SG Marburg · Hessen 14. Kammer Gerichtsbescheid

Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner und freiwillige Mitgliedschaft KI-Titel

KVdR · Pflichtversicherung · Vorversicherungszeit · Rentenbeginn · freiwillige Mitgliedschaft

Sozialrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufnahme des Klägers in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie das Bestehen der freiwilligen Mitgliedschaft ab 01.01.2017.

Der 1952 geb. und jetzt 68-jährige Kläger ist seit dem 01.01.2005 Mitglied der Beklagten. Bis zum 31.12.2016 war er auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld II bei ihr gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert. Ab dem 01.01.2017 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger auf Grund seines Rentenantrages vom 21.06.2016 eine Altersrente.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.08.2016 eine Einbeziehung des Klägers in die KVdR ab, weil er die zeitlichen Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht erfülle.

Hiergegen legte der Kläger am 09.09.2016 Widerspruch ein. Er trug vor, da er seit Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II erhalten habe, bestehe schon eine Vorversicherungszeit bei der Beklagten von 12 Jahren, aber auch schon zuvor sei er pflichtversichert gewesen. Die Beklagte habe offenbar schon den Beginn der Rahmenfrist, aber auch das Ende 31.12.2016 nicht richtig berechnet und die Zeiten nicht vollständig berücksichtigt. Seine erste Erwerbstätigkeit habe am 01.07.1973 begonnen. Die Hochschulausbildung vom 01.08.1980 bis 31.03.1983 sei zu zählen. Ab 15.08.1997 zeige der Versicherungsverlauf der Rentenversicherung Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug an. Die Pflichtversicherung bestehe über den 31.12.2016 hinaus, da von der Deutsche Rentenversicherung Bund ab Rentenbeginn aus der Rente Pflichtbeiträge an die Beklagte abgeführt worden seien. Aus diesem Grund stelle er keinen Antrag auf freiwillige Versicherung. Mit Schreiben vom 15.11.2016, 19.12.2016, 02.02.2017, 29.12.2018 und 25.02.2019 wies er auf weitere Zeiten hin und trug ergänzend vor.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13.06.2017 fest, dass der Kläger der freiwilligen Versicherung unterliege und informierte ihn über Ausnahmemöglichkeiten und die Beitragspflicht.

Der Kläger wiederholte mit Schreiben vom 20.06.2017 die bereits zuvor in mehreren Schreiben dargelegte Auffassung, dass seine Pflichtmitgliedschaft als KVdR fortbestehe, was er in weiteren Schreiben danach nochmals ausführte.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 14.08.2018 die Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze wegen fehlenden Angaben zu den Einkommensverhältnissen für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2018 und ab 01.07.2018 fest. Mit Schreiben vom 09.10.2018 wandte der Kläger sich gegen einen Forderungsbescheid vom 22.09.2018. Mit Bescheid vom 19.12.2018 setzte sie entsprechend die Beiträge ab 01.01.2019 fest. Die Beklagte korrigierte mit Bescheid vom 23.01.2019 ihre Beitragsfestsetzungen für die Vergangenheit. Sie setzte die Beiträge aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage ab 01.01.2017 neu fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.12.2019 Widerspruch ein.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2019 den Widerspruch als unbegründet zurück und stellte fest, dass der Kläger ab 01.01.2017 nicht der Versicherungspflicht in der KVdR unterliege, ab 01.01.2017 als freiwilliges Mitglied krankenversichert sei und folgende Krankenversicherungsbeiträge monatlich zu entrichten habe:

01.01.2017 bis 30.06.2017€ 152,61
01.07.2017 bis 31.12.2017€ 152,67
01.01.2018 bis 30.06.2018€ 156,20
01.07.2018 bis 31.12.2018€ 156,29
01.01.2019 bis auf Weiteres€ 159,81

Zur Begründung führte sie aus, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V seien Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert gewesen seien. Als Vorversicherungszeit seien somit alle Zeiten einer Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung bestanden habe. Der Kläger habe am 01.07.1973 erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und am 21.07.2016 den Rentenantrag gestellt. Die Rahmenfrist habe demnach am 01.07.1973 begonnen und am 21.07.2016 (=Tag der Rentenantragstellung) geendet. Die gesamte Rahmenfrist betrage somit 43 Jahre 0 Monate und 22 Tage. Für die Berechnung der Vorversicherungszeit werde die Hälfte der Rahmenfrist herangezogen; dies seien 21 Jahre, 6 Monate und 11 Tage. Die maßgebliche zweite Hälfte der Rahmenfrist habe somit am 12.01.1995 begonnen. Innerhalb dieser Frist seien lediglich für 11 Jahre, 6 Monate und 21 Tage eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen. Die erforderliche Vorversicherungszeit von 9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (= 19 Jahre, 4 Monate, 21 Tage) sei damit nicht erfüllt. Dass die Forderung von Vorversicherungszeiten als Zugangsvoraussetzung zur KVdR verfassungsrechtlich unbedenklich sei und auch gegen die Änderungen der Anforderungen an die Vorversicherungszeiten durch das Gesundheitsreformgesetz (Übergang von der Halbbelegung des Erwerbslebens zur Neun-Zehntel-Belegung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens) aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Einwände bestünden, habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.06.1996 - 12 RK 8/95 - SozR 3-2500 § 5 Nr. 29 festgestellt. Nach der gesetzlichen Regelung sei allein maßgebend, ob und in welchem Umfang eine Vorversicherungszeit bestanden habe und diese auch nachgewiesen bzw. nachvollzogen werden könne. Es komme auch nicht darauf an, aus welchen Gründen eine Absicherung außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt sei. Nach der gesetzlichen Regelung sei allein maßgebend, ob und in welchem Umfang eine Vorversicherungszeit bestanden habe und nicht auch, ob sich ein Rentenbezieher „freiwillig" von der gesetzlichen Krankenversicherung abgewandt hätte und aus diesem Grunde die zeitlichen Voraussetzungen für eine KVdR verfehlt sei. Diese „Fehlzeiten" könnten nicht berücksichtigt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund sei zunächst auf Grund des Arbeitslosengeld-II-Bezuges des Klägers von einer Versicherungspflicht in der KVdR ausgegangen. Mit Widerspruchsbescheid des Rentenversicherungsträgers vom 11.07.2018 sei der Antrag des Klägers auf Zahlung von Pflichtbeiträgen zur KVdR abgelehnt worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund an die Entscheidung der Krankenkasse hinsichtlich des Versichertenstatus gebunden sei. Gegen den Widerspruchsbescheid habe er Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben. Rechtsgrundlage für die Weiterversicherung (ab 01.01.2017) als freiwillig Versicherter sei § 188 Abs. 4 SGB V. Nach dem Wortlaut dieser Norm werde im Falle, dass die Versicherungspflicht ende, die Versicherung als freiwillige Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht fortgeführt. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse der Austritt mit Nachweis einer anschließenden anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall erklärt werde. Sie habe den Kläger mit Schreiben vom 31.01.2017 auf die Möglichkeit eines Austritts hingewiesen, der Kläger habe aber davon keinen Gebrauch gemacht. Somit sei die Versicherung ab dem 01.01.2017 auch ohne einen dahingehenden Antrag des Klägers als freiwillige Versicherung fortzuführen. Ferner erläuterte sie die Beitragspflicht. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht gem. § 206 SGB V nicht nachgekommen sei, sei sie berechtigt gewesen, die Beiträge ab 01.01.2017 nach der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (2017 = € 4.350,00; 2018 = € 4.425,00; 2019 = € 4.537,50) festzusetzen. Wegen der geringen Höhe der Altersrente habe sie mit Bescheid vom 23.01.2019 die Bescheide vom 14.08.2018 und 19.12.2018 aufgehoben und für die Festsetzung der Beiträge ab 01.01.2017 die Mindesteinnahmegrenze zu Grunde gelegt. Die gesetzliche Mindesteinnahmegrenze dürfe selbst bei einkommenslosen Mitgliedern nicht unterschritten werden und verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (Urteile des Bundessozialgerichtes vom 07.11.1991 - 12 RK 37/90 und 18/91 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 und 7).

Hiergegen hat der Kläger am 01.04.2019 die Klage erhoben. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 20.01.2020 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat LSG Hessen, Beschluss vom 15.06.2020 - L 8 KR 83/20 B - zurückgewiesen.

Die Beklagte passte mit Bescheid vom 12.06.2019 die Beiträge an und setzte sie ab 01.07.2019 auf 159,90 € für die Krankenversicherung und 34,26 € für die Pflegeversicherung, insgesamt auf 194,16 € fest. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 05.08.2020 die Beiträge ab 01.07.2020 auf 163,54 € für die Krankenversicherung und 35,04 € für die Pflegeversicherung, insgesamt auf 198,58 € fest. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 10.08.2020 wegen fehlender Einkommensnachweise die Beiträge ab 01.07.2020 auf 711,04 € für die Krankenversicherung und 154,69 € für die Pflegeversicherung, insgesamt auf 865,73 € fest.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, grundsätzlich sei kein KV-Träger befugt, durch einen seiner sonst im Leistungsrecht der KV tätigen Widerspruchsausschuss Fragen der Versicherungspflicht klären zu lassen und erstmals einen eigenen Beitragsbescheid zu erlassen. Nur die Krankenkasse als Körperschaft könne einen Beitragsbescheid erlassen. Einen solchen Beitragsbescheid habe es nie gegeben. Gläubiger des Beitragsanspruchs sei nicht die Beklagte, sondern der Gesundheitsfonds. Der Gesetzgeber habe in § 255 SGB V den RV-Träger und nicht den KV-Träger ermächtigt, in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Rentner zu entscheiden. Mit Bescheid vom 01.12.2016 habe der allein zuständige RV-Träger die Fortdauer seiner Versicherungspflicht, nun als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V verbindlich festgestellt und die Pflichtbeiträge aus der Rente festgesetzt. Erst auf Intervention der Beklagten habe der RV-Träger dies durch Änderungsbescheid vom 05.07.2017 geändert. Hiergegen habe er Anfechtungsklage beim Sozialgericht Marburg unter dem Az.: S 15 R 123/18 erhoben. Rechtlicher Unsinn sei die Darstellung im Widerspruchsbescheid, Gegenstand des Widerspruchsbescheids seien Schreiben der Beklagten aus September 2015 und aus Mai 2017. lm September 2016 sei kein Verwaltungsakt der Beklagten ergangen. Im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 30.03.2019, 20.08.2019, 15.11.2019, 30.11.2019, 14.03.2020 und 29.09.2020 verwiesen.

Der Kläger beantragt

1. festzustellen, dass der Widerspruchsausschuss X der Beklagten nicht zur Rechtsbehelfsentscheidung vom 27.02.2019 sachlich befugt war und dass dem Widerspruchsausschuss X der Beklagten die Verwaltungsaktbefugnis zur Erhebung eigener Beiträge gegen ihn - rückwirkend für über 2 Jahre - nach Nr. 3 des Widerspruchsbescheides fehlt,

2. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.02.2019 als rechtswidrig aufzuheben,

3. festzustellen, dass die Beklagte den gegen ihn und gegen die insoweit nur drittanfechtungsberechtigte Beklagte ergangenen, bestandskräftigen Bescheid des RV-Trägers des Klägers vom 01.12.2016 nach fehlender eigener Anfechtung durch Klage gegen den RV-Träger damals im Januar 2017 nicht mit über 2 Jahren Verspätung dadurch unterlaufen kann, dass sie die Entscheidungen Nummern 1. und 2 des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2019 erlässt, welche diesem bestandskräftigen feststellenden Verwaltungsakt seines allein nach § 255 SGB V zur Entscheidung befugten RV-Trägers zuwiderlaufen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid an ihrer Rechtsauffassung fest. Im Übrigen trägt sie vor, nach § 9 der Satzung werde der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz) besonderen Ausschüssen (Widerspruchsausschüssen) übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte sowie weiter beigezogenen Verfahrensakten zum Az.: S 14 KR 278/19 und S 14 KR 285/19 und der Verfahrensakte zum Az: L 8 KR 83/20 B Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Kammer hat die Beteiligten hierzu mit Verfügung vom 26.08.2020 angehört.

Soweit der Kläger vorträgt, ein Beschluss des LSG Hessen vom 15.06.2020 - L 8 KR 83/20 B - sei ihm nicht zugegangen, steht dies einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid schon deshalb nicht entgegen, weil der Beschluss dem Kläger zugestellt wurde. Der Beschluss ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Hinterlegung in den zu der vom Kläger angegebenen Adresse gehörenden Briefkasten am 20.06.2020 zugestellt worden.

Die Klage ist mit den Anträgen unter 1. und 3. unzulässig. Mit beiden Anträgen stellt der Kläger einen Feststellungsantrag. Für beide Anträge fehlt es an einem Feststellungsinteresse.

Eine Feststellungsklage kann u. a. über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs. 1 SGG).

Der Kläger begehrt sachlich mit dem Antrag unter 1. eine Überprüfung der Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass des mit dem Antrag unter 2. angefochtenen Widerspruchbescheides. Für die Klage auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einzelner Voraussetzungen besteht neben einer Anfechtungsklage kein Feststellungsinteresse.

Der Kläger begehrt sachlich mit dem Antrag unter 3. die Feststellung, dass die Beklagte zu den streitbefangenen Regelungen nicht befugt war. Hierfür ist ebf. die mit dem Antrag unter 2. gestellte Anfechtungsklage. Daneben besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine weitere Feststellungsklage.

Mit dem Antrag unter 2. erhebt der Kläger eine Anfechtungsklage. Sie war dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 09.08.2016 über die Ablehnung einer Einbeziehung des Klägers in die KVdR, des Bescheids vom 13.06.2017 über die Feststellung einer Mitgliedschaft aufgrund freiwilliger Versicherung und des Bescheids vom 23.01.2019 über die Festsetzung der Beiträge ab 01.01.2017, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.02.2019, sowie der Folgebescheide beantragt.

Mit diesem Antrag unter 2. ist die Klage zulässig, denn sie ist insb. form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden.

Die Klage mit dem Antrag unter 2. ist aber unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 09.08.2016, vom 13.06.2017 und vom 23.01.2019, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.02.2019 einschl. der Folgebescheide vom 12.06.2019, 05.08.2020 und 10.08.2020 sind rechtmäßig und waren nicht aufzuheben. Die Klage war abzuweisen.

Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide folgt nicht aus dem Umstand, dass der von der Beklagten eingesetzte Widerspruchsausschuss über die Widersprüche des Klägers entschieden hat.

Zuständig für den Erlass eines Bescheids und eines Widerspruchsbescheids ist die Beklagte. § 85 SGG sieht nicht vor, dass über Widersprüche ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat. Auch ist keine andere gesetzliche Bestimmung ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, aus der sich ergibt, dass nur der Vorstand als Vorstand darüber zu befinden hätte. Insofern obliegt es der Selbstverwaltung der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie sie die Verwaltungsverfahren, das heißt hier die Zuständigkeit innerhalb der Körperschaft regelt. Von daher kommt der Frage, ob der Vorstand selbst oder ein beauftragter Widerspruchsausschuss entscheidet, eine Außenwirkung im Verhältnis zu den Mitgliedern der Körperschaft beziehungsweise hier zum Kläger nicht zu. Insofern ist von einem verwaltungsinternen Organisationsakt auszugehen, dem keine Außenwirkung zukommt und der mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelungen zulässig ist.

Die Beklagte hat somit in zulässiger Weise den Erlass von besonderen Ausschüssen (Widerspruchsausschüssen) nach § 9 ihrer Satzung übertragen.

Von daher war der Widerspruchsausschuss entgegen der Auffassung des Klägers für die Entscheidung zuständig und konnte in der Sache entscheiden.

Die Beklagte hat zu Recht eine Einbeziehung des Klägers in die KVdR abgelehnt. Der Kläger erfüllt hierfür nicht die Voraussetzung der sog. 9/10-Belegung.

Versicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Nach § 10 SGB V sind Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen versichert.

Die Berechnungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte geht von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 01.07.1973 und der Stellung des Rentenantrags am 21.07.2016 aus, was der Kläger bestätigt hat. Hieraus folgt eine Rahmenfrist vom 01.07.1973 bis zum 21.07.2016, insgesamt von 43 Jahren 0 Monaten und 22 Tagen. Die maßgebliche zweite Hälfte der Rahmenfrist beginnt somit am 12.01.1995 begonnen. Innerhalb dieser Frist sind lediglich für 11 Jahre, 6 Monate und 21 Tage eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen. Die erforderliche Vorversicherungszeit von 9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (= 19 Jahre, 4 Monate, 21 Tage) ist damit nicht erfüllt. Zeiten innerhalb der ersten Hälfte der Rahmenfrist, im Fall des Klägers also vor dem 12.01.1995 sind für die Berechnung der sog. 9/10-Belegung ohne Bedeutung. Von daher ist die vom Kläger angeführte Hochschulausbildung vom 01.08.1980 bis 31.03.1983 nicht zu zählen. die Fehlende sog. 9/10-Belegung beruht wesentlich auf der Lücke im Versicherungsverlauf in der Zeit bis Ende 2004, in der bis 2011 nur Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorhanden sind. Zeiten der Arbeitslosigkeit führen aber nur zu einer krankenversicherungsrechtlichen Pflichtversicherung bei einem Leistungsbezug zweiten oder dritten Buch des Sozialgesetzbuches (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V). Der Kläger gibt auch nicht weitere Zeiten, in denen eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben soll, oder dass Kinder § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V anzurechnen wären.

Das LSG Hessen weist in seinem Beschluss vom 15.06.2020 - L 8 KR 83/20 B - weiter darauf hin, dass nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II die Versicherung des Klägers bei der Beklagten nicht auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V fortbestand. Der Versicherungsschutz nach dieser Bestimmung setzt den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld II voraus. Nach dem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug von Altersrente erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Versicherung kraft Gesetzes bei der Beklagten nach dieser Bestimmung nicht mehr. Im Anschluss daran käme aufgrund des Bezugs von Altersrente lediglich der Versicherungstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 11 SGB V in Betracht, der bei dem Kläger allerdings ebenfalls nicht erfüllt ist, da dieser nicht seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist.

Hieran bestehen seitens des Senats des LSG im Anschluss an die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, welche in der Sache vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt worden sind, keine Zweifel.

Soweit die Mitgliedschaft in der KVdR nicht durchzuführen war, besteht eine Mitgliedschaft aufgrund freiwilliger Versicherung, da der Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es hierzu keines gesonderten Antrags (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 15.06.2020 - L 8 KR 83/20 B -). Die Beklagte hat die Beiträge zutreffend festgesetzt. Im Einzelnen wird auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG). Soweit sie zuletzt die Höchstbeträge festgesetzt hat, beruht dies auf fehlendem Nachweis des Einkommens des Klägers.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten war auch zur Entscheidung befugt.

Der Widerspruchsausschuss hat auch nicht erstmals über die Beiträge entschieden. Vorausgegangen war der Bescheid vom 23.01.2019, mit der die Beklagte die Beitragsfestsetzungen auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage vorgenommen und die vorausgegangenen Bescheide aufgehoben hat. Eine Verjährung ist nicht ersichtlich.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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