VG Stuttgart · Baden-Württemberg 10. Kammer Beschluss LS

Einnahme von Medizinal-Cannabis ohne Leiden an einer der Dauermedikation zugrunde gelegten (Grund)Erkrankung …

Einnahme von Medizinal-Cannabis ohne Leiden an einer der Dauermedikation zugrunde gelegten (Grund)Erkrankung (sog. „Scheinindikation“)

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Es stellt sich nicht nur die Einnahme von Medizinal-Cannabis entgegen der ärztlichen Verordnung und die Einnahme von Medizinal-Cannabis ohne ärztliche Verordnung (Beziehung des Cannabis über Nicht-Ärzte) als missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV dar. Vielmehr sind auch die Fälle erfasst, bei denen der Fahrerlaubnisinhaber Medizinal-Cannabis zwar aufgrund einer ärztlichen Verordnung einnimmt, er jedoch nicht an den der Dauermedikation zugrunde gelegten (Grund)Erkrankungen leidet (sog. „Scheinindikation“). In diesen Fällen erfolgt die Einnahme des Medizinal-Cannabis gerade nicht zu medizinischen Zwecken oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung i.S.d. § 3 MedCanG, sondern als bloßes Genussmittel.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2026, mit dem ihm seine Fahrerlaubnis der Klasse B sowie sämtliche Unterklassen entzogen (Ziffer 1), er zur Einsendung seines Führerscheins binnen drei Tagen nach Zustellung aufgefordert (Ziffer 3), die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 3 angeordnet (Ziffern 2 und 4), ihm für den Fall der Nicht-Ablieferung des Führerscheins die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziffer 5) und eine Gebühr in Höhe von 153,45 € festgesetzt wurde (Ziffer 6). Gegen die ihm am 13.06.2026 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am 22.06.2026 Widerspruch erhoben. Mit dem hier vorliegenden Eilantrag im Schriftsatz vom 17.06.2026, bei Gericht eingegangen am 22.06.2026, wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnungen in den Ziffern 1, 3 und 6 des Bescheids vom 11.06.2026.

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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 statthafte Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bezüglich der Ziffern 1 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der Ziffer 6 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 3 des genannten Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht in ordnungsgemäßer Weise erfolgt. Die sofortige Vollziehung ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. Denn im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht gehört, rechtfertigen die den Erlass des Verwaltungsakts bestimmenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Daher sind die Anforderungen an die formelle Begründung des Sofortvollzugs entsprechend reduziert. Die Behörde muss nur die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe benennen und erkennen lassen, dass sie sich der Notwendigkeit eines besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 -, juris Rn. 4).

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Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin vorliegend erfüllt. Denn sie hat die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 3 gesondert verfügt und in der Begründung in ausreichender Weise dargelegt, warum aus ihrer Sicht die Notwendigkeit eines besonders eiligen Vollzugs der genannten Anordnung besteht.

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2. Aus materiellen Gründen besteht ebenso keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.06.2026 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11.06.2026 wiederherzustellen bzw. bezüglich der Ziffer 6 anzuordnen.

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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung er-fordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Her-stellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache oder – vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen – durch die voraus-sichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Ge-wicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechts-behelf hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3).

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Vorliegend fällt die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen in den Ziffern 1, 3 und 6 des genannten Bescheids und dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sein Rechtsbehelf nicht erfolgreich sein wird.

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a) Die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheids vom 11.06.2026 dürfte rechtmäßig sein. Der Antragsteller, der sich darauf beruft, ehemaliger Cannabispatient zu sein, dürfte höchstwahrscheinlich seine Fahreignung bereits nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV verloren haben, sodass die Frage des Schlusses auf die Nichteignung des Antragstellers nach § 11 Abs. 8 FeV wegen fehlender Vorlage des angeordneten Gutachtens und damit auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 22.01.2026 nicht entscheidungserheblich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2026 - 13 S 2184/25 -, juris Rn. 5).

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Steht die Nichteignung fest, sieht das Gesetz die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2026 - 13 S 2184/25 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

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Bei der Einnahme von Cannabis, das zu medizinischen Zwecken ärztlich verordnet wird (Medizinal-Cannabis), beurteilt sich die Fahreignung nach den Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV, die als speziellere Regelungen die in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV getroffene Regelung des Cannabismissbrauchs verdrängen (sog. Arzneimittelprivileg, vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2026 - 13 S 2184/25 -, juris Rn. 7 f. m. w. N.).

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Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV bestimmt, dass bei einer missbräuchlichen Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Unter Regelmäßigkeit ist kein täglicher oder nahezu täglicher übermäßiger Gebrauch zu verstehen, sondern es genügt, wenn dieser nicht nur sporadisch vorkommt. Ein übermäßiger Gebrauch kann zum Beispiel bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der konkreten Verschreibung angenommen werden, denn eine bestimmungsgemäße Einnahme liegt nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2026 - 13 S 2184/25 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

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Bei der Beurteilung eines übermäßigen Gebrauchs ist zu berücksichtigen, ob das die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussende psychoaktiv wirkende Arzneimittel nur deshalb eingenommen wird, um unter eindeutiger ärztlicher Anleitung einem konkreten Leiden entgegenzuwirken, oder ob dabei noch andere Beweggründe eine wesentliche Rolle spielen, wie etwa sich zu berauschen oder zu betäuben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.04.2022 - 3 OWi 31 SsBs 49/22 -, juris Rn. 8). Dem sog. Arzneimittelprivileg liegt die Annahme zugrunde, dass bei Personen, die psychoaktiv wirkende Stoffe (Arzneimittel oder andere Stoffe) im Rahmen einer ärztlichen Behandlung und nach ärztlicher Anweisung zu sich nehmen, häufig - anders als bei anderen Konsumenten - von einer hohen Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit (Compliance) und einem achtsamen Umgang mit der Medikation und den Nebenwirkungen auszugehen ist (vgl. VG München, Beschluss vom 08.02.2024 - M 19 23.3081 -, juris Rn. 41). Umgekehrt birgt die häufiger als nur sporadisch erfolgte Einnahme eines psychoaktiv wirkenden Arzneimittels, die nicht auf einer entsprechenden hinreichend konkreten ärztlichen Verordnung beruht, die Gefahr des Kontrollverlusts, einer Überdosierung sowie einer reduzierten Regelakzeptanz, was die Gefährdung der Verkehrssicherheit jedenfalls dann deutlich erhöht, wenn die jeweils eingenommene Menge geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit nachteilig zu beeinflussen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2026 - 13 S 2184/25 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG darf Cannabis nur von Ärzten zu medizinischen Zwecken verschrieben werden. Cannabis zu medizinischen Zwecken setzt ein Handeln des Arztes im Rahmen seines Heilauftrags voraus und darf also ausschließlich zum Zweck der Heilung oder Schmerzlinderung, nicht aber als Genussmittel oder auf den bloßen Wunsch des Patienten hin verschrieben werden (vgl. Weber in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 3 MedCanG Rn. 13 ff.). Mit Blick auf die Risiken, die psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln zu eigen ist, trifft bei dem Umgang mit diesen nicht nur den Patienten, sondern auch den behandelnden Arzt eine besondere Verantwortung, was insbesondere die Aufklärung des Patienten, die Eindeutigkeit der Medikation vor allem hinsichtlich Zeit, Dosis, Häufigkeit und Anwendung sowie die Kontrolle der therapiegetreuen Einnahme betrifft (vgl. etwa Graw/Mußhoff, Blutalkohol 2016, 289 ff.; Maatz, Blutalkohol 1999, 145 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG i. V. m. § 2 Abs. 1 AMVV muss die Verschreibung unter anderem die Darreichungsform und die Dosierung des Arzneimittels enthalten, wobei es ausnahmsweise keiner konkreten Angaben zur Dosierung bedarf, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2026 - 13 S 2184/25 -, juris Rn. 11).

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Es stellt sich mithin nicht nur die Einnahme von Medizinal-Cannabis entgegen der ärztlichen Verordnung und die Einnahme von Medizinal-Cannabis ohne ärztliche Verordnung (Beziehung des Cannabis über Nicht-Ärzte) als missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV dar. Vielmehr sind auch die Fälle erfasst, bei denen der Fahrerlaubnisinhaber Medizinal-Cannabis zwar aufgrund einer ärztlichen Verordnung einnimmt, er jedoch nicht an den der Dauermedikation zugrunde gelegten (Grund)Erkrankungen leidet (sog. „Scheinindikation“, so wohl auch VG Minden, Beschluss vom 05.11.2025 - 2 L 1637/25 -, juris Rn. 65 f. und Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 2 StVG Rn. 62b). In diesen Fällen erfolgt die Einnahme des Medizinal-Cannabis gerade nicht zu medizinischen Zwecken oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung i.S.d. § 3 MedCanG, sondern als bloßes Genussmittel.

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Gemessen hieran ist nach derzeitigem Erkenntnisstand beim Antragsteller aus mehreren Gründen von einer missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln auszugehen, die die Annahme fehlender Fahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV rechtfertigt.

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Dies folgt zum einen daraus, dass der Antragsteller nach Aktenlage das ihm in der Vergangenheit ärztlich verordnete Medizinal-Cannabis in zu hoher Dosis und damit entgegen der konkreten Verordnung eingenommen hat. Nach der in der Akte befindlichen letzten ärztlichen Verordnung der Frau S. vom 23.05.2024 hatte der Antragsteller nach der dortigen Dosieranweisung täglich bis zu 1,2 g Cannabisblüten (6 x 0,2 g) mittels Verdampfer einzunehmen. Dieselbe Dosierungsanweisung findet sich auch in der ärztlichen Bescheinigung der Frau S. vom 14.06.2024. Diese Dosieranweisung hat der Antragsteller nicht eingehalten. Denn er hat bei seiner Untersuchung zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens bei der p. GmbH am 10.10.2024 der Gutachterin gegenüber zur Frage der aktuellen Cannabismedikation angegeben, dass er dreimal täglich 0,5 g Cannabisblüten per Vaporisator einnehme. Manchmal nehme er „bei Bedarf“, d.h. während der Fahrt, wenn er sich angespannt fühle, eine vierte Dosis von 0,5 g dazu. Der Antragsteller hat damit nicht nur die verordnete Einzeldosis um 0,3 g und tägliche Höchstdosis um 0,3 g bzw. 0,8 g überschritten, sondern auch die Einnahmeintensität (drei- bis viermal anstatt sechsmal) nicht eingehalten.

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Zum anderen fehlt es an einer medizinischen Indikation für das ärztlich verordnete Medizinal-Cannabis. Denn beim Antragsteller liegen die von den ihn damals behandelnden Ärzten Dr. A. und Frau S. der Dauermedikation mit Medizinal-Cannabis zugrunde gelegten Erkrankungen nicht (fachärztlich gesichert) vor. Dies folgt zunächst aus den Feststellungen in den fachärztlichen Gutachten der Frau Prof. Dr. med. Dr. phil. H. (p. GmbH) vom 10.12.2024 mit Untersuchung am 10.10.2024 und des Herrn E. vom 07.12.2025. Beide Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die von den behandelnden Ärzten als (Haupt)Erkrankungen angegebenen Diagnosen (ADHS, ADS, chronisches Schmerzsyndrom, posttraumatische Belastungsstörung) zur Dauerbehandlung mit Cannabis beim Antragsteller nicht gesichert vorliegen.

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So führt Prof. Dr. med. Dr. phil. H. in ihrem Gutachten vom 10.12.2024 unter dem Punkt IV. „Bewertung der Befunde“ unter anderem Folgendes aus:

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„Bei Herrn B. werden von Dr. A. vom selben Untersuchungstag unterschiedliche Diagnosen genannt, die der Verordnung von 2 g Cannabisblüten zugrunde lagen: in einer Ausführung des Schreibens ein ADS, in der zweiten Ausführung des Schreibens ein ADS, eine chronische Schmerzstörung und der Verdacht auf eine PTSD.

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In der ärztlichen Stellungnahme vom Juni 2024 werden dagegen folgende Diagnose als Indikation zur Cannabisverordnung genannt: ein ADHS mit Erstdiagnose 04/2020, eine PTSD als Hauptdiagnose und zudem ein chronischer Schmerz mit Erstdiagnose 04/2020.

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Im Widerspruch hierzu stehen die Angaben von Herrn B. Dieser gab an, von einem ADHS oder einem ADS nichts zu wissen, auf Nachfrage verneinte er auch diesbezügliche Symptome sowie eine diesbezügliche fachpsychiatrische Diagnostik. Es ist davon auszugehen, dass bei ihm weder ein ADS noch ein ADHS vorlag und vorliegt. Im letzten vorliegenden Arztbrief wurde dann statt des 2020 genannten ADS ein ADHS notiert, auch hier ohne weitere fachpsychiatrische spezifische Diagnostik, aber mit der Angabe einer Erstdiagnose 04/2020. Es ist also anzunehmen, dass sich diese Diagnose in ein unüberprüftes ADHS ohne weitere Untersuchung gewandelt hat.

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Insofern ist diese Diagnose als Indikation für eine Cannabisdauermedikation nicht nachvollziehbar.

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Ähnlich verhält es sich mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung. Hier berichtet Herr B. nur von einem Ziehen zweimal pro Monat vor dem Einschlafen im Narbenbereich einer Milzoperation ca. 2018 oder 2019, das ohne weitere Maßnahme morgens verschwunden sei. Eine Schmerzdiagnostik bei im letzten Arztbrief angegebener Erstdiagnose 04/2020 ist nicht erfolgt, auch keinerlei schmerztherapeutische Behandlung. Es ist anzunehmen, dass diese Diagnose aus dem o.g. Schreiben von Dr. A. ohne weitere Prüfung übernommen wurde.

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Ebenfalls im April 2020 soll die Erstdiagnose des Verdachts einer PTBS erfolgt sein. Eine diagnostische fachpsychiatrische Sicherung, die diesen Verdacht zu einer manifesten Diagnose im Arztbrief vom Juni 2024 gemacht haben könnte, war aber nicht erfolgt. Auch berichtet Herr B. keine Symptome, die eine Vollausprägung einer PTBS plausibel machen, nur bei einer hohen jährlichen Fahrleistung immer wieder auftretendes Unwohlsein, das ebenso gut bei allgemeiner Belastung als auch als Nebenwirkung eines Cannabiskonsums auftreten kann. Selbst wenn man eine PTBS annehmen würde, so ist bislang hierzu keine leitliniengerechte Diagnostik und auch keine leitliniengerechte Behandlung erfolgt. (…)

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Dies ist bei Herrn B. aber nicht der Fall. Keine der genannten Indikationen ist diagnostisch gesichert, auch ist keine dieser genannten Diagnosen bei Herrn B. ausbehandelt, sodass eine „ultima ratio" zu postulieren wäre, wie es noch in den ersten beiden Schreiben von Herrn A., allerdings sehr allgemein gehalten, angegeben wurde. Es ist also davon auszugehen, dass die Verordnung von Cannabis nicht nur ohne hinreichende medizinische Indikation erfolgt, sondern sogar bei Kontraindikation, vor allem in Bezug auf die postulierte PTBS. (…)

26

Insgesamt ist daher von einem derzeit ärztlich gestützt durch Rezeptierung fortgesetzten Cannabismissbrauch ohne hinreichende medizinische Indikation auszugehen. Fahreignung besteht aktuell nicht und kann auch durch Auflagen und Beschränkungen nicht hergestellt werden.“

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Zum selben Ergebnis kommt auch Herr E. in seinem Gutachten vom 07.12.2025, in welchem er insbesondere Folgendes ausführt:

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„Beurteilung

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Zusammenfassend ist nach gründlichem Studium der vorliegenden Akte und der Exploration zu konstatieren, dass die von den Cannabis verordnenden Ärzten aufgeworfenen Diagnosen einer gründlichen Überprüfung nicht standhalten. Allenfalls ist der Verdacht einer abgelaufenen und selbstlimitierten Angststörung nach dem Verkehrsunfall 2018 in Erwägung zu ziehen. Der Proband selbst verneinte etwaige Symptome eines ADHS oder einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch die unspezifische „chronische Schmerzstörung" sei folgenlos und ohne weitere Behandlung ausgeheilt. Nicht schlüssig zu erklären ist, warum sich der Proband nicht einer fachgerechten Diagnostik und Behandlung zulasten der Krankenkasse gestellt hat. Offenbar erfolgte gezielt eine Vorstellung bei einem „alternativen" privatärztlich tätigen Arzt, der jegliche Gebote einer fachgerechten ärztlichen Tätigkeit missachtete. Auch die online durchgeführte „Weiterbehandlung", bei unkritischer Übernahme nicht existierender Diagnosen, mit unkritischer Fortführung der Cannabisverordnungen bei Pseudo-lndikation hätte dem Probanden zumindest zu denken geben müssen. Eine Aufklärung über leitliniengerechte schulmedizinische Behandlungsmethoden ist wohl zu keiner Zeit erfolgt und wurde auch nicht nachgefragt. Vielmehr setzte der Proband die Einnahme von Cannabis unkritisch fort. Inwieweit ein Cannabiskonsum Einfluss hatte auf das Fahrverhalten lässt sich nicht verlässlich nachprüfen. Fassbar ist ein erheblich erhöhter Serumwert für Cannabinoide im Rahmen der MPU sowie die aktenkundigen Verurteilungen wegen Cannabisbesitzes ohne medizinische Indikation vor der „medizinischen Behandlung". Nach eigenen Angaben hat Herr B. den Cannabiskonsum eigenständig im März 2025 vollständig beendet, ohne dass Symptome irgendeiner Art aufgetreten sein. In Würdigung der Kriterien der derzeit geltenden ICD-10 ist somit von einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden ohne medizinische Indikation auszugehen. Die vom Probanden gemachten Angaben lassen sich nicht verifizieren und aus oben aufgeführten Gründen bestehen Zweifel an der Compliance und der Zuverlässigkeit des Probanden. Der forensische Nachweis einer Substanzmittelfreiheit über ein Jahr ist zu führen, um Gewissheit über die fortbestehende Substanzmittelfreiheit zu erlangen.

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Beantwortung der Beweisfragen

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Zunächst ist festzustellen, dass sich aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen eines ADHS bzw. eines chronischen Schmerzsyndroms nicht halten lassen. Die Kriterien der ICD-10 für derartige Diagnosen sind in keinster Weise erfüllt. Derzeit ergeben sich keine Hinweise auf Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Führerscheinklasse B) infrage stellen würden. Allerdings ist von einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden auszugehen. Aufgrund der oben aufgeführten Befunde ergeben sich Zweifel an der Compliance des Probanden, sodass die Angabe des Probanden, im März 2025 den Cannabiskonsum vollständig sistiert zu haben, forensisch zu überprüfen ist. Es sollten entsprechende Labor-Kontrollen für 1 Jahr erfolgen. Derzeit besteht weiterhin bedingte Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1. Sollten sich allerdings im Rahmen der forensischen Kontrollen Auffälligkeiten ergeben, ist eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung zum Ausschluss einer Abhängigkeitserkrankung durchzuführen.“

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Dass es sich vorliegend um einen Fall der Scheinindikation handelt, machen ferner die eigenen Aussagen des Antragstellers gegenüber Frau Prof. Dr. med. Dr. phil. H. während des Anamnesegesprächs deutlich. So hat er während des Anamnesegesprächs der Gutachterin gegenüber zur chronischen Schmerzstörung befragt angegeben, er leide weniger unter Schmerzen als unter einem „unangenehmen Ziehen an der Innenseite der Narbe von der Milz-Operation“. Dieses Ziehen trete ca. zweimal pro Monat vor dem Einschlafen auf, morgens sei es weg. Hierbei helfe Sport. Eine schmerztherapeutische Behandlung sei bislang nie erfolgt, auch keine spezifische Diagnostik. Dieses Ziehen sei für ihn aber „nur ein kleineres Problem". Größer sei für ihn die Anspannung vor Reisen. Er sei zu Dr. A. gegangen und habe ihm gesagt, Cannabis würde ihm helfen, und habe daraufhin umgehend von ihm Cannabis auf Rezept erhalten. Weiter hat der Antragsteller zur Frage des ADHS ausgeführt, er habe damit nie Probleme gehabt. Diese Diagnose sei für ihn selbst überraschend, Dr. A. habe sie aufgeschrieben. Er sei aber nur zweimal bei Dr. A. gewesen, eine fachpsychiatrische Diagnostik zur Frage eines ADHS im Erwachsenenalter sei nie erfolgt. Eine fachpsychiatrische oder fachpsychotherapeutische Behandlung sei bislang nie erfolgt.

33

Fehlt dem Antragsteller demnach voraussichtlich wegen einer missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln die Kraftfahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“). Erweist sich danach die streitige Fahrerlaubnisentziehung materiell als rechtmäßig, so kommt es auf deren ursprüngliche Begründung (hier: Nichtbeibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens) nicht mehr entscheidend an (vgl. insbesondere § 46 LVwVfG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 -, juris Rn. 21). Zwar hätte es hier der gleichwohl ergangenen Gutachtensanordnung nicht bedurft (vgl. § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV), jedoch lässt diese die anderweitig schon erwiesene Nichteignung und damit auch die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung unberührt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2026 - 13 S 2184/25 -, juris Rn. 25).

34

Liegen nach alledem voraussichtlich erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2026 - 13 S 2184/25 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden.

35

Der Antragsteller hat seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV besteht eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einer Entgiftung und Entwöhnung nach einjähriger Abstinenz wieder. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 -, juris Rn. 10). Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, auch in Fällen der Überschreitung der „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bei gleichzeitiger Abstinenzbehauptung von einer fortbestehenden Fahrungeeignetheit des Betroffenen auszugehen und nach § 11 Abs. 7 FeV zu verfahren, beeinträchtigt auch nicht in unzumutbarer Weise Rechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Denn diesem steht die Möglichkeit offen, unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss entsprechende Nachweise zu erbringen, d.h. sich in unregelmäßigen Abständen unter forensisch anerkannten Bedingungen labormedizinisch untersuchen zu lassen. Lediglich wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres unter forensisch gesicherten Bedingungen nachgewiesen ist, kommt eine auch im Entziehungsverfahren beachtliche Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 -, juris Rn. 13). Einen solchen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz hat der Antragsteller jedoch bisher nicht erbracht.

36

b) Auch die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Ablieferungsaufforderung hinsichtlich des Führerscheins des Antragstellers dürfte zu Recht erfolgt sein. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 FeV ist der Führerschein nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich bei der entscheidenden Behörde abzuliefern. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich zu Recht erfolgt ist, ist auch die hierauf aufbauende Ablieferungsaufforderung zu Recht ergangen.

37

c) Die Gebührenfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 bis 4 i.V.m. Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Rechtsfehler dieser Anordnungen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.

38

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

III. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei sich das Gericht an den Ziffern 46.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 orientiert. Für die hier entzogene Fahrerlaubnisklasse B ist nach Ziffer 46.3 ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen, der gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 zu halbieren ist, sodass sich für das vorliegende Verfahren ein Streitwert in Höhe von 2.500,00 € ergibt.

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