VG Schleswig-Holstein 15. Kammer Beschluss

Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei Untätigkeitsklage KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Untätigkeitsklage · Erfolgsaussicht · VwGO · ZPO

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der (isolierte) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. hat keinen Erfolg.

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Er ist zwar zulässig; insbesondere fehlt dem Antrag trotz der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin auch die Beiordnung ihres Rechtsanwalts beantragt hat (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2025 – 15 A 288/25 –, juris m.w.N.).

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Der Antrag ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 3. April 2025 bietet nach dem bisherigen Vorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Hinreichende Erfolgsaussichten sind nur zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife zumindest als offen anzusehen ist (st. Rspr., vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. April 2023 – 3 O 7/23 –, juris Rn. 4). Dabei dürfen die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht überspannt werden. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlegen und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 3 O 5/23 –, juris Rn. 3 f.).

5

Nach dieser Maßgabe hat die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Sie ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) zulässig, insbesondere kann sie nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO nunmehr abweichend von § 68 VwGO erhoben werden.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Der Bescheid vom 3. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Nach § 1 Abs. 1 UVG hat unter anderem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a. Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b. wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

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Ein solcher Anspruch ist jedoch jedenfalls nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG besteht der Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz unter anderem dann nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Liegen die Voraussetzungen des materiellen Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 3 UVG vor, entsteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 10. Februar 2025 – 15 A 16/21 –, juris Rn. 24).

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Die Kindesmutter genügt ihrer Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG, wenn sie – erstens – glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Ist das Vorbringen der Kindesmutter, die Identität des Kindesvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungsobliegenheit – zweitens – voraus, dass die Kindesmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindesvater selbst zu ermitteln. Dies umfasst somit nicht nur, vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, d. h. solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 3 O 5/23 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Die Mitwirkungsobliegenheit besteht nur in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren, wobei es für die Frage, was möglich und zumutbar ist, auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12 –, juris Rn. 11; OVG Schleswig, Urteil vom 2. Dezember 2024 – 3 LB 5/24 –, juris Rn. 29 ff. und Beschluss vom 23. Januar 2025 – 3 O 5/23 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

11

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Die Kindesmutter hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Identität des Kindesvaters nicht kennt. Macht die Kindesmutter keine bzw. nur unzureichende Angaben zur Person des Kindesvaters, ist der Anspruch regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, sie legt nachvollziehbar dar und macht glaubhaft, aus welchen Gründen dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 – 5 C 13.87 –, juris Rn. 16). In diesem Fall hat die Kindesmutter aber zumindest umfassende und belegbare Auskünfte über die Umstände bei der Entstehung der Schwangerschaft zu geben. Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG kommt eine Kindesmutter daher auch dann nicht nach, wenn sie die Umstände der Zeugung des Kindes detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, so dass das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung führt, dass der Vortrag der Kindesmutter, zu der Identität des Kindesvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 12 A 1945/16 –, juris Rn. 12; Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2026 – 15 B 6/26 –, juris Rn. 13 ff.).

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So liegt es hier. Trotz Aufforderung zur größtmöglichen Genauigkeit durch den Antragsgegner (s. Schreiben vom 11. Februar 2025; Bl. 250 d. BA) hat die Kindesmutter sowohl in sämtlichen Fragebögen als auch im persönlichen Gespräch mit dem Antragsgegner lediglich pauschale und vage Angaben zu den Umständen des Kennenlernens und zur Person des Kindesvaters getätigt. Die Kindesmutter ist ihrer Mitwirkungspflicht auch im gerichtlichen Verfahren nicht durch weitergehenden Vortrag nachgekommen. Die bisherigen Angaben weisen nicht hinreichend viele Realkennzeichen auf, um davon auszugehen, dass das Vorbringen erlebnisbasiert ist. Der Vortrag über die Umstände bei Entstehung der Schwangerschaft ist vielmehr geprägt von inhaltlichen und strukturellen Defiziten; es fehlt ihm an Detailtiefe. Das äußerst knappe Vorbringen erfolgt in den wesentlichen Punkten lediglich deskriptiv und beschreibt keinerlei Nebengeschehen oder konkrete Details, die für ein wahres Erleben sprechen würden. Vielmehr bleiben jegliche Ausführungen austauschbar, vage, oberflächlich und allgemein gehalten.

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Darüber hinaus hat sich die Kindesmutter – wie die Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend ausführt – in Widersprüche (betreffend den Kernbereich des Geschehens) verstrickt, die derart eklatant sind, dass sie nicht auf bloß abweichenden Erinnerungen aufgrund von Zeitablauf beruhen können. Es ist insbesondere unglaubhaft, dass die Kindesmutter unterschiedliche Orte des Kennenlernens angibt. Einmal behauptet sie, sie habe den Kindesvater in einer Kneipe in der Gegend A-Straße in A-Stadt kennengelernt, ein anderes Mal hingegen teilt sie mit, das Kennenlernen habe in einer Diskothek in A-Stadt, nicht A-Stadt, stattgefunden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.

14

Eine nachvollziehbare Auflösung der vielen Widersprüche ist bislang nicht erfolgt.

15

Vor diesem Hintergrund führt das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung, dass der Vortrag der Kindesmutter, zur Identität des Kindsvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 3 O 5/23 –, juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 10. Februar 2025 – 15 A 16/21 –, juris Rn. 29).

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Ohne dass es noch entscheidungserheblich wäre, fehlt es im Übrigen auch an der zweiten Voraussetzung. Die Kindesmutter hat nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um den Kindesvater selbst zu ermitteln.

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Nach eigener Aussage hat die Kindesmutter nämlich keine Versuche unternommen, die Identität des Kindesvaters in Erfahrung zu bringen.

18

Derjenige, der – wie die Kindesmutter – keine eigenen zumutbaren Bemühungen zur Feststellung der Vaterschaft anstellt, ist insofern demjenigen gleichzusetzen, der nach Einleitung des Verwaltungsverfahrens seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt. Dabei kann die Einzelrichterin vorliegend dahingestellt lassen, ob die Obliegenheit, Nachforschungen anzustellen, bereits ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft besteht oder erst mit der Antragstellung (vgl. zu diesem Streitstand nur OVG Schleswig, Urteil vom 2. Dezember 2024 – 3 LB 5/24 –, juris Rn. 34 m.w.N.), weil die Kindesmutter zu keinem dieser Zeitpunkte Suchbemühungen zur Feststellung der Identität des Kindesvaters, z.B. durch einen zeitnahen Besuch des Orts der Empfängnis bzw. des Kennenlernens, unternommen hat.

19

Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit kann auch der Antragstellerin – dem Kind – als Anspruchsinhaber entgegengehalten werden. Die Zurechnung des Verhaltens beruht darauf, dass der Alleinerziehende nach § 9 Abs. 1 UVG den Antrag auf Unterhaltsleistung eigenständig geltend machen kann und es nach dem Gesetzeszweck auch um die Milderung seiner gegebenenfalls schwierigen Lage gehen soll (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 24. Mai 2023 – 5 A 350/22 –, juris Rn. 30; Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2026 – 15 B 6/26 –, juris Rn. 16).

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