VG Hannover · Niedersachsen Beschluss LS

Bei der Erteilung des Einvernehmens nach § 23 Abs. 6 Satz 2 NSchulG handelt es sich um einen rein …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Bei der Erteilung des Einvernehmens nach § 23 Abs. 6 Satz 2 NSchulG handelt es sich um einen rein verwaltungsinternen (Mitwirkungs-)Akt ohne rechtliche Außenwirkung gegenüber Eltern oder Schülern. Es dient nicht dem Schutz der Rechte von Eltern und Schülern, sondern ausschließlich dem Schutz der Interessen des gemeindlichen Schulträgers.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 4. August 2026 durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Der Antrag,

1.der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu untersagen, den Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2026 zur Umwandlung der Grundschule C. in eine teilgebundene Ganztagsschule zum 1. August 2026 zu vollziehen,

2.der Antragsgegnerin aufzugeben, den auf diesem Beschluss basierenden Antrag auf schulbehördliche Genehmigung beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung zurückzunehmen bzw. ruhend zu stellen, solange keine neutrale Bedarfsermittlung gemäß § 80 SGB VIII erfolgt ist, der Elternwille gemäß NSchulG/Ganztagserlass missachtet wird und die räumlichen sowie personellen Voraussetzungen nicht gesichert sind,

hat keinen Erfolg.

Dabei versteht die Einzelrichterin die Antragsschrift vom 17. Februar 2026 - bei Gericht eingegangen am 18. Februar 2026 - dahingehend, dass der Antragsteller den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im eigenen Namen - als betroffenes, sich in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sehendes Elternteil - und nicht im Namen seiner minderjährigen Tochter - als deren gesetzlicher Vertreter - erhoben hat. Zwar hat der Antragsteller die diesbezügliche Nachfrage des Gerichts in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 19. Februar 2026 unbeantwortet gelassen. Das dargestellte Verständnis entspricht aber zum einen dem Wortlaut der Antragsschrift ("Ich, Antragsteller"), auch wenn der insoweit zunächst eindeutige Wortlaut aufgrund der nachfolgenden Formulierung "als gesetzlicher Vertreter und Sorgeberechtigter von: ..." auch ein anderes Verständnis zuließe. Zum anderen entspricht es dem wohlverstandenen Interesse des Antragsstellers. Denn die minderjährige - je nach ihrem Alter entweder geschäftsunfähige (vgl. § 104 Nr. 1 BGB) oder lediglich beschränkt geschäftsfähige (vgl. § 106 BGB) und damit gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessunfähige - Tochter des Antragstellers wäre allein durch den Antragsteller bereits nicht ordnungsgemäß vertreten - mit der Folge, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon nicht wirksam erhoben wäre. Die Voraussetzungen für eine Vertretung allein durch den Antragsteller sind nicht glaubhaft gemacht, da - mangels gegenteiligen Vortrags oder sonstiger Anhaltspunkte - davon auszugehen ist, dass der Antragsteller die elterliche Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB gemeinsam mit der Kindsmutter ausübt. Nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes; nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten die Eltern das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich, d. h. es müssen, soweit kein Ausnahmefall vorliegt - was hier nicht ersichtlich ist -, beide Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes auftreten und eine entsprechende Prozesserklärung abgeben bzw. der allein handelnde Elternteil müsste eine entsprechende Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils vorlegen. An einer solchen gemeinsamen Prozesserklärung beider Elternteile oder einer Einverständniserklärung der Mutter des Kindes fehlt es vorliegend. Würde man den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend verstehen, dass er im Namen der minderjährigen Tochter des Antragstellers erhoben werden sollte, wäre der Antrag mithin bereits nicht wirksam erhoben.

Auch der durch den Antragsteller im eigenen Namen erhobene Antrag ist allerdings bereits unzulässig, da es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Der Zulässigkeit des Antrages steht außerdem die Regelung des § 44a VwGO entgegen.

Im subjektivrechtlich ausgestalteten Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist (auch) ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Die Antragsbefugnis setzt in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller plausibel und schlüssig darlegt, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann und zudem eine Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) besteht. Die Antragsbefugnis fehlt insbesondere dann, wenn die geltend gemachte subjektive Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Antragsteller nicht zustehen kann (Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 107).

So liegt der Fall vorliegend. Der Antragsteller, dessen Tochter die Eingangsstufe (gemeinsame Beschulung der Erst- und Zweitklässler) der Grundschule C. besucht, wendet sich mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gegen einen Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2026, mit welchem dieser nach § 23 Abs. 6 NSchulG sein Einvernehmen zu einem an die Schulbehörde - das Regionale Landesamt für Schule und Bildung - gerichteten Antrag der Grundschule C. auf Genehmigung zur Führung der Schule als teilgebundene Ganztagsschule ab dem Schuljahr 2026/2027 erteilt hat. Der Antragsteller sieht sich durch das erteilte Einvernehmen in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und seine Tochter in ihren (Schüler)Rechten verletzt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 Satz 1 NSchulG für die Genehmigung zum Betrieb als teilgebundene Ganztagsschule lägen nicht vor. Insbesondere fehle es in der Schule an den erforderlichen sächlichen und räumlichen Voraussetzungen sowie der erforderlichen Ausstattung; Zweifel beständen auch am Vorliegen der erforderlichen personellen Ausstattung der Schule. Hieraus ergebe sich eine potentielle Gefährdung des Kindeswohls. Zudem sei der Elternwille nicht hinreichend ermittelt und missachtet worden und es sei keine neutrale Bedarfsermittlung nach § 80 SGB VIII erfolgt. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller eine Suspendierung des in Rede stehenden Ratsbeschlusses sowie, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, "den auf diesem Beschluss basierenden Antrag auf schulbehördliche Genehmigung beim regionalen Landesamt für Schule und Bildung [vorläufig] zurückzunehmen bzw. ruhend zu stellen".

Dass dem Antragsteller ein derartiger (subjektiver) Anordnungsanspruch zustehen könnte, ist schon im Ansatz nicht ersichtlich.

Ein entsprechender subjektiver Anordnungsanspruch des Antragstellers scheitert zunächst bereits daran, dass auch das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626 Abs. 1 BGB ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters nur gemeinsam und einvernehmlich von beiden sorgeberechtigten Elternteilen ausgeübt werden kann. Ein Elternteil allein ist deshalb nur dann klage- bzw. antragsbefugt, wenn eine Einverständniserklärung bzw. Vollmacht des anderen Elternteils für das Verfahren vorliegt oder wenn es die elterliche Sorge allein innehat (vgl. etwa VG Aachen, Beschl. v. 14.05.2009 - 9 L 55/09 -, juris Rn. 6 ff.). Vorliegend hat der Antragsteller weder dargelegt, dass er allein sorgeberechtigt ist, noch eine entsprechende Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils vorgelegt.

Unabhängig von Vorstehendem scheidet ein entsprechender Anordnungsanspruch des Antragstellers auch deshalb schon im Ansatz aus, weil es sich bei der Erteilung des Einvernehmens nach § 23 Abs. 6 Satz 2 NSchulG lediglich um einen rein verwaltungsinternen (Mitwirkungs-)Akt ohne rechtliche Außenwirkung gegenüber Eltern oder Schülern handelt. Das Einvernehmen des Schulträgers stellt eine (bloße) interne Antragsvoraussetzung für den Antrag einer Schule oder eines Schulelternrates auf Genehmigung des Betriebs einer Schule als Ganztagsschule dar. Grund für die insoweit bestehende "starke Stellung" des Schulträgers im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung einer Ganztagsschule ist dessen Zuständigkeit für die Erfüllung der sächlichen Voraussetzungen und die sich damit für ihn aus der Einrichtung einer Ganztagsschule - etwa durch die Schaffung einer Mensa - ergebenden finanziellen Lasten. Das erforderliche Einvernehmen des Schulträgers dient damit nicht dem Schutz von (subjektiven) Eltern- und Schülerinteressen, sondern dem Schutz der Interessen des Schulträgers. Die eigentliche schulorganisatorische Sachentscheidung über die Genehmigung des Betriebs einer Schule als Ganztagsschule wird nicht (mit der Erteilung des Einvernehmens) durch den Schulträger, sondern durch die Schulbehörde getroffen. Diese hat im Rahmen ihrer Entscheidung auch das Vorliegen der - vom Antragsteller angeführten - Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 Satz 1 NSchulG (Vorliegen der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen und eines geeigneten Ganztagsschulkonzepts) zu prüfen. Das in § 23 Abs. 6 Satz 2 NSchulG normierte Einvernehmen des Schulträgers ist in seiner rechtlichen Ausgestaltung damit vergleichbar mit dem gemeindlichen Einvernehmen im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB. Für dieses ist anerkannt, dass seine Erteilung bzw. Verweigerung als verwaltungsinterner Mitwirkungsakt nicht mit gerichtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Da - auch dort - im Außenverhältnis nur die (Bau)Genehmigungsbehörde handelt, sind Rechtsbehelfe gegen die Erteilung oder Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 44a VwGO ausgeschlossen (Kment, in: Jarass/Kment, BauGB, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 20). Bezogen auf das in § 36 BauGB normierte Einvernehmen ist durch die Rechtsprechung zudem geklärt, dass es sich um keine (nachbarschützende) Schutznorm für die Bürger der Gemeinde, sondern ausschließlich um eine dem Schutz der Gemeinde - nämlich dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit - dienende Schutznorm handelt (BVerwG, Beschl. v. 07.05.1997 - 4 B 73/97 -, juris Rn. 6). Diese rechtliche Einordnung ist auf das nach § 23 Abs. 6 Satz 2 NSchulG erforderliche Einvernehmen des Schulträgers übertragbar. Denn auch dieses stellt - wie dargelegt - einen bloßen verwaltungsinternen Mitwirkungsakt dar und dient nicht dem Schutz der Rechte von Eltern und Schülern, sondern ausschließlich dem Schutz der Interessen des gemeindlichen Schulträgers - nämlich dem Schutz seiner Finanzhoheit. Als bloße behördliche Verfahrenshandlung in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren ist auch die Erteilung des Einvernehmens des Schulträgers daher nach § 44a VwGO nicht mit gerichtlichen Rechtsbehelfen anfechtbar. Der vom Antragsteller mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Suspendierung des Ratsbeschlusses über die Erteilung des Einvernehmens kann nach alledem offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen.

Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, ist zudem darauf hinzuweisen, dass Eltern und Schülern - auch gegenüber der Schulbehörde - kein subjektiver Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung betreffend schulischer Organisationsformen zusteht. Es besteht insoweit vielmehr ein weiter schulorganisatorischer Gestaltungspielraum. Die gerichtliche Rechtskontrolle planerischer Schulorganisationentscheidungen ist darauf beschränkt, ob die getroffene Entscheidung dem Gebot der gerechten Abwägung genügt, dessen Verletzung betroffene Eltern und Kinder nur im Hinblick auf ihre eigenen Belange rügen können; Gegenstand der Prüfung kann dabei zudem nur sein, ob sämtliche trag- und berücksichtigungsfähige Belange zutreffend abgewogen worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist (VG Oldenburg, Urt. v. 09.02.2015 - 5 A 1579/14 -, juris Rn. 32 ff. unter Verweis auf Nds. OVG, Urt. v. 22.04.2013 - 2 KN 57/11). Verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass Eltern- und Schülergrundrechte nur die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen, Schularten und Schultypen gewährleisten und sich darauf richten, dass der Schulträger eine Schule der gewünschten (Organisations)Form in zumutbarer Schulwegentfernung durch Errichtung und Erhaltung zur Verfügung stellt (vgl. etwa VG Minden, Beschl. v. 01.03.2012 - 8 L 41/12 -, juris Rn. 11 f.). Einen einklagbaren Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schule bzw. den Betrieb einer Schule in einer bestimmten Organisationsform vermitteln das Elternrecht und das Recht auf Bildung hingegen nicht (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 09.02.2015 - 5 A 1579/14 -, juris Rn. 31). Dies zugrunde gelegt, erscheinen die Elternrechte des Antragstellers (und des weiteren sorgeberechtigten Elternteils) vorliegend schon dadurch hinreichend gewahrt, dass nach § 63 Abs. 4 Satz 1 NSchulG keine Verpflichtung zum Besuch der neu geschaffenen teilgebundenen Ganztagsschule besteht, sondern alternativ die Möglichkeit des Besuchs einer Halbtagsschule oder einer offenen Ganztagsschule desselben oder eines anderen Schulträgers bestände.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen 2025.