LSG Sachsen-Anhalt 4. Senat Urteil LS

Auch bei Wahrunterstellung widersprüchlicher tatsächlicher Angaben über vorgetragenen sexuellen Missbrauch im …

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

Auch bei Wahrunterstellung widersprüchlicher tatsächlicher Angaben über vorgetragenen sexuellen Missbrauch im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 beschränkt § 10a Abs. 1 OEG die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auf Fälle mit besonders schwerwiegenden Folgen. § 10a Abs.1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 OEG setzt u.a. voraus, dass der Anspruchssteller infolge der Schädigung schwerbeschädigt ist, d.h. allein deswegen einen GdS von mindestens 50 erreicht.

Den Anspruchssteller nach dem OEG trifft die Behauptungslast für Vernachlässigungen in der Kindheit,

die ggf. als tätliche Angriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu werten wären.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

2

Die am ... 1969 geborene Klägerin hatte eine belastende Kindheit und lebte zeitweise bei der Großmutter. Es gab Aufenthalte in einer Wochenvollkrippe der Deutschen Reichsbahn. Ab dem 30. April 1970 befand sie sich im Dauerheim in der ... in ... Später wurde sie in das Kinderheim ... in ... verlegt. Laut Jugendamtsakte war die Kindesmutter mit ihr überfordert. Die Aufnahme der Klägerin in das Kinderheim erfolgte in einem dystrophen (schlechten) Zustand. Später kam es zu einem Kontakt der Klägerin mit ihrer leiblichen Mutter, die auf Vorhalt einen Alkoholmissbrauch bestritten hatte.

3

Bei der Klägerin wurde ab dem 1. November 2019 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 durch den Beklagten nach einem gerichtlichen Verfahren vergleichsweise festgestellt (S 18 SB 3/18).

4

Nach einem weiteren gerichtlichem Verfahren stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland einen Leistungsfall der Klägerin am 1. November 2019 fest und bewilligte ihr ab dem 1. Juni 2020 bis zum 30. September 2022 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (S 9 R 259/18).

5

Am 14. Juni 2016 beantragte die Klägerin Versorgungsleistungen nach dem OEG beim T. Landesverwaltungsamt und behauptete eine Vergewaltigung im Kindesalter sowie weitere Vergewaltigungen im Jahr 1986 in E. Eine Schilderung der konkreten Tatvorgänge sei ihr nicht möglich, da sie sonst durch die auftretenden Erinnerungen psychisch zusammenbreche. Als Täter habe sie u.a. den bereits verstorbenen ... genannt. Zur Glaubhaftmachung legte sie diverse Unterlagen vor. Im Arztbrief vom 8. Mai 2007 gab Dipl.-Med. H. an, dass sich die Klägerin erstmals am 3. April 2007 bei ihr vorgestellt und mitgeteilt habe, dass diese im Prinzip seit ihrer Kindheit Probleme gehabt habe. Das Leben der Klägerin verlaufe nicht so, wie sie es sich vorstelle. Sie sei ein Adoptivkind, habe vier eigene Kinder, die alle bei dem Kindesvater leben würden. Sie sei geschieden, habe einen neuen Partner und sei arbeitslos. Zuletzt sei sie als Krankenschwester in der ambulanten Krankenpflege tätig gewesen. Wegen der Stressbelastung habe sie diese Arbeit jedoch zwischenzeitlich aufgegeben. Die Klägerin leide an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung sowie an massiven Depressionen. In einem Entlassungsbrief vom 31. Januar 2011 gab der Facharzt f. Psychiatrie/ Psychotherapie sowie Facharzt für Innere Medizin/Geriatrie, Oberarzt Dr. S. (Fachklinikum U., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Tagesklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) an, dass die Klägerin vom 7. bis 23. Dezember 2010 sowie vom 3. Januar bis 14. Januar 2011 in der Tagesklinik behandelt worden sei. Dabei seien folgende Diagnosen gestellt worden:

6

Zunächst schwergradige depressive Episode, später gemischt affektive Symptomatik bei am ehesten bipolarer Störung, Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Anteilen.

7

Die Klägerin habe sich erstmals am 8. März 2010 ambulant vorgestellt. Damals habe eine mittelgradige depressive Symptomatik mit Ambivalenz und Neigung zur Schuldverlagerung bestanden. Am 9. September 2010 habe eine schwergradige depressive Symptomatik vorgelegen. Die ambulante Behandlung habe zu einer Besserung geführt. Die Klägerin habe u.a. über Selbstvorwürfe und Schuldgefühle (insbesondere gegenüber ihren Kindern) geklagt.

8

Im Schreiben vom 19. Juli 2016 führte die Klägerin zu den Tatvorgängen ergänzend aus: Sie wisse, dass sie als kleines Kind durch ihren Adoptivopa in dessen Haus in ... mehrfach missbraucht worden sei. Die Taten seien bis zu ihrem 10. Lebensjahr geschehen. Der Adoptivopa habe stark nach Alkohol gerochen, als sie ihn oft freitags aus der Kneipe habe abholen müssen. Anschließend habe sie in sein Zimmer gehen müssen. Dort sei es zu sexuellen Handlungen gekommen. Zwanzig Jahre nach den Vorfällen habe sie am 30. Dezember 2015 eine Klärung gegenüber ihren Adoptiveltern mit ihrem Freund ... versucht. Bei dem Besuch sei herausgekommen, dass ihr Adoptivvater massiv davon abgehalten worden sei, den Adoptivopa daran zu hindern, wenn dieser zu ihr habe gehen wollen. Die Frauen der Familie, insbesondere die Adoptivmutter, deren Mutter und ihre Schwester seien mit den sexuell motivierten Straftaten einverstanden gewesen, da sie nun nicht mehr selbst „ran“ mussten. Die Adoptiveltern, das Ehepaar ..., lebe immer noch in ... in .... Die Adoptivmutter habe dabei bestätigt, dass ihr Opa damals „zu mir kam“. Auch ihre Schwester ... habe diese Vorfälle bestätigt. Ihre Kindheit bei den Adoptiveltern sei sehr schwierig und von Gewalt sowie Alkoholmissbrauch geprägt gewesen. Sie selbst habe damals Probleme mit dem Essen gehabt. So sei ihr mitunter das Essen gewaltsam zugeführt worden, was bei ihr teilweise zu einem Erbrechen geführt habe. Die Mahlzeiten seien ständig von Schlägen begleitet gewesen. Wenn es Probleme gegeben habe, sei sie auch schon mal in den Keller gesperrt worden, bis sie wieder gegessen habe.

9

Regelmäßig seien die Arbeitskollegen des Vaters zum Feierabendbier gekommen und hätten dann erheblich Alkohol getrunken. Ein mittlerweile verstorbener Kollege des Vaters, dessen Name sicherlich noch ermittelbar sei, habe sie auf ihrem Zimmer dann vergewaltigt. Sie habe sich wegen dieses Vorfalls dann ihrem Adoptivvater anvertraut. Dies habe dazu geführt, dass dieser Mann nie wieder ins Haus gekommen sei. Auch sei sie von ihrer Adoptivmutter gedemütigt worden. Als sie 13 Jahre alt gewesen sei, habe die Adoptivmutter aus dem Fenster beobachtet, dass sie ihren ersten Freund auf der Straße geküsst habe. Danach habe sie Schläge von der Adoptivmutter bekommen und sei als Hure beschimpft worden. Die Adoptivmutter habe mit allem geschlagen, „was ihr in die Finger kam“. Zweimal sei sie von zu Hause ausgerissen. Seit diesen Ereignissen habe sie sich selbst als Person und auch ihren Körper abgelehnt und habe fast krankhaft Bestätigung bei Männern gesucht. Im Jahr 1987 habe sie ihre Ausbildung zur Krankenschwester in ... begonnen. Eines Tages sei sie auf einer Liegewiese von einem russischen Soldaten angegriffen worden. Die Diakonieschwestern seien dabei in Sichtweite gewesen, hätten ihr aber nicht geholfen. So sei der russische Soldat „zum Zuge“ gekommen. Sie habe sich dann später durch Tritte und Schläge aus der Lage befreien können. Einige Zeit später sei sie an einem Sonntag auf dem Heimweg von einem angetrunkenen russischen Soldaten ins Gebüsch gezogen worden. Sie sei so schnell wie möglich in ihre Unterkunft gerannt und habe die Tür hinter sich verriegelt.

10

Später habe sie einen Freund in ... gehabt, den sie an den Wochenenden besucht habe. Der Bruder ihres Freundes habe sie dann immer wieder vergewaltigt. R., ihr damaliger Freund, habe ihr dies nicht geglaubt und sie ausgelacht. Daraufhin habe sie diese Beziehung beendet. Im Jahr 1992 habe sie ihren späteren Ehemann ... kennengelernt. Mit ihm habe sie vier gemeinsame Kinder. Die Ehe sei jedoch gescheitert. Nach einem völligen Zusammenbruch sei sie dann in psychotherapeutische Behandlung in die Klinik in U. gekommen.

11

Mit Schreiben vom 17. August 2016 sowie vom 20. März 2017 bestritten die Adoptiveltern der Klägerin, .. und ..., die Vorwürfe und teilten mit: Das Haus in der W. ... sei im Jahr 1978 erworben worden. Die Klägerin sei erst im Alter von dreieinhalb Jahren zu ihnen gekommen. Die Vorwürfe seien daher bereits zeitlich unstimmig. Am 30. Dezember 2015 sei die Klägerin mit ... unverhofft erschienen und hätten eine finanzielle Unterstützung von ihnen verlangt. Auf die Forderung seien sie jedoch nicht eingegangen. Die Klägerin habe sich nie um ihre Adoptiveltern gekümmert. Auch ihre vier Kinder habe sie im Stich gelassen. Die Vorwürfe der Klägerin seien verleumderisch.

12

Mit Bescheid vom 4. April 2017 lehnte das T. Landesverwaltungsamt den Anspruch auf Versorgung ab. Hiergegen legte die Klägerin am 28. April 2017 Widerspruch ein und machte geltend: Bezüglich der Gewalttat in ... im Jahr 1987 könne ergänzt werden, dass der Bruder ihres damaligen Freundes ... und die Schwester den Namen ... gehabt habe. Die Wohnung sei in der G. gewesen, die direkt gegenüber dem Theater gelegen habe. Mit diesem Vorfall habe sich das T. Landesverwaltungsamt nicht hinreichend auseinandergesetzt. In einem weiteren Schreiben trug der Lebensgefährte mit Vollmacht der Klägerin vor, dass es nach einem Treffen vom 30. Dezember 2015 mit den Eheleuten ... ein weiteres Gespräch gegeben habe. Herr K. habe darin den Vorfall mit dem Arbeitskollegen bestätigt. Nachdem sie sich ihm gegenüber offenbart habe, habe Herr K. den Arbeitskollegen gepackt und dauerhaft des Hauses verwiesen. Die Vergewaltigung in E. habe im Jahr 1988 stattgefunden. Dem Schreiben war eine Erklärung vom Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. E. vom 23. April 2017 beigefügt. Hiernach seien die starken Misshandlungen der Klägerin dafür verantwortlich, dass sich eine ausgeprägte Dissozialität sowie eine Borderline-Erkrankung entwickelt habe. Gleiches gelte für die stark depressiven Symptome. Demgegenüber ändere das bei der Klägerin zuletzt festgestellte Fetale Alkoholsyndrom (FAS) nichts an dieser Kausalitätseinschätzung. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2018 wies das T. Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.

13

Hiergegen hat die Klägerin am 16. April 2018 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben und eine Versorgung nach dem OEG begehrt. Es werde angeregt, weitere Zeugen aus der Vergangenheit zu vernehmen, um die sexuellen Missbräuche weiter aufzuklären.

14

Zur Gerichtsakte gelangte die Sterbeurkunde von ... vom 11. April 2018 (Standesamt der Stadt ...).

15

Das SG hat eine Anhörung der Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. Mai 2019 sowie eine Vernehmung der Zeugen ..., ... und ... durchgeführt. Auf das Protokoll vom 16. Mai 2019 wird Bezug genommen.

16

Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, für das Verfahren zuständig geworden zu sein und das Verfahren aufgenommen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 OEG n.F. sei für die Gewährung von Versorgung das Bundesland verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz habe.

17

Das SG hat mit Urteil vom 9. Juli 2021 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bezüglich der Vorfälle mit dem Adoptivopa habe die Klägerin keine genauen Angaben zu sexuell motivierten Übergriffen schildern können. Nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren sei es auch nur um eine Art von emotionaler Befriedigung des Adoptivopas gegangen. Die Vernehmung der Zeugen habe auch keinen sexuellen Missbrauch an ihr bestätigen können. Bezüglich des von der Klägerin geschilderten sexuellen Missbrauchs durch einen Arbeitskollegen des Adoptivvaters hat die Adoptivmutter angegeben, dass es keine Feiern mit Arbeitskollegen gegeben habe. Da zu den behaupteten Vorfällen auch kein Strafverfahren existiere, ergäben sich keine weiteren Ermittlungsansätze. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Adoptivvater am 6. April 2018 verstorben sei. Hinsichtlich des Vorfalls mit einem russischen Soldaten habe die Klägerin den Vorwurf einer Vergewaltigung nicht aufrechterhalten. Nach ihren Angaben vom ... 2019 sei sie von dem aus dem Gebüsch springenden Soldaten weggelaufen. Weder habe es diesbezüglich ein Strafverfahren gegeben, noch seien weitere Zeugen von ihr angegeben worden. Soweit die Klägerin eine weitere Vergewaltigung Ende der achtziger Jahre in E. geschildert habe, habe eine Vernehmung des Täters wegen dessen Erkrankung nicht erfolgen können. Auch habe er die klägerischen Vorwürfe schriftlich bestritten. Gelegentliche Misshandlungen der Adoptivmutter mit der Hand seien von dieser im Gegensatz zum Einsatz von Gegenständen eingeräumt worden und könnten daher von der Kammer als wahr unterstellt werden. Insoweit fehle es jedoch wegen § 10a OEG an Schädigungsfolgen, die zu einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 führen könnten.

18

Gegen das ihr am 26 Juli 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. August 2021 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie habe im Rahmen der Anhörung vom 16. April 2019 plausibel über die Übergriffe ihres Adoptivopas, des russischen Soldaten sowie durch den Bruder ihres ehemaligen Freundes R. berichtet. Das SG habe nicht alle benannten Zeugen vernommen. Insbesondere hätte die Zeugin ... angehört werden müssen. Ein Anspruch nach dem OEG könne sich auch aus dem vorgeburtlichen Alkoholmissbrauch ihrer leiblichen Mutter ergeben.

19

Die Klägerin hat diverse medizinische Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht. Der Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. E. diagnostizierte in der Zeit vom 19. November 2015 bis zum 29. Mai 2017 folgende Gesundheitsstörungen:

20

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode,

21

emotional instabile Persönlichkeitsstörung,

22

Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS),

FAS,

23

soziale Phobie,

24

somatoforme Störung,

25

nicht organische Schlafstörung.

26

Die Klägerin sei antriebs- und kraftlos. Es bestünden Gefühle von tiefer Traurigkeit, Grübeln, Suizidgedanken, Ängstlichkeit sowie große Stimmungsschwankungen mit Schlafstörungen und Alpträumen. Bei der Klägerin habe keine psychische Stabilität erreicht werden können. Aufgrund der persönlichen Vorgeschichte, mehrerer sexueller Missbräuche im Kindes- und Jugendalter und eines FAS sei keine psychische Stabilisierung mehr möglich. In einem Bericht bestätigte Prof. Dr. D. (Evangelische Krankenhaus K. E. H., psychiatrische Institutsambulanz, Bereich Fetale Alkoholsyndrom Ambulanz) eine ambulante Behandlung vom 2. Mai bis 24. Oktober 2016. Hiernach sei bei der Klägerin von einem FAS, einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (anamnestisch), einer PTBS (anamnestisch) und einer Lernbehinderung auszugehen.

27

Zur Familienanamnese habe die Klägerin angegeben, dass sie ihre leibliche Mutter nie kennengelernt habe. Aktuell sei ein Treffen geplant. Zunächst sei sie als Kind in einer Klinik behandelt worden. Anschließend sei eine Fremdunterbringung in einem Kinderheim erfolgt. Daran habe sich ein weiterer Wechsel in ein anderes Kinderheim angeschlossen. Mit dreieinhalb Jahren sei sie adoptiert worden. Der Adoptivvater habe auf einem Friedhof gearbeitet und sei Analphabet gewesen. Ihre Adoptivmutter habe ebenfalls kaum lesen und schreiben können. Im Verlauf der Kindheit sei es zu einem sexuellen Missbrauch durch den Adoptiv-Großvater gekommen.

28

In einem rentenversicherungsrechtlichen Gutachten für das SG Magdeburg im Verfahren S 9 R 259/18 hatte der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. F. ein Gutachten vom 3. Dezember 2020 erstattet. Zur Biographie habe die Klägerin angegeben, dass ihre leibliche Mutter Alkohol in der Schwangerschaft getrunken habe. Wegen einer häuslichen Verwahrlosung sei sie in eine Einrichtung eingewiesen worden. Anschließend sei sie in eine Adoptivfamilie gekommen. Das Verhältnis zur Adoptivmutter sei ausgesprochen schlecht gewesen. Diese habe sie willkürlich geschlagen. Seit ihrem 12. Lebensjahr sei sie öfter von einem Arbeitskollegen des Adoptivvaters und auch von ihrem Adoptivgroßvater missbraucht worden. Nachdem sie sich im Alter von 13 Jahren ihrem Adoptivvater anvertraut habe, hätten die Missbräuche des Arbeitskollegen aufgehört. Im Jahr 1991 habe sie einen Mann kennengelernt, den sie 1992 geheiratet habe. Im Jahr 2001 hätte sie sich von ihm getrennt und sei im Jahr 2004 geschieden worden.

29

Als Hobby habe sie das Theaterspiel angegeben. Auch lese, tanze und male sie gern. Außerdem betreibe sie Sport. Zuletzt habe sie in einem Fitnessstudio als Servicekraft gearbeitet.

30

In psychischer Hinsicht bekomme sie Panikattacken z.B. in geschlossenen Räumen mit Luftnot. Dies sei schon im Kindergarten so gewesen. Als Kind habe sie Asthma gehabt. Noch jetzt habe sie Alpträume von der Adoptivmutter. Ihre Stimmungslage sei zerrissen.

31

Da ihr Ehemann sie wegen der Arbeit unter Druck gesetzt habe und sie dies nicht geschafft habe, habe sie im Jahr 2001 ihre vier Kinder verlassen.

32

Zum psychischen Untersuchungsbefund hatte Prof. Dr. F. ausgeführt: Die Klägerin sei vollständig orientiert und habe offen über ihre Beschwerden berichtet. Im Gespräch habe sie kindlich gewirkt und sei in ihren Auskünften sehr offen und wenig gehemmt gewesen. Sie denke viel über ihre vier Kinder und ihre aktuelle Beziehung nach, die ihr nicht guttue. Die Klägerin habe Schwierigkeiten mit dem Alleinsein, sodass sie immer wieder an einer Beziehung festhalte. Auch habe sie Probleme, ihre Stimmung im Gleichgewicht zu halten. Sie wirke getrieben und agitiert. Sie komme nicht zur Ruhe. Teilweise habe sie panikartige Attacken in engen Räumen oder auch beim Einkaufen. Nachts könne sie schlecht schlafen und wache häufig auf. Das Konzentrationsvermögen sei nicht auffällig. Zu einer testpsychologischen Untersuchung der Dipl.-Psych. S. gab der Gutachter an, dass es Hinweise für negative Antwortverzerrungen gegeben habe. Der Intelligenztest habe im Arbeitsgedächtnis, der Verarbeitungsgeschwindigkeit und im Gesamt-IQ unterdurchschnittliche Werte ergeben. Nach der aktuellen Bewertung sei bei der Klägerin von einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradig) und einer komplexen PTBS sowie einem FAS auszugehen.

33

Die Klägerin beantragt,

34

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2021 und den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2018 aufzuheben und ihr Versorgungsleistungen zu gewähren.

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Er hält den angegriffenen Bescheid sowie die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend.

38

Der Beklagte hat eine sozialmedizinische Stellungnahme seiner Leitenden Ärztin Dr. S. vom 16. Februar 2022 vorgelegt. Hiernach sei von einem Gesamt-GdB von 50 (Einzel-GdB 40 für vielschichtige psychische Störung mit depressiver Störung, Borderline-Persönlichkeitsstörung und PTBS sowie Einzel GdB 30 für Hirnschaden mit leichter psychischer Störung, kognitiven Einschränkungen sowie Intelligenzmangel) auszugehen. Im vorliegenden Fall sei auf § 10 a OEG hinzuweisen. Gehe man von einem Gesamt-GdS der Klägerin und einem GdS von 40 für die zahlreichen psychischen Störungen aus, erreiche sie nicht den für § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG notwendigen schädigungsbedingten GdS-Anteil von 50.

39

Der Senat hat das rentenversicherungsrechtliche Verfahren des LSG Sachsen-Anhalt (L 3 R 297/21) und das Schwerbehindertenverfahren des SG Magdeburg (S 18 SB 3/18) beigezogen.

40

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, spezielle Schmerztherapie, Sozialmedizin (Fachklinikum U.) vom 17. April 2024 (Untersuchung vom 7. Februar und 13. Februar 2024).

41

Zum Tagesablauf habe die Klägerin angegeben, dass sie sehr unstet sei. Nach der Trennung von ihrem langjährigen Freund sei sie eine neue Partnerschaft eingegangen. Ihr neuer Freund habe ein kleines Haus. Dort lebe er gemeinsam mit seinem älteren Sohn. Sie gehe ihren Freund häufiger besuchen bzw. werde von ihm in ihrer eigenen Mietwohnung besucht. Früher habe sie in ihrer Wohnung gut Ordnung halten können. Nach der Trennung von ihrem Exfreund sei sie „wie auf der Flucht“ gewesen. Zuletzt habe sie auch versucht, am Wochenende für zweieinhalb Stunden im Cafeteria-Bereich eine Minijobtätigkeit im Theater der A. aufzunehmen. Diese Tätigkeit habe sie auf Probe begonnen. Sie fotografiere und mache Bastelarbeiten. So gestalte sie selbst Kalender und schreibe auch gern. Der Partner gehe aktuell keiner geregelten Tätigkeit nach. Mit der Tochter des Partners verstehe sie sich. Einmal in der Woche gehe sie zum Kirchenchor und gehe auch gern spazieren. Ab und zu fahre sie zum Theater nach W. und schaue sich dort ein Theaterstück an. Zuletzt habe sie in einer Laienspielgruppe am Theater der A. mitgewirkt.

42

Auf die Taten des Adoptivopas angesprochen, habe die Klägern erklärt, dass sie bis zum 12. Lebensjahr immer gern auf dem Schoß des Adoptivvaters gesessen habe. Nach dem Ereignis sei das aber nicht mehr der Fall gewesen. Sie wisse nicht, ob es sich bei dem Vorfall mit dem Adoptivopa um einen Traum gehandelt habe. Der Adoptivopa sei in den Jahren davor im betrunkenen Zustand oft in ihr Kinderzimmer gekommen und habe sie auf das Gesicht geküsst und habe sie gedrückt. Dies sei ihr äußerst unangenehm gewesen.

43

Hinsichtlich des Ereignisses mit dem Arbeitskollegen des Adoptivvaters habe sie erklärt, dass sie nicht mehr wisse, in welchem Zeitraum das stattgefunden habe. Vielleicht 3 bis 4 Monate lang jeweils an den Wochenenden. Sie habe das Geschlechtsteil in den Händen des Arbeitskollegen gehalten, es auch gestreichelt. Das sei ihr alles sehr unangenehm gewesen. Dass sie das Geschlechtsteil in den Mund genommen habe, denke sie eher nicht, da sie sich als Kind vor allem geekelt habe. Von dem Vorfall habe sie dem Adoptivvater erzählt. Der Arbeitskollege habe ihr auch Angst gemacht. Der Adoptivvater habe sich darüber sehr aufgeregt und habe „dieses Schwein“ gesagt. Bezüglich der Übergriffe durch die Stiefmutter habe sie erklärt, dass sie von dieser oft grundlos geschlagen worden sei. Sie könne sich an keine schöne Zeit mit der Stiefmutter erinnern. Diese habe immer getrunken und sei zu allen „blöd“ gewesen. Wenn Mitarbeiter des Jugendamtes zu Besuch gekommen seien, sei immer alles unter den Teppich gekehrt worden. Dabei sei sie auch unter Druck gesetzt worden („wehe du sagst etwas“). Sexuelle Übergriffe ihrer Stiefmutter ihr gegenüber habe die Klägerin nicht geäußert.

44

Hinsichtlich der Übergriffe durch „russische Soldaten“ habe die Klägerin angegeben, dass sie 1987 auf einer Wiese gelegen habe. Ein russischer Soldat sei dazu gekommen und habe ihr die Sachen vom Leibe reißen wollen. Sie habe mit dem Soldaten gerungen. Für Passanten habe dieser Vorgang seltsam aussehen müssen. Sie habe sich in diesem Augenblick auch geschämt. Es sei ihr aber gelungen, sich dem Soldaten zu entziehen. Sie sei daraufhin nur leicht bekleidet in das Mutterhaus gelaufen und habe sich in einem völlig aufgelösten und verängstigen Zustand befunden.

45

Beim zweiten aufgeführten Vorfall sei ihr auf dem Rückweg zum Mutterhaus ein russischer Soldat nachgelaufen und habe sie wegziehen wollen. Sie habe daraufhin den Schritt beschleunigt und sei unbeschadet in das Mutterhaus gelangt.

46

In Bezug auf den Bruder ihres damaligen Freundes in E. habe die Klägerin erklärt: Es habe am Tattag abends Kohlrouladen gegeben. Der Bruder ihres Freundes habe schöne Bilder gemalt. Er habe dann, als sie gemeinsam auf dem Sofa gesessen hätten, versucht, ihr an ihrer Bluse herum zu grabschen. Sie habe sich gewehrt und dies nicht gewollt. Daraufhin habe der Täter die Tür zugesperrt. Es sei zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr gekommen. Eine detailliertere Schilderung zu diesem Geschehen habe die Klägerin nicht abgegeben. Am nächsten Tag habe sie ihrem damaligen Freund Vorwürfe gemacht und sich von diesem getrennt.

47

Auf das aktuelle Beschwerdebild angesprochen habe die Klägerin mitgeteilt: Im Vordergrund der jetzigen Beschwerden seien die Todesängste und Panikgefühle in der Beziehung zum aktuellen Partner, aber auch zu den früheren Partnern vorherrschend. Durch den aktuellen Partner fühle sie sich in ihrer Lebensgestaltung einerseits eingeengt, andererseits bestünden große Ängste, ihn zu verlassen und Ängste, dass er sie verlassen könne. Weiter habe sie Konzentrationsbeeinträchtigungen angegeben. Sie grüble viel und komme nicht zur Ruhe. Zeitweilig habe sie ausgeprägte Stimmungseinbrüche. Weiterhin bestünden ein ausgeprägter Tinnitus, zeitweise Rückenbeschwerden, aber auch ein Spannungskopfschmerz. Befragt, ob sie im Fernsehen traumatische Szenen ansehen könne, habe sie erklärt, dass sie den Fernseher bei solchen Berichten laufen lassen könne. Vielleicht sei sie abgestumpft, die Berichte störten sie nicht. Sie sei eher gleichgültig, auch wenn sie über solche Dinge spreche.

48

In psychischer Hinsicht sei die Klägern bewusstseinswach, bewusstseinsklar und voll orientiert. Die Klägerin sei pünktlich und situationsangemessen mit indifferenter Stimmungslage erschienen. Eine emotionale Resonanzfähigkeit sei gegeben.

49

Bei der Klägerin seien folgende Diagnosen zu stellen:

50

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ),

51

FAS/Lernbehinderung,

52

rezidivierende depressive Störung/bipolare Störung (gegenwärtig in Remission/ leichtgradige Episode),

53

Symptome einer PTBS.

54

Nach Einschätzung des Sachverständigen bestünden bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung vorrangig die Symptomatik einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und ein FAS. Bei der Klägerin sei ein ausgeprägtes existenziell bedeutsames Bemühen erkennbar, ein tatsächliches oder vermeintliches Verlassen vom Partner zu vermeiden, was auch für die aktuelle Partnerschaft gelte. Weiterhin bestünden Muster instabiler und intensiver zwischenmenschlicher Beziehungen mit Idealisierung, Wunschbilderzeichnungen, auch Entwertungen und tiefen Enttäuschungen. Deutlich sei eine Identitätsstörung mit instabilem Identitätsgefühl geworden. Weiter seien bei der Klägerin eine emotionale Instabilität und Stimmungsschwankungen vorhanden. Auch sei eine ausgeprägte Angst vor Leere, ein Verlassensein und ein Gefühl chronischer Leere feststellbar. Davon abzugrenzen sei die diagnostizierte FAS, die vorrangig in den testpsychologischen Untersuchungsbefunden der Charité B. und im Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung vom 3. Dezember 2020 sowie in der aktuellen Untersuchung mit kognitiven Störungen erkennbar sei. Die vorliegenden leichten kognitiven und hirnorganisch psychischen Störungen sowie die mehrfach beschriebene Intelligenz im unteren Durchschnittsbereich seien Ausdruck einer FAS. Die damit verbundenen und hier nochmals aufgeführten Gesundheitsstörungen seien in keinem ursächlichen Zusammenhang zu den sexuell motivierten Straftaten in der Vergangenheit zu werten. Die depressiven Störungen, die auch immer wieder in Besserung beschrieben würden, seien ebenfalls nicht im direkt ursächlichen Zusammenhang zu den sexuell motivierten Straftaten von 1967 bis 1987 zu sehen. Hinsichtlich der Diagnose einer Borderline-Störung sei festzuhalten, dass es multiple disponierende Faktoren bei dieser Störung gebe. Nach heutigem Kenntnisstand sei bei der Klägerin aufgrund der FAS von einer erhöhten Verletzbarkeit und einer verminderten Resilienz gegenüber Stress auszugehen. Häufige prädisponierende Faktoren für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung seien Traumata in Form sexueller sowie körperlicher Misshandlungen, emotionaler Vernachlässigung oder emotionaler Missbrauch, ungünstiges und inkonsistentes Eltern-Verhalten mit Wechsel zwischen feindlicher, bestrafender Kontrolle und Passivität. Die Konstellation von körperlicher und emotionaler Vernachlässigung in der frühen Kindheit durch die leibliche Mutter, die Heimaufnahme, das nachfolgende Aufwachsen in einer Adoptivfamilie mit emotionalen und physischen Misshandlungen (Schläge der Mutter, Beschimpfung durch die Mutter, Verächtlichmachung usw.) habe zur Ausprägung und zur Mitentstehung der Borderline-Persönlichkeitsstörung, so wie sie heute bei der Klägerin bestehe, geführt. Die angeschuldigten sexuell motivierten Straftaten, d. h. der emotionale Missbrauch durch den Großvater, sexuelle Übergriffe durch einen Arbeitskollegen, seien in der Lage, eine PTBS auszulösen. Für die aktuell bestehende Symptomatik im Sinne einer interpersonalen Instabilität, Identitätsstörung, Impulsivität mit Neigung inadäquaten häufigen Ärger zu empfinden, seien diese jedoch nicht als entscheidend anzusehen. Die vorliegende Borderline-Störung sei auch nicht durch die aufgeführten Übergriffe bzw. versuchten Übergriffe durch die russischen Soldaten bedingt. Hier habe sich die Klägerin den Angriffen entziehen können und auch andere Personen angesprochen, die sie unterstützt hätten. Hinsichtlich der aufgeführten Vergewaltigung durch den Bruder ihres damaligen Lebenspartners sei festzustellen, dass sich anamnestisch allenfalls Hinweise für eine Belastungsreaktion nach dem dargestellten potentiellen Trauma im Sinne einer ersten depressiven Erlebensweise von 1990 bis 1992 finden ließen. In den Unterlagen von 1988 bis 1992 seien aber keine Symptome einer akuten PTBS nach der angegebenen Vergewaltigung benannt. Diese seien auch nicht in den Befunden der stationären psychotherapeutischen Behandlung erkennbar.

55

Nach Einschätzung des Sachverständigen sei die Borderline-Persönlichkeitsstörung vorrangig durch die dargestellte emotionale und körperliche Vernachlässigung im Kleinstkindesalter, und im Wesentlichen weiter durch die dargestellte Familienkonstellation in der Adoptivfamilie bedingt. Hinsichtlich der Genese der Borderline-Persönlichkeitsstörung sei die Einwirkung der sexuell motivierten Straftaten mit einem Verursachungsbeitrag von ca. 5 % bis 15 % einzuschätzen. Demgegenüber seien die anderen Faktoren, wie die Borderline-Persönlichkeitsstörung, die traumatischen Erlebnisweisen in der Adoptivfamilie, Entzug der Mutter, die Verbringung in ein Heim sowie die körperlichen Strafen prägend. Nach den Befunden könne nicht davon ausgegangen werden, dass die sexuell motivierten Straftaten eine akute PTBS ausgelöst hätten. Hierbei dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Klägerin in den Jahren von 1990 bis 1992 ihre Ausbildung als Krankenschwester beendet, geheiratet und vier Kinder geboren habe. Im Rahmen der Trennung, des Eingehens einer neuen Beziehung und in der Anamnese der aufgeführten deutlichen Belastung im Rahmen dieser Beziehung habe sich die Symptomatik der Borderline-Persönlichkeitsstörung eher verstärkt. Die Störungen hinsichtlich der FAS seien im Wesentlichen unverändert. Die sexuell motivierten Straftaten aus den Jahren 1967 bis 1987 seien nicht so gravierend, um hieraus einen GdS von 50 herzuleiten. Nach Einschätzung des Sachverständigen rechtfertige die Borderline-Persönlichkeitsstörung einen Einzel-GdS von 30 und die Symptome einer PTBS einen Einzel-GdS von 10 sowie die depressive Störung ebenfalls einen Einzel-GdB von 10. Die FAS-Störung sei mit einem Einzel-GdS von 30 zu bewerten. Der Sachverständige Prof. Dr. F. habe bei seiner Bewertung alle Traumata, d. h. nicht nur die dargestellten sexuell motivierten Straftaten, in seine Bewertung einbezogen.

56

Dem Gutachten war ein Entlassungsbrief der Fachärztin für Psychiatrie/ Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin Dr. U. vom 8. Oktober 2021 (Fachklinikum U.) über einen stationären Aufenthalt vom 6. Oktober bis 27. Oktober 2021 beigefügt. Danach habe die Klägerin über einen anhaltenden Konflikt mit dem Partner berichtet, mit dem sie seit knapp 4 Monaten liiert sei. Er werfe ihr massives Klammern vor, sie beschreibe verbale und tätliche „Ausraster“. Die Klägerin habe über Gedankenkreisen und Interessenverlust geklagt. Aktuell sei sie fast ausschließlich auf ihren Partner fokussiert.

57

Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten, das Rentenverfahren des LSG Sachsen-Anhalt zum Az.: L 3 R 297/21 und das Schwerbehindertenverfahren des SG Magdeburg zum Az.: S 18 SB 3/18 beigezogen und zum Gegenstand seiner Beratung und Entscheidungsfindung gemacht.

Entscheidungsgründe

58

Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

59

Die Berufung ist gemäß § 143 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG).

60

Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen.

61

Die Neuregelungen des SGB Vierzehntes Buches – Soziale Entschädigung (SGB XIV) finden auf die Klägerin keine Anwendung. Ein Versorgungsanspruch gemäß §§ 4, 13 Abs. 1, 2 SGB XIV n.F. scheidet aus, da sich nach § 138 Abs. 1 SGB XIV die Leistungen von Personen, die in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis 31. Dezember 2023 geschädigt worden sind, nur nach den Voraussetzungen des OEG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung ergeben. Für die von der Klägerin angeschuldigten Schadensereignisse von ihrem sechsten Lebensjahr bis zum Jahr 1988 kann sich daher der Leistungsanspruch nur aus dem OEG einschließlich der darauf basierenden Rechtsprechung ergeben.

62

Aufgrund der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 OEG im Gesetz vom 15. April 2020 (BGBl. I S.811) ist der Beklagte im Verfahren zuständig geworden.

63

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1, § 10a Abs. 1 Satz 2 OEG i.V.m. § 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen ihre oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 OEG erhalten auch Personen eine Versorgung, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (der ehemaligen DDR) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum ... 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind sowie (nunmehr) im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

64

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG besteht aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt. Der tätliche Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zeichnet sich durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. April 2010 – B 9 VG 1/09 R – Rn. 25 ff.; Urteil vom 9. April 2011 – B 9 VG 2/10 R – Rn. 37 ff.; zitiert nach juris). Ein sexueller Missbrauch von Kindern kann allerdings auch ohne Anwendung von Gewalt das Merkmal des "tätlichen Angriffs" erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 1995 – 9 RVg 4/93 – Rn. 14 ff, juris).

65

Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung (also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff) in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Eine Sache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. "Glaubhafterscheinen" im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG bzw. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen (Urteil des Senats vom 4. Mai 2021 – L 4 VE 8/13 – Rn. 38 ff. m.w.N., juris).

66

Nach diesen Maßstäben ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff bereits zur Überzeugung des Senats nicht im Vollbeweis bewiesen. So sind wegen der von der Klägerin behaupteten Ereignisse keine strafrechtlichen Ermittlungen erfolgt, die Beweise hätte sichern können. Auch konnte die Klägerin keine unmittelbaren, unabhängigen Tatzeugen der sexuell motivierten Straftaten gegen ihre Person benennen. Teilweise sind auch die von ihr aufgestellten Behauptungen schon im Rahmen der Zeugenvernehmungen vor dem SG ausdrücklich bestritten worden (P. K., P. G., A. K.). Selbst bei Zugrundelegung des abgesenkten Beweismaßstabes des Glaub-hafterscheinens im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG, d.h. einer bloß überwiegenden Wahrscheinlichkeit der angeschuldigten Ereignisse, unterliegen die Angaben der Klägerin durchgreifenden Plausibilitätsbedenken. Ihr Aussageverhalten zeigt an vielen Stellen Inkonsistenzen, die beachtliche Zweifel am tatsächlichen Erlebnishintergrund der von ihr behaupteten tätlichen Angriffe aufkommen lassen.

67

So hat die Klägerin die angeschuldigten Tathandlungen bis zum Jahr 1988 nicht aussagesicher bekräftigt, sondern immer wieder entscheidende Relativierungen vorgenommen. Damit ist es dem Senat schon nicht mehr uneingeschränkt möglich, alle von der Klägerin behaupteten sexuell motivierten Straftaten als wahrscheinlich anzusehen. Dies gilt zunächst für die im Antrag behauptete Vergewaltigung von S. A, (Adoptivopa) im Kindesalter. Noch im Schreiben vom 19. Juli 2016 behauptete die Klägerin, dass anlässlich eines Besuchs bei den Adoptiveltern herausgekommen sei, dass ihr Adoptivopa habe massiv davon abgehalten werden müssen, zu ihr ins Zimmer zu gehen. Die Frauen der Familie, insbesondere die Adoptivmutter, ihre Mutter und Ihre Schwester seien mit dem Verhalten des Adoptivopas einverstanden gewesen, da sie nun nicht mehr selbst „ran“ mussten. Diese Angabe hat die Klägerin in der Folge deutlich relativiert. In der Sitzung des SG vom 16. Mai 2019 hat die Klägerin angegeben, dass der Adoptivopa sich körperlich an sie geschmiegt und sie teilweise feucht geküsst habe. Erinnerungen an sexuelle Übergriffe hat sie dabei nicht mehr bekundet. Gegenüber dem vom SG herangezogenen Sachverständigen Prof. Dr. F. im Verfahren S 9 R 259/18 hat die Klägerin dann wieder angegeben, dass es einen sexuellen Missbrauch des Adoptivopas gegeben habe, um gegenüber dem vom Senat beauftragen Sachverständigen Dr. B. davon abweichend mitzuteilen, dass es sich bezogen auf diesen Sachverhalt auch um einen bloßen Traum gehandelt haben könnte. Zudem hat die Klägerin diesen Vorfall dahingehend relativiert, dass der Adoptivopa sie lediglich alkoholisiert geküsst und umarmt habe. Auf der Grundlage dieser sehr unsicheren Angaben der Klägerin vermag der Senat einen sexuellen Missbrauch des Adoptivopas nicht als glaubhaft gemacht festzustellen.

68

Auch bezüglich des sexuellen Missbrauchs durch einen Arbeitskollegen des Adoptivvaters im Alter der Klägerin von ca. 10-11 Jahren ergeben sich auffällige Modifikationen im Vortrag der Klägerin. Im Antragschreiben vom 14. Juni 2016 werden diese Ereignisse von ihr zunächst überhaupt nicht geschildert. Im Schreiben vom 19. Juli 2016 behauptet die Klägerin dann zunächst eine Vergewaltigung durch den Arbeitskollegen des Adoptivvaters. Im Termin des SG vom 16. Mai 2019 hat die Klägerin demgegenüber angegeben, dass der Arbeitskollege zu ihr gekommen sei und sie aufgefordert habe, sein entblößtes Geschlechtsteil zu küssen. Dem sei sie unter weiteren Drohungen von ihm nachgekommen. Es habe im zeitlichen Verlauf mehrere vergleichbare Vorfälle mit diesem Arbeitskollegen gegeben. Erst als sich die Klägerin gegenüber ihrem darüber sehr aufgebrachten Adoptivvater offenbart habe, sei der Arbeitskollege nie wieder im Haus erschienen. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. hat die Klägerin dagegen angegeben, dass sie eher nicht davon ausgehe, das Geschlechtsteil des Arbeitskollegen in den Mund genommen, sondern lediglich in den Händen gehalten zu haben. Diese gravierenden Abweichungen im Kernbereich des behaupteten Geschehens dokumentieren, wie schon beim Adoptivopa, stark inkonsistente und widersprüchliche Angaben der Klägerin. Dabei kommt bezüglich dieses Ereignisses hinzu, dass die Adoptivmutter der Klägerin in ihrer Befragung beim SG bekundet hat, dass die Familie nie Arbeitskollegen des Adoptivvaters eingeladen hätte. Der Senat vermag daher aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens der Klägerin und der Bekundung der Adoptivmutter vor dem SG auch in diesem Punkt einen sexuellen Missbrauch durch einen Arbeitskollegen des Adoptivvaters nicht als glaubhaft gemacht anzusehen.

69

Als wahr kann auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Dr. B. allenfalls eine versuchte Vergewaltigung eines russischen Soldaten in ... angenommen werden. Diesen Geschehensablauf schilderte die Klägerin beim Sachverständigen Dr. B. und bereits gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. F. im psychiatrischen Gutachten vom 3. Dezember 2020 im Rentenverfahren. Hiernach ist es während ihrer Ausbildungszeit mit dem Soldaten zu einem direkten körperlichen Ringen im Sinne eines tätlichen Angriffs gekommen. Der Klägerin ist es jedoch gelungen, den vom Soldaten beabsichtigten Geschlechtsverkehr durch ihre Flucht zu verhindern. Die anfängliche Behauptung der Klägerin im Schreiben vom 19. Juli 2016, dass der Soldat ihr gegenüber „zum Zuge gekommen“ sei, was auf eine vollendete Vergewaltigung hätte hindeuten können, wurde von ihr nicht wieder aufgegriffen, so dass der Senat den gegenüber beiden Sachverständigen mitgeteilten Geschehensverlauf als wahr unterstellen kann. Beim zweiten Vorfall mit einem russischen Soldaten kam es nicht zu einem unmittelbaren, körperlichen Kontakt, so dass ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht vorlag.

70

Weiter geht der Senat nach der Befragung durch den Sachverständigen Dr. B. davon aus, dass es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr in E. durch den Bruder ihres damaligen Lebensgefährten im Jahr 1988 gekommen ist. Dabei bleibt die Intensität der Gewaltausübung durch den Täter unklar. So war es der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. und auch schon zuvor nicht möglich, eine detailliertere Schilderung zu diesem Geschehen abzugeben. Gründe für dieses Aussageverhalten lassen sich nicht finden, zumal die Klägerin im Schreiben vom 19. Juli 2016 noch mehrfache Vergewaltigungen in E. behauptet hatte.

71

Die Frage der Glaubhaftmachung der von der Klägerin behaupteten sexuell motivierten tätlichen Angriffe kann im Ergebnis aber dahinstehen, da es darauf schon rechtlich nicht ankommt. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin ihr gesamter – wenn auch widersprüchlicher – Sachvortrag sexuell motivierter Angriffe zugrunde gelegt werden würde, liegen die Voraussetzungen einer Beschädigtenversorgung nach § 10a OEG mit einem dafür notwendigen GdS von 50 bereits aus medizinischen Gründen nicht vor. Insoweit folgt der Senat der GdS-Gesamteinschätzung des Sachverständigen Dr. B.. Hiernach kann bei der Klägerin als prägend die Borderline-Störung und das FAS festgestellt werden (jeweils Einzel-GdS von 30). Das FAS steht dabei nicht im Zusammenhang zu den sexuell motivierten Straftaten und hat bei der Klägerin zu leichten kognitiven sowie hirnorganisch psychischen Störungen und einer Intelligenzminderung geführt. Nach der überzeugenden Auffassung des Sachverständigen Dr. B. kann die bei der Klägerin festgestellte interpersonale Instabilität, die Identitätsstörung, die Impulsivität mit Neigung zu inadäquatem häufigen Ärger sowie die Borderline-Störung auch nicht durch die aufgeführten sexuell motivierten Übergriffe bzw. versuchten Übergriffe verursacht worden sein. Für die Borderline-Störung gibt es dabei multiple Faktoren. Infolge des FAS hat sich bei der Klägerin eine erhöhte Verletzbarkeit und eine verminderte Stessresilienz entwickelt. Fördernde Faktoren für die Entwicklung einer Borderline-Störung sind danach Traumata in Form sexueller und körperlicher Misshandlungen, emotionale Vernachlässigungen, emotionaler Missbrauch, ungünstiges und inkonsistentes Elternverhalten. Entstehungsfaktoren für die Entwicklung einer Borderline-Störung seien bei der Klägerin die Erfahrungen mit der leiblichen Mutter, die Heimaufnahme, die emotionalen und physischen Erfahrungen in der Adoptivfamilie gewesen. Gegen einen gewichtigen Beitrag der versuchten Vergewaltigung eines russischen Soldaten spricht bereits die Tatsache, dass sie sich dem Angriff erfolgreich entziehen konnte. Hinsichtlich der Ereignisse in E. kann anamnestisch von Hinweisen auf eine Belastungsreaktion ausgegangen werden. Im Zeitraum von 1988 bis 1992 sind aber keinerlei Anhaltspunkte für die Entwicklung einer PTBS dokumentiert. Dies gilt auch für die späteren stationären psychotherapeutischen Behandlungen. Für die Entwicklung der Borderline-Störung ist daher in erster Linie die emotionale und körperliche Vernachlässigung im Kleinstkindalter verantwortlich zu machen. Der Ursachenbeitrag der sexuell motivierten Straftaten ist dagegen im Vergleich als unwesentlich anzusehen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Klägerin nach den Jahren 1990 bis1992 zunächst ihre Ausbildung als Krankenschwester beendet, geheiratet und Mutter von vier Kindern geworden ist, was als Beleg für eine zumindest zeitlich begrenzte Stabilisierung ihres gesundheitlichen Zustandes gewertet werden kann.

72

Die depressiven Störungen der Klägerin, die auch immer wieder mit Besserungen beschrieben werden, sind nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. B. geringgradig (GdS 10). Auch diese weisen keinen wahrscheinlich zu machenden ursächlichen Zusammenhang mit den sexuell motivierten Straftaten auf. Gleiches gilt für die von Dr. B. festgestellte PTBS (Einzel-GdS 10). Der von Dr. B. feststellte GdS-Grad von 10 wäre für die beiden Erkrankungen auch so gering, dass die erforderliche GdS-Grenze von 50 sicher verfehlt würde.

73

Gegen größere Auswirkungen der tatrelevanten Ereignisse zu DDR-Zeiten als Heranwachsende bzw. junge Erwachsene sprechen auch die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2007 (Dipl.-Med. H.) und von 2010/2011 (Dr. S.). Diese enthalten keine psychiatrischen Diagnosen, die im Zusammenhang mit traumatischen Erfahrungen stehen könnten. Dies lässt den Rückschluss zu, dass ihr zumindest in den Jahren 2007 bis 2011 die später genannten sexuell motivierten Vorfälle zu DDR-Zeiten in der Selbstwahrnehmung zunächst bedeutungslos gewesen sein müssen.

74

Die sexuell motivierten Straftaten aus den Jahren 1972 bis 1988 sind nach der überzeugend begründeten Auffassung von Dr. B. auch nicht so gravierend, um hieraus allein einen GdS von 50 rechtfertigen zu können. So hat Dr. B. den Anteil der sexuell motivierten Straftaten für die Entstehung einer Borderline-Persönlichkeitsstörung bereits für unwesentlich gehalten. Dieser nachvollziehbaren Grundeinschätzung haben sich die Versorgungsärzte des Beklagten und auch der Senat angeschlossen.

75

Unabhängig von dem FAS kann die Klägerin auf psychiatrischem Gebiet einen GdS von 50 ohnehin nicht erreichen.

76

Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) Teil B Nr. 3.7 werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdS von 0 bis 20 bewertet. Für stärker behindernde Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ist ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden mit einem GdS von 50 bis 70 bewertet. Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind nach dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19. März 1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, Teil B: GdS-Tabelle-19, 96. Lfg. – Stand Dezember 2011) durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses Kriterium ist analog zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9. November 2000, Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-18). Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen neben Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraus (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 18./19. März 1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-19).

77

Betrachtet man z.B. das von der Klägerin bei Prof. Dr. F. geschilderte Freizeitverhalten (Kirchenchor; Theatergruppe; zahlreiche Hobbys, Besuch von Kulturveranstaltungen usw.) ergeben sich bei ihr keine Hinweise für schwere psychische Störungen mit mittelgradigen Anpassungsstörungen. Dies zeigt sich auch bei dem vom Sachverständigen Dr. B. geschilderten Tagesablauf der Klägerin. Dabei spielen die Ereignisse der von ihr angeschuldigten sexuell motivierten Straftaten zu DDR-Zeiten im praktischen Alltagsbezug keine Rolle. Vielmehr standen und stehen bei der Klägerin immer wieder Partnerschaftskonflikte im Vordergrund (vgl. auch Entlassungsbrief von Dr. U. vom 8. Oktober 2021). Trotz dieser Partnerschaftskonflikte ist die Klägerin in der Lage, sich z.B. auf die Kinder des aktuellen Lebensgefährten einzustellen und sich auf ihre Hobbys zu konzentrieren. Auch kann sie beispielsweise traumatische Szenen im Fernsehen ansehen, ohne an die sexuell motivierten Ereignisse zu DDR-Zeiten erinnert zu werden. So beschreibt der Sachverständige Dr. B. die Klägerin als bewusstseinswach, bewusstseinsklar, voll orientiert und emotional resonanzfähig.

78

Die der Klägerin damit verbleibenden Teilhabemöglichkeiten auf psychiatrischem Gebiet schließen die Feststellung eines GdS von 50 schon bei Wegfall des schädigungsunabhängigen FAS und wegen des geringen Verursachungsbeitrages für das aktuelle psychiatrische Gesundheitsbild der Klägerin sicher aus.

79

Der Befund von Dr. E. vom 23. April 2017 rechtfertigt keine andere Bewertung. So hat er lediglich pauschal behauptet, dass die Verhaltensmuster der Klägerin auf einen schweren Missbrauch zurückzuführen seien, ohne dies – im Gegensatz zu den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. – im Einzelnen und unter Auswertung der gesamten Aktenlage zu begründen.

80

Der Versuch der Klägerin, diese GdS-Einschätzung der schädigungsbedingten Ereignisse durch den Sachverständigen Dr. B., die zu einem Anspruchsausschluss wegen § 10a OEG führen müssen, zu erschüttern, überzeugt nicht. Bereits ihr Hinweis, dass ein tätlicher Angriff im Sinne des OEG auch im Alkoholmissbrauch der Kindesmutter gesehen werden könne, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auch die von ihr behaupteten körperlichen Misshandlungen der Adoptivmutter können nicht zu einer Neubewertung der GdS-Einschätzung führen.

81

Das BSG hat im Urteil vom 24. September 2020 (Az.: B 9 V 3/18 R – juris Rn. 22 ff.), klargestellt, dass der Alkoholkonsum einer Mutter in der Schwangerschaft nur dann einen tätlichen Angriff im Sinne des OEG auf ihr ungeborenes Kind darstellen kann, wenn damit vorsätzlich ein Schwangerschaftsabbruch versucht worden ist. Einen dafür notwendigen Sachverhalt hat die Klägerin weder konkret behauptet, noch liegen dafür nach Einbeziehung der Akten des Jugendamtes der Stadt L. Hinweise darauf vor. So hat die Kindesmutter z.B. einen Alkoholkonsum während der Schwangerschaft mit der Klägerin gegenüber dem Jugendamt L. ausdrücklich bestritten.

82

Der Hinweis der Klägerin auf zahlreiche Tätlichkeiten der Adoptivmutter, die einen höheren GdS innerhalb der Prüfung des § 10a OEG rechtfertigen könnten, bleibt ebenfalls unbeachtlich, um die schädigungsbedingte GdS-Einschätzung des Sachverständigen Dr. B. von klar unter 50 zu verändern. Dass es eine Vernachlässigung der Klägerin in der Adoptivfamilie gegeben hat, liegt durchaus nahe. Hierbei ist insbesondere das kritische Verhältnis der Klägerin zur Adoptivmutter hervorzuheben. Selbst wenn der Senat diese belastenden Familienverhältnisse der Klägerin in der Adoptivfamilie zu ihren Gunsten als wahr unterstellen würde, kann dies nicht zu einem Versorgungsanspruch führen. Hierbei ist entscheidend, dass die möglichen tätlichen Angriffe der Adoptivmutter auf die Klägerin nicht hinreichend konkretisiert worden sind. Schließlich ist nicht jede Vernachlässigung von Kindern und jede missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, als Gewalttat im Sinne des OEG anzusehen. Insofern ist zu beachten, dass die erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs auf die Fälle sexuellen Missbrauchs von minderjährigen Kindern beschränkt ist, weil in diesen Fällen – anders als bei rein seelischen Misshandlungen – Tätlichkeiten vorliegen, die gegen den Körper des Kindes gerichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R – juris Rn. 28 f.). Auch im Zusammenhang mit der Vernachlässigung von Minderjährigen setzt die Annahme eines tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG voraus, dass dieser auf eine körperliche Einwirkung gerichtet ist; eine allein intellektuell vermittelte bzw. psychische Einwirkung genügt dagegen nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 23. März 2015 – B 9 V 48/14 B – juris Rn. 26 ff.). Weiterhin ist bedeutsam, dass sich ein Geschehen, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und aus einer Vielzahl einzelner, für sich abgeschlossener Sachverhalte besteht, nicht als ein einheitlicher schädigender Vorgang werten lässt; denn ein solcher umfasst nur den konkreten tätlichen Angriff und das diesem unmittelbar folgende gewaltgeprägte Geschehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März 2017 – L 7 VE 12/12 – juris Rn. 21 ff., Urteil vom 13. Mai 2019 – L 7 VE 11/18 – juris Rn. 36). Für eine Vernachlässigung der Klägerin, die mit einer körperlichen Einwirkung im beschriebenen Sinne einhergegangen wäre und die als Ursache einer Schädigung im Sinne des OEG in Betracht käme, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hat selbst keine konkreten Tätlichkeiten bezeichnet. Auch wenn die Adoptivmutter generell eingeräumt hat, die Klägerin im Kindesalter gezüchtigt zu haben, lassen sich daraus keine konkreten Sachverhalte im Sinne des OEG ableiten. Es ist jedoch unumgänglich, die entsprechenden Gewalttaten nach Sachverhalt, Ort und Zeit hinreichend zu konkretisieren (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Mai 2019 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dieser bloßen Behauptungslast ist die Klägerin in ihrem substanzlosen Sachvortrag schon nicht nachgekommen.

83

Im Übrigen gelten die GdS-Bewertungen des Sachverständigen Dr. B. auch insoweit fort. Allein der Wegfall der Auswirkungen des schädigungsunabhängigen FAS-Syndroms würde bei der Klägerin zu einem Gesamt-GdS von unter 50 führen, was einen Versorgungsanspruch nach § 10a OEG sicher ausschließt.

84

Aus gleichem Grunde können auch weitere Ermittlungen des Senats, darunter die Vernehmung weiterer Zeugen, unterbleiben, da die Klägerin jedenfalls die notwendige schädigungsbedingte GdS-Grenze von 50 nicht erreicht.

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

86

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).