Vorläufige Außerbetriebsetzung von Kosmetikbehandlungen wegen Corona-Schutzverordnung KI-Titel
Eilantrag · Corona-Schutzverordnung · Kontaktbeschränkung · Gesundheitsrecht · VwGO
Sonstiges
Az.: 3 B 354/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
prozessbevollmächtigt:
wegen
SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert
am 26. November 2020 beschlossen:
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Antragstellerin bietet in D. diverse kosmetische Behandlungen an verschiedenen Körperarealen an. Dabei handelt es sich um die dauerhafte Haarentfernung an nahezu allen Körperarealen, die Tattooentfernung, die Hautverjüngung und um die Hauttherapie zur Behandlung von Blutschwämmchen, Akne, Narbenbildung, Cellulite und zur Entfernung von Warzen und Fibromen.
Der Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 2020, S. 557 ff.) bekanntgemachte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung erlassen, die mit Wirkung zum 13. November 2020 durch eine am 10. November 2020 erlassene und am 12. November 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 2020, S. 574 ff.) bekanntgemachte Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung abgelöst wurde. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 hat - soweit hier von Interesse - nachfolgenden Wortlaut: 1 2 3 „§ 1 Grundsätze
(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.
(2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. (…)
§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung
(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Personen gestattet. (…)
§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote von: (…)
21. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, (…)
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte nicht erfasst.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Sächs-GVBl. S. 557) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“ Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. November 2020, welcher am 3. November 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens trägt sie mit oben genannten sowie mit Schriftsätzen vom
10. und 18. November 2020 zusammengefasst vor: Die durch § 4 Abs. 1 Nr. 21 Sächs CoronaSchVO normierte vollständige Untersagung körpernaher Dienstleistungen begründe einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, der 4 verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei und sich als unverhältnismäßig erweise. Die angefochtene Vorschrift enthalte schon keine Aussage über die mit ihr verfolgten Ziele. Während die angeordnete Schließung ihres Betriebs zum mutmaßlich mit der Verordnung verfolgten legitimen Zweck, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer großen Zahl von Menschen zu schützen, geeignet sei, fehle es jedoch an der Erforderlichkeit dieser Maßnahme. Es hätten weniger einschneidende Auflagen erteilt werden können. So hätten nur solche körpernahen Dienstleistungen untersagt werden können, welche das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung unmöglich machen (kosmetische Gesichtsbehandlung). Auch hätte durch die zusätzliche Vorgabe, dass eine Mund-Nase-Bedeckung vom Typ mind. FFP-2 zu tragen ist, eine Verhinderung der Verbreitung des Virus in gleicher Wirksamkeit, jedoch weniger einschneidend erreicht werden können. Zusätzliche Vorgaben wie, dass sich jeweils nur ein Kunde im Geschäft aufhalten dürfe, dass ausreichend zu lüften sei sowie Rückverfolgungsmöglichkeiten hätten das Erreichen des Zwecks zusätzlich begünstigt. Es entstünden auch keine Gefahren auf dem Weg von und zu ihrer Einrichtung sowie kein Kontakt zu anderen Kunden, da die Behandlung im Verhältnis 1 : 1 durchgeführt werde. Erfolge das Zusammentreffen derselben Personen aus privaten Gründen, so sei dies auch nach der Auffassung des Verordnungsgebers erlaubt. Zudem würde der Antragsgegner auch nicht nur unverzichtbare persönliche Aktivitäten erlauben, was die kaum erfolgte Beschränkung des Einzel- und Großhandels zeige. Andere Verordnungsgeber, wie etwa der in Sachsen-Anhalt, hätten sich auch für solche weniger einschneidenden Maßnahmen entschieden.
Schließlich sei § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden gegenwärtig nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Der Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin wiege außerordentlich schwer, denn es handle sich um ein Totalverbot ohne Ausnahmen. Fallhäufungen seien nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts vor allem bei Feiern, im Familien- und Freundeskreis sowie in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Gemeinschaftseinrichtungen zu verzeichnen. Betriebe körpernaher Dienstleistungen hätten sich bislang nicht zu sog. „Superspreadern“ entwickelt. Dies gelte umso mehr, als solche Dienstleistungen typischerweise auf die Anwesenheit von zwei Personen beschränkt seien und einen begrenzten Zeitraum umfassten. Eine Behandlung dauere mindestens zehn Minuten, maximal 45 Minuten und 5 unterscheide sich daher deutlich von Feiern im Familienkreis, bei denen man üblicherweise für einen deutlich längeren Zeitraum zusammenkomme.
Durch die Ausnahme der Friseurbetriebe vom Totalverbot des § 4 Abs. 1 Nr. 21 Sächs CoronaSchVO verstoße der Verordnungsgeber auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Es sei durch nichts gerechtfertigt, eine Haarentfernung im Bereich des Kopfs rechtlich anders einzustufen als eine Haarentfernung beispielsweise im Bereich der Waden. Die Dauer der Behandlung, die Entfernung zum Kunden sowie die Möglichkeiten sich zu schützen seien in beiden Situationen gleich. Da es dem Frisörbetrieb immanent sei, dass die Dienstleistung gleichzeitig durch mehrere Friseure an mehreren Kunden im selben Raum stattfinde, bestehe dort sogar ein höheres Ansteckungsrisiko. Darüber hinaus gehe der Normgeber ausweislich der Allgemeinverfügung „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus - Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. Oktober 2020, dort unter II.Nr. 4 davon aus, dass der Kunde bei einer Friseurbehandlung regelmäßig keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne, wenn der Friseur Behandlungen im Gesicht vornehme. Das damit verbundene Ansteckungsrisiko sei damit um ein Vielfaches höher als bei kosmetischen Behandlungen außerhalb des Gesichts. Die Erklärung des Antragsgegners, dass der Besuch eines Friseurs unvermeidlich sei, um den Mindestanspruch an ein sozial hinnehmbares äußeres Aussehen zu wahren, könne so nicht geteilt werden. Dies sei ein sehr subjektives Empfinden, denn dem einem sei ein regelmäßiger Haarschnitt wichtig, dem anderen eine regelmäßige Haarentfernung an den Beinen oder ein frischer Teint. Soweit auf „hygienische Probleme“ infolge einer fehlenden Nutzungsmöglichkeit von Friseuren verwiesen werde, könne dies nicht nachvollzogen werden, da jeder seine Haare in der Häuslichkeit regelmäßig selbst reinige. Zudem habe der Antragsgegner seine Ausnahmeregelung nicht auf das Waschen der Haare oder ggf. auch das Frisieren von Haaren beschränkt. In einem Friseurgeschäft seien vielmehr alle Arten körpernaher Dienstleistungen erlaubt. Im Übrigen führe die Antragstellerin Behandlungen durch, welche eine unmittelbare Weiterbehandlung in der Folgewoche erforderten. Für zahlreiche Kunden sei eine begonnene Behandlung durch die fehlende Fortführung nun wertlos geworden. 6 Schließlich werde auf die Entscheidung des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2020 (- 2 B 340/20 -) verwiesen, welche eine gleichlautende Einschränkung für rechtswidrig erklärt habe.
Aufgrund der gegebenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehe auch ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber möglichen Interessen des Antragsgegners, zumal den entsprechend gewichteten Aussetzungsinteressen keine derart schwerwiegenden öffentlichen Interessen gegenüber stünden, dass eine Außervollzugsetzung der voraussichtlich rechtswidrigen Regelung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleiben müsse.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, § 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Sächs CoronaSchVO) vom 10. November 2020 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung verweist er zusammengefasst auf Folgendes: Maßnahmen wie die durch die angegriffene Verordnung im Freistaat Sachsen umgesetzten seien infolge des exponentiellen Anstiegs der täglich gemeldeten Neuinfektionen und der Gefahr, dass bei weiterer entsprechender Infektionsverbreitung sehr schnell eine Überlastung des vor allem stationär-intensivmedizinischen Gesundheitswesens eintreten würde, in der Folgezeit nahezu gleichermaßen in allen anderen Bundesländern und zeitgleich oder sogar zuvor schon in zahlreichen anderen europäischen Staaten erlassen worden. In vielen dieser Staaten gingen sie in ihrer Intensität und zeitlichen Ausdehnung noch weit über die nunmehr in der angegriffenen Verordnung enthaltenen hinaus. Insbesondere hätten verschiedene europäische Staaten entweder in den Nachtstunden oder ganz generell eine grundsätzliche Ausgangssperre verhängt, während derer das Verlassen der eigenen Häuslichkeit nur noch bei nachgewiesenem Vorliegen triftiger Gründe gestattet sei. 7 8 9 10 11 Die Verordnung fände ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. Dabei seien die genannten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar.
Die angegriffene Vorschrift der Verordnung sei auch materiell rechtmäßig. Nur noch eine übergreifende und globale Maßnahmenbündelung eröffne die Perspektive, das derzeit in Gang befindliche exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen zu stoppen. Jegliche der nunmehr unterbundenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Verhaltensweisen sei sinngemäß als Zweckveranlasser der durch sie ausgelösten oder in ihnen bestehenden Personenbegegnungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich mit ihren Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen. Derartige Personenbegegnungen seien in der derzeit gegebenen Lage soweit wie irgend möglich auf das absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den vergangenen Wochen an die Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um die exponentiell gestiegene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Dabei beruhe dieses exponentielle Ansteigen keineswegs vorrangig auf einer erhöhten Anzahl von Testungen, sondern vor allem darauf, dass der Prozentsatz der Infizierten je getesteter Personenzahl deutlich gestiegen sei und immer weiter steige. Dies belege die vermehrte Infizierung der Bevölkerung auch in Sachsen. Daher sei es unvermeidlich, überall dort, wo es nur irgendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen. Lediglich die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einerseits zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen, andererseits zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Offenhaltung der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie der engsten familiären Lebensführung, sollten daher noch möglich sein. Daher müsse bei allem Verständnis für die wirtschaftliche und auch menschliche Notlage, die die Einzelmaßnahmen für den jeweiligen Antragsteller hervorriefen, eine globale Betrachtungsweise eingenommen werden, da die Lage noch dramatischer als die seinerzeitige sei. Dies würde durch die in der Zeit der ersten Welle bei weitem nicht erreichten Zahlen der heutigen täglichen Neuinfektionen und deren exponentielles Ansteigen belegt, dem es entschlossen zu begegnen gelte. Auch angesichts des diffusen Infektionsgeschehens könne das Studio der Antragstellerin nicht als Infektionsquelle ausgeschlossen werden. Zudem gehe es nach der Gesamtkonzeption der Maßnahmen nicht mehr nur darum, Ansteckungsgefahren in konkreten Einrich- 12 13 14 tungen zu verhüten, sondern auch darum, dass sich möglichst wenige Personen noch auf den öffentlichen Straßen mit den entsprechenden Ansteckungsgefahren bewegten. Nur soweit es von besonderer Wichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens sei, sollten solche Bewegungen noch zulässig sein. Eine derartige besondere Wichtigkeit könne jedoch den von der Antragstellerin angebotenen kosmetischen Behandlungen im Vergleich mit Einzel- oder Großhandelsgeschäften nicht beigemessen werden. Die von ihr erbrachten Dienstleistungen stellten eine Annehmlichkeit dar, auf die seitens der Kundschaft ohne jeglichen Nachteil innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Verordnung verzichtet werden könne. Daher liege auch keine Ungleichbehandlung zum Friseurgewerbe vor. Diese blieben zum einem nicht voraussetzungslos erlaubt, da diese die näheren Maßgaben nach § 5 Abs. 1, 3, 4 und 6 der Verordnung einhalten müssten. Zum anderen handle es sich bei Friseurgeschäften um Einrichtungen, die die Menschen in regelmäßigen Abständen unvermeidlich aufsuchen müssten, wollten sie nicht den Mindestanspruch an ein sozial hinnehmbares äußeres Aussehen unterschreiten. Dies sei auch zur Verhinderung hygienischer Probleme erforderlich. Demgegenüber stelle das Bedürfnis, sich ein Tattoo oder Hautanomalien entfernen zu lassen, einen durchaus legitimen, jedoch in keiner Weise gleichermaßen objektiv dringlichen Wunsch dar. Im Übrigen seien medizinisch notwendige Behandlungen auch weiterhin erlaubt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde und den Verordnungsgeber bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng seien.
Da die entstehenden wirtschaftlichen Härten durch flankierende Maßnahmen der öffentlichen Hand abgemildert würden, gehe auch eine Folgenabschätzung zu Lasten der Antragstellerin aus.
II. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. 15 16 Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall.
Dem Antrag steht auch nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung bezog. Denn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem 13. November 2020 geltenden, mit der Vorgängerfassung identischen § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Inhaberin eines im Freistaat Sachsen ansässigen Kosmetikstudios von der Schließungsanordnung in § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO betroffen (vgl. insoweit SächsOVG, Beschl. v.
11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 10). Die somit angeordnete Schließung lässt es möglich erscheinen, dass die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt ist. Auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG normierte Gleichbehandlungsgebot erscheint in Bezug auf die von der Schließungsanordnung ausgenommenen Gewerbe im Bereich körpernaher Dienstleistungen, wie den Friseuren, möglich.
Der Antrag ist allerdings unbegründet. 17 18 19 20 Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v.
11. November 2020 a. a. O. Rn. 19, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). 21 Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. 1.Unabhängig davon, dass die Antragstellerin die formelle Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung schon nicht in Abrede stellt, hat auch der Senat mit Beschluss v. 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 16 ff.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannte Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst vorgenommenen Einführung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankierender Regelungen in das Infektionsschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisher vertretenen Ansicht abzurücken. Der Senat hat in der vorbezeichneten Entscheidung zudem darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass Art. 12 Abs. 1 GG in der in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthalten Aufzählung von Grundrechten, die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG eingeschränkt werden, keine Erwähnung findet, nicht zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Zudem bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen. 2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i.
V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) hat der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungsla- 22 23 24 25 ge die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind. Dabei kommt ihnen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahmekonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. 26 Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 43).
Ergänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - anders als die Antragstellerin wohl meint - keine Pflicht des Verordnungsgebers besteht, einem an § 39 VwVfG orientierten Begründungserfordernis nachzukommen und daher die Ermessenerwägungen und die verfolgten Ziele im Einzelnen auch zu dokumentieren (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1/17 -, juris Rn. 24 m. w. N.). 2.2 Hiervon ausgehend gilt im Hinblick auf das von der Antragstellerin gerügte Verbot des Betriebs ihres Kosmetikstudios gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO in Hinblick auf den dadurch erfolgten Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG nichts anderes als es der Senat bereits in seinen Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 47 ff.) judiziert hat. In Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme hat der Senat dabei Folgendes ausgeführt:
„Die in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sind nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Die Maßnahmen verfolgen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO).
Die angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da dem Bereich körpernaher Dienstleistungen gerade immanent ist, dass sich mindestens zwei Menschen für einen gewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der Untersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg zu dem Geschäft der Antragstellerin stattfinden können.
Da kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch erforderlich. Hygienemaßnahmen wie die Mund- 27 28 29 Nasenbedeckung tragen zwar zu einer Reduzierung der Reichweite des Aerosolausstoßes bei, verhindern diesen aber nicht grundsätzlich. Gerade bei längerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen kann es daher auch beim Tragen einer Mund-Nasenbedeckung zu einer Infektion kommen.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, es sei nicht nachgewiesen, dass es in Zusammenhang mit Kosmetik und Nagelpflege bisher zu einer Weiterverbreitung des Virus gekommen sei, steht dies der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht entgegen. Es ist nämlich auch das Gegenteil nicht belegt, also, dass es nicht zu einer Übertragung des Virus in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten gekommen ist. Zuletzt konnten nämlich nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt gemeldeten COVID-19 Fälle einem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavisus-Krankheit-2019, a. a. O. S. 10). Auch der Infektionsumfang zeigt, dass das Virus die Bevölkerung mittlerweile so weit durchdrungen hat, als dass sich einzelne Treiber der Infektion noch in nennenswerten Umfang bestimmen lassen könnten. Zudem dienen die Betriebsschließungen gerade auch der Verhinderung von Kontakten während des Aufsuchens dieser Angebote, auf die Hygienemaßnahmen innerhalb der Geschäftsräume keinen Einfluss haben.
Die angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die angeordnete Schließung der betroffenen Dienstleistungsbetriebe in gravierender Form in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Gewerbetreibenden eingreift. Im Rahmen der Bewertung der Intensität dieses Eingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass diese Betriebe in der Regel bereits von den Maßnahmen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 betroffen gewesen sind, auch wenn staatliche Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen dies abzumildern versuchten.
In die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Infektion das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Zwar stehen aktuell noch genügend Krankenhaus- und Intensivbetten für die Behandlung von Covid-19-Erkrankten zur Verfügung, allerdings ist absehbar, dass bei einem ungebremsten Fort-gang der Pandemie binnen weniger Wochen die Kapazitätsgrenze erreicht sein wird.
Hierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Neuinfizierten erst mit einem Zeitversatz von etwa vierzehn Tagen in die Krankenhäuser kommen und ggf. einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen. Daher ist die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen auch aus einer entsprechend prognostischen Perspektive zu beurteilen.
In Sachsen sind derzeit ca. 1.700 Intensivbetten vorhanden (https://www.intensivregister.de/#/intensivregisterStand: 10. November 2020). Davon sind derzeit noch etwa 400 Intensivbetten frei. Ausgehend davon, dass sich in Sachsen allein in den vergangenen zwei Wochen mindestens 7.085 Menschen (aktive Infektionen am 23. Oktober 2020: 4275 und am 6. November 2020: 11.360; vgl. Grafik unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-insachsen-4151.html) mit dem Coronavirus infiziert haben, werden prognostisch bereits etwa 141 weitere Menschen in den nächsten Tagen ein Intensivbett benötigen, da der Anteil der intensivpflichtigen Patienten ca. 2 % der Gesamtinfizierten ausmacht (https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-schwinden). Der Anteil an freien Intensivbetten wird damit prognostisch auf 259 Betten sinken. Damit dürfen sich statistisch gesehen dann aber nur noch 12.950 Menschen neu mit dem Virus infizieren, damit diese Bettenkapazität ausreicht. Selbst wenn der Infektionswert (7000 Infizierte in zwei Wochen) konstant bliebe, würde diese Grenze bereits in den nächsten vierzehn Tagen erreicht, so dass - den Zeitverzug bis zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung mit eingerechnet - nach spätestens vier Wochen damit zu rechnen ist, dass die Kapazitätsgrenze an Intensivbetten erreicht ist. Selbst wenn man trotz der Langwierigkeit der intensivmedizinischen Behandlung vieler an COVID-19 Erkrankten berücksichtigt, dass in dieser Zeit auch einige Patienten aus der Intensivpflichtigkeit entlassen oder auch versterben werden, verdeutlichen diese Zahlen die Dramatik der Lage. Auch der Umstand, dass mittels des Intensivregisters i. S. eines Kleeblattprinzips eine Umverteilung in weniger stark belastete Regionen ermöglicht wird, führt angesichts der Tatsache, dass die Infektionszahlen bundesweit rasant steigen nicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage. Auf der anderen Seite ist nämlich ebenso zu berücksichtigen, dass es bei einem derart umfangreichen Infektionsgeschehen auch vermehrt zur Infizierung des klinischen Personals kommen wird, so dass zukünftig nicht mehr alle Bettenkapazitäten genutzt werden können, zumal die intensivmedizinische Betreuung der an COVID-19 erkrankten Patienten besonders aufwendig ist (https://www.aerzteblatt.de/archiv/216577/Intensivbetten-Die-Kapazitaeten-schwinden). Daher rechtfertigt auch die zur Verfügung stehende Notfallreserve von 698 Intensivbetten, die innerhalb von sieben Tagen aufstellbar wären (https://www.intensivregister.de/#/intensivregister, Stand: 10. November 2020) keine grundlegend andere Bewertung der Lage. Es ist mithin absehbar, dass es bei einem Ausbleiben einer deutlichen Reduzierung der Infektionszahlen in sehr naher Zukunft zu einem Gesundheitsnotstand mit der sehr ernst zu nehmenden Gefahr, dass nicht mehr jeder Mensch optimal medizinisch versorgt werden kann, kommen wird. Im schlimmsten Fall wird sogar eine Triage durchzuführen sein. Dass ein umfangreiches Handeln des Staates vor diesem Hintergrund unumgänglich war, drängt sich daher geradezu auf.
Da nach wie vor weder eine Impfung noch durchgreifend wirksame Medikamente zur Behandlung der Erkrankten zur Verfügung stehen, kommt als Gegenmaßnahme nur die Verhinderung von Infektionen in Betracht. Die Bewertung des Verordnungsgebers, dass dies unter den derzeitigen Bedingungen eines schnellen Anstiegs der Infektionszahlen mit hinreichender Verlässlichkeit und Effektivität vor allem dadurch möglich ist, dass die Menschen ihre Kontakte reduzieren, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Einschätzung, angesichts der Dramatik der Lage und der Notwendigkeit, die Infektionsfälle um ein Vielfaches zu reduzieren, könnten dies nur umfangreiche Kontaktbeschränkungen sein, welche die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung durch verschiedene Einzelmaßnahmen in Summe zu erreichen sucht. Da es sich mithin um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermag. Im Grunde geht es bereits um die Reduzierung jedes einzelnen Kontakts, der nicht unbedingt erforderlich ist. Daher sind nur solche Maßnahmen nicht erforderlich, mit denen von vornherein keine Kontaktreduzierung erreicht werden kann. Das ist bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund mag es zwar zutreffen, dass die Antragstellerin Hygienestandards mit einem hohen Niveau verfolgt, aber auch diese vermögen aufgrund der äußerst leichten Übertragbarkeit des Virus keine Infektion in Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten völlig auszuschließen.
Unabhängig von diesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen in den Blick nehmenden Erwägungen durfte der Verordnungsgeber auch die wirtschaftlichen Folgen bedenken, die entstehen würden, wenn es nicht gelingt, die Zahl der Neuinfizierten wieder in einen tolerablen Bereich zu drücken. Dann wäre nämlich - so wie in vielen anderen Ländern Europas - ein vollständiger Lockdown mit gravierenden Folgen im Bereich der Bildung und Wirtschaft unausweichlich. Es wäre eine massive Schädigung der Volkswirtschaft zu erwarten. Aufgrund des dann zu erwartenden Arbeitsplatzverlusts vieler Menschen würde der Konsum einbrechen und eine Abwärtsspirale in Gang setzen. Zudem müssen einschränkende Maßnahmen umso länger angewandt werden, je später sie im Rahmen der Pandemiebekämpfung ergriffen werden.
Dies vorausgeschickt stellt sich die angeordnete Schließung auch deswegen als verhältnismäßig im engeren Sinne dar, weil diese jetzt auf nur vier Wochen befristet wurde, und vor allem, weil für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungen für den Umsatzausfall angekündigt worden sind. Ausweislich Nr. 11 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 (a. a. O.) soll nämlich eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe von 75 vom Hundert des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats oder des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019, bei größeren Unternehmen unter Berücksichtigung weiterer Maßgaben unbürokratisch ausgezahlt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte Beschluss aus der hierzu erfolgten Ankündigung nicht umgesetzt werden wird, hat die Antragstellerin nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem können Unterstützungsleistungen aus dem Programm der Bundesregierung ,Überbrückungshilfe II‘ (https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/h ome.html) in Anspruch genommen und bereits bei der Sächsischen Aufbaubank beantragt werden (https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sieben%C3%B6tigenhilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wiederaufzubauen/%C3%BCberbr%C3% BCckungshilfe-f%C3%BCr-kleine-und-mittelst%C3%A4ndischeunternehmen.jsp). Schließlich muss in Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kunden voraussichtlich ohnehin auf die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 a. a. O. Rn. 51).“ Soweit auch die Antragstellerin geltend macht, dass es an der Erforderlichkeit der Maßnahme fehle, weil weniger einschneidende Auflagen zur Verfügung gestanden hätten, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Denn auch alle von ihr angeführten Alternativen wären nicht in gleicher Weise geeignet, das Ziel der weiteren Kontaktreduzierung, welches - wie ausgeführt - über das Zusammentreffen im Studio der Antragstellerin hinaus geht und die Bewegungen der Bevölkerung in der Öffentlichkeit allgemein minimieren soll, zu erreichen. Daher erfordert auch der Umstand, dass sich zwei Personen im privaten Raum begegnen dürfen, keine andere Bewertung, denn - wie dargestellt - steht dem Verordnungsgeber ein Bewertungsspielraum, der vorliegend auch nicht überschritten ist, hinsichtlich der Lebensbereiche, in denen er Kontakte weiter ermöglicht und denen, in denen er eine Beschränkung dieser für unumgänglich erachtet, zu. 2.3 § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 65 f.; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 52 ff, und Beschl. v. 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 56 [Kosmetikstudio]; OVG NRW, Beschl. v.
11. November 2020 - 13 B 1635/20.NE -, juris Rn. 65 [Kosmetik- und Tattoostudio]; BayVGH, Beschl. v. 11. November 2020 - 20 NE 20.2485 -, juris Rn. 34: „nicht evident sachwidrig“ [Nagelstudio]; VGH BW, Beschl. v. 6. November 2020 - 1 S 3430/20 -, juris Rn. 17: „offen“ [Kosmetik- und Nagelstudio]; anders: OVG Saarland, Beschl. v. 16. November 2020 - 2 B 340/20 -, juris Rn. 15 [Kosmetikstudio und Massage-Praxis]).
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und 30 31 32 Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13).
Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO von der Schließung ausgenommen sind, stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (Sächs OVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 65 f.; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung beider Gewerbe - das Vorliegen eines wesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist nämlich jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel und Ausmaß einer Ungleichbehandlung nach angemessen sind.
Ein sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Friseurbesuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere Bevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht mehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. Unabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Bevölkerungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßigen Pflege bedürfen. Demgegenüber stellt eine kosmetische Behandlung jenseits der von § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO nicht erfassten medizinisch notwendigen Behandlungen keinen unaufschiebbaren Bedarf dar, welcher regelmäßig nicht selbst bewältigt werden kann. Dass einzelne Behandlungen der Antragstellerin auch einer Folgebehandlung bedürfen, ändert nichts an dem Umstand, dass die Erstentscheidung für die Aufnahme einer Behandlung regelmäßig nicht von einer durch körperliche Veränderungen bedingten Unaufschiebbarkeit für vier Wochen gekennzeichnet ist. Auch die von der Antragstellerin ins Feld geführte Entfernung der Haare an Waden dürfte nicht für alle Bevölkerungsschichten von gleicher Relevanz sein wie der Friseurbesuch, da zumindest der weit 33 34 überwiegende Teil der männlichen Bevölkerung eine solche Behandlung nicht regelmäßig vornehmen lassen dürfte. Zudem dürften unbehandelte Waden anders als der Kopf eines Menschen nicht in gleicher Weise für die Mitmenschen sichtbar werden; insbesondere nicht in den Wintermonaten, in denen regelmäßig keine kurzen Hosen getragen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Normgebers, dass der Friseurbesuch Bestandteil der Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu beanstanden und stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Dass Friseure grundsätzlich auch weitere Tätigkeiten anbieten, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Es handelt sich dabei um über den regulären Friseurbesuch hinausgehende Zusatzleistungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in Frage stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit auch nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber für den Bereich der erlaubten Dienstleistungen konkret vorgibt, welche Leistungen erbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein vertiefter Einblick in die von den einzelnen Gewerben angebotenen Dienstleistungen erforderlich, was angesichts der Komplexität der Normgebung nicht leistbar und auch nicht erforderlich erscheint. Zudem würde es für den Bürger als Rechtsanwender auch zunehmend undurchsichtiger, welche Leistungen im Einzelnen erlaubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die beschränkte Gültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen.
Soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung anspricht, weil es nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO erlaubt ist, dass sich zwei Personen aus verschiedenen Haushalten treffen dürfen, fehlt es bereits an einem wesensgleichen Sachverhalt. Kommen die vorgenannten Personen im öffentlichen oder privaten Raum zusammen, so haben diese nach § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO grundsätzlich den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Anders als bei den „körpernahen“ Dienstleistungen, welche die Antragstellerin anbietet, ist in den vorgenannten Begegnungen das Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 Metern also nicht schon angelegt. Da das Unterschreiten der Abstandsregeln zu einer deutlichen Erhöhung der Infektionsgefahr führt, liegt darin aber die Wesensverschiedenheit der beschriebenen Sachverhalte begründet. Es ist zudem auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber ein Mindestmaß an Pflege familiärer und sozialer Beziehungen als unabweisbares Bedürfnis der Bevölkerung erachtet hat, dem unter den einschränkenden Vorgaben der Kontaktbeschränkung aus 35 § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO auch bis zum 30. November 2020 nachgekommen werden darf (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 70). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht darin, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels unabhängig von ihrer Bedeutung für die Grundversorgung der Bevölkerung geöffnet bleiben und deren Betreiber nur bestimmte organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben. Denn auch der Einzelhandel stellt keinen wesensgleichen Sachverhalt dar, da es auch hier nicht von vornherein zu einem körpernahen Kontakt kommt. Dies wird zusätzlich sichergestellt, indem unabhängig vom allgemeinen Abstandsgebot des § 1 Abs. 1 Sächs CoronaSchVO dafür Sorge zu tragen ist, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält (§ 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO). Es begegnet überdies auch keinen Bedenken, den Einzelhandel gegenüber den von der Betriebsschließung betroffenen Einrichtungen und Angeboten typisierend dem priorisierten Wirtschaftsbereich von größerer Bedeutung für die Bevölkerung zuzurechnen (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 71).
3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs dargestellten Maßstäben und dem aufgezeigten Gewicht der jeweils berührten Belange zulasten der Antragstellerin aus. Die von ihr angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht nur kurz, auch wenn dieser noch über den
30. November 2020 hinaus andauern sollte, und das durch die Inhaberin der geschlossenen Einrichtung erbrachte Sonderopfer wird durch die angekündigten Ausgleichszahlungen weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, das Interesse der Antragstellerin hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 37 38 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel
gez.:
Schmidt-Rottmann
Helmert
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