OLG Bremen Beschluss

Auslieferung wegen Misshandlung von Ehefrau und Sohn KI-Titel

Europäischer Haftbefehl · Auslieferung · Misshandlung · Strafvollstreckung · Schengener Informationssystem

Strafrecht

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 1/15 BESCHLUSS in der Auslieferungssache gegen den polnischen Staatsangehörigen […], zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen. Beistand: Rechtsanwalt […], hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und den Richter am Amtsgericht Walter am 26. Februar 2015 beschlossen: Die Auslieferung des Verfolgten […] an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Zielona Gora vom 15.10.2014 (Az.: II Kop 180/14) aufgeführten Taten wird für zulässig erklärt. GRÜNDE I. Die polnischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Zielona Gora vom 15.10.2014 (Az.: II Kop 180/14) um die Auslieferung

2 des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung. Die Tathandlungen, für die der Verfolgte verurteilt wurde, werden im Europäischen Haftbefehl wie auch in dem 30.09.2009 (Az.: II K 718/09) wie folgt beschrieben: In dem Zeitraum von 2007 bis 14. April 2009 misshandelte er in Zielona Gora seine Ehefrau […] psychisch und körperlich, indem er zu Hause Streit anfing, wobei er die Geschädigte mit allgemein als beleidigend anerkannten Wörtern beschimpfte, sie zerrte und schubste. Zudem misshandelte er im Zeitraum von September 2008 bis 13. April 2009 seinen Sohn […] psychisch und körperlich, indem er ihn mit allgemein als beleidigend anerkannten Wörtern beschimpfte und ihn mit der Hand und einem Bambusstock auf den Kopf und auf andere Körperteile schlug; außerdem machte er es seinem Sohn unmöglich, das Haus zu verlassen, Fernsehen zu schauen oder den Computer zu benutzen. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht in Zielona Gora am 30.09.2009 wegen „Misshandlung“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Nachdem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zunächst offenbar zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hat das Amtsgericht in Zielona Gora mit Beschluss vom 11.06.2013 (Az.: II Ko 539/13) die Vollstreckung der Freiheitsstrafe angeordnet. Der Verfolgte ist am 03.01.2015 aufgrund einer Festnahmeausschreibung im Schengener Informationssystem vorläufig festgenommen worden. Am selben Tag hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Bei seiner Vernehmung durch die Vorermittlungsrichterin hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Mit Schreiben vom 14.01.2015 hat das Landgericht Zielona Gora gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Bremen erklärt, dass nach polnischem Recht nach Erlass des Urteils nicht festgestellt werden könne, welche Strafe allein wegen der Handlungen zum Nachteil des Sohnes gegen den Verfolgten verhängt worden wäre. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 19.01.2015 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung für zulässig zu erklären. Hierzu hatten der Verfolgte und sein Beistand Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der Senat gemäß der §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. Diese war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen auszusprechen, da die Auslieferung zulässig ist. Der Senat hat am 08.01.2015 einen

3 Auslieferungshaftbefehl erlassen. An der bereits im Auslieferungshaftbefehl im Rahmen des § 15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Polen hat sich nichts geändert. Der Europäische Haftbefehl des Landgerichts Zielona Gora vom 15.10.2014 (Az.: II Kop 180/14) genügt den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Weiterer Auslieferungsunterlagen bedarf es nicht. Die Voraussetzungen des § 81 IRG liegen ebenfalls vor. Gemäß § 82 IRG sind die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 und 11 IRG hier nicht anwendbar. Es liegt auch keiner der Fälle des § 83 Nr. 1 – 4 IRG vor. Insbesondere liegt eine beiderseitige Strafbarkeit i.S.v. § 81 i.V.m. § 3 IRG vor. Beiderseitige Strafbarkeit bedeutet, dass das in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte Verhalten des Verfolgten, das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat , d.h. in irgendeiner Weise strafbar sein muss (Vogel/Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, Bd. 1, § 3 IRG, Rn. 6, 29; Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, 2012, § 3, Rn. 1, 13;). Die Strafbarkeit nach polnischem Recht ergibt sich bereits daraus, dass der Verfolgte verurteilt wurde. Als angewandte polnische Strafbestimmung nennt das Urteil des Amtsgerichts Zielona Gora vom 30.09.2009 Artikel 207 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs. Was die Strafbarkeit nach deutschem Recht betrifft, gibt es hier den Tatbestand der Misshandlung von Familienangehörigen nicht. Soweit der Senat es noch im Auslieferungshaftbefehls auf der Grundlage der Angaben in dem Europäischen Haftbefehl für möglich hielt, dass die Handlungen zum Nachteil der Ehefrau des Verfolgten nach deutschem Recht als Beleidigung, Nötigung und Körperverletzung strafbar sein könnten, kann diese Einschätzung nicht bestätigt werden. Auf der Grundlage der Angaben aus dem Urteil des Amtsgerichts Zielona Gora vom 30.09.2009 lässt sich insoweit vielmehr keine Feststellung zu einer etwaigen Strafbarkeit des Verhaltens des Verfolgten treffen. Dort heißt es zu den Tathandlungen des Verfolgten zum Nachteil der Ehefrau nämlich – wie im Europäischen Haftbefehl - lediglich, dass er im Zeitraum von 2007 bis zum 14.04.2009 seine Ehefrau […] psychisch und körperlich misshandelt habe, indem er „die Streiten erhob [wohl: Streitereien anfing], bei denen er die Geschädigte mit … allgemein als beleidigend anerkannten Wörtern beschimpfte, zerrte und schubste“. Aus diesen nur allgemeinen Angaben lässt sich nicht feststellen, dass der

4 Verfolgte die hier in Betracht kommenden Tatbestände der Körperverletzung, Nötigung oder der Beleidigung erfüllt hat. Was die Handlungen zum Nachteil seines Sohnes […] betrifft, unterscheiden sich die Angaben in dem Urteil des Amtsgerichts Zielona Gora vom 30.09.2009 ebenfalls nicht von jenen aus dem Europäischen Haftbefehl. Auf der Grundlage dieser Konkretisierung lässt sich allein das Schlagen mit der Hand und einem Bambusstock auf den Kopf und auf andere Körperteile als Körperverletzungen nach § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einordnen. Ob die weiteren Handlungen zum Nachteil des Sohnes als Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) zu werten sind, kann dagegen auf der Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts nicht festgestellt werden. Die auch nach deutschem Recht strafbaren Handlungen zum Nachteil des Geschädigten Sohnes begründen aber die nach § 3 IRG geforderte beiderseitige Strafbarkeit der Tat. Als „Tat“ im Sinne des Auslieferungsrechts ist die Tat im prozessrechtlichen Sinne des §§ 264 StPO zu verstehen, nämlich der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, innerhalb dessen der Täter den Straftatbestand verwirklicht hat (BGH, Beschluss vom 31.03.1977, Az.:4 ARs 8/77 - juris; Vogel/Burchard, aaO, Rn. 23). Handelt es sich um mehrere Taten, im Sinne des § 264 StPO, die nicht sämtlich nach deutschem Recht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, ist die Auslieferung nicht wegen aller, sondern nur wegen der Taten zulässig, bei denen diese Voraussetzung vorliegt (BGH, aaO). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.03.1977 gilt das auch dann, wenn nach dem Recht des ersuchenden Staates auf eine einheitliche Strafe erkannt worden ist (BGH, aaO). Denn der Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen, seien - bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts - allein die deutschen Rechtsverhältnisse zu Grunde zu legen. Das deutsche Gericht habe deshalb die Auslieferung zur Vollstreckung nur für den Teil der Strafe für zulässig zu erklären, der auf die nach deutschem Recht strafbare Tat entfällt. Dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des ersuchenden Staates obliege es dann, diesen Teil der erkannten Strafe der Art und Höhe nach zu bestimmen und die Strafe nur insoweit zu vollstrecken. Diese Schlussfolgerung ist für den hier zu entscheidenden Fall indes nicht angängig. In dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundelag, hatte ein italienisches Gericht den Verfolgten wegen Diebstahls und Ausbeutung der Prostitution zu zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Wegen der Vollstreckung dieser Strafe begehrte der italienische Staat die Auslieferung. Das vorlegende Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Auffassung vertreten, dass das „zuhälterische Verhalten“ des Verfolgten nach deutschem Recht nicht strafbar sei. Dieses Verhalten stehe allerdings zu dem Diebstahl im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB und beide Handlun-

5 gen seien nicht als einheitlicher Lebensvorgang im Sinne des §§ 264 StPO anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsansicht des Oberlandesgerichts bei seiner Betrachtung hingenommen. Der vorliegende Fall kann allerdings nicht an diesen Maßstäben gemessen werden. Vielmehr hält der erkennende Senat (in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des OLG Düsseldorf in der Vorlageentscheidung zu dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.03.1977) eine uneingeschränkte Auslieferung des Verfolgten für zulässig, wenn das gesamte Tatgeschehen als eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 StGB anzusehen wäre. In diesem Fall handelt es sich nämlich, anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall, um eine Tat im Sinne des Auslieferungsrechts. So liegt der Fall hier. Wie dem Schreiben des Landgerichts Zielona Gora vom 14.01.2015 zu entnehmen ist, ist der Verfolgte wegen der im Europäischen Haftbefehl und in dem Urteil des Amtsgerichts Zielona Gora vom 30.09.2009 aufgeführten Handlungen wegen einer Straftat der psychischen und körperlichen Misshandlung von Familienangehörigen gemäß Art. 207 § 1 StGB verurteilt worden. Es handelt sich um ein so genanntes Dauerdelikt. Auch im deutschen Strafrecht finden sich Dauerdelikte, etwa die Zuhälterei gemäß § 181 Art StGB, die gewerbsmäßige Wohnraumvermittlung ohne Erlaubnis gemäß § 148 Nr. 1 i. V. mit §§ 144 I Nr. 1h, 34 cI Nr. 1 a GewO oder der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG oder Waffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, 2015, vor § 52, Rn. 58). Bei einem Dauerdelikt besteht Tateinheit zwischen der Dauerstraftat und einem anderen Delikt, wenn sich die Ausführungshandlungen der beiden Taten mindestens zum Teil decken und das andere Delikt daher einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zum Dauerdelikt darstellt (Fischer, aaO, Rn. 60 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen. Die Zeiträume, in denen die „Misshandlungen“ gegen die Ehefrau und den Sohn des Verfolgten begangen worden sein sollen, überschneiden sich. Die Handlungen zum Nachteil des Sohne sind erkennbar Teil des Tatgeschehens, das zu der Wertung der Strafbarkeit nach Art. 270 § 1 des polnischen StGB führt. Gibt es zwar nach deutschem Strafrecht kein Dauerdelikt der Misshandlung von Familienangehörigen, so sind doch die einzelnen konkreten, auch nach deutschem Recht strafbaren Tathandlungen im Hinblick auf das nach polnischem Recht strafbare Dauerdelikt als tateinheitlich verwirklichte Ausführungshandlungen zu sehen, mit der Folge, dass es sich um eine Tat im prozessualen Sinne und damit um eine Tat im Sinne des Auslieferungsrechts handelt. Bei dieser Konstellation sieht auch § 52 StGB vor, dass nur auf eine Strafe erkannt wird. Insoweit ist nachvollziehbar, dass auch nach polnischem Recht nicht im Nachhinein fiktiv die einzelnen Strafen für die jeweiligen Ausführungshandlungen bestimmt

6 werden können. Genauso wenig ist es möglich, die Auslieferung unter rechtlichen Gesichtspunkten zu beschränken, etwa, dass die Tat nur wegen der Körperverletzungen zum Nachteil des Sohnes, aber nicht wegen des Dauerdeliktes der Misshandlung Familienangehöriger zulässig sei (vgl. Vogel/Burchard, aaO, Rn. 30 f.). Vielmehr kann hier nur eine einheitliche Auslieferungsentscheidung ergehen. Dies hat zwar zur Konsequenz, dass (auch) wegen der Begehung eines nach deutschem Recht nicht strafbaren Dauerdeliktes auszuliefern ist. Das ist aber grundsätzlich hinzunehmen. Denn die Auslieferung ist für sich genommen kein Akt der eigenen Strafrechtspflege, d.h. keine Anwendung der durch Art. 103 Abs. 2 GG beschränkten deutschen Strafgewalt, sondern ein nicht von Art. 103 Abs. 2 GG geregelter Akt der Rechtshilfe, mit dem eine Strafverfolgung oder –vollstreckung im Ausland unterstützt werden soll (Vogel/Burchard, aaO, Rn. 10). Es ist daher kein Selbstwiderspruch, wenn ein Staat die Verfolgung im Ausland strafbaren Verhaltens unterstützt, das er im Inland selbst nicht unter Strafe stellt. Allerdings darf auch in derartigen Fällen die Anerkennung solcher Auslandsrechtslagen nicht dem nach § 73 IRG zu berücksichtigenden ordre public widersprechen (Vogel/Burchard, aaO, Rn. 37). Das ist hier nicht Fall. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend anmerkt, könnte es in Konstellationen wie der vorliegenden den Fall geben, dass bei einem Ersuchen um Auslieferung zur Strafvollstreckung eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde für eine prozessuale Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates, von der nur ein unbedeutender Teil nach deutschem Recht strafbar wäre, der nach dem ausländischen Urteil schwerwiegendste Vorwurf jedoch nicht. In einem solchen Fall wäre an einen Verstoß gegen den ordre public zu denken, wenn die Strafe für die begangene und auch nach deutschem Recht strafbare Tat als unerträglich schwer anzusehen wäre (vgl. Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 73, Rn. 60). Kein Verstoß liegt dagegen vor, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als „in hohem Maße hart“ anzusehen ist und bei einer strengen Betrachtung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen angesehen werden könnte (Lagodnay, aaO m.w.N.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren allein für sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Körperverletzungen des Sohnes, darunter auch Handlungen, die als gefährliche Körperverletzung zu werten sind, erscheint jedenfalls nicht unerträglich hart. Für Bewilligungshindernisse i.S.d. § 83b IRG, die von der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich nicht geltend gemacht werden, bestehen keine Anhaltspunkte. Solche werden von dem Verfolgten auch nicht vorgetragen. Ergänzend wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 08.01.2015 verwiesen.

7 Dr. Schromek Dr. Helberg Walter