LG Saarbrücken · Saarland 13. Zivilkammer Urteil LS

Wenn sich ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen durch den Abschluss eines als …

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

a) Wenn sich ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen durch den Abschluss eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Mobilfunkvertrags dazu verpflichtet, dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen sowie eine Internetverbindung aufzubauen, ist dies als Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB zu werten.

b) Die genaue Rechtsnatur des Vertrages kann offen bleiben, wenn ein etwaiges Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung sowohl nach dem speziellen § 626 BGB als auch nach § 314 BGB, welcher auf Dauerschuldverhältnisse Anwendung findet, die nicht in Sondervorschriften geregelt sind, ausscheidet.

c) Wenn nach einer Störungsbehebungsmaßnahme des Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens der Kunde den Mobilfunkvertrag mehr als drei Wochen ohne weitere Reklamation nutzt, ist eine Kündigung auch nach § 314 Abs. 3 BGB verfristet.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 14.07.2025 – 13 C 304/25 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu tenoriert:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.902,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.08.2024 sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 3,00 Euro und Rücklastschriftkosten in Höhe von 24,00 Euro zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Vergütung von Mobilfunkdienstleistungen und Schadensersatz.

2

Die Parteien schlossen am 21.02.2023 – befristet auf 24 Monate – einen Mobilfunkvertrag bzw. zwei Mobilfunkverträge; letzteres steht zwischen den Parteien in Streit. Dabei wurde dem Beklagten einmal der Tarif --- mit der Rufnummer --- und einmal der Tarif ---, später gewechselt zu ---, mit der Telefonnummer --- zur Verfügung gestellt. Die Rechnungen vom 13.11.2023 und 13.12.2023 sowie vom 11.01.2024, 14.02.2024, 13.03.2024, 11.04.2024 und 14.05.2024 in Höhe von je 104,54 Euro zahlte der Beklagte nicht.

3

Die Klägerin erklärte mit Wirkung vom 05.07.2024 die fristlose Kündigung und stellte die bis zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit zwischen den Parteien vereinbarten Paketpreise zu 140,19 Euro bezgl. der Rufnummer --- (7 Monate zu je 20,23 Euro Basispreis) und 837,75 Euro bezgl. der Rufnummer --- (8 Monate zu je 105,91 Euro Basispreis) in Rechnung.

4

Die Klägerin hat behauptet, es könne sein, dass lediglich eine Vertragsurkunde erstellt worden sei, allerdings beinhalte diese zwei voneinander unabhängige Verträge. Dies sei bereits daran erkennbar, dass sowohl unter Punkt 7 zum Tarif --- ohne Hardware als auch zum Tarif --- jeweils ein Hinweis auf die vereinbarte 24-monatige Mindestlaufzeit und die Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgt sei. Wenn es sich lediglich um einen untrennbar miteinander verbundenen Gesamtvertrag gehandelt hätte, hätten diese Regelungen lediglich einmal aufgelistet werden müssen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, die streitgegenständlichen Rechnungen seien deshalb unzutreffend, weil sie nicht mit der Anlage A1 übereinstimmten. Denn bei der Anlage A1 handele es sich offensichtlich um ein unverbindliches Angebot, das eben gerade nicht Grundlage der hier streitgegenständlichen Verträge geworden sei. Der Beklagte habe bei Vertragsschluss jeweils ausdrücklich die Geltung der gültigen Preislisten der Klägerin sowie ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt.

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Schließlich sei auch die Kündigung des Beklagten unberechtigt gewesen. In den Verträgen habe sich die Klägerin zur Bereitstellung ihres Mobilfunknetzes verpflichtet, räumlich beschränkt auf den Empfangs- und Sendebereich ihrer Funkstationen. Einen Erfolg habe sie nicht geschuldet, sodass die Verträge als Dienstverträge zu werten seien. Eine Netzeinschränkung über den 16.11.2023 hinaus, wie vom Beklagten behauptet, werde bestritten. Mit dem Beklagten seien Mobilfunkverträge abgeschlossen worden, bei denen die Gewährleistung einer lokalen Versorgung kein Vertragsbestandteil sei. Eine Leistungserbringung am Geschäftssitz des Beklagten sei überhaupt nicht vereinbart gewesen. Denn es handele sich bei den Verträgen um Mobilfunkverträge und nicht um Festnetzverträge. Aufgrund dessen habe für den Beklagten auch kein fristloses Kündigungsrecht bestanden, erst recht nicht nach Behebung der Netzeinschränkung. Demzufolge sei dem Beklagten mit Schreiben vom 05.01.2024 auch lediglich die fristgerechte Kündigung bestätigt worden. Auch im streitgegenständlichen Zeitraum habe eine Nutzungsmöglichkeit bestanden, der Beklagte habe von dieser Nutzungsmöglichkeit auch mehrere Stunden Gebrauch gemacht. Zu der Rufnummer --- habe der Beklagte überhaupt keine Kündigung erklärt. Auch die Voraussetzungen von § 57 Abs. 4 TKG hätten weder vorgelegen noch seien die angeblich erheblichen Einschränkungen ordnungsgemäß dokumentiert worden. Zudem ziele die zitierte Norm auf Rechte von Verbrauchern, also gem. § 13 BGB von natürlichen Personen, die Rechtsgeschäfte zu privaten Zwecken abschließen. Daher schulde der Beklagte die Zahlung der monatlich vereinbarten Gebühren ebenso wie Schadensersatz. Dabei könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe die streitgegenständlichen Rechnungen nicht erhalten. Denn ausweislich der Vertragsurkunde unter Nummer 5 sei vereinbart, dass die Klägerin nicht nur Papierrechnungen versende, sondern die Rechnung zusätzlich online im Kundenkonto des Beklagten zur Einsichtnahme hinterlege – wie insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist –. Wenn der Beklagte hiervon keinen Gebrauch mache, habe er dies selbst zu vertreten. Im Ergebnis schulde der Beklagte daher 1.902,31 Euro ebenso wie Rücklastschriftkosten zu 24,00 Euro, Mahnkosten zu 3,00 Euro, Inkassokosten zu 169,40 Euro und Auskunftskosten zu 1,40 Euro.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.902,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.08.2024 sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 3,00 Euro, Rücklastschriftkosten in Höhe von 24,00 Euro, Inkassokosten in Höhe von 169,40 Euro und Auskunftskosten in Höhe von 1,40 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat behauptet, entgegen der Auffassung der Klägerin lägen keine zwei Mobilfunkverträge vor. Gemäß Anlage A1 sei ein Angebot vom 21.02.2023 erstellt worden, in dem ein Vertrag zwei SIM-Karten beinhalte. Eine SIM-Karte für Mobilfunk-Sprache und eine SIM-Karte für Mobilfunk Daten. Im September bis Oktober 2023 habe die Netzqualität massiv nachgelassen. Der Beklagte habe in seinem Büro kaum noch Telefonate führen, geschweige denn Anrufe von Kunden und Auftraggebern entgegennehmen können, wonach verständlicherweise Nachfragen von Kunden und Auftraggebern erfolgt seien, ob überhaupt das Ingenieurbüro des Beklagten existiere. Offensichtlich meine die Klägerin, dass diese mit einer flächendeckenden Netzabdeckung werbe, dagegen während des Betriebes diese nicht gewährleisten könne. Der Beklagte habe während der Nutzung ab Oktober 2023 neben der SIM-Karte der Klägerin auch eine SIM-Karte des Drittanbieters --- in dessen mobilen Endgerät eingelegt und eine Rufumleitung geschaltet. Die von der Klägerin offerierten Mobilfunknutzungsmöglichkeiten rührten daher aus der Rufumleitung des Drittanbieters. Der Beklagte habe die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2023 über die schlechte Netzqualität informiert und um Behebung derselben aufgefordert. Mit Schreiben vom 19.10.2023 habe die Klägerin mitgeteilt, dass im PLZ-Gebiet des Beklagten aktuell eine Einschränkung vorliege und man mit Hochdruck an einer Behebung arbeite. Mit Schreiben vom 26.10.2023 habe der Beklagte erneut die Klägerin informiert, dass bislang keine Netzabdeckung vorliege. Dies habe er erneut mit Schreiben vom 07.11.2023 getan und auch eine außerordentliche Vertragskündigung angedroht. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 16.11.2023 mitgeteilt, dass die Netzeinschränkung nicht mehr bestehe. Allerdings sei eine Netzabdeckung nach wie vor nicht vorhanden gewesen. Da sich auch in der Folgezeit keine Verbesserung in der Netzabdeckung eingestellt habe, habe der Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2023 unter der Kunden-Nr. --- den Mobilfunkvertrag außerordentlich gegenüber der Klägerin gekündigt. Da die Kündigung unter der genannten Kunden-Nr. mit einem Vertrag erfolgt sei – seien es nach der Auffassung der Klägerin 2 Verträge, müssten auch 2 Vertragsnummern existieren oder zumindest 2 Kundennummern – habe der Beklagte ausgehend von seinem Sonderkündigungsrecht als außerordentliche Kündigung gegen Störungen in der Netzabdeckung beide Verträge gekündigt. Grundsätzlich werde seitens des Beklagten auch die Zusendung von Rechnungen bestritten. Hilfsweise werde auch die Höhe der Rechnungen in Höhe von 104,54 Euro monatlich bestritten, da gemäß Angebot der Klägerin als Vertragsbestandteil vom 21.02.2023 ein Endpreis von netto 80,80 Euro = 96,15 Euro bestanden habe. Letztlich handele es sich um ein alltägliches Geschäft der Klägerin mit unzähligen Mobilfunkverträgen um eine rechtlich und tatsächlich einfach gelagerte Auseinandersetzung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, sodass die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht erforderlich gewesen sei.

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Das Amtsgericht St. Wendel, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage weitestgehend stattgegeben. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Dienstlohnzahlung aus § 611 Abs. 1 BGB zu, da die Parteien zwei Verträge für eine Laufzeit von 24 Monaten gegen eine Gebühr in Höhe von monatlich 104,54 Euro geschlossen haben. Die Kündigungserklärung des Beklagten vom 13.02.2023 habe nicht zu einer außerordentlichen Kündigung geführt. Es sei allgemein bekannt, dass der Mobilfunk nicht flächendeckend eine lückenlose Versorgung zur Verfügung stelle, sondern die Versorgung immer nur im Rahmen der aktuell aufgebauten Netzabdeckung gewährleistet werden könne. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung und sei jedem Durchschnittsbürger bekannt, dass witterungsbedingte und in der Topographie der betroffenen Fläche begründete Ausfälle von dem Mobilfunkversorger nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Vertrag komme daher von vorneherein mit dieser Einschränkung zustande, ohne dass diesbezüglich den Versorger eine besondere Aufklärungspflicht treffe. § 57 Abs. 4 Nr. 2 TKG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Beklagten nicht um einen Verbraucher handele, sei insbesondere maßgeblich, dass im Vertrag eine besondere Leistung hinsichtlich der Netzabdeckung von der Klägerin gerade nicht versprochen worden sei. Weiterhin habe der Beklagte am 13.12.2023 ausdrücklich auch lediglich die Mobilfunknummer --- gekündigt, nicht aber die Rufnummer ---. Darüber hinaus schulde der Beklagte Schadensersatz aus § 628 Abs. 2 BGB i.V.m. § 252 BGB aufgrund der vorzeitigen Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 288, 286 BGB. Der Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten ergebe sich aus §§ 286, 280 BGB, ebenso wie der Anspruch auf Erstattung von Auskunftskosten und auch Rücklastschriftkosten. Demgegenüber bestehe kein Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten, da der Beklagte einen Zugang bestritten habe und die Klägerin einen entsprechenden Zugang nicht substantiiert dargetan oder unter Beweis gestellt habe.

12

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Ab September/Oktober 2023 habe es ein massives Nachlassen der Netzqualität gegeben. Im Büro seien Telefonate kaum noch möglich gewesen. Entgegen der Mitteilung der Klägerin vom 16.11.2023 sei die Netzeinschränkung auch danach weiterhin vorhanden gewesen. Mobilfunknutzungsmöglichkeiten während des Netzausfalls beruhten allein auf der Rufumleitung des Drittanbieters, nachdem der Beklagte während der Nutzung ab Oktober 2023 neben der SIM-Karte der Klägerin auch eine SIM-Karte des Drittanbieters --- in das mobile Endgerät eingelegt und eine Rufumleitung geschaltet hatte, um an seinem Geschäftssitz für Kunden und Auftraggeber überhaupt erreichbar zu sein. Vor Abschluss des Mobilfunkvertrages habe er die Netzabdeckung an seinem Geschäftssitz über das Mobilfunknetz der Klägerin geprüft. Zunächst habe dann von März 2023 bis September 2023 auch alles funktioniert. Aufgrund der fehlgeschlagenen Nachbesserung sei er deshalb nach den Bestimmungen der §§ 314, 626 ff. BGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Die Kündigung habe alle Rufnummern umfasst, da es nur einen Vertrag mit einer Kundennummer gebe. Ferner müsse die Vergütung aus dem gelten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts St. Wendel vom 14.07.2025, Az. 13 C 304/25, abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Es sei nie ein Erfolg geschuldet gewesen. Eine Leistungserbringung am Geschäftssitz des Beklagten sei nicht vereinbart. Die geschlossenen Verträge beträfen nur den Mobilfunk und nicht das Festnetz. Der Beklagte habe zudem auch noch ab November 2023 im Netz der Klägerin telefoniert und Datenverbindungen hergestellt.

II.

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Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel lediglich in sehr geringem Umfang Erfolg.

19

1. Zwischen den Parteien sind – ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme (vgl. Ziffer 3b) – zunächst zwei auf 24 Monate befristete Mobilfunkverträge zustande gekommen.

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a) Obwohl dies im unstreitigen Teil des Tatbestands aufgeführt ist, findet § 314 ZPO keine Anwendung, da nie mündlich verhandelt wurde, sondern das Urteil im schriftlichen Verfahren erging.

21

b) In rechtlicher Hinsicht ist jedoch die Auffassung der Erstrichterin nicht zu beanstanden. Anhand der Ausgestaltung des geschlossenen Vertrages (Bl. 15 ff. d.eA AG) unter Ziffer 7. wird deutlich, dass zwei verschiedene Tarife vereinbart wurden, welche als zwei verschiedene Verträge anzusehen sind; zum einen der Tarif --- und zum anderen der Tarif ---. Bei beiden Tarifen schließen sich sodann Sondervereinbarungen an, welche durch 1-3 bei dem ersten Tarif und durch 1-2 bei dem zweiten Tarif gegliedert sind, sodass verschiedene Regeln für die beiden Tarife gelten. Zudem hat der Beklagte zwei Telefonnummern erhalten, die zwei verschiedenen SIM-Karten zugeordnet sind. An dieser Einschätzung vermag die einheitliche Kundennummer des Beklagten nichts zu ändern, da es sich hierbei um ein Kundenzuordnungsmerkmal handelt. Es ist allgemein bekannt, dass eine Kundennummer auch dann unverändert bleibt, wenn im Nachgang zu einem Erstvertrag weitere Verträge geschlossen werden.

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2. In rechtlicher Hinsicht verpflichtet sich das Telekommunikations-dienstleistungsunternehmen durch den Abschluss eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Mobilfunkvertrags dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen sowie eine Internetverbindung aufzubauen. Dies dürfte als Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB zu werten sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 – III ZR 199/01 –, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 23. März 2005 – III ZR 338/04 –, Rn. 10, juris, m.w.N. und Urteil vom 7. März 2013 – III ZR 231/12 –, juris, Rn. 15).

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3. Letztlich kann die genaue Rechtsnatur offen bleiben. Denn ob sich das Recht des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags mit der Klägerin nach dem speziellen § 626 BGB richtet oder nach § 314 BGB, welcher auf Dauerschuldverhältnisse Anwendung findet, die nicht in Sondervorschriften geregelt sind, kann dahinstehen. Die Anforderungen an einen wichtigen Grund zur Kündigung des Rechtsverhältnisses im Sinne der beiden Normen sind, wie sich aus dem Wortlaut der beiden Vorschriften ergibt, inhaltlich im Wesentlichen gleich (siehe BGH, Urteil vom 7. März 2013 – III ZR 231/12 –, juris, Rn. 15). Für die Kündigungsfristen gelten zwar unterschiedliche Regelungen (§ 314 Abs. 3 BGB bzw. § 626 Abs. 2 BGB). Sie führen im vorliegenden Fall, in dem es wesentlich um die Frage geht, ob der Beklagte außerordentlich gekündigt hatte, ehe es die Klägerin tat, aber nicht zu abweichenden Ergebnissen, da die Kündigung des Beklagten vom 13.12.2023 (Bl. 87 f. d.eA AG) nach beiden Vorschriften verfristet ist (siehe unten b).

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a) Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (siehe BGH, Urteil vom 7. März 2013 – III ZR 231/12 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). Der Beklagte hat seine Kündigung darauf gestützt, dass die Netzabdeckung, welche bei Vertragsschluss noch eine Nutzung im Büro ermöglicht habe, trotz zweier Störungsanzeigen und Tätigwerdens der Klägerin ab September/Oktober 2023 nicht mehr ausreichend gewesen sei.

25

b) Ob dies einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Kündigung des Beklagten vom 13.12.2023 (Bl. 87 f. d.eA AG) war sowohl nach § 626 Abs. 2 BGB als auch nach § 314 Abs. 3 BGB verfristet.

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aa) Gem. § 626 Abs. 2 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Hier wusste der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag seit der E-Mail-Nachricht der Klägerin vom 16.11.2023 (Bl. 86 d.eA AG), dass die (versuchte) Störungsbehebung der Klägerin aus seiner Sicht keine Besserung gebracht hatte. Mithin war bei Anwendung von §§ 626 Abs. 2 BGB der 30.11.2023 das maßgebliche Fristende.

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bb) Gem. § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Norm beruht auf der Erwägung, dass der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, und dass der Kündigungsberechtigte mit längerem Abwarten zu erkennen gibt, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung nicht unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 25. November 2010 – Xa ZR 48/09 –, juris, Rn. 28). Die Bestimmung der angemessenen Frist hat sich deshalb im Einzelfall an den genannten beiden Regelungszwecken auszurichten und die hierin niedergelegten gegenläufigen Interessen der Vertragsparteien zum Ausgleich zu bringen (Gaier in: MüKo/BGB, 10. Auflage 2025, § 314 Rn. 57). Wie eben dargelegt, wusste der Beklagte seit dem 16.11.2023, dass sich die Netzabdeckung nach seiner Wahrnehmung trotz der (versuchten) Störungsbehebung der Klägerin nicht mehr verbessert hatte, und dass die Klägerin ihrerseits der Meinung war, die Netzeinschränkung sei behoben. Er musste keine weiteren Ermittlungen o.ä. anstellen, sondern konnte die Auswirkungen direkt bei Nutzung des Mobiltelefons erkennen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angemessen, länger als drei Wochen mit der Kündigung abzuwarten. Denn für die Klägerin hatte es aufgrund des aus den Rechnungen ersichtlichen Nutzungsverhaltens des Beklagten – sowohl während der Störung als auch nach der (versuchten) Behebung – den Anschein, dass diesem eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zumutbar war, zumal er seinen Mobilfunkvertrag außerhalb seines Büros unstreitig nutzen konnte. Für die Klägerin hatte es demnach nach Ablauf von 3 Wochen den Anschein, als wolle der Beklagte an den Verträgen festhalten. Hinzu kommt, dass der Beklagte ab dem 13.11.2023 die von der Klägerin erstellten Rechnungen nicht mehr zahlte. Um die oben dargelegten, im Rahmen des § 314 Abs. 3 BGB zu berücksichtigenden Interessen der Parteien in Einklang zu bringen, ist es in diesem Zusammenhang angemessen, dem Beklagten nur eine Kündigungsfrist mit Ende vor Erstellung der nächsten Rechnung zuzubilligen; dem wird eine dreiwöchige Kündigungsfrist gerecht. Denn der Klägerin, die meinte, alles Erforderliche getan zu haben, konnte eine weitere Unklarheit, verbunden mit weiteren Vorleistungen ihrerseits, nicht zugemutet werden. Mithin war nach §§ 314 Abs. 3 BGB der 07.12.2023 das maßgebliche Fristende.

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c) Überdies ist – die Verfristung der Kündigung durch den Beklagten außer Acht lassend – der Klägerin und dem Amtsgericht grundsätzlich darin zuzustimmen, dass bei einem Mobilfunkvertrag lediglich eine Netzabdeckung im bestehenden Rahmen geschuldet ist. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und ist jedem Durchschnittsbürger bekannt, dass in einem Mobilfunknetz Versorgungslücken aus unterschiedlichen Gründen bestehen können. Der Vertrag des Mobilfunknetzbetreibers mit dem Kunden kommt von vornherein mit dieser Einschränkung zu Stande. Witterungsbedingte und in der Topographie der betroffenen Fläche begründete Ausfälle können von dem Mobilfunkversorger nicht ausgeschlossen werden (siehe AG Nordhorn, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 3 C 1419/00 –, juris; AG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 1998 – 39 C 8762/98 –, juris); auch bauwerkbedingte Einschränkungen sind denkbar. Hieraus ergibt sich, dass eine Netzabdeckung an einem bestimmten Ort nur dann geschuldet wird, wenn dies – was hier nicht geschehen ist – konkret vereinbart wurde. Die Nutzbarkeit an der Geschäftsadresse des Beklagten war hier indes auch zunächst unstreitig gegeben, sodass der Klägerin – unabhängig davon, ob eine solche Pflicht bestanden hätte – jedenfalls keine Aufklärungspflichtverletzung bei Vertragsschluss vorgeworfen werden kann.

29

4. Wegen der vorgenannten Ausführungen kann dahinstehen, ob der Beklagte – wofür aufgrund seines Betreffs sehr viel spricht (siehe Bl. 87 f. d.eA AG) – lediglich den Vertrag mit der Mobilfunknummer --- gekündigt hat oder beide Verträge von dem Kündigungsschreiben umfasst waren.

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5. Darüber hinaus kann sich der Beklagte, als Ingenieur und Sachverständiger ein Geschäftskunde, nicht auf § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 TKG berufen, da diese Norm nach ihrem Wortlaut nur auf Verbraucher anwendbar ist und auch § 71 Abs. 3 TKG diese Norm für Kleinst- bzw. Kleinunternehmer nicht zur Anwendung bringt.

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6. Beide Mobilfunkverträge wurden schließlich zurecht durch die Klägerin aufgrund Zahlungsverzuges des Beklagten zum 05.07.2024 gekündigt.

32

7. Deshalb kann die Klägerin für die Monate November 2023 bis Juni 2024 aus den Mobilfunkverträgen einen Betrag von 836,32 Euro (8 x 104,54 Euro) verlangen.

33

a) Die Parteien haben einen monatlichen Bruttopreis in Höhe von 104,54 Euro wirksam vereinbart. Denn ausweislich des am 21.02.2023 geschlossenen Vertrages (Bl. 15 ff. d.eA AG) haben sie auf Seite 3 im untersten Kästchen die Regelung getroffen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten der Klägerin Bestandteil des Vertrages sind. Mithin gelten jeweils die aktuellen Preise. Dass ein monatlicher Preis in Höhe von 104,54 Euro der damals aktuelle Preis der Klägerin war, bestreitet der Beklagte selbst nicht.

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b) Aufgrund dieser vertraglichen Gestaltung kann der Beklagte, welcher kein Verbraucher ist, nichts aus der Tatsache herleiten, dass ihm am 21.02.2023 ein unverbindliches Angebot über den monatlichen Preis von 80,60 Euro (siehe Bl. 135 f. d.eA AG) unterbreitet wurde. Darüber hinaus ergibt sich schon aus der eindeutigen Überschrift des Angebotes, dass dieses unverbindlich sein und keine Rechtsfolgen haben sollte.

35

8. Ferner steht der Klägerin aufgrund der vorzeitigen Kündigung wegen Zahlungsverzuges seitens des Beklagten entweder aus § 628 Abs. 2 BGB oder aus § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB Schadensersatz in Höhe von 1.065,99 Euro zu. Die Klägerin hat den Schadensersatz bezüglich der Rufnummer --- für restliche sieben Monate mit einem Basispreis von 20,23 Euro und bezüglich der Rufnummer --- für restliche acht Monate mit einem Basispreis von 105,91 Euro berechnet, wobei sie eine Gutschrift für ersparte Druck- und Portokosten in Höhe von 1,00 Euro monatlich ebenso wie eine Abzinsung von 3% vorgenommen hat (vgl. hierzu Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 314 Rn. 11 bzw. Staudinger/Temming (2025), BGB, § 628 Rn. 55). Die Berechnung wird seitens des Beklagten nicht angegriffen.

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9. Der Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

37

10. Die geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 3,00 Euro und die geltend gemachten Kosten für die Rücklastschriften sind gem. § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB erstattungsfähig.

38

11. Zuletzt hat die Erstrichterin jedoch zu Unrecht die Auskunftskosten in Höhe von 1,40 Euro zugesprochen, da die Klage insoweit mit Schriftsatz vom 16.04.2025 (Bl. 64 d.eA AG) zurückgenommen wurde.

III.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).