VG Köln · Nordrhein-Westfalen 10. Kammer Beschluss

Er ist zulässig, aber unbegründet

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vor­läufig die Kosten für die Beförderung der Antragstellerin mit einem Taxi oder Schülerspezialverkehr zum Besuch der Förderschule R., I.-straße 00, 00000 Köln, für das Schuljahr 2026/27 zu übernehmen,

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hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung ihres Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihr ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht mit ihrem Vorbringen, dass ihr die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs nicht zumutbar sei, ihre Mutter oder eine andere Person sie nicht begleiten oder mit dem Pkw bringen könne, sodass sie ohne die vorläufige Übernahme der Taxikosten nicht am Schulun­terricht teilnehmen könne oder sie bei Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs einer ihr medizinisch nicht zumutbaren Belastung ausgesetzt werde. Denn mit diesem Vor­bringen ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das Einkommen ihrer unter­haltsverpflichteten leiblichen Eltern das Tragen der Kosten der Schülerbeförderung auch mit Privatfahrzeugen wie Taxen und Mietwagen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zulässt.

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Die Antragstellerin hat aber auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Gemäß § 97 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 1 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) werden Schülerinnen u.a. der Förderschulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Not­wendig entstehen Schülerfahrkosten nach § 5 Abs. 2 SchfkVO, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt, was für die Antragstellerin der Fall ist. Für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler kommen gemäß § 12 Abs. 2 SchfkVO öffentliche Verkehrsmittel, der Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht, wobei der Schulträger über die wirtschaftlichste Beförderung entscheidet, § 12 Abs. 2 SchfkVO. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einem eingerichteten Schülerspezialver­kehr gemäß § 14 SchfkVO oder der Kosten für die Beförderung mit Privatfahrzeugen einschließlich Taxen und Mietwagen gemäß §§ 15, 16 SchfkVO setzt jeweils voraus, dass die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. im letzteren Fall auch mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

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Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Antragstellerin unter dem Gesichts­punkt des damit verbundenen Fußwegs und der Schulwegdauer nach § 13 Abs. 2 und 3 SchfkVO zumutbar. Die Antragsgegnerin hat hier eine Dauer von 45 Minu­ten pro Weg und einen maximalen Fußweg von insgesamt 554m bzw. 1.035 m auf dem Rück­weg ermittelt.

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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Benutzung von öffentli­chen Verkehrsmitteln nach § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 SchfkVO unzumutbar ist. Nach § 13 Abs. 4 SchfkVO ist Schülerinnen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfkVO geführt wird. Hier ist geregelt, dass der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten zu führen ist; sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vor­lage des ärztlichen Attests verzichtet werden.

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Die Unzumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist im Falle der Antragstellerin nicht offenkundig, sodass es auf den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis ankommt. Mit den vorgelegten Unterlagen hat die Antragstellerin einen ent­sprechenden Nachweis nicht geführt. In dem fachärztlichen Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie N. vom 10.02.2026 führt dieser aus, dass die Antrag­stellerin nach Angaben der Familie derzeit nicht in der Lage sei, den Schulweg mit dem Bus selbständig zu bewältigen, da sie durch die damit verbundene Situation deut­lich überfordert sei; vor diesem Hintergrund werde der Wunsch der Familie nach Beförderung mit dem Taxi befürwortet. In seinem Attest vom 21.07.2026 führt der Facharzt aus, aufgrund der vorliegenden kinder- und jugendpsychiatrischen Erkran­kung sowie der hiermit verbundenen erheblichen Einschränkungen der selbständigen Alltagsbewältigung sehe er die Antragstellerin derzeit nicht in der Lage, den Schulweg eigenständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen; die Nutzung des öffentli­chen Personennahverkehrs führe nach Angaben der Familie zu einer deutlichen Über­forderung und sei der Antragstellerin aktuell nicht zumutbar. Aus fachärztlicher Sicht bestehe daher weiterhin die medizinische Notwendigkeit einer Beförderung mit dem Taxi für den Schulweg.

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Aus diesen fachärztlichen Attesten geht nicht hervor, wie sich die Behinderung der Antragstellerin konkret auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus ärztlicher Sicht auswirkt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich innerhalb des Zeit­raums von fünf Monaten zwischen den beiden Attesten sich die Befürwortung des Wunsches einer Beförderung mit dem Taxi hin zu einer medizinischen Notwendigkeit dieser Beförderung verändert hat, die nicht weiter begründet wird. Soweit davon gesprochen wird, dass die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu einer deutlichen Überforderung der Antragstellerin führe, werden hier lediglich die Angaben der Mutter der Antragstellerin wiedergegeben. In beiden Attesten fehlt eine Auseinan­dersetzung mit dem Umstand, wie sich eine Begleitung der Antragstellerin auf eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt.

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Die weiter von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sind nicht nachweisgeeig­net, weil sie, wie das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, nicht aktuell und keine ärztlichen Stellungnahmen sind oder sich nicht zu der Frage der zumutbaren Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verhalten.

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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Mutter, die grundsätzlich für die Beförderung der Antragstellerin in die Schule verantwortlich ist (§ 41 Absatz 1 Satz 2 SchulG), sie nicht auf dem Schulweg begleiten kann. Soweit sie darauf verweist, dass das fünfjährige im Haushalt lebende Kind M. wegen einer motorischen Ent­wicklungsverzögerung einen erhöhten Betreuungsbedarf habe, schließt dies die Begleitung durch die Mutter im öffentlichen Nahverkehr nicht aus. Denn während die­ser Zeiten kann M. in der Kita, wo sie einen Tagesplatz hat, betreut werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe dar­legen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäf­tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufga­ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Post­fach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhän­gig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.