OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 2. Zivilsenat Beschluss LS

Das Recht am Unternehmenskennzeichen entsteht originär in der Person des Unternehmensträgers.

Zivilrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. Das Recht am Unternehmenskennzeichen entsteht originär in der Person des Unternehmensträgers. Dabei handelt es sich um diejenige Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Maßgebend ist, wie sich die unternehmerischen Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis darstellen.

2. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr erstreckt sich auf alle Handlungsmodalitäten des § 14 Absatz 3 und 4 MarkenG, es sei denn, eine Benutzungsart erscheint nach Lage der Dinge völlig fernliegend.

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Tenor

1. Der Termin vom 09.07.2026 wird aufgehoben.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.02.2025 gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für beide Rechtszüge auf bis zu 200.000,00 Euro festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.07.2026.

Gründe

A

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche geltend.

2

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen. Zusammenfassend und ergänzend: Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Beklagte ist Inhaber zweier Apotheken in H. und N., die unter „Engel-Apotheke“ firmieren. Die Klägerin war bis zur Trennung beim Beklagten angestellt. Während der gemeinsamen Ehezeit haben die Parteien im Gebäude der Apotheke H. ein Schönheitsinstitut aufgebaut, zunächst als Kosmetik-Institut, später erweitert um einen Spa-Bereich und einen Salon für Thai-Massagen. Nach der Trennung meldete die Klägerin die bislang genutzten Zeichen als Wort-Bild-Marken an: „Engel Ihr Schönheitsinstitut“, „Engel Thai Massagen“ und „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum“ (Anlage K 4). Die Zeichen sind wie folgt gestaltet:

3

[vom Abdruck wird abgesehen]

4

Der Beklagte setzt diese Zeichen insbesondere im Internet auf seiner Homepage zur Bewerbung des von ihm fortgeführten Geschäftsbetriebs ein. Die Klägerin verlangt von ihm, es zu unterlassen, diese Zeichen zu verwenden. Ferner verlangt sie Auskunft, Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte könne sich nicht auf eine eigene prioritätsältere geschäftliche Bezeichnung berufen. Ausweislich des Impressums auf der Homepage sei die Klägerin Betreiberin des Schönheitsinstituts gewesen; sie sei auch in den Werbematerialien als Geschäftsführerin genannt. Ihre Anstellung beim Beklagten habe sich auf den Betrieb der Apotheke bezogen und sei unabhängig von dem Betrieb des Schönheitsinstituts gewesen. Es sei auch eine Verwechslung mit dem Unternehmenskennzeichen „Engel-Apotheke“ zu verneinen, denn es bestehe eine absolute Branchenunähnlichkeit. Schließlich habe die Klägerin die Marken auch nicht böswillig angemeldet.

6

Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Verurteilung. Es habe sich bei Apotheke und Schönheitsinstitut nicht um verschiedene Unternehmen gehandelt; die Leistungen seien im selben Gebäude unter der einheitlichen Bezeichnung „Engel“ angeboten worden. Nicht nur die Gewerbeanmeldung und der Mietvertrag seien auf den Beklagten gelaufen. Der Beklagte habe auch die Steuern entrichtet, Inventar angeschafft und alle Arbeitsverhältnisse begründet. Ferner sei er Inhaber der Domains […]. Ihm seien vom Designer, dem vernommenen Zeugen H., die Nutzungsrechte an den Logos eingeräumt worden. Weiter bestehe eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „Engel“. Die Dienstleistungen seien ähnlich, weil der Beklagte nicht nur Apotheker, sondern auch Heilpraktiker sei. Schließlich seien die Anträge zu weit gefasst. Sie umfassten Dienstleistungen, die der Beklagte nicht unter der Marke angeboten habe. Die Klägerin habe noch nicht einmal vorgetragen, dass es Waren oder Aufmachungen auf Verpackungen mit dem Zeichen gegeben habe.

7

Der Beklagte beantragt:

8

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2025, Az. 32 O 100/23 KfH, wird abgeändert und die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

B

11

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

12

Das Landgericht hat den Beklagten mit Recht zur Unterlassung verurteilt und die beantragten Nebenforderungen zugesprochen.

I.

13

Unstreitig ist die Klägerin Inhaberin der drei Klagemarken.

II.

14

Überzeugend hat das Landgericht entschieden, dass dem Beklagten kein prioritätsälteres Recht an den identischen Zeichen als Unternehmenskennzeichen zusteht. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Absatz 2 Satz 1 MarkenG). Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär in der Person des Unternehmensträgers entsteht, der es befugterweise im Geschäftsverkehr in Benutzung nimmt (Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 5 MarkenG Rn. 66). Dies war nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts nicht der Beklagte, sondern die Klägerin. Denn bei dem Unternehmensträger handelt es sich um diejenige Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt dabei nicht darauf an, wer tatsächlich tätig wird, sondern in wessen Namen die mit dem Unternehmen verbundenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. zum Betreiber eines Handelsgewerbes Kindler in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 1 HGB Rn. 78). Mit Recht hebt das Landgericht deshalb darauf ab, wie sich die unternehmerischen Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis darstellen (Schmidt/Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 6. Aufl. 2025, § 1 HGB Rn. 56). Nach diesen Maßstäben war der Beklagte nicht Unternehmensträger, denn weder wurde er auf der Unternehmenshomepage noch auf Werbematerialien als Inhaber ausgewiesen. Lediglich die Klägerin wurde darin als Inhaberin bzw. Geschäftsführerin genannt. Die vom Beklagten angeführten Umstände (Abschluss von Verträgen über Geschäftsraummiete, Arbeitsverträge und Inventar, angebliche Einräumung von Urheberrechten am Logo) prägen nicht das nach außen wirkende Bild, weil es sich dabei im Wesentlichen um Betriebsinterna handelt und sie auch keine zureichenden Anhaltspunkte auf den Rechtsträger zulassen. Das Eigentum von Betriebsmitteln ist für die Frage der Unternehmenseigenschaft nicht relevant (vgl. Körber in Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 1 HGB Rn. 85). Da die Parteien das Unternehmen auch nicht mit Außenwirkung gemeinsam geführt haben, ist auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft entstanden, die Trägerin des Unternehmens gewesen wäre und der das Unternehmenskennzeichen als eigenes Vermögen zugestanden hätte (§ 713 BGB, § 105 Absatz 3 HGB).

15

Dem Verkehr erschließt sich auch nicht, dass es sich um ein gemeinsames Unternehmen mit der „Engel Apotheke“ handeln soll. Zwar mag der übereinstimmende Namensbestandteil „Engel“ auf eine wirtschaftliche Verbindung schließen. Da es sich bei Spa, Thai-Massagen und Kosmetik nicht um apothekenübliche Dienstleistungen (§ 1a Absatz 11 Apothekenbetriebsordnung) handelt, geht der Verbraucher selbst bei einer unmittelbaren Nachbarschaft auch nicht notwendigerweise von einem gemeinsamen Unternehmen aus, zumal unterschiedliche Personen als Verantwortliche aufgetreten sind.

III.

16

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er das Wort-Bild-Zeichen „Engel Apotheke“ (abgebildet auf LG-Bl. 8) als Unternehmenskennzeichen genutzt hat. Dieses Unternehmenskennzeichen gewährt ihm kein Recht, die nicht identischen Klagemarken zu benutzen.

17

Im Übrigen könnte der Beklagte aus dem Unternehmenskennzeichen „Engel Apotheke“ auch keinen Schutz für den Bestandteil „Engel“ herleiten. Einem Unternehmenskennzeichen ohne Verkehrsgeltung kommt nur dann ein Schutz gemäß § 5 Absatz 2 MarkenG zu, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig und ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 199/93, juris Rn. 17 – COTTON LINE; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 201/16, juris Rn. 28 – goFit; BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14, juris Rn. 21 – ConText). Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung, die sich im Wesentlichen auch daran orientiert, ob sich üblicherweise Handelsunternehmen in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen (BGH, Urteil vom 12. März 1992 – I ZR 110/90, juris Rn. 13 – ac-pharma; BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 – I ZR 172/82, juris Rn. 13 – Gefa/Gewa).

18

Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Firmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 199/93, juris Rn. 19 – COTTON LINE). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 201/16, juris Rn. 28 – goFit; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 – I ZR 230/99, juris Rn. 15 – defacto; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 – I ZR 318/02, juris Rn. 13 – Star Entertainment; BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 – I ZR 178/96, juris Rn. 21 – Altberliner).

19

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte nur einen Schutz des Unternehmenskennzeichen „Engel Apotheke“ in seiner Gesamtheit. Der Verkehr verkürzt „Engel Apotheke“ nicht zu „Engel“, weil „Apotheke“ der beschreibende, branchenprägende Firmenbestandteil ist. Der Bestandteil „Engel“ ist somit nicht geeignet, sich als schlagwortartiger Hinweis auf sein Unternehmen durchzusetzen. Als Begriff der allgemeinen Sprache ist dieser Firmenbestandteil nicht geeignet, wie ein Unternehmensname zu wirken. Vielmehr behandelt der Verkehr diesen Bestandteil immer im Zusammenhang mit dem beschreibenden Begriff „Apotheke“.

IV.

20

Schließlich hat das Landgericht auch richtig gesehen, dass der Beklagte keine bösgläubige Markenanmeldung einwenden kann. Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes hinsichtlich der angegriffenen Warenform als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB oder als unlauter im Sinne des § 3 UWG erscheinen lassen, insbesondere bei einer bösgläubigen Markenanmeldung (BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 – I ZR 45/03, juris Rn. 28 – Russisches Schaumgebäck; BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14, juris Rn. 57 – Goldbären).

21

Eine Markenanmeldung ist bösgläubig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 14 MarkenG, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, das heißt als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14 –, BGHZ 207, 71-98, Rn. 58 – Goldbären). Maßgeblich ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, die anhand der objektiven Umstände zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – I ZB 8/06, juris Rn. 11 – Ivadal). Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, handelt allerdings nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 – I ZR 95/95, juris Rn. 24 – Analgin).

22

Zur Kenntnis von der Benutzung müssen mithin besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – I ZB 69/14, juris Rn. 17 – Glückspilz; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – I ZR 190/05, juris Rn. 20 – Eros). Derartige Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen anmeldet (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – I ZB 8/06, juris Rn. 13 - Ivadal), etwa um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – I ZB 23/11, juris Rn. 10 – Simca). Von einem schutzwürdigen Besitzstand ist auszugehen, wenn das Zeichen im Inland zum Prioritätszeitpunkt entweder aufgrund einer im Inland erfolgten Nutzung oder im Hinblick auf eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05, juris Rn. 22 – Akademiks).

23

Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere hatte der Beklagte keinen eigenen Besitzstand, weil er die von der Klägerin als Marke angemeldeten Zeichen – wie festgestellt – nicht als Unternehmenskennzeichen verwendet hat. Die Klägerin verfolgte mithin legitime Interessen, die von ihr genutzten Zeichen zu registrieren, da sie vorhatte, die Marken zu benutzen.

C

24

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Entscheidungsformel auch nicht zu weit gefasst.

25

Der Unterlassungsanspruch erfasst über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auch solche Handlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzung noch zum Ausdruck kommt. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr erstreckt sich nicht nur auf die identische Verletzungsform, sondern auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 200/06, juris Rn. 29 – Augsburger Puppenkiste; BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 – I ZR 15/92, juris Rn. 35 – Rotes Kreuz). Entsprechendes gilt für Schadensersatz- und Auskunftsansprüche (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 27/03, juris Rn. 36 – Parfümtestkäufe). Denn im Grundsatz sind alle Handlungsmodalitäten des § 14 Absatz 3 und Absatz 4 MarkenG kerngleich, weshalb sich bei Verwirklichung nur einer der Tathandlungen die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch auf die anderen erstreckt. Insofern handelt es sich um Konkretisierungen der rechtsverletzenden Benutzung der Marke (OLG Nürnberg, Urteil vom 29. November 2022 – 3 U 493/22, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2016 – 6 U 17/15, juris Rn. 93; Tochtermann in Fezer, Markenrecht, 6. Aufl. 2025, MarkenG § 14 Rn. 996; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 14 MarkenG Rn. 575). Eine andere Beurteilung ist nur veranlasst, wenn vor dem Hintergrund des Charakteristischen der konkreten Verletzungshandlung eine Benutzungsart des § 14 Absatz 3 MarkenG nach der Lage der Dinge völlig fernliegend erscheint (OLG Nürnberg, a.a.O., juris Rn. 32). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

D

26

Die Berufung hat nach alledem keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie gemäß § 522 Absatz 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Absatz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird. Es wird angeregt zu überlegen, ob die Berufung nicht aus Kostengründen zurückgenommen wird.

E

27

Der Streitwert ist gegenüber der Festsetzung des Landgerichts (30.000,00 Euro) deutlich zu erhöhen.

28

Der Streitwert eines auf Unterlassung gerichteten markenrechtlichen Anspruchs richtet sich nach § 51 Absatz 2 GKG. Der Senat geht für markenrechtliche Unterlassungsansprüche in der Hauptsache regelmäßig von Werten in der Größenordnung von nicht unter 100.000,00 Euro aus. Streitwerte von weniger als 75.000,00 Euro kommen in der Regel nur bei der Verletzung unbenutzter Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen geringster wirtschaftlicher Bedeutung in Betracht (OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 09. Juli 2024 – 2 W 1/24 und vom 05. März 2020 – 2 W 4/20; vgl. auch Bröker in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, § 142 MarkenG Rn. 10); dies ist hier nicht der Fall. Leitend für die Streitwertfestsetzung ist der Umstand, dass der Wert des Unterlassungsanspruchs sich nicht in dem Interesse aus einem Erstverstoß widerspiegelt. Der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet und dient dazu, auf unbestimmte Zeit gleichartige Verstöße zu verhindern, die anderenfalls in unbestimmter Zahl drohten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 2 W 54/20).

29

Für einen Unterlassungsanspruch ist vorliegend deshalb ein Streitwert von 100.000,00 Euro angemessen. Da die Klägerin drei selbständige Unterlassungsansprüche auf unterschiedliche Marken stützt, ist der Streitwert angemessen zu erhöhen (vgl. Bröker, a.a.O, Rn. 10a), so dass alle drei Unterlassungsanträge mit einem Wert von insgesamt rund 150.000,00 Euro zu bemessen sind. Auskunftsansprüche bemisst der Senat regelmäßig mit 10 % des für den entsprechenden Unterlassungsantrag festgesetzten Streitwerts, den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht mit 20 % dieses Werts (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 – 2 U 73/18, juris Rn. 145). Hieraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von bis zu 200.000,00 Euro.

Sonstiger Langtext

Die Berufung ist am 14.07.2026 zurückgenommen worden.

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