsklage in Form einer öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage statthafte Klageart ist, vgl. §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO.
(3) Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die streitgegenständliche (vermeintliche) Äußerung die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Antragstellers beeinträchtigt. Dieser Antrag bezieht sich auf die veröffentlichte Informationsvorlage der Sitzung des Gemeinderates vom 29.09.2025. Vor diesem Hintergrund besteht – entsprechend der Darlegung des Antragstellers – jedenfalls die Möglichkeit, dass sich Vereinsmitglieder, aber auch Sponsoren, aufgrund der Ungewissheit darüber, ob und welches Sportgelände zukünftig dem Antragsteller zur Verfügung gestellt werden soll, von diesem abwenden.
bb) Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Der hier geltend gemachte allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung aus § 1004 BGB analog setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.04.2012 - 13 B 127/12 - NVwZ 2012, 767 (767); Bay.VGH, Beschl. v. 06.07.2012 - 4 B 12.952 -, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.04.2017 - 6 K 7812/16 -, juris Rn. 39). Nach den von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten (siehe hierzu (1)) und auf die streitgegenständliche Äußerung entsprechend anwendbaren Grundsätzen (siehe hierzu (2)) zu staatlichem Informationshandeln liegt bereits kein hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen vor (siehe hierzu (3) und (4)).
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei staatlichem Informationshandeln die inhaltliche Richtigkeit einer Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert. Der Träger der Staatsgewalt kann allerdings zur Verbreitung von Informationen unter besonderen Voraussetzungen auch dann berechtigt sein, wenn ihre Richtigkeit noch nicht abschließend geklärt ist. In solchen Fällen hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen, gegebenenfalls auch unter Anhörung Betroffener, sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Art. 12 Abs. 1 GG schützt daher nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 142/91 - juris, Rn. 60).
(2) Diese für staatliche Äußerungen in Gestalt von Warnungen oder Produktinformationen entwickelte Rechtsprechung lässt sich – wenngleich die streitgegenständliche Äußerung keine Warnung oder Produktinformation, sondern die Wiedergabe eines Gemeinderatsbeschlusses darstellt –, auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn auch hierbei handelt es sich um eine amtliche Äußerung, durch die ein Grundrechtseingriff behauptet wird. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert insoweit den Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen durch amtliche Äußerungen.
(3) Die streitgegenständliche Äußerung – „der Antragsteller müsse mit dem Verein RSC/DJK 2013 e.V. fusionieren, anderenfalls würden ihm keine Ersatzflächen zur Verfügung gestellt“ – beeinträchtigt jedoch bereits deshalb nicht die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Antragstellers, weil dieser eine solche Äußerung der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat. Den herangezogenen Schriftsätzen und Akteninhalten lässt sich eine Äußerung, demnach der Antragsteller mit dem Verein RSC/DJK 2013 e.V. fusionieren müsse und ihm andernfalls keine Ersatzflächen zur Verfügung gestellt würden, nicht entnehmen. In dem Ergebnisprotokoll über den öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates vom 28.07.2025 heißt es hinsichtlich der Bekanntgabe des in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats vom 17.07.2025 gefassten Beschlusses, dass die Verwaltung beauftragt werde, das Sportgelände für eine Nutzung des fusionierten Vereins bzw. Rastatter SC/DJK e.V. sowie eine weitere parallele sportliche Entwicklung für weitere Nutzungen/Vereine zu entwickeln. Ebenso heißt es in der Informationsvorlage des Gemeinderates vom 29.09.2025 – mit unwesentlichen Abweichungen in der Formulierung –, dass die Verwaltung beauftragt werde, das Sportgelände im Münchfeld in Teilen für die Nutzung eines fusionierten Vereins oder für eine Nutzung des Rastatter SC / DJK e.V. zu entwickeln. Wenngleich die Informationsvorlage die weitere Formulierung enthält, dass der mit dem Antragsteller bestehende Pachtvertrag demgemäß zu gegebener Zeit zu kündigen wäre, lässt sich hieraus keinesfalls ableiten, dass der Antragsteller mit dem RSC/DJK 2013 e.V. fusioniere müsse. Der Antragsteller hat weiterhin die Möglichkeit frei zu entscheiden, ob er der Anregung der Antragsgegnerin Folge leistet. Ein Fusionszwang – wie der Antragsteller wiederholt betont – ist den Äußerungen nicht zu entnehmen.
(4) Im Übrigen verstoßen die (tatsächlich) getätigten Äußerungen – in dem Ergebnisprotokoll sowie der Informationsvorlage – auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze und beeinträchtigen daher nicht die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Antragstellers. Denn zum einen sind sie mit angemessener Zurückhaltung formuliert und zum anderen orientieren sie sich an den Grundsätzen der Sachlichkeit, da sie lediglich die Kernpunkte des in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderates gefassten Beschluss inhaltlich wiedergeben. Das Gericht ist überzeugt, dass der Gemeinderat einen Beschluss mit dem jedenfalls aus dem Ergebnisprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 28.07.2025 ersichtlichen Inhalt gefasst hat. Denn das Ergebnisprotokoll dokumentiert hinreichend, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28.07.2025 den in nichtöffentlicher Sitzung am 17.07.2025 gefassten Beschluss i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 4 GemO bekanntgegeben hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gemeinderat habe in einer öffentlichen Sitzung den Inhalt eines vermeintlichen, tatsächlich nie gefassten Beschlusses bekanntgegeben. Die insoweit wiederholt geäußerte Vermutung bewegt sich auf dem Gebiet reiner Spekulation.
Nichts anderes gilt für den Inhalt der Informationsvorlage. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Informationsvorlage den Zusatz enthält, der mit dem Antragsteller bestehende Pachtvertrag sei zu gegebener Zeit zu kündigen. Wie sich bereits der optischen Darstellung entnehmen lässt, soll diese Formulierung lediglich eine Schlussfolgerung aus dem Gemeinderatsbeschluss darstellen, da sie – anders als die eigentlichen Kernpunkte des Beschlusses – nicht mit einem Spiegelstrich versehen ist.
Da somit zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass ein Beschluss mit dem im Ergebnisprotokoll über den öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates vom 28.07.2025 dokumentierten Inhalt gefasst wurde, sieht sich das Gericht – entgegen der Anregung des Antragstellers – nicht veranlasst, die im Zusammenhang mit dem Gemeinderatsbeschluss erstellten Sitzungsunterlagen anzufordern.
e) Der nach Antragserhebung mit Schriftsatz vom 03.02.2026 gestellte Antrag Ziff. 4 ist unzulässig, da die Voraussetzungen für eine Antragsänderung nach § 91 VwGO wiederum nicht vorliegen, der Antragsteller nicht antragsbefugt ist und kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich ist.
aa) Die Antragsänderung in Form der Erweiterung des Streitgegenstands ist nicht entsprechend § 91 VwGO zulässig. Vorliegend hat die Antragsgegnerin in die Antragsänderung nicht ausdrücklich eingewilligt. Zudem hat sie sich nur hilfsweise zur Unbegründetheit des Antrags Ziff. 4 geäußert und sich damit nicht sachlich auf die Antragsänderung eingelassen.
bb) Die Antragsänderung ist auch nicht entsprechend § 91 Abs. 1 HS. 2 VwGO sachdienlich. Denn der sachdienlich nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend ausgelegte Antrag Ziff. 4, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 29.07.2025 rechtswidrig ist, ist zwar als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.10.2005 - 4 S 1830/05 -, NJW 2006, 2424, 2425; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.09.1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, 1215, 1216). Dem Antragsteller fehlt diesbezüglich jedoch die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Mangels Regelungswirkung des Schreibens der Oberbürgermeisterin vom 29.07.2025 ist eine Rechtsverletzung durch dieses offensichtlich ausgeschlossen. Aus diesem Grund vermag die Kammer auch insoweit zudem kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag Ziff. 4 zu erkennen.
f) Der nur hilfsweise gestellte Antrag Ziff. 1b) wurde nicht wirksam erhoben.
aa) Die Antragserhebung ist eine Prozesshandlung, deren Inhalt durch den Antrag bestimmt wird und die deshalb grundsätzlich bedingungsfeindlich ist. Die Rechtshängigkeit eines Antrags darf nicht von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht werden; zulässig ist lediglich die Anknüpfung an einen klar bestimmbaren innerprozessualen Umstand (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 11). Ist eine Prozesserklärung nicht eindeutig, ist ihr Inhalt durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wonach es darauf ankommt, wie ein objektiver Dritter die Erklärung verstehen durfte. Zwar ist dabei der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Grundsatz effektiven Rechtschutzes in den Blick zu nehmen (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.04.2017 - 3 A 809/16 - BeckRS 2017, 112380, Rn. 16). Für die Annahme einer unzulässigen Bedingung reicht es aber grundsätzlich aus, wenn der Antragsteller das Gericht über die Art der Bedingung im Unklaren lässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.02.2014 - 12 A 29/14 -, BeckRS 2014, 54694 Rn. 3). Zulässig sind indessen innerprozessuale Bedingungen, das heißt die Anknüpfung an Erfolg oder Misserfolg einer eigenen Prozesshandlung oder einer solchen des Gegners (vgl. Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 81 Rn. 88 m.w.N.).
bb) Vorliegend verknüpft der Antragsteller seinen Antrag Ziff. 1 b) ausdrücklich mit einem außerhalb des Prozesses liegenden, materiell-rechtlichen oder verfahrensfremden Umstand, nämlich mit dem Umstand, dass am 17.07.2025 kein Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde. Damit liegt insoweit keine zulässige innerprozessuale Bedingung und damit kein zulässiger Hilfsantrag vor; der Antrag Ziff. 1 b) knüpft ersichtlich nicht an den Misserfolg von Antrag Ziff. 1 a) oder eines der anderen Anträge an. Denn die als Bedingung formulierten Umstände erweisen sich nicht als Gegenstände der anderen Anträge des vorliegenden Verfahrens.
Soweit der Antragsteller den Antrag Ziff. 1 b) zudem unter die Bedingung stellt, dass sich bewahrheitet, dass aus anderen Gründen dem Ansinnen der Oberbürgermeisterin rechtlich nicht zu folgen ist, erweist sich dies zudem als zu unbestimmt. Bereits die Formulierung und/oder lässt das Gericht im Unklaren darüber, ob die formulierten Bedingungen kumulativ oder alternativ vorliegen sollen. Darüber hinaus ist nicht ansatzweise erkennbar, aus welchen anderen Gründen dem Ansinnen der Oberbürgermeisterin rechtlich nicht zu folgen sein soll. Ferner stellt sich der Antrag unter Berücksichtigung dieser Bedingung als widersprüchlich dar, da der Antragsteller für den Fall, dass dem Ansinnen der Oberbürgermeisterin nicht zu folgen wäre, also für den Fall, dass der Beschluss rechtswidrig sein sollte, die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt.
3 . Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.1.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.02.2025. Die Anträge Ziff. 1a), 1c), 3, 4 beziehen sich der Sache nach auf den in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderates vom 17.07.2025 gefassten Beschluss und sind damit wirtschaftlich identisch. Antrag Ziff. 2 hingegen bezieht sich auf den in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates vom 17.07.2025 gefassten Beschluss und ist damit wirtschaftlich nicht identisch mit den anderen Anträgen, so dass diesbezüglich ein eigenständiger Streitwert anzusetzen ist. Der hilfsweise gestellte Antrag ist bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen, weil eine Entscheidung über ihn nicht ergangen ist, vgl. Ziff. 1.1.1 des genannten Streitwertkatalogs i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, bemisst das Gericht die Anträge Ziff. 1a), 1c), 3, 4 mit dem Auffangwert von 5.000,- € für und weiteren 5.000,- € für Antrag Ziff. 2. Die nicht wirtschaftlich identischen Anträge sind gem. Ziff. 1.1.1. des Streitwertkatalogs zu addieren. Eine Streitwertreduzierung nach Ziffer 1.5 des genannten Streitwertkatalogs ist geboten, da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Sache nicht vorwegnimmt, so dass der Streitwert auf 5.000,- € festzusetzen ist.
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