OVG Sachsen Beschluss zitiert von 2

Beschränkung der Öffnungszeiten von Gastronomiebetrieben und Verbot touristischer Beherbergungen KI-Titel

Corona-Notfall-Verordnung · Eilantrag · Öffnungszeiten Gastronomie · touristische Beherbergung · VwGO § 47 Abs. 6

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 B 420/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

wegen

§ 10 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 9. Dezember 2021 beschlossen:

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin betreibt das Hotel T. und unterhält dort auch fünf Restaurants. Mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt sie das Ziel, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) einstweilen insoweit außer Vollzug zu setzen, soweit darin die Möglichkeit zur Öffnung von Gastronomiebetrieben für den Publikumsverkehr auf die Zeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr beschränkt wird und Beherbergungen zu touristischen Zwecken untersagt werden. Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 1 Grundsatz (1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. (…)

§ 8 Handel

(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. 2Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. 1

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende. (…). § 10 Gastronomie

(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Gastronomiebetrieben. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:

1. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,

2. Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,

3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,

4. Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ohne die zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2,

5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben. § 14 Beherbergung und Tourismus

(1) Die Durchführung, Öffnung oder Überlassung zu touristischen Zwecken von

1. kommerziellen und gewerblichen Reisen,

2. Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr,

3. Beherbergungen,

4. Camping- und Caravaningplätzen für Publikumsverkehr und

5. Ferienwohnungen ist untersagt.

(2) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bei nicht-touristischer Beherbergung. (…) § 22 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) (…)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1. vorsätzlich (…)

2. fahrlässig oder vorsätzlich (…)

f) entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 5, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 12, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 die jeweiligen Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt, (…) § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.“ Die Antragstellerin trägt mit Schriftsatz vom 25. November zusammengefasst Folgendes vor:

Nach den von ihr erarbeiteten Hygienekonzepten dürften nur geimpfte, genesene oder getestete Personen als Gäste beherbergt werden. Ein Pandemiefall sei in ihren Einrichtungen noch nicht bekannt geworden. Aufgrund der angegriffenen Regelungen in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung dürfte sie ihren Geschäftsbetrieb zwangsläufig einstellen müssen. Nach § 14 Absatz 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO dürfe sie nicht mehr Gäste beherbergen, die aus touristischen Gründen dorthin kommen wollten. Der Anteil der Hotelgäste, die beim Einchecken als Grund ihres Aufenthaltes eine dienstliche Veranlassung angäben, liege bei ungefähr 15%. Die angeordnete Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen führe zum Verlust des Hauptumsatzes in ihren Restaurants.

Die angegriffenen Regelungen seien unwirksam. § 10 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 Nummer 3 SächsCoronaNotVO verstießen zunächst gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. Was unter dem Begriff „touristische Zwecke" im Sinne des 2 3 4 § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO zu verstehen sei, bleibe offen. Soweit der Antragsgegner auf seiner Webseite den in Rede stehenden Begriff konkretisiere, sei dies unbeachtlich, da die Begründung nach § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG in der Verordnung selbst erfolgen müsse. Nach § 10 Absatz 2 Nr. 5 SächsCoronaNotVO gälten die regulären Öffnungszeiten zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr nicht für die Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben. § 10 SächsCoronaNotVO sei zu unbestimmt, weil sich daraus nicht entnehmen lasse, ob auch die Gäste außerhalb der regulären Öffnungszeit bewirtet werden dürften, die im Hotel nicht beherbergt würden. Ferner widerspräche § 14 Absatz 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO dem § 22 Absatz 2 Nr. 2 f SächsCoronaNotVO. Das Beherbergungsverbot in § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNot-VO richte sich an den Anbieter von Beherbergungen. Dementsprechend könne nur dieser Anbieter ordnungswidrig handeln, wenn er das Verbot missachte. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 f. SächsCoronaNotVO könne aber auch ein Gast ordnungswidrig handeln, der nicht Adressat des Verbotes in § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO sei. Die angegriffenen Normen seien unverhältnismäßig, da die hier in Rede stehenden Regelungen weder geeignet noch erforderlich seien, um das Pandemiegeschehen einzudämmen. Es gäbe keine wissenschaftlichen Studien zur Frage, ob das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken sowie die Beschränkung der Öffnungszeiten in der Gastronomie zur Eindämmung des Virus notwendig oder ob die weiteren Schutzmaßnahmen ausreichend seien, um das in Bezug genommene Schutzziel zu erreichen. Dementsprechend habe der Antragsgegner von der Notwendigkeit der Maßnahmen überhaupt nicht ausgehen können. Der Antragsgegner hätte vor Erlass der in Rede stehenden Regelungen zunächst wissenschaftliche Untersuchungen anstellen müssen, um die Grundlagen seiner Entscheidungen in tatsächlicher Hinsicht zu ermitteln, festzustellen und zu verifizieren. Hierzu habe der Antragsgegner auch genügend Zeit gehabt. Es seien bereits mildere Mittel in Form von Schutz- und Hygienemaßnahmen ergriffen worden, die für die Bekämpfung des von Hotels und Gaststätten ausgehenden Infektionsrisikos als in gleicher Weise geeignet erscheinen würden. Im Ergebnis habe der Antragsgegner das Infektionsrisiko in diesem Bereich überschätzt und mit den angegriffenen Regelungen den ihm zukommenden Einschätzungs- und Prognosespielraum überschritten. Der Antragsgegner habe sich zu Beginn der Pandemie bei der Anordnung von Maßnahmen auf Unwissenheit berufen können. Er sei aber inzwischen in der Lage gewesen, wissenschaftlich klären zu lassen, welche der in der Vergangenheit angeordneten Maßnahmen Wirkung entfaltet hätten. Gleichwohl lägen immer noch keine belastbaren Studien dazu vor, inwieweit die „Lockdown-Maßnahmen" aus den 5 6 vorangegangenen Wellen sich auf das Infektionsgeschehen ausgewirkt hätten. Wenn der Antragsgegner rechtzeitig gehandelt hätte, um der vierten Welle zu begegnen, hätten Maßnahmen ausgereicht, welche nicht so sehr in die Grundrechte der Betreiber von Hotels und Restaurants eingegriffen hätten. Dessen ungeachtet seien die angegriffenen Normen unverhältnismäßig, da sie weder geeignet noch erforderlich zur Eindämmung der Pandemie seien.

Es sei nicht ersichtlich, dass der regionale Tourismus und die Gastronomie die großräumige Ausbreitung von Infektionen ermögliche und sich dieses Pandemiegeschehen durch die Untersagung touristischer Beherbergung und eine Sperrstunde in der Gastronomie vermindern lasse. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum eine Beschränkung der Öffnungszeiten in der Gastronomie zu einer Reduzierung von Kontakten führe. Wenn sich Personen nicht nach 20:00 Uhr in gastronomischen Einrichtungen treffen könnten, dann würden sie es eben woanders tun. Die in der Verordnung vorgesehene Sperrstunde ab 20:00 Uhr sei im Übrigen auch kontraproduktiv. Gastronomische Betriebe hätten zwischenzeitlich hervorragende Hygienekonzepte erarbeitet, die sich in der Vergangenheit bewährt hätten. Hotels und Gaststätten hätten bislang keinen wesentlichen Beitrag zur Ausbreitung der Pandemie gleistet. Nichts anderes ergebe sich aus den vom RKI zur Verfügung gestellten Informationen. Insoweit ist nicht erkennbar, dass wegen der sich nunmehr abzeichnenden Neuinfektionen ein Verbot von Beherbergungen zu touristischen Zwecken als weitere Maßnahme erforderlich wäre. Das Schutzziel der Verordnung hätte auch durch mildere Mittel erreicht werden können. Hierzu gehöre die sogenannte 2G-Plus-Regelung. Danach dürften nur Geimpfte und Genesene beherbergt werden, die zugleich einen aktuellen Negativ-Test nachweisen könnten. Durch eine Implementierung des 2G-Plus-Modells im Hotelwesen und in der Gastronomie würden die Grundrechte der Antragstellerin nicht so stark eingeschränkt wie durch das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken und die Sperrstunde in der Gastronomie.

Mit dem in Rede stehenden Beherbergungsverbot habe der Antragsgegner auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Regelung in der Verordnung mache den Zutritt zu einem Großhandelsbetrieb nicht davon abhängig, ob der Kunde aus privaten oder beruflichen Gründen handele. Jeder, der geimpft oder genesen sei, dürfe sich dort aufhalten und einkaufen.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 vertieft die Antragstellerin ihr Vorbringen.

7 8 9 Die Antragstellerin beantragt, § 10 Absatz Satz 1 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner zieht bereits das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin in Zweifel, weil sie ihr Hotel geschlossen habe. Im Übrigen hält er den Antrag für unbegründet.

II. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig; insbesondere liegt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin vor. Zwar hat sie das Hotel K. zwischenzeitlich geschlossen. Gleichwohl kann ihr der Antrag rechtliche Vorteile bringen. Bei Erfolg des Rechtsschutzgesuchs hat die Antragstellerin die Möglichkeit, das Hotel mit den Restaurants wieder zu öffnen. Von dieser Möglichkeit dürfte sie - wie sich aus ihrem Vorbringen ergibt - auch Gebrauch machen.

Der Antrag ist unbegründet, da die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten werden.

Rechtsgrundlage für den Erlass der in Rede stehenden Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung ist § 32 Satz 1 IfSG, wonach die Landesregierungen ermächtigt werden, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach summarischer Prüfung ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit den in Rede stehenden Regelungen gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und seine Pflicht aus Art 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG verstoßen habe, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen.

Die angegriffenen Regelungen über das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken und die Sperrstunde in der Gastronomie sind Bestandteil einer Verordnung, die aller Voraussicht formell rechtmäßig ist (1); des Weiteren dürften die materiell rechtlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Abs. 3, 10 11 12 13 14 15 16 6 und 9 IfSG für ihren Erlass nach summarischer Prüfung erfüllt sein (2), schließlich bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen (3); im Übrigen wäre der Antrag auch erfolglos, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen wären und eine Interessenabwägung angezeigt wäre (4).

1. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Sächsische Corona-Notfall-Verordnung formell rechtswidrig ist, bestehen nicht. Insbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgesehene amtliche Begründung. Soweit die Antragstellerin Begründungsdefizite geltend macht, ist dies in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn dem in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG verankerten Begründungserfordernis lassen sich keine Anforderungen zum Umfang und zur Detailtiefe der Verordnungsbegründung entnehmen (vgl.

SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.; Beschl. v. 15. Oktober 2021 - 3 B 355/21 -, juris Rn. 28). Dass die streitgegenständliche Verordnung überhaupt mit einer Begründung versehen ist, die erkennen lässt, in welcher Weise die in ihr geregelten Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen sollen, steht für den Senat außer Frage.

2. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Regelungen liegen voraussichtlich vor, weil der Verordnungsgeber die Verordnung auch ohne Rücksicht auf das Ende der epidemischen Lage am 25. November 2021 nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG erlassen konnte (2.1) und es sich bei dem Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken und der Sperrstunde in der Gastronomie um Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 13, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG handeln dürfte (2.2). 2.1 § 28a Abs. 9 IfSG sieht vor, dass § 28a Abs. 1 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 anwendbar bleibt, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. Hier konnte die in Rede stehende Verordnung auf der Grundlage dieser Normen noch erlassen werden, weil sie gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO bereits am 22. November 2021 in Kraft getreten ist. 2.2 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig o- 17 18 19 20 der Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG benennt bestimmte Maßnahmen, die die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen treffen kann. § 28a Abs. 3 IfSG bestimmt, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Über den präventiven Infektionsschutz hinausgehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher Maßstab insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen angegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.

Im Rahmen der Prüfung, ob Schutzmaßnahmen danach veranlasst sind, kommt dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff. und Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f. sowie SächsOVG, Beschl. v. 21

19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 47). Hiervon ausgehend dürften die Voraussetzungen für die Qualifikation der angegriffenen Regelungen als Schutzmaßnahmen im angesprochenen Sinn erfüllt sein, da mit der Verordnung offensichtlich der Zweck verfolgt wird, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, und die vom Robert-Koch-Institut (RKI) beschriebene Infektionslage (1) sowie das Pandemiegeschehen im Freistaat Sachsen (2) es dem Verordnungsgeber nicht zuletzt im Hinblick auf die ihm obliegenden Schutzpflicht für Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ermöglichen dürfte, mit den hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 12 und 13 IfSG grundsätzlich zu reagieren.

(1) Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat angesehen, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an. Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend und es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden.

In der 47. Kalenderwoche (KW) stiegen die COVID-19-Erkrankungen um 14 % gegenüber der Vorwoche auf 479 Fälle/100.000 Einwohner. Im gleichen Zeitraum hat sich der Anteil positiv getesteter Proben auf 21,2 % erhöht. Der starke Anstieg der Sieben-Tage-Inzidenz in den letzten Wochen hat sich dabei in der vergangenen Woche nicht fortgesetzt. Dies kann einerseits ein erster Hinweis auf eine sich leicht abschwächende Dynamik im Transmissionsgeschehen aufgrund der deutlich intensivierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung sein. Es könnte aber regional auch auf die zunehmend überlasteten Kapazitäten im Öffentlichen Gesundheitsdienst und die erschöpften Laborkapazitäten zurückzuführen sein.

Der hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibt bei den auch für die 47. KW verzeichneten Inzidenzwerten unverändert bestehen. Dies zieht einen weiteren Anstieg der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich und macht das Auftreten von Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher. Weiterhin sind vulnerable Gruppen sowie Menschen in den höheren Altersgruppen am stärksten von schweren Krankheitsverläufen betroffen. Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt bereits bei den ab 50- 22 23 24 25 Jährigen gegenüber jüngeren Erwachsenen deutlich an. Die mit Abstand höchste Inzidenz von 43 hospitalisierten Fällen je 100.000 Einwohnern wurde in Meldewoche (MW) 46 in der Altersgruppe der ab 80-Jährigen verzeichnet, gefolgt von der Altersgruppe der 60- bis 79-Jährigen.

Mit Datenstand vom 1. Dezember 2021 werden 4.690 Personen mit einer COVID-19- Diagnose auf einer Intensivstation behandelt. Mit zunehmendem Anstieg der COVID-Belegung auf Intensivstationen (künftig: ITS) hat die freie ITS-Bettenkapazität stetig seit Oktober 2021 abgenommen. Der Anteil freier ITS-Betten an der Gesamtzahl betreibbarer ITS-Betten erreicht im Bundesschnitt die 10 %-Linie, welche als Grenzlinie der Reaktionsfähigkeit der Kliniken gilt, die man nicht zu unterschreiten versucht. Durch die zeitlich verzögerte Hospitalisierung und Behandlung auf der ITS sind weiterhin starke Zunahmen der Hospitalisierungen und Verlegung von Patienten auf die ITS zu erwarten. Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Bereich wurden Umwidmungen von ITS für COVID-19-Patienten und überregionale Verlegungen innerhalb Deutschlands notwendig. Es wurden bereits mind. 49 Patienten über Bundeslandgrenzen hinaus verlegt.

Seit der Meldewoche (MW) 30/2021 nahmen die Todesfälle wieder leicht zu und stagnierten in den MW 37 bis MW 41. Seit MW 42 kommt es zu einem erneuten Anstieg auf derzeit 1.294 Todesfälle in MW 47.

Zum jetzigen Zeitpunkt werden in Deutschland, wie auch im europäischen Ausland immer noch praktisch alle Infektionen durch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. Eine neue, zunächst in Südafrika identifizierte Variante, mit einer Vielzahl von Mutationen wurde am 26. November 2021 von der WHO und dem ECDC als besorgniserregende Variante (Variant of Concern, VOC) mit der Bezeichnung Omikron eingestuft. Nach Vorabinformationen wurden in Deutschland bis zum 1. Dezember 2021 vier Fälle der VOC Omikron mittels Genomsequenzierung nachgewiesen.29Bis zum 30. November 2021 waren 71 % der Bevölkerung mindestens einmal und 69 % vollständig geimpft. Darüber hinaus erhielten 12 % der Bevölkerung eine Auffrischimpfung. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Personen wirksam vor einer schweren Erkrankung.

Grundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert werden. Sofern Kontakte nicht gemieden werden können, sollten Masken getragen, Mindestabstände eingehalten und die Hygiene beachtet werden. Innenräume sind vor, während und nach 26 27 28 29 dem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig und gründlich zu Lüften (AHA+L-Regel). Das RKI rät dringend dazu, größere Veranstaltungen und enge Kontaktsituationen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, möglichst abzusagen oder zu meiden.

Es lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in Privathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche finden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, bei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, wobei davon auch geimpfte Personen betroffen sind.

Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulierende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine besondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene Impfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel:

Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüften aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten haben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regionale Verbreitung und die Lebensbedingungen.

Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in Deutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren bzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und häufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit- 30 31 32 2019 [COVID-19] vom 2. Dezember 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 24. November 2021, jeweils abgerufen auf der offiziellen Website des RKI: https://www.rki.de).

(2) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 3. Dezember 2021 - 1.224,7 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Mit Stand 2. Dezember 2021 wurden 2.074 Patienten auf Normalstationen und 609 Patienten auf Intensivstationen behandelt. Die Intensivstationen sind damit zu 96,2 % ausgelastet. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug 5,25 (https://www.coronavirus.sachsen.de). Medienberichten ist zu entnehmen, dass in den vergangenen Tagen aufgrund ausgeschöpfter Kapazitäten in sächsischen Krankenhäusern mehrfach Patienten in andere Bundesländer verlegt werden mussten (beispielhaft: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-verlegung-covidpatienten-dresden-koeln-100.html).

3. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Regelungen über die Sperrstunde in der Gastronomie und das Beherbergungsverbot verfassungswidrig sind, bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Sie sind insbesondere mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot der Widerspruchsfreiheit vereinbar (3.1) und verletzen Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 (3.2), 14 GG (3.3) sowie aus Art. 3 GG (3.4) nicht, die hier über Art. 19 Abs. 3 GG auf die Antragstellerin auch anwendbar sind. 3.1 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNot-VO insoweit hinreichend bestimmt, als dort die Beherbergung „zu touristischen Zwecken“ untersagt wird. Das Bestimmtheitsgebot verbietet nicht von vornherein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Gesetz- oder Verordnungsgeber ist jedoch gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Erforderlich ist, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodenlehre hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (BVerfG, Urt. v. 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277-377, juris Rn. 181). 33 34 35 Diesen Maßstäben genügt die in Rede stehende Vorschrift. Dass es Situationen gibt, in denen es nicht von vorneherein eineindeutig ist, ob eine Beherbergung zu touristischen Zwecken vorliegt oder nicht, dürfte unschädlich sein. Begriffe, die in Rechtsnormen verwendet werden, sind oft auslegungsbedürftig, aber konkretisierungsfähig. Auch § 14 Abs. 1 Nr. 3 SäschsCoronaNotVO erscheint im Hinblick auf die konkrete Situation konkretisierungsfähig. In der Regel dürften die Normadressaten im je besonderen Kontext durchaus in der Lage sein zu erkennen, ob eine Beherbergung zu touristischen Zwecken in Rede steht oder nicht. Denn eindeutig dürfte sein, dass eine Beherbergung zu touristischen Zwecken nicht vorliegt, wenn der Betroffene aus beruflichen, sozialen, familiären, geschäftlichen, medizinischen oder vergleichbaren Anlässen in einem Hotel übernachtet.

Auch § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaNotVO genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach dieser Vorschrift gelten die regulären Öffnungszeiten zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr in Restaurants nicht für die Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist offensichtlich, dass die Vorschrift nur ein Privileg für Übernachtungsgäste erhält, die ohne Rücksicht auf die sonst in der Gastronomie geltende Sperrstunde bewirtet werden dürfen.

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass es einen Widerspruch zwischen § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO und § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f) SächsCorona-NotVO gebe, kann ihr der Senat nicht Folge leisten. Mit § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCorona-NotVO wird die Durchführung von Beherbergungen zu touristischen Zwecken untersagt. Es dürfte im Hinblick darauf auch stringent sein, wenn nach dem Willen des Verordnungsgebers auch die Personen ordnungswidrig nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f) SächsCoronaNotVO handeln, welche sich beherbergen lassen, obwohl sie lediglich touristische Zwecke verfolgen. Selbst wenn § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f) SächsCorona-NotVO unwirksam wäre, könnte dies dem Antrag in Bezug auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 Sächs-CoronaNotVO nicht zum Erfolg verhelfen, da die Unwirksamkeit von § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f) SächsCoronaNotVO wohl nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung oder von § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO führen würde; im Übrigen werden Normen über Ordnungswidrigkeiten nicht vom Oberverwaltungsgericht überprüft. 3.2 Das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken und die Sperrstunde in der Gastronomie greifen zwar in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ein, weil sie einen Gutteil ihrer Gäste nicht mehr in dem von ihr betriebenen Hotel beherbergen oder nach 20:00 Uhr nicht mehr in ihren 36 37 38 39 Restaurants bewirten kann. Dieser Grundrechtseingriff dürfte jedoch verhältnismäßig sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56), weil er nach summarischer Prüfung geeignet (1) und erforderlich (2) erscheint, den mit der Verordnung verfolgten legitimen Zweck zu erreichen, wobei nach einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht seiner Rechtfertigung die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) wohl noch gewahrt wird (3).

(1) Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 und 179; Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185 m. w. N. und Rn. 204). Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, a. a. O.) Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschl. v.

19. November 2021, a. a. O. Rn. 185 m. w. N.). Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen dabei tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris Rn. 237). Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, juris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185).

Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Annahme der Eignung der in Rede stehenden Regelungen zur Erreichung des Verordnungszwecks wohl erfüllt. 40 41 Der Antragsgegner verfolgt mit Erlass der Corona-Notfall-Verordnung vor allem das legitime Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung in der Pandemie zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen. Dies ergibt die Auslegung von Verordnungstext und Verordnungsbegründung. Zur Erreichung dieses Ziels durfte der Verordnungsgeber alle Maßnahmen treffen, mit denen der Kontakt zwischen Menschen - insbesondere Kontakte von Menschen in Innenräumen - reduziert werden. Denn bei solchen Kontakten kann es zur Übertragung des Coronavirus kommen. Dies ist ausweislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu Übertragungswegen des Coronavirus hinreichend empirisch belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v.

19. November 2021, a. a. O. Rn. 195 f.) und jedenfalls auch dann vertretbar, wenn es im wissenschaftlichen Diskurs auch abweichende Auffassungen gibt. Auch das angegriffene Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken und die Sperrstunde in der Gastronomie sind Maßnahmen, mit denen Kontakte reduziert werden; insofern tragen auch sie zur Eindämmung des Pandemiegeschehens bei. Es werden dadurch nicht nur Kontaktmöglichkeiten in Gastronomie- oder Hotelbetrieben eingeschränkt, sondern es werden auch Kontakte vermieden, die auf dem Weg zu und von den in Rede stehenden Einrichtungen stattfinden können. Des Weiteren wird mit dem Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken die Gefahr eingedämmt, dass Infektionen aus Gebieten mit einer stärkeren Viruszirkulation in andere, weniger betroffene Gebiete bei der Hin- oder Rückreise eingetragen werden (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 41). Auch wenn es für den Bereich des Hotelwesens oder der Gastronomie keine gesonderten wissenschaftlichen Studien geben sollte, kann die Eignung von Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Pandemie auch in diesen Bereichen nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass es in ihrem Hotel und den betroffenen Restaurants bisher nicht zu Übertragungen des Coronavirus gekommen sei und diese Orte demzufolge nicht infektionsträchtig seien, ändert dies an der Einschätzung des Senats zur Eignung der betroffenen Maßnahmen nichts. Dass die Einrichtungen der Antragstellerin bislang nicht als Infektionsherde in Erscheinung getreten sind, mag zutreffen, stellt aber die fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Übertragungswegen und -orten des Coronavirus nicht infrage und gibt letztlich keine hinreichende Gewähr dafür, dass das Pandemiegeschehen auch künftig Hotel und Restaurants der Antragstellerin verschont. 42 43

(2) Der Verordnungsgeber durfte mit Blick auf seinen Beurteilungsspielraum davon ausgehen, dass das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken sowie die Beschränkung der Öffnungszeiten in der Gastronomie zur Eindämmung des Virus auch erforderlich ist. Denn für die Betreiber von Restaurants und Hotels sind mildere Mittel, welche die gleiche Wirkung hätten wie die hier in Rede stehenden, nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

Hygieneschutzmaßnahmen stellen gegenüber der Kontaktvermeidung jedenfalls kein zur Verhinderung einer Virusübertragung gleich geeignetes Mittel dar. Zwar wird man anhand des gegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisstands davon ausgehen müssen, dass Hygieneschutzmaßnahmen das Risiko der Virusübertragung je nach ihrem Umfang sogar deutlich verringern, sie können es aber nicht ausschließen. Insbesondere in Innenräumen kann es über längere Zeit zu einer Akkumulation von Aerosolen kommen, die auch eine Ansteckung über größere Distanzen ermögliche (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 193 ff.). Des Weiteren erscheint auch die Zulassung des Betriebs von Hotel und Restaurant selbst unter der Bedingung, dass die Gäste geimpft oder genesen und zusätzlich negativ getestet sind (2G - Plus-Regel) und dort ein besonderes Hygienekonzept implementiert wird, nicht als ein milderes gleich geeignetes Mittel zur Erreichung der Verordnungsziele. Denn einerseits sind die Ergebnisse von Tests auf das Coronavirus nicht immer belastbar und andererseits können Geimpfte und Genesene auch bei Anwendung eines besonderen Hygienekonzepts wohl Überträger des Virus sein. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn Infektion oder Impfung schon einige Monate zurückliegen (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 38; zuletzt Beschl. v. 8. Dezember 2021 - 3 B 419/21 -, juris Rn. 73).

(3) Bei Anlegung des hier gebotenen Prüfungsmaßstabs dürfte das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken sowie die Beschränkung der Öffnungszeiten in der Gastronomie auch verhältnismäßig im engeren Sinn sein. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme im engeren Sinn, wenn der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter dürfte ergeben, dass die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen angemessene zumutbare Belastungen darstellen. Denn bei dieser Gesamtabwägung dürfte maßgebend sein, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen, deren Schutz die Corona-Notfall- 44 45 46 47 Verordnung dient, einen besonders hohen Rang haben. Dieser Gemeinwohlbelang wiegt erheblich schwerer als die wirtschaftlichen Interessen der Hotel- und Restaurantbetreiber (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 85-87). 3.3 Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die angefochtenen Regelungen mit einem nicht unerheblichen Umsatzrückgang verbunden seien, kann dies nach summarischer Prüfung nicht zur Annahme einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art 14 Abs. 1 GG führen. Bloße einfachrechtlich nicht gesicherte Erwerbsmöglichkeiten, Umsatz- und Gewinnchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten werden ungeachtet ihrer erheblichen Bedeutung für das Unternehmen nicht dem eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlich geschützten Bestand des einzelnen Betriebes zugeordnet. Der Schutz der Eigentumsgarantie erstreckt sich nur auf den vorhandenen konkreten Bestand an Rechten und Gütern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82

- BVerfGE 68, 176 [223], und Beschl. v. 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, NJW 1993, 2035 [2036]). Zu einem Eingriff in die Substanz führen die auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen regelmäßig noch nicht einmal bei einer vollständigen Betriebsschließung (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59). Soweit das Bundesverfassungsgericht über die auf § 28a IfSG gestützten Betriebsbeschränkungen zu entscheiden hatte, hat es diese auch nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern ausschließlich an der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gemessen (BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11). Soweit dessen ungeachtet mit den Regelungen eine Inhaltsbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs. 2 GG getroffen worden ist, dürfte sie wohl verhältnismäßig sein (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. vom 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 38 ff.). 3.4 Es ist schließlich nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Regelungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Insbesondere erscheint die von der Antragstellerin gerügte Differenzierung zwischen Hotel- und Restaurantbetreibern auf der einen und den Betreibern von Betrieben im Sinn des § 8 Abs. 2 SächsCorona-NotVO auf der anderen Seite sachgerecht und verhältnismäßig, weil den in dieser Norm genannten Einrichtungen höhere Relevanz für die Grundversorgung der Bevölkerung zukommt als Hotels und Restaurants. Dies dürfte auch für Großhandelsbetriebe und für Gewerbetreibende gelten, welche die anderen in § 8 Abs. 2 SächsCoronaNot-VO genannten Einrichtungen beliefern. Soweit die Antragstellerin sich auf eine abweichende Rechtslage in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland beruft, kann sie hierauf eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 GG nicht stützen. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz bindet nur denselben Normgeber. 48 49

4. Im Übrigen wäre der vorliegende Antrag auch dann unbegründet, wenn dessen Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem Fall vorzunehmende Interessenabwägung ginge im Hinblick auf die überragenden Schutzgüter der Corona-Notfall-Verordnung zulasten der Antragstellerin aus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 105 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Heinlein

gez.:

Nagel

Wiesbaum

50 51 52