Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr.
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Wiederaufnahme eines
Strafverfahrens (Rechtsweg nicht erschöpft; Frist versäumt).
Gründe
Der Antragsteller wurde durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts ... vom 8. November 1961 zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Bemühungen, die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Durchführung von Strafverfahren gegen einen Belastungszeugen wegen Meineids und Betrugs zu erreichen, blieben ohne Erfolg.
Einen Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 7. November 1962 verwarf das Landgericht ... am 11. Dezember 1962.
Die nächsten Anträge des Antragstellers vom 24. Juni und 8. Juli 1964 verwarf das Landgericht ... am 15. Juli 1964; die sofortige Beschwerde des Antragstellers hiergegen verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt (...) am 10. September 1964.
Wiederum beantragte der Antragsteller am 16. März 1965 die Wiederaufnahme des Verfahrens, welchen Antrag das Landgericht am 23. März 1965 verwarf. Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde hatte der Antragsteller den Erfolg, dass das Oberlandesgericht Frankfurt (...) am 30. April 1965 den Beschluss des Landgerichts aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom 16. März 1965 an das Landgericht zurückverwies. Aber am 12. August 1965 verwarf das Landgericht wiederum den Wiederaufnahmeantrag vom 16. März 1965, und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Oberlandesgericht Frankfurt, ..., Beschluss vom 5. November 1965).
Das auf Anzeige des Antragstellers von der Staatsanwaltschaft ... gegen einen Belastungszeugen eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Meineids (...) wurde zunächst am 12. Februar 1962 eingestellt, sodann wiederum aufgenommen und am 27. Mai 1962 erneut eingestellt. Eine Beschwerde des Antragstellers wies der Generalstaatsanwalt in Frankfurt (...) zurück. Hiergegen stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 StPO. Das Oberlandesgericht Frankfurt verwarf am 11. September 1963 (...) diesen Antrag und am 17. September 1963 ein Armenrechtsgesuch (...) des Antragstellers. In der Folgezeit versuchte der Antragsteller wiederholt, die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Belastungszeugen zu erreichen, was die Staatsanwaltschaft ... jedoch am 23. Juli und am 28. November 1964 ablehnte. Gegen den letzteren Beschluss erhob der Antragsteller Beschwerde, die der Generalstaatsanwalt in Frankfurt (...) am 5. März 1965 verwarf. Wiederum erbat der Antragsteller das Armenrecht für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO; das Oberlandesgericht Frankfurt verweigert das Armenrecht durch Beschluss (...) vom 15. März 1965.
Ein weiteres auf Anzeige des Antragstellers von der Staatsanwaltschaft ... unter ... gegen denselben Belastungszeugen eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Betrugs ist noch nicht abgeschlossen.
Außerdem liefen mehrere Sach- und Dienstaufsichtsbeschwerden des Antragstellers, die jedoch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ohne Bedeutung sind, da der Antragsteller die dort ergangenen Entscheidungen nicht angreift.
Mit Eingaben vom 5. Juli und 3. Oktober 1965 sowie vom 18. Juni 1966 hat der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Nachdem er dort zunächst nur allgemein vorgetragen hatte, dass er sich durch die Anklage der Staatsanwaltschaft, durch das Urteil des Landgerichts ... und durch die auf seine Strafanzeigen ergangenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 2 III der Hessischen Verfassung (HV) und aus Art. 103 des Grundgesetzes (GG) verletzt fühle, und als die "letzten Amtshandlungen", die er insbesondere angreife, den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. April 1965 sowie den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 21. Juni 1965 bezeichnet hatte, hat er zuletzt erklärt, dass seine Grundrechtsklage sich "gegen die Praktiken" richte, die von der Staatsanwaltschaft ... in den genannten Ermittlungsverfahren gegen einen Belastungszeugen angewandt worden seien und die auf Widersprüchen, unrichtigen Behauptungen und schlechthin fehlerhafter Sachbehandlung beruhten.
Der Landesanwalt hält den Antrag für unzulässig, da er nicht erkennen lasse, welcher Bescheid ein Grundrecht der Hessischen Verfassung verletzen solle. Art. 2 III HV gelte gemäß Art. 31, 142 GG nicht mehr fort; auf eine Verletzung der Rechtsweggarantie könne daher eine Grundrechtsklage nicht gestützt werden. Das rechtliche Gehör werde von der Hessischen Verfassung nicht als Grundrecht gewährleistet. Aus dem Zusammenhang der Eingaben des Antragstellers ergebe sich im übrigen, dass dieser keine Grundrechtsklage beabsichtige, sondern erreichen möchte, dass der Staatsgerichtshof die Berechtigung seiner Wiederaufnahmeanträge nachprüfe. Über diese Anträge sei jedoch in dem bundesgesetzlich geregelten Verfahren der Strafprozessordnung sachlich entschieden worden. Die Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen daraufhin, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen und ob das geltende Recht richtig angewandt worden ist, gehöre nicht zu den Aufgaben des Staatsgerichtshofs. Vielmehr könne eine Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung selbst unmittelbar ein von der Hessischen Verfassung garantiertes Grundrecht des Antragstellers verletze. Nur die Entscheidung des letzten in der Sache zuständigen Gerichts unterliege dieser Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof. Insoweit lägen keine ordnungsmäßig begründeten Anträge vor. Die hierfür in § 48 III StGHG bestimmte Frist von einem Monat sei abgelaufen.
Die Eingaben des Antragstellers können keinen Erfolg haben.
Nach Art. 131 HV, §§ 45 ff. StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung von Grundrechten nur statt, wenn der Antragsteller die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof mit der Bezeichnung der Tatsachen anruft, aus denen sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll; der Staatsgerichtshof prüft nur, ob diese Entscheidung auf einer Grundrechtsverletzung beruht.
Der Antragsteller hat keine gerichtliche Entscheidung bezeichnet, durch die ein Grundrecht verletzt worden sein soll. Es kann auch nicht aus dem Zusammenhang geschlossen werden, welche Entscheidung er meint.
Hinsichtlich des Urteils des Landgerichts ... vom 8. November 1961 und des ihm vorangegangenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist die Frist des § 48 III StGHG längst verstrichen. Auch hat der Antragsteller hier den Rechtsweg nicht erschöpft, da er das ihm gegen dieses Urteil zustehende Rechtsmittel der Revision nicht eingelegt hat.
Von den letztinstanzlichen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist hinsichtlich der Beschlüsse vom 11. und 17 September 1963 ebenfalls die Frist zur Anrufung des Staatsgerichtshofs längst verstrichen.
Den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. April 1965 hat der Antragsteller zwar ausdrücklich bezeichnet; doch ist er durch diesen Beschluss, der seiner Beschwerde stattgab, nicht beschwert.
Die weiteren Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 15. November 1965 und 15. März 1966 hat der Antragsteller nicht ausdrücklich angegriffen. Insoweit fehlt es auch an jeder tatsächlichen Angabe sowie an jedem Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Entscheidungen ein dem Antragsteller gewährtes Grundrechts verletzt sein könnte. Die Frage der Weitergeltung des Art. 2 II HV bedarf keiner Erörterung, denn offensichtlich will der Antragsteller gar nicht geltend machen, ihm habe der Rechtsweg nicht offengestanden; insoweit hat er den Rechtsweg bis zu letzten Instanz durchschritten. Der Antragsteller erstrebt vielmehr offenbar eine ihm günstigere Würdigung der gegen seinen Belastungszeugen erhobenen Vorwürfe, eine Meineidsanklage gegen jenen Zeugen und auf diesem Wege eine Wiederaufnahme seines eigenen Verfahrens mit dem Ziele seines Freispruchs. Der Staatsgerichtshof kann jedoch weder in eine Prüfung eintreten, ob die Staatsanwaltschaft jenes Ermittlungsverfahren mit Recht eingestellt hat, noch ob die Voraussetzungen des § 359 StPO gegeben sind; dies ist allein Sache der Staatsanwaltschaft und der ordentlichen Gericht.
Kostenentscheidung nach § 24 StGHG.
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