Abweisung der Erlaubnis für Radsportveranstaltung wegen Verstößen gegen Verkehrssicherheitsauflagen KI-Titel
Verkehrsrecht · Erlaubnisverweigerung · Verkehrssicherheit · Wiederholungsgefahr · Verwaltungsakt
Sonstiges
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 V 1197/15 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn A., A-Straße, Bremen, Antragstellers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. B., B-Straße, Bremen, Gz.: - - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, , C-Straße, Bremen, Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte: Frau Regierungsdirektorin D. , D-Straße, Bremen, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin Dr. Benjes, Richterin Dr. K. Koch und Richterin Dr. Weidemann am 30. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf € 5.000 festgesetzt.
- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Der Antragsteller ist als Veranstalter von verschiedenen Sportveranstaltungen deutschlandweit tätig. In den Jahren 2011 bis 2014 veranstaltete er jeweils die „Bremen Challenge“, ein Rundstreckenrennen für Amateur-Radsportler durch Bremer Innenstadtbereiche. Mit E-Mail vom 28.03.2014 beantragte er beim Amt für Straßen und Verkehr der Antragsgegnerin die Erlaubnis für die Durchführung der „Bremen Challenge“ am 16.08.2015. Das Amt für Straßen und Verkehr lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.06.2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, in den zurückliegenden drei Jahren seien wiederholt zum Teil erhebliche Verstöße gegen die dem Antragsteller erteilten verkehrsrechtlichen Genehmigungen festgestellt worden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Zusagen seitens des Antragstellers und der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen zu diesen Veranstaltungen sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller die Auflagen zur Verkehrssicherheit für die beantragte Veranstaltung konsequent einhalten würde. Bei den Veranstaltungen in den Jahren 2012 bis 2014 seien verschiedene Defizite festgestellt und dem Antragsteller mitgeteilt worden. U.a. seien die Veranstaltungen am 25.08.2012 ohne Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde erfolgt. Sowohl 2013 als auch 2014 sei die erforderliche Streckenabsperrung zum beabsichtigten Rennbeginn zum Teil nicht hergestellt gewesen. Bei allen drei Veranstaltungen 2012 bis 2014 seien zu wenige Absperrkräfte bzw. Ordner eingesetzt worden. Diesbezüglich habe der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung keine Abhilfe geschaffen; z.T. hätten Polizeikräfte aushelfen müssen. Sowohl 2013 als auch 2014 sei die Auflage, dass das Befahren der Hochstraße aus Sicherheitsgründen nicht ohne Absicherung erfolgen dürfe, nicht eingehalten worden. In den Stellungnahmen der Polizei Bremen aus mehreren Jahren und der Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft (BSAG) werde dem Amt für Straßen und Verkehr als Genehmigungsbehörde empfohlen, vergleichbare Veranstaltungen, die in der Verantwortung des Antragstellers lägen, nicht mehr zu genehmigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Mit Schreiben vom 22.06.2015 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Abläufe der Rennen in den Jahren 2012 bis 2014 seien mit den jeweiligen Kritikpunkten nach den Veranstaltungen mit den Beteiligten besprochen worden. Die festgestellten Defizite hätten bei den darauffolgenden Rennen überwiegend abgestellt werden können. Der für 2015 geplante neue Stadtrundkurs weise deutlich weniger Gefahrenpunkte auf und sei polizeilich sowie absperrungstechnisch handhabbar und habe deutlich weniger Verkehrsbeeinträchtigungen zur Folge als die Vorläuferveranstaltungen.
- 3 - - 4 - Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Der Antragsteller hat am 14.07.2015 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Im Wesentlichen macht er geltend, die Veranstaltung am 25.08.2012 sei nicht ohne Erlaubnis erfolgt. Die Planung habe sich die ganzen Monate zuvor auf eine zweitägige Veranstaltung bezogen. Dies sei dem Amt für Straßen und Verkehr bekannt gewesen. Dass der Bescheid nur eine Erlaubnis für einen Tag enthalten habe, sei ein Irrtum des Amtes für Straßen und Verkehr gewesen. Es werde bestritten, dass es fehlende oder fehlerhafte Auskünfte bei der eingerichteten Hotline gegeben habe. Das Fehlen von Absperrkräften und die teilweise Aufhebung von Streckenabsperrungen sei genauso wie die fehlerhafte Beschilderung und die mangelhafte Kommunikation von Umleitungsstrecken auf ein Verschulden des beauftragten Unternehmens … zurückzuführen. Die fehlenden Streckenabsperrungen zum beabsichtigten Rennbeginn bei der Veranstaltung 2013 seien auf ein Verschulden des beauftragten Unternehmens … zurückzuführen. Die Hochstraße sei nicht befahrbar gemacht worden, sondern sei von den Teilnehmern eigenständig und unerlaubterweise befahren worden. Dieses Verhalten sei nicht zu erwarten gewesen und es hätten auch keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung getroffen werden können. Die Anzahl der Ordner während der Veranstaltung sei ausreichend gewesen um die Sicherheit der Abläufe zu gewährleisten. Hingegen seien nicht ausreichend Polizeikräfte eingesetzt worden. Verkehrslenkungen seien nicht falsch aufgebaut, sondern falsch geplant bzw. genehmigt worden. Sowohl hierfür als auch für die massiven Verkehrsprobleme trügen allein das Amt für Straßen und Verkehr sowie die Polizei die Verantwortung. Der Vorwurf zur unterbliebenen Medienkampagne zur Nutzung der empfohlenen Umgehungsstrecken sei nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller betreibe bei jedem Event einen hohen medialen Aufwand. Dazu zählten diverse Pressemitteilungen und eine abschließende Pressekonferenz. Der Erlaubnis für die Veranstaltung 2014 seien keinerlei Halteverbotsausschilderungen im Rembertiring zu entnehmen. Hinsichtlich der Auflage, dass das Befahren der Hochstraße aus Sicherheitsgründen nicht ohne Absicherung erfolgen dürfe, sei zwischen dem Antragsteller und dem Amt für Straßen und Verkehr vereinbart worden, dass dieser Punkt nicht umgesetzt werden müsse. Darüber hinaus seien für die Veranstaltung in diesem Jahr umfangreiche Änderungen vorgesehen. Neben der geänderten Streckenführung bestünden diese v.a. darin, dass ein aktiver Polizeibeamter als „Vertrauensmann“ von Anfang an in die Planung miteinbezogen worden sei und dass die Ordner direkt aus der Radsportszene rekrutiert würden. Abgesehen davon habe der Antragsteller auf die Durchführung der Veranstaltung vertraut und habe dies auch gedurft. Die Teilnehmer hätten längst gebucht und auch Anfahrt und Hotel organisiert. Das Verhalten der Antragsgegnerin habe im Hinblick auf die Entscheidungsprozesse der vergan-
- 4 - - 5 - genen Jahre keinen Anlass zur Sorge geboten, dass ernsthafte Bedenken gegen die Ausrichtung der Veranstaltung vorlägen. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Antrag gehe schon fehl, da der Antragsteller lediglich die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung begehre, nicht aber auch die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen beantragt habe. Für die Erteilung derartiger Anordnungen fehle es auch an einer konkreten Darlegung der geplanten Umsetzung der Veranstaltung seitens des Antragstellers. Der Antragsteller habe weiterhin keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung der „Bremen Challenge“ glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür biete, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt werde. Die in der Antragsablehnung ausgeführten Mängel bei den Veranstaltungen der zurückliegenden Jahre seien zutreffend. Die fehlenden oder fehlerhaften Auskünfte bei der Hotline würden durch einen Vermerk der Polizei vom 27.08.2012 belegt. Die Notwendigkeit der Abstimmung des exakten Bedarfes an Ordnern und gegebenenfalls einer Aufstockung der Anzahl sei von dem Antragsteller in einer gemeinsamen Nachbesprechung nach der Veranstaltung 2013 selbst eingeräumt worden. Ein Schreiben der Polizei an den Senator für Inneres und Sport vom 23.09.2013 zur Nachbereitung der „Bremen Challenge“ 2013 bestätige, dass eine größere Medienkampagne zur Nutzung der von der Polizei empfohlenen Umgehungsstrecken nicht stattgefunden habe. Der Umstand, dass Verkehrslenkungen 2013 zum Teil falsch aufgebaut worden seien, werde ebenfalls durch dieses Schreiben bestätigt. Die Halteverbotsschilder bei der Veranstaltung 2014 seien fälschlicherweise mit dem Zusatzzeichen „05.00“ versehen worden, obwohl sich aus der Erlaubnis ergebe, dass die Schilder ohne Uhrzeit hätten aufgestellt werden sollen. Eine Vereinbarung, dass die Auflage zur Absicherung der Geländererhöhungen auf der Hochstraße nicht eingehalten werden müsse, habe es nicht gegeben. Es sei im Gegenteil darauf hingewiesen worden, dass die Nichteinhaltung dieser Pflicht zum Abbruch der Veranstaltung führen könnte. Insgesamt habe der Antragsteller wiederholt gegen Auflagen und Bedingungen verstoßen und erweise sich demnach als unzuverlässig. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
- 5 - - 6 - könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Antrag auf Erlass einer (einstweiligen) Regelungsanordnung ist begründet, wenn der jeweilige Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs.1 ZPO). Während sich der Anordnungsanspruch auf den materiellen Anspruch bezieht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, betrifft der Anordnungsgrund insbesondere die Eilbedürftigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat vorliegend keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist für den Erlass einer Regelungsanordnung grundsätzlich glaubhaft gemacht, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991 - 4 M 116/91 -, NVwZ-RR 1992, 387, m. w. N.). Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller allerdings eine regelmäßig unzulässige, dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechende Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994 - 6 B 2944/93 - juris). Eine solche ist anzunehmen, wenn die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Verurteilung in der Hauptsache gleichkommt (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.07.1989 - 4 CE 89.2120 -, NVwZ-RR 1990, 99). Das ist vorliegend der Fall, denn die durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zuerkannte Rechtsposition, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Erlaubnis zu erteilen oder über den Antrag unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu entscheiden, würde im Falle eines späteren Unterliegens im Klageverfahren nicht wieder entfallen können. Im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches zu stellen. Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (st. obergerichtliche Rspr., vgl. VGH München, Beschluss vom 18.07.1989, a. a. O.; VGH Mannheim, Be-
- 6 - - 7 - schluss vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991, a. a. O.) Letzteres ist hier nicht der Fall. Nach summarischer Prüfung wird eine Klage des Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung „Bremen Challenge“ am 16.08.2015 in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben. Bei der geplanten Veranstaltung handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Veranstaltung i.S.d. § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. Ziffer I.2. (zu § 29 Abs. 2 StVO) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (vom 26. Januar 2001, BAnz. S. 1419, ber. S. 5206; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVwV vom 11. 11. 2014 (BAnz AT 17.11.2014 B5); im Folgenden: VwV-StVO) (1.). Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung weder einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis noch auf Neubescheidung seines Antrages (2.). 1. Bei der „Bremen Challenge“ handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Veranstaltung i.S.v. § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. Ziffer I.2. (zu § 29 Abs. 2 StVO) VwV-StVO. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Dies ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 StVO der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. In Ziff. I.2. (zu § 29 Abs. 2 StVO) VwV-StVO sind verschiedene Veranstaltungen genannt, die unter § 29 Abs. 2 StVO fallen. Die „Bremen Challenge“ stellt ein Radrennen i.S.v. Ziff. I.2.a) (zu § 29 Abs. 2 StVO) VwV-StVO dar. 2. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller weder einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis (a) noch auf Neubescheidung seines Antrags (b). a) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. Die Erlaubnis steht vielmehr im Ermessen der Behörde (vgl. VG München, Beschl. v. 13.9.2007 - M 23 S 07.3927 -, juris). Für eine ausnahmsweise Reduzierung des Ermessens auf Null bestehen keine Anhaltspunkte. Unabhängig davon, ob die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen ausreichend sind oder ob es für die Ausnutzung der Erlaubnis zusätzlich verkehrsrechtlicher Anordnungen nach § 45 StVO bedarf, kann der Antragsteller die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO nicht beanspruchen. b) Er hat nach derzeitigem Erkenntnisstand auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn nach summarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 VwGO).
- 7 - - 8 - Gemäß Ziff. II.4. (zu § 29 Abs. 2 StVO) VwV-StVO darf eine Erlaubnis nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird. Diese Gewähr bietet ein Veranstalter in der Regel nicht, wenn er eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt oder die Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen zu vertreten hat. Die Antragsgegnerin hat vorliegend ihre Ablehnungsentscheidung darauf gestützt, dass der Antragsteller einerseits eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt habe und andererseits die Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen zu vertreten habe. (1) Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind die Versagungsgründe nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Antragsgegnerin nach vorläufiger Einschätzung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. (a) Soweit die Antragsgegnerin ihre Entscheidung darauf gestützt hat, dass - bei der Veranstaltung 2012 die Beschilderung fehlerhaft gewesen sei, die Kommunikation der Umleitungsstrecken gefehlt habe, Absperrkräfte gefehlt hätten und die Streckenabsperrung zum beabsichtigten Rennbeginn zum Teil aufgehoben worden sei; - bei der Veranstaltung 2013 entgegen der Zusage des Antragstellers kein gemeinsames Veranstaltungsbüro mit Ansprechpartnern aller Beteiligten eingerichtet worden sei, zum beabsichtigten Beginn des Rennens die Sicherheit (Absperrungen) auf der Rennradstrecke noch nicht überall hergestellt worden sei, das Amt für Straßen und Verkehr keine Mitteilung erhalten habe, dass das Technische Hilfswerk die Mitarbeit im Vorfeld aufgekündigt hätte und infolgedessen Ordner nicht zur Verfügung gestanden hätten und dass über die Hotline zum Teil nur eine Bandansage zur erreichen gewesen sei; - bei der Veranstaltung 2014 die Halteverbotszeichen entlang der Strecke mit fünf Stunden zu spätem Beginn eingesetzt worden seien und infolgedessen Probleme beim notwendigen Abschleppen von Kfz aufgetreten seien, es an wichtigen Orten des Streckenverlaufs keine oder unzureichend wenig Ordner gegeben habe und der Antragsteller auch trotz wiederholter Aufforderung keine Abhilfe geschaffen habe, das erste Rennen wegen Sicherheitsmängeln erst über eine Stunde später habe freigegeben werden können, Vereinbarungen über Verkehrsführungen und Linienbusse vom Antragsteller nicht an die zuständigen Sicherungskräfte mitgeteilt und umgesetzt worden seien und es zu erheblichen Verspätungen gekommen sei, werden diese Punkte vom Antragsteller nicht bestritten, teilweise sogar explizit eingeräumt. Soweit er sich zum Teil darauf beruft, dass er die Defizite nicht zu vertreten habe, da sie auf einem Verschulden der beauftragten Unternehmen … bzw. … beruhen, dringt
- 8 - - 9 - er damit nicht durch. Denn gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 StVO haben Veranstaltende dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. Ein etwaiges Verschulden der beauftragten Unternehmen muss sich der Antragsteller demnach zurechnen lassen. (b) Dem Vorwurf, dass die Auskünfte bei der Hotline bei der Veranstaltung 2012 gefehlt hätten oder fehlerhaft gewesen seien, kann der Antragsteller mit seinem einfachen Bestreiten nicht entkräften. Die Defizite im Hinblick auf die Bürgerhotline werden in einem aussagekräftigen internen Vermerk der Polizei vom 27.08.2012 aufgeführt. (c) Sofern die Antragsgegnerin darauf abstellt, die Veranstaltung habe am 25.08.2012 ohne Erlaubnis stattgefunden, überzeugt der widersprechende Vortrag des Antragstellers nicht. Unstreitig bezieht sich die Erlaubnis vom 17.08.2012 nur auf die Durchführung des Radrennens am 26.08.2015. Eine weitere Erlaubnis existiert nicht. Somit wurde die Veranstaltung am 25.08.2012 ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt. Es erscheint auch nicht plausibel, dass die Antragsgegnerin die Erlaubnis irrtümlicherweise nur für einen Tag ausgestellt hat, zumal der Antragsteller selbst in der Mitteilung des Termins an das Amt für Straßen und Verkehr vom 13.09.2011 sowie in einem Gespräch mit Mitarbeitern des Amtes für Straßen und Verkehr am 21.11.2011 für die Veranstaltung 2012 nur den 26.08.2012 genannt hat. (d) Der Vortrag des Antragstellers, auf die Einrichtung eines gemeinsamen Veranstaltungsbüros sei im allgemeinen Einvernehmen verzichtet worden, ist vor dem Hintergrund des Schreibens der Polizei an den Senator für Inneres und Sport vom 23.09.2013 in Nachbereitung der Veranstaltung 2013 nicht plausibel. Darin wird ausgeführt, dass der Antragsteller am Veranstaltungstag auf Vorhalt geäußert habe, er hätte lediglich verstanden, dass die Beteiligten über Telefon erreichbar sein müssten und er habe deshalb keinen gemeinsamen Ort vorgehalten. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Ausführungen, die in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der Veranstaltung 2013 angefertigt wurden, anzuzweifeln. (e) Hinsichtlich der Begründung der Antragsablehnung damit, dass die Hochstraße bei der Veranstaltung 2013 vom Antragsteller für Teilnehmer befahrbar gemacht worden sei, bevor die beauftragte Firma Sperrungen eingerichtet habe und die Polizei habe einschreiten müssen, kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, die Rennteilnehmer hätten die Straße eigenmächtig und unerlaubterweise befahren. Wie von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ausgeführt, liegt es in der Verantwortungssphäre des Veranstalters, derartiges unbefugtes Befahren zu verhindern. Selbst wenn ein derartiges Verhalten
- 9 - - 10 - der Teilnehmer nicht vorhersehbar gewesen sein sollte, wäre es Aufgabe des Veranstalters gewesen, das Befahren durch eingesetzte Ordnungskräfte unverzüglich zu unterbinden. (f) Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Bescheides darauf abstellt, bei der Veranstaltung 2013 seien nicht ausreichend Ordner eingesetzt worden, bestehen hieran trotz des Bestreitens des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel. Insofern hat der Antragsteller selbst in der Nachbesprechung der „Bremen Challenge“ 2013 am 19.09.2013 unter dem Stichwort „Optimierungsbedarf des Veranstaltungsablaufs aus Sicht der Veranstalter“ eingeräumt, dass der exakte Bedarf an Ordnern anhand der Erfahrungen aus dem Jahr 2013 mit der Polizei und dem Amt für Straßen und Verkehr abgestimmt und dann gegebenenfalls aufgestockt werde. Sowohl die Polizei als auch das Amt für Straßen und Verkehr sahen bei der Nachbesprechung den Bedarf, mehr Ordner einzuplanen und das Vorhandensein der festgelegten Anzahl an Ordnern am Veranstaltungstag zu überprüfen. Auch aus dem Schreiben der Polizei an den Senator für Inneres und Sport vom 23.09.2013 zur Nachbereitung der „Bremen Challenge“ 2013 ergibt sich, dass die Anzahl der eingesetzten Ordner nicht ausreichend war. Dort wird festgehalten, dass an einigen Straßenstellen Ordner gänzlich fehlten. Aus dem genannten Schreiben ergibt sich auch, dass die eingesetzten Ordner zum Teil nicht eingewiesen wurden oder sich nicht in ausreichendem Umfang verantwortlich gezeigt hatten. Es wird ausgeführt, dass die Ordner zum Teil auf Nachfrage angegeben hätten, nicht in ihre Aufgaben eingewiesen worden zu sein und dass einige Ordner sich mit ihrem Handy beschäftigt hätten, anstatt den Verkehr zu überwachen. Soweit der Antragsteller bestreitet, dass Verkehrslenkungen falsch aufgebaut wurden, dringt er auch damit nicht durch. Dieser Umstand wird ebenfalls in dem genannten Schreiben der Polizei vom 23.09.2013 bestätigt. (g) Hinsichtlich der Begründung der ablehnenden Entscheidung damit, dass der Antragsteller sowohl 2013 als auch 2014 die Auflage nicht eingehalten habe, dass die Hochstraße aus Sicherheitsgründen nicht ohne Absicherung genutzt werden dürfe und daher Geländererhöhungen anzubringen seien, ist der Vortrag des Antragstellers, von der Befolgung dieser Auflage sei in allseitigem Einverständnis abgesehen worden, nicht plausibel. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin von der Einhaltung einer Auflage, die sie aus Sicherheitsgründen für erforderlich hält, absieht.
- 10 - - 11 - (h) Sofern die Antragsgegnerin sich in ihrem Bescheid darauf stützt, dass der Antragsteller bei der Veranstaltung 2014 keine Halteverbotsschilder am Rembertiring aufgestellt habe und dass es im Vorfeld der Veranstaltung 2013 an einer größeren Medienkampagne zur Nutzung der von der Polizei empfohlenen Umgehungsstrecken gefehlt habe, ist derzeit nicht eindeutig festzustellen, ob diese Punkte zutreffen. Insoweit hat der Antragsteller das Vorbringen der Antragsgegnerin substantiiert bestritten, indem er darauf verwiesen hat, dass das Anbringen von Halteverbotsschildern am Rembertiring nicht in der Erlaubnis vom 15.08.2014 angeordnet wurde und vorgetragen hat, hinsichtlich der Streckenverläufe und damit einhergehender Behinderungen Informationen an die Medien gegeben zu haben. Es kann jedoch offen bleiben, ob der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Sachverhalt in diesen beiden Punkten unzutreffend ist, da auch in diesem Fall die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden wäre: Nach Ziff. II.4. (zu § 29 Abs. 2 StVO) VwV-StVO ist das Ermessen der Behörde dahingehend gebunden, dass bei der Durchführung einer Veranstaltung ohne Erlaubnis oder einer vom Veranstalter zu vertretenden Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen die Erlaubnis in der Regel zu versagen ist. Da die Antragsgegnerin ihre Entscheidung sowohl auf die Durchführung einer Veranstaltung ohne Erlaubnis als auch auf verschiedene Fälle von vom Antragsteller zu vertretender Nichtbeachtung von Auflagen gestützt hat, ist davon auszugehen, dass sie die Erlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit auch versagt hätte bzw. hätte versagen müssen, wenn zwei der von ihr zugrunde gelegten Verstöße sich als falsch erwiesen hätten. (2) Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall, in dem das Ermessen der Antragsgegnerin nicht gemäß Ziff. II.4. (zu § 29 Abs. 2 StVO) VwV-StVO gebunden wäre, sind nicht ersichtlich. (3) Auch eine Ermessensüberschreitung liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. Insbesondere ist die Entscheidung der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach verhältnismäßig. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach verkehrssicherheitsrelevante Auflagen nicht beachtet hat, ist kein milderes Mittel ersichtlich um den Schutz der Verkehrssicherheit ebenso wirksam zu gewährleisten wie im Falle der Erlaubnisversagung. Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da die durch die Erlaubnisversagung bewirkte Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers zum angestrebten Zweck – der Gewährleistung der Verkehrssicherheit – nicht außer Verhältnis steht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Versagung der Erlaubnis für den Antragsteller vermutlich erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge hat. Diese sind aber in Anbetracht des zu schützenden hochrangigen Rechtsgutes der öffentlichen Verkehrssicherheit hinzunehmen. Der Antragsteller kann sich auch
- 11 - - 12 - nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die Antragsgegnerin hat keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass der Antragsteller von einer Erlaubniserteilung auch für die geplante Veranstaltung 2015 ausgehen durfte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Antragsteller in den zurückliegenden Jahren nach den jeweiligen Veranstaltungen auf die aus ihrer Sicht vorliegenden Verstöße hingewiesen. Der Antragsteller durfte demnach nicht darauf vertrauen, auch zukünftig noch als zuverlässig für die Durchführung entsprechender Veranstaltungen angesehen zu werden. Da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kann die Frage dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist und die begehrte Anordnung nötig erscheint. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren, wie dies sonst in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
- 12 - gez. Dr. Benjes gez. Dr. K. Koch gez. Dr. Weidemann