OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Beschluss

Prozesskostenhilfe: beabsichtigte Beschwerde

Prozesskostenhilfe; beabsichtigte Beschwerde; Anordnungsgrund; Beiordnung eines Notanwalts; ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal; keine Mittellosigkeit

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Anträge des Antragstellers vom 15. bzw. 21. September 2026 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2026 hat keinen Erfolg. Denn jedenfalls fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg im Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen Bewilligungsreife schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 – 6 B 121.98 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2023 – OVG 3 M 20/23 – juris Rn. 2). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 – juris Rn. 27; Beschluss vom 11. August 2020 – 2 BvR 437/20 – juris Rn. 4).

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In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden (OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2025 – 5 B 1136/25 – juris Rn. 2).

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Der Antragsteller hält mit der beabsichtigten Beschwerde an seinem Begehren fest, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, das begehrte Visum zur Eheschließung und zur anschließenden Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu erteilen, sowie hilfsweise, über den Visumantrag unverzüglich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsgrundes abgelehnt.

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Der Prozesskostenhilfeantrag stellt diese Annahme nicht hinreichend in Frage. Es ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass für die begehrten Regelungen ein Anordnungsgrund besteht. Es kann deshalb offenbleiben, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht.

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Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren richten sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand und können im Visumverfahren angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2019 – OVG 3 S 8.19 – juris Rn. 3).

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Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe die Zwangsverheiratung durch seine Familie, die für den 24. September 2026 vorgesehen sei, und der er sich aufgrund des Drucks, den insbesondere der Vater auf ihn ausübe, nicht widersetzen könne. Aktuell bestünde ein günstiges Zeitfenster für eine Visumserteilung, weil er im Besitz seines Passes sei und die kurz bevorstehende Hochzeit, die den Ehegattennachzug nach Deutschland rechtlich komplizierter gestalte, noch verhindert werden könne.

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Das Verwaltungsgericht ist zwar von einem erheblichen familiären Druck auf den Antragsteller ausgegangen, hat jedoch die erforderliche besondere Dringlichkeit für die vorweggenommene Erteilung eines Visums bzw. Bescheidung verneint, weil er sich als junger, erwachsener Mann in O… frei bewegen und dem Druck seines Vaters entziehen könne. Es erscheine nicht unzumutbar, sich eine neue Bleibe zu suchen und eine Beschäftigung zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur regulären Entscheidung über seinen Visumsantrag aufzunehmen.

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Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen nicht die Annahme, mit der beabsichtigten Beschwerde werde ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm ist zwar bewusst, dass sein Vater ihn rechtlich nicht zur Eheschließung zwingen kann. Er macht aber geltend, er sei mittellos und verfüge aufgrund der wirtschaftlichen sowie tatsächlichen Abhängigkeit von seinem Vater über keine Handlungsalternative, insbesondere könne er weder innerhalb weniger Tage eine sichere Unterkunft finanzieren noch sich der familiären Kontrolle dauerhaft entziehen. Auch das Verwaltungsgericht benenne weder eine konkrete sichere Unterkunft noch eine tatsächlich verfügbare, eigenständige Erwerbsquelle.

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Damit ist indessen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es ihm unzumutbar ist, sein familiäres Umfeld zu verlassen und an einem geheimen Ort ein eigenständiges Leben zu führen. Er ist ein junger, gesunder Mann, der über einen o… Sekundarschulabschluss verfügt und seit dem 17. Lebensjahr über weit mehr als zehn Jahre Berufserfahrungen gesammelt hat. Als Fahrer war er im Personennahverkehr, im Busverkehr und im innerbetrieblichen Transport tätig, führte in der Baubranche aber auch Lastkraftwagen, Bagger sowie schwere Fahrzeuge und Baumaschinen. Bevor er auf Geheiß seines Vaters seit August 2026 als Busfahrer im Schülerverkehr zu arbeiten anfing, war er zuletzt bis September 2025 bei der o… Fluggesellschaft O… Aviation als Fahrer beschäftigt. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass es dem Antragsteller mit diesen Voraussetzungen nicht möglich ist, an einem anderen Ort in O… eine Arbeit als Fahrer in Personenbeförderungsunternehmen bzw. in der Baubranche zu finden oder eine andere, ggf. ungelernte Hilfstätigkeit aufnehmen zu können, um damit seinen Lebensunterhalt zu sichern.

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Hinzu kommt, dass sein in Deutschland lebender Partner den Antragsteller finanziell unterstützt und ihm in unregelmäßigen Abständen kleinere Geldbeträge in Höhe von 100 bis 200 Euro überweist. Angesichts dessen kann auf sich beruhen, wie glaubhaft die Behauptung des Antragstellers ist, er habe trotz seiner Schullaufbahn, seiner jahrelangen Berufstätigkeit und seines weit verzweigten Verwandtschaftsnetzwerkes keinerlei Freunde, Bekannte oder Familienangehörige, die ihn in irgendeiner Form unterstützen könnten. Er geht ausdrücklich nicht davon aus, dass seine weit verzweigte Familie, deren Mitglieder teilweise in Regierungsunktionen tätig sind, ihre Exekutivmacht gegen ihn einsetzen würde. Da er zudem aktuell im Besitz seines Reisepasses ist, hätte er sogar eine etwaige Ausreise – unabhängig von seinem Vater – in der eigenen Hand.

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Anders als der Antragsteller meint, war es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, ihm eine konkrete, tatsächlich erreichbare und gesicherte Möglichkeit aufzuzeigen, sich dem familiären Zwang vorübergehend zu entziehen. Nach § 123 Abs. 1 VwGO ist es Sache des Antragstellers, glaubhaft zu machen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um schwere und unzumutbare Nachteile abzuwenden. Seiner Darlegungslast für derartige, anders nicht abwendbare Nachteile wird der Antragsteller auch mit der Begründung für die beabsichtigte Beschwerde nicht gerecht.

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In Bezug auf die hilfsweise beantragte Bescheidung hat die Antragsgegnerin zudem bereits mitgeteilt, den Visumsantrag des Antragstellers zeitnah zu bescheiden, so dass hierfür auch unter diesem Aspekt keine schweren und unzumutbaren Nachteile zu erwarten sind.

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Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde kommt weder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch – in deren Rahmen – die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO in Betracht.

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2. Der hilfsweise Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Beschwerde ist ebenfalls unbegründet. Nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit – wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO – eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diesem Antrag steht hier die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung entgegen, dass der betreffende Verfahrensbeteiligte nicht mittellos sein darf. Eine Beiordnung nach § 78b Abs. 1 ZPO dient allein dazu, im Falle eines bestehenden Anwaltszwangs den Rechtsschutz des Beteiligten nicht am Fehlen eines postulationsfähigen Vertreters scheitern zu lassen. Dass die Beiordnung eines Notanwalts nicht auch auf die Wahrung der Interessen eines mittellosen Verfahrensbeteiligten abzielt, zeigt sich an § 78c Abs. 2 ZPO. Danach kann auch der Notanwalt die Übernahme der Vertretung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2024 – 2 B 41/23 – juris Rn. 7).

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Aufgrund seiner Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vom 10. August 2026 ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weitestgehend mittellos und nicht in der Lage ist, die Kosten des beabsichtigten gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Kosten für einen Anwalt, zu tragen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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