Damit die zuständige Behörde im Rahmen einer Versammlung Auflagen anordnen darf, bedarf es einer …
Leitsatz
Damit die zuständige Behörde im Rahmen einer Versammlung Auflagen anordnen darf, bedarf es einer Gefahrenprognose, die zu begründen ist. Andernfalls verstößt sie gegen das Bestimmtheitserfordernis.
Orientierungssatz
Versammlungsrecht
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.07.2026 wird wiederhergestellt hinsichtlich folgender Auflagen des Bescheides des Antragsgegners vom 29.06.2026:
a) Punkt II., Nr. 3 Buchst. b. des Bescheides, soweit die Ordner dafür Sorge zu tragen haben, „dass – und zwar ausschließlich für den Fall, dass dies erforderlich wird, eine problemlose Identitätsfeststellung Betroffener erfolgen kann“;
b) Punkt II., Nr. 4 Buchst. a. des Bescheides: „Andere als die unter I. angemeldeten und bestätigten Kundgebungsmittel sind nicht erlaubt“;
c) Punkt II., Nr. 4 Buchst. c. des Bescheides: „Auf allen Druckwerken, die zur Versammlung oder im Vorfeld verwendet werden, müssen Name und Anschrift der Druckerei und des Verlages genannt werden. Im Selbstverlag müssen Name und vollständige Anschrift des Verfassers angegeben sein (§ 7 Thüringer Pressegesetz)“;
d) Punkt II., Nr. 4 Buchst. d. des Bescheides: „Fahnen dürfen an Stangen, die aus Weichholz oder Kunststofflehrrohren bestehen müssen, mit einer maximalen Länge bis 3 m angebracht sein. Soweit nicht nur Spruchbänder verwendet werden, ist bei den Transparenten (Banner) darauf zu achten, dass deren Stangen aus Holz sind, deren Länge nicht mehr als 2 m und deren Durchmesser nicht mehr als 3 cm betragen“;
e) Punkt II., Nr. 4 Buchst. f. des Bescheides: „Die Verwendung der Kundgebungsmittel ist auf die Zeit der angemeldeten Versammlung beschränkt. Die Verwendung von Kundgebungsmitteln in der Öffentlichkeit vor Beginn und nach Beendigung der Versammlung ist nicht zugelassen“;
f) Punkt II, Nr. 5 Buchst. f. des Bescheides: „Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kundgebungsort in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand verlassen wird“.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen einzelne Auflagen des Auflagenbescheides des Antragsgegners vom 29.06.2026 hinsichtlich der Versammlung mit Aufzug am 18.07.2026 in Sonneberg mit dem Thema „Christopher Street Day Sonneberg 2026 Stoppt Queerfeindlichkeit - Wir sind hier, wir sind laut.“
II.
Der zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid entfällt, weil der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet hat (Nr. III des streitgegenständlichen Bescheides). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann in einem solchen Fall das Gericht der Hauptsache auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Ergibt die Prüfung im Eilverfahren, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, so verschafft dies dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein entscheidendes Übergewicht, während umgekehrt, sollte sich der Bescheid bei der gebotenen Prüfung als wahrscheinlich rechtmäßig herausstellen, dies im konkreten Fall angesichts des mit den Auflagen verfolgten Rechtsgüterschutzes für die von dem Antragsgegner angeordnete Vollziehung seines Bescheides spricht.
Bei summarischer Prüfung erweist sich der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der angegriffenen Auflagen fast vollständig als rechtswidrig; im Übrigen war der Antrag abzulehnen.
Der angefochtene Bescheid entspricht den formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
2. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei nach allgemeiner Ansicht den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen sein wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Unter öffentlicher Ordnung versteht das allgemeine Polizeirecht die Summe der ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Einhaltung nach den Vorstellungen der Menschen im jeweiligen Rechtsraum für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unverzichtbar ist.
Genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht, um ein Versammlungsverbot auszusprechen, welches nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 01.05.2001, NVwZ 2001, S. 907; nur höchst ausnahmsweise kann eine derartige Entscheidung auf § 15 VersG gestützt werden, so ThürOVG, Beschluss vom 13.08.1999, ThürVBl. 2000, S. 12), so kommt die Anordnung von Auflagen bereits allein zum Schutz der öffentlichen Ordnung in Betracht. In jedem Fall ist jedoch der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Die Versammlungsfreiheit hat hier nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, BVerfGE 69, 315/352; BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003, NVwZ 2004, 90).
Geboten ist im konkreten Fall eine Gefahrenprognose, deren Grundlagen ausgewiesen werden müssen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen daher erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Zu den erkennbaren Umständen zählen alle Tatsachen, die einen Schluss auf das künftige Verhalten der Veranstalter und Teilnehmer einer Versammlung zulassen. Deshalb können neben einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch Tatsachen und Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Veranstalter und Teilnehmer ebenso berücksichtigt werden wie den Behörden sonst bekannt gewordene Äußerungen und Verhaltensweisen, soweit die Tatsachen gesichert und für die im Rahmen der Verfügung nach § 15 VersG anzustellende Gefahrenprognose von Bedeutung sind. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus (ThürOVG, Beschluss vom 13.08.1999, ThürVBl. 2000, 12,13).
3. Im Hinblick auf diese Maßgaben hat der Antrag überwiegend Erfolg:
3.1 Die Regelung unter Punkt II., Nr. 3 Buchst. b. des Bescheides, wonach die Aufgabe der Ordner sein wird, „dafür Sorge zu tragen, dass — und zwar ausschließlich für den Fall, dass dies erforderlich wird – eine problemlose Identitätsfeststellung Betroffener erfolgen kann“, ist rechtswidrig.
Der Antragsteller führt zu Recht aus, dass die Identitätsfeststellung von Bürgern eine klassische hoheitliche Maßnahme ist, die nach dem Gesetz ausschließlich den Polizeivollzugsbehörden zusteht (§ 163b StPO). § 15 Abs. 1 VersG, wonach die zuständigen Behörden die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung gefährdet ist, ermächtigt den Antragsgegner nicht, Privatpersonen, hier also den Ordnern, eine hoheitliche Tätigkeit zu übertragen (siehe hierzu auch VG Würzburg, Urteil vom 21. Januar 2015 – W 5 K 13.346 –, juris, Rn. 115 zum Verbot „jeglichen Verkaufs von Merchandising-Artikeln etc. am 1. Mai“). Mangels Rechtsgrundlage ist diese Auflage rechtswidrig.
In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids „zu II. Ziffer 3 – Ordner“ werden Ausführungen nur zu den gesetzlichen Pflichten des Leiters der Versammlung nach § 18 Abs. 2, § 19 i. V. m. § 8 und § 9 VersG und zur Anzahl der Ordner gemacht. Eine Begründung nach § 39 VwVfG zu der konkret gerügten Auflage fehlt; insbesondere mangelt es an einer entsprechenden, nachvollziehbaren und für das Gericht überprüfbaren Gefahrenprognose. Auch aus diesem Grund ist die Auflage rechtswidrig.
Weiter entspricht diese Auflage nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 39 VwVfG. Es ist unklar, wann eine Identitätsfeststellung „erforderlich“ im Sinne der Auflage ist und es ist nicht ersichtlich, was von den Ordnern für diesen Fall verlangt wird. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit der Auflage.
3.2 Die Auflage unter Punkt II., Nr. 4 Buchst. a. des Bescheides, wonach „andere als die unter I. angemeldeten und bestätigten Kundgebungsmittel nicht erlaubt sind“, ist rechtswidrig.
In der vorgenannten Regelung sind unter Nr. I. des Bescheides die Kundgebungsmittel genannt, die der Versammlungsleiter für den Aufzug und die Schlusskundgebung am 18.07.2026 angemeldet hat.
3.2.1 Dem Antragsteller ist zu folgen, soweit er moniert, dass die vorgenannte Auflage, die als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG zu qualifizieren ist, gegen das in § 37 Abs. 1 VwVfG normierten Bestimmtheitserfordernis verstößt. Das Bestimmtheitsgebot dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Es folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit Verfassungsrang, als damit ein rechtsstaatlicher Mindeststandard verlangt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Auf., 2024, § 37, Rdnr. 2). Da aus dieser Auflage nicht ersichtlich ist, welche nicht als Kundgebungsmittel benannten Gegenstände (z. B. das Verwenden versammlungsbezogener Kleidungsstücke, Perücken o. ä.) durch den Antragsgegner als „nicht bestätigtes Kundgebungsmittel“ gewertet und polizeilich sanktioniert werden könnten, ist das Gebot der Rechtssicherheit und -klarheit nicht gewährleistet; diese Auflage ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
3.2.2 Die Auflage ist auch unter einem weiteren Gesichtspunkt rechtswidrig. Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht nur Wort und Schrift, sondern ausdrücklich auch Bilder und sonstige symbolische Ausdrucksformen, die im Kontext der angemeldeten Versammlung stehen; darunter fällt auch das Zeigen von Fahnen, Symbolen, Bildern, Kleidung oder sonstigen Gegenständen als Meinungsträger (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 1 L 11.09 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.).
Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung – hier durch das Verbot, Gegenstände, die nicht bereits als Kundgebungsmittel benannt wurden, verwenden zu dürfen – betreffen mithin den Schutzbereich des Art. 5 GG. Auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass eine Beschränkung ihre Rechtfertigung nur in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG findet. Die in Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 2 GG enthaltenen Schranken sind auf die jeweiligen Schutzbereiche der betroffenen Grundrechtsnorm bezogen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken. Nach Art. 5 Abs. 2 GG kommt eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 1. März 2007 – 2 L 52/07 –, juris, Rn. 13).
3.2.3 Weiter wird in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids „zu Ziff. 4 – Kundgebungsmittel“ diesbezüglich nur ausgeführt:
„Meinungskundgebungen anlässlich von Versammlungen sollen nicht nur die Versammlungsteilnehmer selbst erreichen, Aufgabe einer Kundgebung ist es darüber hinaus, auf das Anliegen aufmerksam zu machen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit beinhaltet jedoch keine Rechtfertigung, durch Technikeinsatz Aufmerksamkeit zu erzwingen. Versammlungen haben kein Recht auf einen Beachtungserfolg. Diese widerstreitenden Interessen der positiven Versammlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer und der negativen Versammlungsfreiheit unbeteiligter Dritter – insbesondere Passanten und Anrainer – erfordern einen entsprechenden Ausgleich.
Die Einschränkung des Lautstärkepegels ist erforderlich, damit Außenstehende und Anwohner nicht übermäßig belästigt werden und die Gesundheit der Versammlungsteilnehmer geschützt wird. Der Schutz unbeteiligter Dritte vor Immissionen, die von einer Versammlung ausgehen, greift vielmehr schon unterhalb der Schwelle der anderenfalls drohenden Gesundheitsgefahr ein.“
Diese Begründung bezieht sich lediglich abstrakt auf Inhalt und Umfang von Meinungskundgebungen im Allgemeinen. Konkret begründet der Antragsgegner nur die Einschränkung des Lautstärkepegels. Eine Begründung des Verbots, weitere Gegenstände verwenden zu dürfen (§ 39 VwVfG) fehlt gänzlich, so dass auch dies zur Rechtswidrigkeit der Auflage führt.
Schließlich fehlt auch bezüglich dieser Auflage eine konkrete Gefahrenprognose, deren Grundlage nachvollziehbar dargelegt wurde und die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit belegen könnte, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit dieser Auflage führt.
3.3 Die unter Punkt II., Nr. 4 Buchst. c. des Bescheides statuierte Impressumspflicht ist rechtswidrig. Danach müssen „auf allen Druckwerken, die zur Versammlung oder im Vorfeld verwendet werden, Name und Anschrift der Druckerei und des Verlages genannt werden. Im Selbstverlag müssen Name und vollständige Anschrift des Verfassers angegeben sein (§ 7 Thüringer Pressegesetz)“.
3.3.1 In vorliegendem versammlungsrechtlichen Fall entbehrt diese Auflage einer Rechtsgrundlage. Nach § 15 Abs. 1, 2. Alt. VersG kann – wie bereits ausgeführt – die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Der Gesetzgeber hat die zulässigen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit im Versammlungsgesetz, vor allem dessen §§ 14 und 15, in enger Weise gefasst. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur dahingehend verstanden, dass das Anmeldeerfordernis (§ 14 VersG) im Zusammenspiel mit der Auflagemöglichkeit (§ 15 VersG) sonstige Genehmigungs- und Erlaubnisakte der allgemeinen Rechtsordnung, die der Gefahrenabwehr dienen, ersetzt. Dies ist Ausdruck der Bevorzugung von Versammlungen gegenüber sonstigen Zusammenkünften (vgl. BVerfG vom 12. Juli 2001 – 1 BvQ 28/01 –, juris, Rn. 21). Folglich kann eine Versammlung von einer bestimmten Auflage – nur – abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Februar 2021 – 1 K 75/20 –, juris, Rn. 18, m. w. N.).
Demgegenüber verbietet § 1 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Pressegesetzes Sondermaßnahmen jeder Art, die die Freiheit der Presse beeinträchtigen. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Grundsatz der "Polizeifestigkeit des Presserechts" schließt alle präventiven ordnungsbehördlichen und polizeilichen Maßnahmen aus, die sich gegen den Inhalt eines Presseerzeugnisses richten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 18. März 1997 – 4 B 4/97 –, juris, Rn. 4, m. w. N., zum identischen § 1 Abs. 2 Satz 2 des brandenburgischen Pressegesetzes).
Die versammlungsrechtliche Auflage, die ausdrücklich Bezug nimmt auf § 7 Thüringer Pressegesetz, regelt mithin nicht die Modalitäten der Versammlung, sondern die presserechtliche Ausgestaltung des Druckwerks. Da sie nicht der Abwehr einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 15 VersG dient – aus der Begründung des Bescheides ist jedenfalls insoweit nichts erkennbar – ist sie rechtswidrig.
3.3.2 Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides zu der unter Punkt II., Nr. 4 Buchst. c. statuierten Impressumspflicht ist identisch mit der Begründung der Auflage unter Punkt II., Nr. 4 Buchst. a. des Bescheides (Kundgebungsmittel).
Hinsichtlich des Wortlauts der Begründung „zu Ziff. 4 – Kundgebungsmittel“ wird auf das Zitat unter Nr. 3.2.3 dieses Beschlusses verwiesen, mit der Folge, dass auch aus diesem Gesichtspunkt (Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 39 VwVfG und fehlende Gefahrenprognose nach § 15 Abs. 1 VersG) die Auflage rechtswidrig ist.
3.3.3 Weiter wäre eine Impressumspflicht in Form einer versammlungsrechtlichen Auflage nicht verhältnismäßig und damit auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig.
Nach § 25 Nr. 2 VersG wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG nicht nachkommt.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Pressegesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt. Nach § 13 Abs. 2 Thüringer Pressegesetz wird dieser Verstoß – anders als in § 25 Nr. 1 VersG – „nur“ mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet.
Soweit der Antragsgegner möglicherweise die Impressumspflicht nur als deklaratorischen rechtlichen Hinweis verstanden wissen will, ist aus Gründen der Rechtssicherheit (Strafbewehrung) dem Antrag des Antragstellers Rechnung zu tragen.
3.4 Die unter Punkt II., Nr. 4 Buchst. d. des Bescheides normierte Auflage ist rechtswidrig, soweit die Regelung: „Fahnen dürfen an Stangen, die aus Weichholz oder Kunststofflehrrohren bestehen müssen, mit einer maximalen Länge bis 3 m angebracht sein. Soweit nicht nur Spruchbänder verwendet werden, ist bei den Transparenten (Banner) darauf zu achten, dass deren Stangen aus Holz sind, deren Länge nicht mehr als 2 m und deren Durchmesser nicht mehr als 3 cm betragen“ betroffen ist.
3.4.1 Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Antragstellers sowie die diesbezüglich umfänglich zitierte Rechtsprechung.
Ergänzend sei angemerkt, dass im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Länge/Durchmesser und dem Material der zu verwendenden Stangen jegliche Angaben zu den Straßen-, Park- und Wohnverhältnissen (beispielsweise Straßenbreite und Parkmöglichkeiten) fehlen. Folglich ist auch nicht ansatzweise durch das Gericht überprüfbar, ob zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom 29.06.2026 erkennbare Umstände vorliegen, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährden könnten (vgl. zur zulässigen Begrenzung der Länge von Stangen: ThürOVG, Beschluss vom 1. Mai 2025 – 3 EO 225/25 –, juris; vorgehend: VG Meiningen, Beschluss vom 30. April 2025, 2 E 901/25 Me, n. v.).
3.4.2 Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides zu der Auflage unter Punkt II., Nr. 4 Buchst. d. des Bescheides hinsichtlich Länge/Durchmesser und Material der zulässigen Stangen für Fahnen, Schilder, Plakate und Transparente (Banner) ist identisch zu der Begründung unter Punkt II., Nr. 4 Buchst. c. statuierten Impressumspflicht sowie der Auflage unter Punkt II., Nr. 4 Buchst. a. des Bescheides (Kundgebungsmittel).
Hinsichtlich des Wortlauts der Begründung „zu Ziff. 4 — Kundgebungsmittel“ wird auf das Zitat unter Nr. 3.2.3 dieses Beschlusses verwiesen, mit der Folge, dass auch aus diesem Gesichtspunkt (Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 39 VwVfG und fehlende Gefahrenprognose nach § 15 Abs. 1 VersG) die Auflage rechtswidrig ist.
3.5 Die Regelung der Auflage unter Punkt II., Nr. 4 Buchst. f. des Bescheides, wonach „die Verwendung der Kundgebungsmittel auf die Zeit der angemeldeten Versammlung beschränkt und die Verwendung von Kundgebungsmitteln in der Öffentlichkeit vor Beginn und nach Beendigung der Versammlung nicht zugelassen ist,“ ist rechtswidrig.
3.5.1 Auch insoweit nimmt die Kammer – wie auch der Antragsteller – unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ausführungen zum Versammlungsrecht und zur Meinungsfreiheit Bezug auf die sog. Brokdorf II - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315-372, juris, Rn. 59 ff. - zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Grundrechts der Versammlungsfreiheit).
Steht schon die Beschränkung von Kundgebungsmitteln während der Durchführung der Versammlung unter engen Voraussetzungen, muss es doch für den Antragsgegner offenkundig sein, dass die zeitliche Beschränkung von Kundgebungsmitteln auf die Zeit der Durchführung der Versammlung, verbunden mit dem Verbot vor und nach der Durchführung der Versammlung Kundgebungsmittel zu verwenden, eine durch nichts zu rechtfertigende Einschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) darstellt.
Diese Auflage ist praktisch auch nicht umsetzbar; denn es stellt sich für die Kammer die Frage, was Versammlungsteilnehmer, die während der Durchführung der Versammlung Kundgebungsmittel verwenden, nach dem Ende der Versammlung damit machen sollen.
3.5.2 Schließlich ist auch hier festzustellen: Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides zu der Auflage unter Punkt II, Nr. 4 Buchst. f. des Bescheides zur zeitlichen Beschränkung, Kundgebungsmittel zu verwenden, ist identisch mit der Begründung der unter Punkt II., Nr. 4 Buchst. d. des Bescheides geregelten Auflage zu Länge/Durchmesser und Material der zulässigen Stangen für Fahnen, Schilder, Plakate und Transparente (Banner), der unter Punkt II., Nr. 4 Buchst. c. statuierten Impressumspflicht sowie der Auflage unter Punkt II., Nr. 4 Buchst. a. des Bescheides (Kundgebungsmittel).
Hinsichtlich des Wortlauts der Begründung „zu Ziff. 4 – Kundgebungsmittel“ wird auf das Zitat unter Nr. 3.2.3 dieses Beschlusses verwiesen, mit der Folge, dass auch aus diesem Gesichtspunkt die Auflage rechtswidrig ist.
3.6 Die unter Punkt II, Nr. 5 Buchst. f. des Bescheides vorgesehene Verpflichtung, wonach „der Versammlungsleiter dafür Sorge zu tragen hat, dass der Kundgebungsort in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand verlassen wird“ ist rechtswidrig.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, handelt es sich bei einer versammlungsrechtlichen Auflage um einen Verwaltungsakt zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung; sie darf nur ergehen, wenn eine unmittelbare Gefährdung dieser Schutzgüter prognostisch feststellbar ist und der Gefahrenabwehr dient, wie dies eindeutig aus dem Wortlaut – und insoweit auch für den Antragsgegner erkennbar – des § 15 Abs. 1 VersG zu entnehmen ist. Eine „Reinigungsauflage“ steht mit diesen Vorgaben nicht im Einklang. Hierzu fehlen – auch hier – erhellende Angaben in der Begründung des Bescheides.
Die Verantwortlichkeit als Versammlungsleiter beginnt schon kraft Natur der Sache erst mit Beginn der Versammlung und endet mit deren Schließung (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 17. Juni 2016 – 1 K 1273/15 –, juris, Rn. 42); er hat – nur – für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und die Einhaltung der Ordnung „zu sorgen“ (vgl. § 19 VersG). Dass sich der Versammlungsleiter hierzu der Hilfe der Ordner bedienen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VersG) bedeutet nicht, dass ihnen die Reinigung des Kundgebungsortes auferlegt werden kann.
Allerdings ist dem Antragsteller entgegen zu halten, dass es sich bei der Verschmutzung des öffentlichen Raums durch das Verteilen von Flugblättern oder das Zurücklassen von typischem Versammlungsabfall nicht um eine sozialadäquate Begleiterscheinung der grundrechtlich geschützten Versorgungs- und Versammlungsfreiheit handelt. Zwar gehört der Leiter einer Versammlung als solcher nicht zu dem Personenkreis, der nach allgemeinen Grundsätzen zur Straßenreinigung herangezogen werden darf. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG schließt jedoch „nicht von vornherein eine Reinigungs- und Kostenerstattungspflicht bei über das übliche Maß hinaus verunreinigten Straßen nach den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts aus“ (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 1 C 15/86 –, BVerwGE 80, 164-170).
Dass, wie allerdings hier der Antragsteller zu Recht ausführt hat, die nachträgliche „Reinigungspflicht“ gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 VwVfG verstößt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Beizupflichten ist ihm auch, dass es unverhältnismäßig wäre, dem Leiter der Versammlung mit der hier unbestimmten „Reinigungsauflage“ die Pflicht aufzuerlegen, auch fremden Müll, der nicht von den Versammlungsteilnehmern verursacht wurde, zu beseitigen.
3.7 Bei den unter Punkt II, Nr. 5 Buchst. a. und c. des Bescheides vom Antragsteller beanstanden Vorgaben:
„Die Teilnehmer dürfen gemäß § 2 Abs 3 VersG keine Waffen, …, oder andere gefährliche Gegenstände bei sich führen“
und
„Im Übrigen besteht während der Versammlung Vermummungsverbot (§ 17a Abs. 2 VersG).“
handelt es sich – wie auch der Antragsteller zutreffend ausführt – nicht um Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, sondern vielmehr, wie sich aus dem Wortlaut und insbesondere aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 VersG und § 17a Abs. 2 VersG ergibt, um einen (deklaratorischen) Hinweis ohne eigenen Regelungsinhalt (vgl. zu „bloßen Hinweisen“: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. März 2007 – 1 BvR 232/04 –, BVerfGK 10, 493-498, juris, Rn. 19).
Auf den Umstand, dass der Antragsgegner – anders als in den Fällen in denen es rechtlich erforderlich gewesen wäre – diese Vorgaben (rudimentär) begründet hat, muss – im Hinblick auf eine zutreffende und ausreichende Gefahrenprognose – nicht weiter eingegangen werden.
Zwar ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben (§ 2 Abs. 3 VersG und § 17a Abs. 2 VersG) auch hier nach § 25 Abs. Nr. 2 VersG strafbewehrt. Da aber anders als im Fall der Impressumspflicht nach Punkt II., Nr. 4 Buchst. c. des Bescheides keine weitere strafbewehrte Regelung in Betracht kommt, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde vielmehr den Zweck dieser gesetzlichen Regelungen konterkarieren.
Insoweit war der Antrag abzulehnen.
4. Die Stellungnahme des Antragsgegners vom 15.07.2026 führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung und damit zu keinem anderen Ergebnis.
Eine versammlungsrechtliche Auflage ist – wie bereits ausgeführt – nach § 15 Abs. 1 VersG nur gerechtfertigt, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.
Eine Auflage kommt als Eingriff in die Versammlungsfreiheit (nur) dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Behörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 mwN). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus, wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17 mwN).
Zwar erkennt der Antragsgegner ausweislich seiner Antragserwiderung, dass vorliegend eine Gefahrenprognose erforderlich ist. Aus seinen Ausführungen lassen sich jedoch keine konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte entnehmen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts begründen könnten.
So weist der Antragsgegner auf bereits in den Vorjahren durchgeführte Versammlungen hin, anlässlich derer gleichlautende Auflagen verhängt worden seien. Er nimmt Bezug auf eine im Jahr 2025 stattgefundene Gegendemonstration, bei der es zwischen den Teilnehmern der einzelnen Versammlungen zu verbalen Anfeindungen gekommen sei, die durch die Versammlungsbehörde, die amtshilfeleistenden eingesetzten Polizeikräfte sowie deren gut funktionierendes Sicherheitskonzept hätten unterbunden werden können. Weiter, dass es während des Aufzuges von vereinzelten schaulustigen Bürgern zu unschönen teils diffamierenden Äußerungen gekommen sei. Inwieweit hieraus Rückschlüsse auf die Versammlung am 18.07.2026 hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneitritts zu ziehen sind, kann der Antragserwiderung nicht entnommen werden.
Gleiches gilt für die bereits früher durchgeführten Kooperationsgespräche mit dem Antragsteller, anlässlich derer erforderliche Regelungen durch- und abgesprochen wurden. Hieraus allein wird keine Gefahrenprognose für die anstehende Versammlung am 18.07.2026 ersichtlich.
Die Ausführungen zu der Identitätsfeststellung durch die Ordner, insbesondere hinsichtlich der „allgemeinen Auslegungsmethoden“ genügt nicht den Anforderungen an eine Gefahrenprognose, sondern mutet eher als Rechtfertigung an.
Bezüglich der Ausführungen des Antragsgegners zu Punkt II, Nr. 4 Buchst a. und Nr. 4 Buchst. c. des streitgegenständlichen Bescheides wird Bezug genommen auf die vorangegangenen Ausführungen. Ergänzend wird festgestellt, dass die Kammer der Behauptung des Antragsgegners, die Kundgebungsmittel (Punkt II, Nr. 4 Buchst. a.)) seien nicht beschränkt worden, nicht folgt.
Der Hinweis des Antragsgegners, dass die Auflage bezüglich Länge/Durchmesser und Material der Fahnenstangen ebenfalls dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient, trifft zu. Aus den weiteren Ausführungen:
„Die Versammlung findet nicht nur auf einem konkreten Platz statt, sondern beinhaltet auch einen ca. 1-stündigen Aufzug durch die Innenstadt von Sonneberg, vorbei an parkenden Autos und Wohngegenden. Die Straßenbreiten differieren stark. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es -wie in den Jahren zuvor auch vereinzelt zu beengten Verhältnissen kommt. Es war daher vorliegend abzuwägen, welche Fahnen, Schilder, Plakate und Banner zum Schutz sowohl der Teilnehmer als auch der unbeteiligten Dritten und dessen Rechtsgütern angemessen in Anbetracht der Verhältnisse sind. Die Versammlungsbehörde kam zu dem beauflagten Ergebnis und zwar auch in Einklang mit dem Sicherheitskonzept der Polizei Sonneberg.
Die Gefährlichkeit liegt in der Natur der Sache, nämlich in der Verwendung bestimmter Materialien sowie der Verwendung von Mitteln mit Überschreitung einer bestimmten Größe. So ist die Auflage auch konstruiert. Es geht nicht darum, Gegenstände generell nicht mitführen zu dürfen, sondern es geht um die Eigenschaften von Gegenständen. Material und Größe der bezeichneten Gegenstände sind generell geeignet, in engen Massenansammlungen eine Gefahrensituation hervorzurufen und Verletzungsgefahren zum Inhalt zu haben. Das wird auch vom VG Würzburg, Beschl. v. 12.03.2026 – W 5 S 26.664 (juris – Rn. 68) bestätigt, welcher die Eigenschaften grundsätzlich akzeptiert, lediglich eine Begrenzung auf 1,50 m als inadäquat bezeichnet und zwei Meter als angemessen ansieht. Vorliegend haben wir aber sogar eine Begrenzung auf drei Meter nur.“
lässt sich jedoch nicht entnehmen, mit welchen Gefahren zu rechnen und wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist. Die Kammer bezweifelt nicht, dass die Gefährlichkeit in der Natur der Sache liegt. Es erschließt sich jedoch für die Kammer nicht, welche Gesichtspunkte für den Antragsgegner maßgeblich waren, die konkrete Festsetzung von Länge/Durchmesser und Material vorzunehmen. Vielmehr beinhalten die Angaben des Antragsgegners nur wage Behauptungen und Vermutungen („Es ist nicht ausgeschlossen.“ … „… beengte Verhältnisse…“ … „… angemessen…“ … „… sind generell geeignet, in engen Massenansammlungen…“), die der erforderlichen konkreten Gefahrenprognose für die vorliegende Versammlung am 18.07.2026 nicht gerecht werden.
Dem Hinweis des Antragsgegners, dass der Aufzug durch die Innenstadt von Sonneberg, vorbei an parkenden Autos und Wohngegenden führt, wobei die Straßenbreite stark differiert, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass es – wie in den Jahren zuvor – auch vereinzelt zu beengten Verhältnissen kommen kann, lässt sich nicht entnehmen, mit welchen Gefahren (bsp. Körperverletzung, Sachbeschädigung, Lärmbelästigung etc.) zu rechnen und wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist.
Nichts anderes gilt für die Ausführungen des Antragsgegners zu Punkt II, Nr. 5 Buchst. a. und b. des Bescheides. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Erfahrungen der Vergangenheit berücksichtigt; eine Gefahrenprognose ist darin aber nicht zu sehen.
Soweit der Antragsgegner erstmalig mit der Antragserwiderung vom 15.07.2026 auf eine Gegendemonstration hinweist, erschöpfen sich auch hier die Ausführungen auf Erfahrungen aus der Vergangenheit.
Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf die bereits vorangegangenen Ausführungen.
5. Da der Antragsteller nur hinsichtlich des deklaratorischen Hinweises unter Punkt II, Nr. 5 Buchst. a. und c. des Bescheides unterliegt, waren dem Antragsgegner nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten ganz aufzuerlegen.
6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs. Eine hälftige Reduzierung des Betrages wegen der im Eilverfahren üblicherweise zu berücksichtigenden Vorläufigkeit der Entscheidung ist nicht veranlasst, da mit der hier getroffenen Entscheidung die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.
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