Erteilung von Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bei eingeschränktem Sehvermögen KI-Titel
Fahrerlaubnis-Verordnung · Altinhaberregelung · Sehschärfeanforderung · Befristete Fahrerlaubnis · Widerspruchsbescheid
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. März 2017 wird der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Mai 2016 aufgehoben, soweit er sich auf die Verpflichtung zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bezieht.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen in beiden Instanzen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, mit dem letzterer verpflichtet wurde, dem Beigeladenen eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE zu erteilen.
Dem am 2. April 1955 geborenen Beigeladenen war die Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 zuletzt am 10. Dezember 1991 (wieder) erteilt worden. Am 28. April 2006 wurde ihm die Fahrerlaubnis der neuen Klassen C/CE erteilt, befristet bis 3. April 2011.
Unter dem 23. September 2014 beantragte der Beigeladene auf einem Formblatt – ohne nähere Bezeichnung der Fahrerlaubnisklassen – die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Beigefügt war ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens gemäß Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Danach beträgt die zentrale Tagessehschärfe auf dem rechten Auge mit Korrektur 0,08 dpt und auf dem linken Auge mit Korrektur 1,00 dpt. Der Augenarzt bescheinigte, dass die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.2 FeV mit Sehhilfe erreicht würden; er vermerkte „Kontrolle nach 5 Jahren. Es gilt die Altinhaberregelung“.
Nach Anhörung des Beigeladenen lehnte die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten mit Bescheid vom 14. November 2014 die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen ab. Ausweislich des augenärztlichen Gutachtens habe der Beigeladene nicht die nach Ziffern 2.1.1 und 2.2.1 Anlage 6 FeV erforderliche Sehschärfe. Die Altinhaberregelung in Anlage 6 FeV finde auf ihn keine Anwendung, da sie nur angewendet werden könne, wenn die Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sei und seitdem ohne Unterbrechung bestanden habe. Die Fahrerlaubnis sei aber durch die Befristung am 3. April 2011 erloschen.
Unter dem 15. Dezember 2014 legte der Beigeladene Widerspruch ein. In seinem Fall sei Ziffer 2.2.3.1.2 Anlage 6 FeV (Altinhaberregelung) anzuwenden. Es gebe keine Regelung, wonach die dort genannte bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis „ohne Unterbrechung“ bestanden habe müsse. Die Übergangsregelungen in § 76 Nr. 9 FeV sollten den Bestandsschutz von Fahrerlaubnisinhabern nach altem Recht sichern. Verwiesen werde dort für alle Fälle einer Befristung auf § 24 Abs. 2 FeV. Dort werde ausdrücklich angeordnet, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei einer befristet erteilten Fahrerlaubnis nicht ankomme. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV gelte auch, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bei Antragstellung abgelaufen sei. Die Norm verweise auf Anlage 6 FeV. Dementsprechend sei auch die Altinhaberregelung aus Ziffer 2.2.3 Anlage 6 FeV anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise führe zu Zufallsergebnissen, die den vom Gesetzgeber normierten Bestandsschutz in unverhältnismäßiger Weise aushöhlen würden. Die Übergangsvorschriften sollten sicherstellen, dass Inhaber einer unbefristeten Fahrerlaubnis nach altem Recht durch die europarechtlich vorgegebene Harmonisierung nicht schlechter gestellt würden. Es könne danach nicht darauf ankommen, ob ein „Altinhaber“ einer ehemals unbefristeten Fahrerlaubnis den Antrag auf Verlängerung seiner erstmals nach neuem Recht befristeten Fahrerlaubnis vor oder nach dem Ablauf der Befristung stelle.
Im Widerspruchsverfahren machte der Beklagte – unter Übernahme der vom Kläger als Aufsichtsbehörde gemachten Ausführungen in einer E-Mail vom 29. September 2015 – geltend, nach Ablauf der Gültigkeit sei die Fahrerlaubnis nicht mehr existent. Aus einer erloschenen Fahrerlaubnis könnten grundsätzlich keine Rechte hergeleitet werden und es bestehe kein Bestandsschutz. Eine nicht mehr vorhandene Fahrerlaubnis könne nicht verlängert werden. Es handele sich vielmehr um eine Neuerteilung, die u.U. unter vereinfachten Bedingungen erfolgen könne. § 24 Abs. 2 FeV bestimme nicht, dass der Betroffene so zu stellen sei als hätte er rechtzeitig vor Ablauf der Fahrerlaubnis eine Verlängerung beantragt und erteilt bekommen. Die Besitzstandsregelung in Nr. 2.2.3 Anlage 6 FeV gelte ausschließlich für Inhaber einer gültigen (Alt-)Fahrerlaubnis.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2016 – dem Kläger zugestellt am 23. Mai 2016 – verpflichtete der Kreisrechtsausschuss des Beklagten diesen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. November 2014, dem Beigeladenen die Fahrerlaubnis für die Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen zu erteilen. § 76 Nr. 9 FeV solle als Übergangsregelung den Bestandsschutz von Fahrerlaubnisinhabern nach altem Recht sichern und verweise für sämtliche Fälle einer Befristung auf § 24 Abs. 2 FeV. Danach komme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht an. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV verweise auf Anlage 6, so dass diese unabhängig davon gelte, ob die Befristung ggf. bereits abgelaufen gewesen sei.
Am 21. Juni 2016 hat der Kläger Aufsichtsklage erhoben. Er hat seine gegenüber dem Beklagten als Aufsichtsbehörde gemachten Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, vertieft und ergänzt. Entgegen der vom Beigeladenen vertretenen Ansicht bedeute der Verweis auf Anlage 6 nicht, dass damit zwangsläufig auch die Altinhaberregelung gelte, ohne dass der Betroffene Inhaber der maßgeblichen Klasse sei. Der Verweis auf Anlage 6 in § 24 Abs. 1 Nr. 1 FeV beziehe sich nicht nur auf die Altinhaberregelung in Ziffer 2.2.3, sondern auf die Anlage als Ganzes. Sie differenziere zwischen den Sonderregelungen für Inhaber und den grundsätzlichen Regelungen für die Neuerteilung bei Nichtinhabern. Der Kläger wies hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse C1E darauf hin, diese sei nicht befristet und nie erloschen. Die darauf bezogene Versagung der Erteilung sei daher fehlerhaft und der entsprechende Ausspruch im Widerspruchsbescheid gehe insoweit ins Leere. Der Widerspruchsbescheid sei im Ergebnis rechtswidrig, weil der Widerspruch hätte zurückgewiesen werden müssen, da die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C und CE rechtmäßig erfolgt sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Mai 2016 aufzuheben, soweit er sich auf die Verpflichtung zur Erteilung der Klassen C und CE bezieht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen.
Der Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzt. Soweit in Ziffer 2.2.3 Anlage 6 FeV vom „Inhaber“ gesprochen werde, beziehe sich dies auf die Art der Fahrerlaubnis bzw. den Erteilungszeitpunkt, enthalte aber nicht eine Aussage, dass diese Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sein müsse. Vor dem Hintergrund des Bestandsschutzes sei zu berücksichtigen, dass die ursprünglich unbefristeten Fahrerlaubnisse erst im Zuge der europarechtlichen Harmonisierung einer Befristung unterworfen worden seien. Im Kern gehe es um den Erhalt der unbefristet erworbenen Rechtsposition unter den bei der ursprünglichen Erteilung geltenden Voraussetzungen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2017 die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Widerspruchsbescheid erweise sich im angefochtenen Umfang als rechtmäßig, denn der Beigeladene habe einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse CE.
Nach der Übergangsvorschrift des § 76 Nr. 9 Satz 11 FeV sei für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer § 24 FeV entsprechend anzuwenden. § 24 Abs. 2 FeV bestimme, dass (u.a.) Absatz 1 dieser Vorschrift auch bei Erteilung einer Fahrerlaubnis anzuwenden sei, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bei Antragstellung abgelaufen sei. Die dort genannten Voraussetzungen – darunter die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 – erfülle der Beigeladene. Nach der Sonderreglung in Ziffer 2.2.3 Anlage 6 FeV reiche „für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis“ bei Einäugigkeit ein Wert von 0,7 aus, was beim Beigeladenen auf dem linken Auge der Fall sei.
Der Beigeladene falle unter die Sonderregelung. Die Fahrerlaubnis der Klasse 2 sei ihm am 10. Dezember 1991 neu erteilt worden und er habe sie in der Folgezeit auch nach Umstellung auf die neuen Klassen C/CE nicht in einer Weise verloren, die einer Verlängerung entgegenstünde. Er sei „Inhaber“ einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis, denn eine Antragstellung innerhalb oder außerhalb der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis würden rechtlich gleichbehandelt.
Dies ergebe sich in gesetzessystematischer Hinsicht aus dem Verweis in § 76 Nr. 9 Satz 11 FeV, wonach sowohl für die Verlängerung als auch für die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer § 24 FeV gelte. Die begriffliche Unterscheidung knüpfe lediglich an den Zeitpunkt der Antragstellung – innerhalb oder außerhalb der Geltungsdauer – an. Beide Fallgestaltungen würden wie eine Verlängerung behandelt, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Der Vergleich mit § 20 FeV zeige, dass es sich bei der „Erteilung“ nach § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV gerade um keine Neu-Erteilung wie nach einem Entzug der Fahrerlaubnis handele, sondern um ein Verwaltungshandeln, das dem Bereich der Verlängerung zuzuordnen sei.
Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 6 Straßenverkehrsgesetz – StVG – spreche ebenso für eine Abgrenzung zwischen der Neuerteilung der (erloschenen) Fahrerlaubnis und der „Erteilung“ im Zusammenhang mit einer Verlängerung einer erworbenen, wenn auch in der Geltungsdauer abgelaufenen Fahrerlaubnis. Der Verordnungsgeber werde gerade nicht dazu ermächtigt, im Falle einer bereits erteilten Fahrerlaubnis eine „Neuerteilung“ zu regeln. Bei der „Erteilung“ der Fahrerlaubnis in § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV gehe es der Sache nach um die Verlängerung einer zwar formal abgelaufenen, aber latent vorhandenen Fahrerlaubnis, d.h. lediglich um die Neuausstellung des Führerscheins und nicht um den Neuerwerb der Fahrerlaubnis.
Auch der mit der Regelung des § 24 Abs. 2 FeV verfolgte Zweck spreche für die angenommene Gleichstellung. Im Regelfall könne bei der Erteilung – wie im Falle der Verlängerung – davon ausgegangen werden, dass die bisher ausreichende gesundheitliche Eignung betreffend das Sehvermögen nicht verloren gegangen sei.
Diese Auslegung trage auch dem Umstand Rechnung, dass der Beigeladene mit der Fahrerlaubnis der Klasse 2 einen Besitzstand erworben habe und sich die Anforderungen an eine Verlängerung bzw. Neuausstellung an den Voraussetzungen der Berufsfreiheit beurteilten. Die Frage der Eignung stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung für die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit eines Lastkraftwagenfahrers dar. Die Aufstellung der entsprechenden Anforderungen diene der Verkehrssicherheit. Dieser werde aber gerade durch die Untersuchung des Sehvermögens Rechnung getragen und es sei kein Grund dafür ersichtlich, hier zwischen einer Antragstellung während der Geltungsdauer und nach abgelaufener Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zu unterscheiden.
Mit seiner vom Senat wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung macht der Kläger in Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen geltend: Das angefochtene Urteil verkenne, dass eine Verlängerung zwingend ein noch gültiges Recht voraussetze. Ein ausgelaufenes und damit nicht mehr vorhandenes Recht könne nicht mehr verlängert, sondern lediglich neu erteilt werden. Das deutsche Fahrerlaubnisrecht unterscheide zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Fahrerlaubnis lediglich formal ablaufe, aber weiterhin „latent vorhanden“ bleibe und es sich lediglich um eine „Neuausstellung des Führerscheins“ handele, verkenne diese Unterscheidung. § 24 Abs. 2 FeV spreche von der „Erteilung“ bei abgelaufener Gültigkeitsdauer; dann seien zwar die Rechtsnormen der Verlängerung anzuwenden, dennoch bleibe es rechtlich eine Neuerteilung. Soweit das Verwaltungsgericht ansonsten einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. x) StVG annehme, so sei diese Norm gar nicht einschlägig. Ermächtigungsgrundlage sei vielmehr § 2 Abs. 2 StVG. Danach sei eine Fahrerlaubnis neu zu erteilen, wobei zu Gunsten des Betroffenen bei der Neuerteilung teilweise auf den erneuten Nachweis bestimmter Voraussetzungen verzichtet werde. Es könne offen bleiben, ob § 24 Abs. 2 FeV direkt oder über § 76 Nr. 9 oder Nr. 11c FeV anzuwenden sei. In allen Fällen spreche der Verordnungsgeber von einer „Erteilung“ bzw. davon, dass die Fahrerlaubnis „neu erteilt“ werde. § 24 Abs. 2 FeV bestimme nicht, dass der Betroffene so zu stellen sei als habe er rechtzeitig eine Verlängerung beantragt. Es werde lediglich auf die Anwendung des Absatzes 1 verwiesen, der wiederum auf die Anlage 6 verweise. In seinem Urteil vom 24. September 2002 (3 C 18/02, juris) habe das Bundesverwaltungsgericht zum Begriff des Inhabers ausgeführt, dass dieser sowohl im juristischen als auch allgemeinen Sprachgebrauch in einer Weise eindeutig sei, dass es gewichtiger Gegengründe bedürfe, um zu Gunsten eines früheren Inhabers und damit Nicht-Inhabers die Berechtigung der gleichen Rechtsfolgen zu begründen. Solche gewichtigen Gegengründe fehlten vorliegend. Im Zusammenhang mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis seien beabsichtigte Vergünstigungen ausdrücklich geregelt, z.B. der Verzicht auf eine erneute Ausbildung oder eine neue Prüfung. Dahingegen werde der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 gefordert, ohne die dortige Differenzierung zwischen Inhabern und Nichtinhabern aufzuheben oder in Frage zu stellen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. März 2017 den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Mai 2016 aufzuheben, soweit er sich auf die Verpflichtung zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bezieht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verfange nicht, denn dort sei es um eine strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis gegangen, während es der Beigeladene lediglich formal versäumt habe, rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen. Sinn und Zweck der Altinhaberregelung sei die Gewährung von Bestandsschutz. Nicht gewollt sei es, Personen, die vormals in den Genuss der geregelten Vergünstigung gekommen seien und bei rechtzeitiger Antragstellung auch wieder kommen würden, nach verspäteter Antragstellung davon auszuschließen.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere die Gewährung von Bestandsschutz und die Wahrung seines Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit geltend.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
Unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen – klageabweisenden – Entscheidung ist seiner Aufsichtsklage gemäß § 17 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – stattzugeben, weil der Widerspruchsbescheid des Beklagten – soweit angefochten und damit Gegenstand dieser Klage – rechtswidrig ist.
Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig, weil der entsprechende Ablehnungsbescheid des Beklagten rechtmäßig gewesen ist, da der Beigeladene keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis – Klassen C/CE – hat.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE richtet sich vorliegend nach § 24 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – (1.); der Beigeladene erfüllt jedoch die sich dafür stellenden Anforderungen an das Sehvermögen nicht (2.).
1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die hier in Streit stehende Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer vorherigen – befristeten – Fahrerlaubnis ist § 24 Abs. 2 FeV.
§ 24 FeV regelt die Sachverhalte, die bei einer – gemäß § 23 FeV – befristet erteilten Fahrerlaubnis angesichts des bevorstehenden oder des bereits erfolgten Ablaufs der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis eintreten können (siehe zur Frage der Ermächtigungsgrundlage der §§ 23 bis 24a FeV Trésoret, in: Freymann/Weller [Hrsg.], jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, Stand 11. Januar 2017, § 6 StVG Rn. 19, der insoweit auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StVG hinweist). § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV sieht vor, dass die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis – für die hier maßgeblichen Klassen C und CE kann die Fahrerlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV längstens für fünf Jahre erteilt werden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StVG) – um den jeweiligen Zeitraum verlängert wird, wenn (Nr. 1) der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und (Nr. 2) keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. § 24 Abs. 2 FeV ordnet die Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV auch für die Fälle der (grundsätzlich in § 2 Abs. 2 StVG geregelten) Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse an, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bereits abgelaufen ist. Aus der Zusammenschau ergibt sich, dass § 24 Abs. 1 FeV die Sachverhalte betrifft, in denen eine noch nicht in ihrer Geltungsdauer abgelaufene befristet erteilte Fahrerlaubnis verlängert werden soll, während die in § 24 Abs. 2 FeV normierte Erteilung der Fahrerlaubnis einschlägig ist, wenn die Geltungsdauer der befristet erteilten Fahrerlaubnis bereits abgelaufen ist; für diese Erteilung einer Fahrerlaubnis ordnet § 24 Abs. 2 FeV die Anwendung der Maßgaben der Verlängerung der Fahrerlaubnis nach § 24 Abs. 1 FeV an.
Vorliegend geht es um eine Erteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer einer befristet erteilten Fahrerlaubnis nach § 24 Abs. 2 FeV, denn die dem Beigeladenen zuletzt am 28. April 2006 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen C/CE war aufgrund ihrer Befristung bereits am 3. April 2011 abgelaufen, als er den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis am 23. September 2014 stellte.
Die insoweit für § 24 Abs. 2 FeV relevante „vorherige Fahrerlaubnis“, an die die Erteilung der nunmehr begehrten anknüpft, ist die dem Beigeladenen unter dem 28. April 2006 erteilte und auf den 3. April 2011 befristete Fahrerlaubnis der Klassen C/CE. Deren Befristung ergab sich nicht unmittelbar aus der Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV, sondern unter Anwendung des Übergangsrechts aus § 76 Nr. 9 Sätze 13 und 14 i.V.m. § 24 Abs. 2 und Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV.
Ausgangspunkt der „vorherigen Fahrerlaubnis“ war die dem Beigeladenen (zuletzt) am 10. Dezember 1991 erteilte (unbefristete) Fahrerlaubnis der Klasse 2. Durch die mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getretene Fahrerlaubnis-Verordnung wurden in Umsetzung der sog. Zweiten Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein) die neuen Fahrerlaubnisklassen eingeführt; darüber hinaus wurde in § 23 FeV die Befristung der Fahrerlaubnis (u.a.) der Klassen C/CE eingeführt. Die Folgen für die bestehenden Fahrerlaubnisse der Klasse 2 regelt die Übergangsbestimmung in § 76 Nr. 9 FeV in den Sätzen 10 ff.: Bei einer Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zum dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet; für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 FeV entsprechend anzuwenden (§ 76 Nr. 9 Sätze 10 und 11 FeV). Erfolgt keine Umstellung, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen; für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 FeV entsprechend anzuwenden (§ 76 Nr. 9 Sätze 13 und 14 FeV).
Da eine Umstellung der dem Beigeladenen am 10. Dezember 1991 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres am 2. April 2005 nicht erfolgt ist – dies hat die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 (Bl. 195 GA) klargestellt –, sind § 76 Nr. 9 Sätze 13 und 14 FeV einschlägig. Danach durfte der Beigeladene mit Vollendung des 50. Lebensjahres am 2. April 2005 gemäß § 76 Nr. 9 Satz 13 FeV keine entsprechenden Fahrzeuge mehr führen. Die anschließend erfolgte (befristete) Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE am 28. April 2006 fand sodann ihre Grundlage in § 76 Nr. 9 Satz 14 FeV, der eine entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 2 FeV anordnet. Nach dieser Maßgabe wurde die Fahrerlaubnis der Klassen C/CE in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 2 FeV i.V.m. Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV mit einer fünfjährigen Befristung bis zum 3. April 2011 erteilt.
Die Anordnung der „entsprechenden“ Anwendung von § 24 Abs. 2 FeV in § 76 Nr. 9 Satz 14 FeV für den dort behandelten „Übergang“ der Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 auf die neuen Klassen C/CE beruht darauf, dass die in § 24 Abs. 2 FeV normierte Erteilung einer Fahrerlaubnis in unmittelbarer Anwendung an eine befristete Geltungsdauer aus den Anwendung des § 23 FeV anschließt, eine solche sich hingegen im Rahmen des „Übergangs“ aus § 76 Nr. 9 Satz 13 FeV ergibt. Solange es also um den Ablauf der sich aus § 76 Nr. 9 Satz 13 FeV ergebenden Geltungsdauer geht, bedarf es der Anordnung der entsprechenden Anwendung.
Die nunmehrige Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE nach Ablauf der in der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE vom 28. April 2006 nach (§§ 76 Nr. 9 Satz 14, 24 Abs. 2, 24 Abs. 1 i.V.m.) § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV erfolgten Befristung betrifft hingegen nicht mehr den „Übergang“ der alten Fahrerlaubnisklasse in die neue. Nun geht es um die sich an den Ablauf der Geltungsdauer des bei Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE vom 28. April 2006 angewandten § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV – wenn auch über die Anwendung des Übergangsrechts – anschließende Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 24 Abs. 2 FeV in unmittelbarer Anwendung – wobei sich ungeachtet dessen die hier maßgebliche Problematik der Altinhaberregelung bei Erteilung der Fahrerlaubnis gleichermaßen ergeben würde, wenn diese Norm über die von den Beteiligten angesprochenen Übergangsbestimmungen (§ 76 Nr. 9 bzw. Nr. 11c FeV) zur Anwendung käme –.
Die unmittelbare Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 FeV in der vorliegenden Konstellation ergibt sich auch daraus, dass § 76 Nr. 9 Satz 14 FeV (lediglich) für die sich an den Sachverhalt des § 76 Nr. 9 Satz 13 FeV „anschließende“ Erteilung einer Fahrerlaubnis die entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 2 FeV anordnet. Ist sodann eine solche erteilt, kommt (bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer) eine Verlängerung nach § 24 Abs. 1 FeV und (nach Ablauf ihrer Geltungsdauer) eine Erteilung nach § 24 Abs. 2 FeV, d.h. der gesamte § 24 FeV in Betracht. Verwiesen wird hingegen lediglich auf § 24 Abs. 2 FeV und die dortige Erteilung, was insoweit bedeutet, dass nur die sich an den Ablauf der Geltungsdauer bei Vollendung des 50. Lebensjahres nach § 76 Nr. 9 Satz 13 FeV anschließende Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 24 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung geregelt ist, während sich wiederum daran anschließende Verlängerungen bzw. Erteilungen nach § 24 FeV in unmittelbarer Anwendung richten.
Anders als es das Verwaltungsgericht annimmt, geht es bei der vorliegend in Streit stehenden Fahrerlaubnis – wie es sich bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 24 Abs. 2 FeV ergibt („Erteilung einer Fahrerlaubnis“) – um die Erteilung einer Fahrerlaubnis und nicht um ein Verwaltungshandeln im Bereich der Verlängerung bzw. um die Verlängerung einer formal abgelaufenen, aber „latent vorhandenen Fahrerlaubnis“ und um die (bloße) Neuausstellung eines Führerscheins.
Der Umstand, dass § 24 Abs. 2 FeV auf § 24 Abs. 1 FeV verweist und die dortigen Maßgaben zur Anwendung bringt, ändert nichts daran, dass der Verordnungsgeber in den beiden Absätzen unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen – Antragstellung innerhalb der Geltungsdauer oder nach Ablauf dieser – erkennbar rechtlich unterschiedlich einordnet, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen im Wesentlichen die gleichen sind.
Nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis kommt eine Verlängerung dieser nicht mehr in Frage, weil eine Verlängerung ein noch gültiges Recht voraussetzt; dann besteht ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn die (erleichterten bzw. denen der Verlängerung entsprechenden) Voraussetzungen vorliegen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 275, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 24 FeV Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 12 LA 351/08 –, juris, Rn. 9: siehe auch § 76 Nr. 11c Satz 2 FeV: „… im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 …“). Davon geht § 24 Abs. 2 FeV erkennbar aus, wenn dort zum einen von der „vorherigen Fahrerlaubnis“ und zum anderen von der „Erteilung einer Fahrerlaubnis“ die Rede ist, d.h. offensichtlich von zwei Fahrerlaubnissen.
Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es gehe lediglich um die Ausstellung eines neuen Führerscheins, steht – ungeachtet der dem Fahrerlaubnisrecht zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein – darüber hinaus auch der Umstand entgegen, dass § 24 Abs. 2 FeV ursprünglich die dort normierte Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer von einer erneuten Prüfung abhängig machte, wenn bereits mehr als zwei Jahre verstrichen waren. Eine erneute Prüfung würde sich aber auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beziehen und nicht lediglich auf die (bloße) Ausstellung eines neuen Führerscheins.
2. Die vorliegend in Rede stehende Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE nach § 24 Abs. 2 FeV setzt gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV voraus, dass der Beigeladene die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV nachweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere kann sich der Beigeladene nicht auf die weniger strengen Anforderungen an das Sehvermögen der sog. Altinhaberregelung der Nr. 2.2.3 Anlage 6 FeV berufen.
Der Beigeladene erfüllt – was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht – nicht die sich aus Nr. 2.1.1 und 2.2.1 Anlage 6 FeV ergebenden („aktuellen“) Anforderungen an das Sehvermögen.
Weniger strenge Anforderungen an das Sehvermögen, die der Beigeladene erfüllt, ergeben sich aus Nr. 2.2.3 Anlage 6 FeV (Altinhaberregelung). Diese ist jedoch auf den Beigeladenen nicht anwendbar. Die Altinhaberregelung gilt nämlich nur für „Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis“; der Beigeladene ist jedoch kein solcher (mehr). Erfasst sind nur solche Personen, die (noch) im Besitz der ihnen bis zum 31. Dezember 1998 erteilten gültigen Fahrerlaubnis (ggf. nach erfolgter Umstellung und [jeweils rechtzeitiger] Verlängerung der Geltungsdauer) sind. Die in der Fahrerlaubnisverordnung verwendeten Begrifflichkeiten gebieten ein solches Verständnis (a.). Dem stehen weder Aspekte des Bestandsschutzes (b.) noch der Berufsfreiheit (c.) entgegen. Auch im Übrigen ergibt sich aus der Fahrerlaubnisverordnung ein solches Begriffsverständnis (d.).
a. Die in der Fahrerlaubnisverordnung verwendeten Begrifflichkeiten sprechen für das hier zugrunde gelegte Verständnis der Altinhaberregelung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. September 2002 – 3 C 18/02 –, juris, betreffend die dort streitige Befristung gemäß § 23 FeV einer nach § 20 FeV erteilten (neuen) Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung einer (alten) Fahrerlaubnis ausgeführt (Rn. 15):
„… Der Begriff des "Inhabers" einer Fahrerlaubnis ist indessen - zumal in Verbindung mit dem Begriff der Umstellung, der an Bestehendes anknüpft - sowohl im juristischen als auch allgemeinen Sprachgebrauch in einer Weise eindeutig, dass es gewichtiger Gegengründe bedürfte, um zu Gunsten eines früheren Inhabers und damit Nicht-Inhabers die Berechtigung der gleichen Rechtsfolge zu begründen, zumal - wie gerade dargelegt - dem Verordnungsgeber eine Übergangsproblematik bei einzelnen Fällen von Erteilungen nicht verborgen geblieben ist und er sie einer speziellen Regelung zugeführt hat. …“
Diese Überlegungen, die – wie der Beklagte zutreffend anmerkt – zwar eine andere als die vorliegende Konstellation betreffen, lassen sich angesichts des Abstellens auf den juristischen und allgemeinen Sprachgebrauch dennoch ohne weiteres als grundlegendes Begriffsverständnis der Fahrerlaubnisverordnung verstehen und daher auf die hier relevante Frage des Inhaberbegriffs in der Altinhaberregelung übertragen. Soweit das Bundesverwaltungsgerichts auf den Begriff der „Umstellung“ abstellt, der an Bestehendes anknüpft, gilt entsprechendes ebenso für den vorliegend maßgeblichen und von der „Erteilung“ zu unterscheidenden Begriff der „Verlängerung“, der – wie oben ausgeführt – gleichermaßen ein bestehendes Recht voraussetzt. In Anwendung dieses Begriffsverständnisses ist es insoweit daher maßgeblich, ob für die hier zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung, in der eine Fahrerlaubnis nicht strafgerichtlich entzogen worden ist, sondern lediglich – quasi „formal“ – deren rechtzeitige Verlängerung nicht erfolgt ist, gewichtige Gegengründe dafür vorliegen, dass die Altinhaberregelung unter der Begrifflichkeit „Inhaber“ auch für den Nicht-Inhaber Geltung beanspruchen sollte. Solche gewichtigen Gegengründe, die sich aus den Aspekten des Bestandsschutzes und der Grundrechtsbetroffenheit ergeben könnten, liegen aber nicht vor.
b. Die Frage des Bestandsschutzes stellt sich hier vor dem Hintergrund, dass die Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 unbefristet erteilt wurde, für den Beigeladenen (zuletzt) im Jahr 1991. (Erst) in der Folgezeit wurde sodann – durch die mit Wirkung zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Fahrerlaubnis-Verordnung – für die neuen Klassen C/CE in § 23 FeV eine fünfjährige Befristung eingeführt. Setzt die Anwendung der Altinhaberregelung das „durchgängige“ Bestehen der bis zum 31. Dezember 1998 erteilten (umgestellten und verlängerten) Fahrerlaubnis voraus, dann gelten für denjenigen, der seitdem ohne Unterbrechung seine alte Fahrerlaubnis (weiter) besessen, d.h. umgestellt bzw. jeweils verlängert hat, auch bei einer künftigen Verlängerung der Fahrerlaubnis die weniger strengen Anforderungen an das Sehvermögen aus der Altinhaberregelung. Derjenige hingegen, bei dem die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich abgelaufen ist, unterliegt bei Erteilung einer Fahrerlaubnis den nunmehr strengeren („aktuellen“) Anforderungen an das Sehvermögen. Obwohl beide Betroffene ursprünglich dieselbe Rechtsposition – eine unbefristete Fahrerlaubnis der Klasse 2 – hatten, gelten im letztgenannten Fall nun erhöhte Anforderungen. Insbesondere angesichts des Umstands, dass der zuletzt genannte Betroffene bei entsprechendem Sehvermögen so einer ihm einst unbefristet zustehenden Berechtigung verlustig wird, die er durch eine rechtzeitige – weitestgehend bloß „formale“ – Verlängerung hätte aufrechterhalten können, steht eine rückwirkende Beeinträchtigung seiner einstigen unbefristeten Rechtsposition im Raum.
Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Aus der unbefristeten Erteilung einer Fahrerlaubnis als Dauererlaubnis (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 2 StVG Rn. 22) kann nämlich kein – quasi über Jahrzehnte hinweg bestehendes – Vertrauen in die unbefristete Weitergeltung dieser Erlaubnis hergeleitet werden und wäre im öffentlichen Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs auch nicht schützenswert (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 4. Mai 2006 – 12 LA 76/05 –, juris, Rn. 4 betreffend die Zweijahresfrist in § 24 Abs. 2 FeV a.F.). Vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Sicherheit im Straßenverkehr ist es vielmehr sachgerecht, die nach aktuellem Stand erforderlichen Anforderungen – die in der Sache vorliegend nicht angezweifelt werden – an die Eignung der Kraftfahrer soweit wie möglich und rechtlich zulässig durchzusetzen. Im Sinne bestmöglicher Sicherheit im Straßenverkehr erscheint es angezeigt, dass grundsätzlich die einschlägigen Sicherheitsstandards tatsächlich und umfassend zur Anwendung kommen.
Etwas Anderes kann jedoch dann gelten, wenn dem berechtigte Interessen der Betroffenen entgegen stehen. Solche könnten sich zwar vorliegend aus den obigen Bestandsschutzaspekten ergeben. Indes ist dabei aber zu berücksichtigen, dass derjenige, der seine Rechtsposition zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer – aufgegeben hat, künftig weniger schützenswert ist als derjenige, der seine Rechtsposition aufrechterhalten hat (und dem der Verordnungsgeber deshalb weiterhin Bestandsschutz gewährt). Ungeachtet der Frage, ob eine in Folge des Ablaufs der Befristung beendete bzw. nur für einen bestimmten Zeitraum geltende Vergünstigung (vgl. allgemein zur „Befristung“ § 36 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –) bzw. ein „aufgegebenes“ Recht überhaupt Bestandsschutz vermitteln kann, ist letzterer jedenfalls dann wesentlich geringer, wenn der Betroffene durch zwischenzeitliche Aufgabe des Rechts zum Ausdruck bringt, dass er an diesem – zumindest zeitweise – kein gesteigertes Interesse (mehr) hat. Insoweit begibt er sich selbst des Bestandsschutzes dadurch, dass er eine Verlängerung bzw. Aufrechterhaltung seines Rechts unterlässt, was ihm – jedenfalls ohne größeren Aufwand und ohne unzumutbare Kosten – ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der daraus resultierende Rechtsverlust ist vom Betroffenen somit beherrschbar und er muss sich der sich dann ergebenden Folgen der Aufgabe seines Rechts bewusst sein. „Zufallsergebnisse“ wie sie der Beigeladene befürchtet, ergeben sich daher angesichts dieser Beherrschbarkeit nicht. Ob dies in (extremen) Ausnahmefällen, etwa wenn dem Betroffenen aus ihm nicht zurechenbaren Gründen eine rechtzeitige Verlängerung unzumutbar oder unmöglich gewesen sein sollte, ebenso Geltung beanspruchen dürfte, kann hier offen bleiben, da ein solcher Fall ersichtlich nicht im Raume steht.
Nach alledem hat der Verordnungsgeber mit der Altinhaberregelung dem Umstand, mit der im Jahre 1999 vorgenommenen Rechtsänderung auf bestehende Fahrerlaubnisse einzuwirken, Rechnung getragen und hinreichend Bestandsschutz gewährt, auch wenn sich dieser (nur) auf Inhaber einer noch gültigen (Alt-)Fahrerlaubnis bezieht und (nur) diesem hinsichtlich der Anforderungen an das Sehvermögen seine bisherige (bestehende) Rechtsposition aufrecht erhält.
c. Aus ebendiesen Erwägungen steht auch die in Art. 12 Grundgesetz – GG – verbürgte Berufsfreiheit – der Beigeladene möchte als Inhaber eines Bauunternehmens entsprechende Fahrzeuge führen dürfen – dem Erfordernis einer „durchgängig“ bestehenden Fahrerlaubnis für die Anwendung der Altinhaberregelung nicht entgegen. Zwar verpflichtet die Forderung nach einer „durchgängigen“ Gültigkeit der bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis den Betroffenen zur Aufrechterhaltung seines hinsichtlich der Anforderungen an das Sehvermögen bestehenden „Privilegs“ der Altinhaberregelung dazu, jeweils rechtzeitig eine mit gewissem Aufwand und Kosten verbundene Verlängerung der Fahrerlaubnis zu erwirken. Tut er dies nicht, etwa weil er die Fahrerlaubnis (zumindest abschnittsweise) nicht benötigt, dann verliert er bei entsprechendem Sehvermögen künftig die Möglichkeit, die zur Ausübung seines Berufs u.U. erforderlichen Kraftfahrzeuge zu führen, obwohl er die Berechtigung dazu mit der Fahrerlaubnis der Klasse 2 ursprünglich unbefristet besessen hatte. Gleichwohl gilt auch hier der Gedanke, dass derjenige, der die Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig verlängert, weil er sie – jedenfalls abschnittsweise – nicht (mehr) benötigt, offenbar in weniger starkem Maße auf diese angewiesen ist. Das Gewicht, mit dem die grundrechtlich geschützten Positionen in diesem Fall dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüberstehen, ist dann wesentlich geringer. Auch hier ist es dem Betroffenen zuzumuten, zur Aufrechterhaltung seiner Rechtsposition seine Fahrerlaubnis rechtzeitig zu verlängern. Erfolgt dies nicht, legt er offensichtlich keinen besonderen Wert auf diese. Er selbst hat es in der Hand, durch die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung den Fortbestand der Berechtigung bzw. des „Privilegs“ der Altinhaberregelung zu erreichen.
Insoweit geht auch der Einwand des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, diese Sichtweise führe im Ergebnis zu einem „Berufsverbot“, zu weit. Die hier maßgeblichen Regelungen bieten demjenigen, der ursprünglich eine unbefristete Fahrerlaubnis der Klasse 2 hatte, gerade Besitzstandschutz betreffend seine damalige Rechtsposition, jedoch (nur) unter der Maßgabe, dass diese „durchgängig“ aufrechterhalten wird. Ob dies der Fall ist, hat der Betroffene selbst in der Hand.
d. Auch im Übrigen fügt sich dieses Begriffsverständnis in den Regelungszusammenhang der Fahrerlaubnisverordnung ein.
Aus der „Überschrift“ von § 76 Nr. 9 FeV lässt sich zunächst kein anderes Begriffsverständnis herleiten. Zwar spricht diese vom „… Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts“ und führt sodann im Regelungstext sowohl die Fälle der Verlängerung als auch der Erteilung der Fahrerlaubnis an. Indes kommt insoweit dem (umfangreichen) Regelungstext, der diese Fälle gerade differenziert, maßgebliche Bedeutung zu, während die Überschrift vielmehr in einem „pauschaleren“ Sinne zu sehen ist. Ein solcher zeigt sich vergleichsweise auch in § 24 FeV, der zwar in der Überschrift von der „Verlängerung“ spricht, sich im Regelungstext aber sowohl auf die Verlängerung (Abs. 1) als auch auf die Erteilung (Abs. 2) bezieht und es sich dabei – wie oben ausgeführt – um differenzierte Rechtsinstitute handelt. Alleine die Überschrift der Norm vermag daher eine Begrifflichkeit nicht entscheidend darzustellen.
Soweit das Verwaltungsgericht aus dem Verweis in § 76 Nr. 9 Satz 11 FeV auf § 24 FeV eine „Gleichbehandlung“ von Verlängerung und Erteilung hergeleitet hat und insoweit diese auch auf den Verweis auf Anlage 6 und die dortige Altinhaberregelung beziehen will, so steht dem bereits entgegen, dass die genannte Übergangsregelung vorliegend nicht einschlägig ist. Dies deshalb, weil der Beigeladene seine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemäß § 76 Nr. 9 Sätze 10 und 11 FeV umgestellt hat und vielmehr § 76 Nr. 9 Sätze 13 und 14 FeV einschlägig sind. Zum anderen geht es vorliegend auch nicht (mehr) um den „Übergang“ einer alten auf die neue Fahrerlaubnis, sondern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE nach Ablauf der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis ebendieser Klassen (die ihrerseits aus dem „Übergang“ resultierte). Überdies regelt § 24 Abs. 2 FeV keine derartige „Gleichstellung“, sondern bringt über den dortigen Verweis vielmehr die für die Verlängerung geltenden Bestimmungen auch für die Erteilung zur Anwendung. Dass der Betroffene damit nach Ablauf der Geltungsdauer hinsichtlich des in Anlage 6 FeV geregelten Sehvermögens so zu stellen wäre wie vor Ablauf der Geltungsdauer, ergibt sich daraus gerade nicht. Soweit über den Verweis auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV die Anlage 6 FeV zur Anwendung kommt, so vermag dieser umfassende und nicht näher spezifizierte Verweis nämlich nicht die in der Anlage 6 ausdrücklich vorgenommene Differenzierung zwischen Inhabern und Nichtinhabern aufzuheben.
Ein anderes Begriffsverständnis gebietet auch nicht der Umstand, dass die Altinhaberregelung ursprünglich in § 76 Nr. 9 Satz 16 FeV a.F. enthalten war und später aus „Gründen der Übersichtlichkeit“ (vgl. BR-Drs. 497/02, S. 78) in die Anlage 6 FeV übernommen worden ist. Zwar könnte der ursprüngliche Standort der Altinhaberregelung, die die Weitergeltung der Anforderungen aus der Anlage XVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – normierte, im (damaligen) letzten Satz von § 76 Nr. 9 FeV so verstanden werden, dass sie sich quasi abschließend auf alle zuvor genannten Sachverhalte in ihrer Gesamtheit – also auf Verlängerungen und Erteilungen – beziehen sollte. Dagegen spricht jedoch, dass es dann dort der ausdrücklichen wiederholenden Erwähnung der „Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis“ nicht mehr bedurft hätte. Zudem fanden sich in der Anlage XVII StVZO –, auf die § 76 Nr. 9 Satz 16 FeV a.F. verwiesen hat, Anforderungen für „Bewerber um eine Fahrerlaubnis“ und für „Inhaber einer Fahrerlaubnis“; diese differenzierte damit ausdrücklich zwischen Inhabern und Nicht-Inhabern (bzw. „Nicht-Mehr-Inhabern“ nach Entzug der Fahrerlaubnis, vgl. Nr. 2.1.4.4 Anlage XVII StVZO a.F.). Dass demgegenüber der „Inhaber“ in § 76 Nr. 9 Satz 16 FeV a.F. auch den Nicht-Inhaber umfassen sollte, erscheint vor diesem Hintergrund fernliegend.
Des Weiteren wird in der Fahrerlaubnisverordnung, insbesondere in § 76 FeV, auch an anderer Stelle der Begriff des „Inhabers“ offensichtlich auf eine bestehende bzw. gültige Berechtigung bezogen (vgl. z.B. § 76 Nr. 2 FeV: „Inhaber einer Prüfbescheinigung … sind berechtigt …“; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24. September 2002 – 3 C 18/02 –, juris, Rn. 19).
Letztlich wäre ein „ewiger Bestandsschutz“ – wäre er denn gewollt – ohne weiteres ausdrücklich formulierbar gewesen, etwa indem darauf abgestellt worden wäre, ob „am 31. Dezember 1998 eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 bestanden hat“. Dies ist jedoch gerade nicht erfolgt.
Fällt der Beigeladene als „Nicht-Inhaber“ nach alledem nicht unter die Altinhaberregelung und erfüllt er damit nicht die Anforderungen an das Sehvermögen der Anlage 6 FeV, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE. Damit ist der Widerspruchsbescheid insoweit rechtswidrig und Klage und Berufung dagegen haben daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene in beiden Instanzen Anträge gestellt hat, war er in die Kostentragungspflicht mit einzubeziehen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe aus § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).