Medienrechtliche Aufsichtsmaßnahmen und Verwaltungsgebühr KI-Titel
Medienrecht · Aufsichtsmaßnahme · Verwaltungsgebühr · Liquidation · Medienproduktion
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen medienrechtliche Aufsichtsmaßnahmen sowie die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr.
Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Berlin. Am 6... wurde sie nach deutschem Recht gegründet und am 7... beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Registernummer HRB 6… ins Handelsregister eingetragen. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der W…, die ihren Sitz ebenfalls in Berlin hat und beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Registernummer HRB 6… in das Handelsregister eingetragen ist. Alleingesellschafterin der W…– und Großmuttergesellschaft der Klägerin – ist die nach russischem Recht gegründete F…(Y…) mit Sitz in R….
Mit Gesellschafterbeschluss vom 7... wurde die Klägerin mit Wirkung zum Ablauf des 7... aufgelöst; sie befindet sich in Liquidation. Ihre Muttergesellschaft, die W…, wurde am 8... ebenfalls aufgelöst.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war laut Eintragung im Handelsregister ursprünglich das „Sammeln, Beschaffen, Bearbeiten, die Produktion und das Verbreiten von Nachrichten, Daten und Informationen, mit allen bestehenden und künftigen technischen Mitteln und über alle bestehenden und künftigen Medien“. Die Klägerin hatte Produktionsgebäude und Räume am Standort F…Berlin, in Berlin-F… zu einer monatlichen Miete von rund 4... sowie bei der k… GmbH, X…, 6… Berlin, und am P…, 6… Berlin, x... gemietet. Nach eigenen Angaben hat sie den Standort Berlin-F… jedoch nicht in Betrieb genommen, bis die Vermieterin die Mietverträge im R…gekündigt hat. Bis zu ihrer Liquidation unterhielt die Klägerin eine eigene Kommunikationsabteilung und eine Rechtsabteilung.
Die Klägerin und Y…schlossen am 6... („H…“ und „F…“) und am 6... („F…“) insgesamt drei Verträge. Ausweislich dieser Verträge sollte die Klägerin für Y…Nachrichten und Fernsehprogramme sowie Artikel produzieren. Wegen der Einzelheiten der Vertragsinhalte wird auf den Verwaltungsvorgang verwiesen.
Am 6... schloss Y…mit der X…einen Dienstleistungsvertrag, auf dessen Grundlage die X… Kapazitäten für eine fernsehmäßige Verbreitung des Fernsehprogramms „W…“, das zwischenzeitlich im Zeitraum O… bis I… „W…“x... hieß (Programm), über den Satelliten F… zur Verfügung stellte.
Am 7... kündigte die Klägerin auf der Webseite m… (Webseite) – zu diesem Zeitpunkt war sie im Impressum mit der damaligen Geschäftsführerin und jetzigen Liquidatorin der Klägerin, I… (Geschäftsführerin), als Verantwortliche genannt – Folgendes an:
„Der Countdown läuft: W… wird noch dieses Jahr live auf Sendung gehen. […] Nach sechs Jahren Vorbereitung wird das Medienunternehmen W…zu einem TV-Sender ausgebaut. Wir freuen uns, mitteilen zu dürfen, dass wir im Dezember dieses Jahres in Berlin live auf Sendung gehen – wenn Corona nicht dazwischenfunkt. Nachrichten und Dokumentarfilme werden zu Beginn die Schwerpunkte des Programms sein, das zeitnah durch Talkshows, Satire-, Wirtschafts- und Kulturmagazine ergänzt wird. […] Seien wir ehrlich: Die Kritik an den Programmen von F… und U… ist zum Dauerbrenner geworden […].“
Die Ankündigung auf der Webseite enthielt ein Video, das im Vorschaubild (Thumbnail) unter anderem den damaligen Programmdirektor der Klägerin, F…(Programmdirektor), sowie die Geschäftsführerin zeigte.
Die Geschäftsführerin gab der G…gemeinsam mit dem Programmdirektor ein Interview, das die G… am 7... auf ihrer Webseite veröffentlichte und in welchem der Programmdirektor sich unter anderem zur Verteilung der Verantwortlichkeit für Veröffentlichungen zwischen der deutschen W…-Redaktion und der Chefredakteurin der gesamten W…-Gruppe in Moskau äußerte.
Am 7... postete die in Deutschland ansässige W…auf ihrem Facebook-Profil den folgenden Beitrag:
„Es ist so weit: Nach 6 Jahren Vorbereitung wird das Medienunternehmen W…zu einem TV-Sender ausgebaut. Wir freuen uns, mitteilen zu dürfen, dass W…im Dezember dieses Jahres in #Berlin live auf Sendung geht […].“
Der Screenshot zeigt ein im Facebook-Profil eingebettetes Video, auf dem der Programmdirektor zu sehen ist.
In Vorbereitung des Programmstarts in Deutschland veröffentlichte die Klägerin 7… online auf der Webseite des Personalvermittlungsunternehmens W…eine Vielzahl von Stellenausschreibungen, in denen sie sich auszugsweise wie folgt beschrieb:
„Die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender langweilen Sie und bei den privaten möchten Sie am liebsten sofort wegschalten? Dann ist W…genau das richtige für Sie! Hier werden Mitarbeiter gesucht, die die Ärmel hochkrempeln und bereit sind, über den Mainstream-Tellerrand zu schauen und etwas Neues auszuprobieren.“
„W…geht live auf Sendung - und Sie können dabei sein! Das Tochterunternehmen der internationalen Mediengruppe entwickelt sich zu einem modernen und dynamischen TV-Sender mit Standort in Berlin F….“
Im O… waren noch mehr als 200 von der Klägerin ausgeschriebene Stellen unbesetzt.
In einem auf der Webseite am 6... veröffentlichen Interview gab der damalige Leiter der Programmentwicklung T…unter anderem an, er werde Formate für das Programm entwickeln und produzieren.
Im Zeitraum zwischen dem 6… und 7… wurde das Impressum auf der Webseite dahingehend geändert, dass statt der Geschäftsführerin nunmehr Y…mit deren General-Director F…als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts aufgeführt war.
Am 6... lehnten die zuständigen Behörden einen von Y…in Luxemburg gestellten Antrag auf Erteilung einer europäischen Sendelizenz für das Programm ab. Die Klägerin verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Rundfunkzulassung nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrags.
Am 7... veröffentlichte das Medienmagazin „U…“ des S…eine Videoreportage namens „x…“ (m…). In dem Beitrag werden unter anderem von der Klägerin in Berlin gemietete Räume und ein Studio gezeigt und der Programmdirektor und die Geschäftsführerin äußern sich zum Programm.
Am 6... startete das Programm. Das Programm wurde über die Webseite, den YouTube-Kanal „W…“, die Mobile Smart TV App „W…“ und über den Satelliten J…verbreitet.
Für das Jahr 2022 erstellte die Klägerin Weihnachtskarten mit dem Logo „W…“, die von der Geschäftsführerin unterschrieben waren.
Nachdem sie die Klägerin bereits mit Schreiben vom 7... darauf hingewiesen hatte, dass für die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen eine Rundfunkzulassung erforderlich sei, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 6... im Verwaltungsverfahren an und teilte ihr mit, dass das Programm nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrags zulassungspflichtig sei. Eine solche Zulassung liege nicht vor und sei auch nicht beantragt worden.
Die Klägerin nahm auf das Anhörungsschreiben am 6... Stellung und führte aus, dass nicht sie, sondern Y…Rundfunkveranstalterin des Programms sei. Sie selbst produziere lediglich Programmbestandteile für Y…und habe daher nicht die Letztverantwortung für das Programm.
Die Beklagte übermittelte der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mit E-Mail vom 7... die Beschlussvorlage für den streitgegenständlichen Bescheid für die nächste ZAK-Sitzung.
Die ZAK übersandte die Beschlussvorlage für den Bescheid am 6... per E-Mail an die Vertreterinnen und Vertreter der 14 Landesmedienanstalten. Das Verfahren wurde taggleich abgeschlossen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesmedienanstalten stimmten der Beschlussvorlage mit 14 zu 0 Stimmen zu und widersprachen dem schriftlichen Umlaufverfahren nicht.
In Vollziehung dieses per Umlaufverfahren gefassten Beschlusses erging daraufhin der streitgegenständliche Bescheid vom 7… (Bescheid), der Klägerin zugestellt am 8…, mit folgendem Tenor:
„1. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) beanstandet gemäß §§ 109 Abs. 1 iVm. 52 Abs. 1 MStV die Veranstaltung und Verbreitung des Fernsehprogramms „W…“ durch die W…in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere als Live-Stream auf den Webseiten m…,x…, über die Mobile und Smart TV App „W…“ und über den Satelliten J….
2. Der W…wird die Veranstaltung und Verbreitung des Programms in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 109 Abs. 1 iVm. 52 Abs. 1 MStV untersagt, insbesondere die Veranstaltung und Verbreitung über die in Ziffer 1 genannten Verbreitungswege.
3. Gemäß § 104 Abs. 11 MStV iVm. § 1 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien und Ziffer A. I. 6 des Gebührenverzeichnisses zur Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien wird der W…eine Verwaltungsgebühr von 5.000 Euro erhoben.“
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin durch die Veranstaltung und Verbreitung des Programms ohne Zulassung seit dem Programmstart am 6... gegen den Medienstaatsvertrag verstoße. Sie sei Veranstalterin und das Programm ein zulassungspflichtiges Rundfunkprogramm. Ihre Veranstaltertätigkeit folge zunächst aus ihrer werblichen Außendarstellung und ihren eigenen Ankündigungen. Führende Mitarbeitende der Klägerin hätten mehrfach in der Öffentlichkeit die Aufnahme des Sendebetriebs betont, sich als Vertreter des Programms inszeniert und ihre redaktionelle Unabhängigkeit unterstrichen. Die Vielzahl und der Inhalt der Stellenausschreibungen (anfangs über 200 offene Stellen) der Klägerin belegten weiter, dass die redaktionellen Programmentscheidungen von ihr selbst und nicht von Y…getroffen werden sollten. Die Klägerin habe ihre Veranstaltertätigkeit durch die Impressumsänderung für die Webseite im O… verschleiern wollen.
Die Klägerin wolle ein Konkurrenz- bzw. Alternativprogramm zu deutschen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern anbieten. Eine Berichterstattung vor Ort setze dabei gerade voraus, dass Entscheidungen durch Personen vor Ort getroffen würden.
Die Formulierung des Geschäftszwecks der Klägerin als Produktionsdienstleisterin in deren Satzung habe für die medienrechtliche Bewertung keine Relevanz, weil es Unternehmen andernfalls freistünde, durch reines Binnenrecht den Regelungszweck des Medienstaatsvertrags auszuhebeln. Auch die Dienstleistungsverträge sprächen nicht gegen die Veranstaltertätigkeit der Klägerin, weil die Klägerin sich ihrer medienrechtlichen Verantwortung nicht durch die Ausgestaltung privatrechtlicher Vereinbarungen, deren Einhaltung die Beklagte ohnehin nicht überprüfen könne, entziehen könne.
Zur Ermessensausübung führte die Beklagte im Bescheid aus, die Beanstandung sei verhältnismäßig. Sie stelle das mildeste Mittel dar, insbesondere, da die Klägerin bereits zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Rechtsauffassung der Beklagten nicht teile. Die Untersagung sei ebenfalls verhältnismäßig, da mit Blick auf bisherige öffentliche Äußerungen der Klägerin nicht zu erwarten sei, dass sie einer bloßen Beanstandung Folge leisten würde. Ein gleich effektives milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei auch angemessen, da die Klägerin in schwerwiegender Weise gegen ihre Pflichten aus dem Medienstaatsvertrag verstoßen habe. Auch sei die Untersagung lediglich auf die Rundfunkinhalte beschränkt. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 5.000,00 Euro sei dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit nach angemessen.
Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 7... Klage erhoben und am 7… einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diesen Antrag durch rechtskräftigen Beschluss vom 6… zurückgewiesen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. März 2022 – VG 27 L 43/22 –, juris).
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, dass nicht sie, sondern Y…das Programm veranstalte und verbreite. Y…habe die inhaltliche Letztentscheidung über das Programm. Sie selbst habe lediglich Produktionsdienstleistungen für Y…erbracht. Dies folge aus den rechtswirksamen Dienstleistungsverträgen zwischen ihr und Y…, auf deren Grundlage sie Programmblöcke herstelle und zuliefere, wobei der Dienstleistungsvertrag „H…“ vom 6... nicht umgesetzt worden sei. Die Beklagte habe diese Verträge nicht richtig gewürdigt und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen.
Die öffentliche Kommunikation der Klägerin lasse nicht auf ihre Veranstaltertätigkeit schließen. Sie sei im Kontext der werblichen Selbstdarstellung und durch medienrechtlich ungeschultes Personal erfolgt. Auch hier habe die Beklagte den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Die Entscheidung über das „Ob“ der Ausstrahlung eines einzelnen Programmbeitrags habe bei Y… gelegen. Die Tätigkeit der Klägerin umfasse zwar journalistisch-redaktionelle Elemente. Die Entscheidung über deren Veröffentlichung liege jedoch alleine bei Y… und nicht bei ihr.
Die redaktionelle Erstellung einzelner Beiträge oder ganzer Sendungen begründe keine Veranstaltertätigkeit. Insoweit sei die Klägerin mit deri… und der G…vergleichbar, die jeweils eine Redaktion hätten und Veranstaltern zuarbeiteten, ohne selbst Veranstalter zu sein. Die Änderung im Impressum auf der Webseite im O… sei rechtlich angezeigt gewesen, da Y…im Rahmen der Vorbereitung der fernsehmäßigen Veranstaltung und Verbreitung des Programms insgesamt die inhaltliche Verantwortung für die Webseite übernommen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Geschäftsführerin allein deshalb im Impressum als Verantwortliche genannt worden, weil die Klägerin die für sie fremde Webseite verwaltet habe. Weiterhin könne die Beklagte eine Veranstaltertätigkeit der Klägerin nicht mit deren Personalstruktur begründen, weil alle Mitarbeitenden in administrativen Bereichen (Finanz- und Rechtsabteilung, Kommunikationsabteilung, Personalabteilung) bereits denklogisch nicht in Redaktions- und Produktionstätigkeiten eingebunden sein könnten. Dass Y…Veranstalterin sei, folge auch daraus, dass Y… und nicht sie selbst bei der X… Kapazitäten für eine satellitentechnische Verbreitung des Programms gebucht habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7… (mabb Az. 8…) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig. Die Tätigkeit der Klägerin sei Kriegspropaganda und damit eine verfassungswidrige Handlung, wofür sie keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könne.
Medienrechtlich sei die Klägerin Veranstalterin. Dass sie ihre öffentlichen Äußerungen als werbliche Selbstdarstellung ohne medienrechtliche Relevanz darstelle, sei eine Schutzbehauptung. Ein Produktionsdienstleister äußere sich nicht öffentlich zur strategischen und programmatischen Ausrichtung eines Senders. Aus diesem Grund gehe auch der Vergleich der Klägerin mitr… und G…, die solche Äußerungen in der Öffentlichkeit nicht tätigen würden, fehl. Die Klägerin trage selbst vor, über eine Rechtsabteilung und eine Kommunikationsabteilung zu verfügen. Das mache es unglaubwürdig, wenn sie sich nunmehr auf den Standpunkt stelle, die öffentliche Kommunikation sei durch ungeschultes Personal erfolgt. Ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten sei der Umstand, dass die Klägerin ihre Selbstbeschreibung als TV-Sender bei ihren Stellenausschreibungen vorgenommen habe, um als attraktive Arbeitgeberin zu wirken. Wenn die Klägerin ferner behaupte, die Webseite als Dienstleisterin verwaltet zu haben, so sei dies ebenfalls unglaubhaft, weil Unternehmen, die Webseiten Dritter verwalteten, nicht im Impressum dieser Webseiten als Verantwortliche genannt würden.
Der Inhalt der drei vorgelegten Dienstleistungsverträge sei für die medienrechtliche Bewertung der Klägerin als Veranstalterin nicht relevant. Ob die Klägerin bestimmenden Einfluss auf das Programm habe, hänge von ihrem tatsächlichen Verhalten ab.
Die Klägerin hat am 6... die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erhobene Verwaltungsgebühr von 5.000,00 Euro an die Beklagte gezahlt.
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin im R…insgesamt vier Vollstreckungsbescheide erlassen, die die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 25.000,00 Euro, 40.000,00 Euro und 50.000,00 Euro zum Gegenstand hatten. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin ebenfalls Klagen bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die Beklagte hat diese Vollstreckungsverfahren – im Hinblick darauf, dass sie seit dem 5... keine Sendetätigkeit des ProgrammsU…durch die Klägerin mehr feststellen konnte – zunächst vorläufig ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 7... hat sie in den jeweiligen Klageverfahren erklärt, dass die Vollstreckungsmaßnahmen ihren Zweck erfüllt hätten. Es sei ausgeschlossen, dass die Klägerin den Sendebetrieb wieder aufnehme, da sie sich seit K…in Liquidation befinde und weder über Räumlichkeiten verfüge, noch Mitarbeiter angestellt habe. Die Verwaltungsstreitsachen betreffend die Vollstreckungsverfahren sind zwischenzeitlich von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt worden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2026 – VG 32 K 14/23 –; VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2026 – VG 32 K 16/23 –; VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2026 – VG 32 K 17/23 –; VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2026 – VG 32 K 18/23 –).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit sie auf die Aufhebung von Ziffer 1 (Beanstandung) und Ziffer 2 (Untersagung) des Bescheids vom 7... gerichtet ist, ist sie bereits unzulässig (vgl. I). Im Übrigen, hinsichtlich Ziffer 3 (Verwaltungsgebühr) des Bescheids, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet (vgl. II.).
I. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids steht nicht bereits die fehlende Beteiligungsfähigkeit der sich derzeit noch in Liquidation befindlichen Klägerin entgegen. Nach § 61 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind juristische Personen, also auch eine GmbH, im Verwaltungsprozess beteiligungsfähig. Zu welchem Zeitpunkt die Beteiligtenfähigkeit einer juristischen Person endet, richtet sich nach dem Zivilrecht. Die Liquidation der GmbH steht ihrer Beteiligungsfähigkeit nicht entgegen, da die GmbH bis zur Vollbeendigung und Löschung im Handelsregister fortbesteht und weiterhin Trägerin von Rechten und Pflichten ist (vgl. Siegel in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 61, Rn. 13). Erst mit der Vollbeendigung der Gesellschaft, also nach Abschluss der Liquidation und ihrer Löschung im Handelsregister, fällt die Existenz der Rechtspersönlichkeit weg und ihre Beteiligungsfähigkeit erlischt (vgl. Berner in: MüKoGmbHG, GmbHG, 5. Aufl. 2025, § 60, Rn. 12).
Der Klage fehlt hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids jedoch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2024 – 6 CN 1/22 –, juris, Rn. 17). Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. April 2026 – 18 K 490/24 –, juris, Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 –, juris, Rn. 34; Beschluss vom 10. Juni 2020 – 2 BvR 297/20 –, juris, Rn. 13).
Es ist jedoch ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Kläger mit seiner Klage keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann und sein Begehr nutzlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 4/09 –, juris, Rn. 24 m.w.N.; VG Göttingen, Urteil vom 30. April 2026 – 4 A 89/22 –, juris, Rn. 22). Die Klage muss für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen können und die Nutzlosigkeit eindeutig sein. Die Beurteilung der Nutzlosigkeit richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 6 B 17/24 –, juris, Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 2026 – 4 A 209/25 –, juris, Rn. 70). Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25/03 –, juris, Rn. 19; vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, Vorbemerkung zu § 40, Rn. 80).
Gemessen daran ist für die Klage gegen die Beanstandung und die Untersagung kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die Klage kann für die Klägerin offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr bringen, da sich die Beanstandung und die Untersagung erledigt haben. Nach § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin (VwVfG BE) bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ein Verwaltungsakt hat sich dann erledigt, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, juris, Rn. 13; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. November 2023 – 14 K 2737/20 –, juris, Rn. 30 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
1. Die streitgegenständliche Beanstandung und Untersagung erzeugen keine Rechts- oder Steuerungswirkung mehr. Denn die Klägerin als deren Adressatin wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 7… mit Wirkung zum Ablauf des 7… aufgelöst, befindet sich seitdem in Liquidation und verfügt weder über die sachlichen noch personellen Mittel (Räumlichkeiten, Mitarbeitende), um Rundfunk zu veranstalten. Die Beanstandung enthält als feststellender Verwaltungsakt nach § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 Var. 1 des Medienstaatsvertrags in seiner Fassung vom 15. April 2020, gültig ab 7. November 2020 bis 29. Juni 2022, (MStV) die förmliche Feststellung und Missbilligung des Rechtsverstoßes und darüber hinaus zukunftsgerichtet das Gebot an den Adressaten, den Verstoß gegen medienrechtliche Bestimmungen zu beseitigen bzw. derartige Verstöße zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 – 6 C 23/18 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 6 B 1/14 –, juris, Rn. 20; Volkmann in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Auflage 2026, MStV § 109, Rn. 29; Schuler-Harms in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, MStV § 109, Rn. 13). Diese Steuerungsfunktion ist durch die Liquidation der Klägerin nachträglich entfallen. Mit der Liquidation ändert sich der Gesellschaftszweck: Die Gesellschaft ist dann nicht mehr auf den Betrieb ihres Unternehmens, sondern ausschließlich auf die geordnete Abwicklung und Vollbeendigung gerichtet (vgl. auch § 70 GmbHG). Entfaltet die Klägerin jedoch keinen Geschäftsbetrieb mehr, geht die der Beanstandung anhaftende Rüge- und Warnfunktion ins Leere und sie verliert ihre Zweckbestimmung gegenüber der Klägerin.
Auch von der Untersagung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 Var. 2 MStV geht angesichts der Liquidation der Klägerin keine Steuerungsfunktion mehr aus. Sie dient als Mittel der Durchsetzung von Erlaubnisvorbehalten oder bei Verstößen gegen programmregelnde Bestimmungen. Die Untersagung enthält das Verbot der weiteren Betätigung als Veranstalter, Anbieter oder Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle und ist damit vollstreckungsfähig (vgl. Schuler-Harms in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, MStV § 109, Rn. 14 f.). Der Erlaubnisvorbehalt des § 52 Abs. 1 Satz 1 MStV, wonach private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung bedürfen, bedarf im vorliegenden Einzelfall jedenfalls keiner Durchsetzung mehr, weil die Klägerin wegen der Liquidation und fehlender personeller und sachlicher Ausstattung unstreitig kein Programm mehr veranstaltet und dazu auch nicht bereit und in der Lage ist. Da die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb endgültig aufgegeben hat, sind auch künftige Rechtsverletzungen nicht (mehr) zu erwarten (vgl. zur fehlenden Wiederholungsgefahr: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 2026 – 4 A 209/25 –, juris, Rn. 100; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2024 – 3 M 20/24 –, juris, Rn. 8). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder von der Klägerin vorgetragen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit je wieder aufnehmen könnte. Dies gilt umso mehr, da die Veranstaltung des Programms europaweit verboten ist, vgl. Art. 2f Abs. 1 i.V.m. Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022.
2. Belastende Rechtswirkungen der Untersagung ergeben sich für die Klägerin auch nicht im Hinblick auf etwaige Vollstreckungsmaßnahmen. Die Beklagte drohte ihr nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in selbstständigen Vollstreckungsverfahren im R…Zwangsgelder in Höhe von 25.000,00 Euro, 40.000,00 Euro und 50.000,00 Euro an und setzte diese Zwangsgelder fest. Zwar stehen andauernde Vollstreckungsmaßnahmen der Erledigung von Dauerverwaltungsakten – wie hier der Untersagung – dann entgegen, wenn der jeweilige Dauerverwaltungsakt die Rechtsgrundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17/12 –, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris, Rn. 18). Das ist vorliegend jedoch nicht mehr der Fall. Die Untersagungsverfügung bildet keine Grundlage (mehr) für Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten. Denn sie hat mit in den Klageverfahren VG 32 K 14/23, VG 32 K 16/23, VG 32 K 17/23 und VG 32 K 18/23 übersandtem Schriftsatz vom 7… die Rücknahme der Vollstreckungsbescheide vom 6… und 8…, soweit sie die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 25.000,00 Euro zum Inhalt hatten, erklärt. Alle übrigen noch nicht abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren hat sie zugleich eingestellt.
3. Von der Beanstandung und Untersagung gehen auch angesichts des Umstands, dass sie noch Grundlage für die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 5.000,00 Euro sind, keine Rechtswirkungen mehr aus, die einer Erledigung entgegenstehen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. August 2020 – 3 KO 702/10 –, juris, Rn. 38 ff.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 2026 – 2 A 16/23 –, juris, Rn. 65 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. November 2023 – 14 K 2737/20 –, juris, Rn. 33 m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 3. September 2020 – 1 K 7232/19 –, juris, Rn. 25; so auch noch: BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 C 3/13 –, Rn. 19; a.A. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2024 – 11 A 8/23 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 – 6 B 7/21 –, juris, Rn. 7 f.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 11/15 –, juris, Rn. 29).
Die Klägerin wird durch die Erledigung nämlich nicht schlechter gestellt, weil sie nicht dazu führt, dass die Beanstandung und die Untersagung einer inhaltlichen Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen werden. Dem Umstand, dass sie noch die Grundlage für die Verwaltungsgebühr bilden, wird vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beanstandung und der Untersagung inzident im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Gebühr erfolgt. § 104 Abs. 11 MStV i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 der Kostensatzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien vom 19. Februar 2021 (Kostensatzung) bestimmt als Rechtsgrundlage für die Verwaltungsgebühr, dass die zuständige Landesmedienanstalt für Amtshandlungen wie die Beanstandung oder die Untersagung Kosten gegenüber demjenigen erhebt, der zur Amtshandlung Anlass gegeben hat. Daraus folgt, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Amtshandlung inzident erfolgen muss, weil eine rechtswidrige Amtshandlung vom Pflichtigen regelmäßig nicht veranlasst worden ist (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2026 – 32 K 20/23 –, juris, Rn. 109).
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von solchen Konstellationen, in denen die Grundverfügung noch die Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen und daran anknüpfende Kostenbescheide bildet. In diesen Fällen kann aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (noch) nicht von einer Erledigung der Grundverfügung ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, juris, Rn. 13 f.). Im Falle der Erledigung wäre die Grundverfügung nämlich keiner gerichtlichen Kontrolle mehr zugänglich, weil ihre Rechtmäßigkeit bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in gestreckten Verfahren und vollstreckungsrechtlichen Kostenentscheidungen grundsätzlich nicht mehr geprüft wird. Dem entspricht, dass unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris, Rn. 30 f.). Rechtsschutz kann der Betroffene dann nur dadurch erlangen, dass er gegen die Grundverfügung selbst (im Wege der Anfechtungsklage) vorgeht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. November 2013 – 6 A 2210/12 –, juris, Rn. 26 a.E..; BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris, Rn. 31). Dies dient der Effektivität der Verwaltungsvollstreckung (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2020 – 6 B 247/19 –, juris, Rn. 5; BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris, Rn. 30).
Dieser spezifisch auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz zugeschnittene Schutzgedanke ist jedoch auf Kosten- oder Gebührenkonstellationen außerhalb des Verwaltungsvollstreckungsrechts nicht übertragbar, sofern im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Kosten- oder Gebührenbescheids – wie für die vorliegenden Fallgestaltung aufgezeigt – eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ihm zu Grunde liegenden Verwaltungsakts – hier die Beanstandung und Untersagung – erfolgt.
II. Die Klage ist jedoch, soweit sie auf Aufhebung von Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist, als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat insofern ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verwaltungsgebühr sie weiterhin belastet.
Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall fehlen, wenn das Rechtsschutzziel nicht mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 2. Juni 2020 – AN 14 E 20.00435 –, juris, Rn. 25; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 – VGH 20 A 88.40073 –, NVwZ 1989, 684 f.; vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, Vorbemerkung zu § 40, Rn. 98). Dafür ist jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten auch in Ansehung von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG nichts ersichtlich. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, verfassungswidrig. Von der Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit ist nach Überzeugung der Kammer nicht umfasst, dass die Klägerin keinen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Anspruch nehmen kann und es ihr am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn soweit das Grundgesetz Beschränkungen des Rechtswegs anordnet, hat es dies ausdrücklich im Wortlaut der jeweiligen Norm verankert, vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 2, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 46 Abs. 1 GG. Weil der Verfassungsgeber bei Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG darauf verzichtet hat und der Rechtswegausschluss überdies einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, kann der in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehenen Rechtsfolge („verfassungswidrig“) im Wege der Auslegung kein Rechtswegausschluss entnommen werden. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG, wonach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG unberührt bleibt. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG nennt die Norm gerade nicht. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass das konkrete Rechtsschutzziel – nämlich die Aufhebung einer aus Sicht der Klägerin zu Unrecht ergangenen Verwaltungsgebühr – gegen die Rechtsordnung verstoßen könnte.
Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet. Die Verwaltungsgebühr von 5.000,00 Euro in Ziffer 3 des Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für die Verwaltungsgebühr ist § 104 Abs. 11 MStV i.V.m. der Kostensatzung. Dabei waren der Medienstaatsvertrag und die Kostensatzung in ihren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 7... geltenden Fassungen vom 15. April 2020 und vom 19. Februar 2021 für die rechtliche Bewertung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2021 – 6 C 6.20 –, juris, Rn. 11; VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2026 – 32 K 20/23 –, juris, Rn. 39 m.w.N.). Nach § 104 Abs. 11 MStV sind von den Verfahrensbeteiligten durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenen Umfang zu erheben (Satz 1), wobei die Landesmedienanstalten Näheres durch übereinstimmende Satzungen regeln (Satz 2). Gemäß § 1 Abs. 1 der Kostensatzung erhebt die zuständige Landesmedienanstalt im Bereich der Aufsicht nach § 105 MStV über bundesweit ausgerichtete Medien im Sinne des VII. Abschnittes des Medienstaatsvertrags für Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die auf Entscheidungen ihrer Organe nach § 104 Abs. 11 MStV beruhen (Amtshandlung), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieser Satzung.
2. Die Verwaltungsgebühr ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für die Erhebung der Verwaltungsgebühr die örtlich zuständige Landesmedienanstalt, weil die Klägerin ihren Sitz in Berlin hat, vgl. § 104 Abs. 11 Satz 1 MStV i.V.m. § 106 Abs. 1 Satz 1 MStV. Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Bescheids auch ordnungsgemäß mit Schreiben vom 6… angehört und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG BE.
3. Die Verwaltungsgebühr ist auch materiell rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gebührenfestsetzung in Höhe von 5.000,00 Euro sind gegeben.
a) Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 der Kostensatzung liegen vor. Denn die Untersagung und Beanstandung sind Amtshandlungen der zuständigen Landesmedienanstalt im Bereich der Aufsicht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 MStV. Das streitgegenständliche Programm war zudem wie von § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MStV vorgesehen bundesweit verfügbar.
Die Klägerin ist auch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 der Kostensatzung die richtige Kostenschuldnerin der Verwaltungsgebühr. Denn sie hat zur Beanstandung und Untersagung Anlass gegeben und diese Maßnahmen waren rechtmäßig. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 MStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Medienstaatsvertrages mit Ausnahme von §§ 17, 18 Abs. 2 und 4 sowie 20 und 23 Abs. 2 feststellt. Die nach § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Var. 1 und 2 MStV möglichen Aufsichtsmaßnahmen der Beanstandung und der Untersagung in den Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors sind rechtmäßig.
Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Rechtmäßigkeit ist auch hinsichtlich der Beanstandung und der Untersagung der Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 7… (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2021 – 6 C 6.20 –, juris, Rn. 11; VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2026 – 32 K 20/23 –, juris, Rn. 39 m.w.N.). Auch insofern sind die Bestimmungen des Medienstaatsvertrag in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung vom 15. April 2020 anzuwenden.
aa) Die Beanstandung und die Untersagung sind formell rechtmäßig.
(1) Die Beklagte war gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 MStV für deren Erlass örtlich zuständig, weil die Klägerin ihren Sitz in Berlin hat. Die Beklagte war auch sachlich zuständig. Sie überprüft als Landesmedienanstalt nach § 104 Abs. 1 Satz MStV die Einhaltung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags und trifft die Maßnahmen nach § 109 Abs. 1 MStV.
(2) Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Bescheids ordnungsgemäß mit Schreiben vom 6… angehört und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG BE.
(3) Die Beklagte hat das im Medienstaatsvertrag vorgesehene Verfahren der Medienkontrolle eingehalten. Die ZAK, deren Zuständigkeit für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MStV begründet ist, dient der Beklagten dabei als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, vgl. § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 MStV.
Der Beschluss der ZAK vom 6…, in dessen Vollziehung der streitgegenständliche Bescheid erlassen wurde, ist ordnungsgemäß im schriftlichen Umlaufverfahren zustande gekommen, vgl. § 4 Abs. 5 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Zulassung und Aufsicht in ihrer Fassung vom 15. Juni 2021 (GVO-ZAK).
Mit E-Mail vom 6… (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 GVO-ZAK) übersandte die ZAK den Vertreterinnen und Vertretern der 14 Medienanstalten eine Beschlussvorlage zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren und bat um eine Antwort bis zum 7… (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 3 und 4 GVO-ZAK), ob diese „dem in der beigefügten Beschlussvorlage enthaltenen Beschlussvorschlag vollständig zustimmen und sich die Begründung dieser Beschlussvorlage zu Eigen machen (Zustimmung), dem in der beigefügten Beschlussvorlage enthaltenen Beschlussvorschlag nicht zustimmen (keine Zustimmung)“ oder „sich der Stimme enthalten (Enthaltung)“. Es erging der Hinweis, dass Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nur gefasst werden könnten, wenn niemand widerspreche (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 GVO-ZAK).
Die Mitglieder der ZAK haben der Beschlussvorlage für den streitgegenständlichen Bescheid innerhalb der Frist einstimmig mit 14 zu 0 Stimmen zugestimmt. Kein Mitglied der ZAK widersprach dem Umlaufverfahren.
Die Anforderungen an das Begründungserfordernis sind gewahrt. § 104 Abs. 9 Satz 3 und 4 MStV und § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 GVO-ZAK bestimmen, dass die Beschlüsse zu begründen und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind. Die Mitglieder der ZAK haben sich dem Inhalt der Beschlussvorlage angeschlossen, indem sie entweder lediglich die Zustimmung erklärten („Zustimmung“ / „Ich stimme zu.“) oder zudem noch ausdrücklich erklärten, sich die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen zu machen. Dies genügt den gesetzlichen Vorgaben. Unter Berücksichtigung der Bedingungen der Praxis der Medienaufsicht, des vielfach komplexen und umfangreichen Charakters dieser Prüfungsverfahren sowie der Gegebenheiten einer Gremienentscheidung wird es für die Begründung des Beschlusses der ZAK als ausreichend angesehen, wenn diese der von der zuständigen Landesmedienanstalt vorgelegten Beschlussvorlage einschließlich einer darin enthaltenen Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses durch Bezugnahme zustimmt. Dann müssen eine solche Bezugnahme bzw. Verweisung und der Wille, sich die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen zu machen, aus der Niederschrift über den Beschluss oder aus sonstigen Unterlagen klar und unmissverständlich hervorgehen (vgl. VG München, Urteil vom 27. November 2025 – M 17 K 21.2179 –, juris, Rn. 37 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 10 B 185/24 –, juris, Rn. 65; VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 32 L 221/24 –, juris, Rn. 50 ff.). Dies ist hier der Fall. Auch ohne ausdrückliche Mitteilung einiger Mitglieder der ZAK, sich die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen zu machen, folgt auch aus der bloßen Zustimmung selbst klar und unmissverständlich, dass eine solche Bezugnahme erfolgte. Denn aus der E-Mail der ZAK vom 6… geht hervor, dass die Mitglieder der ZAK mit der (bloßen) Erklärung der Zustimmung auch erklären, „sich die Begründung dieser Beschlussvorlage zu Eigen zu machen (Zustimmung)“.
(4) Entgegen der klägerischen Auffassung hat die Beklagte bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht die in § 24 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG BE verankerten Grundsätze verletzt. Nach dem dort niedergelegten Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt hierbei Art und Umfang der Ermittlungen, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG BE. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Sie hat im Rahmen ihrer Ermittlungen die Erkenntnismöglichkeiten heranzuziehen, die sich ihr vernünftigerweise bieten, und muss basierend auf allgemeinen Erfahrungssätzen grundsätzlich solchen Umständen nachgehen, die sich ihr aufdrängen oder die an sie herangetragen werden. Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls und können deshalb nicht abstrakt festgelegt werden. Maßgeblich ist insoweit die Entscheidungserheblichkeit der jeweiligen Umstände. Nur die Umstände sind zu ermitteln, die für den Fall tatsächlich erheblich und aufklärungsbedürftig sind (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG, § 24, Rn. 26). Auf die nähere Ermittlung zu bestimmten Umständen kann sie verzichten, wenn es ihrer Rechtsauffassung nach darauf nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 – 9 A 19/19 –, NVwZ 2021, 648, Rn. 25 a.E.).
Dass die Beklagte sachwidrig notwendige Ermittlungen unterlassen hat, ergibt sich aus dem der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht, zumal die Beklagte ausweislich der Begründung des Bescheids weder auf die zwischen der Klägerin und Y…abgeschlossenen Dienstleistungsverträge, deren fehlende Anforderung in ungeschwärzter Fassung die Klägerin rügt, noch auf die konkrete Mitarbeitendenzahl, deren Ungenauigkeit und fehlerhafte Zusammenrechnung mit ihrer Muttergesellschaft, der W…, die Klägerin ebenfalls bemängelt, entscheidungserheblich abstellte. Die Beklagte begründet ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Einstufung der Klägerin als Veranstalterin ihre Grundlage in deren tatsächlichen Handlungen findet. Unter Berücksichtigung dessen war es für die Entscheidung der Beklagten auch nicht erheblich, dass Y…nach Angaben der Klägerin mit dem luxemburgischen Unternehmen X…einen Dienstleistungsvertrag zur Verbreitung des Programms über Satellit abgeschlossen hatte. Weiterhin traf die Beklagte keine Verpflichtung, ungeschwärzte Dienstleistungsverträge zwischen der Klägerin und Y…anzufordern, da es nach ihrer Auffassung nicht auf den Vertragstext, sondern darauf ankomme, wie der Vertrag gelebt werde. Unabhängig davon hätte es der Klägerin jederzeit freigestanden, ungeschwärzte Vertragsfassungen zu übermitteln.
Auch in Bezug auf die werbliche Selbstdarstellung der Klägerin im öffentlichen Raum hat die Beklagte den Sachverhalt nicht unter Verletzung von § 24 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG BE einseitig ermittelt. Die Klägerin führt an, ihre öffentliche Kommunikation sei mehrdeutig und daher von der Beklagten weiter aufzuklären gewesen. Dies überzeugt nicht. Für die Beklagte war die öffentliche Kommunikation der Klägerin bereits nicht mehrdeutig, sondern eindeutig in dem Sinne, dass sie sich als Veranstalterin darstellte.
bb) Die Beanstandung und die Untersagung sind materiell rechtmäßig.
(1) Der gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 MStV vorausgesetzte Verstoß gegen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags, nämlich gegen § 52 Abs. 1 Satz 1 MStV, ist vorliegend gegeben. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 MStV bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 MStV ist ein Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten. Bei dem streitgegenständlichen Programm handelt es sich um ein Rundfunkprogramm in diesem Sinne, das nicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 MStV zulassungsfrei ist.
Die Klägerin, die über keine Zulassung verfügte, war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch private Veranstalterin des Programms. Rundfunkveranstalter ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet. Gemeint ist damit nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Der Veranstalter hat damit bestimmenden Einfluss auf die Gestaltung des Programms. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Tätigkeiten unterscheidet er sich vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programmteile. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Veranstalter das Programm selbst ausstrahlt oder die Sendungen selbst produziert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 1 BvR 661/94 –, juris, Rn. 56). Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist damit die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2019 – OVG 11 S 79.18 –, juris, Rn. 16; VG München, Urteil vom 27. November 2025 – M 17 K 21.257 –, juris, Rn. 66; VG Berlin, Beschluss vom 17. März 2022 – VG 27 L 43/22 –, BeckRS 2022, 4846, Rn. 10). Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinn veranstaltet, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 1 BvR 661/94 –, juris, Rn. 57; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 S 2987/04 –, juris, Rn. 30).
Gemessen daran war die Klägerin Veranstalterin nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV.
Die Klägerin gab in ihrer Klagebegründung selbst an, dass es zumindest „etwaige frühere Überlegungen“ von Y…gab, „die fernsehmäßige Veranstaltung und Verbreitung von „W…“ aus Deutschland bzw. durch die Klägerin vorzunehmen“, diese aber „nachweislich nicht umgesetzt“ worden seien. Diese Behauptung hält die Kammer nicht für überzeugend und geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin selbst und nicht Y…– so wie sie es ursprünglich geplant hatten – die Letztverantwortung für das Programm hatte.
(a) Dies ergibt sich zunächst aus der öffentlichen Kommunikation der Klägerin und ihrer werblichen Selbstdarstellung im Jahr 7….
Bereits am 7... veröffentlichte die Klägerin in Vorbereitung des Sendestarts des Programms auf ihrer Webseite einen Artikel mit der Überschrift: „Der Countdown läuft: W…wird noch dieses Jahr live auf Sendung gehen.“ Weiter heißt es dort: „Es ist soweit: Nach sechs Jahren Vorbereitung wird das Medienunternehmen W…zu einem TV-Sender ausgebaut. Wir freuen uns, mitteilen zu dürfen, dass wir im Dezember dieses Jahres in Berlin live auf Sendung gehen […].“ Bereits hier wird deutlich, dass die Klägerin der Öffentlichkeit gegenüber kommunizierte, dass sie das Programm nach außen repräsentiert und ihr auch die maßgebliche Verantwortung für dessen Inhalt zukommt. Die Klägerin bezeichnete sich selbst als TV-Sender und damit als diejenige, die bestimmenden Einfluss auf die Gestaltung des Programms hat.
Der Besucher der Webseite sollte das Programm mit führendem Personal der Klägerin verknüpfen. In die Webseite eingebettet ist nämlich weiterhin ein Video, das im Thumbnail unter anderem den Programmdirektor und die Geschäftsführerin zeigt.
Hinzu kommt, dass die Russische Botschaft in Deutschland auf Facebook am 7... einen beinahe inhaltsgleichen Post („Es ist soweit: Nach sechs Jahren Vorbereitung wird das Medienunternehmen W…zu einem TV-Sender ausgebaut. Wir freuen uns, mitteilen zu dürfen, dass wir im Dezember dieses Jahres in Berlin live auf Sendung gehen […]“) mit einem eingebetteten Video veröffentlichte, das in Minute 0:08 den Programmdirektor zeigt. Nicht nur die Klägerin selbst, sondern auch die Russische Föderation ging also davon aus, dass das Führungspersonal der Klägerin für den TV-Sender steht.
Die Klägerin bezeichnete sich nicht nur im Zusammenhang mit der Ankündigung des Programmstarts selbst als TV-Sender. Sie veröffentlichte weiterhin im Jahr 7... online über das Personalvermittlungsunternehmen W…eine Vielzahl von Stellenausschreibungen, deren Ausgestaltung die Einordnung der Klägerin als Veranstalterin rechtfertigt. In den Stellenausschreibungen warb die Klägerin ausdrücklich damit, dass sie sich zu einem modernen und dynamischen TV-Sender entwickle. Oder es hieß „ein neuer TV-Sender sucht Dich als Redaktionsleiter(-in)“. In ihren Stellenausschreibungen verkündete sie weiter: „W… geht live auf Sendung - und Sie können dabei sein! Das Tochterunternehmen der internationalen Mediengruppe entwickelt sich zu einem modernen und dynamischen TV-Sender mit Standort in Berlin F….“ Die Klägerin grenzt sich in ihren Stellenbeschreibungen ausdrücklich von öffentlich-rechtlichen TV-Sendern ab und stellt sich als bessere Alternative dar. Im Rahmen einer breit angelegten Personalkampagne – zum O…waren mehr als 200 Stellen offen – kommunizierte die Klägerin somit bewusst gegenüber potenziellen Arbeitsnehmenden, dass sie das Programm selbst veranstalte. Dabei bezeichnete sie sich sogar in Abgrenzung zu ihrer Mutter- bzw. Großmuttergesellschaft („Das Tochterunternehmen der internationalen Mediengruppe…“) selbst als TV-Sender.
Auch die öffentliche Kommunikation des Führungspersonals der Klägerin verstärkt den Eindruck, dass sie und nicht Y…bestimmenden Einfluss auf die Gestaltung des Programms hatte. So gab der Programmdirektor im Interview mit der Berliner Zeitung am 7... an, dass die Entscheidung zur Veröffentlichung eines Artikels auf der Webseite ausschließlich von der W…-Redaktion getroffen werde. Die Freigabe erfolge durch Schlussredakteure und die Geschäftsführerin. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, die Beklagte habe unterschlagen, dass der Programmdirektor auch gesagt habe, die Chefredakteurin der gesamten W…-Gruppe entscheide über die Veröffentlichung eines Artikels im W…-Netzwerk insgesamt und damit auch für „W…“, überzeugt nicht. Denn der Programmdirektor gab lediglich an, die Chefredakteurin könne „benachrichtigt werden“, „wenn der Beitrag das Potenzial hat, international Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.“ Daraus folgt, dass es im Ermessen der Klägerin stand, die Chefredakteurin zu benachrichtigen. Dann kann die Chefredakteurin aber nicht die Letztverantwortung gehabt haben. Weiterhin war nach den Aussagen des Programmdirektors Folge einer solchen Benachrichtigung nicht, dass die Chefredakteurin die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Veröffentlichung an sich zog, sondern dass „eine Verbreitung der Nachricht über das weltweite Netzwerk von W…“ in Betracht komme. Die Entscheidung zur Veröffentlichung traf danach allein die Klägerin. Lediglich auf der zweiten Ebene konnte ein Artikel – sollte er international relevant sein – in der gesamten W…-Gruppe veröffentlich werden. Der zweite Schritt war somit optional und die Einbeziehung der Chefredakteurin der gesamten W…-Gruppe keine Voraussetzung für eine Veröffentlichungsentscheidung in Deutschland durch die Klägerin. Gegenstand des Interviews waren dabei zwar (lediglich) Artikel für die Webseite und nicht das Programm selbst – dieses startete erst am 6…. Dass die Klägerin und nicht Unternehmen aus R… über die Veröffentlichung von Artikeln für den deutschen Markt entschied, verfestigt jedoch im Gesamtkontext den Eindruck, dass der Klägerin bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik eine bestimmende und eigenverantwortliche Rolle bei der Verbreitung von Nachrichten zukam und sie diese Rolle auch in Bezug auf das TV-Programm innehatte.
Am 6... veröffentlichte die Klägerin auf ihrer Webseite weiterhin ein Interview mit ihrem damaligen Leiter der Programmentwicklung T…, der angab, als „Leiter der Programmentwicklung“ werde er „Formate entwickeln und produzieren, die das klassische Programm eines Nachrichtensenders ergänzen. Infotainment, Talkshows… im nächsten Schritt auch Entertainment“ (m…). Auch diese Aussage spricht dafür, dass die Klägerin das Programm selbst gestaltete. Denn die Entwicklung eigener Formate und Programmbestandteile ist Ausdruck eines eigenen redaktionellen Gestaltungsspielraums.
Weitere Indizien für die Veranstaltereigenschaft der Klägerin ergeben sich aus der vom Nachrichtenmagazin „U…“ (S…) am 7... veröffentlichen Videoreportage. Darin ist ab Minute 15:38 ist ein Werbevideo mit der Geschäftsführerin der Klägerin zu sehen, in dem es auszugsweise heißt: „Denn zusammen bringen wir einen neuen TV-Sender auf den Weg. Versprochen.“ Die Geschäftsführerin der Klägerin tritt (erneut) als Werbefigur auf. Auch hier präsentierte sich die Klägerin als TV-Sender und vermittelte der Öffentlichkeit den Eindruck, sie selbst verantworte das Programm. Ab Minute 20:23 antwortet der Programmdirektor auf die Frage nach der Finanzierung des Programms: „Ja, aber das ist immer der Vorwurf, dass wenn ein Medium aus einem Haushalt finanziert wird, dass es automatisch – wie es die deutsche Presse darstellt – zum Instrument wird. Das entspricht nicht der Realität. Wir hier vor Ort bestimmen, welche Themen von Relevanz sind.“ Damit gab (erneut) eine Führungsperson der Klägerin an, dass sie keine Anweisungen aus Moskau erhalte, sondern ohne Fremdeinmischung und eigenverantwortlich die zu sendenden Themen für das Programm auswähle.
Das Gericht verkennt nicht, dass auch die Geschäftsführerin in der Videoreportage interviewt wurde und dabei ab Minute 18:33 angibt, dass redaktionelle Entscheidungen für den Sender in Moskau gefällt würden. Bei dieser Aussage, die im Gesamtkontext aller öffentlichen Äußerungen zu beurteilen ist, handelt es sich nach Auffassung der Kammer jedoch um eine Schutzbehauptung. Sie erfolgte nämlich als Antwort auf die Frage nach der Zulassungspflicht für das Programm nach deutschem Recht. Für die Klägerin und deren Vertreterin war seit dem 7... klar, dass die Beklagte sowohl von der Zulassungsbedürftigkeit des Programms als auch von dessen fehlender Zulassungsfähigkeit aufgrund mangelnder Staatsferne ausging. Eine Zulassung hat die Klägerin nie beantragt. Die Kammer wertet die Aussage daher in Ansehung des zum Zeitpunkt des Interviews alsbald bevorstehenden Programmstarts als Versuch, sich der medienrechtlichen Verantwortung nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrags zu entziehen.
Schließlich ist noch auf die von der Klägerin versendeten Weihnachtskarten für das Jahr 7... hinzuweisen. Sie wurden von der Geschäftsführerin unterzeichnet und tragen das Logo „W…“, also den Namen des Programms. In ihnen nimmt die Geschäftsführerin ausdrücklich Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer europäischen Sendelizenz in Luxemburg sowie die Sperrung ihres YouTube-Kontos und bindet sich selbst in den Kontext dieser Geschehnisse ein („[…] Für uns war es in den zurückliegenden zwölf Monaten nach dem Njet aus Luxemburg, der YouTube-Sperre, der entsprechenden medialen Begleitmusik besonders turbulent. […] Wir laden Sie herzlich 2022 zu einem Besuch bei uns ein. […] Ihre I…“).
(b) Neben ihrem öffentlichen Auftreten spricht die Ausrichtung des Programms auf den deutschen Markt für die Veranstaltereigenschaft der Klägerin, die – im Gegensatz zu ihrer russischen Großmuttergesellschaft – eine nach deutschem Recht gegründete GmbH und im Bundesgebiet ansässig ist und die sich mit den Verhältnissen vor Ort auskennt. Die Klägerin hat das Programm damit beworben, dass es spezifisch auf den deutschen Markt ausgerichtet und – neben der Darbietung der russischen Sicht auf Weltgeschehnisse – auch deshalb mit bereits in Deutschland etablierten TV-Sendern konkurrenzfähig sei. So hieß es in ihren Stellenausschreibungen auszugsweise: „Die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender langweilen Sie und bei den privaten möchten Sie am liebsten sofort wegschalten? Dann ist W…genau das richtige für Sie! Hier werden Mitarbeiter gesucht, die die Ärmel hochkrempeln und bereit sind, über den Mainstream-Tellerrand zu schauen und etwas Neues auszuprobieren.“ Weiterhin führte sie in der Ankündigung auf der Webseite am 7... aus: „Seien wir ehrlich: Die Kritik an den Programmen von F…und U…sind zum Dauerbrenner geworden, […]“.
Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass die Ausrichtung auf einen spezifischen Abnehmermarkt darauf hindeutet, dass auch die Gesellschaft mit Sitz in dem jeweiligen Land eigenverantwortliche Entscheidungen trifft, die eine Veranstaltereigenschaft begründen. Dementsprechend gab es auch „W…“, „W…“ und „W…“, hinter denen auf den jeweiligen Markt ausgerichteten nationale Gesellschaften standen. Die französische Gesellschaft hinter „W…“, die ausweislich einer Vereinbarung mit den zuständigen französischen Behörden vom 7... zur Ausstrahlung des Rundfunkprogramms „W…“x... berechtigt gewesen war, ist sogar Klägerin in einem Gerichtsverfahren gegen Verbote von W… gewesen (vgl. dazu die Nichtigkeitsklage von „W…“ gegen den Rat der Europäischen Union betreffend den Beschluss GASP 2022/351 vom 1. März 2022 und der Verordnung (EU) 2022/350: vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 – T-125/22 –, juris). Wenn aber für Frankreich die hinter „W…“ stehende französische Gesellschaft selbst zur Ausstrahlung von „W…“ berechtigt und demzufolge auch Rundfunkveranstalterin war, so ist nicht erkennbar und plausibel, dass für die Veranstaltung des streitgegenständlichen Programms auf deutschem Hoheitsgebiet eine andere Organisationsstruktur gewählt wurde; zumal die Anteile von „W…“ zu 100% vonq... gehalten wurden, die auch die Großmuttergesellschaft der Klägerin istn... (vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 – T-125/22 –, juris, Rn. 2).
(c) Den durch ihre werbliche Selbstdarstellung und die Ausrichtung des Programms auf den deutschen Markt entstandenen Eindruck, die Klägerin sei Veranstalterin nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV gewesen, vermag sie durch ihren Vortrag nicht zu entkräften.
Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, Y…und nicht sie sei Veranstalterin des Rundfunkprogramms W…. Sie behauptet, sie sei lediglich Produktionsdienstleisterin gewesen und habe für das Programm keine Letztverantwortung getragen. Dem folgt die Kammer nicht.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die öffentlichen Äußerungen, mit denen sie als TV-Sender aufgetreten ist, irrelevant seien, weil sie von medienrechtlich ungeschultem Personal stammten, stehen dem folgende Erwägungen entgegen: Nach ihrem eigenen Vortrag verfügte die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum sowohl über eine Rechts- als auch eine Kommunikationsabteilung. Dass das Führungspersonal der Klägerin, in dessen Aufgabenbereich Auftritte im öffentlichen Raum fielen, derartige öffentliche Äußerungen traf, ohne sich deren Bedeutung und Wirkkraft bewusst gewesen zu sein, hält die Kammer für fernliegend. Dies gilt umso mehr, als derartige Äußerungen, insbesondere des Programmdirektors und der Geschäftsführerin, nicht lediglich einmal, sondern mehrfach erfolgt sind. Für die Veröffentlichung von Artikeln auf der Webseite sowie die Beschreibung der Klägerin in den Stellenausschreibungen gilt nichts anderes. Vielmehr verhält es sich hier – im Gegensatz zu etwaigen auch spontan getroffenen Äußerungen des Programmdirektors und der Geschäftsführerin im Rahmen von Interviews – sogar so, dass der entsprechende Inhalt vor der Veröffentlichung überprüft und kontrolliert werden konnte. Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin es versäumt haben will, ihre behauptete Tätigkeit als reine Produktionsdienstleisterin unter Einsatz qualifizierten Personals entsprechend nach außen abzubilden. Dass sie in ihren Stellenausschreibungen dennoch angab, „W…“ gehe „live auf Sendung“ und das „Tochterunternehmen der internationalen Mediengruppe“ (und damit gerade nicht Y…) entwickle „sich zu einem modernen und dynamischen TV-Sender“ bestärkt den Eindruck, sie selbst habe bestimmt, was gesendet wurde. Unter Berücksichtigung dessen erscheint es unplausibel, dass die Klägerin trotz der vorhandenen personellen Kapazitäten ihre behauptete berufliche Tätigkeit als Produktionsdienstleisterin irrtümlich unzutreffend als Veranstaltertätigkeit kommuniziert hat.
Weiter vergleicht die Klägerin ihre eigene Tätigkeit mit derjenigen von i… und G… die beide keine Rundfunkveranstalter seien. Sie habe in gleicher Weise unter Wahrnehmung eigener journalistischer Verantwortung Inhalte produziert und an Dritte geliefert. Dieser Vergleich geht fehl. Zunächst beliefern i… und G… – im Unterschied zur Klägerin – nicht lediglich ein, sondern eine Vielzahl von Medienunternehmen. Weiterhin bezeichnen sich weder i… noch G… in der Öffentlichkeit als TV-Sender und äußern sich auch nicht zur inhaltlichen Ausrichtung eines Rundfunkprogramms, weil dies gar nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Sie sind auch nicht im Impressum der Webseiten der Unternehmen, die sie beliefern, als Verantwortliche genannt. Wenn die Klägerin andere Unternehmen und deren Geschäftsfelder als Argument gegen ihre Bewertung als Veranstalterin anführt, so muss sie sich auch dazu verhalten, warum diese Unternehmen – im Gegensatz zu ihr selbst – sich nicht selbst als TV-Sender bewerben. Dies gelingt ihr nicht.
Auch der Vortrag der Klägerin zu den Dienstleistungsverträgen zwischen ihr und Y…führt zu keiner anderen Bewertung. Sie haben insgesamt drei Verträge miteinander geschlossen („H…“ und „F…“ vom 6…; „F…“ vom 6…).
Losgelöst vom konkreten Inhalt der Dienstleistungsverträge gilt zunächst: Privatrechtliche Verträge können abstrakt nicht den Rechtsrahmen für die Beurteilung der Zulassungspflicht nach dem Medienstaatsvertrag bestimmen. Nach den oben dargelegten Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV ist die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin maßgeblich. Nicht ausschlaggebend ist daher im Grundsatz, was die Klägerin und Y…vertraglich vereinbart haben. Andernfalls hätten Privatparteien die Möglichkeit, sich durch individuelle Übereinkünfte, auf deren Zustandekommen die zuständige Behörde keinen Einfluss hat, medienrechtlicher Verantwortung zu entziehen. Dies hätte zur Folge, dass das Privatrecht den Schutzzweck der in § 52 Abs. 1 Satz MStV niedergelegten Zulassungspflichtigkeit von Veranstaltern – die Begrenzung des Gefährdungspotenzials, das mit einer Verbreitung von Rundfunkprogrammen für die unbeeinflusste öffentliche Meinungsbildung in einer lebendigen Demokratie einhergehen kann (vgl. Martini in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 51. Edition, Stand: 1. November 2021, § 52, Rn. 1) – aushöhlt.
Die Verträge zeichnen, was die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen der Klägerin und TV Novosti angeht, zudem kein eindeutiges Bild. Hinsichtlich der Würdigung der Verträge verweist die Kammer auf den im Eilverfahren ergangenen Beschluss (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. März 2022 – 27 L 43/22 –, juris, Rn. 18 ff.). Den dortigen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags im Klageverfahren und unter Zugrundelegung des im Hauptsacheverfahren veränderten Prüfungsmaßstabs an.
Die Klägerin kann sich im Hinblick auf die Webseite weiterhin nicht darauf berufen, dass in ihrem Impressum seit O…mit deren General-Director F…als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts für die Webseite und den darüber beworbenen Programmstart genannt wurde. Die Kammer geht mit der Beklagten davon aus, dass die Impressumsänderung für die Webseite im O…zum Zwecke der Verschleierung der medienrechtlichen Verantwortlichkeit der Klägerin vorgenommen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war für die Webseite die Klägerin im Impressum mit deren Geschäftsführerin als Verantwortliche genannt. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Änderung erfolgt sei, um die Verantwortlichkeit für das Programm in Vorbereitung des Sendestarts nach außen hin inhaltlich zutreffend abzubilden, ist dies nicht überzeugend. Denn sie bezeichnete sich auch über den O…hinaus öffentlich weiter als TV-Sender.
Der Vortrag der Klägerin zur Anzahl ihrer Mitarbeitenden sowie zu ihrem Produktionsstandort hat für die Frage der Veranstaltertätigkeit keine Relevanz. Die Frage nach der Letztverantwortung für das Programm bestimmt sich nicht danach, wieviel Personal die Klägerin im Einzelnen beschäftigte, oder ob sie am Standort in Berlin- F…oder in anderen Räumlichkeiten, der k... Berlin, oder am P… Berlin, das Programm veranstaltete. Dies gilt auch für die Angaben im Handelsregister, weil sich die medienrechtliche Bewertung der Veranstaltereigenschaft nicht nach Angaben im Handelsregister, sondern nach der tatsächlichen Tätigkeit beurteilt. Zudem widerspricht die im Handelsregister eingetragene Angabe, das Unternehmen verbreite Nachrichten, auch der Selbstklassifizierung der Klägerin als bloße Produktionsgesellschaft. Der wiederholte Vortrag der Klägerin dazu, dass Y…und nicht sie das Programm allein verantworte, was sich schon daraus ergebe, dass sie nicht über die technischen Voraussetzungen für eine Sendetätigkeit via Satellit verfüge, führt schon deshalb nicht weiter, weil es für die Einordnung als Veranstalterin gerade nicht erforderlich ist, auch die Sendetätigkeit eigenständig vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 1 BvR 661/94 –, juris, Rn. 56). Ob Y…eine serbische Sendelizenz erhalten hat, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, weil es sich hierbei weder um eine Zulassung der Klägerin noch um eine Zulassung nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrags handelt.
(2) Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Beanstandung und Untersagung auch ordnungsgemäß ausgeübt. Die Beanstandung ist als mildeste in § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV genannte Maßnahme verhältnismäßig. Ein milderes Mittel gleicher Eignung ist nicht erkennbar. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Klägerin bereits am 7... darauf hingewiesen hat, dass das Programm zulassungspflichtig und die Klägerin Veranstalterin sei. Die Klägerin hat weder davor noch im Anschluss erkennen lassen, dass sie ebenfalls von einer Zulassungspflicht ausgeht und eine solche Zulassung beantragen möchte. Vielmehr hat sie weiterhin den Programmstart beworben und vorangetrieben und insofern den Hinweis der Beklagten außer Acht gelassen. Auch die Untersagung ist verhältnismäßig. Gemäß § 109 Abs. 2 MStV darf eine Untersagung nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht (Satz 1). Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann (Satz 2). Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken (Satz 3). Gemessen daran kann die Kammer in der Ermessensausübung der Beklagten keine Fehler erkennen. Es ist nicht erkennbar, dass der Zweck der Untersagung in anderer Weise erreicht werden konnte. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 7... veranstaltete die Klägerin das Programm bereits seit dem 6... ohne die erforderliche Zulassung. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass die Klägerin nach dem Programmstart auch öffentlich kundtat, ihr Verhalten sei rechtmäßig. Eine isolierte Beanstandung wäre also kein gleich geeignetes Mittel gewesen, weil die Klägerin diese verhältnismäßig schwache Aufsichtsmaßnahme aller Voraussicht nach nicht zum Anlass genommen hätte, die Veranstaltung einzustellen und den Rechtsverstoß gegen § 52 Abs. 1 MStV zu beenden. Dies konnte die Beklagte vorliegend nur mittels der vollstreckungsfähigen Untersagung erreichen. Der Angemessenheit steht auch nicht entgegen, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß der Klägerin gegen den Medienstaatsvertrag handelte. Denn die Untersagung war ausschließlich auf Rundfunkinhalte beschränkt. Weiterhin ist der Verstoß als schwerwiegend zu beurteilen, weil die Zulassungspflicht des § 52 Abs. 1 MStV die Pluralität von Rundfunkprogrammen herstellen sowie aufrechterhalten soll und dieser Schutzzweck durch das Betreiben von Fernsehprogrammen ohne erforderliche Zulassung in hohem Maß gefährdet wird.
b) Die Gebührenhöhe von 5.000,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Gebührenverzeichnis, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Kostensatzung. Weil das Gebührenverzeichnis vorliegend eine Rahmengebühr enthält (250,00 Euro bis 10.000,00 Euro, Lfd. Nr. A. I. 6. des Gebührenverzeichnisses), bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Kostensatzung. Gemessen daran ist die Festsetzung auf 5.000,00 Euro unter ordnungsgemäßer Ermessensausübung der Beklagten erfolgt. Der Verwaltungsaufwand ist als hoch einzustufen, weil die Beklagte den Online-Auftritt der Klägerin, den Inhalt der umfangreichen Stellenausschreibungen sowie sonstige für das Verwaltungsverfahren relevante Dokumente fortlaufend zu sichten und bewerten hatte. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin ist ebenfalls als hoch zu bewerten. Dies ist bereits daran erkennbar, dass sie den Programmstart mit viel Aufwand über einen monatelangen Zeitraum vorbereitet und 7... auch eine Vielzahl neuer Mitarbeitender eingestellt hat. Anhaltspunkte, die die Festsetzung einer niedrigeren Verwaltungsgebühr zwingend gebieten, kann die Kammer weder erkennen, noch sind sie von der Klägerin vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. i.V.m. Nr. 37.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 des Gerichtskostengesetzes auf
355.000,00 Euro
festgesetzt.
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