Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei Unzuverlässigkeit des in Litauen ansässigen Verleihers …
Leitsatz
Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei Unzuverlässigkeit des in Litauen ansässigen Verleihers nach § 3 AÜG, Vermittlung von drittstaatsangehörigen Leiharbeitnehmern an deutsche Speditionsunternehmen ohne Vander-Elst Visum
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 21. August 2026 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der zur Arbeitnehmerüberlassung mit Bescheid vom 11. Juni 2026 abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf einer bis zum 16. April 2027 befristetet erteilten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Die Antragstellerin ist eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft litauischen Rechts mit Geschäftssitz in M in Litauen. Sie betreibt ein Unternehmen im Transport- und Speditionsgewerbe und in diesem Zusammenhang eine Arbeitnehmerüberlassung nach Deutschland. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin eine erste Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach Deutschland für den Zeitraum vom 17. April 2025 bis zum 16. April 2026 und verlängerte diese mit Bescheid vom 2. März 2026 bis zum 16. April 2027.
Nachdem am 13. März 2026 der bei der Antragstellerin beschäftigte Drittstaatsangehörige Z bei einer Verkehrsinspektion auf der A 73 Anschlussstelle Nürnberg/M Straße mit kirgisischem Reisepass und Führerschein, einem litauischen Aufenthaltstitel und einer litauischen Fahrerbescheinigung sowie aktuellen Frachtpapieren, aber ohne einen deutschen Aufenthaltstitel mit Gestattung zur Erwerbstätigkeit (§§ 4 a Abs. 1 i. V. m. 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]) aufgegriffen wurde, widerrief die Antragsgegnerin nach Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom 11. Juni 2026 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2026 den Bescheid vom 2. März 2026 nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG mit Wirkung für die Zukunft. Der Widerspruchsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 12. August 2026 elektronisch zugestellt worden.
Mit Beschluss vom 21. August 2026, auf den wegen des Sachverhalts und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht Kiel den am 4. Juli 2026 eingegangenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Widerspruchsbescheides nach § 86 b Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid vom 11. Juni 2026 angeordnet sowie für den Fall, dass innerhalb der Klagefrist keine Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 11. Juni 2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2026 erhoben wird, die aufschiebende Wirkung nur bis zum Ablauf der Klagefrist angeordnet. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerruf nach § 5 Abs. 1 AÜG ermessensfehlerhaft sei, da im Zusammenhang mit der Ermessensausübung das von der Europäischen Kommission gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (vgl. https://germany.representation.ec.europa.eu/nachrichten-und-veranstaltungen/ pressemitteilungen/umsetzung-von-eu-recht-vier-verfahren-gegen-deutschland-2026-01-30_de, abgerufen am 13. Oktober 2026) nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.
Gegen den der Antragsgegnerin am 25. August 2026 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. September 2026 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Beschwerde. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausführungen zur Ermessensausübung und verweist auf die aktuelle Rechtsprechung, wonach Verleiher, die Drittstaatsangehörige nach Deutschland verleihen, ein Vander Elst-Visum benötigen (Schleswig-Holsteinische LSG, Beschluss vom 05.September 2024 – L 3 AL 95/24 B ER, L 3 AR 14/24 AL ER –).
Die Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 21. August 2026 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2026,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragsgegnerin entscheidungserhebliche Umstände im Rahmen der Ermessensüberlegungen – die unionsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung einer zusätzlichen Visumpflicht, die Schwierigkeiten einer rechtzeitigen Antragstellung bei der Deutschen Botschaft in V, die generelle Nichterteilung der Visa bei direkter Arbeitnehmerüberlassung sowie die bereits vor dem Widerruf vorliegende einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung – außer Acht gelassen habe. Vor diesem Hintergrund habe das Sozialgericht Kiel zutreffend verlangt, den konkret vorgetragenen Konflikt zwischen Visumpraxis und EU-Dienstleistungsfreiheit bei der Wahl der Rechtsfolge – insbesondere bei Schwere, Vorwerfbarkeit, Prognose und Verhältnismäßigkeit – einzustellen. Eine staatliche Behörde müsse über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht selbst letztverbindlich entscheiden, sie dürfe einschlägige unionsrechtliche Einwände aber auch nicht schlicht ausblenden. Soweit die Antragsgegnerin sich auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 5. September 2024 – L 3 AL 95/24 B ER stütze, blende sie den erst danach ergangenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2025 – 3 B 1615/23 – aus. Dessen Sachverhalt betreffe ebenfalls die Überlassung eines drittstaatsangehörigen Lkw-Fahrers durch ein litauisches Unternehmen an einen deutschen Entleiher. Die Antragstellerin habe die Problematik des seitens der Europäischen Union am 30. Januar 2026 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens INFR(2025)4025 bereits mit Stellungnahme vom 25. Mai 2026 vor dem Widerruf ausführlich vorgetragen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 19. Juli 2026 vertieft. Gleichwohl habe sich der Widerspruchsbescheid nicht mit den tatsächlichen Zugangshindernissen und die durch die Rechtsprechung aufgeworfene Frage des „Vorwurfsgewichts“ auseinandergesetzt. Zudem sei das gegen den Leiharbeitnehmer Z geführte Ermittlungsverfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 21. April 2026 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Einstellung sei für die Behauptung, die Antragstellerin setze ihre Beschäftigten ohne Rücksicht strafrechtlicher Verfolgung aus, ein abwägungserheblicher Umstand. Ebenso sprächen die vorgelegte A1-Bescheinigung, die Beitragsnachweise und die arbeitsvertraglichen Unterlagen gegen pauschale Spekulationen über fehlenden Sozialversicherungsschutz; nicht belegte Vermutungen zur Unterbringung der Fahrer trügen den Widerruf nicht. Die Antragsgegnerin gehe in ihrem Widerrufsbescheid zu Unrecht davon aus, dass der Leiharbeitnehmer Z bereits seit Oktober 2025 bei der Antragstellerin im Einsatz gewesen sei. Zur Begründung berufe sie sich pauschal auf nicht näher bezeichnete Unterlagen aus einem Ermittlungsverfahren, ohne diese konkret zu benennen oder sich mit den entgegenstehenden Nachweisen der Antragstellerin hinreichend auseinanderzusetzen. Die Antragstellerin habe hingegen unter Vorlage entsprechender Unterlagen dargelegt und nachgewiesen, dass der betreffende Leiharbeitnehmer erst seit dem 2. Februar 2026 bei ihr beschäftigt und erstmals am 3. März 2026 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung nach Deutschland überlassen worden sei. Gleichwohl ziehe die Antragsgegnerin diese Angaben in Zweifel ohne die vorgelegten Nachweise zu entkräften. Soweit sich die Antragsgegnerin hierbei auf die aus der Fahrerkarte ausgelesenen Daten stützen sollte, aus denen sich ein tatsächlicher Einsatz des Leiharbeitnehmers in Deutschland bereits im Oktober 2025 ergebe, verkenne sie, dass der Leiharbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bei einem anderen litauischen Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Diesen wesentlichen Umstand habe die Antragsgegnerin bei ihrer Sachverhaltswürdigung offenbar vollständig außer Acht gelassen. Ferner habe ein weiterer wesentlicher Aspekt bislang keine Berücksichtigung gefunden. Der EuGH habe in seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen dürfe, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt habe, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt habe (vgl. EuGH, Az.: C-336/14, ZfWG 2016, 115 – Ince, Rn. 63). Auch die obersten Bundesgerichte haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23; BVerwGE 155, 261). Vor diesem Hintergrund könne einem Verleiher das Fehlen eines Vander-Elst-Visums jedenfalls solange nicht entgegengehalten werden, wie ein unionsrechtskonformes und tatsächlich zugängliches Visumverfahren nicht bestehe und ein entsprechendes Visum faktisch nicht erteilt werde, d. h. ein Mitgliedstaat dürfe den Betroffenen nicht sanktionieren, wenn er selbst gegen Unionsrecht verstoße.
Zudem nimmt die Antragstellerin auf die am 14. Oktober 2026 bei dem Sozialgericht Kiel erhobene Klage Bezug. Nach Auffassung der Antragstellerin gelte nicht die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG, sondern die Jahresfrist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig bzw. jedenfalls unvollständig. Die Belehrung „Gegen diese Entscheidung kann beim Sozialgericht Kiel [...] oder beim Sozialgericht Nürnberg [...] schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift [...] Klage erhoben werden.“ richte sich vorliegend nicht an einen rechtsunkundigen, nicht vertretenen Beteiligten, sondern unmittelbar an den ausdrücklich bezeichneten anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Die hier verwendete Belehrung stelle dem anwaltlichen Adressaten eine schriftliche Klageerhebung als reguläre Alternative zur elektronischen Einreichung dar, obwohl § 65 d SGG für Rechtsanwälte eine zwingende elektronische Übermittlung vorsehe und eine Ersatzeinreichung nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit zulässig sei. Die Belehrung erwecke gleichwohl den Eindruck, sämtliche genannten Einreichungsformen stünden gleichberechtigt zur Verfügung. Dies sei zumindest geeignet, über die für den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten zwingenden Formerfordernisse irrezuführen. Damit liege jedenfalls eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 66 Abs. 2 SGG vor. Die Frage der Fristgerechtigkeit sei wegen der aus Sicht der Antragstellerin unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs. 2 SGG) im Hauptsacheverfahren zu klären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin (vgl. §§ 172, 173 Abs. 1 SGG) ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat im Rahmen des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 21. August 2026 ist aufzuheben. Vorliegend steht zur Überzeugung des Senats bereits die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2026 einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erst am 14. Oktober 2026 erhobenen Klage gegen diesen Verwaltungsakt nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG entgegen.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2026 ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 12. August 2026 elektronisch übermittelt worden. Wegen der Bevollmächtigung des in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten gilt gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG eine Klagfrist von einem Monat nach Bekanntgabe (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 6. Oktober 1977 – 9 RV 22/77 –, juris). Auf die Klagfrist von einem Monat hat die Antragsgegnerin in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides zutreffend hingewiesen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Rechtsauffassung vertritt, die dem Widerspruch beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig bzw. jedenfalls unvollständig, folgt der Senat dem ausdrücklich nicht. Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Belehrung
„Gegen diese Entscheidung kann beim Sozialgericht Kiel, Kronshagener Weg 107a, 24116 Kiel oder beim Sozialgericht Nürnberg, Weintraubengasse 1, 90403 Nürnberg, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und entweder von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder von der verantwortenden Person auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Nähere Informationen ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV). Über das Internetportal des Elektronischen Gerichtsund Verwaltungspostfachs (https://egvp.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.“
entspricht den gesetzlichen Mindestangaben des § 66 Abs. 1 SGG. Danach muss die Rechtsmittelbelehrung folgenden Anforderungen entsprechen: Bezeichnung des statthaften Rechtsbehelfs (hier: Klage zum Sozialgericht), Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, einschließlich dessen Sitzes, und Angabe der Frist. Nimmt die Behörde in die Belehrung zusätzliche Angaben auf (insbesondere zu elektronischen Übermittlungswegen), müssen auch diese richtig, vollständig und nicht irreführend sein (BSG, Beschluss vom 9. März 2023 – B 4 AS 104/22 BH –, juris). Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf einzelne (zugelassene) Übermittlungswege hinweist, auf andere dagegen nicht (H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 87 SGG [Stand: 13. Oktober 2026], Rn. 224). Eine Differenzierung danach, ob der Adressat Rechtsanwalt ist oder nicht, nimmt § 66 SGG demgegenüber nicht vor; die vorgenannten Anforderungen gelten mithin auch gegenüber anwaltlichen Bevollmächtigten (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2003 – B 6 KA 20/03 B, Rn. 10 mwN, juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes genügt die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 12. August 2026 den Anforderungen des § 66 SGG, zumal sie einen vollständigen Hinweis auf die zulässigen Übermittlungswege enthält und im Übrigen auf frei verfügbare Internetangebote im Übrigen hinweist (zum Ganzen: H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 87 SGG (Stand: 13. Oktober 2026), Rn. 226). Dass die Rechtsmittelbelehrung geeignet sein sollte, den rechtskundigen Prozessbevollmächtigten irrezuführen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund dürfte die erst am 14. Oktober 2026 erfolgte Klagerhebung gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verspätet und der Widerspruchsbescheid vom 12. August bestandskräftig geworden sein, § 77 SGG.
Ungeachtet dessen teilt der erkennende Senat die Auffassung der Antragstellerin sowie des Sozialgerichts Kiel, wonach die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid einen zentralen Gesichtspunkt außer Acht gelassen habe, der in die Ermessenserwägungen hätte eingestellt werden müssen, nicht. Soweit das Sozialgericht sich insoweit auf das von der Europäischen Kommission im Januar 2026 eröffnete Vertragsverletzungsverfahren zur etwaigen Europarechtswidrigkeit der Vergabepraxis des Vander-Elst-Visums an aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1 [Schengen-Visum], 7 Abs. 1 AufenthG) u. a. in der deutschen Botschaft in Litauen stützt, wird übersehen, dass von dem Vertragsverletzungsverfahren ausschließlich vorübergehende Dienstleistungen mit einer Dauer von weniger 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen betroffen sind. Von dem Vertragsverletzungsverfahren sind hingegen vorübergehende Dienstleitungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht berührt, denn für diesen Personenkreis in jedem Fall ein Visum (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG „Visum Kategorie D“) einzuholen. Denn wenn der drittstaatsangehörige Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend nach Deutschland entsandt wurde, liegt von vornherein schon keine Konstellation vor, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 und Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fällt (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 19. November 2025 – 2 K 7599/25 –, Rn. 26 juris). Nach den im Verfahren vorgelegten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Entleiherin, die D in N, hat die Antragstellerin den Leiharbeitnehmer Z vom 3. März 2026 unbefristet an die D überlassen. In der Anlage 1 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 3. März 2026 – Konkretisierungsvereinbarung – wird eine Überlassungsdauer vom 3. März 2026 bis zum 31. Juli 2026 vereinbart, d. h. die Entsendung sollte insgesamt 151 Tage umfassen. Die vereinbarte Überlassungsdauer findet sich auch in der Zusatzvereinbarung für Leiharbeitnehmer zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 3. März 2025 – wobei der Senat von einem offensichtlichen Schreibfehler bezogen auf die Jahreszahl ausgeht. Auch wenn die erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2026 gemachten Angaben zutreffen sollten, dass der Drittstaatsangehörige Z ausweislich der von der Verkehrspolizeiinspektion F ausgewerteten Fahrerkarte vom 8. Oktober 2025 bis 9. Oktober 2025, vom 13. Oktober bis 24. Oktober 2025, vom 29. Oktober 2025 bis 21. November 2025 – nicht durch die Antragstellerin, sondern von einer anderen, namentlich nicht genannten litauischen Firma an diverse deutsche Transportunternehmen entliehen wurde (Aktenvermerk vom 24. März 2026), hätte es bereits angesichts der 90 Tage überschreitenden Überlassungsdauer ab dem 3. März 2026 bis zum 31. Juli 2026 zwingend eines Visums für den drittstaatsangehörigen Leiharbeitnehmer bedurft. Ob bei der Berechnung der Rahmenfrist der 180 Tage dabei an den erstmaligen Einsatz als drittstaatsangehöriger Leiharbeitnehmer an den erstmaligen Einsatz ab 8. Oktober 2025 anzuknüpfen ist oder ab dem 3. März 2026 kann angesichts des die 90 Tageregelung des von vornherein überschreitenden Einsatzes dahingestellt bleiben. Auch soweit die Antragstellerin sich insoweit auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2025 (– 3 B 1615/23 –, juris) bezieht, verkennt sie, dass die Entscheidung die Entsendung eines Leiharbeitnehmers für die Dauer von 90 Tagen betrifft (Rn. 3).
Stellt die von vornherein vereinbarte Überlassung des Leiharbeitnehmers Z vom 3. März 2026 bis zum 31. Juli 2026 jedenfalls keine lediglich vorübergehende Dienstleistungen mit einer Dauer von weniger als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen dar, ist der Einwand der Antragstellerin zur Europarechtswidrigkeit der Vergabepraxis des Vander-Elst-Visums in der deutschen Botschaft in Litauen in Kombination mit dem von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens angesichts der europarechtswidrigen Arbeitnehmerüberlassung von Drittstaatsangehörigen bei lediglich vorübergehendem Einsatz nicht entscheidungserheblich und damit nicht geeignet, die Annahme eines Ermessensfehlers der Antragsgegnerin zu begründen.
Im Übrigen hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 5. September 2024 (– L 3 AL 95/24 B ER –, juris) bereits darauf hingewiesen, dass Zweck der Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 3 Abs. 1 AÜG ist, dass im Interesse der Sicherheit des sozialen Schutzes der Leiharbeitnehmer unzuverlässige Verleiher aus dem Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausscheiden (Rn. 59). Im Übrigen ist europarechtlich nicht allein der freie Dienstleistungsverkehr geschützt. So dienen Art 9 AEUV sowie 153 AEUV dem Schutz der Arbeitsbedingungen sowie der sozialen Bedingungen der vorübergehend entsandten Arbeitnehmer und sollen insgesamt einen besseren Schutz der entsandten Arbeitnehmer gewährleisten (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2020, C- 620/18, juris). In Anbetracht dessen ist es legitim, wenn die Antragsgegnerin auch diesem Aspekt in ihrer Widerrufsentscheidung Berücksichtigung schenkt, zumal die Verkehrspolizeiinspektion F in ihrem Aktenvermerk vom 24. März 2026 bezogen auf die Verleiherfirma D den Hinweis enthielt, dass diese in der Vergangenheit mehrfach Drittstaatsangehörige aus Litauen beschäftigt habe und die Fahrer lediglich in kleinen Unterkünften oder in ihren Fahrzeugen lebten (vgl. zu den Arbeits- und Lebensbedingungen ausländischer LKW-Fahrer auch den Beitrag des WDR vom 11. Mai 2025, https://www1.wdr.de/politik/politik-in-nrw/illegale-lkw-fahrer-millionenschaden-razzia-duisburg-100.html sowie https://www1.wdr.de/fernsehen/westpol/videos/gefahr-am-steuer-illegale-fahrer-in-lkw-100.html, abgerufen am 15. Oktober 2026). Auch der erkennende Senat hat in einem dem Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin sowie der Antragsgegnerin bekannten Beschwerdeverfahren (L 3 AL 49/26 B ER) den sozialen Schutz der EU-grenzüberschreitenden Leiharbeitnehmer in den Blick genommen und seiner Aufklärungsverfügung vom 6. März 2026 zugrunde gelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als Unterliegende hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetzes (GKG), § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes unter Schätzung des wirtschaftlichen Interesses keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet und es sich um einen einstweiligen Rechtsschutzantrag handelt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG, 66 Abs. 3 GKG).
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