EuG Mittlere Kammer Urteil

Vollzug des Unionshaushalts

Semmelweis Egyetem gegen Rat der Europäischen Union

Vollzug des Unionshaushalts – Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 – Allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union – Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 – Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn – Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 – Verbot für die Kommission, rechtliche Verpflichtungen mit Trusts von öffentlichem Interesse oder mit von diesen Trusts unterhaltenen Einrichtungen einzugehen – Begründungspflicht – Recht auf Anhörung – Intensität der gerichtlichen Kontrolle – Verhältnismäßigkeit – Beurteilungsfehler – Befugnismissbrauch

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Semmelweis Egyetem trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten, die im Rahmen der Unzulässigkeitseinrede entstanden sind, die mit Beschluss vom 4. April 2024, Semmelweis Egyetem/Rat (T-138/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:211), zurückgewiesen wurde; diese Kosten sind vom Rat zu tragen.

3. Ungarn und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

PapasavvasCosteiraTruchot
SchwarczKanchevaÖberg
ZilgalvisTichy-FisslbergerVerschuur

Gründe

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Semmelweis Egyetem, im Wesentlichen, Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn (ABl. 2022, L 325, S. 94) (im Folgenden: angefochtene Bestimmung) für nichtig zu erklären, mit dem der Rat der Europäischen Union es der Europäischen Kommission untersagt hat, bei der Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union in direkter oder indirekter Mittelverwaltung eine rechtliche Verpflichtung mit auf der Grundlage des Közfeladatot ellátó közérdekű vagyonkezelő alapítványokról szóló 2021. évi IX. törvény (Gesetz Nr. IX von 2021 über Trusts von öffentlichem Interesse, die im öffentlichen Auftrag tätig werden [Magyar Közlöny 2021/75., im Folgenden: ungarisches Gesetz IX]) eingerichteten Trusts von öffentlichem Interesse oder mit von diesen Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen Einrichtungen einzugehen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Klägerin ist eine 1769 gegründete Forschungsuniversität für die Bereiche Medizin und Gesundheitswissenschaften, die sich in Budapest (Ungarn) befindet. Bis 2021 wurde sie als öffentliche Hochschule vom ungarischen Staat unterhalten, kontrolliert und teilfinanziert.

3

Die Bestimmungen des ungarischen Gesetzes IX führten zum Ausschluss der Klägerin aus dem Kreis der direkt vom Staat verwalteten und finanzierten Einrichtungen ab 1. August 2021. Ihre Gründungs- und Verwaltungsrechte wurden auf einen Trust von öffentlichem Interesse übertragen. Die Klägerin wurde in den Trust von öffentlichem Interesse Nemzeti Egészségügyi és Orvosképzésért Alapítvány (nationale Stiftung für Gesundheitsversorgung und Ärzteausbildung) eingegliedert.

4

Am 24. November 2021 richtete die Kommission gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. 2020, L 433 I, S. 1) ein Auskunftsersuchen an Ungarn.

5

Am 15. Dezember 2022 erließ der Rat im Anschluss an den Austausch zwischen Ungarn und der Kommission den Durchführungsbeschluss 2022/2506, der zum einen auf dem Vorschlag COM(2022) 485 final der Kommission vom 18. September 2022 für einen Durchführungsbeschluss des Rates über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn (im Folgenden: Vorschlag der Kommission) beruhte und zum anderen auf der Mitteilung COM(2022) 687 final der Kommission an den Rat vom 30. November 2022 über die von Ungarn gemäß der Verordnung 2020/2092 zum Schutz des Haushalts der Union notifizierten Abhilfemaßnahmen (im Folgenden: Mitteilung der Kommission).

6

Mit dem Durchführungsbeschluss 2022/2506 stellte der Rat u. a. fest, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien und nahm deshalb Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn an. Diese Verstöße betrafen die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Strafverfolgung, Interessenkonflikte, die Korruptionsbekämpfung und die Trusts von öffentlichem Interesse.

7

Die zwei vom Rat angenommenen Maßnahmen bestanden zum einen in einer durch Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 vorgegebenen Aussetzung von 55 % der Mittelbindungen für drei kohäsionspolitische Programme im Zeitraum 2021-2027 und zum anderen in einem durch die angefochtene Bestimmung auferlegten Verbot für die Kommission, im Zusammenhang mit einer in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführten Finanzierung aus Unionsmitteln neue rechtliche Verpflichtungen mit Trusts von öffentlichem Interesse und von ihnen unterhaltenen Einrichtungen einzugehen.

8

Der Durchführungsbeschluss 2022/2506 sieht hierzu in der angefochtenen Bestimmung vor, dass, „[w]enn die Kommission den Haushaltsplan der Union in direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausführt, … keine rechtlichen Verpflichtungen mit auf der Grundlage des ungarischen Gesetzes IX … eingerichteten Trusts von öffentlichem Interesse oder mit von diesen Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen Einrichtungen eingegangen [werden]“. Der Durchführungsbeschluss 2022/2506 trat am 16. Dezember 2022 in Kraft.

Anträge der Parteien

9

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Bestimmung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

– hilfsweise, die angefochtene Bestimmung vollständig für nichtig zu erklären;

– dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

10

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

11

Ungarn beantragt, der Klage stattzugeben.

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

12

Mit Schriftsatz, der am 26. November 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin auf der Grundlage von Art. 113 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Sie hat auch zusätzliche Beweise angeboten, die aus zwei Mitteilungen im Rahmen des Programms Erasmus+ bestanden, die zeigen sollten, dass die von Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen Universitäten von diesem Programm ausgeschlossen seien, sowie aus Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten, mit denen auf eine von ihr erhobene Beschwerde eingegangen wurde, dass die Kommission nicht auf ihren Zweitantrag betreffend die Verweigerung von Zugang zu Dokumenten geantwortet habe, die aus ihrer Sicht möglicherweise wichtige Informationen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits enthielten.

13

Gemäß Art. 113 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung kann das Gericht die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, wenn eine Hauptpartei dies beantragt und sich dabei auf Tatsachen stützt, die für seine Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung sind und die sie vor Abschluss des mündlichen Verfahrens nicht geltend machen konnte.

14

Ohne dass das Gericht über die Zulässigkeit der nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweisangebote zu entscheiden braucht, stellt es fest, dass die Tatsachen, auf die sich die Klägerin beruft, für seine Entscheidung jedenfalls nicht von maßgeblicher Bedeutung sind.

15

Da die Voraussetzung gemäß Art. 113 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, weist das Gericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zurück.

Zur Begründetheit

16

Die Klägerin stützt sich auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie das Fehlen einer hinreichend gesicherten tatsächliche Grundlage, offensichtliche Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend, mit dem zweiten einen Verstoß gegen das Recht auf Anhörung, mit dem dritten das Fehlen einer Rechtsgrundlage und einen Befugnismissbrauch, mit dem vierten einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und mit dem fünften einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV.

17

Für die Prüfung der vorliegenden Klage wird das Gericht nacheinander den ersten Teil des dritten Klagegrundes (keine Rechtsgrundlage für die Annahme der angefochtenen Bestimmung), den zweiten Klagegrund (Verstoß gegen das Recht auf Anhörung), den dritten Teil des ersten Klagegrundes (Verstoß gegen die Begründungspflicht), den ersten und den zweiten Teil des ersten Klagegrundes (im Wesentlichen Verstoß gegen die Verordnung 2020/2092), den vierten Klagegrund (Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), den zweiten Teil des dritten Klagegrundes (Befugnismissbrauch) und den fünften Klagegrund (Verstoß gegen Art. 107 AEUV) prüfen.

Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: keine Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bestimmung

18

Mit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Verordnung 2020/2092 keine geeignete Ermächtigung für den Erlass der angefochtenen Bestimmung enthalte.

19

Hierzu führt sie zum einen aus, dass zu Beginn des Verfahrens die im Hinblick auf die Trusts von öffentlichem Interesse geltend gemachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nur öffentliche Aufträge betroffen hätten und diese Frage vor dem Erlass des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 geklärt worden sei. Die Bedenken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten seien also später aufgetreten und beträfen die Klägerin nicht, da kein Mitglied ihres Leitungsorgans Abgeordneter oder Regierungsmitglied sei. Die Verordnung 2020/2092 sei also nicht für die Anwendung auf die Klägerin gedacht und die angefochtene Bestimmung gehe über die Ermächtigung durch diese Verordnung hinaus. Zum anderen macht die Klägerin geltend, dass der Umstand, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht im Sinne der Verordnung 2020/2092 angemessen und verhältnismäßig seien, zeige, dass sie definitionsgemäß die Ermächtigung des Rates im Rahmen dieser Verordnung überschritten.

20

Der Rat vertritt die Ansicht, dass dieser Teil des Klagegrundes als unzulässig zurückzuweisen sei, da er in der Klage nicht hinreichend klar und kohärent dargelegt worden sei; hilfsweise sei er als unbegründet zurückzuweisen.

21

Zur vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

22

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kläger gemäß der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung nicht verpflichtet, in der Klageschrift die Artikel anzuführen, auf die er sich beruft. Es genügt, dass sie das Tatsachenvorbringen, die Klagegründe und die Anträge des Klägers enthält. Umgekehrt genügt es für die Zulässigkeit eines Klagegrundes jedoch nicht, eine Bestimmung des AEUV oder des Unionsrechts anzuführen. Nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift nämlich u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss außerdem hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit eines Klagegrundes erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen der Klagegrund beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen, um zu verhindern, dass das Gericht eine entscheidungserhebliche Rüge übergeht. Jeder Klagegrund, der in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt wurde, ist als unzulässig anzusehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. November 2024, Kommission/Polen [Passives Wahlrecht und Mitgliedschaft in einer politischen Partei], C-814/21, EU:C:2024:963, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Obwohl die von der Klägerin zur Stützung dieses Teils des Klagegrundes vorgebrachten Argumente nicht besonders deutlich sind, ergibt sich aus ihren Schriftsätzen, dass sie eindeutig geltend macht, dass die Verordnung 2020/2092 keine angemessene Ermächtigung für den Erlass der angefochtenen Bestimmung enthalte.

24

Folglich ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

25

Zur Begründetheit des Vorbringens der Klägerin ergibt sich aus den Bezugsvermerken des Durchführungsbeschlusses 2022/2506, dass dieser vom Rat auf der Grundlage der Verordnung 2020/2092, insbesondere ihrem Art. 6 Abs. 10, im Anschluss an den Vorschlag der Kommission über geeignete Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 9 dieser Verordnung erlassen wurde.

26

Konkreter ist die angefochtene Bestimmung darauf zurückzuführen, dass die Kommission die in Art. 4 der Verordnung 2020/2092 festgelegten Voraussetzungen als erfüllt erachtet hat und den Feststellungen in ihrer Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung durch die von Ungarn vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht zu ihrer Zufriedenheit begegnet wurde. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung kann in einem solchen Fall, wenn die Kommission den Haushaltsplan der Union in direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Art. 62 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ausführt und es sich bei dem Empfänger von Mitteln aus diesem Haushalt um eine staatliche Einrichtung handelt, der Rat der Kommission das Eingehen neuer rechtlicher Verpflichtungen mit dieser Einrichtung verbieten.

27

Aus den Schriftsätzen der Klägerin ergibt sich, dass sie als solches nicht bestreitet, dass der Durchführungsbeschluss 2022/2506 auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 10 der Verordnung 2020/2092 erlassen werden konnte.

28

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass sich die Ermächtigung durch Art. 6 Abs. 10 der Verordnung 2020/2092 nicht auf den Erlass der angefochtenen Bestimmung erstrecke. Dieses Vorbringen wird jedoch durch keines ihrer Argumente belegt.

29

Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Bedenken der Kommission in Bezug auf Interessenkonflikte nicht schon seit Beginn des Verfahrens bestanden hätten und somit später aufgekommen seien, steht nämlich in keinem Bezug zur fehlenden Rechtsgrundlage der angefochtenen Bestimmung. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass es hinsichtlich der Klägerin keine Bedenken in Bezug auf Interessenkonflikte gegeben habe. Diese Argumente sind folglich für den Nachweis, dass es keine Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bestimmung gegeben habe, nicht maßgeblich.

30

Das Argument, dass die Bedenken hinsichtlich Interessenkonflikten verspätet aufgetreten seien, steht jedenfalls im Widerspruch zum Durchführungsbeschluss 2022/2506. Aus dem zweiten Erwägungsgrund dieses Beschlusses ergibt sich nämlich, dass die Kommission in ihrer Mitteilung ihre Bedenken zum Ausdruck gebracht und ihre Feststellungen in Bezug auf eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit dem System der Vergabe öffentlicher Aufträge in Ungarn dargelegt hat, darunter „die Aufdeckung, Prävention und Behebung von Interessenkonflikten“ und „Probleme im Zusammenhang mit Trusts von öffentlichem Interesse“.

31

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurde das Risiko von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit Trusts von öffentlichem Interesse von der Kommission somit bereits zu Beginn des gemäß der Verordnung 2020/2092 geführten Verfahrens thematisiert und es war jedenfalls nicht das einzige Problem im Zusammenhang mit Trusts von öffentlichem Interesse und von diesen unterhaltenen Einrichtungen, was insbesondere der Rn. 33 des Vorschlags der Kommission entnommen werden kann.

32

Zum Argument der Klägerin, mit dem eine Verbindung zwischen der Ermächtigung zum Erlass der angefochtenen Bestimmung und der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme hergestellt wird, ist zudem festzustellen, dass es ebenfalls nicht relevant ist, da die Klägerin das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bestimmung mit der Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen verwechselt. Dass eine Maßnahme nicht verhältnismäßig ist, bedeutet nämlich nicht, dass ihr Erlass nicht auf einer angemessenen Rechtsgrundlage beruhte.

33

Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Anhörung

34

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass sie vom Rat in ihrem Recht auf Anhörung verletzt worden sei, da sie im Zusammenhang mit dem Durchführungsbeschluss 2022/2506 nicht konsultiert worden sei.

35

Hierzu führt sie aus, dass die angefochtene Bestimmung zwar nicht bezwecke, Ungarn oder sie selbst zu bestrafen, sondern dem Schutz des Unionshaushalts diene, diese Bestimmung jedoch trotzdem indirekt eine Bestrafung der Klägerin zur Folge habe, so dass sie ein Recht habe, angehört zu werden. Hätte sie dieses Recht rechtzeitig ausüben können, hätten die geplanten Beschränkungen besser angepasst sowie verhältnismäßiger und gezielter ausgestaltet werden können.

36

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

37

Das Recht auf Anhörung ist in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und umfasst insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

38

Das Anhörungsrecht gehört zu den Verteidigungsrechten, deren Wahrung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der auch dann Anwendung findet, wenn eine spezifische Regelung hierzu fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den zu ihren Lasten angenommenen Gesichtspunkten, auf die solche Entscheidungen gestützt werden, in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission, C-650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Das Recht auf Anhörung im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens, das auch dann beachtet werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt, lässt sich jedoch nicht auf ein Verfahren übertragen, das zum Erlass einer Maßnahme allgemeiner Geltung führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2023, Arysta LifeScience Great Britain/Kommission, C-259/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:513, Rn. 50, und vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 388 und die dort angeführte Rechtsprechung), wie etwa des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. April 2024, Semmelweis Egyetem/Rat, T-138/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:211, Rn. 36).

40

Insbesondere bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung verlangen nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Recht auf Anhörung, Konsultierung und Information, weder der Prozess ihrer Ausarbeitung noch diese Rechtsakte selbst die Beteiligung der betroffenen Personen. Anders verhält es sich dann, wenn eine ausdrückliche Bestimmung des Rechtsrahmens, der den Erlass dieses Rechtsakts regelt, einer betroffenen Person ein solches Verfahrensrecht verleiht (Urteil vom 22. Juni 2023, Arysta LifeScience Great Britain/Kommission, C-259/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:513, Rn. 51; vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T-67/18, EU:T:2019:873, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Das in Art. 6 Abs. 1 bis 9 der Verordnung 2020/2092 vorgesehene Verfahren für die Annahme geeigneter Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts kennt lediglich die Verpflichtung, den betroffenen Mitgliedstaat zu konsultieren und sieht verschiedene Arten des Austauschs zwischen der Kommission und diesem Mitgliedstaat vor. Die Klägerin bestreitet im Übrigen nicht, dass dieses Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Außerdem ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Erwägungsgründen 1, 2, 6 und 8 bis 10 des Durchführungsbeschlusses 2022/2506, dass die Kommission mit den ungarischen Behörden im Dialog stand, bevor sie ihren Vorschlag an den Rat richtete.

42

Ergänzend ist anzuführen, dass die Kommission und der Rat nicht geltend gemacht haben, dass es zu einzelnen Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, systemischem Betrug oder konkreten Interessenkonflikten gekommen sei, in die die Klägerin involviert gewesen sei und die die Annahme konkreter Maßnahmen nach der Verordnung 2020/2092 rechtfertigten, was dazu geführt hätte, dass ihr Recht auf Anhörung zu wahren gewesen wäre. Der bloße Umstand, dass die Klägerin aufgrund schwerwiegender, systemischer Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die von der Kommission und vom Rat geltend gemacht werden, von der angefochtenen Bestimmung gleichermaßen betroffen ist wie andere Begünstigte, verschafft ihr kein besonderes Verfahrensrecht.

43

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Rechts auf Anhörung stützen kann.

44

Der zweite Klagegrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht

45

Im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass der Durchführungsbeschluss 2022/2506 nicht ausreichend begründet sei.

46

Selbst wenn der Durchführungsbeschluss 2022/2506 Tatsachen oder Verweise enthalte, die die Feststellung von Verstößen der Klägerin gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ermöglichten, könnten diese Tatsachen und Verweise der Begründung dieses Beschlusses nicht entnommen werden. Außerdem habe der Rat die Angemessenheit der angefochtenen Bestimmung im Hinblick auf ihre schwerwiegenden Folgen für die Klägerin, aber auch für ihre Studenten sowie ihr Lehr- und Forschungspersonal, nicht ausreichend begründet. Er habe die Gründe, aus denen die Klägerin in die Liste der von der angefochtenen Bestimmung erfassten Einrichtungen aufgenommen worden sei, nicht klar dargelegt.

47

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

48

Art. 296 Abs. 2 AEUV bestimmt, dass die Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen sind und auf die in den Verträgen vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug nehmen.

49

Nach einer ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 10. September 2024, Kommission/Irland u. a., C-465/20 P, EU:C:2024:724, Rn. 389 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Ein Rechtsakt ist im Sinne der förmlichen Begründungspflicht unzureichend begründet, wenn er nicht erkennen lässt, warum, auf welcher Grundlage oder aus welchem Grund er erlassen wurde. Es kann sein, dass die Begründung eines Rechtsakts, die die Gründe und die Rechtfertigung für seinen Erlass angibt, zwar hinreichend bekannt und verständlich ist, aber nicht ausreicht, um den Rechtsakt rechtlich zu rechtfertigen, da sie nicht substantiiert, schlüssig oder mit den geltenden Bestimmungen vereinbar ist (Urteil vom 24. Januar 2024, Veritas/Kommission, T-602/22, EU:T:2024:26, Rn. 18).

51

Zunächst stellt das Gericht fest, dass entgegen dem Vorbringen des Rates ein Durchführungsrechtsakt der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV nicht genügt, wenn lediglich explizit oder implizit auf Bestimmungen der Verordnung verwiesen wird, auf der er beruht, damit die Unionsgerichte „erkennen“ können, welche Kriterien seinem Erlass zugrunde lagen.

52

Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss nämlich dem Wesen des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Hierzu brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. September 2024, Kommission/Irland u. a., C-465/20 P, EU:C:2024:724, Rn. 391 und 392 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung muss also klar und eindeutig die genauen Gründe und die konkreten Gesichtspunkte zum Ausdruck bringen, auf die sich der Rat für den Erlass der angefochtenen Bestimmung gestützt hat, insbesondere in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Gründe, aus denen diese Verstöße aus seiner Sicht die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen beeinträchtigen oder bedrohen, aber auch in Bezug auf die Angemessenheit der angefochtenen Bestimmung.

54

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es im 11. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 heißt:

„[Es] bestehen Bedenken hinsichtlich der Nichtanwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vorschriften über Interessenkonflikte auf ‚Trusts von öffentlichem Interesse‘ und die von ihnen verwalteten Einrichtungen sowie hinsichtlich der mangelnden Transparenz bei der Verwaltung der in diesen Trusts gehaltenen Vermögenswerte. Diese Probleme und ihr wiederholtes Auftreten im Laufe der Zeit zeigen, dass die ungarischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens sind, Entscheidungen, die gegen geltendes Recht in Bezug auf … Interessenkonflikte verstoßen, zu verhindern und somit das Korruptionsrisiko angemessen zu bekämpfen. Sie stellen Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit dar, insbesondere gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, und lassen Bedenken hinsichtlich der Gewaltenteilung aufkommen.“

55

Außerdem bestimmt der 43. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/2506:

„[Trotz einiger Gesetzesänderungen hindert d]er [ungarische] Rechtsrahmen … jedoch hochrangige Beamte, einschließlich hochrangiger politischer Führungskräfte der Nationalversammlung und der autonomen Einrichtungen Ungarns, nach wie vor nicht daran … Leitungsorganen von Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse anzugehören. Zudem hat Ungarn mit Wirkung vom 1. November 2022 die Möglichkeit für hochrangige politische Führungskräfte (im Wege einer Ausnahme vom allgemeinen Verbot) wieder eingeführt, andere vergütete Tätigkeiten auszuüben, unter anderem in Leitungsorganen von Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse. Der Rat ist der Auffassung, dass aus diesen Gründen, die in der Mitteilung der Kommission näher erläutert werden, die Schwachstellen des Rechtsrahmens in Verbindung mit den neuen legislativen Entwicklungen den möglichen Interessenkonflikt, den die Abhilfemaßnahmen beheben sollten, noch verschärfen und daher nicht geeignet sind, die ursprünglich von der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen.“

56

Der 62. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 sieht schließlich vor:

„Was die festgestellten Verstöße in Bezug auf Trusts von öffentlichem Interesse betrifft, hat der Rechtsrahmen in Ungarn, wie oben dargelegt, Schwachstellen aufgewiesen, die das Risiko von Interessenkonflikten, das mit der Abhilfemaßnahm[e] behoben werden sollte, nicht behoben haben. In Anbetracht dessen, dass die Abhilfemaßnahme ungeeignet ist, besteht nach wie vor ein Risiko für den Unionshaushalt, das am besten durch ein Verbot, im Rahmen von Programmen mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung neue rechtliche Verpflichtungen mit Trusts von öffentlichem Interesse und von ihnen unterhaltenen Einrichtungen einzugehen, behoben werden kann …“

57

Aus den Erwägungsgründen 11, 43 und 62 des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 ergibt sich somit, dass der gerügte Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht, unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt und des Grundsatzes der Gewaltenteilung beurteilt wird und im vorliegenden Fall durch das Vorliegen potentieller Interessenkonflikte zum Ausdruck kommt.

58

Der mutmaßliche Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit beruht auf einer tatsächlichen Situation und dem ungarischen Rechtsrahmen, der hochrangige Beamte, einschließlich hochrangiger politischer Führungskräfte nicht daran hindert, Leitungsorganen von durch das ungarische Gesetz IX eingerichteten Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse anzugehören. Dieser Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit wird dadurch erschwert, dass Ungarn mit Wirkung vom 1. November 2022 für hochrangige politische Führungskräfte die Möglichkeit wieder eingeführt hat, andere vergütete Tätigkeiten auszuüben, unter anderem in Leitungsorganen von durch dieses Gesetz geschaffenen Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse.

59

Der Rat hat somit die Gründe, aus denen die angefochtene Bestimmung erlassen wurde, hinreichend detailliert und substantiiert dargelegt.

60

Zur Begründung der Angemessenheit der angefochtenen Bestimmung ist darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungsgründen 43 und 62 des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 klar hervorgeht, warum die angefochtene Bestimmung angemessen ist, um das Ziel des Schutzes des Haushalts der Union gemäß Art. 1 der Verordnung 2020/2092 zu erreichen, da klargestellt wird, dass Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die auf die Schwachstellen des ungarischen Rechtsrahmens betreffend die Trusts von öffentlichem Interesse zurückzuführen sind, ein schwerwiegendes Risiko für Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Verwaltung von Unionsmitteln darstellen.

61

Der dritte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum ersten und zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Verordnung 2020/2092

62

Im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Klagegrundes führt die Klägerin aus, dass der Rat nicht dafür gesorgt habe, dass ihre Einbeziehung in die Gruppe der Einrichtungen, die der auf der angefochtenen Bestimmung basierenden Maßnahme unterlägen, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhe. Außerdem habe der Rat gegen die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 vorgesehenen Voraussetzungen verstoßen, und zwar insbesondere gegen jene, die das Vorliegen von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Feststellung des „direkten Zusammenhangs“ zwischen diesem Verstoß und der Beeinträchtigung oder drohenden Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Führung des Haushalts der Union oder des Schutzes ihrer finanziellen Interessen beträfen.

63

Hierzu macht die Klägerin, unterstützt von Ungarn, zum einen geltend, dass sich die Ermittlung des Sachverhalts durch die Kommission nicht auf die Zusammensetzung, die Entscheidungsfindung, die Finanzen und die Funktionsweise der Trusts von öffentlichem Interesse erstreckt habe, und die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass diese Trusts nicht in die Verwaltung der Universitäten involviert seien. Zum anderen gebe es keinen Beweis dafür, dass die Klägerin oder der Trust von öffentlichem Interesse, der ihre Gründungsrechte halte, eine Handlung oder Unterlassung begangen hätten, die als Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit eingestuft werden könne, der die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen beeinträchtige oder zu beeinträchtigen drohe. Die Klägerin wirft der Kommission und dem Rat also im Wesentlichen vor, keine einzelnen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nachgewiesen zu haben.

64

Außerdem vertritt die Klägerin in ihrer Erwiderung die Ansicht, dass kein systemischer Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit vorliegen könne, da der Rat keine einzelnen Verstöße nachgewiesen habe.

65

Sie macht auch geltend, dass die Kommission zwar nicht verpflichtet sei, ihre individuelle Situation zu beurteilen, dies aber nicht auf den Rat zutreffe. Ungarn ergänzt, dass, auch wenn es Situationen geben könne, in denen vom Rat aufgrund der hohen Anzahl betroffener Personen keine individuelle Beurteilung der Situation aller dieser Personen erwartet werden könne, dies im vorliegenden Fall, in dem die relativ geringe Anzahl der von der angefochtenen Bestimmung betroffenen Personen genau bestimmt werden könne, nicht so sei.

66

Im Übrigen führt die Klägerin, unterstützt durch Ungarn, aus, dass im Durchführungsbeschluss 2022/2506 kein „tatsächlicher Zusammenhang“ zwischen dem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und seinen Auswirkungen auf den Haushalt der Union nachgewiesen worden sei.

67

Im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Klagegrundes macht sie geltend, dass der Rat offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, soweit der Durchführungsbeschluss 2022/2506 nicht auf maßgeblichen Tatsachen beruhe. Sie wirft dem Rat im Wesentlichen vor, diesen Beschluss erlassen zu haben, obwohl die notwendigen Voraussetzungen für das Ergreifen einer solchen Maßnahme nicht erfüllt gewesen seien.

68

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

69

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Verordnung 2020/2092 die Voraussetzungen für die Annahme geeigneter Maßnahmen gemäß dieser Verordnung festlegt.

70

Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung sind solche geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn gemäß ihrem Art. 6 festgestellt wird, dass Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen.

71

Nach Art. 6 der Verordnung 2020/2092 ist es Sache der Kommission, in einer schriftlichen Mitteilung an den betreffenden Mitgliedstaat die Tatsachen und die spezifischen Gründe darzulegen, auf denen ihre Feststellungen beruhen, denen zufolge hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 338), und insbesondere, dass diese Verstöße die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, wobei ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung vorliegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 111 und 147).

72

Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhinderung von Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 verlangt, dass die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder die finanziellen Interessen der Union „ernsthaft“ zu beeinträchtigen drohen, was bedeutet, dass die Kommission und der Rat nachweisen müssen, dass sich dieses Risiko im Zusammenhang mit Umständen oder Verhaltensweisen von Behörden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2020/2092 mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 299).

73

Im Übrigen unterliegen die Beurteilungen der Kommission und des Rates den in Art. 6 Abs. 1 bis 9 der Verordnung 2020/2092 festgelegten Verfahrensanforderungen. Diese Anforderungen implizieren, wie es im 26. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt, insbesondere, dass die Kommission bei der Durchführung von Verfahren nach dieser Bestimmung einen evidenzbasierten Ansatz verfolgen und die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen beachten muss. Was die Feststellung und die Bewertung von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit betrifft, so sind diese Anforderungen im Licht des 16. Erwägungsgrundes der Verordnung zu verstehen, wonach diese Bewertung objektiv, unparteiisch und fair sein muss. Die Einhaltung all dieser Verpflichtungen unterliegt der umfassenden gerichtlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 286).

74

Schließlich sind Auswahl und Umfang der Maßnahmen, die nach der Verordnung 2020/2092 ergriffen werden können, begrenzt, da in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung die verschiedenen in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen abschließend aufgezählt werden (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 301).

75

Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 2020/2092 müssen solche Maßnahmen verhältnismäßig sein und unter Berücksichtigung der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder auf die finanziellen Interessen der Union festgelegt werden. Art, Dauer, Schwere und Umfang der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sind gebührend zu berücksichtigen und soweit möglich auf die durch die Verstöße beeinträchtigten Handlungen der Union auszurichten. Daraus folgt, dass die Maßnahmen strikt im Verhältnis zur Auswirkung der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf den Unionshaushalt oder die finanziellen Interessen der Union stehen müssen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 302).

76

Folglich ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092, dass für die Rechtfertigung der Annahme geeigneter Maßnahmen nach dieser Verordnung der Rat und die Kommission konkret belegen müssen, dass i) hinreichende Gründe für die Feststellung vorliegen, dass in einem Mitgliedstaat gegen mindestens einen der in Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannten Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen worden ist, ii) dieser Verstoß mindestens einen der von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung erfassten Umstände, die einer mitgliedstaatlichen Behörde zuzurechnen sind, oder mindestens eine der von dieser Bestimmung erfassten Verhaltensweisen einer solchen Behörde betrifft, soweit diese Umstände oder Verhaltensweisen für die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder für den Schutz der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung sind, und iii) dieser Verstoß diese wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz dieser finanziellen Interessen beeinträchtigt oder ernsthaft zu beeinträchtigen droht, und zwar hinreichend unmittelbar, d. h. aufgrund eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen den Verstößen und der Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 288).

77

Das Vorbringen der Parteien ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

– Zur Intensität der gerichtlichen Kontrolle

78

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, macht geltend, dass die Organe über ein weites Ermessen verfügen, um die Maßnahmen zu bestimmen, die sie für geeignet erachten, um Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat zu beheben.

79

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass angesichts der Komplexität der Angelegenheiten und der den Haushalt betreffenden Maßnahmen, die im vorliegenden Fall Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle seien, sowohl ihr selbst als auch dem Rat für ihre Beurteilungen in diesem Zusammenhang ein weites Ermessen eingeräumt und die gerichtliche Kontrolle auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkt werden müsse.

80

Der Rat und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung jedoch eingeräumt, dass es sich bei der in Art. 4 der Verordnung 2020/2092 vorgesehenen Voraussetzung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit um eine Rechtsfrage handele, die einer strikten gerichtlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegen müsse.

81

Die Klägerin, unterstützt durch Ungarn, macht geltend, dass das Gericht im vorliegenden Fall eine umfassende gerichtliche Kontrolle durchzuführen habe.

82

Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, auf die sich die Union gründet, bedeuten, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Unionsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen mit dem AEU-Vertrag im Einklang stehen, mit dem ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen wurde, das dem Gerichtshof der Europäischen Union die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23 und 24).

83

Im Rahmen dieser gerichtlichen Kontrolle haben die Unionsgerichte Rechtsfragen umfassend zu prüfen, einschließlich der Auslegung von Rechtsvorschriften anhand objektiver Kriterien sowie der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer solchen Vorschrift erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2022, Kambodscha und CRF/Kommission, T-246/19, EU:T:2022:694, Rn. 45).

84

Im Übrigen ist in den Fällen, in denen die Organe der Union über ein weites Ermessen verfügen, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der hoch komplexen wirtschaftlichen, technischen oder wissenschaftlichen tatsächlichen Umstände bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen, die Ausübung dieses Ermessens nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle müssen die Unionsgerichte prüfen, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob die Unionsbehörden die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben. In einem solchen Kontext dürfen die Unionsgerichte die Beurteilung der tatsächlichen Umstände wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder technischer Natur, wie sie die nach den Verträgen allein mit dieser Aufgabe betrauten Organe vorgenommen haben, nämlich nicht durch ihre eigene ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C-326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 75 und 76, vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C-389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 55, und vom 1. August 2025, Frankreich und Kommission/CWS Powder Coatings u. a., C-71/23 P und C-82/23 P, EU:C:2025:601, Rn. 106 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Unionsgerichte insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C-389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Was hingegen die Ermittlung von Sachverhalten betrifft, die nicht komplexer wirtschaftlicher, technischer oder wissenschaftlicher Natur sind, bleibt die durch die Unionsgerichte ausgeübte gerichtliche Kontrolle umfassend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2020, Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate/Kommission, T-549/19, EU:T:2020:444, Rn. 47 [nicht veröffentlicht]).

87

Wie es sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, hat der Unionsgesetzgeber dem Rat und der Kommission keineswegs ein unbeschränktes Recht eingeräumt, nach Maßgabe politischer Erwägungen die Beachtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu prüfen oder jeden festgestellten Verstoß gegen diese Grundsätze pauschal mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Führung des Unionshaushalts in Verbindung zu bringen. Vielmehr hat der Unionsgesetzgeber die Einleitung des Verfahrens von den in den Rn. 69 bis 76 des vorliegenden Urteils dargelegten Kriterien abhängig gemacht, die gewährleisten, dass die Beurteilungen dieser Organe in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und nicht politischer, sondern rechtlicher Natur sind (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 358).

88

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Verpflichtung der Kommission und des Rates, bei der Prüfung, ob die Annahme geeigneter Maßnahmen gerechtfertigt ist, einen evidenzbasierten Ansatz zu verfolgen und die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen zu beachten, der umfassenden gerichtlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 149, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 167, 202 und 286).

89

Es kann daher nicht geltend gemacht werden, dass es sich bei der im vorliegenden Fall durchzuführenden gerichtlichen Kontrolle um eine eingeschränkte Kontrolle handelt.

– Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 im Hinblick auf das Vorliegen von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit

90

Die Klägerin wirft der Kommission und dem Rat vor, keine einzelnen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit durch die Klägerin oder den Trust, von dem sie unterhalten werde, nachgewiesen zu haben. Die angefochtene Bestimmung habe somit keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage. Außerdem vertritt die Klägerin die Ansicht, dass mangels Nachweis einzelner Verstöße durch den Rat kein systemischer Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit vorliegen könne.

91

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

92

Wie sich aus der oben in Rn. 76 wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt, besteht die erste Voraussetzung für die Annahme von Maßnahmen zum Schutz des Haushalts gemäß der Verordnung 2020/2092 im Nachweis eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gemäß Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung.

93

Zur Art der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verstöße ist darauf hinzuweisen, dass sowohl einzelne als auch systemische Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit von der Verordnung 2020/2092 erfasst sind.

94

Die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a bis h der Verordnung 2020/2092 als Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit im Sinne dieser Verordnung genannten Umstände oder Verhaltensweisen von Behörden umfassen nämlich sowohl einzelne als auch systemische Umstände und Verhaltensweisen. Außerdem können gemäß dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung nicht nur einzelne Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, sondern auch Verstöße, die weit verbreitet sind oder auf wiederholte Handlungen oder Unterlassungen von Behörden oder auf allgemeine Maßnahmen, die diese Behörden ergriffen haben, zurückzuführen sind, den finanziellen Interessen der Union schweren Schaden zufügen.

95

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Fällen, in denen Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die ihrem Wesen nach systemisch sein könnten, auch die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, der Union nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die zum Schutz dieser wirtschaftlichen Haushaltsführung oder dieser finanziellen Interessen erforderlichen Mittel anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 362).

96

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäß den Erwägungsgründen 11, 43 und 62 des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 der Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit aus tatsächlichen Umständen und aus dem ungarischen Rechtsrahmen ergebe, der hochrangige Beamte, einschließlich hochrangiger politischer Führungskräfte, nicht daran hindere, Leitungsorganen von Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse anzugehören, was das Risiko möglicher Interessenkonflikte erhöhe.

97

Außerdem wird im 58. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 ausdrücklich ausgeführt, dass „es sich bei den festgestellten Unregelmäßigkeiten um systemische Verstöße handelt“.

98

Hierzu heißt es in Rn. 128 des Vorschlags der Kommission, dass, „[w]as die Natur der Verstöße angeht, … die Bewertung der Verstöße, … die für Interessenkonflikte in Bezug auf Trusts von öffentlichem Interesse relevant [seien], nach Auffassung der Kommission zu dem Schluss [führe], dass diese Probleme auf Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit, insbesondere gegen Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung … 2020/2092, hindeute[te]n, da sie willkürliche oder rechtswidrige Entscheidungen der Behörden nicht verhinder[te]n, korrigier[t]en oder sanktionier[t]en und nicht sicherstell[t]en, dass keine Interessenkonflikte vorl[ä]gen“.

99

In Rn. 57 ihres Vorschlags hat die Kommission außerdem die Ansicht vertreten, dass Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit insbesondere die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung 2020/2092 genannten Umstände beträfen, also „andere Umstände …, die für die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen von Bedeutung [seien]“, die in diesem Fall in einem erhöhten Risiko von Interessenskonflikten bestünden, das darauf zurückzuführen sei, dass hochrangige politische Führungskräfte Leitungsorganen von Trusts von öffentlichem Interesse angehörten.

100

Außerdem heißt es in Rn. 130 des Vorschlags der Kommission:

„[D]ie festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit [betreffen] wichtige Teile des öffentlichen Sektors in Ungarn …, d. h. alle öffentlichen Stellen, die Unionsmittel ausführen, die öffentliche Auftraggeber sein oder werden können, sowie alle Trusts von öffentlichem Interesse, die zwar private Einrichtungen sind, aber ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgen, wie Bildung, Forschung, Umwelt- und Klimaschutz und Schutz des kulturellen Erbes. Somit sind die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit systembedingt und weitverbreitet und daher schwerwiegender Natur.“

101

Schließlich hat die Kommission in Rn. 142 ihres Vorschlags ausgeführt, dass es praktisch nicht umsetzbar sei, dass sich das Verbot, im Rahmen jeglicher Programme mit direkter und indirekter Mittelverwaltung neue rechtliche Verpflichtungen mit Trusts von öffentlichem Interesse und jeglichen von ihnen unterhaltenen Einrichtungen einzugehen, nur auf bestimmte Trusts von öffentlichem Interesse und bestimmte von ihnen unterhaltenen Einrichtungen beziehe, oder dass partiell rechtliche Verpflichtungen mit solchen Einrichtungen eingegangen würden.

102

Aus Rn. 70 der Mitteilung der Kommission ergibt sich nämlich, dass der Umstand, dass hochrangige Beamte und hochrangige politische Führungskräfte den Leitungsorganen von Trusts von öffentlichem Interesse angehören können, „eine Situation [schafft], in der [diese] hochrangige[n] politische[n] Führungskräfte an der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Auszahlung öffentlicher Mittel an Einrichtungen, bei denen sie selbst beschäftigt sind und über wichtige Entscheidungsbefugnisse verfügen, teilhaben können“. Wie vom Rat bestätigt haben die Trusts von öffentlichem Interesse kraft der Art ihrer gesetzlichen Ausgestaltung einen entscheidenden Einfluss auf und eine entscheidende Kontrolle über die von ihnen unterhaltenen Einrichtungen, so dass diese beiden Einrichtungen in der Praxis eine untrennbare Einheit bilden. Folglich ist jede Entscheidung über die Nutzung von Unionsmitteln durch eine Einrichtung, die von einem Trust von öffentlichem Interesse verwaltet wird, vom Risiko möglicher Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Trusts von öffentlichem Interesse betroffen.

103

Aus dem Durchführungsbeschluss 2022/2506 im Licht des Vorschlags und der Mitteilung der Kommission ergibt sich daher, dass sich die Bedenken bezüglich der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gegen den auf Trusts von öffentlichem Interesse anwendbaren Rechtsrahmen, insbesondere die Organisation, die Funktionsweise und den systemischen Transparenzmangel im Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln durch diese Trusts und die von ihnen unterhaltenen Einrichtungen richteten und nicht gegen von den Trusts oder den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen, darunter die Klägerin, begangenen einzelnen Verstößen.

104

Vor diesem Hintergrund liefe es der praktischen Wirksamkeit der Verordnung 2020/2092 entgegen, von der Kommission und vom Rat zu verlangen, im Rahmen eines angeblichen systemischen Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zwingend auch einzelne Verstöße jeder betroffenen Einrichtung gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit festzustellen, wie es die Klägerin geltend macht. Im Übrigen würde die Annahme von Maßnahmen, mit denen den systemischen Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit begegnet werden soll, durch diese Auslegung unmöglich gemacht.

105

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann der Rat folglich eine systemische Verletzung der Rechtsstaatlichkeit geltend machen, die zur Annahme von Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts gemäß der Verordnung 2020/2092 führen kann, auch wenn die betroffenen Einrichtungen keine einzelnen Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit begangen haben.

106

Zum Nachweis der in Rede stehenden Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ergibt sich aus den Rn. 96 bis 102 des vorliegenden Urteils, dass die angefochtene Bestimmung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, soweit gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 in Verbindung mit u. a. Art. 3 Buchst. b dieser Verordnung das Vorliegen von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gemäß Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde. Diese Verstöße bestehen in einem ernsthaften Risiko möglicher Interessenkonflikte aufgrund des ungarischen Rechtsrahmens und sind systemischer Art, da Ungarn nicht in der Lage oder nicht willens ist, Entscheidungen zu verhindern, die gegen das für Interessenkonflikte geltende Recht verstoßen.

107

In diesem Zusammenhang erforderte die Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zwecks Annahme der angefochtenen Bestimmung keinen Nachweis einzelner, durch Einrichtungen wie die Klägerin oder die Trusts, die diese Einrichtungen unterhalten, begangener Verstöße.

108

Das Vorbringen der Klägerin, wonach der Rat keine einzelnen Verstöße gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nachgewiesen habe, geht somit ins Leere. Was den Nachweis von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit betrifft, ist das Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie geltend macht, dass der Durchführungsbeschluss 2022/2506 nicht auf einer hinreichend gesicherten oder fundierten Rechtsgrundlage beruhe.

– Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 in Bezug auf das Vorliegen eines tatsächlichen und hinreichend direkten Zusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und seinen Auswirkungen auf den Haushalt der Union

109

Die Klägerin, unterstützt durch Ungarn, macht geltend, dass der Durchführungsbeschluss 2022/2506 keinen „direkten Zusammenhang“ zwischen dem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und dessen Auswirkungen auf den Haushalt der Union aufzeige.

110

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

111

Hierzu weist das Gericht darauf hin, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 für die Annahme geeigneter Maßnahmen festzustellen ist, dass die Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Nach dieser Voraussetzung muss also ein „tatsächlicher Zusammenhang“ zwischen diesen Verstößen und einer solchen Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung festgestellt werden (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 165).

112

Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass die Trusts von öffentlichem Interesse nicht an der Verwaltung der Universitäten beteiligt seien.

113

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des ungarischen Gesetzes IX kann die Gründungsurkunde einer von einem Trust unterhaltenen Hochschuleinrichtung vorsehen, dass dieser Trust für die Genehmigung des Haushalts der Hochschuleinrichtung, ihrer im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresabschlüsse, der Regeln betreffend ihre Organisation und Funktionsweise, ihrem Vermögensverwaltungsplan sowie der Schaffung und dem Erwerb von Anteilen an einer wirtschaftlichen Einrichtung zuständig ist und sich um die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Stelle des Rektors zu kümmern hat.

114

Die Befugnisse von Trusts von öffentlichem Interesse, die ungarische Hochschuleinrichtungen unterhalten, ergeben sich auch aus dem Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény (Gesetz Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) (Magyar Közlöny 2011/165., im Folgenden: ungarisches Gesetz CCIV), das für alle ungarischen Hochschuleinrichtungen gilt. Mit den Art. 12 und 73 dieses Gesetzes werden die Befugnisse zwischen dem Leitungsorgan der Hochschuleinrichtung und den unterhaltenden Einrichtungen, also gegebenenfalls den Trusts von öffentlichem Interesse, aufgeteilt.

115

Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 des ungarischen Gesetzes CCIV grundsätzlich vor, dass es Sache des Leitungsorgans ist, insbesondere den Haushalt, die Jahresabschlüsse sowie die Regeln betreffend die Organisation und die Funktionsweise der Hochschuleinrichtung anzunehmen.

116

Art. 73 Abs. 1 des ungarischen Gesetzes CCIV bestimmt, dass, sofern nichts anderes vorgesehen ist, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Kontrolle durch die unterhaltenden Einrichtungen immer gleich sind, unabhängig davon, welche Einrichtung diese Rechte ausübt und diesen Pflichten nachkommt. So ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 dieses Gesetzes, dass die unterhaltenden Einrichtungen u. a. die Befugnis haben, die Gründungsurkunde der Hochschuleinrichtung anzunehmen und abzuändern sowie die Regeln betreffend die Organisation und die Funktionsweise der Hochschuleinrichtung zu überprüfen.

117

Schließlich heißt es in Art. 94 Abs. 6 des ungarischen Gesetzes CCIV, dass abweichend von Art. 12 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 3 dieses Gesetzes die Gründungsurkunde einer privaten Hochschuleinrichtung u. a. vorsehen kann, dass die unterhaltende Einrichtung dem Haushalt der Hochschuleinrichtung, ihren Jahresabschlüssen sowie den Regeln über ihre Organisation und Funktionsweise zuzustimmen hat.

118

Daraus folgt, dass der Trust von öffentlichem Interesse nach Maßgabe der Gründungsurkunde einer Hochschuleinrichtung über beträchtliche Befugnisse in Bezug auf Haushalts-, operative und organisatorische Angelegenheiten dieser Einrichtung verfügen kann.

119

Als Zweites ist zu prüfen, ob zwischen den in Rede stehenden Verstößen und der Beeinträchtigung oder ernsthaft drohenden Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Führung des Unionshaushalts oder des Schutzes der finanziellen Interessen der Union ein „tatsächlicher Zusammenhang“ besteht.

120

Aus den Erwägungsgründen 58 und 62 des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 geht hervor, dass, da die von Ungarn notifizierten Abhilfemaßnahmen ungeeignet seien, um die systemischen Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit zu beheben, nach wie vor ein schwerwiegendes Risiko für den Unionshaushalt bestehe, da diese Verstöße die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union und den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar bedrohten.

121

In Rn. 33 des Vorschlags der Kommission heißt es in diesem Zusammenhang, dass die Gründung privatrechtlicher Einrichtungen, denen der Staat erhebliche öffentliche Vermögenswerte überlassen habe, möglicherweise eine mangelnde öffentliche Kontrolle über die Funktionsweise und die Leitung dieser Einrichtungen zur Folge habe.

122

Außerdem weist die Kommission in Rn. 142 ihres Vorschlags darauf hin, dass sich die Ausnahmeregelung für Mitglieder von Leitungsorganen von Trusts von öffentlichem Interesse, die die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Interessenkonflikte betreffe, auf sämtliche Mittel auswirken könne, die diese Einrichtungen möglicherweise ausführten oder verwalteten.

123

Ebenso schaffe gemäß Rn. 70 der Mitteilung der Kommission die von Ungarn ab dem 1. November 2022 wieder eingeführte Ausnahme, dass hochrangige politische Führungskräfte den Leitungsorganen von Trusts von öffentlichem Interesse angehören dürften, eine Situation, in der diese hochrangigen politischen Führungskräfte an der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Auszahlung öffentlicher Mittel an Einrichtungen teilhaben könnten, deren Organen sie angehörten und in denen sie über wichtige Entscheidungsbefugnisse verfügten.

124

Schließlich bestünden nach Rn. 154 Punkt vi) der Mitteilung der Kommission „nach wie vor erhebliche Risiken in Bezug auf eine Reihe anderer Fragen, nämlich: … die weitere Erleichterung – nach der Bewertung der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme durch die Kommission im September – der Präsenz hochrangiger Beamter in den Vorständen von Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten von öffentlichem Interesse, deren Zweck darin besteh[e], hohe Beträge von öffentlichen Mitteln auszuzahlen“.

125

Im vorliegenden Fall stellt das Gericht angesichts der Ausführungen in den vorstehenden Rn. 120 bis 124 fest, dass die Klägerin von einem Trust von öffentlichem Interesse unterhalten und vom Leitungsorgan dieses Trusts kontrolliert wird, dessen Mitglieder auf unbestimmte Zeit von der Exekutive ernannt werden. Systemisch betrachtet besteht daher eine tatsächliche und ernsthafte Gefahr, dass die Entscheidungen über die Entwicklung von Hochschulstudiengängen und -ausbildungen sowie von der Union finanzierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte politisch unmittelbar beeinflusst oder aus solchen Gründen einfach nicht mehr unterstützt werden.

126

Daher ist festzustellen, dass ohne die angefochtene Bestimmung die Trusts, denen hochrangige Beamte, einschließlich hochrangiger politischer Führungskräfte, angehören können, und die von diesen Trusts unterhaltenen Einrichtungen Mittel aus dem Unionshaushalt erhalten könnten. Wie es sich aus Rn. 118 oben ergibt, können Trusts von öffentlichem Interesse über beträchtliche Befugnisse in Bezug auf Haushalts-, operative und organisatorische Angelegenheiten der von ihnen unterhaltenen Einrichtungen, darunter die Klägerin des vorliegenden Falles, verfügen.

127

Außerdem besteht ein tatsächliches Risiko, dass das Personal, das an aus dem Unionshaushalt finanzierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Hochschulprojekten beteiligt ist, auf der Grundlage seiner politischen Ausrichtung durch das Leitungsorgan der Trusts von öffentlichem Interesse oder die Universitätsleitung ausgewählt werden kann.

128

Daher können die Trusts von öffentlichem Interesse im Rahmen der Programme Erasmus+ und Horizont Europa bei der Auszahlung von Unionsmitteln an die Endbegünstigten eine Rolle spielen. Es besteht somit ein tatsächliches Risiko, dass politische, wirtschaftliche oder persönliche Interessenkonflikte die Wahl dieser Begünstigten beeinträchtigen.

129

Im Übrigen hat der Rat zu Recht geltend gemacht, dass im Fall des Programms Erasmus+ ein tatsächliches und systemisches Risiko bestehe, dass sich Interessenkonflikte auf die Auswahl der unterstützten Studierenden auswirkten, insbesondere auf die Auswahl und gegenseitige Anerkennung der wählbaren, in anderen Mitgliedstaaten belegten Kurse, so dass über die Beurteilung des akademischen Wertes hinausgehende Überlegungen in den Auswahlprozess Eingang fänden.

130

Der Rat hat außerdem, ohne dass die Klägerin oder Ungarn dem ernsthaft widersprochen hätten, in Bezug auf die Umsetzung von Finanzhilfen nach dem Programm Horizont Europa ausgeführt, dass die im Wege von Vergabeverfahren erfolgende Auswahl von Anbietern für die Verwirklichung von Projekten im Rahmen dieses Programms, die im Hinblick auf die Mittel für wissenschaftliche Projekte vielfach bedeutend seien, dem Risiko einer unzulässigen Einflussnahme ausgesetzt sei. Der ungarische Rechtsrahmen wirke sich auch auf die Einstellung von Personal und auf andere Personalverwaltungsvorgänge aus. Angesichts der Allgegenwärtigkeit von politischer Kontrolle und dem Risiko von Interessenkonflikten könne es bei sämtlichen internen Prozessen, akademischen Verfahren und in die Verwendung von Unionsmitteln eingebundenen Verwaltungsstrukturen zu einer Einflussnahme von außen kommen, was zu einer unsachgemäßen Verwendung von Unionsmitteln führen könne.

131

Der Schutz der finanziellen Interessen der Union setzt jedoch voraus, dass ihre finanziellen Ressourcen nicht für die Finanzierung von Einrichtungen von öffentlichem Interesse der Mitgliedstaaten, etwa Trusts oder von diesen unterhaltenen Einrichtungen, verwendet werden, deren Funktionsweise gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstößt.

132

Folglich haben die Kommission und der Rat im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen der Klägerin und von Ungarn rechtlich hinreichend dargelegt, dass zwischen den geltend gemachten schwerwiegenden und systemischen Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Beeinträchtigung bzw. ernsthaft drohenden Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Führung des Unionshaushalts bzw. dem Schutz ihrer finanziellen Interessen ein tatsächlicher und hinreichend direkter Zusammenhang besteht.

133

Das Vorbringen, dass im Durchführungsbeschluss 2022/2506 kein tatsächlicher und hinreichend direkter Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und seinen Auswirkungen auf den Unionshaushalt nachgewiesen worden sei, sowie in der Folge der erste und der zweite Teil des ersten Klagegrundes sind daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

134

Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin, unterstützt durch Ungarn, geltend, dass die angefochtene Bestimmung gegen den in Art. 5 Abs. 4 EUV und im 18. Erwägungsgrund der Verordnung 2020/2092 vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

135

Die Klägerin stützt sich hierzu auf fünf Argumente. Erstens könne, da die Klägerin keinen Einfluss auf die geltend gemachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit habe, die angefochtene Bestimmung, die sich auf das Geschäft der Klägerin auswirke, nicht als für den Schutz des Unionshaushalts geeignet und erforderlich betrachtet werden. Zweitens sei die angefochtene Bestimmung aufgrund ihrer begrenzten Auswirkungen auf den Haushalt im Vergleich zu Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 nicht zum Schutz des Unionshaushalts geeignet. Drittens handele es sich bei der angefochtenen Bestimmung, deren Auswirkungen der Tätigkeit und dem guten Ruf der Klägerin schadeten, nicht um die am wenigsten belastende Maßnahme. Viertens seien die Argumente im 61. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/2506, mit denen die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Bestimmung gerechtfertigt werden solle, insbesondere, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handele, in diesem Zusammenhang unzureichend. Fünftens seien die Interessen und die Lage der Klägerin vor dem Erlass des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 nicht berücksichtigt worden.

136

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Klägerin und von Ungarn entgegen.

137

Im 62. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 hat der Rat die Ansicht vertreten, dass das durch mögliche Interessenkonflikte innerhalb der Trusts von öffentlichem Interesse verursachte, schwerwiegende Risiko für den Unionshaushalt am besten durch die angefochtene Bestimmung behoben werde, also durch ein Verbot für die Kommission, bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union in direkter oder indirekter Mittelverwaltung neue rechtliche Verpflichtungen mit diesen Trusts und von ihnen unterhaltenen Einrichtungen einzugehen. Aus der Sicht des Rates steht eine solche Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem, was für die Verwirklichung des Ziels des Schutzes des Unionshaushalts vor sich aus Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat ergebenden Beeinträchtigungen oder drohenden Beeinträchtigungen unbedingt erforderlich ist.

138

Das Gericht weist darauf hin, dass die nach der Verordnung 2020/2092 getroffenen Maßnahmen gemäß ihrem Art. 5 Abs. 3 verhältnismäßig sein müssen. Sie werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder auf die finanziellen Interessen der Union festgelegt. Der Art, der Dauer, der Schwere und dem Umfang der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit wird gebührend Rechnung getragen. Die Maßnahmen sind – soweit möglich – auf die durch die Verstöße beeinträchtigten Handlungen der Union ausgerichtet. Daraus folgt, dass die Maßnahmen strikt im Verhältnis zur Auswirkung der festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf den Unionshaushalt oder die finanziellen Interessen der Union stehen müssen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 302).

139

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 5 Abs. 4 EUV sowie in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert ist, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 340; vgl. auch Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 353 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

140

Als Erstes ist zu prüfen, ob die angefochtene Bestimmung erforderlich und angemessen ist.

141

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2020/2092 und der Durchführungsbeschluss 2022/2506 dem Schutz des Haushalts der Union gegen Beeinträchtigungen dienen, die sich aus Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat ergeben können.

142

Dennoch hat die Klägerin dem Gericht nichts vorgelegt, was den Umstand in Frage stellen würde, dass die angefochtene Bestimmung geeignet ist, das damit verfolgte Ziel zu verwirklichen, indem der Kommission untersagt wird, neue rechtliche Verpflichtungen mit auf dem ungarischen Gesetz IX basierenden Trusts von öffentlichem Interesse oder einer von solchen Trusts unterhaltenen Einrichtung einzugehen.

143

Sodann führt die Klägerin aus, dass die angefochtene Bestimmung, die sich auf ihr Geschäft auswirke, angesichts des Umstands, dass sie keinen Einfluss auf die geltend gemachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit habe, nicht als zum Schutz des Unionshaushalts geeignet eingestuft werden könne.

144

Diese Aussage verkennt den Umstand, dass das Ziel der Verordnung 2020/2092 darin besteht, den Unionshaushalt zu schützen, und nicht etwa darin, in einem Mitgliedstaat begangene Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit als solche zu ahnden (Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 119). Außerdem kann, wie es sich aus Rn. 118 oben ergibt, der Trust von öffentlichem Interesse, von dem die Klägerin unterhalten wird, über beträchtliche Befugnisse verfügen, insbesondere in Bezug auf Haushaltsangelegenheiten, und daher einen Einfluss auf Unionsmittel haben. Da die Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, soweit sie auf den ungarischen Rechtsrahmen zurückzuführen sind, systemischer Natur sind und es sich nicht um einzelne Verstöße handelt, hat der Umstand, dass die Klägerin die in Rede stehenden Verstöße nicht begangen bzw. keinen Einfluss auf diese Verstöße hat, keine Auswirkungen auf die Eignung der durch die angefochtene Bestimmung vorgegebenen Maßnahme.

145

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Bestimmung angesichts ihrer begrenzten Auswirkung auf den Haushalt nicht zum Schutz des Unionshaushalts geeignet sei. Insoweit führt sie u. a. aus, dass sich die aufgrund dieser Bestimmung ausgesetzten Mittelbindungen auf 1,85 Mio. Euro beliefen, während das durch Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 eingefrorene Vermögen 6,3 Mrd. Euro betrage.

146

Die Feststellung, dass die angefochtene Bestimmung geringere Auswirkungen auf den Haushalt habe als einige andere im Durchführungsbeschluss 2022/2506 vorgesehene Maßnahmen reicht jedoch nicht, um sie als ungeeignet einzustufen, und ist zurückzuweisen. Die Verhältnismäßigkeit der zu ergreifenden Maßnahmen wird nämlich, wie es sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, maßgebend durch das Kriterium der „Auswirkungen“ der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit auf die wirtschaftliche Führung des Unionshaushalts oder die finanziellen Interessen der Union gewährleistet (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 361). Daher wird in der Verordnung 2020/2092 kein Mindestwert in Bezug auf die Auswirkungen auf den Haushalt oder die Erheblichkeit eines Verstoßes festgesetzt, um eine Maßnahme nach dieser Verordnung ergreifen zu können; vielmehr wird verlangt, dass die ergriffene Maßnahme zu den Auswirkungen auf den Haushalt oder die finanziellen Interessen der Union im Verhältnis steht.

147

Was als Zweites das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach es sich bei der angefochtenen Bestimmung nicht um die am wenigsten belastende Maßnahme handele, stellt das Gericht fest, dass sich die Klägerin hierzu lediglich allgemein äußere, ohne jedoch auszuführen, welche andere Maßnahme weniger belastend gewesen wäre.

148

Es wird somit nicht dargelegt, dass es eine andere, weniger belastende Maßnahme zum Schutz des Unionshaushalts gebe.

149

Außerdem ist mit dem Rat darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass die Klägerin durch die angefochtene Bestimmung von bestimmten Finanzierungen ausgeschlossen würde, im Hinblick auf die verfolgten Ziele die Auflage, keine neuen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen, von den fünf in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2020/2092 enthaltenen Maßnahmen die am wenigsten belastende ist. Die anderen in dieser Bestimmung aufgezählten Maßnahmen würden Programme beeinträchtigen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 bereits liefen und auch zu Schwierigkeiten für Dritte führen.

150

Außerdem wirkt sich die angefochtene Bestimmung, wie es sich aus dem 62. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 ergibt, nicht auf die Gesamtzuweisung von Mitteln aus Unionsprogrammen mit direkter und indirekter Mittelverwaltung aus. Dies bedeutet konkret, dass ungarische Universitäten, die nicht von auf dem ungarischen Gesetz IX basierenden Trusts von öffentlichem Interesse unterhalten werden, sowie ihre Studierenden, ihr Lehr- und Forschungspersonal im Rahmen der Programme Erasmus+ und Horizont Europa Unionsmittel erhalten können.

151

Schließlich sieht Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 2020/2092 vor, dass die Verhängung geeigneter Maßnahmen die Verpflichtungen der staatlichen Einrichtungen oder der Mitgliedstaaten, das Programm oder den Fonds auszuführen, nicht berührt, und insbesondere nicht ihre Verpflichtungen gegenüber Endempfängern oder Begünstigten, sofern in dem Beschluss zur Annahme der Maßnahmen nichts Anderweitiges bestimmt wird.

152

Hierzu heißt es im 63. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/2506, dass „[g]emäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung … 2020/2092 … dieser Beschluss nicht die Verpflichtungen Ungarns [berührt], die von dem Beschluss betroffenen Programme und Mittel auszuführen, insbesondere nicht seine Verpflichtungen gegenüber Endempfängern oder Begünstigten, einschließlich der Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen gemäß den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften oder Haushaltsvorschriften“.

153

Als Drittes macht die Klägerin geltend, dass die im 61. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 zur Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Bestimmung angeführten Argumente dazu nicht ausreichten und widerlegt werden könnten. Sie führt insbesondere aus, dass sie keine Handlung oder Unterlassung begangen habe, die als Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit eingestuft werden könne, dass sich aus dem 61. Erwägungsgrund ergebe, dass die betroffenen Programme vom ungarischen Staat und nicht von ihr durchgeführt würden und dass die Auswirkungen der angefochtenen Bestimmung aus ihrer Sicht nicht als vorübergehend betrachtet werden könnten.

154

Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem die im 61. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 dargelegten Argumente in Frage gestellt werden sollen, nicht relevant ist, da dieser Erwägungsgrund der Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit der in Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 vorgesehenen Maßnahme dient und nicht der sich aus der angefochtenen Bestimmung ergebenden Maßnahme.

155

Aus dem 62. Erwägungsgrund ergibt sich hingegen, dass sich das aus der angefochtenen Bestimmung folgende Verbot, neue rechtliche Verpflichtungen einzugehen, nicht auf die Gesamtzuweisung von Mitteln aus Unionsprogrammen mit direkter und indirekter Mittelverwaltung, die noch für andere Einrichtungen verwendet werden können, auswirkt, und daher ausreicht, um den Schutz des Haushalts der Union zu gewährleisten, während es zugleich in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Verwirklichung dieses Ziels unbedingt erforderlichen Maß steht.

156

Die Klägerin trägt also nichts vor, was diese Feststellung ernsthaft in Frage stellen könnte.

157

Was als Viertes das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass ihre Interessen und ihre Lage vor dem Erlass des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 nicht berücksichtigt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung 2020/2092 „von entscheidender Bedeutung [ist], dass die berechtigten Interessen von Endempfängern und Begünstigten angemessen geschützt werden, wenn Maßnahmen im Falle von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit angenommen werden“ und dass, wenn „die Kommission die Annahme von Maßnahmen in Betracht [zieht], … sie dabei deren potenzielle Auswirkungen auf Endempfänger und Begünstigte berücksichtigen [sollte]“.

158

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Durchführungsbeschluss 2022/2506 im Licht des Vorschlags der Kommission, dass mögliche Auswirkungen der Maßnahme auf die Begünstigten, insbesondere auf die Klägerin, berücksichtigt wurden. Zum einen ist nämlich festzustellen, dass, wie es sich aus Rn. 149 oben ergibt, die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehene Maßnahme die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 bereits laufenden Programme am wenigsten beeinträchtigt, da die Endempfänger der Programme Erasmus+ oder Horizont Europa sogar nach dem Erlass der angefochtenen Bestimmung weiterhin die vor ihrem Erlass gewährten Finanzhilfen beziehen dürfen, und zwar bis zum Ablauf der im Rahmen dieser Programme unterzeichneten Vereinbarungen.

159

Zum anderen zeigt der 63. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/2506, nach dem dieser Beschluss nicht die Verpflichtungen Ungarns berührt, insbesondere nicht seine Verpflichtungen gegenüber Endempfängern oder Begünstigten, einschließlich der Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen, dass der Rat die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Endempfänger und Begünstigten von Finanzierungen aus Unionsmitteln berücksichtigt hat.

160

Das Vorbringen der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

161

Als Fünftes ist zur Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Bestimmung zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung angesichts der vorstehenden Ausführungen dem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel des Schutzes des Unionshaushalts dient. Sodann zählt die durch diese Bestimmung vorgesehene Maßnahme zu den in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2020/2092 genannten Maßnahmen. Der Rat verfügt hinsichtlich der Auswahl und des Umfangs der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung 2020/2092 erlassen werden können, nämlich nicht über ein weites Ermessen, da diese Auswahl von diesem Artikel und insbesondere dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zur Annahme dieser Maßnahmen streng begrenzt ist, wie in den Rn. 73 und 74 oben dargelegt. Schließlich ist die angefochtene Bestimmung nicht unverhältnismäßig, da ihre Auswirkungen auf die Gesamtzuweisung von Mitteln und auf die Endempfänger oder Begünstigten, gegenüber denen Ungarn seine Verpflichtungen erfüllen muss, begrenzt sind, wie es dem 62. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 entnommen werden kann.

162

Die Klägerin hat folglich nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Bestimmung im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel unverhältnismäßig ist.

163

Der vierte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Befugnismissbrauch

164

Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes legt die Klägerin dem Rat einen Befugnismissbrauch zur Last.

165

Sie führt in diesem Zusammenhang u. a. aus, dass der Rat durch den Erlass des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 die Finanzierung, die sie direkt und indirekt von der Union erhalten habe, und die geschäftlichen, persönlichen und wissenschaftlichen Beziehungen, die aufgrund dieser Finanzierungen möglich gewesen seien, beendet habe. Der Rat sei aber nur befugt, „Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn“ zu ergreifen.

166

Vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Rat keinen Befugnismissbrauch begangen habe, würde diesem die komplette Kontrolle über die Benennungskriterien und die von den in Art. 5 der Verordnung 2020/2092 vorgesehenen Maßnahmen betroffenen Personen einräumen.

167

Der Rat vertritt die Ansicht, dass der zweite Teil des dritten Klagegrundes als unzulässig zurückzuweisen ist, da er in der Klageschrift nicht hinreichend klar und zusammenhängend dargelegt worden sei; hilfsweise sei dieser Teil als unbegründet zurückzuweisen.

168

Vorab ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

169

Gemäß der oben in den Rn. 21 und 22 wiedergegebenen Rechtsprechung sind die von der Klägerin zur Stützung dieses Teils des Klagegrundes vorgebrachten Argumente zwar nicht besonders konkret, aus ihren Schriftsätzen ergibt sich aber, dass sie deutlich geltend macht, dass der Rat einen Befugnismissbrauch begangen habe.

170

Zur Begründetheit weist das Gericht sodann darauf hin, dass der Begriff „Befugnismissbrauch“ eine präzise Bedeutung hat und den Fall betrifft, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausgeübt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung stellt nur dann einen Missbrauch von Befugnissen dar, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge speziell vorsehen, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2022, Parlament/Rat [Technische Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten], C-259/21, EU:C:2022:917, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit genügt es nicht, bestimmte Tatsachen zur Stützung von Behauptungen anzuführen; vielmehr müssen hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass diese Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen zumindest wahrscheinlich ist. Andernfalls kann die sachliche Richtigkeit der Angaben des betreffenden Organs nicht in Frage gestellt werden. Somit kann die Gesamtwürdigung der Anhaltspunkte für einen Befugnismissbrauch nicht auf bloßen Behauptungen, nicht hinreichend präzisen Anhaltspunkten oder Anhaltspunkten beruhen, die weder objektiv noch schlüssig sind (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2013, da Silva Tenreiro/Kommission, T-32/13 P, EU:T:2013:721, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

171

Es ist mit dem Rat festzustellen, dass die Klägerin keinen Anhaltspunkt für einen Befugnismissbrauch des Rates geliefert hat.

172

Die Klägerin scheint diese Aussage nämlich darauf zu stützen, dass sie aufgrund der angefochtenen Bestimmung keine Unionsmittel mehr erhalte. Dies genügt jedoch nicht für die Schlussfolgerung, dass der Rat Befugnisse, über die er nach der Verordnung 2020/2092 verfügt, zu einem anderen Zweck verwendet habe als dem Schutz des Unionshaushalts vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn oder mit dem Ziel, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge oder Unionsvorschriften speziell vorsähen.

173

Hierzu führt der Rat zu Recht aus, dass er selbst und die Kommission das in der Verordnung 2020/2092 vorgesehene Verfahren befolgt hätten, ohne dass die Klägerin das Gegenteil nachweise, und dass dieses Verfahren einem legitimen, von den Verträgen anerkannten Ziel diene, nämlich dem Schutz des Unionshaushalts im Zusammenhang mit der Wahrung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit.

174

Folglich hat der Rat bei der Annahme des Durchführungsbeschlusses 2022/2506 und insbesondere der angefochtenen Bestimmung eine Zuständigkeit zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Union im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Buchst. a AEUV ausgeübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 241).

175

Der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV

176

Mit ihrem fünften Klagegrund führt die Klägerin, unterstützt durch Ungarn, aus, dass die angefochtene Bestimmung den Markt verzerre, soweit sie unmittelbare Auswirkungen auf Forschungs- und Entwicklungsprojekte habe und die Teilnahme der Klägerin an den Programmen Erasmus+ und Horizont Europa gefährde. Die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen auf gleiche oder ähnliche Wirtschaftsteilnehmer führe zu einer Diskriminierung und könne den Markt verzerren.

177

Die Klägerin macht somit geltend, dass die angefochtene Bestimmung eine staatliche Beihilfe darstelle und gegen Art. 107 AEUV verstoße.

178

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, vertritt die Ansicht, dass dieser Klagegrund wegen mangelnder Klarheit, Kohärenz und Struktur unzulässig sei und beanstandet, hilfsweise, das Vorbringen der Klägerin in der Sache.

179

Vorab ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

180

Obwohl die von der Klägerin zur Stützung dieses Klagegrundes vorgebrachten Argumente nicht besonders konkret sind, ergibt sich nämlich aus ihren Schriftsätzen, dass sie deutlich geltend macht, dass die angefochtene Bestimmung unrechtmäßig sei, soweit sie den Wettbewerb im Sinne von Art. 107 AEUV verzerre.

181

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 107 Abs. 1 AEUV staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

182

Damit Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

183

Die angefochtene Bestimmung kann nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden, insbesondere, da es sich bei den Mitteln, auf die sie sich bezieht, um Unionsmittel handelt, die direkt oder indirekt von der Union verwaltet werden, ohne Ermessen der Mitgliedstaaten.

184

Daher ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

185

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten sowie dessen Kosten aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten, die im Rahmen der Unzulässigkeitseinrede entstanden sind, die mit Beschluss vom 4. April 2024, Semmelweis Egyetem/Rat (T-138/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:211), zurückgewiesen wurde; diese Kosten sind vom Rat zu tragen.

186

Ungarn und die Kommission tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-138/23,

Semmelweis Egyetem mit Sitz in Budapest (Ungarn), vertreten durch Rechtsanwälte P. Nagy und B. Karsai sowie Rechtsanwältin Z. Lehoczki,

Klägerin,

unterstützt durch

Ungarn, vertreten durch M. Fehér als Bevollmächtigten,

Streithelfer,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Rebasti, G. Rugge und L. Vétillard als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und D. Drambozova als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin M. J. Costeira, der Richter L. Truchot und J. Schwarcz, der Richterin M. Kancheva, der Richter U. Öberg (Berichterstatter) und P. Zilgalvis, der Richterin E. Tichy-Fisslberger sowie des Richters S. Verschuur,

Kanzlerin: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere des Beschlusses vom 4. April 2024, Semmelweis Egyetem/Rat (T-138/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:211),

auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2025,

aufgrund des am 26. November 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Klägerin auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens,

folgendes