Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 Abs. 1 – Art. 7 Abs. 1 – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Nichtigkeit des Vertrags – Als Sicherheit für einen nichtigen Kreditvertrag abgeschlossene Versicherungsverträge – Möglichkeit, Forderungen geltend zu machen, die über die Erstattung der vertraglich vereinbarten Beträge und die Zahlung von Verzugszinsen hinausgehen – Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung von Versicherungsprämien – Versicherungen, die entweder die Risiken des Kreditgebers oder die Risiken des Kreditnehmers abdecken – Verhältnismäßigkeit
Gründe
Der vorliegende Fall betrifft die Folgen der Nichtigerklärung eines Verbrauchervertrags, der missbräuchliche Klauseln im Sinne der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln enthielt(2).
Der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen), das vorlegende Gericht, hat entschieden, dass ein zwischen einem Verbraucher und einer Bank geschlossener Hypothekenkreditvertrag nichtig ist, da er missbräuchliche Klauseln enthielt. Das Gericht hat nun zu entscheiden, ob die Bank verpflichtet ist, dem Verbraucher die Beträge zu erstatten, die er im Zusammenhang mit einer Reihe von Versicherungen gezahlt hat, zu deren Abschluss die Bank ihn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpflichtet hatte.
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
Am 14. März 2007 schloss AS, Kreditnehmerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens, mit der Bank Millennium, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einen langfristigen, an den Schweizer Franken gekoppelten Hypothekenkreditvertrag.
Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach die Kreditraten in polnischen Zloty (PLN) zu zahlen waren, und zwar nach Umrechnung unter Zugrundelegung des Verkaufskurses des Schweizer Frankens gemäß der am Zahlungstag geltenden Wechselkurstabelle der Bank. Das vorlegende Gericht befand diese Währungsklausel für missbräuchlich und erklärte daher mit Teilurteil vom 16. Januar 2025 den gesamten Vertrag für nichtig. Nach nationalem Recht verpflichtet die Nichtigkeit eines Vertrags die Vertragsparteien, alle Vorteile zurückzugeben, die sie im Rahmen dieses Vertrags erhalten haben.
Neben der Erstattung der Kreditraten fordert AS einen Betrag in Höhe von 15 108,15 PLN (ca. 3 573 Euro), der den Prämien entspricht, die für vier im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossene Versicherungen gezahlt wurden.
Gemäß der Vorlageentscheidung handelte es sich bei diesen Versicherungen um (i) eine Versicherung eines geringen Eigenbeitrags (loan to value – LTV)(3), (ii) eine Überbrückungsversicherung(4), (iii) eine Immobilienversicherung und (iv) eine Lebensversicherung.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in dem bei ihm anhängigen Verfahren unstreitig sei, dass die Bank der Kreditnehmerin die Prämien erstatten müsse, die für die Versicherungen gezahlt wurden, die ihr eigenes Risiko abdecken, nämlich die Versicherung eines geringen Eigenbeitrags und die Überbrückungsversicherung.
Umstritten ist jedoch, ob die Kreditnehmerin die Prämien zurückfordern kann, die sie für die Versicherungen gezahlt hat, die ihre Risiken absichern, nämlich die Immobilien- und die Lebensversicherung.
Wie das vorlegende Gericht ausführt, geht die vorherrschende Meinung in der nationalen Rechtsprechung dahin, dass die Bank nicht verpflichtet sei, Kreditnehmern die Prämien für die letztgenannten Versicherungen zu erstatten, da diese Verträge nicht untrennbar mit dem Kreditvertrag verbunden seien, selbst wenn die Rechte aus diesen Versicherungen an die Bank abgetreten worden seien. Das vorlegende Gericht begründet dies damit, dass der Kreditnehmer (Immobilienversicherung) und seine Erben (Lebensversicherung) die tatsächlichen Begünstigten dieser Versicherungen blieben; übersteige die Versicherungssumme die gegenüber der Bank bestehenden Verbindlichkeiten, sei der Überschuss im Fall der Immobilienversicherung direkt an den Kreditnehmer und im Fall der Lebensversicherung an die weiteren Begünstigten auszuzahlen.
Diese Auslegung beruht dem vorlegenden Gericht zufolge auf der Tatsache, dass ein Kreditvertrag den Kreditnehmer lediglich zur Stellung von Sicherheiten verpflichte; er erlege ihm keine Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämien auf. Diese Verpflichtung ergebe sich aus den Versicherungsverträgen selbst sowie aus den einschlägigen Bestimmungen der Ustawa – Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. Nr. 16, Pos. 93) in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung, die Immobilien- und Lebensversicherungsverträge regelten. Folglich stellten der Kreditvertrag, der Immobilienversicherungsvertrag und der Lebensversicherungsvertrag eigenständige Rechtsverhältnisse dar. Die Nichtigerklärung des Kreditvertrags führe nicht zur Nichtigkeit der Versicherungsverträge; sie mache lediglich die mit ihnen verbundenen Sicherungsmechanismen unwirksam, nämlich die Abtretung des Anspruchs aus der Immobilienversicherung an die Bank und die Benennung der Bank als Begünstigte der Versicherungssumme aus der Lebensversicherung. Der Kreditnehmer habe daher weiterhin Anspruch auf Entschädigung aus der Immobilienversicherung, und etwaige Erben behielten alle Ansprüche, die sich aus der Lebensversicherung ergeben könnten.
Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass der Kreditnehmer im Fall der Nichtigerklärung der Immobilienversicherung ab dem Zeitpunkt des Kreditabschlusses unversichert gewesen wäre, ein Sachverhalt, den die Gerichte nach Möglichkeit vermieden. Da zudem die tatsächlichen Begünstigten der Prämien der Kreditnehmer bzw. seine Erben seien, sollte sich ein etwaiger Anspruch auf Erstattung dieser Prämien gegen die Versicherungsgesellschaft richten, nicht gegen die Bank. In diesem Zusammenhang fungiere die Bank lediglich als Vermittlerin, die die Prämien vom Kreditnehmer einziehe und an den Versicherer weiterleite, ohne selbst einen Vorteil daraus zu ziehen. Dies stehe im Gegensatz zur eigenen Risikoversicherung der Bank (die Überbrückungsversicherung und die Versicherung eines geringen Eigenbeitrags), bei der die Bank Versicherungsnehmerin und alleinige Begünstigte sei, wodurch die Erstattung dieser Prämien eine gesonderte Frage darstelle.
Ungeachtet der in der nationalen Rechtsprechung vorherrschenden Auslegung des nationalen Rechts überlegt das vorlegende Gericht jedoch, ob es gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln verstößt, einem Verbraucher nach einer Entscheidung, mit der ein Kreditvertrag für nichtig erklärt wird, das Recht auf Erstattung der betreffenden Prämien abzusprechen.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen sei, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben könne(5).
Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob die Nichtigkeit des Kreditvertrags auch zur Rückerstattung der mit diesem Vertrag verbundenen Versicherungsprämien führen muss. Das Gericht äußert Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer solchen Lösung. Eine angemessenere Auslegung wäre seiner Ansicht nach, dass die Nichtigkeit eines Kredits nicht zur Nichtigkeit der Versicherungsverträge selbst führe, sondern lediglich die mit ihnen verbundenen Sicherungsmechanismen (die Abtretung des Anspruchs aus der Immobilienversicherung und die Benennung der Bank als Begünstigte der Lebensversicherungssumme) unwirksam mache.
Da das vorlegende Gericht hinsichtlich der richtigen Auslegung der vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln unsicher ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind in einem Fall, in dem ein von einer Bank mit einem Verbraucher geschlossener Kreditvertrag vollumfänglich für nichtig erklärt wurde, da dieser Vertrag missbräuchliche Klauseln enthielt, ohne die er nicht fortbestehen konnte, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung der nationalen Vorschriften entgegenstehen, nach der:
– die Bank verpflichtet ist, dem Verbraucher den Gegenwert der vom Verbraucher getragenen Kosten von Versicherungen zur Absicherung des Risikos der Bank, wie die Versicherung eines geringen Eigenbeitrags und die Überbrückungsversicherung, die als Sicherheit für die Kreditrückzahlung dienten, zu erstatten,
– die Bank nicht verpflichtet ist, dem Verbraucher den Gegenwert der vom Verbraucher getragenen Kosten von Versicherungen zur Absicherung des Risikos des Verbrauchers, wie die Immobilienversicherung und die Lebensversicherung, die als Sicherheit für die Kreditrückzahlung dienten, zu erstatten?
AS, die Bank Millennium, die polnische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.
Am 22. Januar 2026 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Bank Millennium, die polnische Regierung und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht haben.
III. Würdigung
Der vorliegende Fall reiht sich in eine lange Reihe von Urteilen ein, in denen der Gerichtshof die Auswirkungen der Nichtigerklärung von an den Schweizer Franken gekoppelten Kreditverträgen im Rahmen der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln ausgelegt hat.
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wirft jedoch eine neue Frage hinsichtlich der Auswirkungen der Nichtigerklärung eines Hypothekenkreditvertrags auf verschiedene mit diesem Vertrag verbundene Versicherungsverträge auf, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bislang noch nicht behandelt wurde.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, dass alle Versicherungsprämien, die ein Verbraucher in Erfüllung eines Kreditvertrags gezahlt habe, der später wegen einer missbräuchlichen Klausel für nichtig erklärt worden sei, zurückerstattet werden müssten, da sie im Zusammenhang mit einem nichtigen Kreditvertrag gezahlt worden seien und daher rechtsgrundlos erlangt seien.
Demgegenüber machen die Bank Millennium, die polnische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission geltend, dass sich die Verpflichtung der Kreditnehmerin zur Zahlung der Prämien für die Immobilien- und die Lebensversicherung – anders als bei Versicherungen eines geringen Eigenbeitrags und Überbrückungsversicherungen – nicht aus den Bestimmungen des Kreditvertrags, sondern aus den Bedingungen der Versicherungsverträge selbst ergebe. Folglich würde die Nichtigkeit des Kreditvertrags nicht zur Nichtigkeit des Immobilien- und des Lebensversicherungsvertrags führen, sondern lediglich die Abtretung der aus diesen Verträgen resultierenden Forderungen an die Bank unwirksam machen.
In diesem Zusammenhang ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Bestätigung, ob eine Auslegung des nationalen Rechts, die einem Kreditnehmer das Recht einräumt, die Erstattung der für eine Versicherung eines geringen Eigenbeitrags und eine Überbrückungsversicherung gezahlten Prämien zu verlangen, nicht jedoch die Erstattung der für eine Immobilien- und eine Lebensversicherung gezahlten Prämien, nach der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln zulässig ist.
Um diese Frage zu beantworten, werde ich zunächst kurz auf die einschlägige Rechtsprechung eingehen (A), bevor ich meinen Standpunkt zu diesem konkreten Fall darlege (B).
A. Einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs
Wie in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln ausdrücklich festgelegt und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs näher erläutert, muss eine Klausel, die in einem Verbrauchervertrag verwendet wird und von einem Gericht als missbräuchlich eingestuft wird, für den Verbraucher unverbindlich sein(6).
Zwar obliegt es grundsätzlich den Mitgliedstaaten, die Rechtswirkungen einer Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festzulegen(7), doch hat der Gerichtshof klargestellt, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, diese missbräuchliche Klausel aus dem Vertrag zu streichen, und sie weder durch eine Auslegung des Willens der Parteien ersetzen dürfen, um die Nichtigkeit des Vertrags zu vermeiden, noch durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts(8). Aus diesem Grund sind nationale Gerichte verpflichtet, den Vertrag in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären, falls dieser ohne die missbräuchliche Klausel nicht fortbestehen kann. Genau dies ist im vorliegenden Fall geschehen, da das vorlegende Gericht festgestellt hat, dass der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel nicht fortbestehen könne, und daher den gesamten Vertrag für nichtig erklärt hat. Diese Feststellung des nationalen Gerichts wurde nicht angegriffen.
Des Weiteren sind zwar die rechtlichen Folgen der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags grundsätzlich ebenfalls eine Frage des nationalen Rechts, doch müssen diese Folgen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Zielen der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln vereinbar sein(9).
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie insbesondere die Verwirklichung zweier Ziele erleichtern muss.
Erstens muss das nationale Recht die Wiederherstellung der Tatsachen- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat(10). Eine ähnliche Restitutionswirkung ist anzuerkennen, wenn die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags nicht nur zur Nichtigkeit dieser Klauseln, sondern auch zur vollständigen Unwirksamkeit dieses Vertrags führt(11).
Zweitens darf das nationale Recht den mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln angestrebten Abschreckungseffekt nicht gefährden. Dieses Ziel ist allgemeinerer Natur und soll Gewerbetreibende davon abhalten, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträge aufzunehmen(12).
Im Urteil Bank M, auf das sich die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens stützen, hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst: „Folglich hängt die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften zur Regelung der praktischen Folgen der Nichtigkeit eines Hypothekendarlehensvertrags wegen des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln mit dem Unionsrecht von der Frage ab, ob diese Rechtsvorschriften es zum einen ermöglichen, die Sach- und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen, in der er sich ohne diesen Vertrag befunden hätte, und zum anderen den mit der Richtlinie [über missbräuchliche Klauseln] angestrebten Abschreckungseffekt nicht gefährden.“(13)
Was die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage betrifft, in der sich der Verbraucher befunden hätte, wenn der Vertrag keine missbräuchliche Klausel enthalten hätte, folgt aus der Rechtsprechung eindeutig, dass Verbraucher zumindest Anspruch auf Erstattung der gezahlten Monatsraten und der in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kosten sowie auf Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen ab der Zahlungsaufforderung haben müssen(14). Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Bank M allgemein festgestellt, dass nicht ersichtlich ist, dass Forderungen, die über die Erstattung der gezahlten monatlichen Raten und der zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kosten hinausgehen, die beiden Ziele der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln gefährden(15). Allerdings hat sich der Gerichtshof bislang noch nicht mit dem Recht der Verbraucher auf Erstattung von Zahlungen befasst, die im Zusammenhang mit Versicherungen, die mit dem Hypothekenkreditvertrag verbunden sind, geleistet wurden.
Aus meiner Sicht würde die Anerkennung von Ansprüchen auf Erstattung von Zahlungen im Zusammenhang mit allen vier im vorliegenden Fall in Frage stehenden Versicherungsarten weder das Ziel der Wiederherstellung der Lage der Kreditnehmerin vor Abschluss des für nichtig erklärten Vertrags noch den mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln angestrebten Abschreckungseffekt gefährden, sondern vielmehr zu beidem beitragen.
Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die nationalen Gerichte bei der Beurteilung ihres nationalen Rechts den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. Selbst wenn es zutrifft, dass die Erstattung von Zahlungen für alle vier Versicherungsarten zu den Zielen der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln beitragen könnte, darf somit die nationale Regelung nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist(16).
Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung ausgeführt, dass es unverhältnismäßig sein könnte, Verbrauchern zu gestatten, die Erstattung der im Zusammenhang mit Immobilien- und Lebensversicherungen gezahlten Beträge zu verlangen. Ein solches Argument würde für die Beibehaltung der geltenden nationalen Rechtsprechung sprechen, die es einem Kreditnehmer verwehrt, die Erstattung der für Immobilien- und Lebensversicherungen gezahlten Prämien zu verlangen, selbst wenn der Abschluss dieser Versicherungen eine Bedingung des Kreditvertrags war, der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel für nichtig erklärt wurde. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte die angemessenere Auslegung lauten, dass die Nichtigkeit eines Kreditvertrags nicht die Versicherungsverträge selbst nichtig macht, sondern lediglich die mit ihnen verbundenen Sicherungsmechanismen unwirksam werden lässt, nämlich die Abtretung des Anspruchs aus der Immobilienversicherung und die Benennung der Bank als Begünstigte der Lebensversicherungssumme. Nach einer solchen Auslegung bliebe die Kreditnehmerin weiterhin durch beide Versicherungen gedeckt und könnte daher keine Erstattung der für diese Versicherungen gezahlten Prämien verlangen.
B. Beurteilung des vorliegenden Falles
Die oben genannte Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt den Schluss zu, dass eine Bank grundsätzlich verpflichtet ist, alle Zahlungen des Kreditnehmers im Zusammenhang mit einem Vertrag zu erstatten, der später für nichtig erklärt wurde, weil er missbräuchliche Klauseln enthielt.
Wie oben angemerkt, sind die vom Kreditnehmer im Zusammenhang mit den ersten beiden Versicherungsarten, nämlich der Versicherung eines geringen Eigenbeitrags und der Überbrückungsversicherung, geleisteten Zahlungen offenkundig mit dem Kreditvertrag selbst verbunden.
Nach der Vorlageentscheidung und dem Verständnis des vorlegenden Gerichts scheint außer Frage zu stehen, dass eine Bank einem Verbraucher die Prämien erstatten muss, die für die beiden Versicherungen gezahlt wurden, die die eigenen Risiken der Bank abdecken. Tatsächlich lässt sich sagen, dass diese Versicherungen untrennbar mit dem für nichtig erklärten Vertrag verbunden sind, da sie ohne den Hypothekenkreditvertrag nicht existieren würden; die Bank, nicht der Kreditnehmer, ist die Versicherungsnehmerin, und die Bank ist alleinige Begünstigte im Hinblick auf etwaige Auszahlungen.
In dieser Hinsicht gibt es für den Gerichtshof keinen Grund, dem vorlegenden Gericht nicht zuzustimmen, und er sollte daher den ersten Teil der Vorlagefrage entsprechend beantworten.
Daher sind die einzigen beiden Zahlungen, die einer zusätzlichen Prüfung bedürfen, die für die Immobilien- und die Lebensversicherung gezahlten Prämien, bei denen die vorherrschende nationale Rechtsprechung Kreditnehmern offenbar das Recht auf Erstattung versagt.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln, bei der es sich um ein Instrument der minimalen Harmonisierung handelt(17), es den Mitgliedstaaten überlässt, die Einzelheiten zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen festzulegen. In diesem Sinne verfügen die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum und können unterschiedliche rechtliche Lösungen anwenden, die sicherstellen sollen, dass der Kreditnehmer wieder in die Lage versetzt wird, in der er sich befunden hätte, wenn die missbräuchliche Klausel nicht bestanden hätte, und die dazu dienen, Gewerbetreibende davon abzuhalten, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträge aufzunehmen. Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln verlangt lediglich, dass diese beiden Ziele als Mindestanforderung erfüllt werden.
In diesem Sinne ist das nationale Gericht und nicht der Gerichtshof am besten in der Lage, zu beurteilen, ob die Vorschriften des nationalen Rechts, im Kontext der gesamten nationalen Rechtsordnung betrachtet, geeignet und erforderlich sind, um die Ziele der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln zu erreichen.
Dementsprechend kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht lediglich Hinweise darauf geben, was bei einer solchen Beurteilung zu berücksichtigen ist.
Für die Zwecke des vorliegenden Falles werde ich daher einige Gesichtspunkte vorschlagen, die für das vorlegende Gericht bei der Entscheidung relevant sein könnten, ob es erforderlich ist, die vorherrschende Auslegung des nationalen Rechts zu revidieren, wonach die Klägerin des Ausgangsverfahrens keinen Anspruch auf Erstattung der für die Immobilien- und Lebensversicherungen gezahlten Prämien hätte, selbst wenn der Abschluss dieser Versicherungen eine Bedingung des Hypothekenkreditvertrags war, der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel für nichtig erklärt wurde.
Diese beiden Versicherungen decken auf der einen Seite bestimmte Risiken für die Bank ab, die entstehen, wenn die hypothekarisch belastete Immobilie beschädigt wird oder der Kreditnehmer stirbt, auf der anderen Seite decken sie aber auch bestimmte Risiken ab, die der Kreditnehmer unabhängig vom Kredit trägt. Alle Teilnehmer der mündlichen Verhandlung sowie das vorlegende Gericht(18) waren sich einig, dass die beiden Versicherungen diese doppelte Funktion haben.
Aufgrund der doppelten Funktion der beiden Versicherungen könnten die im Zusammenhang mit ihnen geleisteten Zahlungen sowohl als untrennbar mit dem Hypothekenkreditvertrag verbunden als auch als unabhängig von diesem Vertrag angesehen werden.
Einerseits könnte man vorbringen, dass die Kreditnehmerin diese Versicherungen nur abgeschlossen hat, weil sie eine Voraussetzung für den Erhalt des Kredits waren(19). Bei einer solchen Auslegung könnte die Rückerstattung der im Zusammenhang mit diesen Versicherungen geleisteten Zahlungen als notwendig angesehen werden, um die Kreditnehmerin wieder in die Lage zu versetzen, in der sie sich vor Vertragsabschluss befand, da sie vor dem Bestehen des Kreditvertrags nicht verpflichtet war, solche Zahlungen zu leisten.
Des Weiteren könnte die Forderung nach Erstattung der Zahlungen für diese Versicherungen, die mit dem als missbräuchlich befundenen Kreditvertrag verbunden waren, durchaus die mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln angestrebte abschreckende Wirkung verstärken.
Diese Argumente sprechen dafür, dass Verbraucher einen Anspruch auf Rückerstattung der für diese Versicherungen gezahlten Prämien haben sollten.
Andererseits verlangt die Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich die „Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat“(20).
Im vorliegenden Fall gehen die fraglichen Prämien, da sie sich auf Lebens- und Immobilienversicherungen beziehen, die beide dem Verbraucher zugutekommen, nicht per se zulasten der Verbraucherin. Erstens stand es AS, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, frei, die Versicherungsgesellschaft zu wählen, bei der sie die Verträge abschloss. Zweitens war im Ausgangsverfahren unstreitig, dass die Versicherungsverträge ordnungsgemäß erfüllt wurden; der Versicherer bot eine wirksame Absicherung für die Immobilie und die Person der Verbraucherin, die Risiken wie Feuer, Überschwemmung, Tod, Invalidität usw. abdeckte. Diese Leistungen waren nicht bloß hypothetischer Natur. Selbst ohne Eintritt eines Versicherungsfalls trug der Versicherer das Risiko in seiner Bilanz, hielt die erforderlichen Rückstellungen vor und trug tatsächliche Kosten für den Abschluss von Rückversicherungen zur Absicherung seines potenziellen Risikos. Während der gesamten Laufzeit dieser Versicherungen war der Versicherer dem Risiko ausgesetzt und bot der Verbraucherin kontinuierlichen Schutz und unmittelbare finanzielle Sicherheit. Da die Prämien eine legitime Gegenleistung für die übernommenen Risiken bildeten, stellt ihre Zahlung eine tatsächlich erbrachte und wirtschaftlich angemessene Leistung dar.
Daher ist eine Forderung nach Erstattung dieser Prämien nicht nur nachträglicher Natur, sondern im Zusammenhang mit einer solchen unstrittigen Erbringung von Leistungen auch schwer zu bewerten. Tatsächlich könnte man sagen, dass eine Erstattung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Bezug auf Immobilien- und Lebensversicherungen über die bloße Wiederherstellung der Lage hinausginge, in der sich der Verbraucher befunden hätte, wenn die missbräuchliche Klausel nicht bestanden hätte; sie würde dem Verbraucher faktisch einen kostenlosen Versicherungsschutz ohne jegliche persönlichen Kosten verschaffen.
Zwar verlangen Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Rahmen der Politiken der Union ein hohes Schutzniveau für Verbraucher, die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als die andere Partei angesehen werden müssen(21). Es trifft jedoch ebenso zu, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkennt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist(22).
Selbst wenn die fraglichen Immobilien- und Lebensversicherungen auch für die Bank von Nutzen sind(23), ergeben sich diese Vorteile nicht aus der missbräuchlichen Klausel selbst. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das Ziel der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln nicht darin besteht, alle vertraglichen Vereinbarungen, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären, sondern darin, eine Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen(24).
Daher müssen nationale Vorschriften, deren Ziel es ist, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn die missbräuchliche Klausel nicht bestanden hätte, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses vorrangigen Ziels der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln erforderlich ist, indem sie den Banken eine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. Eine zu starke Verschiebung des Gleichgewichts in die entgegengesetzte Richtung könnte die Stabilität des Finanzmarktes gefährden, was den Zielen der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln zuwiderlaufen würde.
Aus diesem Grund hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Ziele, die Stabilität des Banken- und Finanzsystems sicherzustellen und ein systemisches Risiko zu vermeiden, dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union darstellen(25).
Diese Ziele sind von allgemeinem Interesse und primärrechtlich verankert in dem Auftrag zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, der dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) durch Art. 127 Abs. 5 AEUV übertragen wurde, sowie in der Notwendigkeit, die Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion gemäß Art. 3 Abs. 4 EUV zu wahren.
Es ist hervorzuheben, dass auf Unionsebene auf der Grundlage von Art. 114 AEUV (Binnenmarkt) im Rahmen der Eigenmittelverordnung(26) und von Art. 63 Abs. 1 AEUV (freier Kapitalverkehr) im Rahmen der Eigenmittelrichtlinie(27) Aufsichtsanforderungen festgelegt wurden. Diese Anforderungen gelten für alle Mitgliedstaaten und gehen über die Grenzen des Euro-Währungsgebiets hinaus.
Diese Anforderungen werden in verschiedenen Rechtsakten des sekundären Unionsrechts zum Verbraucherschutz bekräftigt, wie beispielsweise in der Richtlinie 2014/17/EU in Bezug auf Hypothekenkredite(28).
Auch wenn Lebens- und Immobilienversicherungen nach dem geltenden Unionsrecht im Zusammenhang mit der Gewährung von Hypothekenkrediten nicht vorgeschrieben sind, dienen sie doch dazu, die Einhaltung wesentlicher Aufsichtsanforderungen und regulatorischer Standards durch die Bank sicherzustellen. Im Ausgangsverfahren steht außer Frage, dass die von den Banken an Kreditnehmer gestellte Bedingung, solche Versicherungen abzuschließen, an sich weder missbräuchlich noch rechtsunwirksam ist.
Letztlich dient die Umsetzung solcher Schutzmaßnahmen sowohl den privaten Interessen der Bank und des Kreditnehmers als auch dem breiteren öffentlichen Interesse. Indem sie den Kreditnehmer vor unvorhergesehenen Umständen und die Bank vor Zahlungsausfällen schützen, tragen diese Maßnahmen zur Stabilität des Banken- und Finanzsystems bei – ein unionsrechtliches Ziel von allgemeinem Interesse.
Es gibt unzählige Aufwendungen, die einem Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags entstehen können, der später für nichtig erklärt wird(29). In diesem Zusammenhang kann das nationale Recht eine Unterscheidung zwischen den Aufwendungen, die dem Verbraucher erstattet werden müssen, und den Aufwendungen treffen, bei denen sich eine Erstattung nicht automatisch aus der Tatsache ergibt, dass ein Hypothekenkreditvertrag für nichtig erklärt wurde, weil er eine missbräuchliche Klausel enthielt(30).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es bei der Frage der Erstattung der beiden Arten von Versicherungsprämien nicht darum geht, einen Grundsatz gegenüber einem anderen zu bevorzugen, sondern darum, die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen.
Sofern der Kreditnehmerin alle Zahlungen erstattet werden, die aufgrund der missbräuchlichen Klausel im Hypothekenkreditvertrag zum Vorteil der Bank geleistet wurden, steht das Unionsrecht meiner Ansicht nach einer Auslegung des nationalen Rechts nicht entgegen, wonach die Kreditnehmerin keinen Anspruch auf Erstattung der für Immobilien- und Lebensversicherungen gezahlten Prämien hat, selbst wenn der Abschluss dieser Versicherungen eine Bedingung des Kreditvertrags war, der wegen einer missbräuchlichen Klausel für nichtig erklärt wurde.
IV. Ergebnis
Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, dass der Gerichtshof die vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) gestellte Vorlagefrage wie folgt beantwortet:
Im Fall der vollumfänglichen Nichtigerklärung eines Verbrauchervertrags sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit
dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung der nationalen Vorschriften nicht entgegenstehen, wonach
– die Bank verpflichtet ist, dem Verbraucher den Gegenwert der vom Verbraucher getragenen Kosten von Versicherungen zur Absicherung des Risikos der Bank, wie die Versicherung eines geringen Eigenbeitrags und die Überbrückungsversicherung, die als Sicherheit für die Kreditrückzahlung dienten, zu erstatten;
– die Bank nicht verpflichtet ist, dem Verbraucher den Gegenwert der vom Verbraucher getragenen Kosten von Versicherungen zur Absicherung des Risikos des Verbrauchers, wie die Immobilienversicherung und die Lebensversicherung, die als Sicherheit für die Kreditrückzahlung dienten, zu erstatten.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
TAMARA ĆAPETA
vom 16. April 2026(1)
Rechtssache C-23/25 [Sutuska(i)]
AS
gegen
Bank Millennium S.A.
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie [Regionalgericht Warschau, Polen])
I. Einleitung