Unwirksamkeit von Festgeldregelung im Generalverwaltungsvertrag KI-Titel
Generalverwaltungsvertrag · Festgeldzahlung · Unwirksamkeit · Immobilienfonds · Verwaltungsvertrag
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass § 8 Nr. 5 des zwischen den Klägerinnen und den Beklagten bestehenden Generalverwaltungsvertrages unwirksam ist.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
4. Die Klägerinnen tragen die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Rostock zu jeweils 50%. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) 39%, die Klägerin zu 2) 49% und die Beklagte 12%.
5. Das Urteil ist für die jeweilige Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der jeweiligen Partei zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 13.08.2015 auf 4.875.664,50 €, für die Zeit danach bis zum 16.09.2015 auf 3.305.486,70 €, für die Zeit danach bis zum 26.11.2015 auf 2.305.486,70 € und für die Zeit danach auf 5.753.559,57 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt, nachdem die ursprünglichen Klageanträge zu 1. und zu 2. (Festgeldzahlungen aus Generalverwaltervertrag) für erledigt erklärt worden sind, die Beklagte aus einem Generalverwaltungsvertrag auf Zahlung von Festgeldern und von Instandhaltungsrücklagen in Anspruch. Die Beklagte begehrt, nachdem sie ihre ursprüngliche Hauptwiderklage und ihre frühere hilfsweise Hilfswiderklage für erledigt erklärt hat, die Feststellung der Unwirksamkeit einer Regelung des Generalverwaltervertrages. Schließlich streiten die Parteien noch über die anteiligen Kosten der erledigten Teile des Rechtsstreits.
Die Klägerin zu 1. ist eine Objektgesellschaft, die zu 94 % von der ... (nachfolgend ... genannt), einem geschlossenen Immobilienfonds, gehalten wird. Gegenstand der Klägerin zu 1. ist der Erwerb von Erbbaurechten und Miterbbaurechtsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum sowie die Sanierung des Wohnungseigentums und der Betrieb, die Vermietung und Verwaltung sowie die Verwertung dieser Immobilien. Gegenstand des ... ist die Beteiligung an Leasinggesellschaften, die Wohnimmobilien in ... erwerben, sanieren und langfristig an die Beklagte vermieten.
Die Klägerin zu 2. ist eine Objektgesellschaft, die zu 100 % von der ... (nachfolgend ... (genannt), einem weiteren geschlossenen Immobilienfonds, gehalten wird. Gegenstand der Klägerin zu 2. ist der Erwerb, die Errichtung, der Betrieb, die Verwaltung und Vermietung sowie die Verwertung von wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in ... Gleiches gilt für den ..., der im gesamten Bundesgebiet Objekte hält.
Die Beklagte ist eine zu 100 % im Eigentum der ... stehende Wohnungsgesellschaft. Gegenstand der Beklagten ist die Errichtung, Vermietung, Veräußerung und Verwaltung von Wohnungen im Bereich ....
Die Beklagte ist Eigentümerin der in ... und ... gelegenen Grundstücke mit den Anschriften ... und ... und ... und ... ... sowie ... und .... Auf diesen Grundstücken befinden sich 12 Wohngebäude mit insgesamt 557 Wohnungen mit einer Wohnfläche von etwa 31.679,06 m2 sowie sowie acht Gewerbeeinheiten mit einer Nutzfläche von 100,53 m2. Diese Objekte befanden sich Anfang 1998 in einem sanierungsbedürftigen Zustand.
Mit notariellem Vertrag vom 21.01.1998 bestellte die Beklagte an dem vorgenannten Grundbesitz für die Dauer von 75 Jahren zu Gunsten der Klägerin zu 1. (unter deren damaligen Firma) als sog. Zwischenerwerberin Erbbaurechte. Die Klägerin zu 1. verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.782.289,70 DM an die Beklagte, wovon 2.195.572,43 DM als kapitalisierter Erbbauzins auf Grund und Boden für die Zeit bis zum 31.12.2028 und 6.586.717,29 DM als Kaufpreis für die aufstehende Altbausubstanz entfielen. Ab dem 01.01.2029 hat die Klägerin zu 1. nach diesem Vertrag außerdem über einen Zeitraum von 10 Jahren jährlich einen Erbbauzins in Höhe von 5 % des derzeitigen Grundstückswertes, der auf 100,00 DM/m2 beziffert wurde, zu entrichten. Für die nachfolgende Restlaufzeit ist eine Anpassung des Erbbauzinses an den Preisindex für die Gesamtlebenshaltungskosten vorgesehen, sofern sich dieser um mehr als 5% verändert. Die Klägerin zu 1. verpflichtete sich in diesem Vertrag ferner zur Sanierung und Erhaltung der Gebäude. Darüberhinaus übernahm die Klägerin zu 1. die Verpflichtung der Beklagten aus dem Altschuldenhilfegesetz (AHG), wonach die Beklagte 15 % der nach dem AHG maßgebliche Wohnfläche bis zum 31.12.2003 mieternah zu privatisieren hatte, um eine Entlastung von Altverbindlichkeiten zu erhalten. Außerdem vereinbarten die vorgenannten Vertragsparteien unter Abschnitt V § 2 Ziff. 3 des vorgenannten Vertrages unter den dort näher ausgeführten Voraussetzungen die Möglichkeit der Weiterveräußerung eines Teils der Wohnungen an die Klägerin zu 2.. Wegen des weiteren Inhalts dieser Vertragsurkunde wird auf die Anlage K 3 (Bl. I/64-100 d.A.) verwiesen.
Ebenfalls am 21.01.1998 schlossen die Klägerin zu 1. (unter ihrer alten Firma) und die Beklagte in einfacher Schriftform einen Generalverwaltervertrag (nachfolgend auch GVV genannt) für die Dauer von 30 Jahren. Darin vereinbarten die vorgenannten Vertragsparteien eine Gebrauchsüberlassung der o.g. Wohnungen durch die Klägerin zu 1. an die Beklagte. Letztere verpflichtete sich im Gegenzug zur Verwaltung, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Vermietung der Wohnungen auf eigene Rechnung, wozu die Klägerin zu 1. ihre Mietforderungen gegen die Endmieter an die Beklagte abtrat. Darüberhinaus verpflichtete sich die Beklagte unter § 3 Ziff. 2. für die Gebrauchsüberlassung zur Zahlung eines monatlichen Festbetrages von 104.872,65 DM (damalige Wohn-/Nutzfläche von 31.779,59 m2 x 3,30 DM/m2) an die Klägerin zu 1., der sich nach Beendigung der Sanierung auf monatlich 210.698,68 DM (damalige Wohn-/Nutzfläche von 31.779,59 m2 x 6,63 DM/m2) erhöhen sollte. Unter § 8 dieser Vertragsurkunde heißt es u.a. wie folgt:
"3.
Dem Generalverwalter obliegt die Erhaltungspflicht hinsichtlich "Dach und Fach". Dies betrifft insbesondere die Erhaltungspflicht hinsichtlich des Grundstücks (Zufahrt oder sonstige befestigte Flächen sowie Außenanlagen, gärtnerische Anlagen), der Außenhülle (Dächer, Fassaden inkl. Fenstern und Balkonen) mit Ausnahme der konstruktiven Teile....
4. ...
5.
Der Generalverwalter verpflichtet sich zur Bildung eines Instandhaltungskontos, auf welches Beträge nach Maßgabe der diesbezüglichen Bestimmungen der II. Berechnungsverordnung (vgl. § 5 Abs. 1) einzuzahlen sind. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist diesbezüglich eine Schlußabrechnung zu erstellen. Nicht verwendete Beträge sind auszukehren.
6.
Aus dem Instandhaltungskonto werden Aufwendungen zur Erhaltung des Verwaltungsobjektes und die Zahlung in die Instandhaltungsrücklage der WEG beglichen."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Generalverwaltervertrages wird auf die Anlage K 4 (Bl. I/107-125 d.A.) Bezug genommen.
Mit notariellem Vertrag vom 18.03.1998 veräußerte die Klägerin zu 1. einen Teil der von ihr zuvor erworbenen o.g. Erbbaurechte betreffend die Gebäude ... und ... Hierdurch übernahm die Klägerin zu 2. von der Klägerin zu 1. ca. 57 % des Wohnungsbestandes mit 327 Wohnungen und 17.921,04 m2 Wohnfläche sowie 8 Gewerbeeinheiten mit 100,53 m2 Nutzfläche an die Klägerin zu 2. unter deren damaligen Firma. Wegen der Einzelheiten dieses Kaufvertrages wird auf die Anlage K 5 (Bl. I/126-145 d.A.) verwiesen.
Am 09.12.1999 schlossen die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. in einfacher Schriftform einen Vertrag über die anteilige Vertragsübernahme des o.g. GVV. Darin übernahm die Klägerin zu 2. mit Wirkung zum 18.03.1998 die Rechte und Pflichten der Klägerin zu 1. aus dem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen o.g. GVV bezüglich der inzwischen von ihr übernommenen Objekte ... sowie ... sowie .... Unter § 2 Ziff. 3 und 4 vereinbarten die Klägerinnen, dass sich der von der Beklagten an die Klägerin zu 1. zu zahlende monatliche Festbetrag entsprechend des reduzierten Wohnungsbestandes auf 45.401,47 DM (3,30 DM/m2) verringert und sich nach der Beendigung der Sanierung auf 91.215,67 DM (6,63 DM/m2) erhöhen sollte. Darüberhinaus verpflichtete sich die Beklagte, den auf die von der Klägerin zu 2. übernommenen Objekte entfallenden monatlichen Festbetrag von 59.471,18 DM (18.021,57 m2 x 3,30 DM/m2), welcher sich nach Beendigung der Sanierung auf 119.483,01 DM (18.021,57 m2 x 3,30 DM/m2) erhöhen sollte, an die Klägerin zur 2. zu zahlen. Die auf der letzten Seite dieser Vertragsurkunde vorbereitete Zustimmungserklärung unterzeichnete die Beklagte am 18.02.2000. Wegen des weiteren Inhalts dieser Vertragsurkunde wird auf Bl. I/146-151 d.A. Bezug genommen.
Die Sanierung des Wohnungsbestandes war inzwischen bereits noch im Jahr 1998 abgeschlossen worden.
Bis September 2006 erbrachte die Beklagte die im GVV vereinbarten monatlichen Festgeldzahlungen. Im Oktober 2006 stellte die Beklagte die Festgeldzahlungen ein, wobei streitig ist, ob die durch von der Beklagten im Rahmen eines komplexen Abrechnungsmodells in den Jahren 2008 und 2009 geleistete Zahlungen die von den Klägerinnen mit deren neuen Klageanträgen zu 1. und zu 2. geltend gemachten Festgeldforderungen teilweise erloschen sind.
Bereits im Jahr 2006 hatte die Beklagte bei der ... für den ... das Konto mit der Nr. ... und für den ... das Konto mit der Nr. ... eingerichtet. Instandhaltungsrücklagen zahlte die Beklagte hierauf nicht ein.
In dem anderen Rechtsstreit, der ursprünglich beim Landgericht Neubrandenburg (Az. 4 O 347/06) anhängig gemacht, aber vom Landgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom 10.05.2007 an das Landgericht Rostock (Az. 3 O 203/07) verwiesen worden war, haben die Klägerinnen aus dem streitgegenständlichen GVV eine an die Klägerin zu 1. und an die Klägerin zu 2. zu leistende Festgeldzahlung für den Monat Oktober 2006 begehrt (Anträge zu 1. und zu 2.) sowie darüberhinaus die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Instandhaltungsrücklagen in einer durch das Gericht zu bestimmenden Höhe auf ein Instandhaltungskonto für die Jahre 1998 bis 2004 (Anträge zu 3. und zu 4.). Widerklagend hat die Beklagte in diesem Vorprozess die beiden Klägerinnen im unterschiedlichen Umfang wegen behaupteter Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer angeblichen Nichtigkeit des GVV sowie wegen behaupteter Forderungen aus ihrer Verwaltungstätigkeit (Verwaltungs- und Instandhaltungskosten) in Anspruch genommen. Im Verlauf dieses Vorprozesses hat die Beklagte ihre dortige Widerklage einseitig teilweise für erledigt erklärt, aber hilfsweise für den Fall, dass sich die Widerklage in der Hauptsache nicht in der betreffenden Höhe erledigt haben sollte, an ihren ursprünglichen Widerklageanträgen festgehalten. Mit Urteil vom 28.11.2008, wegen dessen Inhalt auf Bl. I/31-62 d.A. verwiesen wird, hat das Landgericht Rostock den Klageanträgen zu 1. und zu 2. stattgegeben sowie die Klage hinsichtlich der Anträge zu 3. und zu 4. abgewiesen und auch die Widerklage abgewiesen.
Gegen das in diesem Vorprozess ergangene vorgenannte Urteil hat die Beklagte teilweise Berufung eingelegt und haben die Klägerinnen, soweit ihre dortigen Anträge zu 3. und zu 4. abgewiesen worden waren, im Mai 2009 Anschlussberufung eingelegt sowie ihre Klage um die nach ihrer Auffassung aus dem GVV zu beanspruchenden weiteren Festgeldforderungen aus dem Zeitraum 2007 bis Ende des Jahres 2009 erweitert, und zwar sukzessive mit Schriftsatz vom 02.10.2009 und mit Schriftsatz vom 29.09.2009. Diese Berufung hat das Oberlandesgericht Rostock - nach seiner zwischenzeitlichen Hinweis-Verfügung (hier auszugsweise vorgelegt als Anlage B 2 = Bl. IV/179 ff. d.A.) mit Beschluss vom 22.05.2015 zum Az. 1 U 75/09 (Bl. IV/74-103 d.A.) nach § 522 ZPO zurückgewiesen.
Bereits Jahre zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2007 bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde eingelegt, worin sie beanstandete, dass sie aufgrund des streitgegenständlichen Vertragswerks den Klägerinnen europarechtswidrige Beihilfen gewähre und womit die Beklagte die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV beantragt hatte. Mit Beschluss vom 21.03.2012 (Bl. 339-357 Anlagen-Bd. I) eröffnete die Europäische Kommission ein dahingehendes Prüfungsverfahren und entschied später dieses Verfahren mit Beschluss vom 16.09.2014 (Bl. IV/9-72 d.A.).
Die Klägerinnen haben zunächst ursprünglich mit ihren früheren Anträgen zu 1. und zu 2. jeweils die Zahlung von Festgeldern für das Jahr 2010 aus dem zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten am 21.08.1998 geschlossenen GVV i.d.F. des dreiseitigen Vertrages vom 19.12.1999/18.02.2000 betreffend die teilweise Übernahme des vorgenannten GVV durch die Klägerin zu 2. begehrt. Hierzu haben die Klägerinnen vorgetragen, ihnen hätten die mit diesen beiden Anträgen seinerzeit verfolgten Zahlungsansprüche zugestanden, da der GVV i.d.F. des teilweisen Übernahmevertrages wirksam sei, wie es sich aus den von ihnen insoweit im Einzelnen dargestellten Gründen ergebe. Insbesondere sei der GVV auch nicht wegen einer Gewährung einer vermeintlich gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe nichtig, wie es bereits das LG Rostock in seinem im vorangegangenen Prozess 3 O 203/07 erlassenen Urteil vom 28.11.2008 festgestellt habe und wie es durch den dortigen Beschluss des OLG Rostock vom 22.05.2015 betreffend die Zurückweisung der im Vorprozess von der Beklagten eingelegten Berufung bestätigt worden sei. Aber auch die Europäische Kommission habe in ihrem diesbezüglichen Beschluss vom 16.09.2014 einen wirksamen Abschluss des GVV festgestellt und ausgeführt, dass in den hier streitgegenständlichen Verträgen keine unionrechtswidrigen Beihilfe zu sehen sei. Nach alledem wären die früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. zum Zeitpunkt der Klageerhebung begründet gewesen bzw. hätten die damit begehrten Festgelder seinerzeit verlangt werden können. Unter Berücksichtigung des in § 4 Ziff. 2 GVV vereinbarten Erhöhungsklausel sowie unter Berücksichtigung des mit notariellen Vertrag vom 18.03.1998 erfolgten Verkaufs von 31 Wohnungen habe der an die Klägerin zu 1. zu zahlende Festgeldbetrag monatlich 51.514,86 € und der an die Klägerin zu 2. zu zahlende Festgeldbetrag monatlich 80.166,54 € betragen.
Dementsprechend und aus den von ihnen insoweit genannten weiteren Gründen habe die Beklagte die diesbezüglichen anteiligen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Mit ihren neuen Klageanträgen zu 1. und zu 2. würden sie Festgeldforderungen aus den Jahren 2007 bis 2009 geltend machen, die ihnen nach § 3 Ziff. 3. GVV i.V.m. § 2 Ziff. 4. des Übernahmevertrages zustehen würden.
Danach habe der von der Beklagten an die Klägerin zu 1. monatlich zu zahlende Festbetrag von 46.669,92 € und an die Klägerin zu 2. monatlich zu zahlende Festbetrag von 72.626,93 € betragen. Unter Anwendung der in § 4 GVV enthaltenen diesbezüglichen Erhöhungsklausel würden sich insoweit die nachfolgenden jeweiligen Beträge ermitteln: für das Jahr 2007 ein monatlich an die Klägerin zu 1. zu zahlender Festbetrag von 47.836,67 € und ein monatlich an die Klägerin zu 2. zu zahlender Festbetrag von 74.442,60 €; für das Jahr 2008 ein monatlich an die Klägerin zu 1. zu zahlender Festbetrag von 49.032,58 € und ein monatlich an die Klägerin zu 2. zu zahlender Festbetrag von 76.303,67 € sowie für das Jahr 2009 ein monatlich an die Klägerin zu 1. zu zahlender Festbetrag von 50.258,40 € und ein monatlich an die Klägerin zu 2. zu zahlender Festbetrag von 78.211,26 €.
Die diesbezüglichen Festgeldforderungen der Klägerin zu 1. seien für den Zeitraum Februar bis Dezember 2009 noch vollständig unerfüllt, während deren Festgeldforderung für den Monat Januar 2007 aufgrund von Aufrechnungsvorgängen lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 23.582,40 € erfüllt worden sei, wobei insoweit auch die dazugehörige Verzugszinsforderung bereits bis einschließlich 20.11.2009 erfüllt wäre, so dass aus diesem Grund im Klageantrag zu 1. insoweit lediglich Verzugszinsen ab dem 21.11.2009 begehrt würden. Ferner wären die Festgeldforderungen der Klägerin zu 2. für den Zeitraum April 2008 bis Dezember 2009 vollständig unerfüllt, während auf deren Festgeldforderung für den Monat März 2008 aufgrund von Aufrechnungsvorgängen lediglich in Höhe eines Betrages von 27.439,35 € erfüllt worden sei, wobei insoweit auch die dazugehörige Verzugszinsforderung bis einschließlich 11.12.2009 erfüllt wäre, so dass aus diesem Grund mit dem Klageantrag zu 2. insoweit lediglich Verzugszinsen seit dem 12.12.2009 begehrt würden.
Hieraus würden sich die in den neuen Klageanträgen zu 1. (für die Klägerin zu 1.) und zu 2. (für die Klägerin zu 2.) jeweils geforderten Summen errechnen. Der jeweilige Verzug ergebe sich daraus, dass nach § 3 Ziff. 5 des GVV monatlich im Voraus bis zum 7. Werktag eines Kalendermonats zu zahlen gewesen wäre und ergebe sich die insoweit begehrte Zinshöhe aus § 14 Ziff. 3 GVV.
Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang ferner auf von ihr in den Jahren 2008 und 2009 geleistete Zahlungen berufe, seit die zwar grundsätzlich zutreffend, wären jedoch jedoch die insoweit streitgegenständlichen Forderungen der Klägerinnen nicht (teilweise) zum Erlöschen gebracht worden. So habe es sich bei diesen Zahlungen bereits nicht um Festgeldzahlungen gehandelt und wären diese auch nicht in der von der Beklagten behaupteten Höhe geleistet worden. Vor allem aber habe sie diese Zahlungen mit Festgeldforderungen und diesbezüglichen Zinsen aufgerechnet, und zwar mit Festgeldforderungen und diesbezüglichen Zinsen aus Monaten vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, wobei sie diese Aufrechnungen der Beklagten auch in ihren außergerichtlichen Schreiben vom 03.09.2009, vom 02.10.2009 und vom 29.12.2009 mitgeteilt hätten. Zu diesen Aufrechnungen wären sie auch berechtigt gewesen, da die Zahlungen der Beklagten mit keiner Tilgungsbestimmung versehen gewesen seien.
Die dahingehenden Ansprüche wären nicht verjährt, da diese von ihnen im Rahmen ihrer im Vorprozess 1 U 75/09 beim OLG Rostock eingelegten Anschlussberufung noch im Jahr 2009 rechtshängig gemacht worden wären, und zwar sukzessive mit ihren dortigen Schriftsätzen vom 02.10.2009 und vom 29.12.2009, welche der Beklagten in diesem Vorprozess jeweils unverzüglich zugestellt worden wären. Aufgrund dessen der Lauf der dahingehenden Verjährungsfrist zunächst gehemmt gewesen. Die diesbezügliche gegenteilige Auffassung der Beklagten, dass die noch vor Ende des Jahres 2009 eingetretene Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist rückwirkend durch den dortigen Beschluss des OLG Rostock betreffend die Zurückweisung der im Vorprozess eingelegten Berufung entfallen wäre, sei nicht haltbar, da die Hemmung des Laufes einer Verjährungsfrist in den diesbezüglichen Vorschriften des BGB geregelt sei, welche einen rückwirkenden Wegfall der Rechtshängigkeit nicht kennen würden, sondern die insoweit einschlägige materiell-rechtliche Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestimme, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch die Rechtshängigkeit eines geltend gemachten Anspruchs gehemmt werde. Demgemäß könne aus § 524 Abs. 4 ZPO nichts Gegenteiliges für im Rahmen in einer Anschlussberufung rechtshängig gemachter Ansprüche hergeleitet werden, zumal auch diese prozessuale Vorschrift keine materiell-rechtliche Regelung betreffend die Hemmung der Verjährungsfrist enthalte, obwohl es dem Gesetzgeber unbenommen gewesen sei, für den von der Beklagten angeführten Fall zusätzlich zu § 204 BGB eine entsprechende Spezialregelung zu schaffen. Zudem sei darauf zu verweisen, dass auch eine unzulässige Klage den Lauf der Verjährungsfrist hemme. Im Ergebnis dessen habe die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB zunächst für die Dauer von 6 Monaten bis zu der am 27.05.2015 im Vorprozess erfolgten Zustellung des dortigen Beschlusses des OLG Rostock betreffend die Zurückweisung der dortigen Berufung angedauert. Diese Hemmung sei aber auch nach Ablauf der vorgenannten 6 Monate nicht beendet gewesen, da sie im vorliegenden Prozess mit ihrem Schriftsatz vom 27.11.2015 die Klage um genau jene Forderungen erweitert hätten.
Des Weiteren hätte jede Klägerin Anspruch auf die mit den Klageanträgen zu 3. und zu 4. begehrte Einzahlung von Instandhaltungsrücklagen auf ein jeweiliges Instandhaltungskonto.
Dieser Anspruch ergebe sich aus § 8 Ziff. 5 des GVV. Zwar habe die Bestimmung der Höhe der Instandhaltungsrücklagen ursprünglich im Ermessen der Beklagten gestanden. Allerdings habe die Beklagte dieses Bestimmungsrecht nicht ausgeübt bzw. jedenfalls verzögert, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, für die Jahre 2005 bis 2010 Instandhaltungsrücklagen zu bilden und auf ein jeweiliges Konto einzuzahlen. Demgemäß sei die Bestimmung nunmehr gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 (2. HS) BGB durch ein Urteil zu treffen.
Die o.g. Regelung des § 8 Ziff. 5 GVV sei inhaltlich hinreichend bestimmt und damit wirksam vereinbart worden. Insbesondere sei nicht unklar, ob zu den Pflichten der Beklagten auch die von der Instandhaltung zu unterscheidende Instandsetzung gehöre und sei auch die Reichweite der Instandhaltungspflicht der Beklagten nicht unbestimmt gewesen, wie es sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Klausel ergebe. Danach werde nämlich verlangt, dass die Beklagte ein Konto bilde, auf welches Mittel für die Instandhaltung des vertragsgegenständlichen Objekts angezeigt werden sollen und dass es in diesem Zusammenhang lediglich um die Instandhaltung und nicht um die Instandsetzung des Objekts gehe, zumal darauf zu verweisen wäre, dass auch in § 8 Nr. 3 GVV von der „Erhaltungspflicht“ der Beklagten die Rede sei und in § 8 Nr. 6 GVV geregelt wäre, dass aus dem Instandhaltungsskonto die Aufwendungen zur „Erhaltung“ des Verwaltungsobjektes die Zahlung der „Instandhaltungsrücklage“ der WEG zu begleichen wären. Im Ergebnis dessen könne der gegenteiligen Auffassung des LG Rostock in dessen im Vorprozess erlassenen erstinstanzlichen Urteil nicht gefolgt werden, da es sich außerdem bei dem in der insoweit streitgegenständlichen Vertragsregelung verwandten Begriff „Dach und Fach“ um eine im (Gewerbe-) Mietrecht geläufige Formulierung handle, zumal dieser Begriff in § 8 Nr. 3 S. 2 GVV näher konkretisiert sei. Ebenso wenig ergeben sich eine Unbestimmtheit der Erhaltungspflichten der Beklagten aus der in § 8 Nr. 3 S. 2 GVV erfolgten Verwendung des Begriffs „konstruktive Teile“, weil sich bereits aus der Formulierung selbst ergebe, dass damit Teile des Gebäudes gemeint wären, welche dessen Konstruktion betreffen, zumal damit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch insbesondere die tragenden Gebäudeteile gemeint wären. Ferner sei die Höhe der von der Beklagten nach § 8 Nr. 5 GVV zu bildenden Instandhaltungsrücklage ohne Weiteres bestimmbar, da diese Klausel auf die II. BerechnungsVO verweise, insbesondere damit auch auf die in deren §§ 24 und 28 genannten Höchstsätze, womit das vereinbarte Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten nicht nur rahmenmäßig eingegrenzt werde, sondern sogar konkrete Vorgaben bzw. Anhaltspunkte zur Bemessung der Höhe der Instandhaltungsrücklagen im Einzelfall enthalte. Etwas anderes könne auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass in § 28 II. BerechnungsVO nicht nur von Instandhaltungskosten die Rede sei, sondern auch von Instandsetzungskosten, da die Beklagte nach § 8 Nr. 5 GVV nur zur Bildung eines Instandhaltungskontos verpflichtet sei und damit nur für den Bereich der Instandhaltung zuständig wäre, während die Instandsetzungen zum Pflichtenkreis der Klägerinnen gehören würden. Die Bestimmbarkeit der Höhe der zu bildenden Instandhaltungsrücklage ergebe sich schließlich auch aus einem weiteren Gesichtspunkt im Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 S. 3 II. BerechnungsVO und der darin bestimmten Heranziehung von Erfahrungswerten vergleichbarer Bauten. Außerdem sei im letztgenannten Zusammenhang als auch allgemein zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen immobilienrechtlichen Laien handle, sondern um ein kommunales Wohnungsunternehmen, welches bei Abschluss des Vertrages zahlreiche Erfahrungswerte hinsichtlich des erforderlichen Instandhaltungsaufwandes besessen habe und auch jetzt noch besitze. Die Beklagte sei auch tatsächlich ohne Weiteres in der Lage gewesen, ihr Leistungsbestimmungsrecht auszuüben und damit vertragsgemäße Instandhaltungsrücklagen zu bilden, wie es die Beklagte in der vorprozessualen Korrespondenz zu erkennen gegeben habe, darunter auch in deren Schreiben vom 23.04.1998 und in deren als Anlagenkonvolut K 19 eingereichten Instandhaltungskalkulationen.
Im Ergebnis dessen habe insoweit auch kein Einigungsmangel der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen, sondern hätten die Parteien vielmehr vereinbart, dass nur die Instandhaltungslast bei der Beklagten liegen solle.
Aber selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Regelung des § 8 Ziff. 5 GVV ausgehen wollte, wäre einerseits der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmende Parteiwille zur Bildung eines Instandhaltungskontos und einer darauf zu erfolgenden Einzahlung von Instandhaltungsrücklagen sowie andererseits hieran anschließend die unter § 16 Ziff. 1 GVV enthaltene Regelung zu beachten, dass eine unwirksame Bestimmung des Vertrages durch eine gültige Bestimmung ersetzt werden solle, und zwar durch eine Bestimmung, die dem Parteiwillen am nächsten käme. Jedenfalls könne die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Bildung von Instandhaltungsrücklagen und deren Einzahlung auf ein Konto nicht völlig entfallen.
Ferner wären auch ihre diesbezüglichen Forderungen nicht verjährt, wie es sich aus ihren diesbezüglichen Ausführungen ergebe.
Hinsichtlich der Höhe der vom Gericht gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB zu bestimmenden Instandhaltungsrücklagen sei zu berücksichtigen, dass § 8 Ziff. 5 GVV auf die Vorschriften der II. BV verweise sowie dass die §§ 24, 28 der II. BerechnungsVO einen Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung des Kostenansatzes eröffnen würden. Demgemäß habe sich ein angemessener Kostenansatz an den Höchstsätzen gemäß § 28 Abs. 2 der II. BerechnungsVO zu orientieren, die im Einzelfall auch überschritten werden könnten. Aber selbst, wenn man dem nach § 28 Abs. 2 BerechnungsVO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung anwendbaren Kostenansatz von höchstens 7,10 € für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit weniger als 22 Jahre zurückliege, zugrundelegen würde, ergebe sich für die von der Klägerin zu 1. verwalteten Wohnungen Instandhaltungsrücklagen von jährlich 82.961,30 € und damit für den Zeitraum 2005-2010 von insgesamt 497.767,80 € sowie für die von der Klägerin zu 1. verwalteten Wohnungen Instandhaltungsrücklagen von jährlich 127.953,15 € und damit für den Zeitraum 2005-2010 von insgesamt 767.718,90 €.
Der nunmehrige Widerklageantrag der Beklagten sei abweisungsreif, nachdem - wie bereits ausgeführt - sowohl die Europäische Kommission als auch das OLG Rostock in dem GVV keine europarechtswidrige Beihilfe gesehen bzw. eine Nichtigkeit des vorgenannten Vertrages verneint hätten.
Soweit die Beklagte ihren ursprünglichen Hauptantrag der Widerklage vom 20.03.2014, gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit des GVV und ihre diesbezügliche Hilfswiderklage vom 20.03.2014, diese gerichtet auf eine Zustimmung der Klägerinnen zur Änderungen des GVV, inzwischen mit Schriftsatz vom 16.09.2015 für erledigt erklärt habe, würden sie sich diesen Erledigungserklärungen nicht anschließen. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass eine prozessuale Erledigung schon deshalb nicht eingetreten wäre, weil sowohl der frühere Hauptantrag der Widerklage als auch die vorgenannte Hilfswiderklage von Anfang an unbegründet gewesen wären. Dies gelte zunächst auf die Feststellung der Unwirksamkeit des GVV gerichteten früheren Hauptantrages der Widerklage, da sowohl die Europäische Kommission als auch das OLG Rostock nach jahrelangen Auseinandersetzungen inzwischen bestands- bzw. rechtskräftig entschieden hätten, dass der GVV keine Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe der Beklagten an die Klägerinnen darstelle und damit wirksam sei, was im Übrigen alle Beteiligten im Grunde schon immer gewusst hätten, auch wenn die Beklagte insoweit fadenscheinig anderweitig argumentiert habe. Auch wenn diese Entscheidungen erst nach Jahren getroffen worden wären, hätten diese eine Feststellung der Rechtslage ex tunc getroffen, so dass die Argumentation der Beklagten, dass die Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätten, nicht greife. Genauso wenig hätte die Beklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der ursprünglichen Widerklage vom 20.03.2014 Grund zu der Annahme gehabt, dass der GVV aufgrund eines Verstoßes gegen das Beihilferecht unwirksam sein könne, schon seit dem Beginn der diesbezüglichen Auseinandersetzung der Parteien im Jahr 2006 alle Signale, die die Parteien zur Beihilfefrage von neutralen Stellen aus Rostock oder Brüssel bzw. Luxemburg erhalten hätten, dafür gesprochen hätten, dass der GVV keine gemeinschaftswidrige Beihilfe darstelle, so dass mit Ausnahme der Beklagten niemand ernsthaft vom Vorliegen einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe ausgegangen wäre. Insbesondere habe -wie bereits ausgeführt - das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV zu keinem Zeitpunkt gegriffen, da dessen Anwendung die Feststellung des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe voraussetze, aber die europäische Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 21.03.2012 keinesfalls eine diesbezügliche Feststellung getroffen habe, sondern im Gegenteil darauf verwiesen hätte, dass sie das Vorliegen einer Begünstigung gerade nicht feststellen könne.
Dasselbe gelte für die frühere auf eine Zustimmung der Klägerinnen zu Änderungen des GVV gerichteten Hilfswiderklage vom 20.03.2014, die damit ebenso von Anfang an unbegründet gewesen wäre.
Die Klägerinnen haben die Klage ursprünglich beim Landgericht Rostock erhoben. Letzteres hat sich mit Beschluss vom 27.01.2014 (Bl. II/21-23 d.A.) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den hilfsweisen Antrag der Klägerinnen vom 21.01.2014 sowie auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagten vom 22.01.2014 an das erkennende Landgericht verwiesen.
Die Klägerinnen haben ursprünglich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 618.178,32 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 51.514,86 € seit dem 10.01.2010, aus weiteren 51.514,86 € seit dem 09.02.2010, aus weiteren 51.514,86 € seit dem 09.03.2010, aus weiteren 51.514,86 € seit dem 12.04.2010, aus weiteren 51.514,86 € seit dem 11.05.2010, aus weiteren 51.514,86 € seit dem 09.06.2010, aus weiteren 51.514,86 € seit dem 09.07.2010, aus weiteren 51.514,86 € seit dem 10.08.2010, aus weiteren 51.514,86 € seit dem 09.09.2010, aus weiteren 51.514,86 € seit dem 09.10.2010, aus weiteren 51.514,86 € seit dem 09.11.2010 sowie aus weiteren 51.514,86 € seit dem 09.12.2010 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 961.998,98 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 80.166,54 € seit dem 10.01.2010, aus weiteren 80.166,54 € seit dem 09.02.2010, aus weiteren 80.166,54 € seit dem 09.03.2010, aus weiteren 80.166,54 € seit dem 12.04.2010,
aus weiteren 80.166,54 € seit dem 11.05.2010, aus weiteren 80.166,54 € seit dem 09.06.2010, aus weiteren 80.166,54 € seit dem 09.07.2010, aus weiteren 80.166,54 € seit dem 10.08.2010, aus weiteren 80.166,54 € seit dem 09.09.2010, aus weiteren 80.166,54 € seit dem 09.10.2010, aus weiteren 80.166,54 € seit dem 09.11.2010 sowie aus weiteren 80.166,54 € seit dem 09.12.2010 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, auf das von ihr unterhaltene Instandhaltungskonto ... oder auf ein anderes von der Beklagten eingerichtetes oder einzurichtendes Instandhaltungskonto für die Wohnanlagen der Klägerin zu 1) in ... und ... für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 nach Maßgabe von §§ 24 und 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung) in ihrer Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Instandhaltungsrücklagen einzuzahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, auf das von ihr unterhaltene Instandhaltungskonto ... oder auf ein anderes von der Beklagten eingerichtetes oder einzurichtendes Instandhaltungskonto für die Wohnanlagen der Klägerin zu 2) in ... und ... für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 nach Maßgabe von §§ 24 und 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung) in ihrer Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Instandhaltungsrücklagen einzuzahlen.
Am 30.06.2015 hat die Beklagte die klägerseitig mit den seinerzeitigen Klageanträgen zu 1. und zu 2. begehrten Zahlungen geleistet (K-IV/4, ohne Zeitangabe; B-III/135-136). Daraufhin haben die Klägerinnen Schriftsatz vom 13.08.2015 (Bl. IV/1 ff. d.A.) den Rechtsstreit hinsichtlich der o.g. früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. in der Hauptsache erledigt erklärt und einen dahingehenden Kostenantrag gestellt sowie an ihren o.g. Klageanträgen zu 3. und zu 4. festgehalten. Zuvor hatte bereits die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.07.2015 (Bl. III/134 ff. d.A.) unter Verweis auf die von ihr geleisteten Zahlungen erklärt, dass sich die beiden vorgenannten Klageanträge erledigt hätten. Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 (Bl. IV/139 ff. d.A.), eingegangen bei Gericht am 27.11.2015, haben die Klägerinnen die Klage um die neuen Klageanträge zu 1. und zu 2. erweitert. Der letztgenannte Schriftsatz ist der Beklagten in der Zeit vor dem 09.12.2015 zugestellt worden (Anm.: das diesbezügliche EB - Bl. IV/147 d.A. - weist kein Zustellungsdatum auf).
Die Klägerinnen beantragen nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 1.741.949,40 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 24.254,27 € seit dem 21.11.2009,
aus weiteren 47.836,67 € seit dem 09.02.2007,
aus weiteren 47.836,67 € seit dem 09.03.2007,
aus weiteren 47.836,67 € seit dem 12.04.2007,
aus weiteren 47.836,67 € seit dem 10.05.2007,
aus weiteren 47.836,67 € seit dem 09.06.2007,
aus weiteren 47.836,67 € seit dem 10.07.2007,
aus weiteren 47.836,67 € seit dem 09.08.2007,
aus weiteren 47.836,67 € seit dem 11.09.2007,
aus weiteren 47.836,67 € seit dem 10.10.2007,
aus weiteren 47.836,67 € seit dem 09.11.2007,
aus weiteren 47.836,67 € seit dem 11.12.2007,
aus weiteren 49.032,58 € seit dem 10.01.2008,
aus weiteren 49.032,58 € seit dem 09.02.2008,
aus weiteren 49.032,58 € seit dem 11.03.2008,
aus weiteren 49.032,58 € seit dem 09.04.2008,
aus weiteren 49.032,58 € seit dem 10.05.2008,
aus weiteren 49.032,58 € seit dem 10.06.2008,
aus weiteren 49.032,58 € seit dem 09.07.2008,
aus weiteren 49.032,58 € seit dem 09.08.2008,
aus weiteren 49.032,58 € seit dem 09.09.2008,
aus weiteren 49.032,58 € seit dem 10.10.2008,
aus weiteren 49.032,58 € seit dem 11.11.2008,
aus weiteren 49.032,58 € seit dem 09.12.2008,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 10.01.2009,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 10.02.2009,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 10.03.2009,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 09.04.2009,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 12.05.2009,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 10.06.2009,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 09.07.2009,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 11.08.2009,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 09.09.2009,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 10.10.2009,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 10.01.2009,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 10.11.2009,
aus weiteren 50.258,40 € seit dem 09.12.2009
zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 1.674.132,47 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 48.864,32 € seit dem 12.12.2009,
aus weiteren 76.303,67 € seit dem 09.04.2008,
aus weiteren 76.303,67 € seit dem 10.05.2008,
aus weiteren 76.303,67 € seit dem 10.06.2008,
aus weiteren 76.303,67 € seit dem 09.07.2008,
aus weiteren 76.303,67 € seit dem 09.08.2008,
aus weiteren 76.303,67 € seit dem 09.09.2008,
aus weiteren 76.303,67 € seit dem 10.10.2008,
aus weiteren 76.303,67 € seit dem 11.11.2008,
aus weiteren 76.303,67 € seit dem 09.12.2008,
aus weiteren 78.211,26 € seit dem 10.01.2009,
aus weiteren 78.211,26 € seit dem 10.02.2009,
aus weiteren 78.211,26 € seit dem 10.03.2009,
aus weiteren 78.211,26 € seit dem 09.04.2009,
aus weiteren 78.211,26 € seit dem 12.05.2009,
aus weiteren 78.211,26 € seit dem 10.06.2009,
aus weiteren 78.211,26 € seit dem 09.07.2009,
aus weiteren 78.211,26 € seit dem 11.08.2009,
aus weiteren 78.211,26 € seit dem 09.09.2009,
aus weiteren 78.211,26 € seit dem 10.10.2009,
aus weiteren 78.211,26 € seit dem 10.11.2009 sowie
aus weiteren 78.211,26 € seit dem 09.12.2009
zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, auf das von ihr unterhaltene Instandhaltungskonto ... oder auf ein anderes von der Beklagten eingerichtetes oder einzurichtendes Instandhaltungskonto für die Wohnanlagen der Klägerin zu 1) in ... und ... für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 nach Maßgabe von §§ 24 und 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung) in ihrer Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Instandhaltungsrücklagen einzuzahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, auf das von ihr unterhaltene Instandhaltungskonto ... oder auf ein anderes von der Beklagten eingerichtetes oder einzurichtendes Instandhaltungskonto für die Wohnanlagen der Klägerin zu 2) in ... und ... für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 nach Maßgabe von §§ 24 und 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung) in ihrer Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Instandhaltungsrücklagen einzuzahlen;
5. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, als diese auf den mit Schriftsatz der Klägerin vom 13.08.2015 für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallen (ehemalige Klageanträge zu 1. und zu 2.).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2014 (Bl. II/26 ff. d.A.) hat die Beklagte eine Widerklage erhoben.
Widerklagend hat die Beklagte ursprünglich beantragt,
festzustellen, dass die Generalverwalterverträge zwischen den Klägerinnen und der Beklagten nichtig sind.
Hilfsweise hat die Beklagte für den Fall ursprünglich beantragt, dass das Gericht die Generalverwalterverträge nicht insgesamt für nichtig erachten sollte,
festzustellen, dass § 8 Nr. 5 der Generalverwalterverträge zwischen den Klägerinnen und der Beklagten unwirksam ist.
Weiter hilfsweise hat die Beklagte für den Fall ursprünglich für den Fall beantragt, dass das Gericht die Generalverwalterverträge nicht für wirksam hält oder nicht automatisch eine Anpassung der Vertragskonditionen vornimmt,
die Klägerinnen zu verurteilen, folgenden Änderungen der Generalverwalterverträge zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zuzustimmen:
a) § 3 Abs. 3 der Generalverwalterverträge zwischen den Klägerinnen und der Beklagten wird mit Wirkung ex tunc (d.h. bezogen auf den Vertragsschluss) wie folgt neu gefasst:
„Nach Beendigung der Sanierungsarbeiten vereinbaren die Parteien, daß durch den Generalverwalter ein monatlich auszukehrender Festbetrag in Höhe von 175.423,33 DM ab dem 01. des übernächsten auf die objektweise Schlussabnahme der Sanierungsarbeiten folgenden Monats zu zahlen ist, der sich wie folgt berechnet: 31.779,59 qm Wohn-/Nutzfläche x 5,52 DM pro qm = 175.423,33 DM (i.W. Deutsche Mark einhundertfünfundsiebzigtausendvierhundertdreiundzwanzig 33/100).“
b) § 4 Abs. 2 der Generalverwalterverträge zwischen den Klägerinnen und der Beklagten wird mit Wirkung ex tunc (d.h. bezogen auf den Vertragsschluss) wie folgt neu gefasst:
„Ab den 01.01.2000 und sodann jeweils nach Ablauf eines weiteren Jahres erhöht sich der unter § 3 Ziff. 3 genannte Betrag um 1% p.a., ohne dass es einer weiteren Geltendmachung bedarf. Bezugsgröße ist der jeweils zuletzt vertraglich geschuldete Betrag.“
c) In die Generalverwalterverträge zwischen den Klägerinnen und der Beklagten wird mit Wirkung ex tunc (d.h. bezogen auf den Vertragsschluss) ein neuer § 4 Abs. 3 eingefügt, der wie folgt lautet:
„Die Parteien gehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von mittleren Bewirtschaftungskosten für das Verwaltungsobjekt in Höhe von 1,89 DM/m2 aus. Erhöhen sich die mittleren Bewirtschaftungskosten während der Laufzeit des Vertrags, kann der Generalverwalter die Differenz zwischen diesen höheren und den mittleren Bewirtschaftungskosten (in Höhe von 1,89 DM/m2) von dem Eigentümer verlangen und insoweit auch gegen Ansprüche des Eigentümers aus § 3 Abs. 3 aufrechnen.“
Mit Schriftsatz vom 16.09.2015 (Bl. IV/125 ff. d.A.) hat die Beklagte zwischenzeitlich ihren ursprünglichen Hauptwiderklageantrag und ihre ursprüngliche hilfsweise Hilfswiderklage für erledigt erklärt und insoweit in ihrem späteren Schriftsatz vom 17.12.2015 (Bl. IV/165 ff. d.A.) einen Antrag des Inhalts gestellt, dass sich die beiden vorgenannten Anträge erledigt hätten. In beiden letztgenannten Schriftsätzen hat die Beklagte ferner erklärt, dass widerklagend nunmehr ihr o.g. zwischenzeitlicher Hilfswiderklageantrag als Hauptwiderklageantrag gestellt werde.
Widerklagend beantragt die Beklagte nunmehr,
1. festzustellen, dass § 8 Nr. 5 der Generalverwalterverträge zwischen den Klägerinnen und der Beklagten unwirksam ist;
2. festzustellen, dass die Widerklage vom 20.03.2014 und die hilfsweise Widerklage vom 20.03.2014, soweit Letztere auf die Verurteilung der Klägerinnen zur Zustimmung zu Änderungen der Generalverwalterverträge gerichtet war, sich erledigt haben.
Die Klägerinnen beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Hinsichtlich der früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. hat die Beklagte ursprünglich eingewandt, die damit geltend gemachten Ansprüche hätten bereits dem Grunde nach nicht bestanden, da das streitgegenständliche Vertragswerk, insbesondere GVV, in mehrfacher Hinsicht nichtig wären. So würden hierdurch europarechtswidrige Beihilfen gewährt. Ferner sei der GVV aus kommunalrechtlichen Gründen nichtig. Außerdem sei der GVV nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, und zwar einerseits wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung und andererseits wegen einer überlangen Vertragslaufzeit bzw. „Knebelung“. Überdies liege insoweit auch eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Schließlich stelle sich das Festhalten der Klägerinnen an dem unveränderten GVV als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB dar. All dies ergebe sich aus den von ihr insoweit im Einzelnen dargelegten Gründen, auch wenn das LG Rostock in seinem im vorangegangenen Prozess 3 O 203/07 erlassenen Urteil vom 28.11.2008 diese Rechtsfragen unzutreffend anders entschieden habe.
Aber trotz des Umstandes, dass sich die Klageanträge zu 1. und zu 2. durch ihre diesbezügliche Zahlung vom 30.06.2015 erledigt hätten, wären die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Zwar habe das OLG Rostock mit seinen Beschluss vom 22.05.2015 die von der Beklagten gegen das im vorangegangenen Prozess 3 O 203/07 ergangene Urteil des LG Rostock eingelegte Berufung zurückgewiesen, wodurch das vorgenannte erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden wäre. Allerdings sei insoweit zu berücksichtigen, dass auf den diesbezüglichen beklagtenseitigen Antrag die Europäische Kommission zunächst mit Beschluss vom 23.03.2012 und damit noch vor der am 19.12.2013 erfolgten hiesigen Klagerhebung ein förmliches Beihilfeprüfungsverfahren bezüglich des von ihr erhobenen Einwand ist der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verträge nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV i.V.m. § 134 BGB eingeleitet habe und nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nationale Gerichte und sonstige staatliche Stellen einschließlich öffentlicher Unternehmen wie der Beklagten an Kommissionsbeschlüsse zur Eröffnung solcher Verfahren gebunden wären. Demgemäß habe auch sie nicht davon ausgehen dürfen, dass keine staatlichen Beihilfen vorliegen bzw. gewährt würden, bis in diesem Prüfungsverfahren eine abschließende Entscheidung ergeht, was erst mit dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 16.09.2014 geschehen sei. Demgemäß sei sie bis zum Erlass des letztgenannten Beschlusses gehindert gewesen, einen Vertrag durchzuführen, soweit dieser potentielle Beihilfeelemente enthalten habe, die Gegenstand eines förmlichen Beihilfeprüfungsverfahrens gewesen wären. Folglich habe sie dann nach Klageerhebung auch den von den Klägerinnen mit deren ursprünglichen Klageanträgen zu 1. und zu 2. geltend gemachten Forderungen entgegentreten müssen. Demgegenüber hätten es die Klägerinnen umgekehrt in der Hand gehabt, der Beklagten einen temporären Verzicht auf die Einrede der Verjährung anzubieten und hierdurch den vorliegenden Rechtsstreit zu vermeiden. Ebenso wäre zu berücksichtigen, dass nach der ständigen BGH-Rechtsprechung die nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Stellen sowie schließlich auch Unternehmen wie der Beklagten an die Bewertung staatlicher Maßnahmen als Beihilfen in Kommissionsbeschlüssen über die Eröffnung förmlicher Beihilfeprüfungsverfahren gebunden wären und solch ein Eröffnungsbeschluss dazu führen müsse, dass die Durchführung der betreffenden Maßnahme aufgeschoben werde, bis die Zweifel bezüglich deren Wirksamkeit durch die endgültige Entscheidung der Kommission beseitigt werde. Dies gelte auch, wenn im Eröffnungsbeschluss keine Bewertung der beanstandeten staatlichen Maßnahme als Beihilfe beinhalte, sondern darin erklärt werde, dass eine Bewertung mangels ausreichender Information nicht möglich sei und das förmliche Prüfungsverfahren eröffnet werde, um weiterführende Informationen zu sammeln. Damit sei es ihr rechtlich nicht gestattet gewesen, die von den Klägerin verlangten Festentgelte weiterhin zu gewähren. Unter diesen Umständen wäre es unbillig, dass allein der Beklagten die dahingehenden anteiligen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die neuen Klageanträge zu 1. und zu 2. könnten in der Sache keinen Erfolg haben, da sie hiermit geltend gemachten Ansprüche verjährt wären, worauf sie die Klägerseite bereits mit ihrem außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 25.11.2015 hingewiesen hätten. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Lauf der diesbezüglichen Verjährungsfristen wie von ihr im Einzelnen dargestellt sukzessive jeweils zum Ende der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 eingetreten wäre. Zwar wären diese Ansprüche von der Klägerseite in der Berufungsinstanz des Vorprozesses klagerweiternd geltend gemacht worden, jedoch nicht mit deren dortigen Anschlussberufungsschriftsatz vom 26.05.2009, sondern mit deren nachfolgenden Klageerweiterung Schriftsätzen vom 02.10.2009 und vom 29.12.2009. Gleichwohl sei hierdurch der Lauf der o.g. Verjährungsfristen aufgrund dessen zu keinem Zeitpunkt gehemmt worden, da es sich bei der dortigen Anschlussberufung der Klägerinnen nicht um einen eigenständigen Rechtsbehelf i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehandelt habe und die Anschlussberufung durch den dortigen Beschluss des OLG Rostock (§ 522 Abs. 2 ZPO) zur Zurückweisung der Berufung nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung es tunc verloren habe, was im Rahmen einer analogen Anwendung der vorgenannten Vorschrift zur Folge gehabt habe, dass auch die im Rahmen der dortigen Anschlussberufung erfolgte Klageerweiterung ebenso ihre Wirkung ex tunc verloren habe. Auf diese Wirkung eines § 522-ZPO-Beschlusses habe das OLG Rostock im Vorprozess auch in seiner dem vorgenannten Beschluss vorangegangenen Hinweis-Verfügung vom 10.02.2015 abgestellt. Diese Auffassung entspreche auch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Aufgrund dessen, dass damit die in der Berufungsinstanz des Vorprozesses seitens der Klägerin vorgenommenen Klageerweiterungen nach dem Gesetz als sie nie erhoben zu behandeln wären, sei eine Verjährung dieser Forderungen eingetreten, bevor im hiesigen Prozess die Klägerseite mit Schriftsatz vom 27.11.2015 die Klage um diese Forderungen erweitert habe.
Allerdings hätten auch vor Eintritt der Verjährung die von den Klägerinnen mit den neuen Klageanträgen zu 1. und zu 2. verfolgten Ansprüche auf Zahlung von Festentgelten nicht in der beantragten Höhe bestanden, sondern wären - ausgehend von einer von ihr im November 2006 vorgenommenen komplexen Abrechnung - aufgrund der von ihr im im Einzelnen dargestellten Auskehrungen in den Jahren 2008-2009 teilweise erloschen. Im Ergebnis dessen sei die Forderung aus dem Klageantrag zu 1. von 1.765.531,92 € durch ausgekehrte Beträge von insgesamt 207.296,11 € in letztgenannter Höhe erloschen, so dass insoweit nur eine offene Restforderung von 1.558.235,81 € vor dem Eintritt der Verjährung bestanden habe, während die Forderung aus dem Klageantrag zu 2. von 1.701.571,82 € durch ausgekehrte Beträge in Höhe von insgesamt 1.285.316,57 € in der letztgenannten Höhe erloschen sei, weshalb insoweit nur eine offene Restforderung von 416.255,25 € vor dem Eintritt der Verjährung bestanden hätte.
Die Klageanträge zu 3. und zu 4. wären unbegründet, so dass seitens der Beklagten keine Verpflichtung zur Einzahlung von Instandhaltungsrückzahlungen nach § 8 Nr. 5 GVV bestehe.
Die letztgenannte Vertragsregelung sei schon mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, wie es schon das LG Rostock in seinem o.g. Urteil vom 28.11.2008 im vorangegangenen Prozess der Parteien entschieden habe. Zwar räume § 8 Nr. 5 GVV ihr ein Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB ein, indem diese Regelung für die Berechnung der Instandhaltungsrücklagen auf die II. Berechnungs-VO verweise. Allerdings müsse auch ein Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB hinreichend bestimmt sein und zumindest Anhaltspunkte dazu vorgeben, nach welchen Grundsätzen die Tragweite und der Umfang der Leistungsverpflichtung festgelegt werden sollen, da andernfalls die Leistungsverpflichtung unwirksam wäre. Nach diesem Beurteilungsmaßstab sei die vorgenannte Vertragsregelung unwirksam, weil diese keine hinreichenden Anhaltspunkte dazu enthalte, wie sie die Höhe der Instandhaltungsrücklagen bestimmen solle. Dies folge daraus, dass § 8 Nr. 3 GVV schon den Umfang ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung der vertraglichen Wohnobjekte nicht mit hinreichender Klarheit festlege, wobei einerseits unklar bleibe, ob die Erhaltungspflicht nur die laufende Instandhaltung oder auf die Instandsetzung umfasse, und andererseits nicht nachvollziehbar sei, auf welche Gebäudeteile sich die Formulierungen „Dach und Fach“ sowie „mit Ausnahme der konstruktiven Teile“ beziehen würden. Ferner sei nicht klar, ob zu den Pflichten der Beklagten auf die von der Instandhaltung zu unterscheidende Instandsetzung gehöre.
Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass nach ihrer Ansicht aufgrund der damit bestehenden Unwirksamkeit des § 8 Nr. 5 GVV nach § 139 BGB auch der gesamte GVV nichtig wäre.
Sofern aber § 8 Nr. 5 GVV nicht wegen einer Unbestimmtheit unwirksam wäre, würde zumindest ein versteckter Dissens (§ 155) BGB vorliegen, da sich die Parteien über die Reichweite dieser vertraglichen Regelung nie geeinigt hätten, sondern seit Jahren über die Frage streiten würden, ob diese Vorschrift hinreichend bestimmt sei und welchen Inhalt diese Vorschrift habe, wobei zu berücksichtigen wäre, dass die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einen wesentlichen Bestandteil der Kalkulation der Parteien darstellen würden.
Dessen ungeachtet wären die mit den Klageanträgen zu 3. und zu 4. geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Instandhaltungsrücklagen für die Jahre 2005-2010 überwiegend verjährt, nämlich die Ansprüche für die Jahre 2005-2009, da diese erst Ende 2013 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist anhängig gemacht worden wären.
Außerdem werde vorsorglich dem Vorbringen der Klägerinnen zur Höhe der auf die Instandhaltungskonten einzuzahlenden Beträge widersprochen.
Zwar sollen nach § 8 Nr. 5 GVV die Instandhaltungsrücklagen nach der II. Berechnungs-VO gebildet werden. Allerdings würden die Klägerinnen insoweit einseitig auf die Höchstsätze des § 28 II. Berechnungs-VO abstellen, hierbei aber die Bedeutung des § 24 Abs. 2 S. 4 dieser VO verkennen, wonach die Höchstsätze des § 28 dieser VO nicht anzusetzen wären, soweit der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen wäre, was vorliegend der Fall sei. Insoweit wären die spezifischen Wohnungsmarktverhältnisse in ... und insbesondere zu berücksichtigen, dass die ... Bevölkerung ständig schrumpfe, was eine objektbezogene Instandhaltungspolitik unter Berücksichtigung der bestehenden und absehbaren örtlichen Verhältnisse notwendig mache. Somit sei es für die Ermittlung der Höhe der Instandhaltungsrücklagen unerlässlich, angesichts der insoweit von ihr aufgezeigten Entwicklung des Immobilienmarktes die wirtschaftliche Restlebensdauer der einzelnen Objekte zu betrachten, die in vielen Fällen angesichts der Bevölkerungsabwanderung und den daraus resultierenden Überangebot an Wohnraum auf Eigentümerseite eine Bestandsverringerung und einen Rückbau erforderlich mache. Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Hauseigentümer würde angesichts einer solchen Entwicklung bei einem in Kürze absehbaren Auslaufen der Nutzung Instandhaltungsrücklagen bilden. Dies jedoch würden die Klägerinnen fordern, was der wirtschaftlichen Vernunft widerspreche und mit § 24 Abs. 2 S. 4 II. Berechnungs-VO nicht vereinbar sei. Zudem sei das diesbezügliche Vorbringen der Klägerseite widersprüchlich, da diese insoweit einerseits mindestens die Höchstsätze des § 28 II. Berechnungs-VO verlange, aber andererseits sich insoweit auf die Anlage B 2, der damaligen Berechnung der angenommenen Bewirtschaftungskosten berufe, obwohl die dort aufgeführten Instandhaltungskosten deutlich unter den Höchstsätzen des § 28 II. Berechnungs-VO liegen würden. Außerdem werde klägerseitig übersehen, dass nach § 8 Abs. 6 GVV von den Instandhaltungsrücklagen des § 8 Abs. 5 GVV tatsächlich getätigte Instandhaltungsaufwendungen bestritten werden dürfen, weshalb diese schon seit 1998 getätigten erheblichen beklagtenseitigen Aufwendungen als Abzugsposten hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu 3. und zu 4. geltend gemachten Klageforderungen zu berücksichtigen wären.
Aus den vorgenannten Gründen sei auch ihrem zwischenzeitlichen Hilfswiderklageantrag, der nunmehr, nachdem sie ihren zwischenzeitlichen Hauptwiderklageantrag einschließlich des hilfsweisen Hilfswiderklageantrages für erledigt erklärt habe, als Hauptwiderklage aufrechterhalten werde, stattzugeben.
Ferner wäre festzustellen, dass sich ihre ursprüngliche Hauptwiderklage und ihre ursprüngliche hilfsweise Hilfswiderklage durch den o.g. und inzwischen bestandskräftigen Beschluss der Europäischen Kommission vom 16.09.2014 sowie durch den o.g. Beschluss des OLG Rostock vom 22.05.2015 im besagten vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien erledigt hätten. Zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Schriftsatzes vom 20.03.2014 während die darin gestellten vorgenannten ehemaligen Anträge zulässig und begründet gewesen. Dies folge daraus, dass sie aufgrund des vorangegangenen Beschlusses der Europäischen Kommission vom 31.03.2012 zur Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens allen Grund zu der Annahme gehabt habe, dass die im GVV vereinbarten Festentgelte beihilfebehaftet gewesen wäre und damit der GVV gemäß §§ 134, 139 BGB i.V.m. Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV unwirksam gewesen sei. Demgemäß habe sie seinerzeit ein legitimes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des ganzen GVV gehabt, zumal die Klägerinnen in verschiedenen Gerichtsverfahren jeweils nur einen Teil der angeblich geschuldeten Festentgelte eingeklagt hätten, während sie als Beklagte im Interesse aller Beteiligten beabsichtigt habe, für Rechtssicherheit zu sorgen und eine Vielzahl weiterer Gerichtsverfahren zu vermeiden. Die seinerzeitige Begründetheit ihrer vorgenannten ursprünglichen Widerklageanträge ergebe sich daraus, dass nach der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Eröffnungsbeschlüssen das Gericht verpflichtet gewesen sei, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem (in einem Eröffnungsbeschluss festgestellten) eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen. Allerdings habe das Gericht sich dieser Verpflichtung entzogen und stattdessen das Verfahren zwischenzeitlich ausgesetzt und habe dann die Europäische Kommission in ihrem o.g. abschließenden Beschluss festgestellt, dass die im GVV vereinbarten Festentgelte doch keine Beihilfen darstellen würden, jedenfalls aber genehmigt würden, wodurch sich diese Widerklageanträge überholt hätten und unbegründet geworden wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit diese nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hinsichtlich der früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. noch rechtshängig ist, unbegründet.
Die Widerklage ist nur im zuerkannten Umfang begründet.
I.
Zunächst hat die Klage in ihrem noch rechtshängigen Umfang in der Sache keinen Erfolg.
1.)
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass über die früheren Klageanträge zu 1. und zu 2., mit denen jeweils eine Klägerin unter Verweis auf § 3 Ziff. 3 des streitgegenständlichen Generalverwaltervertrages (GVV) vom 21.01.1998 (Bl. I/107-125 d.A.) in der Fassung des dreiseitigen Vertrages der Parteien vom 19.12.99/18.02.2000 (Bl. I/146-151 d.A.), womit die Klägerin zu 2. teilweise den vorgenannten GVV übernommen hat, jeweils Festgelder für das gesamte Jahr 2010 geltend gemacht hat, nicht mehr zu befinden ist. Denn die Parteien haben insoweit aufgrund der von der Beklagten auf diese früheren Anträge am 30.06.2015 geleisteten Zahlungen den Rechtsstreit in der Hauptsache inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärt. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.07.2015 (Bl. III/134 ff. d.A.) insoweit als erste der Parteien und damit vor den Klägerinnen die dahingehende Hauptsachenerledigung erklärt, während die diesbezügliche Erledigungserklärung der Klägerinnen erst in deren Schriftsatz vom 13.08.2015 (Bl. IV/1 ff. d.A.) erfolgt ist, obwohl nur die Klägerseite als erste Partei einen Rechtsstreit (teilweise) in der Hauptsache für erledigt erklären und sich die beklagte Partei dieser Erklärung anschließen kann. Allerdings ist in dem erstgenannten Schriftsatz der Beklagten zugleich eine schon vorweggenommene Anschlusserklärung an die seinerzeit wegen der erfolgten Zahlung zu erwartende Hauptsachenerledigungserklärung der Klägerinnen für die beiden früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. zu sehen. Unabhängig davon hat die Beklagte in ihrem späteren Schriftsatz vom 17.12.2015 (Bl. IV/139 ff. d.A.) an ihrer dahingehenden Erledigungserklärung festgehalten, so dass spätestens aufgrund dessen von einer dahingehenden wirksamen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien auszugehen ist.
2.)
Nunmehr ist an erster Stelle über die neuen Klageanträge zu 1. und zu 2. entscheiden, mit denen jeweils eine Klägerin unter Verweis auf § 3 Ziff. 3 des GVV vom 21.01.1998, die Klägerin zu 2. i.V.m. § 2 Ziff. 4, des o.g. dreiseitigen Vertrages der Parteien vom 19.12.99/18.02.2000, einschließlich der Erhöhungsklausel des § 4 GVV Forderungen auf Festgelder für die Jahre 2007 (anteilig), 2008 und 2009 geltend macht.
Diese beiden neuen Klageanträge zu 1. und zu 2. sind unbegründet.
Der Klägerin zu 1. steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Festgeldern in Höhe von insgesamt 1.741.949,40 € aus den Jahren 2007 (anteilig), 2008 und 2009 nach § 3 Ziff. 3 GVV i.V.m. § 4 GVV zu.
Der Klägerin zu 2. gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Festgeldern in Höhe von insgesamt 1.674.132,47 € aus den Jahren 2007 (anteilig), 2008 und 2009 nach § 3 Ziff. 3 GVV i.V.m. § 4 GVV und i.V.m. § 2 Ziff. 4 des o.g. dreiseitigen Vertrages der Parteien vom 19.12.99/18.02.2000 zu.
a)
Grundsätzlich können beide Klägerinnen - vorbehaltlich der Frage einer teilweisen Erfüllung und einer eventuellen Verjährung - aus den jeweils insoweit vorgenannten Vorschriften der streitgegenständlichen Verträge die Zahlung von Festgeldern verlangen.
Dies folgt daraus, dass der o.g. GVV in seiner Gesamtheit nicht nichtig oder sonst insgesamt unwirksam ist, wie es die Beklagte ursprünglich der gesamten Klage in deren früheren Fassung entgegengehalten hat. Insoweit schließt sich die Kammer vollumfänglich den Auffassungen bzw. den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Rostock in dessen im vorangegangenen Prozess 3 O 203/07 erlassenen erstinstanzlichen Urteil vom 28.11.2008 (Bl. I/31 ff. d.A.) an, zumal die hiergegen von der Beklagten in diesem Vorprozess eingelegte Berufung seitens des Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 22.05.2015 (Bl. IV/74 ff. d.A.) nach § 522 ZPO zurückgewiesen worden ist.
Insbesondere ist dem Landgericht Rostock zunächst darin zu folgen, dass für die Beurteilung der Frage der Nichtigkeit des GVV Letzterer nicht isoliert von den üblichen vertraglichen Beziehungen der Parteien betrachtet werden kann, sondern sich als Bestandteil eines sogenannten Immobilien Leasingvertrages in der "sale-and-lease-back"-Variante darstellt, wie es das Landgericht Rostock in seinem vorgenannten Urteil überzeugend begründet hat, ohne dass die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen zu greifen vermögen. Insbesondere liegt es mehr als offensichtlich auf der Hand, dass die gesamten Vorträge nicht unabhängig voneinander geschlossen worden sind, sondern dass keiner dieser Verträge abgeschlossen worden wäre, sofern einer der tragenden Verträge gefehlt hätte. Von der insoweit notwendigen ganzheitlichen Betrachtungsweise des gesamten Vertragswerkes ist im Übrigen auch das Oberlandesgericht Rostock in seinem o.g. Beschluss vom 22.05.2015 ausgegangen, wie es dessen Begründung erkennen lässt, in der der GVV nicht isoliert betrachtet worden ist, zumal es dort auf S. 16 ausdrücklich heißt, dass es sich bei dem gesamten streitgegenständlichen Vertragswerk um ein "Sale-and-lease-back-Geschäft" handelt.
Hieran anschließend ist dem Landgericht Rostock und dem Oberlandesgericht Rostock darin zu folgen, dass der GVV nicht wegen einer vermeintlichen europarechtswidrigen Gewährung einer Beihilfe durch die Beklagte nach § 134 BGB i.V.m. Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV nichtig ist, sondern im Gegenteil mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Insoweit ist daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beiden vorgenannten Entscheidungen des Landgerichts Rostock und des Oberlandesgerichts Rostock zu verweisen. Die Vereinbarkeit dieses Vertragswerkes mit dem Europarecht hat inzwischen unstreitig auch die Europäische Kommission in ihrem Beschluss vom 16.09.2014 (Bl. IV/9-72 d.A.) betreffend die diesbezüglich von der Beklagten eingelegten Beschwerde festgestellt.
Genauso wenig ist der GVV aus kommunalrechtlichen Gründen nach § 134 BGB i.V.m. kommunalrechtlichen Verbotsgesetzen nichtig, wie es ebenso sowohl das Landgericht Rostock in seinem o.g. Urteil des Vorprozesses als auch das Oberlandesgericht Rostock in seiner o.g. Berufungsentscheidung des Vorprozesses festgestellt haben, wobei die Kammer den insoweit jeweils zutreffenden Gründen gleichfalls folgt, auf die daher ebenso zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Entsprechendes gilt für die von der Beklagten ursprünglich ein gewandte Nichtigkeit des GVV nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines vermeintlichen auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung und/oder einer vermeintlichen überlangen Vertragslaufzeit bzw. „Knebelung“. Ferner geht es insoweit auch an einer Störung der Geschäftsgrundlage, wie es das Landgericht Rostock und das Oberlandesgericht Rostock jeweils überzeugend in ihren vorgenannten Entscheidungen begründet haben.
Im Übrigen hat die Beklagte durch ihre am 30.06.2015 geleisteten vollständigen Zahlungen auf die mit den früheren Klageanträgen zu 1. und zu 2. geforderten Beträge zu erkennen gegeben, dass sie nicht mehr an ihren ursprünglichen Einwendungen zur vermeintlichen Nichtigkeit des GVV festhalten, denn ansonsten hätten sich diese Zahlungen nicht erklären lassen. Genau vor diesem Hintergrund einschließlich des rechtskräftigen Abschlusses des o.g. Vorprozesses, in dem letztlich die gleichen rechtlichen Fragen zu entscheiden waren, vermag auch die frühere Argumentation der Beklagten nicht mehr zu überzeugen, dass sich das seinerzeitige Festhalten der Klägerinnen an dem unveränderten GVV als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB darstellen würde.
b)
Hieran anschließend kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin zu 1. mit dem neuen Klageantrag zu 1. begehrte Gesamtbetrag sowie ob der von der Klägerin zu 2. mit dem neuen Klageantrag zu 2. geforderte Gesamtbetrag jeweils der vollen Höhe nach noch berechtigt ist oder ob die beiden vorgenannten Beträge jeweils teilweise durch von der Beklagten in den Jahren 2008-2009 geleistete Zahlungen erloschen sind. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob - wie die Beklagte eingewandt hat - die Forderung aus dem Klageantrag zu 1. von 1.765.531,92 € durch im Zeitraum von Ende Juli 2007 bis Mitte Februar 2010 ausgekehrte Beträge von insgesamt 207.296,11 € in letztgenannter Höhe erloschen ist mit der Folge, dass insoweit nur eine offene Restforderung von 1.558.235,81 € bestehen würde. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Forderung aus dem Klageantrag zu 2. von 1.701.571,82 € durch im Zeitraum von Ende Mai 2008 bis Ende April 2010 ausgekehrte Beträge in Höhe von insgesamt 1.285.316,57 € in der letztgenannten Höhe erloschen ist und damit insoweit nur eine offene Restforderung von 416.255,25 € bestehen würde.
Denn entscheidend ist vielmehr, dass sämtliche Ansprüche der Klägerinnen aus den Jahren 2007 bis einschließlich Ende 2009 aus einem anderen Grund nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können, auf den nachfolgend eingegangen wird.
c)
Die Beklagte ist aufgrund der von ihr erhobenen Verjährungseinrede gemäß § 214 Abs. 1 BGB hinsichtlich sämtlicher Ansprüche der beiden Klägerinnen auf Zahlung von Festgeldern aus den Jahren 2007 bis einschließlich Ende 2009 zur Leistungsverweigerung berechtigt. Denn diese Forderungen sind vor der im Dezember 2015 im hiesigen Prozess eingetretenen diesbezüglichen Rechtshängigkeit längst verjährt gewesen.
Die vorgenannten Ansprüche der Klägerinnen wären aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB einschließlich dessen, dass sie im jeweiligen Jahr fällig geworden sind und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB (Beginn der Verjährungsfrist) erfüllt gewesen sind, grundsätzlich wie folgt sukzessiv verjährt: die diesbezüglichen Forderungen aus dem Jahr 2007 mit Ablauf des 31.12.2010, die diesbezüglichen Forderungen aus dem Jahr 2008 mit Ablauf des 31.12.2011 und die dahingehenden Forderungen aus dem Jahr 2009 mit Ablauf des 31.12.2012.
Sofern die Beklagte tatsächlich - wie von ihr vorgetragen - auf Teile dieser Forderungen in den Jahren 2008-2009 Beträge an die jeweilige Klägerin ausgekehrt haben sollte, ohne dass die von den Klägerinnen hiergegen außergerichtlich erklärten Aufrechnungen mit Festgeldansprüchen aus einer Zeit vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum greifen sollten, würde sich insoweit die Frage der Verjährung nicht stellen. Aber selbst unter Berücksichtigung dessen, dass nach § 212 Abs. 1 BGB der Lauf der Verjährungsfrist durch Abschlagszahlungen neu beginnt, wäre der späteste Zeitpunkt für den Eintritt der Verjährung aller insoweit streitgegenständlichen Ansprüche der 31.12.2012 (Ablauf dieses Tages).
Vor dem letztgenannten Zeitpunkt ist es - zumindest im Ergebnis - nicht zu einer Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist gekommen.
Zwar haben die Klägerinnen diese Forderungen in dem von ihnen gegen die Beklagte geführten Vorprozess rechtshängig gemacht, allerdings nicht in der dortigen I. Instanz (Landgericht Rostock, Az. 3 O 203/07), sondern erst in der dortigen II. Instanz (Oberlandesgericht Rostock, Az. 1 U 75/09), und auch erst im Rahmen ihrer dort eingelegten Anschlussberufung, welche die Zurückweisung der dortigen Klageanträge zu 3. und zu 4. betroffen hat. Diese Anschlussberufung haben die Klägerinnen im Mai 2009 eingelegt und ihre dortige Klage unstreitig um die Festgeldforderungen aus den Jahren 2007-2009 mit ihren dortigen Schriftsätzen vom 02.10.2009 und vom 29.12.2009 erweitert. Allerdings hat dann das Oberlandesgericht Rostock mit seinen auf § 522 ZPO gegründeten Beschluss vom 22.05.2015 (Bl. IV/74-103 d.A.) die dortige Berufung der hiesigen und dortigen Beklagten gegen das dortige erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Rostock zurückgewiesen. Dies hatte gemäß § 524 Abs. 4 ZPO zur Folge, dass die von den hiesigen Klägerinnen gegen die im Vorprozess mit den dortigen erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Rostocks erfolgte Abweisung deren dortigen Klageanträge zu 3. und zu 4. eingelegte Anschlussberufung ihre Wirkung verloren hat. Diese Wirkung des § 524 Abs. 4 ZPO erstreckte sich allerdings nicht nur auf die dortige Anschlussberufung der Klägerinnen, sondern auch auf die im Rahmen der Anschlussberufung erfolgten Klagerweiterungen hinsichtlich der Festgelder aus den Jahren 2007-2009. Insoweit ist zwar den Klägerinnen grundsätzlich darin zu folgen, dass die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist durch die Rechtshängigkeit eines geltend gemachten Anspruchs in der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geregelt ist und die weiteren in § 204 BGB enthaltenen Hemmungsregelungen keine Bestimmung des Inhalts enthalten, dass eine durch die Rechtshängigkeit begründete Hemmung des Laufes der Verjährung rückwirkend entfällt. Wenn aber eine Anschlussberufung nach der prozessualen Vorschrift des § 524 Abs. 4 ZPO unter den dortigen Voraussetzungen (die hier wie bereits ausgeführt vorliegen) rückwirkend entfällt, muss dies folgerichtig und denknotwendig auch für die im Rahmen der Anschlussberufung erfolgten prozessualen Erklärungen bzw. Handlungen der betroffenen Partei gelten. Demgemäß können sich die Klägerinnen auch nicht mit Erfolg auf den Umstand berufen, dass der Gesetzgeber keine diesbezügliche materiell-rechtliche Spezialregelung im BGB geschaffen hat, denn hierzu bestand aufgrund des Umstandes, dass diese Wirkung nach § 524 Abs. 4 ZPO eintritt, kein Handlungsbedarf des Gesetzgebers, zumal es unsinnig wäre, eine zusätzliche Gesetzesregelung zu schaffen, wenn eine solche Gesetzesregelung bereits existiert. Dass sich die Wirkung des § 524 Abs. 4 ZPO tatsächlich auch auf eine im Rahmen einer Anschlussberufung erfolgte Klageerweiterung erstreckt, ist inzwischen höchstrichterlich anerkannt (BGH, NJW 2015, 251). Hierauf hat im Übrigen schon das Oberlandesgericht Rostock in seiner im vorgenannten Vorprozess dem o.g. Beschluss vom 22.05.2015 (§ 522 ZPO) vorangegangenen Hinweis-Verfügung vom 10.02.2015 (hier auszugsweise als Anlage B 2 vorgelegten = Bl. IV/179-181 d.A.) abgestellt. Nach alledem verhilft den Klägerinnen auch deren diesbezügliches ergänzendes Argument nicht zum Erfolg, dass selbst eine unzulässige Klage den Lauf der Verjährungsfrist hemmt, zumal die Erhebung einer unzulässigen Klage nicht mit dem Fall vergleichbar ist, dass im Rahmen einer Anschlussberufung eine Klageerweiterung vorgenommen wird und die Anschlussberufung ihre Wirkung nach § 524 Abs. 4 ZPO aufgrund dessen verliert, dass die vorangegangene Berufung zurückgewiesen wird. Vor diesem gesamten Hintergrund, insbesondere der vorgenannten einschlägigen BGH-Entscheidung und den vom Oberlandesgericht Rostock im Vorprozess erteilten zutreffenden o.g. Hinweis auf die weitergehende Wirkung des § 524 Abs. 4 ZPO, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Klägerinnen insoweit eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.
Damit hatte die Zurückweisung der Berufung im Vorprozess einschließlich der damit verbundenen Wirkung, dass die Anschlussberufung Ihre Wirkung verloren hat, zur Folge, dass die im Rahmen der Anschlussberufung des o.g. Vorprozesses im Jahr 2009 vorgenommenen dortigen Klageerweiterungen um die Festgeldforderungen aus den Jahren 2007-2009 zwar zunächst rechtshängig geworden waren, aber die sich aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergebende Hemmungswirkung rückwirkend (ex tunc) entfallen ist. Im Ergebnis dessen ist der Lauf der diesbezüglichen Verjährungsfristen nicht im Jahr 2009 gehemmt worden und ist die Verjährung dieser Forderungen sukzessive bis einschließlich mit Ablauf des 31.12.2012, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten. Demgemäß waren die Festgeldforderungen der Klägerinnen aus dem Jahr 2007 (anteilig), aus dem Jahr 2008 und aus dem Jahr 2009 schon längst verjährt, bevor am 27.11.2015 der Schriftsatz der Klägerinnen vom gleichen Tag (Bl. IV/139 ff. d.A.) bei Gericht eingegangen ist, in dem die Klägerinnen ihre hiesige Klage um die vorgenannten Forderungen erweitert haben.
Das Berufen der Beklagten auf ihre - ausweislich der vorstehenden Gründe - berechtigt erhobenen Verjährungseinrede ist auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich, wie es die Klägerinnen meinen. Dieser von der Klägerinnen erhobene Einwand eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten in Bezug auf deren Erhebung und deren Berufen auf die Verjährungseinrede greift nicht. Denn es ist dem eigenen Verhalten der Klägerinnen geschuldet, dass die Verjährung der vorgenannten klägerischen Forderungen eingetreten ist. Die Klägerinnen hatten in unverjährter Zeit die Möglichkeit zu entscheiden, in welchem Rahmen sie diese Forderungen rechtshängig machen. Hierfür bestanden verschiedene Möglichkeiten. Zum einen konnten die Klägerinnen diese Forderungen mittels einer neuen Klage rechtshängig machen. Eine zweite Möglichkeit bestand darin, in der II. Instanz des o.g. Vorprozesses keine Anschlussberufung einzulegen, sondern eine eigene Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock, soweit damit die dortige Klage der Klägerinnen abgewiesen worden war und im Rahmen dieser eigenen (beschränkten) Berufung die Forderungen im Wege einer Klageerweiterung geltend zu machen. Eine dritte Möglichkeit der Klägerinnen bestand darin, dass diese im Rahmen der dortigen Berufungsinstanz eine Anschlussberufung einzulegen und im Rahmen derer diese Forderungen klagerweiternd geltend zu machen. Für die letztgenannte Variante haben sich die anwaltlich vertretenen Klägerinnen entschieden, sind aber damit das Risiko eingegangen, dass im Falle einer zweitinstanzlichen Entscheidung nach § 522 ZPO die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert, und zwar rückwirkend, wie es schon seinerzeit in Rechtsprechung und Literatur unumstritten gewesen ist. Damit haben sich die Klägerinnen zugleich auch der Gefahr ausgesetzt, dass ihre im Rahmen ihrer dortigen Anschlussberufung erfolgten beiden Klagerweiterungen um die Forderungen, die nunmehr Gegenstand der hiesigen Klageerweiterung der Klägerinnen vom 27.11.2015 sind, ebenso ihre Wirkung verlieren, selbst wenn die Klägerinnen im Nachhinein nunmehr die Auffassung vertreten, dass diese Wirkung des § 524 Abs. 4 ZPO sich nicht auf eine im Rahmen einer Anschlussberufung vorgenommene Klageerweiterung erstrecken soll. Allerdings müssen sich die durch eine versierte und anerkannte Anwaltskanzlei vertretenen Klägerinnen der Gefahr, dass sich die Wirkung des § 524 Abs. 4 ZPO auch auf eine im Rahmen einer Anschlussberufung vorgenommene Klageerweiterung erstrecken kann, bewusst gewesen sein. Diese Gefahr hätte jedoch weder bei einer Geltendmachung dieser Forderungen im Wege einer neuen Klage noch bei der Geltendmachung dieser Forderungen im Wege einer eigenen (beschränkten) Berufung in der II. Instanz des o.g. Vorprozesses bestanden. Allerdings kommt es nicht einmal auf das Bewusstsein der Klägerinnen hinsichtlich der mit der in der II. Instanz im Rahmen der dortigen Anschlussberufung vorgenommenen Klageerweiterungen an. Denn entscheidend ist, dass es der Beklagten nicht angelastet werden kann, dass sich die Klägerinnen nicht für den sichersten Weg zur gerichtlichen Geltendmachung der insoweit streitgegenständlichen Forderungen gewählt haben, um einer Verjährung dieser Forderungen aus dem Wege zu gehen. Schon aus diesem Grund kann kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten darin gesehen werden, dass diese nunmehr im vorliegenden Prozess insoweit die Verjährungseinrede erhoben hat. Dies gilt umso mehr, als die Erhebung einer im Gesetz vorgesehenen Einrede schon grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich ist, es sei denn, dass die Partei, die diese Einrede im Prozess erhebt, vorgerichtlich gegenüber dem Gegner in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie diese Einrede nicht erheben wird. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, denn die Beklagte hat außergerichtlich in keiner Weise und auch nicht andeutungsweise zu erkennen gegeben, dass sie auf die Erhebung der Verjährungseinrede bezüglich dieser Forderungen verzichten wolle.
d)
Mangels des Bestehens bzw. der gerichtlichen Durchsetzbarkeit dahingehende Hauptforderungen können die Klägerinnen die mit ihren neuen Klageanträgen zu 1. und zu 2. begehrten Verzugszinsen nicht verlangen.
3.)
Die unverändert gebliebenen Klageanträge zu 3. und zu 4. sind ebenfalls unbegründet.
Die Beklagte ist nicht gemäß § 8 Nr. 5 GVV zu verpflichten, für den zurückliegenden Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 jeweils auf ein Instandhaltungsskonto Beträge nach Maßgabe der II Berechnungs-VO in der jeweils gültigen Fassung einzuzahlen.
a)
Dem voranstellend ist zunächst darauf zu verweisen, dass der GVV als solcher aus den bereits ausgeführten Gründen nicht insgesamt nichtig ist.
b)
Allerdings stehen den Klägerinnen insoweit bereits dem Grunde nach keine Ansprüche zu. Denn die Klageanträge zu 3. und zu 4. stützen sich auf § 8 Nr. 5 GVV, der jedoch unwirksam ist.
Auch insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Rostock in seinem o.g. Urteil an, die daher an dieser Stelle zu wiederholen und, soweit erforderlich, zu ergänzen sind.
Zunächst führt der in § 8 Nr. 5 GVV enthaltene Verweis auf die II. BerechnungsVO dazu, dass der Beklagten in Bezug auf die Höhe der zu bildenden Instandhaltungsrücklagen ein Bestimmungsrecht i.S.d. § 315 Abs. I BGB eingeräumt wird. Denn die II. BerechnungsVO regel in § 24, dass der Ansatz der Bewirtschaftungskosten, zu denen auch die Instandhaltungskosten i.S.d. § 28 gehören, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu entsprechen hat. Die Höchstsätze des § 28 dürfen nur zugrundegelegt werden, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht unangemessen ist. Dies führt dazu, dass der Beklagten bei Bestimmung der Höhe der Instandhaltungsrücklage ein Ermessensspielraum zusteht, für den § 315 BGB gilt. Die Vereinbarung eines solchen Leistungsbestimmungsrechts muss aber hinreichend bestimmt den zu konkretisierenden Regelungsgegenstand definieren. An einer wirksamen Bestimmung fehlt es, wenn zwar ein Weg angegeben ist, um den Gegenstand der geschuldeten Leistung zu bestimmen, aber auf diese Weise in Wirklichkeit der Inhalt doch nicht bestimmt werden kann. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, muss der Vertrag der Leistungsbestimmung die erforderlichen Gesichtspunkte vorgeben, andernfalls ist ein Leistungsbestimmungsrecht nicht wirksam vereinbart (BGHZ 55, 248). An ausreichenden Vorgaben für die Bestimmung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage fehlt es im hier vorliegenden Fall. Die Höhe der zu bildenden Instandhaltungsrücklage ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beklagte nach dem Inhalt des GVV überhaupt zur Erhaltung der Objekte verpflichtet ist. Dies lässt sich anhand der streitgegenständlichen vertraglichen Regelung jedoch nicht feststellen, sondern ist, wie es das Landgericht Rostock zutreffend angenommen hat, ungewiss.
Diese Ungewissheit wird - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - auch nicht durch § 8 Nr. 3 des GVV beseitigt. Darin heißt es, dass dem Generalverwalter die Erhaltungspflicht hinsichtlich „Dach und Fach“ obliege; dies betreffe insbesondere die Erhaltungspflicht hinsichtlich des Grundstücks (Zufahrt oder sonstige befestigte Flächen, Außenanlagen, gärtnerische Anlagen), der Außenhülle (Dächer/Fassagen inkl. Fenstern und Balkonen) mit Ausnahme der konstruktiven Teile. Insoweit ist schon unklar, ob der Begriff „Erhaltungspflicht“ nur die laufende Instandhaltung, oder aber auch die hiervon zu unterscheidende Instandsetzung erfasst. Unter Instandhaltung werden in Anlehnung an § 28 Abs. I der II. BerechnungsVO die Kosten verstanden, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich hingegen in der Regel um Kosten aus Reparatur von Schäden oder Erneuerung nicht reparaturfähiger oder reparaturunwürdiger Teile oder Einrichtungen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 535 Rn. 37 ff. m.w.N.; BGH, NJW 2006, 766) und Wiederbeschaffung. Nach herkömmlichem Sprachgebrauch lässt sich beides unter den Begriff der Erhaltung eines Bauwerks subsumieren. Ob dies auch hier gewollt war, bleibt offen. Insoweit hat das Landgericht Rostock auf den in seinem o.g. Urteil im einzelnen dargestellten und dort vorliegenden Schriftwechsel der Beklagten mit der ... abgestellt, welcher der Vertragsunterzeichnung unmittelbar vorangegangen war und darauf verwiesen, dass darin demgegenüber von Instandsetzungspflichten, die der Beklagten nach § 8 Nr. 3 des GVV obliegen sollen, die Rede ist. Ferner hat das Landgericht Rostock insoweit unter Verweis auf die im vorangegangenen Prozess vorliegenden Schreiben der NR Nordrevision vom 20.01.1998 und 20.11.1997 argumentiert, dass die Übernahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten durch die Beklagte in dem GVV über einen Zeitraum von 30 Jahren auch Gegenstand von Bedenken der NR Nordrevision gewesen ist, die diese noch einen Tag vor Unterzeichnung des GVV gegenüber der Beklagten geäußert hatte.
Ebenso ist dem Landgericht Rostock darin zu folgen, dass anhand der streitgegenständlichen Vertragsregelung ferner unklar bleibt, welche Erhaltungsmaßnahmen und welche Gebäudeteile von den Begriffen „Dach und Fach“ überhaupt erfasst werden. Der Begriff „Dach und Fach“ mag zwar im Gewerbemietrecht gebräuchlich sein, wird aber in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich definiert und bereitet die Auslegung dieses Begriffes erhebliche Schwierigkeiten (vgl. Schlemminger/Tachezy, NZM 2001, 416). Einige vertreten die Auffassung, dass hierunter nur das Dach und die tragenden Gebäudeteile (Außenmauern, tragende Wände, Fundament) fallen. Die Klausel soll nach anderer Meinung allerdings so weit gehen, dass davon auch die Verpflichtung zu einer einer Neueindeckung des Daches und zur Beseitigung von Schäden am Mauerwerk zu gehören sollen (Sternel, MietR, 3.A., II Rz 376; Bub/Treier, Geschäftsraummiete, 3.A, III A Rz 1080). Andere legen den Begriff „Dach und Fach“ dahingehend aus, dass dieser Begriff alle Arbeiten erfassen soll, die nötig sind, um ein Haus einschließlich Installation, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie Heizung und Licht in seinem ordnungsgemäßen baulichen Zustand zu erhalten. Dazu soll auch die komplette Gebäudesanierung gehören (Glaser, Hmb. Grundeigentum 1976, 53). Das OLG Hamm hingegen versteht unter Arbeiten an „Dach und Fach“ alle Verrichtungen, die der Erhaltung des Gebäudes in seinem Substanzwert dienen (OLG Hamm, ZMR 1988,261). Andere stellen wiederum auf die Erhaltung der Substanz der wesentlichen Bestandteile eines Gebäudes ab (Schlemminger/Tachezy, a.a.O.). Welchen konkreten Inhalt die Parteien der Formulierung "Dach und Fach" beigemessen haben, kann hier anhand des GVV nicht festgestellt werden. § 8 Nr. 3 des GVV zählt einzelne Gebäudeteile der Außenhülle - wie Dächer, Fassaden, Fenster, Balkone - nur beispielhaft auf, ohne eine Regelung in Bezug auf die übrigen, nicht erwähnten Gebäudeteile zu enthalten. Zudem sollen von der Erhaltungspflicht wiederum die konstruktiven Teile ausgenommen sein. Der Begriff „konstruktive Teile“ wird nicht näher definiert und ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den letztgenannten Begriff eindeutig, was damit gemeint ist, weil der zugrundeliegende Begriff „Konstruktion“ sehr weit gehend ist, was sich allein schon anhand des Beispiels zeigt, dass auch ein Fenster letztlich nichts anderes als eine Konstruktion ist. Es bleibt daher gänzlich unklar, welche Gebäudeteile den Begriff „konstruktive Teile“ gemeint sind. Offen ist gleichfalls, ob sich die Ausnahme in Gestalt der „konstruktiven Teile“ nur auf die Gebäudeteile der Außenhülle beziehen soll oder aber auch auf nicht benannte Gebäudeteile.
Hinsichtlich dieser Unklarheiten der streitgegenständlichen Vertragsklausel überzeugt auch das hiergegen vorgebrachte Argument der Klägerinnen nicht, dass es sich bei der Beklagten nicht um ein immobilienrechtlichen Laien handle, sondern um ein kommunales Wohnungsunternehmen, welches bei Abschluss des Vertrages zahlreiche Erfahrungswerte hinsichtlich des erforderlichen Instandhaltungsaufwandes besessen habe und auch jetzt noch besitze, was die Beklagte auch schon in ihren hier als Anlage K 18 (Bl. V/86 d.A.) und in ihren Instandhaltungskalkulationen zu erkennen gegeben habe, die klägerseitig hier als Anlagenkonvolut K 19 (Bl. V/87/112 d.A.) eingereicht worden sind. Denn es kommt nicht auf die allgemeinen Erfahrungswerte der sicherlich insoweit versierten und wirtschaftlich erfahrenen Beklagten an, sondern darauf, ob die konkrete vertragliche Regelung hinreichend konkretisiert ist oder nicht. Hier ist Letzteres der Fall, wie es aus den vorstehenden Gründen ergibt.
Nach alledem ist die streitgegenständliche vertragliche Regelung des GVV schon dem Grunde nach nicht hinreichend bestimmt, was zugleich zur Folge hat, dass diese Vertragsregelung auch der Höhe nach zu unbestimmt ist.
Dementsprechend ist auch die hieraus gezogene Schlussfolgerung des Landgerichts Rostock zutreffend, dass der GVV keinen hinreichend konkreten objektiven Entscheidungsmaßstab für eine gerichtliche Bestimmung der Höhe der Instandhaltungsrücklage vorgibt. Völlig zu Recht hat das Landgericht Rostock weiter dahingehend argumentiert, dass hinzu kommt, dass die Sätze des § 28 der II. BerechnungsVO auch der Deckung von Instandsetzungskosten dienen, die nach dem Vortrag der Klägerinnen nicht von der Beklagten zu tragen sein sollen und für die die Beklagte auch keine Rücklagen bilden soll. Es fehlt aber auch an nachvollziehbaren Grundlagen für die Beurteilung der Problematik, welchen Anteil die reinen Instandhaltungskosten an den Höchstsätzen des § 28 der II. BerechnungsVO haben. Die im GVV in Bezug genommene II. BerechnungsVO nimmt insoweit keine Abgrenzung der Kostenansätze für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor. Auch der GVV selbst enthält hierzu keine Konkretisierung. Auch dies führt dazu, dass sich die Höhe einer angemessenen Rücklage für den reinen Instandhaltungsaufwand mit dem Verweis auf die Regelungen der II. BerechnungsVO nicht bestimmen lässt.
Hieran anschließend hat die Beklagte ebenso zutreffend argumentiert, dass aufgrund der Unbestimmtheit dieser Vertragsregelung letztlich auch ein versteckter Dissens der Parteien i.S.d. § 155 BGB vorliegt, weil sich die Parteien infolge dieser Unbestimmtheit dieser Regelung auch nicht über die Reichweite dieser Vertragsklausel geeinigt hätten. Dies hat auch seinen Ausdruck in den schon seit vielen Jahren andauernden Streit der Parteien über die Reichweite dieser Klausel gefunden.
Im Ergebnis der diesbezüglichen gesamten vorstehenden Ausführungen ist von der Unwirksamkeit der Regelung des § 8 Nr. 5 des GVV
auszugehen, so dass die Klägerinnen aus dieser Vertragsregelung keinerlei Ansprüche herleiten können.
c)
Mangels des Bestehens von dahingehenden Ansprüchen dem Grunde nach bedarf es grundsätzlich keiner Entscheidung mehr zu der von der Beklagten insoweit beschränkt erhobenen Verjährungseinrede.
Sofern allerdings insoweit Ansprüche der Klägerinnen für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2010 bis an diese Stelle der Entscheidung dem Grunde nach zu bejahen gewesen wären, hätten diese beiden Klageanträge zu 3. und zu 4. nur im relativ geringen Umfang Erfolg haben können, nämlich nur soweit damit Ansprüche für das Jahr 2010 geltend gemacht worden sind.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB hätte gemäß § 199 Abs. 1 BGB für die eventuellen Ansprüche aus dem Jahr 2009 am 31.12.2009 zu laufen begonnen und wäre am 31.12.2012 beendet gewesen. Für die eventuellen Ansprüche aus den davor liegenden Zeitraum (2005-2008) wäre die Verjährungsfrist jeweils entsprechend ein Jahr zuvor abgelaufen. Die vorliegende Klage ist jedoch erst am 19.12.2013 und damit längere Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist für mögliche Ansprüche aus den Jahren 2005-2009 eingereicht worden. Dementsprechend wäre die Beklagte insoweit nach § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt gewesen.
c)
Aufgrund des Umstandes, dass insoweit bereits dem Grunde nach keine Ansprüche bestehen, bedarf es keiner Entscheidung mehr zur Höhe.
Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass die von den Klägerinnen insoweit begehrte Orientierung hinsichtlich der Höhe der einzuzahlenden Instandhaltungsrücklagen nach Maßgabe der §§ 24, 28 II. Berechnungs-VO insoweit nicht möglich gewesen wäre, als § 28 dieser VO bestimmte Höchstsätze bestimmt, aber § 24 Abs. 2 S. 4 II. Berechnungs-VO bestimmt, dass diese Höchstsätze nicht angesetzt werden können, soweit dieser Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist. Die Klägerinnen begehren aber letztlich nichts anderes als den Ansatz dieser Höchstsätze, obwohl die Beklagte völlig zutreffend darauf verwiesen hat, dass die örtlichen Wohnraummarktverhältnisse in ... die Besonderheit aufweisen, dass schon seit Anfang der 90'er eine ständige Bevölkerungabwanderung zu verzeichnen ist mit der Folge, dass dies auch auf den Wohnungsmarkt durchschlägt, aber die Höchstsätze dieser Besonderheit keine Rechnung tragen. Dementsprechend wäre dem Gericht ein dahingehendes Ermessen dieser von den Klägerinnen begehrten Orientierung auch nicht mehr eröffnet gewesen.
II.
Die Widerklage ist zulässig, aber nur im zuerkannten Umfang begründet.
1.)
Der Entscheidung über die Widerklage ist voranzustellen, dass der Reihenfolge nach zuerst über den jetzigen Widerklageantrag zu 1. (früherer erster Hilfswiderklageantrag) und erst über den jetzigen Widerklageantrag zu 2. (Feststellung der Erledigung des früheren Widerklagehauptantrages - womit die Feststellung der Nichtigkeit des GVV begehrt worden war – und des früheren hilfsweisen Hilfswiderklageantrages - womit verschiedene Änderungen der Klägerinnen bezüglich des GVV begehrt worden waren - entschieden wird. Dies ist der prozessualen Entwicklung geschuldet, dass die Beklagte zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 02.07.2015 (Bl. III/134 ff. d.A.) diese beiden Anträge ihrer seinerzeitigen Widerklage einseitig für erledigt erklärt hat, aber sich die Klägerinnen dieser einseitigen Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, sondern mit Schriftsatz vom 27.11.2015 (Bl. IV/139 ff. d.A.) insoweit unverändert eine Abweisung auf dieser beiden Anträge der ursprünglichen Widerklage beantragt und dann in ihren späteren Schriftsatz vom 05.01.2016 (Bl. V/58 ff. d.A.) ausdrücklich haben, dass sie sich den dahingehenden Erledigungserklärungen der Beklagten nicht anschließen. Inzwischen hatte die Beklagte bereits in ihrem zwischenzeitlichen Schriftsatz vom 17.12.2015 (Bl. IV/165 ff. d.A.) ihre Widerklage dahingehend umgestellt, dass sie mit ihrem nunmehrigen Widerklageantrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass sich diese beiden früheren Anträge ihrer Widerklage (früherer Hauptantrag der Widerklage vom 20.03.2014 und deren früherer hilfsweiser Hilfsantrag) in der Hauptsache erledigt hätten. Aber auch insoweit beantragen die Klägerinnen nunmehr eine Abweisung der Widerklage
2.)
Der jetzige Widerklageantrag zu 1., gerichtet auf eine Feststellung der Unwirksamkeit des § 8 Nr. 5 GVV, ist zulässig und begründet.
a)
Der jetzige Widerklageantrag zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Grundsätzlich wird zwar eine negative Feststellungsklage (auch eine negative Widerfeststellungsklage) unzulässig, wenn wegen derselben Ansprüche eine positive Leistungsklage erhoben wird oder ist sogar schon von Anfang an unzulässig, wenn wegen derselben Ansprüche bereits eine Leistungsklage erhoben ist (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7d m.w.N.). Indes liegt ein solcher Fall nicht vor. Zwar ist im Rahmen der Begründetheit der Klageanträge zu 3. und zu 4. über die Frage der Wirksamkeit des § 8 Nr. 5 GVV entschieden worden, sind mit diesen Antrag jedoch nur Ansprüche aus den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 geltend gemacht worden. Der Widerklageantrag zu 1. enthält jedoch keine dahingehende Beschränkung. Dementsprechend betrifft der Widerklageantrag zu 1. einen viel weitergehenden Zeitraum und insbesondere die Zeit über den 31.12.2010 hinaus. Vor allem aber erwachsen im Rahmen der Urteilsgründe getroffene Feststellungen nicht in Rechtskraft, sondern nur eine dahingehende Feststellung im Tenor eines Urteils. Im Ergebnis dessen ist daher insoweit ein fortbestehendes Feststellungsinteresse der Beklagten zu bejahen.
b)
Der jetzige Widerklageantrag zu 1. hat in der Sache auch Erfolg.
Der insoweit streitgegenständliche § 8 Nr. 5 des GVV ist unwirksam, und zwar aus den zu den Klageanträgen zu 3. und zu 4. genannten Gründen, auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
3.)
Demgegenüber ist der jetzige Widerklageantrag zu 2. unbegründet.
a)
Zunächst kann die mit dem jetzigen Widerklageantrag zu 2. begehrte Feststellung nicht getroffen werden, dass sich der frühere Widerklagehauptantrag aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2014 (Bl. II/26 ff. d.A.), mit dem die Beklagte zwischenzeitlich die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten GVV begehrt hatte, erledigt hat.
Dieser beklagtenseitige frühere Antrag der Widerklage, welcher auf die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten GVV gerichtet war, ist durch die Rechtskraft der o.g. Entscheidungen in dem vorangegangenen Prozess (Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.11.2008 zum Az. 3 O 203/07 und des diesbezüglichen auf § 522 ZPO gestützten Beschlusses des Oberlandesgerichts Rostock vom 22.05.2015) sowie durch den rechtskräftig gewordenen Beschluss der Europäischen Kommission vom 16.09.2014 (Bl. IV/9-72 d.A.), womit insbesondere die Gewährung einer europarechtswidrigen Beihilfe durch das streitgegenständliche Vertragswerk verneint worden ist, nicht erledigt worden. Vielmehr stellt sich insofern lediglich die Frage, ob dieser frühere Widerklageantrag vor Erlass der vorgenannten Entscheidungen begründet gewesen ist oder nicht. Dies ist jedoch nicht der Fall bzw. ist dieser frühere Widerklagehauptantrag war von Anfang an unbegründet. Denn der streitgegenständliche GVV ist in seiner Gesamtheit nicht nichtig, wie es sich aus den obigen Ausführungen zur Unbegründetheit der jetzigen Klageanträge zu 1. und zu 2. ergibt, auf daher die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Argumentation zurückziehen, dass sie noch vor der im Jahr 2013 erfolgten Klageerhebung bei der Europäischen Kommission ein Verfahren betreffend die Frage einer europarechtswidrigen Beihilfegewährung eingeleitet hatte und die vorgenannte Kommission ein dahingehendes Prüfungsverfahren mit Beschluss vom 21.03.2012 (Bl. 339-357 Anlagenband I) eingeleitet hatte sowie dass die Beklagte bis zur endgültigen Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.09.2014 (Bl. IV/19-72 d.A.) als kommunales Wohnungsunternehmen wie eine staatliche Stelle nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV verpflichtet gewesen wäre, keine Zahlungen an die Klägerinnen zu leisten, sondern stattdessen im vorliegenden Prozess insbesondere eine vermeintliche Nichtigkeit des GVV wegen einer angeblichen europarechtswidrigen Beihilfegewährung geltend zu machen. Denn hierbei übersieht die Beklagte, dass es tatsächlich von keiner Seite, insbesondere auch nicht von der Europäischen Kommission irgendwelche Signale gegeben hat, die diese Rechtsauffassung der Beklagten hätten stützen können. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. So hat die Europäische Kommission bereits in ihrem schon viel früher an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten adressierten Schreiben vom 29.07.2009 (Bl. III/71-81 d.A.) darauf verwiesen, dass nach dortiger vorläufiger Auffassung die streitgegenständlichen Verträge keine staatlichen Beihilfen i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag beinhalten. Aber selbst in dem späteren o.g. Eröffnungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21.03.2012 (Anlagenband I / Bl. 339-357), dort auf S. 15, heißt es ausdrücklich, dass es der Kommission zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen ist, einen wirtschaftlichen Vorteil (also eine Beihilfe) zu Gunsten von ... (Klägerinnen) nachzuweisen, wenn auch mit der Einschränkung, dass die Kommission zur eingehenderen Prüfung dieser Frage die Beteiligten um zusätzliche zweckdienliche Informationen in Bezug auf die Marktüblichkeit der fraglichen Verträge ersucht. Allein schon deswegen konnte die Beklagte zum Zeitpunkt der Ende 2013 erfolgten Klageerhebung keineswegs davon ausgehen, dass mit dem streitgegenständlichen Vertragswerk europarechtswidrige Beihilfen gewährt werden, sondern musste viel eher vom Gegenteil ausgehen. Dafür spricht aus nachträglicher Sicht auch der Umstand, dass das im vorangegangenen Prozess sowohl das Landgericht Rostock als auch das OLG Rostock und schließlich auch die Europäische Kommission ohne jegliche Zweifel übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass keine derartigen Beihilfen durch das Vertragswerk gewährt werden. Folgerichtig griff bereits zu Anfang des Prozesses nicht etwa das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV, zumal dessen Anwendung die Feststellung das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, die hier nicht gegeben waren.
Aus den vorgenannten Gründen kann sich die Beklagte ebenso wenig auf ihre dahingehende weitere Argumentation zurückziehen, das erkennende Gericht habe angeblich gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen, aufgrund des o.g. Eröffnungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 21.03.2012 alle erforderlichen Maßnahmen, um die (möglichen) Konsequenzen aus einem Verstoß gegen das Europarecht zu verhindern. Denn hierbei verkennt die Beklagte, dass es seitens des erkennenden Gerichts schon deswegen keiner dahingehenden Maßnahmen bedurft hat, weil sich die Beklagte schon jahrelang zuvor geweigert hatte, dem dahingehenden Ansinnen der Klägerinnen nachzukommen. Sollte allerdings die Beklagte dennoch irgendwelche Einzahlungen auf gesonderte Instandhaltungskonten für die vorgenommen haben, hätte es erst recht keiner solchen vorläufigen Maßnahmen des erkennenden Gerichts bedurft, denn dann wären dahingehende Maßnahmen des Gerichts überflüssig gewesen.
Vor allem aber würde selbst eine Bindungswirkung des o.g. Beschlusses der Europäischen Kommission vom 31.03.2012 über die Eröffnung des formellen Prüfungsverfahrens nichts daran ändern, dass der GVV nicht nichtig ist.
b)
Ebenso wenig kann die von der Beklagten mit dem jetzigen Widerklageantrag zu 2. begehrte Feststellung getroffen werden, dass sich deren früherer hilfsweiser Hilfswiderklageantrag aus deren o.g. Schriftsatz vom 20.03.2014 (Bl. II/26 ff. d.A.), mit welchem die Beklagte die Zustimmung der Klägerinnen zu verschiedenen Änderungen des streitgegenständlichen GVV begehrt hatte, inzwischen erledigt hat.
Es mag zwar sein, dass sich auch dieser frühere hilfsweise gestellte Hilfswiderklageantrag tatsächlich die Rechtskraft der o.g. Entscheidungen in dem vorangegangenen Prozess (Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.11.2008 zum Az. 3 O 203/07 und des diesbezüglichen auf § 522 ZPO gestützten Beschlusses des Oberlandesgerichts Rostock vom 22.05.2015) sowie durch den rechtskräftig gewordenen Beschluss der Europäischen Kommission vom 16.09.2014 (Bl. IV/9-72 d.A.), womit insbesondere die Gewährung einer europarechtswidrigen Beihilfe durch das streitgegenständliche Vertragswerk verneint worden ist, erledigt hat.
Aber auch dies rechtfertigt die von der Beklagten insoweit begehrte Feststellung nicht, denn dieser frühere hilfsweise Hilfswiderklageantrag ist ebenso von Anfang an unbegründet gewesen. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zum früheren Widerklagehauptantrag, auf die daher ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (allerdings mit Ausnahme des letzten Absatzes bzw. Satzes).
III.
Nunmehr sind die prozessualen Nebenentscheidungen zu treffen.
1.)
Die Kostenentscheidung folgt, soweit streitig entschieden worden ist, aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a Abs. 1 ZPO über die dahingehenden Kosten nach den bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat die Beklagte die dahingehenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte die mit den früheren Klageanträgen zu 1. und zu 2. geltend gemachten Beträge am 30.06.2015 an die jeweilige Klägerin gezahlt hat und sich damit jeweils in die Rolle der unterliegenden Partei begeben hat.
Insoweit kann sich die Beklagte gleichfalls nicht mit Erfolg auf die Argumentation zurückziehen, dass sie noch vor der im Jahr 2013 erfolgten Klageerhebung bei der Europäischen Kommission ein Verfahren betreffend die Frage einer europarechtswidrigen Beihilfegewährung eingeleitet hatte und die vorgenannte Kommission ein dahingehendes Prüfungsverfahren mit Beschluss vom 21.03.2012 (Bl. 339-357 Anlagenband I) eingeleitet hatte sowie dass die Beklagte bis zur endgültigen Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.09.2014 (Bl. IV/9-72 d.A.) als kommunales Wohnungsunternehmen wie eine staatliche Stelle nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV verpflichtet gewesen wäre, keine entsprechenden Zahlungen an die Klägerinnen zu leisten, sondern stattdessen im Prozess insbesondere eine vermeintliche Nichtigkeit des GVV wegen einer angeblichen europarechtswidrigen Beihilfegewährung geltend zu machen. Denn hierbei übersieht die Beklagte gleichfalls, dass es tatsächlich von keiner Seite, insbesondere auch nicht von der Europäischen Kommission irgendwelche Signale gegeben hat, die diese Rechtsauffassung der Beklagten hätten stützen können. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. So hat die Europäische Kommission bereits in ihrem schon viel früher an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten adressierten Schreiben vom 29.07.2009 (Bl. III/71-81 d.A.) darauf verwiesen, dass nach dortiger vorläufiger Auffassung die streitgegenständlichen Verträge keine staatlichen Beihilfen i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag beinhalten. Aber selbst in dem späteren o.g. Eröffnungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21.03.2012 (Anlagenband I / Bl. 339-357), dort auf S. 15, heißt es ausdrücklich, dass es der Kommission zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen ist, einen wirtschaftlichen Vorteil (also eine Beihilfe) zu Gunsten von ... (Klägerinnen) nachzuweisen, wenn auch mit der Einschränkung, dass die Kommission zur eingehenderen Prüfung dieser Frage die Beteiligten um zusätzliche zweckdienliche Informationen in Bezug auf die Marktüblichkeit der fraglichen Verträge ersucht. Allein schon deswegen konnte die Beklagte zum Zeitpunkt der Ende 2013 erfolgten Klageerhebung keineswegs davon ausgehen, dass mit dem streitgegenständlichen Vertragswerk europarechtswidrige Beihilfen gewährt werden, sondern musste eher vom Gegenteil ausgehen. Dafür spricht aus nachträglicher Sicht auch der Umstand, dass das im vorangegangenen Prozess sowohl das Landgericht Rostock als auch das Oberlandesgericht Rostock und schließlich auch die Europäische Kommission ohne jegliche Zweifel übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass keine derartigen Beihilfen durch das Vertragswerk gewährt werden. Folgerichtig griff bereits zu Anfang des Prozesses nicht etwa das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV, zumal dessen Anwendung die Feststellung das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt.
Aus den vorgenannten Gründen kann sich die Beklagte auch insoweit ebenso wenig auf ihre dahingehende weitere Argumentation zurückziehen, das erkennende Gericht habe angeblich gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen, aufgrund des o.g. Eröffnungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 21.03.2012 alle erforderlichen Maßnahmen, um die (möglichen) Konsequenzen aus einem Verstoß gegen das Europarecht zu verhindern. Denn hierbei verkennt die Beklagte, dass es seitens des erkennenden Gerichts schon deswegen keiner dahingehenden Maßnahmen bedurfte, weil sich die Beklagte schon jahrelang zuvor geweigert hatte, den dahingehenden Ansinnen der Klägerinnen nachzukommen. Sollte allerdings die Beklagte dennoch irgendwelche Einzahlungen auf gesonderte Konten für die Instandhaltung vorgenommen haben, hätte es erst recht keiner solchen Maßnahmen des erkennenden Gerichts bedurft, denn dann wären dahingehende Maßnahmen des Gerichts überflüssig gewesen.
Auch sonst hat die Beklagte Anlass zur Erhebung der früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. gegeben. Insbesondere kann sich die Beklagte insoweit nicht darauf berufen, dass es den Klägerinnen zur Vermeidung der Durchführung dieses weiteren Rechtsstreits möglich gewesen wäre, von der Beklagten außergerichtlich einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der dahingehenden Forderungen zu erhalten. Denn genau mit diesem Anliegen sind die Klägerinnen mit ihren beiden anwaltlichen Schreiben vom 05.12.2013 (Bl. IV/104-108 d.A. und Bl. IV/109-112 d.A.) außergerichtlich an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten herangetreten, und haben diese Schreiben unstreitig auch parallel an die Beklagte selbst übersandt. Die von den Klägerinnen erbetene Verzichtserklärung zur Erhebung der Verjährungseinrede hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben. Deren einzige außergerichtliche Reaktion hat darin bestanden, dass deren Prozessbevollmächtigte in ihrem außergerichtlichen Antwortschreiben vom 05.12.2013 (Bl. IV/113 d.A.) die parallele Übersendung der klägerseitigen Anwaltsschreiben an die Beklagte gerügt bzw. insoweit eine künftige Unterlassung angemahnt haben.
2.)
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
3.)
Der Streitwert ist aufgrund der zwischenzeitlichen Teilerledigung (frühere Klageanträge zu 1. und zu 2.), wegen der ebenfalls zwischenzeitlich erfolgten Klageerweiterung um die jetzigen Klageanträge zu 1. und zu 2. sowie unter Berücksichtigung der Änderungen hinsichtlich der Widerklage zeitlich und der Höhe nach differenziert festzusetzen.
Zunächst ist der ursprüngliche Streitwert unter Berücksichtigung dessen festzusetzen, dass die früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. sich erst später in der Hauptsache erledigt haben, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der frühere Hauptwiderklageantrag noch zur Entscheidung angestanden hat. Dieser Streitwert ist zunächst unter der Addition der bezifferten früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. zu bestimmen, dem die Werte der Klageanträge zu 3. und zu 4. hinzuzusetzen sind, den die Klägerinnen auf S. 14 ihrer Klageschrift zutreffend mit 497.767,80 € (Antrag zu 3.) bzw. mit 767.718,90 € (Antrag zu 4) angegeben haben. Ferner ist dem gemäß § 45 Abs. 1 GKG der Wert des früheren Hauptwiderklageantrages (Feststellung der Nichtigkeit des gesamten GVV) hinzu zu addieren. Letzterer ist anhand des (ursprünglichen) Interesses an der begehrten Nichtigkeitfeststellung zu bestimmen, wobei die langfristige Bindung der Beklagten an den GVV zu berücksichtigen ist, so dass die Kammer insoweit von einem Streitwert von bis zu 1,0 Mio. € ausgeht. Allerdings ist an dieser Stelle der frühere hilfsweise Hilfswiderklageantrag nicht zu berücksichtigen, da der Wert eines Hilfsantrages nur zu berücksichtigen ist, wenn hierüber entschieden wird. Eine Entscheidung über diesen Antrag stand zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht an. Damit beläuft sich der ursprüngliche Streitwert auf 4.875.664,50 € (618.178,32 € aus dem früheren Klageantrag zu 1. + 961.998,48 € aus dem früheren Klageantrag zu 2. + 497.767,80 € für den Klageantrag zu 3. + 767.718,90 € für den Klageantrag zu 4. + 2,0 Mio. € für die Widerklage).
Für die Zeit ab dem am 13.08.2015 vorab erfolgten Eingang des Schriftsatz der Klägerinnen vom 13.08.2015 (Bl. IV/1 ff. d.A.), womit diese die früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind bei der Streitwertfestsetzung für die früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. nicht mehr die damit geltend gemachten bezifferten Beträge anzusetzen, sondern die darauf bis zur Erledigungserklärung entfallenden anteiligen Kosten, die sich auf insgesamt (aufgerundet) 40.000,00 € belaufen. Damit beträgt der Streitwert ab dem 13.08.2015 insgesamt 3.305.486,70 € (40.000,00 € für die erledigten früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. + 497.767,80 € für den Klageantrag zu 3. + 767.718,90 € für den Klageantrag zu 4. + 2,0 Mio. € für die Widerklage).
Des Weiteren hat sich der Streitwert dadurch reduziert, dass die Beklagte ihren früheren Widerklagehauptantrag dem bei Gericht am 16.09.2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. IV/125 ff. d.A.) in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, wodurch der erste Hilfswiderklageantrag zum ersten Mal zum Zuge gekommen wäre. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte in ihrem späteren Schriftsatz vom 17.12.2015 (Bl. IV/165 ff. d.A.) insoweit nun einen Feststellungsantrag betreffend die Erledigung dieses früheren Widerklagehauptantrag gestellt hat. Denn in beiden Fällen sind für den Streitwert nur noch die dahingehenden Kosten maßgeblich. Demgemäß sind hier abweichend nunmehr zunächst lediglich die auf den früheren Hauptwiderklageantrag entfallenden anteiligen Kosten in Höhe von (aufgerundet) 31.000,00 € zu berücksichtigen. Ferner ist für den früheren ersten Hilfswiderklageantrag ein eigener Streitwert zu bestimmen, den das Gericht niedriger mit 1,0 Mio. € ansetzt, da insoweit nur die Instandhaltungsrücklagen nach § 8 Nr. 5 GVV maßgeblich sind. Damit ergibt sich für die Zeit ab dem 16.09.2015 ein Streitwert in Höhe von insgesamt 2.305.486,70 € (40.000,00 € für die erledigten früheren Klageanträge zu 1. und zu 2. + 497.767,80 € für den Klageantrag zu 3. + 767.718,90 € für den Klageantrag zu 4. + 1,0 Mio. € für die verbliebene Widerklage).
Der Streitwert hat sich dann ab dem am 27.11.2015 erfolgten Eingang des Schriftsatzes der Klägerinnen vom gleichen Tag (Bl. IV/139 ff. d.A.) aufgrund der damit erfolgten Erweiterung der Klage um die jetzigen Klageanträge zu 1. und zu 2. erhöht, und zwar um insgesamt 3.415.072,87 € (1.741.949,40 € aus dem jetzigen Klageantrag zu 1. + 1.674.132,47 € aus dem jetzigen Klageantrag zu 2.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte seit ihrem o.g. Schriftsatz vom 17.12.2015 inzwischen auch die Feststellung der Erledigung des früheren hilfsweisen Hilfswiderklageantrages begehrt, wobei insoweit für den Streitwert ebenfalls nur die dahingehenden anteiligen Kosten maßgeblich sind. Diese Kosten sind ausgehend von einem Streitwert für diesen früheren hilfsweisen Hilfswiderklageantrag, mit dem die Beklagte verschiedene Änderungen des GVV begehrte, die für sie von wesentlicher Bedeutung gewesen sind, in Höhe von 500.000,00 € zu berechnen. Damit belaufen sich die Kosten für diesen früheren hilfsweisen Hilfswiderklageantrag auf insgesamt 33.000,00 €. Der Umstand, dass dieser letztgenannte Schriftsatz der Beklagten erst am 17.12.2015 bei Gericht eingegangen ist, also mehrere Wochen nach dem o.g. Schriftsatz der Klägerin vom 27.11.2015 mit der darin enthaltenen Klageerweiterung, muss in zeitlicher Hinsicht nicht besonders berücksichtigt werden, da beide Schriftsätze vor der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind. Damit ist der Streitwert ab dem 27.11.2015 auf insgesamt 5.753.559,57 € (davor letzter Streitwert von 2.305.486,70 € + 3.415.072,87 € + 33.000,00 €) festzusetzen.