Er ist zulässig, aber unbegründet
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Beförderung der Antragstellerin mit einem Taxi oder Schülerspezialverkehr zum Besuch der Förderschule R., I.-straße 00, 00000 Köln, für das Schuljahr 2026/27 zu übernehmen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung ihres Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihr ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht mit ihrem Vorbringen, dass ihr die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs nicht zumutbar sei, ihre Mutter oder eine andere Person sie nicht begleiten oder mit dem Pkw bringen könne, sodass sie ohne die vorläufige Übernahme der Taxikosten nicht am Schulunterricht teilnehmen könne oder sie bei Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs einer ihr medizinisch nicht zumutbaren Belastung ausgesetzt werde. Denn mit diesem Vorbringen ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das Einkommen ihrer unterhaltsverpflichteten leiblichen Eltern das Tragen der Kosten der Schülerbeförderung auch mit Privatfahrzeugen wie Taxen und Mietwagen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zulässt.
Die Antragstellerin hat aber auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 97 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 1 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) werden Schülerinnen u.a. der Förderschulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Notwendig entstehen Schülerfahrkosten nach § 5 Abs. 2 SchfkVO, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt, was für die Antragstellerin der Fall ist. Für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler kommen gemäß § 12 Abs. 2 SchfkVO öffentliche Verkehrsmittel, der Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht, wobei der Schulträger über die wirtschaftlichste Beförderung entscheidet, § 12 Abs. 2 SchfkVO. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einem eingerichteten Schülerspezialverkehr gemäß § 14 SchfkVO oder der Kosten für die Beförderung mit Privatfahrzeugen einschließlich Taxen und Mietwagen gemäß §§ 15, 16 SchfkVO setzt jeweils voraus, dass die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. im letzteren Fall auch mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des damit verbundenen Fußwegs und der Schulwegdauer nach § 13 Abs. 2 und 3 SchfkVO zumutbar. Die Antragsgegnerin hat hier eine Dauer von 45 Minuten pro Weg und einen maximalen Fußweg von insgesamt 554m bzw. 1.035 m auf dem Rückweg ermittelt.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nach § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 SchfkVO unzumutbar ist. Nach § 13 Abs. 4 SchfkVO ist Schülerinnen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfkVO geführt wird. Hier ist geregelt, dass der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten zu führen ist; sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Attests verzichtet werden.
Die Unzumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist im Falle der Antragstellerin nicht offenkundig, sodass es auf den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis ankommt. Mit den vorgelegten Unterlagen hat die Antragstellerin einen entsprechenden Nachweis nicht geführt. In dem fachärztlichen Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie N. vom 10.02.2026 führt dieser aus, dass die Antragstellerin nach Angaben der Familie derzeit nicht in der Lage sei, den Schulweg mit dem Bus selbständig zu bewältigen, da sie durch die damit verbundene Situation deutlich überfordert sei; vor diesem Hintergrund werde der Wunsch der Familie nach Beförderung mit dem Taxi befürwortet. In seinem Attest vom 21.07.2026 führt der Facharzt aus, aufgrund der vorliegenden kinder- und jugendpsychiatrischen Erkrankung sowie der hiermit verbundenen erheblichen Einschränkungen der selbständigen Alltagsbewältigung sehe er die Antragstellerin derzeit nicht in der Lage, den Schulweg eigenständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen; die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs führe nach Angaben der Familie zu einer deutlichen Überforderung und sei der Antragstellerin aktuell nicht zumutbar. Aus fachärztlicher Sicht bestehe daher weiterhin die medizinische Notwendigkeit einer Beförderung mit dem Taxi für den Schulweg.
Aus diesen fachärztlichen Attesten geht nicht hervor, wie sich die Behinderung der Antragstellerin konkret auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus ärztlicher Sicht auswirkt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich innerhalb des Zeitraums von fünf Monaten zwischen den beiden Attesten sich die Befürwortung des Wunsches einer Beförderung mit dem Taxi hin zu einer medizinischen Notwendigkeit dieser Beförderung verändert hat, die nicht weiter begründet wird. Soweit davon gesprochen wird, dass die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu einer deutlichen Überforderung der Antragstellerin führe, werden hier lediglich die Angaben der Mutter der Antragstellerin wiedergegeben. In beiden Attesten fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, wie sich eine Begleitung der Antragstellerin auf eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt.
Die weiter von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sind nicht nachweisgeeignet, weil sie, wie das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, nicht aktuell und keine ärztlichen Stellungnahmen sind oder sich nicht zu der Frage der zumutbaren Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verhalten.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Mutter, die grundsätzlich für die Beförderung der Antragstellerin in die Schule verantwortlich ist (§ 41 Absatz 1 Satz 2 SchulG), sie nicht auf dem Schulweg begleiten kann. Soweit sie darauf verweist, dass das fünfjährige im Haushalt lebende Kind M. wegen einer motorischen Entwicklungsverzögerung einen erhöhten Betreuungsbedarf habe, schließt dies die Begleitung durch die Mutter im öffentlichen Nahverkehr nicht aus. Denn während dieser Zeiten kann M. in der Kita, wo sie einen Tagesplatz hat, betreut werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.