Haftung als Entleiherin für unzureichende Sozialversicherungsbeiträge KI-Titel
Entleiherhaftung · Sozialversicherungsbeiträge · § 28e SGB IV · Nichtzulassungsbeschwerde · Akteneinsicht
Sonstiges
Vf. 123-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der S. GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Schöne & Langer, Steuerberater/Rechtsanwalt,
Siegfried-Rädel-Straße 40, 01796 Pirna,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 3. Dezember 2020
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 7. August 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2020 (L 9 KR 11/19 NZB), dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zugestellt am 10. Juli 2020, und in diesem Zusammenhang auch gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 15. September 2020 (L 9 KR 271/20) und 28. September 2020 (L 9 KR 11/19 NZB).
Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Jahr 2008 zeitweise einen bei der Krankenkasse I. (künftig: Beklagte) versicherten Leiharbeitnehmer. Nachdem über das Vermögen der Verleiherin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und eine Betriebsprüfung bei dieser ergeben hatte, dass für den Leiharbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 293,33 EUR zu wenig entrichtet waren, meldete die Beklagte eine entsprechende Forderung zur Insolvenztabelle an. Zudem forderte sie als Einzugsstelle von der Beschwerdeführerin Zahlung in entsprechender Höhe und verwies auf deren Haftung als Entleiherin gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV. Die Beschwerdeführerin erhob Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vor dem Sozialgericht Dresden; zudem beantragte sie festzustellen, dass die Versagung der beantragten Akteneinsicht durch Übersendung der maßgeblichen Behördenakte für zumindest drei Tage an die Verfahrensbevollmächtigten rechtswidrig gewesen sei. Mit Urteil vom 26. Oktober 2018 (S 47 KR 528/14) wies das Sozialgericht die Klage insgesamt ab; der Streitwert wurde auf 293,33 EUR festgesetzt, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung erging nicht. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden könne, weil diese gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden sei.
Unter dem 7. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht. Dieses fragte am 23. Januar 2019 nach, ob an dem Feststellungsantrag bezüglich der Akteneinsicht festgehalten werde, und gab an, für diesen Fall sei der Streitwert um den Auffangstreitwert von 5.000 EUR zu erhöhen. Mit weiterem Schreiben vom 7. April 2020 teilte das Landessozialgericht mit, aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom August 2019 ergebe sich, dass an beiden Anträgen zweitinstanzlich festgehalten werde, wodurch der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht sein dürfte. Die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts dürfte unzutreffend, die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig sein. Es werde nahegelegt, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung – verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag – einzulegen und nach einer positiven Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Unter dem 4. Mai 2020 beantragte die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist, hilfsweise in die Wiedereinsetzungsfrist und legte „für den Fall antragsgemäßer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag“ Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ein.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Juni 2020 (L 9 KR 11/19 NZB) verwarf das Landessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Berufung sei bereits kraft Gesetzes (§ 143 SGG) zulässig. Ihre Zulassung sei nicht beschränkt, weil die Berufung sich nicht ausschließlich i.S.d. § 144 Abs. 1 SGG auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung richte, sondern auch auf die Feststellung, die Versagung von Akteneinsicht sei rechtswidrig gewesen. Unter Einbeziehung des Feststellungsbegehrens sei die Beschwerdeführerin mit insgesamt 5.293,33 EUR beschwert. Die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel sei mithin unzulässig, könne auch nicht in eine Berufung umgedeutet werden. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde durch Beschluss vom 28. September 2020 (L 9 KR 11/19 NZB) auf 5.293,33 EUR festgesetzt.
Mit weiterem Beschluss vom 29. Juni 2020 verwarf das Landessozialgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist und hilfsweise der Wiedereinsetzungsfrist als unzulässig. Durch Verfügung vom 9. Juli 2020 bat das Landessozialgericht die Beschwerdeführerin sodann, die wegen Fristversäumnis unzulässige Berufung zurückzunehmen. Die Beschwerdeführerin sah sich hieran gehindert, weil die Berufung wegen der Bedingung noch gar nicht als eingelegt gelte; stattdessen beantragte sie unter dem
28. Juli 2020 vorsorglich Revisionszulassung.
Mit Beschluss vom 15. September 2020 (L 9 KR 271/20) verwarf das Landessozialgericht die Berufung als unzulässig; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 5.293,39 EUR festgesetzt. Die Berufung sei weder innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG noch innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG eingelegt worden. Der Schriftsatz vom
4. Mai 2020 sei nicht als – unbedingte – Berufung anzusehen, sondern lediglich als eine an die erfolgreiche Wiedereinsetzung geknüpfte – bedingte – Berufung. Eine nur unter einer Bedingung eingelegte Berufung sei aber unzulässig. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nicht vorlägen.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Landessozialgericht habe durch seine Handhabung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Dies erschließe sich bereits daraus, dass die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwertes vom Landessozialgericht trotz seiner Hinweise bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht geändert worden sei. Wäre binnen Jahresfrist ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung ein Beschluss zur Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens ergangen, hätte die Beschwerdeführerin wegen der dann unrichtigen Rechtsmittelbelehrung noch Berufung einlegen können. Dieser Weg sei ihr versagt worden, weil wegen der unterbliebenen Wertfestsetzung nicht festgestanden habe, welcher der zutreffende Rechtsbehelf sei. Durch die Vorgehensweise des Landessozialgerichts im Hinblick auf die eingelegte Berufung sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt, weil erst die Berufung verworfen und dann der Streitwert so gefasst worden sei, dass Rechtsmittel nicht mehr möglich seien.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch ein Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen gerügt wird, entspricht sie nicht den Begründungserfordernissen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Wird – wie hier – ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen Rechts oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom
11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
b) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer in verfassungswidriger Weise gehandhabten Auslegung und Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG durch das Landessozialgericht lässt unabhängig davon, ob die der Sache nach gerügte Verkürzung des Rechtsweges hier an Art. 38 Satz 1 SächsVerf, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf zu messen ist, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend erkennen.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass ihr durch den angegriffenen Beschluss vom 29. Juni 2020 der Zugang zur Berufungsinstanz – zumal in unzumutbarer Weise
– erschwert worden sein könnte.
Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Handhabung des § 144 SGG durch das Landessozialgericht rügt, weil dieses weder die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts vor seiner Entscheidung abgeändert noch einen eigenen Beschluss zum „Wert des Beschwerdeverfahrens“ getroffen habe, kommt darin ein Fehlverständnis des allein maßgeblichen Begriffs des Wertes des Beschwerdegegenstandes i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zum Ausdruck. Dieser ist nach herrschender einfachrechtlicher Auffassung vom Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen – unabhängig von einer Streitwertfestsetzung in erster Instanz – danach zu bestimmen, was das erstinstanzliche Gericht dem Rechtsmittelkläger ausgehend von dessen Antrag versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 4/20 R – juris Rn. 14; Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 14/17 R – juris Rn. 12; Beschluss vom 23. Juli 2015 – B 8 SO 58/14 B – juris Rn. 6; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl., § 144 Rn. 14; Littmann in: Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 5. Aufl., § 144 Rn. 5; Jungeblut in: BeckOK Sozialrecht, Stand Juni 2020, § 144 SGG Rn. 19; Sommer in:
Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 1. Aufl., § 144 Rn. 17). Das Landessozialgericht hat unter Berücksichtigung der beabsichtigten Berufungsanträge, wie sie sich aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ergaben, den maßgeblichen Wert für überschritten gehalten und dies nicht erst in dem angegriffenen Beschlusses vom
29. Juni 2020, sondern bereits in dem Hinweisschreiben vom 7. April 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht. An dieser Sichtweise hat das Landessozialgericht auch in der Folge festgehalten, insbesondere in seiner Entscheidung über die Berufung durch Beschluss vom 15. September 2020. Weshalb das Landessozialgericht ungeachtet der erwähnten fachgerichtlichen Rechtsprechung und einfachrechtlichen Literatur hätte gehalten sein sollen, den für Rechtsmittel maßgeblichen Wert vorab durch Beschluss festzusetzen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Überdies nimmt die Beschwerdeführerin nicht in den Blick, dass das Landessozialgericht die Berufung schon deshalb für – jedenfalls wertmäßig – unbeschränkt zulässig hielt, weil diese sich wegen des streitgegenständlichen Feststellungsantrags nicht ausschließlich auf die Gegenstände des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gerichtet, sondern darüber hinaus eine sonstige behördliche Handlung betroffen habe.
c) Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die weitere Vorgehensweise des Landessozialgerichts im Hinblick auf die unter dem 4. Mai 2020 eingelegte Berufung gerügt wird, genügt das Vorbringen ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen.
Die Beschwerdeführerin greift die zeitliche Abfolge an, in der das Landessozialgericht zunächst ihre Berufung verworfen und erst anschließend den Streitwert festgesetzt habe, verkennt aber, dass die Berufung nicht wegen Unterschreitung der maßgeblichen Wertgrenze, sondern wegen Verfristung und wegen ihrer unter einer Bedingung erfolgten Einlegung als unzulässig verworfen wurde. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deshalb nicht erkennbar.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl