VG Gelsenkirchen · Nordrhein-Westfalen 5. Kammer Beschluss

Der Antrag ist statthaft, denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsord­nung (VwGO) entfaltet …

Verwaltungsrecht

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 K 4289/26 - gegen den Gewerbesteuerhaftungsbescheid vom 28. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2026 wird angeordnet.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Streitwert wird auf 2.492,03 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist.

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Der Antrag ist statthaft, denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsord­nung (VwGO) entfaltet die Klage vom 20. Juli 2026 gegen den Haftungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Gewerbesteuern zählen zu den Abgaben im Sinne dieser Vorschrift. Soweit mit dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid zu­dem ein Verspätungszuschlag, Säumniszuschläge und Nachforderungszinsen gefor­dert werden, ist der Antrag ebenfalls statthaft; denn es handelt sich jeweils um steuer­liche Nebenleistungen zu den Gewerbesteuern, die mit dem Schicksal der Hauptfor­derung im Haftungsbescheid so eng verknüpft sind, dass sie selbst wie Abgaben zu behandeln sind (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 69 Satz 2 AO).

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 14 B 985/20 -, juris Rn. 12 ff.

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Der Erlass eines Haftungsbescheids im Sinne des § 191 AO, mit dem eine Leistungs­aufforderung nach § 219 AO verbunden ist, stellt eine Anforderung solcher Abgaben dar, denn er erfüllt - ebenso wie der (Gewerbe-) Steuerbescheid selbst - den Zweck, die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der öffentlichen Hand zu sichern.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2021 -14 B 2019/20 -,

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juris Rn. 3.

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Die Voraussetzung von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist erfüllt. Die Antragsgegnerin hat in dem Widerspruchsbescheid einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abge­lehnt.

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Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Gewährung einstweili­gen Rechtschutzes, da der Antragsteller die Klage innerhalb eines Monats nach Zu­stellung des Widerspruchsbescheids erhoben hat und diese Klage mithin nicht offen­sichtlich unzulässig ist.

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflich­tigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summa­rischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-)Ent­scheidung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren überwiegend wahr­scheinlich, d.h. wahrscheinlicher als ein Unterliegen, ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris Rn. 3, vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, juris Rn. 11, vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris Rn. 1, und vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, S. 588 (ebd.); VG Köln, Beschluss vom 27. November 2020 - 24 L 1012/20 -, juris Rn. 67.

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Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sprechenden Gründe ein größe­res Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Gründen überwiegen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris Rn. 2 ff.

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Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wir­kung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung öffentlicher Abgaben in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO für diesen Bereich dem öffentlichen Interesse an einem So­fortvollzug grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an einer vo­rübergehenden Befreiung von der Leistungspflicht zugestanden hat. Dieser gesetzge­berischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müs­sen, den Zahlungspflichtigen trifft.

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Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen nach derzeitiger summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des in der Sache entscheidungserheblichen Beurteilungszeit­punkt der letzten Behördenentscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides vom 28. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2026.

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Der Haftungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 191 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. §§ 69, 34 AO. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 3 Abs. 2 AO sind § 191 sowie §§ 69, 34 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer direkt anwendbar.

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Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AO kann als Haftungsschuldner durch Haftungsbe­scheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Haftung eines Vertreters ergibt sich insoweit aus § 69 AO. Danach haften die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Diese Haftungs­schuldner treten kraft Gesetzes in ein unmittelbares Pflichtverhältnis zur Finanzbe­hörde/steuererhebungsberechtigten Behörde. § 69 AO stellt in Verbindung mit § 34 AO allein auf die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person ab.

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Gegenstand der Haftung sind gem. § 37 AO u.a. der Steueranspruch selbst sowie die steuerlichen Nebenleistungen. Hierunter fallen auch gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO Ver­spätungszuschläge nach § 152 AO, gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO Nachzahlungszinsen nach §§ 233a, 238 AO sowie Säumniszuschläge gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 5, § 69 Satz 2 AO.

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Es könnte einer näheren Prüfung bedürfen, ob der Antragsteller eine Pflichtverletzung begangen hat, die kausal für den Steuerausfall bei der Antragsgegnerin war oder ob beispielsweise keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung standen bzw. ob die Antragsgegnerin vorliegend aufgrund der fehlenden Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts durch den Antragssteller, der auf die Fragen in dem Anhörungs­schreiben vom 17. Juni 2024 nicht geantwortet hat, von ausreichenden Mittel ausge­hen durfte. Vorliegend kann hier aber letztlich dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Antragstellers als Haftungsschuldner gegeben sind, denn jedenfalls dürfte ein Ermessensfehler vorliegen.

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Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde/ steuererhebungsberechtigten Behörde. Diese hat darüber zu ent­scheiden, ob sie den in Frage kommenden Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch nehmen (Entschließungsermessen) und ggf. welchen bzw. welche von mehreren Ver­antwortlichen sie zur Haftung heranziehen will (Auswahlermessen).

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stRspr, u.a. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2021 - 14 B 1192/21 -, juris Rn. 34; BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 - VII R 96/96 -, juris Rn. 9.

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Dabei kann das Gericht die Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler überprüfen. Die Grenzen des Ermessens sind insbe­sondere verletzt, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht oder wenn sie es lediglich defizitär ausübt.

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Hier liegt ein Ermessensausfall vor. Anhand der Begründungen des Haftungsbeschei­des und des Widerspruchsbescheides wird nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin bewusst war, dass sie nicht nur ein Entschließungs- sondern auch ein Auswahlermes­sen hat. Es liegen keinerlei Ausführungen dazu vor, warum der Antragsteller, nicht aber auch oder stattdessen der ehemalige Geschäftsführer (oder der nachfolgenden) Geschäftsführer in Anspruch genommen werden.

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Zwar kann die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Auswahlermessens jeden von meh­reren in Betracht kommenden Haftungsschuldnern in Anspruch nehmen, in der Be­gründung der Entscheidung muss dann aber zum Ausdruck kommen, warum sie den jeweiligen Haftungsschuldner anstelle anderer bzw. zusätzlich zu anderen Haftungs­schuldnern heranzieht, denn nur durch die Darlegung der die Ermessensentscheidung leitenden Gesichtspunkte wird das Gericht in die Lage versetzt, die fehlerfreie Aus­übung des Ermessens nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO kontrollieren zu kön­nen.

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Das Fehlen der Begründung für die Ausübung des Auswahlermessens wäre nur dann unschädlich, wenn das Ermessen auf Null reduziert war. Dies wäre der Fall, wenn ohne weiteres erkennbar wäre, dass nur der Antragsteller als Haftender in Betracht kommt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 8 C 13/87 -, juris Rn. 26; BFH, Urteil vom 26. Februar 1985 - VII R 134/81 -, juris Rn. 26.

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Andernfalls ist die pflichtgemäße Ausübung des durch § 191 Abs. 1 AO eingeräumten Auswahlermessens nur dann hinreichend dargelegt, wenn sich aus dem Bescheid zu­mindest ergibt, dass neben dem Betroffenen auch (alle) andere(n) Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden sind.

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Vgl. BFH, Urteil vom 11.März 2004 - VII R 52/02 -, juris Rn. 17.

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Die Gründe dafür, warum insbesondere der vorherige Geschäftsführer bisher nicht in Anspruch genommen worden ist, liegen hier aber nicht so offensichtlich auf der Hand, dass man von einer Ermessensreduktion auf Null ausgehen könnte und ein Fehlen der Begründung für die Ausübung des Auswahlermessens unschädlich wäre. Es sind auch nicht andere Haftungsschuldner neben dem Antragsteller in Anspruch genommen wor­den. Da die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. August 2026 mitteilt, dass die In­anspruchnahme des vorherigen und des nachfolgenden Geschäftsführers derzeit ge­prüft werde, wird auch daran ersichtlich, dass diese Möglichkeiten zuvor gerade nicht gesehen und geprüft wurden.

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Aufgrund von § 114 Satz 2 VwGO kann die Antragsgegnerin zwar Ermessenserwä­gungen auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen. Einer Heilung nach § 114 Satz 2 VwGO steht hier aber bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin von ihrem Auswahlermessen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren gar keinen Gebrauch gemacht hat, so dass es sich nicht um eine bloße "Ergänzung" von Ermessenserwä­gungen, sondern - sollte man die Ausführungen im Schriftsatz vom 7. August 2026 überhaupt als ein Nachschieben von Ermessenserwägungen werten -eine unzuläs­sige erstmalige Betätigung des Ermessens im gerichtlichen Verfahren handelte.

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Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 8 C 25.19 - juris Rn. 13.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskos­ten­gesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Ver­wal­tungsgerichtsbarkeit, Stand Februar 2025, in ständiger Rechtsprechung in abga­ben­recht­lichen Eilverfahren ein Viertel des in der Hauptsache streitgegenständlichen Betrages (hier der im angefochtenen Haftungsbescheid vom 28. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2026 festgesetzten Haftungssumme von 9.968,10 €) zugrunde.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Post­fach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten An­trag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder ei­nen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäf­tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufga­ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsen­kirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Nieder­schrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungs­zwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­lässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Ent­scheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.