OVG Bremen Beschluss zitiert von 1

Verbot eines Motorradclubs wegen krimineller Zwecke KI-Titel

Vereinsverbot · kriminelle Zwecke · öffentliche Sicherheit · Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 104/13 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 6. September 2013 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung vom 19.05.2011 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Verein „Mongols MC Bremen“ als Antragsteller wendet sich gegen ein ihm gegenüber verhängtes Vereinsverbot. Bei dem Antragsteller handelt es sich nach seinen eigenen Angaben um einen Motorradclub, der sich in Bremen um den Jahreswechsel 2010/2011 gründete. In Erscheinung trat er erstmals mit der beabsichtigten Einweihung eines Vereinsheimes im Frühjahr 2011. Das Stadtamt Bremen untersagte die schließlich für den 07.05.2011 angesetzte Eröffnungsfeier. Daraufhin kam es in der Nacht vom 07.05.2011 auf den 08.05.2011 zu einer Auseinandersetzung vor dem ehemaligen Vereinsgebäude der Bremer „Hells Angels“ an der Straße Am Dobben, an der der Anführer („Präsident“) sowie weitere Mitglieder des Antragstellers beteiligt waren und deren Verlauf zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig ist. Am darauf folgenden Wochenende kam es am Freitagabend (13.05.2011) zu einem bewaffneten Angriff auf Angehörige des Vereins „Hells Angels MC West Side“ sowie dessen Unterstützungsorganisation „Red Devils West Side“ im Bereich Hankenstraße/Faulenstraße in der Bremer Innenstadt. Mit Verfügung vom 19.05.2011 stellte der Senator für Inneres und Sport für die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Antragstellers den Strafgesetzen zuwiderlaufe und er deshalb verboten sei. Ein von der Rechtsordnung anerkannter Zweck des Vereins sei nicht ersichtlich. Er bestehe jedenfalls nicht im gemeinsamen Motorradfahren. Dies ergebe sich bereits daraus, dass

- 3 - - 2 - fast kein Mitglied des Vereins im Besitz einer für den Betrieb eines Motorrades erforderlichen Fahrerlaubnis sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es dem Verein allein darum gehe, auf dem kriminellen Sektor gegenüber der verfeindeten Organisation der „Hells Angels“ bzw. der „Red Devils“ Gebiets- und Machtentfaltung zu beanspruchen. Bereits die Zugehörigkeit des Bremer Vereins „Mongols MC Bremen“ zur Dachorganisation „Mongols MC“ stelle ein nicht unerhebliches Indiz für einen den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Zweck des Vereins dar. Die in den USA gegründeten „Mongols MC“ seien den sog. „Outlaw Motor Cycle Gangs“ zuzurechnen; sie selber bezeichneten sich als sog. „1%er“, womit sie sich von friedlichen Motorradclubs bewusst abgrenzten. In den USA seien die „Mongols MC“ seit rund 40 Jahren mit den „Hells Angels MC“ verfeindet. Diese Feindschaft führe dort zu schwersten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedern und Unterstützern beider Gruppen. Weiteres Indiz sei, dass der Anführer („Präsident“) des Vereins „Mongols MC Bremen“ sowie seine prägenden Mitglieder bereits langjährig als Straftäter polizeilich auffällig seien. Darüber hinaus seien von den acht Mitgliedern des Vereins sechs Personen Angehörige eines Großfamilienverbundes aus der Gruppe der Mhallamiye, deren Mitglieder in der Vergangenheit weit überproportional strafrechtlich in Erscheinung getreten seien. Der Verdacht liege nahe, dass der Verein „Mongols MC Bremen“ in strafbare Handlungen von Angehörigen dieses Großfamilienverbundes einbezogen werden solle. Die Verbotsverfügung stütze sich im Weiteren insbesondere auf die Ereignisse am 07.05.2011 und am 13.05.2011: Bei dem Geschehnis am 07.05.2011 handele es sich um einen Massen-Überfall (schwerer Landfriedensbruch) auf die Mitglieder und Unterstützer der „Hells Angels“. Es sei dem Antragsteller als Verein auch zuzurechnen. Die Angreifer hätten deutlich sichtbar Abzeichen und Insignien der „Mongols Bremen MC“ getragen. Der Anführer des Antragstellers habe zudem gegenüber Polizeibeamten eingeräumt, er sei mit weiteren Mitgliedern des Vereins zum Vereinsheim der „Hells Angels“ gefahren, um diese zu provozieren. Für eine Zurechnung sprächen auch die Einträge im Gästebuch der Internetpräsenz des Antragstellers. Der Überfall am 13.05.2011 (schwerer Landfriedensbruchs und gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung) sei ebenfalls dem Antragsteller zuzurechnen. Mehrere Zeugen hätten mit improvisierten Hiebwaffen (abgesägten Dachlatten) bewaffnete Personen auf dem Weg zum Tatort gesehen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes dem Antragsteller zuzuordnen seien. Der Vorfall stehe zudem in einem Gesamtzusammenhang mit den Ereignissen am Wochenende zuvor. Für eine Zurechnung sprächen auch hier die in den Folgetagen auf der Internetseite des Antragstellers eingestellten Gästebucheinträge. Gegen die Verbotsverfügung vom 19.05.2011 hat der Antragsteller am 31.05.2011 Klage erhoben, die noch anhängig ist. Er hält den Senator für Inneres und Sport bereits für unzuständig. Im Übrigen sei er vor Erlass der Verbotsverfügung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Darüber hinaus verfolge der Antragsteller weder einen strafgesetzwidrigen Zweck, noch seien ihm Tätigkeiten zuzurechnen, die den Strafgesetzen zuwider liefen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen einzelner Vereinsmitglieder seien vor Gründung des Vereins erfolgt und stünden hierzu in keinem Zusammenhang. Allein aus der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Mhallamiye lasse sich kein strafgesetzwidriger Zweck ableiten. Im Übrigen zähle allein der Anführer des Vereins zu diesem Personenkreis. Es sei auch nicht richtig, dass die Vereinsmitglieder nicht über Motorräder und die dazu gehörige Fahrerlaubnis verfügten. Der Antragsteller verweist zur Begründung seiner Klage im Weiteren insbesondere darauf, dass die Vorfälle am 07.05.2011 und am 13.05.2011 nicht zu Verurteilungen geführt haben.

- 4 - - 3 - Er beantragt im Klageverfahren, die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.05.2011 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt im Klageverfahren, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil der auftretende Prozessbevollmächtigte vom Antragsteller nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sei. Im Übrigen verteidigt sie die von ihr erlassene Verbotsverfügung. Unterstützend verweist sie auf mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einzelne Mitglieder des Antragstellers, die nach Erlass der Verbotsverfügung eingeleitet worden sind. Dies betrifft insbesondere das gegen den Anführer des Antragstellers A. sowie das Mitglied B. geführte Ermittlungsverfahren 92 Gs 930/13 (240 Js 4800/13) wegen des bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln und das Ermittlungsverfahren 350 Js 35395/12 unter anderem gegen den Anführer des Antragstellers wegen räuberischer Erpressung, nach dessen Abschluss am 09.04.2013 Anklage erhoben worden ist. Die strafrechtliche Aufarbeitung der beiden Vorfälle am 07.05.2011 und am 13.05.2011 gestaltete sich im Verlaufe des Klageverfahrens wie folgt: A. ist vom Landgericht Bremen mit Urteil vom 13.01.2012 vom Vorwurf des Landfriedensbruchs am 07.05.2011 freigesprochen worden (Aktenzeichen 5 KLs 331 Js 39035/11 (5/11)). Das Urteil ist rechtskräftig. Das wegen des Vorfalls am 13.05.2011 eingeleitete Ermittlungsverfahren ist eingestellt worden. Mit Verfügung vom 30.04.2013 hat der Senator für Inneres und Sport den Verein „Hells Angels MC Bremen“ verboten. Gegen dieses Verbot ist ebenfalls eine Klage beim Oberverwaltungsgericht anhängig (Aktenzeichen 1 D 137/13). Am 17.05.2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung begehrt. Die Antragsgegnerin hält diesen Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung vom 19.05.2011, der allein vom Antragsteller gestellt worden ist (1.), ist zulässig (2.), aber unbegründet (3.). 1. Alleiniger Antragsteller ist der Verein. Die im Klageverfahren zunächst erfolgte Mehrheit von Klägern (Verein und Herr A. als dessen Vorstand), die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fortgeführt worden ist, ist vor dem Hintergrund der engen zeitlichen Abfolge zwischen Gründung des Vereins und dessen Verbot zu sehen, was auf Klägerseite zunächst zu Unsicherheiten geführt hatte, ob überhaupt ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes vorliegt. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten wurden deshalb zunächst zwei Kläger benannt. Zwingend war das nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht >BVerwG< Beschluss vom 19.07.2010 - 6 B 20/10 - juris Rn. 15). Dass klage- und antragsbefugt gegenüber einem Vereinsverbot nur der Verein selbst ist und nicht dessen Mitglieder (vgl. nur BVerwG Beschluss vom 19.07.2010 - 6 B 20/10 - juris Rn. 14 mwN), wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Vor dem Hintergrund des inzwischen erreichten Prozessstandes, nach dem die Vereinseigenschaft des Antragstellers nicht zweifelhaft ist (dazu sogleich), war das Aktivrubrum klarstellend zu ändern.

- 5 - - 4 - 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr rügt, der auftretende Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sei nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt und die Klage sei deshalb unzulässig, ist hierfür nichts ersichtlich. Der hier auftretende Prozessbevollmächtigte wurde von Herrn A. in Vertretung des Antragstellers bevollmächtigt. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein. Er ist als Adressat des Vereinsverbots ungeachtet seiner Rechtsform beteiligungsfähig (§ 61 Nr. 2 VwGO) und wird im Rechtsstreit durch seinen Vorstand vertreten (§ 62 Abs. 3 VwGO, vgl. nur BVerwG Beschluss vom 02.03.2001 – 6 VR 1/01, 6 A 1/01 – juris Rn. 5; Beschluss vom 04.07.2008 – 6 B 39/08 – juris Rn. 5 sowie aus zivilrechtlicher Sicht Ellenberger in Palandt, 72. Aufl. 2013, § 54 BGB Rn. 6; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, S. 635), soweit ein solcher besteht. Ansonsten steht den Mitgliedern eines nicht rechtsfähigen Vereins die Geschäftsführung und Vertretung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemeinschaftlich zu (BVerwG Beschluss vom 29.01.2013 – 6 B 40/12 – juris Rn. 4). Einer Bevollmächtigung durch alle Mitglieder des Vereins bedurfte es nicht. Der Antragsteller hat dargelegt, er werde von Herrn A. vertreten. Dies entspricht auch der Verbotsverfügung vom 19.05.2011, die ausführt, „A. ist als derzeitiger Anführer („Präsident“) des „Mongols MC Bremen“ der wesentliche verantwortliche Funktionsträger.“ Die Antragsgegnerin hat gerügt, Herr A. habe eine Vollmacht nur im eigenen Namen und nicht im Namen des Vereins erteilt. Da er selber nicht klagebefugt sei, sei die Klage gegen die Verbotsverfügung unzulässig, soweit sein Prozessbevollmächtigter sie in seinem Namen erhoben habe. Soweit er sie (zugleich) im Namen des Vereins erhoben habe, sei sie ebenfalls unzulässig, weil er als vollmachtloser Vertreter gehandelt habe. Dies überzeugt nicht. Die Erteilung der Prozessvollmacht ist eine Prozesshandlung, die an keine Form gebunden ist (vgl. statt aller Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 89 f.). Soweit § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I 2840) verlangt, dass die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist, ist Gegenstand der Regelung nur der Nachweis der Vollmachterteilung gegenüber dem Gericht (so bereits die Entwurfsbegründung der Bundesregierung zur wortgleichen Regelung in § 80 Satz 1 ZPO, BR-Drucks. 623/06, S. 198). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller bereits bei Erhebung der Klage gegen das Vereinsverbot den hier für ihn auftretenden Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Verwaltungsprozess bevollmächtigt hatte. Die seinerzeit zur Akte gereichte schriftliche Vollmacht kann bei verständiger Würdigung nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie dem Nachweis sowohl der Bevollmächtigung durch Herrn A. selbst als auch durch den Verein, vertreten durch Herrn A. , dienen sollte. Zweier schriftlicher Vollmachtserklärungen, jeweils unterschrieben durch dieselbe Person, bedurfte es zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht. 3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Vereinsverbot vom 19.05.2011 ist nicht begründet. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Die Abwägung fällt hier zu Lasten

- 6 - - 5 - des Antragstellers aus. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt, weil die Klage des Antragstellers auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich erfolglos sein wird. Aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahren tritt sein Interesse, während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Vollzug der Verbotsverfügung verschont zu bleiben, zurück. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die Anfechtungsklage des Antragstellers erfolglos bleiben, weil die Verbotsverfügung vom 19.05.2011 nach vorläufiger Einschätzung sowohl formell (a.) als auch materiell rechtmäßig (b.) ist. a. Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung bestehen nicht. Der Senator für Inneres und Sport handelte als zuständige Verbotsbehörde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers musste er vor Erlass der Verbotsverfügung nicht angehört werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) ist Verbotsbehörde die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, der Verein „Mongols MC Bremen“ als Antragsteller stelle innerhalb der international tätigen „Mongols-Bewegung“ eine organisatorisch eigenständige Untergliederung dar, deren Tätigkeitsbereich das Bundesland Bremen umfasse, aber nicht darüber hinausgehe. Dies ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte von einer Anhörung vor Erlass der Verbotsverfügung absehen. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf einen nicht gewollten „Ankündigungseffekt“, den es gegolten habe zu vermeiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht darf die Verbotsbehörde von einer Anhörung absehen, wenn sie auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. zuletzt BVerwG Beschluss vom 29.01.2013 – 6 B 40/12 – mwN aus der st. Rspr.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Behörde befürchtet, dass bei einer Anhörung Vereinsvermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer Anhörung (BVerwG, a.a.O.). Das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren ist vorliegend geprägt durch die zwei Ereignisse am 07.05.2011 und am 13.05.2011. Mit dem Vereinsverbot sollte verhindert werden, dass sich diese Entwicklung fortsetzt. Die Antragsgegnerin durfte aus ihrer Sicht davon ausgehen, dass eine Anhörung der Verbotsverfügung einen Teil ihrer Wirksamkeit nimmt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus gegenüber dem von der Antragsgegnerin befürchteten Ankündigungseffekt einwendet, er habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung über keine relevanten Vermögensgegenstände verfügt, weshalb bei der am 20.05.2011 erfolgten Durchsuchung weder verfahrensrelevante Gegenstände oder Unterlagen noch nennenswertes Vereinsvermögen gefunden worden seien, hat die Antragsgegnerin hiergegen richtigerweise eingewandt, dass das Ergebnis der Durchsuchung die zuvor erfolgte Prognose nicht in Frage stellt.

- 7 - - 6 - b. Die Verbotsverfügung vom 19.05.2011 ist nach vorläufiger Einschätzung auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat danach zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller verboten ist. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 05.08.1964 (BGBl I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl I S. 3198), i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Danach darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes (aa.). Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand laufen die Zwecke und die Tätigkeit des Antragstellers den Strafgesetzen zuwider (bb.). aa. Bei Erlass der Verbotsverfügung erfüllte der Antragsteller bereits den vereinsrechtlichen Vereinsbegriff. Nach § 2 Abs. 1 VereinsG ist Verein im Sinne des VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (vgl. hierzu zB auch BVerwG Urteil vom 18.10.1988 – 1 A 89/83 – juris Rn. 37). Hiergegen spricht vorliegend nicht, dass sich der Verein bei Erlass der Verbotsverfügung noch in seiner weiteren Gründungsphase befand, weil der vom Gesetz verlangte Zusammenhalt für einen längeren Zeitraum prognostischer Art ist. bb. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand laufen die Zwecke und die Tätigkeit des Antragstellers den Strafgesetzen zuwider. Eine Vereinigung erfüllt diesen Verbotstatbestand grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (hierzu BVerwG Urteil vom 18.10.1988 – 1 A 89.83 – juris Rn. 35 ff. – „Hell`s Angels“). Eine Vereinigung als solche ist nicht straffähig. Ihre Strafgesetzwidrigkeit setzt deshalb voraus, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann (vgl. auch § 3 Abs. 5 VereinsG). Dabei ist ein auf den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit gestütztes Vereinsverbot rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der Vereinigung. Weder setzt ein Verbot wegen Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins eine vorherige strafrichterliche Verurteilung von Einzelpersonen voraus, noch sind die Verbotsbehörde und das zur Überprüfung eines wegen Strafgesetzwidrigkeit verfügten Verbots angerufene Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens strafgerichtlicher Verurteilungen durch die Strafurteile gebunden. Der Sinn und Zweck des Verbotstatbestandes besteht nicht darin, die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich zu sanktionieren. Durch ihn soll vielmehr einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die in der Gründung oder Fortführung einer Organisation zum Ausdruck kommt, aus der heraus Straftaten geplant oder begangen werden. Derartige Organisationen bergen eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich (vgl. nur BVerwG Urteil vom 05.08.2009 – 6 A 3/08 – juris Rn. 15 ff. mwN). Aus diesem Grund erschöpft sich dieser Verbotstatbestand auch nicht in der Regelung des Falles, dass Mitglieder oder Funktionsträger der Vereinigung gegen Strafgesetze verstoßen oder ihnen zuwiderhandeln. Dies verlangt der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG nicht. Der Verbotstatbestand setzt vielmehr in

- 8 - - 7 - einem darüber hinausweisenden Sinne Zwecke oder Tätigkeiten voraus, die den Strafgesetzen „zuwiderlaufen“. Den Strafgesetzen zuwider laufen Zwecke und Tätigkeiten nicht nur dann, wenn unmittelbar gegen Strafgesetze verstoßen wird, sondern auch dann, wenn Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert werden (BVerwG Urteil vom 19.12.2012 – 6 A 6/11 – juris Rn. 51 mit Anmerkung Neumann, jurisPR-BVerwG 15/2013 Anm. 6). Ob Zweck oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen, kann dabei nur anhand einer zusammenschauenden Verwertung von Indizien beurteilt werden (vgl. BVerwG Urt. v. 03.12.2004 – 6 A 10/02 – juris Rn. 14 mwN). Maßgebliche Indizien für die Strafgesetzwidrigkeit des Antragstellers sind insbesondere die beiden Vorkommnisse am 07.05.2011 (1.) und am 13.05.2011 (2.), die auch für die Antragsgegnerin entscheidender Anlass waren, das Verbotsverfahren einzuleiten. Darüber hinaus sprechen für die Strafgesetzwidrigkeit die bisherigen erheblichen Vorstrafen des Anführers des Antragstellers sowie einiger Mitglieder (3.) sowie der von der Antragsgegnerin hervorgehobene weitergehende Kontext, in dem die Rivalität insbesondere zwischen den „Mongols“ und den „Hells Angels“ steht (4.). Der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Familienverbund, deren definitorische Grenzen bereits unklar bleiben, kann dagegen zur Begründung einer Strafgesetzwidrigkeit nicht herangezogen werden (5.). Auf die nach Erlass der Verbotsverfügung eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommt es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht an (6.). (1.) Die Antragsgegnerin durfte die Geschehnisse am 07.05.2011 zum Beleg des Umstandes heranziehen, dass Tätigkeit und Zweck des Antragstellers den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dagegen spricht nicht, dass der Anführer des Antragstellers vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Landfriedensbruchs gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.01.2012 freigesprochen worden ist. Der Freispruch ist das Ergebnis einer umfangreichen Beweisaufnahme, die die Strafkammer durchgeführt hat. Auch wenn die getroffenen tatsächlichen Feststellungen für einen Schuldspruch gegen den Anführer des Antragstellers nicht ausreichten, lassen sie doch Schlussfolgerungen auf den Zweck und die Tätigkeit des gerade gegründeten Vereins zu. Nach den landgerichtlichen Feststellungen, die im Wesentlichen auch zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, begaben sich am Abend des 07.05.2011 der Anführer des Antragstellers mit weiteren Mitgliedern zum damaligen Vereinsheim der „Hells Angels“, denen man die Mitschuld an dem Verbot der geplanten Eröffnungsfeier gab. Dort wollten sie „ihrem Ärger Luft machen“, wie es im Urteil des Landgerichts heißt. Der Anführer des Antragstellers hat gegenüber einem Polizeibeamten am 09.05.2011 angegeben, man habe die „Hells Angels“ provozieren wollen. Unter lautem Rufen begaben sich der Anführer des Antragstellers mit zehn weiteren Mitgliedern zur Einfahrt des damaligen Vereinsheims, wo es zu einem Gedränge und Geschiebe und wenig später zu einer Schlägerei nach einem Ausfall vermutlich mit Baseballschlägern und Dachlatten bewaffneter „Hells Angels“ kam. Bei diesem Ausfall wurde der Anführer des Antragstellers am Kopf verletzt, stürzte und blieb anscheinend einen Moment besinnungslos liegen. Am weiteren Geschehen war er nicht mehr beteiligt. Dieser Sachverhalt spricht dafür, dass der Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllt ist. Er zeigt auf, dass die Tätigkeit des Antragstellers von Anfang an darauf ausgerichtet war, gegenüber den in Bremen bereits ansässigen „Hells Angels“ einen Machtanspruch zu erheben, der sich auch in gewalttätigen Auseinandersetzungen entlädt. Dass es in diesem Zusammenhang zur Verwirklichung von Straftatbeständen, wie insbesondere

- 9 - - 8 - Körperverletzungsdelikten (§§ 223, 224 StGB), kommt, liegt auf der Hand. Ob hierfür einzelne Mitglieder des Antragstellers im Nachhinein im Sinne eines persönlichen Schuldvorwurfs strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, ist für die Frage des gefahrenabwehrrechtlich begründeten Vereinsverbots ohne Belang. Dies wird vorliegend deutlich, weil der wegen des Geschehens angeklagte Anführer des Antragstellers verletzt wurde und schon deswegen nicht weiter an den körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt sein konnte. Dass an dem Abend eine besondere Gefährdungslage bestand, an deren Entwicklung die Mitglieder des Antragstellers beteiligt waren, kann nach den vom Landgericht Bremen getroffenen Feststellungen nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. (2.) Zu Recht hat die Antragsgegnerin nach dem bisherigen Erkenntnisstand auch die Ereignisse knapp eine Woche später, am 13.05.2011, zur Begründung der Verbotsverfügung herangezogen. An diesem Abend gab es einen bewaffneten Angriff auf Mitglieder der „Hells Angels“ bzw. der „Red Devils“ im Bereich der Hankenstraße in der Bremer Innenstadt. Soweit der Antragsteller behauptet, hiermit nichts zu tun zu haben, ist dies nicht glaubhaft. Zwar trugen die Angreifer an diesem Abend keine szenetypischen Erkennungszeichen wie „Kutten“ oder ähnliches. Gleichwohl muss sich der Antragsteller das Geschehen zurechnen lassen. Hierfür sprechen insbesondere die Gästebucheinträge auf der damaligen Internetseite des Antragstellers, die zunächst freigeschaltet werden mussten und die eine eindeutige Identifizierung mit dem Geschehen widerspiegeln. Für eine Zurechnung spricht daneben auch, dass das Geschehen von einem unbeteiligten Zeugen teilweise fotografiert wurde. Auf den Fotos sind sowohl Mitglieder des Antragstellers zu sehen als auch ein Kraftfahrzeug, das auf eine Person zugelassen ist, die nach dem Inhalt der Verbotsverfügung zu den Unterstützern des Antragstellers zählt. (3.) Indiz für die Strafgesetzwidrigkeit von Tätigkeit und Zweck des Antragstellers sind darüber hinaus die erheblichen Vorstrafen seiner Mitglieder, insbesondere des Anführers des Antragstellers A. sowie des ebenfalls exponiert auftretenden B. . Die Antragsgegnerin hat sie im Einzelnen aufgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Auszüge aus dem Bundeszentralregister sind zudem Inhalt der vorgelegten Behördenakten. Es ist zwar richtig, wie der Antragsteller darlegt, dass die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten vor Gründung des Vereins begangen wurden. Bei der wertenden Gesamtschau, die das Gericht vorzunehmen hat und die eine Gefahrprognose darüber verlangt, inwieweit der Antragsteller die Begehung von Straftaten ermöglicht oder hervorruft, ist es aber von Belang, dass die führenden Mitglieder des Antragstellers in der Vergangenheit bereits in großem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. (4.) Weiteres Indiz für die Erfüllung des Verbotsgrundes ist der von der Antragsgegnerin im Einzelnen ausgeführte Kontext, in dem die Rivalität zwischen den Gruppierungen der „Mongols“ und der „Hells Angels“ steht. Diese Rivalität steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Sie wird auch illustriert durch das Ergebnis der Durchsuchung am 20.05.2011 in der Gaststätte „Bulldog“, dem damaligen Treffpunkt des Antragstellers, in der sich die „Hells Angels“ herabsetzende Wandbilder fanden. Auch dies spricht dafür, dass es dem Antragsteller von vornherein darum ging, sich gegenüber den „Hells Angels“ zu positionieren. Dass der eigene Machtanspruch unter Inkaufnahme von Gewalttätigkeiten durchgesetzt werden sollte, belegen die Einzelereignisse am 07.05.2011 und am 13.05.2011. (5.) Kein tragfähiges Indiz für die Erfüllung des Verbotsgrundes ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Familienverbund. Die Antragsgegnerin meint aus der Zugehörigkeit zu einem „Großfamilienverbund“ aus der Volksgruppe der Mhallamiye, deren Mitglieder in

- 9 - der Vergangenheit weit überproportional strafrechtlich in Erscheinung getreten seien, ein Indiz für die Strafgesetzwidrigkeit von Tätigkeit und Zweck des Vereins herleiten zu können. Dies überzeugt nicht. Der Antragsteller hat hiergegen bereits in tatsächlicher Hinsicht eingewandt, dass A. als „Präsident“ des Vereins mit keinem der Vereinsmitglieder verwandt sei. Es ist auch nicht klar, was sich unter dem Begriff des „Großfamilienverbundes“ verbirgt und auf welcher empirischen Grundlage diese Definition beruht. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil es dieses Indiz es zur Begründung der Strafgesetzwidrigkeit nicht bedarf. (6.) Zuletzt bedarf es auch einer Auswertung der nach Erlass der Verbotsverfügung eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht. Die Beteiligten sind vom Gericht bereits darauf hingewiesen worden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ihr Erlasszeitpunkt ist (BVerwG Urteil vom 27.11.2002 – 6 A 4/02 – juris Rn. 32; Urteil vom 03.12.2004 – 6 A 10/02 – juris Rn. 14; Vorlagebeschluss vom 24.02.2010 – 6 A 7/08 – juris Rn. 39). Dies schließt es nicht aus, erst nachträglich erzielte Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse über die Sachlage zu diesem Zeitpunkt zulassen (vgl. BVerwG Beschluss vom 09.02.2001 – 6 B 3/01 – juris Rn. 19). Ob die von der Antragsgegnerin in den Verwaltungsprozess eingeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren solche Rückschlüsse zulassen, ist zurzeit noch offen. Da die übrigen Indizien den Verbotsgrund bereits tragen, kommt es darauf aber auch nicht an. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich