VerfGH Sachsen Beschluss

Belehrungsformel bei Zeugen im Untersuchungsausschuss KI-Titel

Untersuchungsausschuss · Belehrung von Zeugen · Verfassungsrecht · Parlamentarisches Kontrollrecht · Vereidigung

Verfassungsrecht Antrag verworfen

Sonstiges

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Organstreitverfahren

1) des Abgeordneten André Barth und weiterer 35 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden,

2) der Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages

1. André Barth, 2. Jörg Dornau, 3. Carsten Hütter, 4. Norbert Mayer, 5. Roland Ulbrich, 6. Alexander Wiesner - Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. Michael Elicker

gegen

1) den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses des 7. Sächsischen Landtages, Lars Rohwer, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden,

Vf. 176-I-20 (HS) 2) den 1. Untersuchungsausschuss des 7. Sächsischen Landtages, vertreten durch den Vor- sitzenden, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden - Antragsgegner -

Verfahrensbevollmächtigte zu 2): PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER

Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 3. Dezember 2020

beschlossen:

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1) sind Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages und gehören der Fraktion der AfD an. Die Antragsteller zu 2) sind die auf Vorschlag der AfD-Fraktion gewählten Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses des 7. Sächsischen Landtages. Mit ihrem am

8. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag im Organstreitverfahren wenden sich die Antragsteller gegen die vom Ausschussvorsitzenden – dem Antragsgegner zu 1) – verwandte Formel bei der Belehrung von Auskunftspersonen im 1. Untersuchungsausschuss – dem Antragsgegner zu 2).

1. Die Abgeordneten der Fraktion der AfD beantragten am 2. Oktober 2019 die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu dem Thema „Untersuchung in Betracht kommender Einflussnahmen oder pflichtwidriger Unterlassungen von Mitgliedern der Staatsregierung, insbesondere Ministerpräsident Michael Kretschmer, Innenstaatssekretär Prof. Dr. Günther Schneider, Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller sowie ihrer Fach-, Rechts- oder Dienstaufsicht unterliegender Behörden und von namentlich bisher nicht bekannten Bundes- und Landespolitikern und deren Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Kürzung der Landesliste der Alternative für Deutschland zur Landtagswahl am 1. September 2019 durch den Landeswahlausschuss, die z.T. vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen bereits als ‚qualifiziert rechtswidrig‘ erkannt wurde (Verstrickungen der Staatsregierung in die ‚qualifiziert rechtswidrige‘ Kürzung der AfD-Landesliste)“ (Drs. 7/81). In seiner 2. Sitzung am 30. Oktober 2019 fasste der 7. Sächsische Landtag einen entsprechenden Beschluss (PlPr 7/2 S. 48), bestimmte die Stärke des Untersuchungsausschusses auf 18 Mitglieder (PlPr 7/2 S. 50) und wählte in ihn sieben Abgeordnete der CDU-Fraktion, sechs Abgeordnete der AfD-Fraktion, jeweils zwei Abgeordnete der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie einen Abgeordneten der SPD-Fraktion (PlPr 7/2 S. 51 f.). Weiter wählte der Landtag in dieser Sitzung den Antragsgegner zu 1) zum Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses (PlPr 7/2 S. 53).

Die §§ 13 ff. des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz – UAusschG) vom 12. Februar 1991 (SächsGVBl S. 29) regeln die Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse. § 18 UAusschG betrifft die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bestimmt:

„Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend. Von der Vereidigung ist ferner abzusehen, wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordnetenanklage oder einer Ministeranklage zur Folge haben kann.“

Unter dem 12. Dezember 2019 erstattete der Juristische Dienst des Sächsischen Landtages ein Gutachten zu dem Thema „Vereidigung im Untersuchungsausschuss“. Darin heißt es, infolge einer Änderung des Strafgesetzbuches sei im Untersuchungsausschuss eine Strafbarkeit nur noch wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) möglich, eine Strafbarkeit wegen Meineides (§ 154 StGB) wegen der Sperrwirkung des § 162 Abs. 2 StGB dagegen ausgeschlossen. Die Frage, ob Untersuchungsausschüsse, deren Befugnis zur Vereidigung ausdrücklich in den jeweiligen Untersuchungsausschussgesetzen geregelt sei, trotzdem weiter vereidigen dürften, werde in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Es spreche Vieles dafür, dass der Ausschuss den Beschluss fasse, von einer Vereidigung abzusehen. Halte der Untersuchungsausschuss an der Vereidigung fest, sei wie in § 57 StPO vorgeschrieben zu belehren. Dazu gehöre gemäß § 57 Satz 1 StPO auch die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage. Auf den Umstand der fehlenden Strafbarkeit des Meineids vor dem Untersuchungsausschuss sei hinzuweisen.

Die erste Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses fand am 23. Januar 2020 statt. In der Ausschusssitzung vom 14. Mai 2020 lehnte die Ausschussmehrheit einen Antrag der Antragsteller zu 2) ab, dem Antragsgegner zu 1) aufzugeben, sich bei der Belehrung der Zeugen an § 57 StPO zu orientieren.

In der Sitzung vom 25. Juni 2020 wurden die Sachverständigen Dr. T. und Prof. Dr. S.-B. vor dem 1. Untersuchungsausschuss vernommen. Der Antragsgegner zu 1) belehrte die Sachverständigen wie folgt:

„Wer vor dem Untersuchungsausschuss vorsätzlich uneidlich falsch aussagt, wird im Regelfall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Sie können auf Ihre Aussage vereidigt werden, soweit nicht ein Vereidigungsverbot besteht. Ich weise Sie darauf hin, dass ein Meineid vor dem Untersuchungsausschuss nicht bestraft wird, der Eid Ihre Aussage aber in besonderem Maße bekräftigt. Die Bestrafung wegen uneidlicher Falschaussage wird davon nicht berührt.“

Eine Vereidigung der Sachverständigen erfolgte nicht.

Am 1. September 2020 richteten die Antragsteller ein Schreiben an den Antragsgegner zu 1), in dem sie diesen aufforderten, den Gebrauch des Teils der Belehrungsformel bezogen auf den Meineid künftig zu unterlassen. Ebenfalls zu unterlassen seien ähnliche Formulierungen, die bei Zeugen oder Sachverständigen den Eindruck hervorzurufen geeignet seien, ein Meineid vor dem Antragsgegner zu 2) könne nicht nach § 154 StGB als Meineid bestraft werden. Insoweit handele es sich um eine inhaltlich falsche und in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene Belehrungsformel, deren Verwendung die Rechte der Antragsteller aus Art. 54 Abs. 1, 3 und 4 SächsVerf verletze. Die Einschätzung des Juristischen Dienstes sei falsch und juristisch nicht vertretbar.

In der Ausschusssitzung vom 10. September 2020 wurde die Sachverständige P. unter Verwendung der oben genannten Belehrungsformel belehrt. Eine Vereidigung erfolgte wiederum nicht.

2. Die Antragsteller beantragen festzustellen:

Der Antragsgegner zu 1) verstößt dadurch gegen die Rechte der Antragsteller zu 1) aus Art. 54 Abs. 1 SächsVerf sowie gegen die Rechte der Antragsteller zu 2) aus Art. 54 Abs. 3 und Abs. 4 SächsVerf, dass er bei der Belehrung von Auskunftspersonen über die Strafbarkeit von Falschaussagen vor dem Ausschuss eine Belehrungsformel verwendet, die die Strafbarkeit der Auskunftspersonen wegen Meineides gemäß § 154 StGB vereitelt. Das Verhalten des Antragsgegners zu 1) ist dem Antragsgegner zu 2) zuzurechnen.

Zur Begründung führen sie u.a. aus, aus dem Verfassungsgebot der Effektivität parlamentarischer Untersuchungsverfahren werde von der weit überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur abgeleitet, dass Untersuchungsausschüssen bei der Sachverhaltsaufklärung die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen mit der erhöhten Strafdrohung des § 154 StGB als Mittel der Wahrheitsfindung grundsätzlich zur Verfügung stehen müsse, weil die Vereidigung den legitimen und anerkannten Zweck verfolge, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu steigern. Die Abschaffung der Vereidigungsmöglichkeit im Untersuchungsausschussgesetz des Bundes werde vor diesem Hintergrund mit beachtlichen Argumenten als verfassungswidrig angesehen. Umso mehr verbiete das Verfassungsgebot der Effektivität parlamentarischer Untersuchungsverfahren eine Abschaffung der Vereidigung „durch die Hintertür“, wo die Vereidigungsmöglichkeit noch durch das jeweilige Untersuchungsausschussgesetz vorgesehen sei, wie in § 18 UAusschG. Der Pflicht des Untersuchungsausschusses zur wirksamen Durchführung des Untersuchungsauftrags entspreche ein inhaltsgleicher verfassungsrechtlicher Anspruch der Einsetzungsminderheit im Landtag sowie ihrer Vertreter im Ausschuss. Deren Rechte aus Art. 54 SächsVerf auf effektive Durchführung des Untersuchungsauftrags schlössen insbesondere das Recht ein, zur Aufklärung des Sachverhalts auch die Vereidigung eines Zeugen zu verlangen. Dieser Anspruch sei jedenfalls dann verletzt, wenn die Vereidigung eines Zeugen von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses beantragt und dieser Antrag vom Untersuchungsausschuss in nicht mehr vertretbarer Weise abgelehnt werde. Diesen Anspruch verletze der Antragsgegner zu 1) durch den Gebrauch der falschen Belehrungsformel. Die Einsetzungsminderheit habe das Recht, Beweisanträge zu stellen und durchzusetzen und dabei die gesetzlich durch das Untersuchungsausschussgesetz zur Verfügung gestellten Mittel zur Informationsgewinnung auszuschöpfen – einschließlich des grundsätzlichen Rechts, Zeugen und Sachverständige vereidigen zu lassen, und zwar nicht nur zur besonderen Bekräftigung der Aussage, sondern insbesondere auch unter Wahrung der erhöhten Strafandrohung des § 154 StGB. Durch die falsche Belehrungsformel, nach der die eidliche Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss nicht als Meineid nach § 154 StGB strafbar sei, rufe der Antragsgegner zu 1) bei den dahingehend „belehrten“ Zeugen einen sog. unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB hervor, der die erhöhte Strafbarkeit gemäß § 154 StGB durch Wegfall der Schuld beseitige. Das Gutachten des Juristischen Dienstes des Sächsischen Landtages habe sich einer ungewöhnlich oft rezipierten Einzelmeinung angeschlossen, die weder mit der kompetenzrechtlichen Situation noch der Historie, der Intention des Gesetzgebers, der Systematik oder auch nur mit dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 StGB vereinbar gewesen sei. Die Einsetzungsminderheit sei dieser Rechtsmeinung von Anfang an entgegengetreten. Die Vereidigung sei auch nicht durch fehlendes oder geringes Gebrauchmachen in der rezenten Parlamentspraxis etwa gewohnheits-rechtlich unzulässig geworden. Inzwischen habe sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 14. April 2020 (5 StR 424/19 Rn. 7 ff.) veranlasst gesehen, die Rechtslage in einem obiter dictum klarzustellen. Gleichwohl halte der Antragsgegner zu 1) an der nicht (jedenfalls jetzt eindeutig nicht mehr) vertretbaren Einschätzung des Juristischen Dienstes fest.

Der Antragsgegner zu 1) werde vorsorglich verklagt, weil sein Verhalten recht offenkundig gesetzwidrig erscheine, so dass Zweifel an der Zurechenbarkeit seines Verhaltens an den Antragsgegner zu 2) nicht auszuschließen seien.

2. Einen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 5. November 2020 (Vf. 177-I-20 [e.A.]) abgelehnt.

3. Der Antragsgegner zu 2) hält den Antrag für offensichtlich unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Auslegung der Antragsschrift ergebe, dass ein kontradiktorisches Verfahren allein gegen den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vorliege. Dieser sei kein tauglicher Antragsgegner im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf, § 17 SächsVerfGHG. Er werde weder durch die Sächsische Verfassung noch durch die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet. Überdies fehle den Antragstellern die Antragsbefugnis. Diese setze voraus, dass die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener, durch die Landesverfassung übertragener Rechte geltend gemacht werden könne. Daran fehle es, wenn – wie hier – lediglich die Verfahrensgestaltung bei Beweisaufnahmen in Rede stehe. Die Antragsteller monierten nicht den grundsätzlichen Umgang mit bestimmten Beweisanträgen, sondern fokussierten sich lediglich auf die Modalitäten des Vollzugs bereits ergangener Beweisbeschlüsse. Die Effektivität der Durchführung eines parlamentarischen Untersuchungsverfahrens sei als Recht der Ausschussminderheit verfassungsrechtlich verbürgt; es bedeute indes nicht, dass alle Verfahrensfragen bei der Beweisaufnahme Bestandteil dieses Verfassungsgebots wären. Im Rahmen eines Organstreitverfahrens, das die Verletzung von Minderheitsrechten aus Art. 54 Abs. 1 bzw. Abs. 3 und 4 SächsVerf behaupte, sei nur eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Missbrauchs- und Willkürkontrolle durch die Judikative zulässig. Diese Missbrauchs- und Willkürgrenze werde durch die monierte Formulierung der Belehrungsformel nicht überschritten.

Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Seit dem Inkrafttreten von § 162 Abs. 2 StGB sei die Nichtstrafbarkeit eines Zeugen wegen eines Meineides vor einem Untersuchungsausschuss eindeutig geregelt. Die Straflosigkeit des Meineids dürfte mittlerweile die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur darstellen. Der Vorsitzende des 1. Untersuchungsausschusses verwende daher keine fehlerhafte Belehrungsformel. Nach § 13 Abs. 6 UAusschG i.V.m. § 57 StPO sei der Ausschussvorsitzende gehalten, Zeugen und Sachverständige vor der Vernehmung u.a. über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. Dies schließe – entgegen den Antragstellern – die strafrechtlichen Folgen eines Meineids mit ein. Wenn der Ausschussvorsitzende schlicht die gesetzlichen Vorgaben vollziehe, könnten die Antragssteller nicht in ihren Minderheitsrechten auf effektive Durchführung des Untersuchungsauftrags verletzt sein. Das Abstellen des Ausschussvorsitzenden auf eine Mehrheitsmeinung in Rechtsprechung und Literatur, gestützt durch den Juristischen Dienst des Sächsischen Landtages, könne nicht als willkürlich oder als durch sachfremde Erwägungen getragene Verfahrenshandlung qualifiziert werden.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Sächsischen Landtag und der Sächsischen Staatsregierung gemäß § 19 Abs. 2 SächsVerfGHG von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.

II.

1. Es kann offen bleiben, ob der Antrag insgesamt zulässig ist.

a) Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf eröffnet. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Rechte und Pflichten aus ihrem wechselseitigen Verfassungsrechtsverhältnis in einem konkreten Anwendungsfall, aus dessen Anlass über die Auslegung von Art. 54 SächsVerf zu entscheiden ist (vgl. SächsVerfGHG, Urteil vom 29. August 2008 – Vf. 154-I-07).

Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligten in diesem Zusammenhang unterschiedlicher Auffassung über die Auslegung einfachen Rechts sind. Soweit die Antragsteller die vom Antragsgegner zu 1) verwandte Belehrungsformel für inhaltlich falsch und in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen halten, rügen sie zwar (auch) einen Verstoß gegen Bestimmungen des einfachen Bundesrechts. Der Verfassungsgerichtshof ist von Verfassungs wegen grundsätzlich gehindert, im Rahmen des Organstreitverfahrens die Anwendung und Einhaltung von Vorschriften des einfachen Gesetzesrechts nachzuprüfen. Vielmehr entscheidet er im Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf allein über die „Auslegung dieser Verfassung“. Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofes ist damit ausschließlich die Auslegung und Anwendung spezifischen Verfassungsrechts (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 29. April 2009 – Vf. 41-I-08). Dabei ist einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung aber auch die Auslegung und Anwendung einfach-gesetzlicher Normen zugänglich, soweit diese Grundsätze der Verfassung wiedergeben und konkretisieren. Dasselbe gilt, soweit diese Normen den Schutz verfassungsmäßig garantierter Rechte absichern (vgl. StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 – 11/02 – juris Rn. 97; vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 29. August 2008 – Vf. 154-I-07).

b) Antragsteller und Antragsgegner sind im Organstreitverfahren im Sinne des § 17 SächsVerfGHG beteiligtenfähig. Nach dieser Bestimmung können auch Teile der dort benannten Verfassungsorgane Antragsteller im Organstreit sein, wenn sie in der Verfassung des Freistaates Sachsen oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Staatsregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

aa) Die Antragsteller zu 1) sind als Einsetzungsminderheit im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, BVerfGE 143, 101 [124 f.]; Beschluss vom 15. Juni 2005, BVerfGE 113, 113 [120]; Urteil vom 8. April 2002, BVerfGE 105, 197 [220]; Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [124] zu Art. 44 GG). Die Antragsteller zu 2) repräsentieren die Einsetzungsminderheit im Untersuchungsausschuss und sind als qualifizierte Minderheit von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder in Art. 54 Abs. 3 SächsVerf ebenfalls mit eigenen Rechten ausgestattet (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 99-I- 08; Urteil vom 20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009, BVerfGE 124, 78 [107] zu Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG).

bb) Der Antragsgegner zu 2) ist ein gemäß Art. 54 SächsVerf mit eigenen Rechten ausgestattetes Hilfsorgan des Sächsischen Landtages und daher grundsätzlich beteiligtenfähig (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 99-I-08). Der Antragsgegner zu 1) ist als Vorsitzender eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses in der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags (GOLT)

7. Wahlperiode vom 1. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1515) mit eigenen Rechten ausgestattet und kann daher auch nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf Beteiligter in einem Organstreitverfahren sein (vgl. StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002

– 11/02 – juris Rn. 66 ff.; Glauben in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl., § 28 Rn. 37; offen gelassen von LVerfG M-V, Urteil vom 25. Februar 2016 – LVerfG 9/15 – juris Rn. 41). In § 31 GOLT werden die Ausschussvorsitzenden allgemein mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattet. Zu den Ausschussvorsitzenden im Sinne dieser Bestimmung gehört auch der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses (vgl. hierzu eingehend StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 – 11/02 – juris Rn. 66 ff.). Dessen Kompetenzen werden zwar auch im Untersuchungsausschussgesetz geregelt, etwa was die Einberufung von Sitzungen (§ 6a UAusschG) oder die Ordnungsgewalt in der Sitzung anbelangt (§ 11 UAusschG). Indes findet sich im Untersuchungsausschussgesetz keine umfassende, die Bestimmungen des § 31 GOLT vollständig verdrängende Regelung der Aufgaben und Befugnisse der Vorsitzenden von Untersuchungsausschüssen (vgl. StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002

– 11/02 – juris Rn.72).

c) Richtiger Antragsgegner ist nach dem Antragsvorbringen hingegen nur der Antragsgegner zu 1).

aa) Gemäß § 18 Abs. 1 SächsVerfGHG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen; von ihm sind neben Rechtsakten auch Realakte erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2015, BVerfGE 140, 115 [139]). Als Maßnahme kommt folglich jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2015, BVerfGE 140, 115 [139]; Urteil vom 4. Juli 2007, BVerfGE 118, 277 [317]).

Gegen welche Person oder Institution der Antrag zu richten ist, hängt davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verursacht hat und rechtlich verantworten muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, BVerfGE 143, 101 [131]; Urteil vom 19. Mai 2015, BVerfGE 140, 115 [140]; Urteil vom

4. Juli 2007, BVerfGE 118, 277 [322]; Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [126]). Der Antragsteller muss schlüssig darlegen, dass der Antragsgegner die Verantwortung für die Maßnahme oder Unterlassung trägt (BVerfG, Urteil vom

19. Mai 2015, BVerfGE 140, 115 [140]).

bb) Nach diesem Maßstab ist nicht dargetan, dass eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten oder Pflichten der Antragsteller durch ein Verhalten des Antragsgegners zu 2) zumindest möglich erscheint. Die Antragsteller behaupten, dass der Antragsgegner zu 1) sie durch die von ihm bei der Belehrung von Auskunftspersonen verwandte Formel in ihren verfassungsmäßigen Minderheitsrechten verletzt. Zu verantworten hat nach dem Antragsvorbringen die Belehrungsformel allein der Antragsgegner zu 1) und nicht (auch) der Antragsgegner zu 2) innerhalb des von ihm selbständig wahrzunehmenden Untersuchungsauftrags (vgl. hierzu SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 99-I-08; Urteil vom

20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]; Beschluss vom 18. April 2002 – Vf. 16-I-02; vgl. zum Abgrenzungskriterium, wer von mehreren Beteiligten die rechtliche Verantwortung trägt, auch LVerfG M-V, Urteil vom 25. Februar 2016 – LVerfG 9/15 – juris Rn. 44 f.; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht,

3. Aufl., § 7 Rn. 36).

Zwar wird das Untersuchungsverfahren von dem Grundsatz geprägt, dass es durch Beschlüsse des (gesamten) Ausschusses bestimmt wird und der Vorsitzende umfassend an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden ist (vgl. Brocker in: Glauben/ders., Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl., § 13 Rn. 1). Innerhalb der Grenzen, die der Ausschuss gegebenenfalls im Einzelfall ausdrücklich beschlossen hat, ist der Vorsitzende hingegen frei (Brocker, a.a.O. Rn. 4; vgl. hierzu auf Bundesebene auch § 6 Abs. 2 PUAG). Vor diesem Hintergrund ist die Belehrung von Zeugen und Sachverständigen allein Aufgabe des Antragsgegners zu 1), zu dessen Aufgaben u.a. die Sitzungsleitung zählt (vgl. § 31 Abs. 1 GOLT sowie § 13 Abs. 6 UAusschG i.V.m. § 238 Abs. 1 StPO; vgl. auf Bundesebene die ausdrückliche Regelung in § 24 Abs. 3 PUAG). Dass der Vorsitzende – der Antragsgegner zu 1) – hier die Belehrung in Ausführung eines zuvor gefassten Beschlusses der Ausschussmehrheit durchführt (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]), so dass sein Verhalten dem Ausschuss – dem Antragsgegner zu 2)

– zuzurechnen ist, wird von den Antragstellern nicht dargelegt. Allein der von den Antragstellern vorgebrachte Umstand, dass es der Antragsgegner zu 2) in der Ausschusssitzung vom 14. Mai 2020 abgelehnt hat, dem Antragsgegner zu 1) aufzugeben, sich bei der Belehrung der Zeugen an § 57 StPO zu orientieren, reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu auch StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 – 11/02

– juris Rn. 76).

d) Eine Antragsbefugnis der Antragsteller scheidet von vorherein aus, soweit sie eine Verletzung von Art. 54 Abs. 4 SächsVerf behaupten. Denn die von ihnen beanstandete Formel bei der Belehrung von Zeugen oder Sachverständigen durch den Antragsgegner zu 1) hat nach keiner denkbaren Betrachtungsweise etwas mit der in Art. 54 Abs. 4 SächsVerf geregelten Vorlage von Akten und Erteilung von Aussagegenehmigungen durch die Staatsregierung zu tun. Ohnehin begründet Art. 54 Abs. 4 SächsVerf Rechte nicht gegenüber einem Untersuchungsausschuss oder dessen Vorsitzenden, sondern nur gegenüber der Staatsregierung (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]; vgl. hierzu auch Urteil vom 29. August 2008 – Vf. 154-I-07).

2. Die Zulässigkeit des Antrags im Übrigen kann dahinstehen, weil dieser jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Denn die Antragsteller werden durch die vom Antragsgegner zu 1) verwandte Belehrungsformel offensichtlich nicht in ihren Rechten aus Art. 54 Abs. 1 und 3 SächsVerf verletzt oder unmittelbar gefährdet.

a) Art. 54 Abs. 3 SächsVerf statuiert für das Verfahren der Beweiserhebung vor einem nach Art. 54 Abs. 1 SächsVerf eingesetzten Untersuchungsausschuss die Pflicht zur Erhebung von Beweisen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt wird. Damit verbürgt die Verfassung des Freistaates Sachsen zugunsten dieser qualifizierten beweisantragsberechtigten Minderheit ein eigenständiges Beweiserhebungs- und -erzwingungsrecht. Dieses Minderheitsrecht dient im Kern der Gewährleistung effektiver parlamentarischer Kontrolle (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]) und ergänzt die in Art. 54 Abs. 1 SächsVerf verankerten Rechte. Beweisanträgen der qualifizierten Minderheit im Sinne von Art. 54 Abs. 3 SächsVerf ist danach grundsätzlich Folge zu leisten; ein beantragter Beweisbeschluss muss erlassen werden, wenn er sich im Rahmen des festgelegten Untersuchungsauftrags hält und das Antragsrecht nicht sachwidrig oder missbräuchlich ausgeübt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 8. April 2002, BVerfGE 105, 197 [225]).

Darüber hinaus verpflichtet Art. 54 Abs. 3 SächsVerf den Untersuchungsausschuss im Grundsatz, den auf einem Minderheitsantrag beruhenden Beweisbeschluss zu vollziehen, um dadurch sicherzustellen, dass der Untersuchungsauftrag effektiv verwirklicht werden kann (SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 99-I-08; Urteil vom

20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]). Zwar liegt die Verfahrensherrschaft im Untersuchungsausschuss und damit insbesondere die Entscheidung über die Reihenfolge der Beweiserhebung und die Zweckmäßigkeit von Terminierungen grundsätzlich in der Hand der Ausschussmehrheit. Auch das Wie der Anhörung einer Person unterliegt der Verfahrensautonomie der Ausschussmehrheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002, BVerfGE 105, 197 [226 f.]). Indes ist die Verfahrensherrschaft der Ausschussmehrheit durch das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung begrenzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002, BVerfGE 105, 197 [226]). Die Verwirklichung des mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verfolgten Aufklärungsziels darf nicht durch eine die qualifizierte Minderheit behindernde Verfahrensgestaltung in Gefahr geraten. Deshalb muss die Minderheit – innerhalb des im Ausgangspunkt am Mehrheitsprinzip orientierten Verfahrensrechts – nicht nur über den Umfang, sondern auch über sonstige Umstände der Beweiserhebung zumindest insoweit in effektiver Weise mitbestimmen können, als das Verfahren auf die inhaltliche Erfüllung des Untersuchungsauftrags ausstrahlen kann (SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 99-I-08; Urteil vom 20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]; Beschluss vom 22. April 2004 – Vf. 86-I-03).

Da dem Untersuchungsausschuss bei der Entscheidung über Art und Umfang der Beweiserhebung ein Wertungsspielraum zusteht, der lediglich eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (SächsVerfGH, Urteil vom 29. August 2008 – Vf. 154-I-07 m.w.N.), überprüft der Verfassungsgerichtshof bei Streitigkeiten über die Art und Weise der Beweiserhebung lediglich, ob sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls die von der Ausschussminderheit beantragte Verfahrensweise aufdrängt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 – 19-VIa-06 – juris Rn. 37, 43) bzw. ob die Begründung für die Ablehnung einer von der Ausschussminderheit gewünschten Beweiserhebung durch die Ausschussmehrheit nicht mehr nachvollziehbar oder vertretbar ist, sondern auf sachwidrigen Erwägungen beruht (vgl. StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 – 11/02 – juris Rn. 91; vgl. auch HessStGH, Urteil vom

9. Dezember 1998 – P.St. 1297 – juris Rn. 32; ebenso Brocker in: Glauben/ders., Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, 2. Aufl., § 27 Rn. 8 ff.; Brocker in: Morlok/Schließky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 31 Rn. 43 ff.; Brocker in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 44. Ed., Art. 44 Rn. 67; Brocker, NVwZ 2015, 410 [411]).

b) Hieran gemessen scheidet eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des Beweiserhebungs- und -erzwingungsrechts der Antragsteller aus Art. 54 Abs. 1 und 3 Sächs-Verf durch die vom Antragsgegner zu 1) verwandte Belehrungsformel offensichtlich aus.

aa) Gemäß § 13 Abs. 6 UAusschG gelten für die Beweisaufnahme vor einem Untersuchungsausschuss die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend, soweit sich aus dem Untersuchungsausschussgesetz nichts anderes ergibt (vgl. hierzu auch Beschlussempfehlung und Bericht des Verfassungs- und Rechtsausschusses, Drs. 1/67). Diese Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, BVerfGE 143, 101 [133f.]; Beschluss vom 17. Juni 2009, BVerfGE 124, 78 [115]; Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [133] zu Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Bestimmungen der Strafprozessordnung geben einem Untersuchungsausschuss Zwangsmittel zur Beschaffung von Beweismitteln an die Hand, stellen den Informationsverschaffungsanspruch aber auch unter rechtsstaatliche Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009, BVerfGE 124, 78 [115]; vgl. auch Morlok in: Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 44 Rn. 47).

Die Möglichkeit der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist in § 18 Satz 1 UAusschG ausdrücklich vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz – PUAG) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) wurde überwiegend die Auffassung vertreten, aus dem Verfassungsgebot der Effektivität parlamentarischer Untersuchungsverfahren folge, dass Untersuchungsausschüsse bei der Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich auch zur Abnahme des Eides als Mittel der Wahrheitsfindung befugt sind (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [131]; HessStGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 – P.St. 1297 – juris Rn. 32; Wiefelspütz, ZRP 2002, 14 [15f.], ders., Das Untersuchungsausschussgesetz, 2003, S. 263 ff. m.w.N.; a.A. demgegenüber etwa Güther/Seiler, NStZ 1993, 305; Hamm, ZRP 2002, 11). Auch der Einsetzungsminderheit wurde das Recht zuerkannt, zur Aufklärung des Sachverhalts die Vereidigung eines Zeugen zu verlangen (HessStGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 – P.St. 1297 – juris Rn. 32).

Das am 26. Juni 2001 in Kraft getretene Untersuchungsausschussgesetz des Bundes verzichtete indes auf eine Regelung zur Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen; begründet wurde dies sowohl mit der ständigen Praxis der Untersuchungsausschüsse und der Praxis der Strafgerichte, zunehmend von Vereidigungen abzusehen (vgl. BT-Drs. 14/5790, S. 19; hierzu eingehend Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 2003, S. 267 ff.; ders., ZRP 2002, 14 [16 f.]). Mit der Verabschiedung des Untersuchungsausschussgesetzes des Bundes wurde zugleich dem § 153 StGB ein neuer Absatz 2 angefügt, wonach „einer der in Absatz 1 genannten Stelle (…) ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich“ steht. Nach der Gesetzesbegründung war diese Anpassung der Strafvorschrift über die falsche uneidliche Aussage erforderlich, weil im Untersuchungsausschussgesetz des Bundes auf eine Bestimmung über die mögliche Vereidigung eines Zeugen durch den Untersuchungsausschuss verzichtet worden ist (vgl. BT-Drs. 14/5790, S. 21). Im Zuge einer Gesetzesnovelle wurde im Jahr 2008 die Vorschrift des § 153 Abs. 2 StGB gestrichen und – ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 16/3439, S. 8) – der bisherige Regelungsgehalt in § 162 Abs. 2 StGB übernommen. Dort heißt es nun, dass „die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, (…) auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden“ sind.

Auch nach diesen Änderungen des Bundesrechts wird den Untersuchungsausschüssen der Landesparlamente weiterhin die Befugnis zur Eidesabnahme zugesprochen (vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 18 A 1169/02 – juris Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 – 2 A 36.02 – juris 62; Brocker in: Glauben/ders., Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, 2. Aufl., § 24 Rn. 3 ff.; Brocker, JZ 2011, 716 [718f.]; Brocker, DVBl. 2012, 175f.; Wiefelspütz, KritV 2003, 376 [384]; Wiefelspütz, ZRP 2002, 14 [17]; a.A. demgegenüber: HessStGH, Urteil vom 16. November 2011 – P.St. 2323 – juris Rn. 250 ff.). Allerdings wird – auch in Fällen, in denen Landesrecht die Befugnis zur Vereidigung ausdrücklich vorsieht – aufgrund des Wortlauts des § 162 Abs. 2 StGB sowie des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes und Analogieverbotes eine Strafbarkeit nach § 154 StGB wegen Meineides vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss überwiegend ausgeschlossen (HessStGH, Urteil vom 16. November 2011 – P.St. 2323 – juris Rn. 250 ff.; Brocker, JZ 2011, 716 [721]; Müller in: MüKo, StGB, 3. Aufl, § 162 Rn. 10; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 162 Rn. 7; ebenso bereits zu § 153 Abs. 2 StGB: Hamm, ZRP 2002, 11 [13]; Groß, ZRP 2002, 91 [92]; OLG Celle, Urteil vom 4. November 2003 – 22 Ss 142/03 – juris Rn. 31 ff.; a.A. ebenfalls noch zu § 153 Abs. 2 StGB: VG Hannover Beschluss vom 4. Juli 2006 – 18 A 1169/02 – juris Rn. 60 ff.; Wiefelspütz, KritV 2003, 376 [384]; offen gelassen: VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 – 2 A 36.02 – juris Rn. 62).

bb) Die Antragsteller werden durch den Hinweis des Antragsgegners zu 1) in der von ihm verwandten Belehrungsformel auf die strafrechtlichen Konsequenzen eines etwaigen Meineides offensichtlich nicht in ihren Rechten aus Art. 54 Abs. 1 und 3 SächsVerf verletzt oder unmittelbar gefährdet. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennen die Antragsteller den Spielraum, der dem Antragsgegner zu 1) wie auch der Ausschussmehrheit bei der Gestaltung des Untersuchungsverfahrens zukommt, und den damit korrespondierenden verfassungsgerichtlichen Kontrollmaßstab. Mit ihrer Rüge, aufgrund § 18 Abs. 1 UAusschG sei eine Bestrafung wegen Meineides weiterhin möglich und daher die vom Antragsgegner zu 1) verwandte Belehrungsformel unzutreffend, wenden sich die Antragsteller nicht dagegen, dass durch den Ausschussvorsitzenden die Erhebung bestimmter Beweise verweigert wird. Gegenstand des Organstreitverfahrens ist noch nicht einmal die Durchführung der Beweiserhebung in bestimmter Art und Weise, sondern allein die Frage der Belehrung von Zeugen und Sachverständigen vor ihrer Aussage. Schon wie ein Beweisantrag vollzogen wird, unterliegt jedoch – wie bereits dargelegt – grundsätzlich der Verfahrensautonomie der Ausschussmehrheit. Hierbei beschränkt sich die Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof darauf, ob die Grenzen beachtet worden sind, die das Minderheitsrecht der Gestaltung des Verfahrens durch die Ausschussmehrheit oder den Ausschussvorsitzenden zieht. Kein anderer Kontrollmaßstab ergibt sich aus der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs zum Recht der Ausschussminderheit auf Vereidigung eines Zeugen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Urteil vom 9. Dezember 1998 – P.St. 1297 – juris, zu § 59 StPO a.F.), auf die sich die Antragsteller maßgeblich berufen; abgesehen davon, dass der Hessische Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung inzwischen wieder aufgegeben hat (Urteil vom 16. November 2011 – P.St. 2323 – juris), geht es vorliegend auch nicht um die Frage der Vereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen, sondern um deren Belehrung.

Für die Belehrung von Zeugen und Sachverständigen gilt im Strafverfahren gemäß der Regelung in § 57 Satz 1 und 2 StPO (i.V.m. § 72 StPO), dass diese eine Ermahnung zur Wahrheit, die Belehrung über die Möglichkeit der Vereidigung und den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen nach §§ 153, 154, 161 StGB und ggf. auch nach §§ 257, 258 StGB umfasst (Huber in: BeckOK StPO, 37. Ed., § 57 Rn. 1; Bader in:

Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl., § 57 Rn. 4). Die Form des Hinweises und der Belehrung steht im richterlichen Ermessen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 57 Rn. 3). Bei § 57 StPO handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – anders als bei den Vorschriften über die Vereidigung eines Zeugen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 429/08 – juris; Beschluss vom 16. November 2005, BGHSt 50, 282 [284] m.w.N.) – nur um eine im Interesse des Zeugen erlassene Ordnungsvorschrift (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 3 StR 427/01 – juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund ist – auch mit Blick auf die Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens im Vergleich zum Strafprozess (vgl. hierzu etwa BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 – Vf. 19-VIa-06 – juris Rn. 40 f.) – von vornherein ausgeschlossen, dass durch die vom Antragsgegner zu 1) verwandte Belehrungsformel das durch Art. 54 Abs. 1 und 3 SächsVerf gewährleistete Recht der Antragsteller auf angemessene Beteiligung an der Sachaufklärung verletzt wird. Die sprachliche Ausgestaltung der Belehrung durch den Antragsgegner zu 1), die in seinem Ermessen als Ausschussvorsitzenden liegt, ist nachvollziehbar und beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Sie erfüllt die Anforderungen des § 57 Satz 1 und 2 StPO (i.V.m. § 72 StPO) an eine Belehrung von Zeugen bzw. Sachverständigen. Soweit in der Belehrung darauf hingewiesen wird, dass „ein Meineid vor dem Untersuchungsausschuss nicht bestraft wird“, basiert dies nicht allein auf dem Ergebnis des Gutachtens des Juristischen Dienstes des Landtages vom 12. Dezember 2019, das sich eingehend mit der Rechtslage befasst hat, sondern entspricht auch der – wie dargelegt

– in Literatur und Rechtsprechung weit verbreiteten Auffassung, wonach § 162 Abs. 2 StGB eine Sperrwirkung gegen eine Strafbarkeit wegen Meineides vor Untersuchungsausschüssen entfaltet. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, in dem vorliegenden Organstreit zu klären, ob diese Auffassung zutreffend ist oder nicht. Denn selbst wenn – wie von den Antragstellern behauptet – der Antragsgegner zu 1) von einem unzutreffenden Normverständnis des § 162 Abs. 2 StGB ausgegangen sein sollte, ist nicht erkennbar, dass dessen Rechtsauffassung nicht mit zumindest beachtlichen Gründen frei von objektiver Willkür vertretbar ist, und damit erst recht nicht die Annahme begründet, dass das Verhalten des Antragsgegners zu 1) auf sachfremden Erwägungen beruht. Zu keiner anderen Beurteilung führt die von den Antragstellern herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2020. Darin wird zwar ausgeführt, dass die Vorschrift des § 162 Abs. 2 StGB nur die Strafbarkeit uneidlicher Falschaussagen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen erweitere und keine Sperrwirkung für eidliche Falschaussagen vor einem Wahlprüfungsausschuss entfalte (BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 424/19 – juris Rn. 9). Die Entscheidung besagt aber nichts zur Strafbarkeit eidlicher Falschaussagen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Landtages, dessen Landesrecht – wie § 18 UAusschG – die Möglichkeit der Eidesabnahme vorsieht.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl