VG Meiningen · Thüringen 1. Kammer Urteil LS

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Betäubungsmittelkonsums

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Betäubungsmittelkonsums – Bestimmtheit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV – Verfassungsrechtliche Anforderungen an Eingriffsbefugnisse

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

1.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV stellt keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge dar, weil weder die Norm selbst noch die in Bezug genommenen Vorschriften erkennen lassen, nach welchen materiellen Maßstäben die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu beurteilen ist.

2.

Die für Kraftfahrzeuge entwickelten Eignungsmaßstäbe der Fahrerlaubnis-Verordnung können nicht ohne ausdrückliche normative Grundlage auf Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge übertragen werden.

3.

Eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge greift erheblich in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Mobilitätsfreiheit ein und bedarf daher einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.

Orientierungssatz

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Betäubungsmittelkonsums – Bestimmtheit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV – Verfassungsrechtliche Anforderungen an Eingriffsbefugnisse

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts Sonneberg vom 15.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 13.12.2024 wird aufgehoben, soweit dem Kläger unter Nr. 1 des Bescheides das Recht zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wurde.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

2

Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B und L.

3

Mit Strafbefehl vom 16.01.2024, rechtskräftig seit dem 24.02.2024, verurteilte ihn das Amtsgericht Gotha wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln, nämlich Crystal Meth, in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu 50,00 EUR. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Kläger am 16.03.2023 und am 02.04.2023 0,5 Gramm Crystal zum Preis von jeweils 60,00 EUR erworben hatte.

4

Wegen dieses Sachverhaltes leitete die das Landratsamt Sonneberg (im Folgenden das Landratsamt) gegen ihn ein Verfahren zur Prüfung seiner Fahreignung ein. Im Rahmen dessen ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Nachdem der Kläger sein Einverständnis erklärt hatte, beauftragte das Landratsamt mit Schreiben vom 17.05.2024 die Begutachtungsstelle für Fahreignung des DEKRA e.V. in Sonneberg mit der Erstellung des Gutachtens.

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Bereits am 13.03.2024 hatte die Polizeiinspektion Neustadt bei Coburg den Kläger um 22:15 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ein freiwilliger Drogenvortest reagierte positiv auf Methamphetamin, Amphetamin und THC. Um 22:35 Uhr entnahm ein Arzt dem Kläger eine Blutprobe. Das MVZ Labor K… GbR stellte in seinem toxikologischen Befundbericht vom 28.03.2024 unter anderem 10 ng/ml Amphetamin, 63 ng/ml Methamphetamin, 6 ng/ml MDA, 95 ng/ml MDMA, 3,8 ng/ml THC, 1,1 ng/ml 11-Hydroxy-THC und 77 ng/ml THC-Carbonsäure fest.

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Nach Bekanntwerden dieses Vorfalls forderte das Landratsamt die Fahreignungsakte mit Schreiben vom 12.06.2024 von der Begutachtungsstelle zurück und hörte den Kläger mit Schreiben vom selben Tag zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis sowie zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge an.

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Mit Bescheid vom 15.07.2024 entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, A, B, L und AM. Zugleich untersagte es ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Nr. 1). Außerdem forderte er den Kläger auf, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Nr. 2), drohte für den Fall der Nichtabgabe die zwangsweise Einziehung des Führerscheins an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheides an (Nr. 4).

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Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen. Deshalb fehle ihm nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Eine weitere Eignungsüberprüfung erübrige sich. Mit der festgestellten Nichteignung habe sich eine generelle abstrakte Gefährlichkeit des Klägers für den Straßenverkehr manifestiert.

9

Gegen den Bescheid ließ der Kläger am 24.07.2024 Widerspruch einlegen. Zur Begründung machte er geltend, die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei rechtswidrig. § 3 FeV stelle keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für ein Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge dar.

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Ebenfalls am 24.07.2024 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 23.09.2024 hat es den Antrag abgelehnt (Az: 1 E 855/24 Me). Dabei ließ es offen, ob die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Hauptsacheverfahren Bestand haben werde. Es verwies darauf, dass die rechtlich bedeutsame und komplexe Frage der hinreichenden verfassungsmäßigen Bestimmtheit der Rechtsgrundlage einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. Hiergegen hat der Kläger am 08.10.2024 Beschwerde beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingelegt. Nachdem der Kläger die Beschwerde zurückgenommen hat, hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 18.10.2024 das Verfahren eingestellt.

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Das Landratsamt half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Thüringer Landesverwaltungsamt zur Entscheidung vor. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2024 zurück.

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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger eigne sich wegen des nachgewiesenen Konsums von Methamphetamin und Amphetamin nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen. Infolge dieser feststehenden Nichteignung habe der Beklagte ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen dürfen. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln begründe mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. § 3 FeV enthalte jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

II.

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Am 10.01.2025 ließ der Kläger Klage erheben und sinngemäß beantragen,

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den Bescheid des Landkreises Sonneberg vom 15.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 13.12.2024 aufzuheben.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, soweit ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt werde. § 3 Abs. 1 FeV biete keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Dies belegten insbesondere die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, (U. v. 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 – juris); des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, (U. v. 20.03.2024 - 10 A 10971/23.OVG -, juris); sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, (B. v. 05.12.2024 - 16 B 175/23 -. Juris). Danach lasse die derzeitige Rechtslage nicht hinreichend erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und anhand welcher Maßstäbe dies festzustellen sei. Die für Kraftfahrzeuge geltenden Eignungsmaßstäbe könnten wegen des deutlich geringeren Gefährdungspotentials nicht ohne Weiteres auf Fahrräder oder E-Scooter übertragen werden. Auch die Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auf die §§ 11 bis 14 FeV genüge insoweit nicht. Ferner stelle die Untersagung einen erheblichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Gerade im ländlichen Raum seien Betroffene regelmäßig auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge angewiesen, um ihren Arbeitsplatz, Einkaufsmöglichkeiten oder Ärzte erreichen zu können. Er wohne in F…, und arbeite als Lagerist in N… bei C…. Die einfache Wegstrecke betrage etwa 15 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Arbeitsweg je nach Verbindung nur unter erheblichem Zeitaufwand von bis zu zwei Stunden zu bewältigen; Einkaufsmöglichkeiten befänden sich in Sonneberg in einer Entfernung von etwa 7 km. Ohne fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge sei seine Mobilität daher erheblich eingeschränkt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen aus Bescheid und Widerspruchsbescheid. Zwar sei die Rechtsfrage, ob § 3 FEV eine ausreichende Rechtsgrundlage bilde, in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht liege bislang jedoch nicht vor. Deshalb sehe sich der Beklagte weiterhin verpflichtet, Untersagungen des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf § 3 FeV zu stützen. Die Untersagung finde ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV sowie § 3 Abs. 1 FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweise. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV sei dies insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 zur FeV vorliege.

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Es sei ferner nicht überzeugend, Personen, die wegen Betäubungsmittelkonsums als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen seien, weiterhin das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu gestatten. Auch von Fahrrädern, E-Bikes oder E-Scootern, die unter Drogeneinfluss geführt würden, gingen erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer aus, insbesondere für Fußgänger auf gemeinsam genutzten Verkehrsflächen. Die mit der Untersagung verbundenen Einschränkungen des Klägers, insbesondere hinsichtlich des Arbeitswegs oder von Einkaufsmöglichkeiten im ländlichen Raum, überwögen nicht das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese Einschränkungen seien etwa durch Fahrgemeinschaften oder Taxinutzung kompensierbar. Schließlich verweist der Beklagte ergänzend auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (U. v. 23.05.2025 - 1 A 176/23 -, juris,) wonach § 3 FeV jedenfalls im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhe. Die dortigen Erwägungen mache er sich, soweit übertragbar, zu eigen.

20

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt, und zwar der Kläger mit Schriftsatz vom 12.02.2026 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.02.2026

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Dem Gericht lag die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Heftung) vor, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung war.

Entscheidungsgründe

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1. Die Kammer konnte vorliegend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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2. Die in der Hauptsache nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.

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3. Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid des Landratsamts Sonneberg vom 15.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 13.12.2024, mit welchem dem Kläger das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagt wurde, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz. 1 VwGO).

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der Untersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, U. v. 04.12.2020 - 3 C 5.20 -, juris, Rn. 9 ff.).

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Für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge fehlt es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, auf die sich die angegriffene Untersagung stützt, entspricht nicht dem aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) abgeleiteten Gebot der hinreichenden Bestimmtheit rechtlicher Regelungen (BayVGH, U. v. 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 17, 20, 30 und dem folgend: OVG MV, U. v. 02.04.2025 - 1 LB 181/24 OVG -, BeckRS 2025, 14784, Rn. 32-46; OVG RhPf, U. v. 20.03.2024 - 10 A 10971/23.OVG -, BeckRS 2024, 20138, Rn. 27-87; OVG NRW, B. v. 05.12.2024 - 16 B 1300/23 -, BeckRS 2024, 36954, Rn. 4f.; VG Meiningen, U. v. 23.10.2025 - 1 K 1007/25 Me).

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Das Bestimmtheitsgebot wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann erfüllt, wenn die Folgen der Regelung für den Normadressaten so vorherseh- und berechenbar sind, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, der Verwaltung angemessene klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben werden und eine hinreichende gerichtliche Kontrolle möglich ist (BVerfG, U. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris, Rn. 118ff.; BVerfG, B. v. 08.01.1981 - 2 BvL 3/77 -, juris, Rn. 41). Umfang, Anlass, Zweck und Grenzen eines Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfG, U. v. 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris, Rn. 118). Dies verbietet es dem Gesetzgeber allerdings nicht, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch auf Generalklauseln sowie unbestimmte Rechtsbegriffe zurückzugreifen (BVerfG, B. v. 08.01.1981- 2 BvL 3/77 -, juris, Rn. 41). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu stellen sind, richtet sich auch nach der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe. Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Verbleibende Ungewissheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (BVerfG, B. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 125 m. w. N.). Insbesondere bei abstrakten und unbestimmten Rechtsbegriffen ist eine langjährige Konkretisierung durch die Rechtsprechung mit zu berücksichtigen, was mitunter zur Annahme der hinreichenden Bestimmtheit einer Norm genügen kann (vgl. BVerfG, B. v. 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, juris, Rn. 101ff.). Verweisungen müssen begrenzt bleiben und dürfen nicht durch die Inbezugnahme von Vorschriften, die andersartige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren. In der Praxis darf es hierdurch nicht zu übermäßigen Schwierigkeiten bei der Anwendung kommen (BVerfG, U. v. 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris, Rn. 215). Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbesondere auch davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist, ferner von der Intensität der Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen bzw. der Art und Schwere des möglichen Eingriffs (BVerfG, B. v. 08.01.1981, 2 BvL 3/77 -, juris, Rn. 42). Grundsätzlich gilt, je schwerwiegender oder belastender die individuellen Auswirkungen eines Gesetzes sind, desto genauer müssen die Voraussetzungen vom Gesetzgeber normiert sein (BVerfG, U. v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/08 -, juris, Rn. 95; BVerfG, U. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris, Rn. 119).

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Diesen Anforderungen genügt § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht.

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Die Norm ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde zu schwerwiegenden Eingriffen in die durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte Mobilität (vgl. BVerfG, B. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 -, juris, Rn. 62) des Betroffenen. Eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, das ansonsten jedermann (auch Kindern) im öffentlichen Straßenraum ohne Weiteres erlaubt ist, kann den Betroffenen ganz auf den nicht immer und überall erreichbaren und mit nicht unerheblichen Kosten verbundenen öffentlichen Personen- und Gelegenheitsverkehr beschränken. Die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, insbesondere mit dem Fahrrad oder neuerdings einem sog. E-Scooter, kann für die private Lebensgestaltung des Einzelnen, einschließlich der Ausbildung und Berufsausübung, von erheblicher Bedeutung sein (BVerwG, U. v. 04.12.2020 - 3 C 5.20 -, juris, Rn. 39). Besonders schwer wiegt dies - wie der vorliegende Fall ebenfalls zeigt - im ländlichen Raum, in dem der öffentliche Personen- und Gelegenheitsverkehr partiell nicht oder nur sehr eingeschränkt verfügbar ist. Gerade dann kann der Wegfall dieser Fortbewegungsmöglichkeit - ob für Fahrten zum Arzt, zum Einkaufen, zur Ausübung des Berufs oder zur Ausbildung - die persönliche Lebensgestaltung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Betroffenen und seiner Familie fast ebenso gravierend beeinflussen wie der Wegfall einer Fahrerlaubnis (siehe auch BayVGH, U. v. 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 - juris Rn. 32). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fortbewegung zumindest mit Fahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, grundsätzlich voraussetzungslos allen Personen - etwa auch kleineren Kindern - erlaubt ist. Schließlich wird die Eingriffsintensität nicht dadurch wesentlich entschärft, dass Betroffene weiterhin schlicht gehen oder „besondere Fortbewegungsmittel“ i.S.d. § 24 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - wie etwa Roller oder Inline-Skates -, die nicht als Fahrzeuge i.S.d. Fahrerlaubnisverordnung gelten, benutzen können (a.A. NdsOVG, B. v. 23. 08. 2023 - 12ME9323 12 ME 93/23 -, juris, Rn.10). Denn während mit dem Fahrrad, Mofa oder den weiteren fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen i.S.d. Fahrerlaubnisverordnung durchaus auch weitere Strecken in überschaubarer Zeit zurückgelegt werden können und - etwa mit einem Lastenfahrrad - auch eine Transportmöglichkeit besteht, ist dies mit den verbleibenden Fortbewegungsmitteln oder „zu Fuß“ nicht in vergleichbarem Ausmaß möglich, insbesondere dann nicht, wenn es um eine weitere Strecke, etwa zur Arbeit oder Ausbildungsstätte geht, die fast täglich zurückzulegen ist.

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Dem steht die jüngere Rechtsprechung anderer Obergerichte nicht durchgreifend entgegen.

32

Zwar haben insbesondere das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (B. v. 30.01.2026 - 12 ME 136/25 -, juris) sowie das Saarländische Oberverwaltungsgericht (U. v. 23.05.2025 - 1 A 176/23 -, juris) § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV als hinreichende Grundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge angesehen. Die dortigen Erwägungen vermögen die dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch nicht auszuräumen.

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Die Entscheidungen gehen letztlich davon aus, dass die in den §§ 11 bis 14 FeV sowie den Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung entwickelten Eignungsmaßstäbe auf Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge übertragen werden können. Gerade hierin liegt jedoch das verfassungsrechtliche Kernproblem. Weder der Verordnungsgeber noch der Gesetzgeber haben normiert, welche dieser Maßstäbe für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge gelten sollen, in welchem Umfang eine Übertragung zulässig ist und nach welchen Kriterien dabei zu differenzieren wäre. Die angenommene Bestimmtheit der Norm wird damit nicht aus ihrem Regelungsgehalt selbst hergeleitet, sondern erst durch ihre behördliche und gerichtliche Anwendung erzeugt. Dies genügt den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG nicht. Die Gegenauffassung ersetzt damit die fehlende normative Vorprägung durch eine kasuistische Fallgruppenbildung der Verwaltung und Gerichte. Dies mag zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung beitragen, vermag aber den Mangel gesetzlicher Determinierung nicht zu beheben. Die Rechtsprechung kann vorhandene Auslegungsspielräume konkretisieren, nicht jedoch erstmals die materiellen Voraussetzungen einer Eingriffsbefugnis schaffen. Die maßgeblichen Eignungskriterien müssten vielmehr bereits vom Normgeber selbst vorgegeben werden.

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Nicht die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Eignung“ als solche begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt umso mehr, als auch die von der Gegenauffassung angeführten Vergleichsnormen keine andere Beurteilung rechtfertigen. Soweit darauf verwiesen wird, dass der Begriff der Eignung in zahlreichen Rechtsgebieten Verwendung findet, etwa im Strafrecht (§§ 69, 316 StGB) oder im Berufsrecht, betrifft dies jeweils Regelungsbereiche, in denen Inhalt und Bezugspunkt der Eignungsprüfung durch den jeweiligen Normzusammenhang hinreichend vorgeprägt sind. Die verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich daher nicht gegen die Verwendung des Begriffs der Eignung als solchen. Beanstandet wird vielmehr, dass § 3 FeV keine hinreichenden normativen Maßstäbe dafür enthält, welche Eignungsanforderungen gerade für Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gelten sollen. Die allgemeine Anerkennung des Eignungsbegriffs vermag das Fehlen einer solchen bereichsspezifischen Ausgestaltung nicht zu ersetzen. Problematisch ist vielmehr, dass es für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge an jeglicher normativer Konkretisierung fehlt, anhand derer sich bestimmen ließe, welche körperlichen, geistigen oder verhaltensbezogenen Defizite relevant sind und welche Aufklärungsmaßnahmen verhältnismäßig angeordnet werden dürfen. Der Verweis des § 3 Abs. 2 FeV auf die §§ 11 bis 14 FeV ersetzt die fehlende normative Konkretisierung nicht. Diese Vorschriften setzen vielmehr voraus, dass bereits feststeht, welche Eignungsanforderungen für die jeweilige Fahrzeugart gelten. Sie regeln die Aufklärung von Eignungszweifeln, nicht jedoch deren materiellen Maßstab. Soweit die Gegenauffassung annimmt, die Bestimmtheit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV sei von den in Bezug genommenen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung unabhängig, überzeugt dies nicht. Der Norm selbst lassen sich keinerlei eigenständige materiell-rechtliche Kriterien entnehmen, anhand derer beurteilt werden könnte, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet ist. Wird die erforderliche Konkretisierung nicht den §§ 11 bis 14 FeV sowie den Anlagen entnommen, verbleibt lediglich eine generalklauselartige Eingriffsbefugnis ohne hinreichend bestimmte materielle Eingriffsvoraussetzungen. Dies gilt insbesondere im Bereich des Drogenkonsums. Eine verfassungskonforme Konkretisierung des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV ist nicht möglich. Würden die für Kraftfahrzeuge entwickelten Eignungsmaßstäbe, insbesondere die Regelungen der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, uneingeschränkt auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge übertragen, hätte bereits der einmalige Konsum harter Drogen regelmäßig die Annahme fehlender Eignung zur Folge. Eine solche Gleichstellung von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ließe jedoch die erheblichen Unterschiede hinsichtlich Geschwindigkeit, Masse, Bewegungsenergie und Gefährdungspotential außer Betracht und begegnete daher erheblichen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BayVGH, U. v. 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 -, juris Rn. 38 ff.; OVG RhPf, U. v. 20.03.2024 - 10 A 10971/23.OVG -, BeckRS 2024, 20138 Rn. 49 ff.). Außerdem folgt aus dem Umstand, dass eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, nicht ohne Weiteres ihre Ungeeignetheit zum Führen sämtlicher fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Eine solche Schlussfolgerung setzt gerade die normative Festlegung voraus, welche Anforderungen an die Eignung für die jeweilige Fahrzeugart zu stellen sind.

35

Eine lediglich partielle Übernahme der kraftfahrzeugrechtlichen Maßstäbe vermag die verfassungsrechtlichen Defizite der Norm ebenfalls nicht zu beseitigen. Denn weder dem Wortlaut des § 3 FeV noch den in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV lässt sich entnehmen, welche Anforderungen für Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gelten sollen und nach welchen Kriterien eine Auswahl oder Modifikation der kraftfahrzeugbezogenen Eignungsmaßstäbe vorzunehmen wäre. Die Entscheidung über Inhalt und Reichweite der Eingriffsbefugnis würde damit letztlich den Fahrerlaubnisbehörden und der Rechtsprechung überlassen. Dies widerspricht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot sowie dem Vorbehalt des Gesetzes. Gerade bei einem derart gewichtigen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Mobilitätsfreiheit obliegt es dem Normgeber selbst, die wesentlichen Voraussetzungen und Grenzen eines behördlichen Einschreitens festzulegen (vgl. BVerfG, B. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 -, BVerfGE 108, 186, juris Rn. 172). Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen einer Person das Führen sämtlicher fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt werden darf, betrifft einen wesentlichen Bereich grundrechtlicher Freiheit. Die hierfür maßgeblichen Kriterien hätte daher der parlamentarische Gesetzgeber selbst festlegen müssen. Das Verbot, Fahrräder, E-Scooter und sonstige fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum zu führen, beschränkt die allgemeine Handlungsfreiheit in einem zentralen Bereich alltäglicher Mobilität erheblich. Die Norm behandelt sämtliche fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge als einheitliche Kategorie, obwohl deren Gefährdungspotential erheblich variiert. Weder die Verordnung noch die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen enthalten Kriterien dafür, ob und in welchem Umfang zwischen den einzelnen Fahrzeugarten zu differenzieren ist.

36

Die aufgezeigten Defizite betreffen nicht allein die Ausgestaltung des § 3 FeV. Sie finden ihre Ursache bereits in der gesetzlichen Verordnungsermächtigung. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG a.F. lässt weder Art noch Reichweite möglicher Maßnahmen gegenüber Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erkennen. Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Entscheidungen vielmehr dem Verordnungsgeber überlassen. Dies begegnet erheblichen Bedenken im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Anwendung der kraftfahrzeugrechtlichen Eignungsdogmatik auf Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beruht nicht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, sondern auf einer nachträglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Verwaltung und Rechtsprechung.

37

Hinzu kommt, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung regeln, unter welchen Voraussetzungen die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wiedererlangt wird. Anders als im Fahrerlaubnisrecht fehlen Vorgaben zur Dauer eines Verbots sowie zu den Anforderungen an dessen Aufhebung. Die Vorschrift ermöglicht damit einen potentiell zeitlich unbegrenzten Ausschluss von der Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ohne dass der Normgeber die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen selbst festgelegt hätte.

38

Die erhebliche Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs vermag die aufgezeigten Defizite nicht zu kompensieren. Gerade gewichtige Gemeinwohlbelange rechtfertigen keine Absenkung der Anforderungen an Normbestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Vielmehr bedarf es bei schwerwiegenden Eingriffen einer besonders klaren gesetzlichen Grundlage.

39

Die Vorschrift führt zu einem nicht auflösbaren Wertungswiderspruch. Entweder werden die für Kraftfahrzeuge geltenden Maßstäbe vollständig übertragen; dann droht eine unverhältnismäßige Gleichbehandlung wesentlich unterschiedlicher Verkehrsteilnehmer. Oder es werden eigenständige, abgesenkte Anforderungen für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge entwickelt; dann fehlt es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für die Auswahl dieser Maßstäbe. Beide Wege vermögen die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken nicht auszuräumen. Das Gericht folgt insoweit den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Rheinlandpfälzischen Oberverwaltungsgericht aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV enthält, soweit die Vorschrift als Grundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge herangezogen wird, keine den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG genügende hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung. Die Norm kann daher insoweit keine tragfähige Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid bilden.

40

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

41

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

42

6. Die Berufung war nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die streitentscheidende Frage, ob § 3 FeV für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu liegt nicht vor und die Rechtsfrage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Beschluss:

43

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

44

Gründe:

45

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

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