OVG Sachsen Beschluss zitiert von 2

Eilantrag gegen Schließung von Sporteinrichtungen während der Corona-Pandemie KI-Titel

Eilantrag · Corona-Schutz-Verordnung · Sportbetrieb · Verhältnismäßigkeit · VwGO

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 B 377/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

wegen

SächsCoronaSchVO vom 27. November 2020 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert

am 8. Dezember 2020 beschlossen:

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß das Ziel, § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Sächs CoronaSch-VO) vom 27. November 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 666) insoweit einstweilen außer Vollzug zu setzen, als dort die Schließung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs angeordnet wird. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 4

Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von: (…)

6. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand pro abgegrenzter Sportfläche einer Sportstätte auf der Grundlage des Hygienekonzepts und unter Beachtung der Empfehlungen der Fachverbände nach § 5 Absatz 3 und des Schulsports einschließlich des trainingsbegleitenden Unterrichts im Rahmen der vertieften sportlichen Ausbildung. Das Verbot und die personenmäßige Beschränkung gelten nicht für sportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler, 1

a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient bzw. die lizenzierte Profisportler sind,

b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen oder die Schülerinnen und Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen und Sportgymnasien sind und

c) von sportwissenschaftlichen Studiengängen, (…)

(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte nicht erfasst.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 (Sächs-GVBl. S. 574) außer Kraft. (…)

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft.“ Die Antragstellerin gibt in ihrem Schriftsatz vom 9. November 2020 an:

Sie biete in Kindertagesstätten in L. Sportkurse in den Bereichen Fußball, Turnen und Allgemeinsport an. Die Sportkurse (M.) fänden jeweils auf dem Gelände des jeweiligen Kindergartens oder der Bildungseinrichtung statt. Zu diesem Zweck entsende die Antragstellerin qualifizierte Trainer zum Ausübungsstandort. Die Antragstellerin bewahre an jedem Ausübungsstandort einen für den Kurs notwendigen Ballsack mit Bällchen, Leibchen und Tütchen auf, welche für die Durchführung der Trainingseinheiten benötigt würden. Es käme, so die Antragstellerin, dabei zu keiner Vermischung der Trainingsutensilien mit an anderen Standorten aufbewahrten Trainingsgegenständen und diese würden auch nicht in anderen Kindergärten genutzt. Die Einheiten fänden in der regelmäßigen Kindergartenbetreuungszeit in den vom jeweiligen Kindergarten zur Verfügung gestellten Bewegungsräumen oder im Außengelände des Kindergartens statt. Daneben biete sie mit ihren Trainern Individualtraining und Kleinstgruppentraining im Bereich Fußball an (M.). Zu diesem Zweck miete sie sich eine Fläche oder ein Spielfeld eines ortsansässigen Fußballvereins, um auf deren Gelände ihre 2 3 Trainingseinheiten durchzuführen. Die Einheiten könnten individuell gebucht werden, wodurch sie frei darin sei, den Ort, die Zeit und Dauer der Einheit festzulegen. Die Trainingseinheiten fänden im Außenbereich und nicht in einer Halle statt. Das Training sei kontaktlos; die Schutz- und Hygienemaßnahmen nach den einschlägigen Vorschriften würden eingehalten. Aufgrund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sei es ihr untersagt, sowohl Sportkurse in Kindergärten als auch Individual- oder Kleinstgruppentraining im Bereich Fußball anzubieten. Dabei werde nicht unterschieden, ob die Trainingseinheiten in einer Halle oder auf einer freien Fläche durchgeführt würden. Auch sämtliche Sportveranstaltungen seien abgesagt worden. Damit fielen so gut wie alle Einnahmequellen der Antragstellerin weg. Die vom Staat zur Verfügung gestellten und noch nicht einmal klar definierten Unterstützungen für Unternehmer könnten nur einen Teil der Verluste kompensieren und rechtfertigten es nicht, ein unverhältnismäßiges Berufsausübungsverbot auszusprechen. Es sei für sie nicht erkennbar, warum nicht zu den Regelungen der Allgemeinverfügung „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie“ des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Mai 2020 zurückgekehrt werden könne. Es sei ihr unproblematisch möglich, ein Hygienekonzept zu erstellen und es zu befolgen. Sie werde in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrem Gleichheitsrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Regelungen verstießen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es fänden sich wesentlich mildere Mittel bei gleicher Geeignetheit. Es bestehe die Gefahr, dass der Verordnungsgeber ähnliche Regelungen für die kommenden Wintermonate treffe, ohne dabei eine notwendige Differenzierung vorzunehmen und das Infektionsgeschehen im Einzelnen zu berücksichtigen. Es hätte eine abgestufte, dem aktuellen Infektionsgeschehen angepasste Rechtsverordnung erlassen werden können. In L. sei nicht einmal die kritische Grenze von 50 Infektionen je 100.000 Einwohner erreicht. Es sei weder bewiesen noch bestehe der Verdacht, dass Kindergärten Infektionsherde des Corona-Virus seien. Dies habe der Verordnungsgeber in seinen Überlegungen zu § 4 SächsCoronaSchVO völlig außer Acht gelassen und insbesondere die am wenigsten gefährdete Bevölkerungsgruppe unangemessen hohen Belastungen ausgesetzt. Darüber hinaus werde sie in ihrem Gleichheitsgrundrecht verletzt. Es sei nicht erkennbar, warum es zu einer Privilegierung des Schulsports im Vergleich zum Kindergartensport kommen solle; auch würden Nachwuchsleistungszentren im Vergleich zum sonstigen Vereinssport und sonstigen Trainingseinheiten im Teamsportbereich unrechtmäßig privilegiert. Andere Landesregierungen würden weitergehende Trainingsmöglichkeiten zulassen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO vom 27. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung legt er mit Schriftsatz vom 17. November 2020 im Einzelnen dar, weshalb die angegriffene Verordnung nach seiner Auffassung rechtmäßig ist. Maßnahmen wie die durch die angegriffene Verordnung im Freistaat Sachsen umgesetzten seien infolge des exponentiellen Anstiegs der täglich gemeldeten Neuinfektionen und der Gefahr, dass bei weiterer entsprechender Infektionsverbreitung sehr schnell eine Überlastung des vor allem stationär-intensivmedizinischen Gesundheitswesens eintreten würde, in der Folgezeit nahezu gleichermaßen in allen anderen Bundesländern und zeitgleich oder sogar zuvor schon in zahlreichen anderen europäischen Staaten erlassen worden. In vielen dieser Staaten gingen sie in ihrer Intensität und zeitlichen Ausdehnung noch weit über die nunmehr in der angegriffenen Verordnung enthaltenen hinaus. Insbesondere hätten verschiedene europäische Staaten entweder in den Nachtstunden oder ganz generell eine grundsätzliche Ausgangssperre verhängt, während derer das Verlassen der eigenen Häuslichkeit nur noch bei nachgewiesenem Vorliegen triftiger Gründe gestattet sei. Die Verordnung fände ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. Dies habe der Senat in dem Beschluss vom 29. April 2020 mit überzeugender Begründung bejaht. Auch wenn in den letzten Wochen und Monaten verstärkt, gerade auch im fachwissenschaftlichen Schriften, entsprechende Erwägungen angestellt worden und inzwischen intensiver Gegenstand politischer Erwägungen seien, könnten sie die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften nicht begründen. Es läge nunmehr ein Gesetzentwurf vor, der die Einfügung eines § 28a IfSG mit nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut haben solle. Der Parlamentsvorbehalt stehe wegen der durch die Beteiligung des Parlaments eintretenden zeitlichen Verzögerung einer Verordnungsregelung nicht entgegen. Das Zitiergebot sei 4 5 6 nicht verletzt. Nur noch eine übergreifende und globale Maßnahmenbündelung eröffne die Perspektive, das derzeit in Gang befindliche exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen zu stoppen. Jegliche der nunmehr unterbundenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Verhaltensweisen sei sinngemäß als Zweckveranlasser der durch sie ausgelösten oder in ihnen bestehenden Personenbegegnungen im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich mit ihren Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen. Personenbegegnungen seien in der derzeit gegebenen Lage soweit wie irgend möglich auf das absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den vergangenen Wochen an die Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um die exponentiell gestiegene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Dabei beruhe dieses exponentielle Ansteigen keineswegs vorrangig auf einer erhöhten Anzahl von Testungen, sondern vor allem darauf, dass der Prozentsatz der Infizierten je getesteter Personenzahl deutlich gestiegen sei und immer weiter steige. Dies belege die vermehrte Infizierung der Bevölkerung auch in Sachsen. Daher sei es unvermeidlich, überall dort, wo es nur irgendwie vertretbar sei, harte rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen. Lediglich die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einerseits zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen, andererseits zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Offenhaltung der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie der engsten familiären Lebensführung, sollten daher noch möglich sein. Daher müsse bei allem Verständnis für die wirtschaftliche und auch menschliche Notlage, die die Maßnahmen für den jeweiligen Antragsteller hervorriefen, eine globale Betrachtungsweise eingenommen werden, da die Lage noch dramatischer als die seinerzeitige sei. Dies würde durch die in der Zeit der ersten Welle bei weitem nicht erreichten Zahlen der heutigen täglichen Neuinfektionen und deren exponentielles Ansteigen belegt, dem es entschlossen zu begegnen gelte. Nur dort, wo eine Kausalität eindeutig zu verneinen sei, sei eine Einrichtung von der Schließung auszunehmen. Einen solchen Nachweis könne die Antragstellerin für ihre Betriebe nicht führen. Es läge auch keine unzulässige Ungleichbehandlung mit den von § 4 Abs.1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO privilegierten Fällen, dem Leistungs- und Schulsport, vor. Auch in L. seien die Infektionsraten erheblich angestiegen. Im Übrigen sei bei einer sich stetig verändernden Lage durch ein dynamisches Infektionsgeschehen nicht jede theoretisch denkbare Feinabstimmung möglich. Die Regelung sei nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig. Angesichts dessen seien die entstehenden wirtschaftlichen Härten selbst dann hinzunehmen, wenn sie hier nicht durch flankierende Maßnahmen der öffentlichen Hand abgemildert würden. Auch die Folgenabwägung gehe zu ihren Lasten aus.

II. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern.

Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung bezog. Denn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem

1. Dezember 2020 geltenden, mit der Vorgängerfassung weitgehend inhaltsgleichen § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein.

Dies gilt allerdings nicht, soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die von ihr angebotenen Sportkurse (M.) nicht mehr stattfinden könnten, weil sie unter das Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO fielen. Denn sie betreibt nach dem beschriebenen Angebotskonzept in den von ihr besuchten Kindergärten keine Anlage oder Einrichtung des Sportbetriebs i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Sächs- CoronaSchVO. Um eine solche Anlage und Einrichtung des Sportbetriebs handelt es sich bei einer dem Sportbe- 7 8 9 10 11 trieb gewidmeten oder für ihn bestimmten baulichen Anlage oder für den Sport bestimmte Gesamtheit an sächlichen Mitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Sportstätte (Turnhalle, Fußball- oder Leichtathletikplatz, Trainingsgelände) genutzt wird. Bei dem von der Antragstellerin angebotenen Sportprogramm in Kindergärten handelt es sich aber nicht um den Betrieb einer Anlage oder Einrichtung in diesem Sinn. Denn die Antragstellerin nutzt - wie ein Mitarbeiter der Kindertagesstätte selbst - das Innen- und Außengelände des Kindergartens, das dadurch aber nicht in eine Sportstätte umgewidmet wird. Auch die Nutzung von (sächlichen) Hilfsmitteln wie Bälle, Leibchen und Hütchen führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei einer anderen Sichtweise wären auch ansonsten entsprechende Sportangebote, die von den Mitarbeitern der Kindertagesstätte selbst geleitet würden, untersagt, da es sich dabei nicht um Schulsport handeln würde. Dies ist vom Verordnungsgeber ersichtlich nicht gewollt. Damit ist der Antrag insoweit unzulässig (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 142/20 -, juris Rn. 11).

Soweit die Antragstellerin Individual- und Kleinstgruppentraining im Bereich Fußball (M.) anbietet, ist diese Tätigkeit allerdings von dem Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO erfasst, da - wie dargelegt - sie hierzu Sportanlagen im Außenbereich anmietet. Insoweit kann sie sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG stützen. Auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichbehandlungsgebot erscheint in Bezug auf die von den Beschränkungen ausgenommenen sportlichen Betätigungen möglich.

Der so verstandene Antrag ist allerdings unbegründet.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v.

8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan- 12 13 14 trag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v.

15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannte Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechts- 15 16 eingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen. Angesichts der jüngst vorgenommenen Einführung eines neuen § 28a IfSG und anderer flankierender Regelungen in das Infektionsschutzgesetz sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisher vertretenen Ansicht abzurücken. Zudem bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 (- 3 B 396/20 -, zur Veröffntl. bei juris vorgesehen Rn. 17 ff.) bestätigt.

2. Die angegriffene Regelung erweist sich auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen. 2.1 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i.

V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind. Dabei kommt ihnen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte.

Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahmekonzeption zugrunde. Danach ist es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen 17 18 19 pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und es wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen.

Diese Maßnahmekonzeption wurde durch den im Rahmen der Videoschaltkonferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November 2020 gefassten Beschluss vertieft und fortgeführt.

Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O.).

Dies gilt auch für das Infektionsschutzgesetz in der aktuellen Fassung. Der Senat hat jüngst die Rechtsprechung bestätigt und angesichts der dort näher analysierten Infektionslage in Sachsen auch festgestellt, dass dafür, dass die Pandemie, wie die Antragstellerin meint, ihre Gefährlichkeit verloren haben könnte, nichts ersichtlich sei (Beschl. v. 4. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 22 ff.). 20 21 22 2.2 Die Betriebsschließung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. a. Im Hinblick auf das Verbot von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung (§ 4 Abs. 1 Nr. 22 SächsCoronaSchVO) hat der Senat in seinem Beschluss vom

11. November 2020 (a. a. O.) darauf abgestellt, dass die angeordnete Schließung nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen ist. Die Maßnahme verfolge das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 Sächs-CoronaSchVO) und sei geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. b. Diese Überlegungen gelten auch für den Betrieb der Sportkurse der Antragstellerin, soweit diese unter die Schließungsanordnung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO fallen.

Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (Beschl. v. 27. November 2020 - 3 B 394/20 -, juris Rn. 32 ff.; Beschl. v. 20. November 2020 - 3 B 356/20 -, juris Rn. 28 ff.) festgestellt, dass die oben angesprochenen Überlegungen auch für den Betrieb von Sporteinrichtungen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO gelten. Denn die von ihr betriebenen Einrichtungen haben gemeinsam, dass sie nicht nur Ansammlungen von Menschen hervorrufen, sondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung schaffen, denen auch mit Hygienekonzepten der Antragstellerin nicht begegnet werden könnte.

Der Senat hat weiter ausgeführt (Beschl. v. 27. November 2020 a. a. O. Rn. 36 ff.):

„Die weitere Frage, ob nicht symptomatische Kinder das Virus weiter übertragen können, wird man als wissenschaftlich offen bezeichnen müssen. Diese ist auch nicht entscheidungserheblich, da es dem wissenschaftlichen Stand entsprechen dürfte, dass die Infektion nicht bei allen Kindern symptomfrei verläuft (Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 13. November 2020 a. a. O.).

23 24 25 26 27 Da danach aber anhand des wissenschaftlichen Erkenntnisstands nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Kinder bei der Verbreitung des Infektionsgeschehens eine Rolle spielen - sei es möglicherweise auch eine geringere als andere Bevölkerungsgruppen -, durfte der Verordnungsgeber auch die Einschränkung von Kontakten von Kindern zur Pandemiebekämpfung als geeignet ansehen. Weil es sich um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermag. Es sind nur solche Maßnahmen nicht geeignet, mit denen von vornherein keine Infektionsreduzierung erreicht werden kann. Das ist bei der Kontaktbeschränkung zwischen Kindern aber, wie ausgeführt, nicht der Fall, weil sich eine Weitergabe von Infektionen auch zwischen ihnen und hieran anknüpfend an weitere soziale Kontakte nicht völlig auszuschließen lässt. Dies gilt umso mehr, als beide Antragsteller schulpflichtig sind und Kinder in diesem Alter auch nach dem Robert-Koch-Institut eher empfänglich für das Virus sind als jüngere Kinder.

Auch der Umstand, dass die Antragsteller ihren Sport typischerweise im Freien ausüben dürften, spricht nicht gegen die Geeignetheit der Maßnahme. Zwar ist das Risiko im Freien geringer als in geschlossenen Räumlichkeiten. Bei hoher körperlicher Belastung können sich jedoch auch im Freien virushaltige Tröpfchen und Aerosole über die Luft verbreiten. Dies ist gerade bei Sportarten, in denen es auch zu einem unmittelbaren körperlichen Kontakt der Spieler kommt (z. B. Fußball), zu befürchten (so auch OVG NRW, Beschl. v. 13. November 2020 - 13 B 1686/20.NE -, juris Rn. 39).

Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zum Vereinssport nicht nur zu Kontakten zwischen Menschen in ihrem Verein, sondern auch Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und vom Verein, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, schafft, die es nach dem dargestellten Konzept des Antragsgegners ebenfalls zu vermeiden gilt.

Dass die nur noch beschränkte Ausübung von Vereinssport mit Ausnahme des Individualsports nicht erforderlich wäre, weil zur Erreichung des erstrebten Ziels ein gleich geeignetes aber milderes Mittel zur Verfügung steht, ist für den Senat nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.

Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verbot von über Individualsport hinausgehendem Vereinssport deshalb ungeeignet sei, weil in Kindertagesstätten und Schulen durch Kinder und Jugendliche weiter Sport getrieben werden darf. Wie ausgeführt, entspricht es dem Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche herunterzufahren, um andere am Laufen zu halten. Dabei hat es der Verordnungsgeber als vordringlich eingestuft, die Schulen offen zu halten und auch für kleinere Kinder deren Betreuung zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass im Verein Kinder und Jugendliche aus verschiedenen Lebensbereichen also regelmäßig aus verschiedenen Schulen zusammenkommen, so dass eine mögliche Infektion auch entsprechend umfangreich weitergetragen werden kann, wohingegen eine Infektion im Sportunterricht regelmäßig zunächst nur den entsprechenden Klassenverband betrifft. Auch dies stellt einen sachlichen Differenzierungsgrund dar.

Das Verbot dürfte sich auch als angemessen erweisen. Angemessen ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Urt. v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 265 m. w. N.).

Davon ausgehend ist die fragliche Regelung bei vorläufiger Bewertung nicht zu beanstanden, weil die Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck steht. Das Verbot von Vereinssport mit Ausnahme des Individualsports greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Dass der sportlichen Betätigung vom Kindern und Jugendlichen (in Vereinen) ein besonderer Stellenwert in Hinblick auf deren körperliche, psychische und auch soziale Entwicklung zukommt, wird dabei vom Senat nicht verkannt. Allerdings wird die Eingriffsintensität durch den Umstand begrenzt, dass das Verbot nicht jede sportliche Betätigung ausschließt, sondern Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstands weiterhin möglich ist. Auch der Schulsport wird weiter durchgeführt. Dass infolgedessen gegebenenfalls vorübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden muss oder zumindest im Bereich des Fußballs nicht mit der Mannschaft trainiert werden kann, ist angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbreitung zu verhindern, hinnehmbar (OVG NRW, a. a. O. Rn. 44).

(…) Soweit die Antragsteller einen Gleichheitsverstoß geltend machen, weil Sport in Schulen und Kindertagesstätten weiter erlaubt sei, lässt sich so kein Verstoß gegen Art. 3 GG begründen.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v.

15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter-schiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13).

Ein hinreichend gewichtiger Sachgrund für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung besteht in Bezug auf den Schulsport bereits aufgrund der Schulpflicht. Im Übrigen treffen die am Schulsport teilnehmenden Kinder und Jugendlichen auch im regulären Unterricht zusammen, während durch den Vereinssport - wie ausgeführt - zusätzliche Sozialkontakte eröffnet werden. Eine Ungleichbehandlung von Fitnessstudios folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2020 (- 20 NE 20.2463 -, juris), der seiner Entscheidung die achte Bayrische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zugrunde gelegt hat. Danach sei Individualsport grundsätzlich weiterhin zulässig. Anknüpfungspunkt ist vorliegend aber § 4 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 SächsCoronaSchVO, die Individualsport bereits nicht im Zusammenhang mit Fitnessstudios (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO), die vielmehr geschlossen werden sollen, sondern im Zusammenhang mit der im Weiteren angeordneten Schließung von Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs nennen. Danach ist Individualsport als Ausnahme allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand oder im Rahmen des Schulsports (auch) in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs möglich (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Sächs-CoronSchVO). Es handelt sich insoweit bereits um keinen wesensgleichen Sachverhalt. Denn anders als bei Fitnessstudios findet der Sport nicht in einer gewerblichen Einrichtung und nur innerhalb eines von vorneherein konkret bestimmten Personenkreises (allein, zu zweit, mit dem eigenen Hausstand, Schulklasse) statt.

Weitere Ausnahmen für Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs enthält § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO, der ein organisiertes Training für Individualsportarten sowie die Durchführung von Sportwettkämpfen in Individualsportarten ohne Publikum vorsieht. Diesen Ausnahmen liegt im Hinblick auf Fitnessstudios aber voraussichtlich ebenfalls kein wesensgleicher Sachverhalt zugrunde. Der Begriff des Trainings mit der Unterscheidung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO zwischen der schlichten Ausübung von Individualsport und dem organisierten Training zeigt ebenfalls, dass das organisierte Training im Sinne dieser Norm nicht ein bloßes organisierte Sporttreiben von Individualsport zum Zweck der Fitness und Gesunderhaltung meint, sondern ein planmäßiges Üben gerade mit dem Ziel der sportlichen Leistungsentwicklung. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Verordnungsgeber das organisierte Training in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO normsystematisch in eine Reihe mit Sportwettkämpfen sowie mit Sportlerinnen und Sportlern stellt, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen sind. Während für Kunden von Fitnessstudios aber die Möglichkeit, sich sportlich für die Erhaltung der körperlichen Fitness und Gesundheit zu betätigen, regelmäßig auch außerhalb des Fitnessstudios und vergleichbarer Einrichtungen - sei es durch Bewegung im Freien, sei es durch in der eigenen Häuslichkeit ausführbare Übungen - in hinreichendem Maße besteht, können Athleten, die ein organisiertes Training in Anspruch nehmen, ihren Trainingsstand typischerweise nicht allein halten. Für sie ist deshalb davon auszugehen, dass eine Trainingspause von einem Monat sie in ihrer sportlichen Leistungsentwicklung erheblich zurückzuwerfen droht. Es überschreitet voraussichtlich nicht den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers, dieses besondere Bedürfnis auch von Amateurathleten zum Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zu machen und in den nicht auf unmittelbaren Körperkontakt ausgelegten Individualsportarten ein solches organisiertes Training unter den dann gemäß § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hierfür geltenden Hygieneregelungen zu erlauben. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein höheres gesellschaftliches Interesse an besonders relevanten Sportereignissen und Wettkämpfen zu bejahen und deshalb diese Sportwettkämpfe für Individualsportarten nicht zu untersagen, sondern ohne Publikum nach Maßgabe der Vorgaben des § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für Hygieneregelungen zu gestatten. Der Verordnungsgeber durfte insoweit in Rechnung stellen, dass breite gesellschaftliche Schichten sportlichen Wettkämpfen ebenso wie einer erfolgreichen Wettkampfbeteiligung auch von Amateurathleten - auch jenseits der in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Buchst. a und b SächsCoronaSchVO besonders geregelten Sportlerinnen und Sportler - besondere Bedeutung beimessen. Denn der Verordnungsgeber kann die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7). Dass diese Ausnahmeregelung in Randbereichen dazu führen kann, dass auch Sachverhalte, die der Nutzung eines Fitnessstudios ähneln, erlaubt sind, während demgegenüber der Betrieb von Fitnessstudios untersagt ist, ist Folge des Typisierungsspielraums des Verordnungsgebers und begründet ebenfalls voraussichtlich keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch für den Bereich des erlaubten organisierten Trainings in Individualsportarten erscheint es vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber noch konkreter vorgibt, welche Angebote insoweit erbracht werden dürfen. Auch diesbezüglich wäre hierfür nämlich ein vertiefter Einblick in die einzelnen Trainingskonstellationen erforderlich, was angesichts der Komplexität der Normgebung weder leistbar noch erforderlich sein dürfte und der Verständlichkeit der Regelung voraussichtlich erheblich abträglich wäre. Auf die oben ausgeführten Erwägungen wird verwiesen. Jedenfalls erscheint es dem Senat nicht offensichtlich, dass insoweit ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt.“ Hieran hält der Senat fest. Soweit andere Länder ein hiervon abweichende Regelung treffen, lässt sich hierauf kein Gleichheitsverstoß stützen. Denn ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann auch nicht mit Hinweis auf die Handhabung durch andere Hoheitsträger gerügt werden (SächsOVG, Beschl. v. 17. September 2015 - 3 A 284/15 -, juris Rn. 20 m. w. N.), abgesehen davon, dass sich die Infektionslage in den einzelnen Länder teilweise gänzlich unterschiedlich gestaltet. 28 c. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rügt, weil die Überbrückungsmaßnahmen nicht ausreichten, da sie nur einen Teil der Verluste kompensieren könnten, gilt nichts anderes.

Auch wenn mit der nunmehr vorgesehenen Verlängerung die Betriebsschließung einen weiteren Monat fortdauert, ist die Verlängerung angesichts der oben angegebenen Infektionszahlen im Freistaat Sachsen unausweichlich. Zudem gibt § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG vor, dass bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben sind.

Dass, wie von der Antragstellerin angegeben, die Maßnahmen nicht ausreichten, hat sie weder belegt noch konkretisiert. Daher ist davon auszugehen, dass die zugesagten Unterstützungszahlungen bis in Höhe von 75 % des Umsatzes eines Vergleichsmonats ausreichen, um die Einkommensausfälle der Antragstellerin wenigstens teilweise zu kompensieren. Hinzukommt, dass es ihr wieder möglich sein wird, vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Kindertagesstätte die Kurse der M. durchzuführen. 2.3 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht, auch wenn die Betriebsschließungen über das Jahresende 2020 verlängert werden, insgesamt nur kurz und das durch die Inhaber der geschlossenen Einrichtungen erbrachte Sonderopfer wird durch die angekündigten Ausgleichszahlungen, deren Nichtauszahlung die Antragstellerin nicht glaubhaft hat machen können, weitgehend kompensiert. Dies rechtfertigt es, die Interessen der Antragstellerin hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.). 29 30 31 32 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene ,Regelung mit Ablauf des 28. Dezember 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Nagel

gez.:

Schmidt-Rottmann

Helmert

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