Lärmimmissionen durch Bolzplatz und Mietvertragspflichten KI-Titel
Lärmimmissionen · Mietvertrag · Beweisverfahren · Fristenwahrung · ZPO
Sonstiges
Vf. 75-IV-23
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G.,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kordas Emmerich, Schwepnitzer Straße 2, 01097 Dresden,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan- ze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan Thuge
am 24. Oktober 2024
beschlossen:
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit seiner am 6. November 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 28. Januar 2022 (141 C 2290/18), gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 28. Juli 2023 (4 S 57/22) und gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 27. September 2023 (4 S 57/22).
Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen die Vermieterin seiner Wohnung (im Folgenden: Beklagte) auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Einhaltung näher bezeichneter Lärmimmissionsrichtwerte des in unmittelbarer Nähe zu der Wohnung befindlichen Bolzplatzes.
Das Amtsgericht erließ am 28. Februar 2020 einen Beweisbeschluss über die Einholung eines schriftlichen schalltechnischen Gutachtens. Nach dessen Eingang forderte das Amtsgericht die Parteien mit Beschluss vom 9. November 2021 gemäß § 411 Abs. 4 ZPO auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses ihre eventuellen Einwendungen gegen das Gutachten sowie eventuell das Gutachten betreffende Anträge und Ergänzungsfragen schriftlich mitzuteilen und wies darauf hin, dass Einwendungen, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist eingingen, nur zugelassen würden, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögere oder wenn die Partei die Verzögerung genügend entschuldige.
Nachdem das Amtsgericht dem Beschwerdeführer eine erste Fristverlängerung bis zum
10. Dezember 2021 stillschweigend gewährt hatte, lehnte es mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 eine weitere Fristverlängerung bis zum 12. Januar 2022 ab. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Amtsgericht beiden Parteien mit, dass es beabsichtige, nach § 128 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen, weil fristgerecht keine Einwände gegen das Gutachten vorgetragen worden seien. Da beide Parteien dem zustimmten, bestimmte das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2022 den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 18. Januar 2022 und den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28. Januar 2022.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 18. Januar 2022 zu dem schalltechnischen Gutachten Stellung und wies unter anderem darauf hin, dass bestimmte Anlagen fehlten. Zudem seien durch den Sachverständigen insbesondere seine Bewertungsmethodik sowie das Auswahlverfahren bezogen auf die Messergebnisse zu erläutern. Das Amtsgericht wies mit Schreiben vom 24. Januar 2022 darauf hin, dass der Schriftsatz vom 18. Januar 2022 verspätet sei und der Präklusion unterliege, weil dessen Berücksichtigung den Rechtsstreit unnötig verzögern würde.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 28. Januar 2022 wies das Amtsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Ihm stünden die geltend gemachten Ansprüche auf fachgerechte Instandsetzung der Zaunanlage des Bolzplatzes zur Einhaltung von Immissionsrichtwerten sowie zur Ergreifung von Maßnahmen zur Untersagung lärmintensiven Fußballspielens zu Ruhe- bzw. Nachtzeiten nicht zu. Es ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten, dass die hiervon ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz einhielten.
Im durch den Beschwerdeführer in der Folge eingeleiteten Berufungsverfahren wies das Landgericht die Parteien mit Beschluss vom 9. Juni 2022 darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese ohne Aussicht auf Erfolg scheine und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 18. Januar 2022 verspätet gewesen sei. Die Berufungsbegründung lasse gerade nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen dieser das angefochtene Urteil für unrichtig halte und welche Auswirkung eine Berücksichtigung seiner Ausführungen im Schreiben vom 18. Januar 2022 auf die Entscheidung gehabt hätte.
Nachdem der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen hatte, bestimmte das Landgericht zunächst mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen, wies dann jedoch mit Beschluss vom 4. Mai 2023 darauf hin, dass es nach Beratung die Einvernahme des Sachverständigen nicht für geboten halte und insoweit auf den Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2022 Bezug genommen werde.
Für den Beschwerdeführer erschien niemand zum Termin der mündlichen Verhandlung, sodass dessen Berufung mit Versäumnisurteil vom 16. Mai 2023 zurückgewiesen wurde.
Auf den dagegen eingelegten Einspruch erging aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
11. Juli 2023 das angegriffene Endurteil des Landgerichts vom 28. Juli 2023, welches das Versäumnisurteil aufrechterhielt. Es könne dahinstehen, ob die Fragen des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten im Schriftsatz vom 18. Januar 2022 zu berücksichtigen gewesen seien, weil der Sachverständige in seiner gutachterlichen Feststellung klar und deutlich aufgezeigt habe, dass auch unter Berücksichtigung der ungünstigsten Umstände zugunsten des Beschwerdeführers weder eine Überschreitung noch ein Erreichen der Grenzwerte sowohl aus der Freizeitlärmrichtlinie als auch aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung durch die Benutzung des Bolzplatzes erreicht werde. Die auf den Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2022 vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die dort geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Es mangele weiterhin an konkreten Darlegungen zu Schlussfolgerungen aus einer Anhörung des Sachverständigen und es stehe daher nicht fest, dass diese im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Das Gutachten sei überzeugend, zumal der Sachverständige die Messreihe zuvor mit dem Beschwerdeführer abgestimmt habe. Das Amtsgericht habe auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil dieser in erster Instanz nicht rechtzeitig einen Antrag gestellt habe, den gerichtlichen Sachverständigen zu hören. Die Darlegungen des Beschwerdeführers und Fragen an den Sachverständigen aus dem Schreiben vom 18. Januar 2022 seien nach § 296 ZPO präkludiert gewesen, denn diese hätten das Verfahren verzögert und die Verspätung sei durch den Beschwerdeführer auch nicht entschuldigt worden. Die Vorschrift des § 411 Abs. 2 ZPO verlange, dass die Parteien ihre Einwendungen, Anträge oder Fragen zu dem Gutachten in angemessener Zeit nach der Übermittlung des Gutachtens vorbringen. Der Beschwerdeführer habe seine Einwendungen außerhalb der – bis 10. Dezember 2021 verlängerten – Frist vorgebracht. Auch innerhalb der Zustimmungsfrist zum Übergang ins schriftliche Verfahren habe er nicht zum Gutachten Stellung genommen, sondern vielmehr durch seine Zustimmung zu erkennen gegeben, dass er an einer mündlichen Verhandlung und einer Anhörung des Sachverständigen kein Interesse habe.
Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. September 2023 zurück.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Ihm sei sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz das Fragerecht zum erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten abgeschnitten worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten sei, nicht darauf an, ob das Gericht selbst noch Erläuterungsbedarf sehe oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan sei. Das Amtsgericht habe darauf hingewiesen, dass Schriftsätze, die bis einschließlich 18. Januar 2022 eingereicht würden, bei der Entscheidung im schriftlichen Verfahren Berücksichtigung fänden. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht beantragt, den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu seinem Gutachten anzuhören und habe konkrete Fragen gestellt, sodass die Ausführungen aus dem Schreiben vom 18. Januar 2022 nicht präkludiert, sondern zwingend zu berücksichtigen gewesen seien.
Die eingelegte Berufung habe sich maßgeblich auf den Gehörsverstoß gestützt, das Landgericht habe keine Abhilfe geleistet. Soweit das Gericht eine Überschreitung oder ein Erreichen der Grenzwerte verneint habe, nehme es das Ergebnis der zwingend erforderlichen Anhörung des Sachverständigen vorweg. Der Urteilsbegründung sei auch nicht zu entnehmen, dass es sich mit den Einwänden aus dem Schriftsatz vom 18. Januar 2022 auseinandergesetzt habe. Die Zurückweisung des Antrags auf mündliche Anhörung des Sachverständigen verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe jeder Prozesspartei gemäß §§ 397, 402 ZPO das Recht zu, einen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen. Folglich müsse der Tatrichter entsprechend dem von einer Partei rechtzeitig gestellten Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen zu laden, selbst dann stattgeben, wenn die schriftliche Begutachtung aus der Sicht des Gerichts ausreichend und überzeugend sei.
Zudem beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 27. September 2023 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.
Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 138-IV-21; Beschluss vom
21. Oktober 2022 – Vf. 46-IV-22; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidung des Landgerichts über die Anhörungsrüge weder dargetan noch ersichtlich.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 21-IV-23; Beschluss vom
23. März 2023 – Vf. 54-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, BVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss vom
23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).
b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
aa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-13; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV- 20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Allerdings können Präklusionsvorschriften es rechtfertigen, Sachvortrag einer Partei ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 25. August 2011 – Vf. 15-IV-11; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 81-IV-06; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, BVerfGK 6, 1 [3 f.]). Diese Vorschriften wirken sich nachteilig auf das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung aus und können mit einschneidenden Folgen für die betroffene Partei verbunden sein. Aus diesem Grund ist die Auslegung und Anwendung von Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte schon wegen der Intensität des Eingriffs einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 25. August 2011 – Vf. 15-IV- 11; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 81-IV-06); sie muss über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11-IV- 20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 25. August 2011 – Vf. 15-IV-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 302 [312]). Dennoch stellt nicht jede unrichtige Anwendung von Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte zugleich auch einen Verfassungsverstoß dar. Die Rechtsanwendung verletzt Verfassungsrecht nur, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verkannt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020
– Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 25. August 2011 – Vf. 15- IV-11).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-23; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 68-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 13-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). Dies ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst hätte (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-23; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 2 BvR 354/21 – juris Rn. 8; Beschluss vom
25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [216]; Beschluss vom 17. Februar 1970, BVerfGE 28, 17 [19 f.]; st. Rspr.). Daher ist der Substantiierungspflicht bei der Rüge eines Gehörsverstoßes nur dann genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (SächsVerfGH, Beschluss vom
25. April 2024 – Vf. 13-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 116-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21 – juris Rn. 36; Beschluss vom 16. März 1994, BVerfGE 91, 1 [25 f.]; Beschluss vom 18. Juni 1986, BVerfGE 72, 122 [132]; st. Rspr.) und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68- IV-22; Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 116-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 2 BvR 354/21 – juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – 2 BvR 498/19 – juris Rn.18; Beschluss vom 7. Februar 2018 – 2 BvR 549/17 – juris Rn. 7). Insoweit bedarf es auch Ausführungen dazu, was eine übergangene Beweisaufnahme aus Sicht des Beschwerdeführers ergeben hätte (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 29. Mai 2009 – Vf. 36-IV-09).
bb) Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die angegriffenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt haben könnten.
(1) Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Einwendungen gegen das Gutachten aus dem Schreiben vom 18. Januar 2022 seien unberücksichtigt geblieben, mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den Regelungen des Zivilprozessrechts zur Präklusion, insbesondere mit den von dem Amtsgericht gesetzten Fristen und ihren Rechtsgrundlagen. Dies wäre jedoch geboten gewesen, weil das Amtsgericht den Parteien mit Beschluss vom 9. November 2021 eine Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO setzte, in welcher Einwendungen gegen das Gutachten vorzubringen waren. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 wies das Amtsgericht das Vorbringen aus dem Schreiben vom 18. Januar 2022 als verspätet zurück. Auch dem amtsgerichtlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass dieses davon ausging, dass fristgerecht keine Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht worden seien. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich darauf, allein auf die Einhaltung der Frist des § 128 Abs. 2 ZPO nach Übergang in das schriftliche Verfahren abzustellen, ohne auch nur im Ansatz eine Abgrenzung zu der Präklusionsvorschrift des § 411 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 296 Abs. 1, 4 ZPO vorzunehmen, obwohl das landgerichtliche Urteil diesen Umstand ausdrücklich erläuterte.
(2) Überdies legt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf dem behaupteten Übergehen des Vorbringens des Beschwerdeführers aus dem Schreiben vom 18. Januar 2022 beruhen. Das Landgericht führte aus, dass sich selbst unter Berücksichtigung der in dem Schreiben mitgeteilten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten kein Erreichen oder Überschreiten der relevanten Immissionsrichtwerte ergäbe. Zudem bleibe unklar, welche Messreihen unberücksichtigt geblieben und inwieweit diese entscheidungserheblich gewesen seien. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit den Ausführungen des Landgerichts zu den konkreten Messwerten an keiner Stelle auseinander, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, das Landgericht habe die Anhörung des Sachverständigen vorweggenommen. Es mangelt an Ausführungen dazu, inwieweit aus der Anhörung des Sachverständigen eine andere Entscheidung des Gerichts hätte resultieren müssen. Zudem lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers weder entnehmen, welche Messungen konkret unberücksichtigt geblieben seien, noch welche seiner Aufzeichnungen dem Gutachten nicht beigefügt gewesen seien. Dies drängte sich vorliegend jedoch auf, denn ausweislich der eingereichten Anlage 4 zum Gutachten finden sich zu jedem Tag des Messzeitraums Anmerkungen des Beschwerdeführers. Die Anlage endet auch mit der Notiz, dass die Messtechnik abgebaut worden sei und der Bericht beendet werde. Diese Angaben wären dem Beschwerdeführer möglich gewesen, weil er aufgrund des Art des Aufbaus der Messtechnik selbst Einfluss darauf hatte, wann Messungen erfolgten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Geiert
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Thuge